VB.2021.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00128
8. Dezember 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24209)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00128
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André
Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wetzikon,
vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde Wetzikon beschloss am 26. August
2019, von A für die Jahre 2011 bis 2015 rückwirkend von der Pensionskasse BVK
zugesprochene Kinderrenten im Umfang von Fr. 83'752.70 im Sinne der
Erwägungen zwecks Verrechnung mit bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzufordern,
weil die beiden Kinder von A in diesem Zeitraum von der Gemeinde Wetzikon in
einem diesen Betrag übersteigenden Umfang mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt worden waren.
Erwägungen
II.
A. A liess
dagegen am 8. Oktober 2019 beim Bezirksrat Hinwil Rekurs erheben und
beantragen, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 26. August 2019
festzustellen; eventualiter sei dieser aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte A den Bezirksrat, das Prozessthema vorerst auf die Frage der
Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu beschränken. Eventualiter seien
ihm die Akten zur ergänzenden Rekursbegründung zuzustellen.
B. Mit Präsidialverfügung
vom 20. Februar 2020 trat der Bezirksrat auf den von A mit Rekursreplik
vom 5. Februar 2020 gestellten Antrag nicht ein, wonach die Sozialbehörde
zur Mitteilung aufzufordern sei, wer die Rekursantwort verfasst habe bzw. die
Kosten des beigezogenen Anwalts offenzulegen seien.
C. Mit
Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs im
Sinn der Erwägungen ab, hob Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde
vom 26. August 2019 auf und verpflichtete A, der Sozialbehörde die
BVG-Kinderrenten der BVK für seine Kinder C und D für den Zeitraum von Dezember
2011.
bis Juni 2015 im Umfang von Fr. 83'752.70 zu bezahlen.
Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, Parteientschädigungen sprach er
nicht zu (Dispositivziffern II und III).
III.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 liess A an das
Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats
Hinwil vom 21. Dezember 2020 aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Sozialbehörde zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 1. März 2021 verzichtete die Sozialbehörde Wetzikon auf
Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 10. März
202.
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c
e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert
einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen
Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und
sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Da laufende Unterstützungsleistungen
Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet
werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein
gleichermassen berücksichtigt werden, damit aus dem zeitlich verzögerten Erhalt
solcher Leistungen kein Vor- oder Nachteil folgt. Werden für den gleichen
Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder
Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den
Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im
Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der
Dispositiv
Rückerstattungsgrund des § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach
eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 30. Juni
2022, VB.2021.00786, E. 2.2; 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.1
mit weiteren Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rückerstattungsforderung
von Fr. 83'752.70 auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Dieser Betrag
entspricht den für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2015 dem
Beschwerdeführer von seiner Pensionskasse rückwirkend zugesprochenen Kinderrenten.
Die Vorinstanz erwog, die Kinderrenten seien dazu gedacht, den Lebensunterhalt
der Kinder sicherzustellen, und beträfen den Zeitraum der
sozialhilferechtlichen Unterstützung seiner Kinder von Dezember 2011 bis Januar
2018. Die Vorinstanz bestätigte zwar die Rückzahlungsverpflichtung des
Beschwerdeführers in diesem Umfang, erachtete allerdings § 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht als einschlägige Rechtsgrundlage, weil gestützt darauf nur die
Rückerstattung von Leistungen an Personen aus derselben Unterstützungseinheit
verlangt werden könne und der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mit
seinen Kindern zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei durch die
BVG-Kinderrente allerdings ungerechtfertigt bereichert und dem Gemeinwesen
stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung der Fr. 83'752.70
zu.
4.
4.1 Die
Sozialhilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen
Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Mit diesem die Sozialhilfegesetzgebung
beherrschenden Subsidiaritätsprinzip wäre nicht vereinbar, wenn die Fürsorge
für Leistungen aufzukommen hätte, die bereits anderweitig abgedeckt werden
(vgl. VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.1). Im Einklang mit
diesem Grundsatz können nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückwirkend
erhaltene sachlich und zeitlich mit rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen
kongruente Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von
haftpflichtigen oder anderen Dritten zurückgefordert werden. Der
Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger
für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene
Partnerin oder seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen
Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (§ 27 Abs. 2 SHG). Den Materialien zu § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist
zu entnehmen, dass damit eine gesetzliche Verankerung des "an sich
selbstverständlichen Grundsatzes" vorgenommen werden sollte, dass
rückwirkende, sich auf die Unterstützungsperiode beziehende Leistungen
zurückzuerstatten sind (Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 14. November
2001 zum Gesetz über die Änderung des Sozialhilfegesetzes und des
Gesundheitsgesetzes, ABl 2001 1786 ff., S. 1795). Für die erbrachten
Leistungen steht der Sozialhilfe ein Rückforderungsrecht für nachträgliche, mit
der Sozialhilfe sachlich und zeitlich kongruente Nachzahlungen zu, weil andernfalls
eine durch die verzögerte Leistungsausrichtung vorrangiger Hilfsträger bedingte
(sozialhilferechtlich unerwünschte) Leistungsdoppelung drohte (Guido Wizent, Sozialhilferechtliche
Rückerstattungen gegenüber der Klientel, Jusletter 19. März 2018, Rz. 25).
