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Entscheid

VB.2021.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00128

8. Dezember 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24209)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00128

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André

Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wetzikon,

vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde Wetzikon beschloss am 26. August

2019, von A für die Jahre 2011 bis 2015 rückwirkend von der Pensionskasse BVK

zugesprochene Kinderrenten im Umfang von Fr. 83'752.70 im Sinne der

Erwägungen zwecks Verrechnung mit bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzufordern,

weil die beiden Kinder von A in diesem Zeitraum von der Gemeinde Wetzikon in

einem diesen Betrag übersteigenden Umfang mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt worden waren.

Erwägungen

II.

A. A liess

dagegen am 8. Oktober 2019 beim Bezirksrat Hinwil Rekurs erheben und

beantragen, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 26. August 2019

festzustellen; eventualiter sei dieser aufzuheben. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchte A den Bezirksrat, das Prozessthema vorerst auf die Frage der

Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu beschränken. Eventualiter seien

ihm die Akten zur ergänzenden Rekursbegründung zuzustellen.

B. Mit Präsidialverfügung

vom 20. Februar 2020 trat der Bezirksrat auf den von A mit Rekursreplik

vom 5. Februar 2020 gestellten Antrag nicht ein, wonach die Sozialbehörde

zur Mitteilung aufzufordern sei, wer die Rekursantwort verfasst habe bzw. die

Kosten des beigezogenen Anwalts offenzulegen seien.

C. Mit

Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs im

Sinn der Erwägungen ab, hob Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde

vom 26. August 2019 auf und verpflichtete A, der Sozialbehörde die

BVG-Kinderrenten der BVK für seine Kinder C und D für den Zeitraum von Dezember

2011.

bis Juni 2015 im Umfang von Fr. 83'752.70 zu bezahlen.

Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, Parteientschädigungen sprach er

nicht zu (Dispositivziffern II und III).

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 liess A an das

Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats

Hinwil vom 21. Dezember 2020 aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Sozialbehörde zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom 1. März 2021 verzichtete die Sozialbehörde Wetzikon auf

Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete mit Eingabe vom 10. März

202.

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c

e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der

gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert

einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen

Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und

sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem

Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Da laufende Unterstützungsleistungen

Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet

werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein

gleichermassen berücksichtigt werden, damit aus dem zeitlich verzögerten Erhalt

solcher Leistungen kein Vor- oder Nachteil folgt. Werden für den gleichen

Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder

Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den

Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im

Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der

Dispositiv

Rückerstattungsgrund des § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach

eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 30. Juni

2022, VB.2021.00786, E. 2.2; 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rückerstattungsforderung

von Fr. 83'752.70 auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Dieser Betrag

entspricht den für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2015 dem

Beschwerdeführer von seiner Pensionskasse rückwirkend zugesprochenen Kinderrenten.

Die Vorinstanz erwog, die Kinderrenten seien dazu gedacht, den Lebensunterhalt

der Kinder sicherzustellen, und beträfen den Zeitraum der

sozialhilferechtlichen Unterstützung seiner Kinder von Dezember 2011 bis Januar

2018. Die Vorinstanz bestätigte zwar die Rückzahlungsverpflichtung des

Beschwerdeführers in diesem Umfang, erachtete allerdings § 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht als einschlägige Rechtsgrundlage, weil gestützt darauf nur die

Rückerstattung von Leistungen an Personen aus derselben Unterstützungseinheit

verlangt werden könne und der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mit

seinen Kindern zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei durch die

BVG-Kinderrente allerdings ungerechtfertigt bereichert und dem Gemeinwesen

stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung der Fr. 83'752.70

zu.

4.

4.1 Die

Sozialhilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen

Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Mit diesem die Sozialhilfegesetzgebung

beherrschenden Subsidiaritätsprinzip wäre nicht vereinbar, wenn die Fürsorge

für Leistungen aufzukommen hätte, die bereits anderweitig abgedeckt werden

(vgl. VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.1). Im Einklang mit

diesem Grundsatz können nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückwirkend

erhaltene sachlich und zeitlich mit rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen

kongruente Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von

haftpflichtigen oder anderen Dritten zurückgefordert werden. Der

Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger

für sich selbst, für seinen Ehegatten während der Ehe, für seine eingetragene

Partnerin oder seinen eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen

Partnerschaft und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (§ 27 Abs. 2 SHG). Den Materialien zu § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist

zu entnehmen, dass damit eine gesetzliche Verankerung des "an sich

selbstverständlichen Grundsatzes" vorgenommen werden sollte, dass

rückwirkende, sich auf die Unterstützungsperiode beziehende Leistungen

zurückzuerstatten sind (Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 14. November

2001 zum Gesetz über die Änderung des Sozialhilfegesetzes und des

Gesundheitsgesetzes, ABl 2001 1786 ff., S. 1795). Für die erbrachten

Leistungen steht der Sozialhilfe ein Rückforderungsrecht für nachträgliche, mit

der Sozialhilfe sachlich und zeitlich kongruente Nachzahlungen zu, weil andernfalls

eine durch die verzögerte Leistungsausrichtung vorrangiger Hilfsträger bedingte

(sozialhilferechtlich unerwünschte) Leistungsdoppelung drohte (Guido Wizent, Sozialhilferechtliche

Rückerstattungen gegenüber der Klientel, Jusletter 19. März 2018, Rz. 25).

4.2 Der

Beschwerdeführer selber wurde nur im April 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe im

Betrag von