4.2 Der
Beschwerdeführer selber wurde nur im April 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe im
Betrag von Fr. 3'885.15 unterstützt. In diesem Umfang wurde die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin bereits direkt von der
Pensionskasse des Beschwerdeführers durch ihm rückwirkend zugesprochene
Leistungen beglichen. Da die Kinder des Beschwerdeführers unbestrittenermassen
bei der Kindsmutter lebten, bildeten sie keine Unterstützungseinheit mit dem
Beschwerdeführer.
4.3 Das
Verwaltungsgericht hat betreffend Rückerstattungsforderungen von rechtmässig
bezogener wirtschaftlicher Hilfe entschieden, dass von einer in günstige
Verhältnisse gelangten Person nur eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
verlangt werden darf, die ihrer Unterstützungseinheit ausgerichtet worden sind,
nicht aber von Sozialhilfeleistungen an ihre Kinder, die ausgerichtet wurden,
als die Kinder nicht mit ihnen zusammenwohnten (VGr, 7. Dezember 2006,
VB.2006.00352 [RB 2006 Nr. 54], E. 5.3; 11. April 2002,
VB.2002.00041 [RB 2002 Nr. 64], E. 2c; dazu Wizent, Rz. 12). Bei
Rückerstattung zufolge wirtschaftlicher Erholung sprach gemäss den
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in VB.2002.00041 gegen eine Anwendbarkeit
von § 27 SHG, dass sonst etwa eine Ehegattin, welche die Obhut über die
Kinder ausübt und den Lebensunterhalt für den gesamten Haushalt aus eigener
Kraft aufzubringen vermag, wegen einer Erbschaft oder eines Lottogewinns
nachträglich für die durch den von ihr getrennten, arbeitslosen Gatten bezogene
wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden könnte (E. 2c). Dieses
Urteil erging vor Inkrafttreten von § 27 Abs. 1 lit. a per 1. Januar
2003. Im jüngeren Urteil VB.2006.00352 vom 7. Dezember 2006 bestätigte das
Verwaltungsgericht betreffend § 27 Abs. 1 lit. b SHG die
Voraussetzung des Bestehens einer Unterstützungsgemeinschaft für eine
Rückerstattungspflicht von Sozialhilfekosten für die Fremdplatzierung von
Kindern der aufgrund einer Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangten Eltern.
Ansonsten bestünde die stossende Ungleichbehandlung, dass ein vor
Fremdplatzierung geerbtes Vermögen nur zu einem kleinen Teil durch Elternbeiträge
belastet würde, es über den Umweg der sozialhilferechtlichen
Rückerstattungspflicht aber bis auf den Vermögensfreibetrag in Anspruch genommen
werden könnte (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.3).
4.4 Bei der
Beurteilung der sachlichen Kongruenz rückwirkend ausgerichteter Leistungen sind
bundesrechtliche Zweckbestimmungen zu beachten (Wizent, Rz. 33). Vorsorgerechtliche
Invalidenkinderrenten sind für den Unterhalt des Kindes bestimmt (Marc Hürzeler
in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 25
BVG N. 7). Zwar besteht ohne entsprechende zivilgerichtliche Anweisung an
die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dieser kein direktes Forderungsrecht des
Kindes auf die Rente (Markus Moser in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer,
Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Art. 25 BVG N. 6).
Solche Kinderrenten sind jedoch nach Massgabe von Art. 285a Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) vom
unterhaltspflichtigen Elternteil an das Kind zu zahlen (vgl. BGr, 11. September
2013, 5A_496/2013, E. 2.3.4). War der rentenberechtigte Elternteil mangels
Leistungsfähigkeit gar nie verbindlich, d.h. per Gerichtsurteil oder Vertrag
gemäss Art. 287 ZGB zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet
worden, so ist die an ihn nachträglich ausgezahlte, dem Unterhalt des Kindes
dienende Rente in vollem Umfang an das Kind herauszugeben (Christiana
Fountoulakis in: Thomas Geiser/Dieselbe [Hrsg.], Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 7. A., Basel 2022, Art. 285a N. 7). Die dem
Beschwerdeführer von der Pensionskasse zugesprochenen Invalidenkinderrenten in
Höhe von Fr. 83'752.70 bezweckten demnach gemäss ihrer bundesrechtlichen
Bestimmung den Unterhalt seiner Kinder. Sie wurden unbestrittenermassen
rückwirkend für einen Zeitraum ausgerichtet, in welchem diese mit wirtschaftlicher
Hilfe in einem den genannten Betrag übersteigenden Umfang von der
Beschwerdegegnerin unterstützt worden waren.
4.5 In seinem
Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 setzte das Verwaltungsgericht in E. 4.2
für eine Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG für
Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine
Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen
habe. An der dabei verlangten Voraussetzung des Bestehens einer
Unterstützungsgemeinschaft – nebst der sachlichen und zeitlichen Kongruenz – ist
für den zu beurteilenden Fall nicht festzuhalten. Der Zweck von § 27 Abs. 1 lit. a SHG, doppelten Leistungsbezug und eine aus der zeitlich verzögerten
Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen zulasten der Sozialhilfe folgende
Besserstellung zu verhindern, und das die Sozialhilfegesetzgebung beherrschende
Subsidiaritätsprinzip gebieten, mit ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe sachlich
und zeitlich kongruente Kinderrenten, die nach ihrer bundesrechtlichen
Bestimmung – unabhängig von allfälligen weiteren Unterhaltsleistungen des
rentenberechtigten oder des anderen Elternteils – für den Kindsunterhalt zu
verwenden sind (hiervor E. 4.4), als der Rückerstattung zugänglich zu
betrachten. Anders als im Urteil VB.2018.00671 angenommen, besteht für den zu
beurteilenden Fall mit Blick auf den Normzweck von § 27 Abs. 1 lit. a SHG keine Gesetzeslücke.
4.6 In
Änderung der Rechtsprechung bezieht sich die Rückerstattungspflicht von
rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG nach dem Gesagten auch auf mit an die von ihr getrenntlebenden minderjährigen
Kinder einer Person ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich
kongruente, rückwirkend dieser Person zugesprochene Kinderrenten, welche ihrem
Zweck nach dem Unterhalt der Kinder dienen sollen. Entsprechend ist der
Beschwerdeführer nach dieser Norm zur Rückerstattung der sachlich und zeitlich
mit dem Sozialhilfebezug seiner Kinder kongruenten Kinderrente im Betrag von Fr. 83'752.70
verpflichtet.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer stellte sich unter Berufung auf Eheschutz- und
Scheidungsurteile auf den Standpunkt, dass er seinen Kindern im relevanten
Zeitraum keinen Unterhalt und deshalb der Sozialbehörde auch keine Rückzahlung
der seinen Kindern ausgerichteten Sozialhilfe schulde. Diese Zivilurteile
ändern am Bestand der öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsforderung nach SHG
im Umfang der kongruenten Leistung indessen nichts. Ohnehin wären Sozialversicherungsrenten
und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem
unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu
zahlen (Art. 285a Abs. 2 und 3 ZGB). Für den Bestand der Rückerstattungsforderung
nach SHG ist sodann unerheblich, ob das Gemeinwesen gegenüber dem
Beschwerdeführer (auch) einen subrogationsweise erworbenen
Kindesunterhaltsanspruch klageweise auf dem Zivilweg hätte geltend machen
können, was der Beschwerdeführer offenbar als den richtigerweise einzuschlagenden
Weg betrachtet. Gemäss der zur Anwendung kommenden Verjährungsfrist von § 30 SHG ist die Rückerstattungsforderung schliesslich entgegen dem beschwerdeführerischen
Vorbringen noch nicht verjährt.
5.2 Bei diesem
Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch der
Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auch nach Art. 62 ff.
OR bestünde.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im
erstinstanzlichen Verfahren, weil er vor Erlass der angefochtenen Verfügung
nicht formell eingeladen worden sei, sich zu äussern. Dabei blendet er das
Schreiben vom 26. Juli 2018 aus, in welchem ihm die Beschwerdegegnerin
mitgeteilt hatte, dass ihr im Umfang für seine Kinder erbrachter
sozialhilferechtlicher Vorschussleistungen Leistungen aus der beruflichen
Vorsorge zustünden. Mit Blick auf dieses Schreiben erwiesen sich die
Voraussetzungen der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung als erfüllt,
weil eine solche jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten
wäre und sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor einer Instanz mit
voller Kognition umfassend äussern konnte (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
Insbesondere muss die Sache nicht "zur Disziplinierung" der
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, wie dies der Beschwerdeführer fordert.
6.2 In der
Beschwerdeschrift bittet der Beschwerdeführer, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren,
falls das Verwaltungsgericht in Betracht zöge, die umstrittene
Rückerstattungsforderung auf § 27 SHG zu stützen. Aufgrund des Anspruchs
auf rechtliches Gehör kann notwendig sein, einer Partei die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Grundlage
stützen will, die im bisherigen Verfahren nie thematisiert worden war und die
sie nicht als einschlägig betrachtete und auch nicht als einschlägig betrachten
musste (BGE 114 Ia 97 E. 2a). Nachdem bereits die Beschwerdegegnerin die
umstrittene Rückerstattungsforderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG
gestützt hat und deshalb Anlass bestand, sich zur Anwendbarkeit und Tragweite
dieser Norm zu äussern – was der Beschwerdeführer im Rekursverfahren auch tat
–, musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur
Änderung der Rechtsprechung nicht vorab mittels separater Fristansetzung das
rechtliche Gehör gewährt werden.
7.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss, der den
Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 83'752.70 verpflichtete, im
Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'820.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Versandt: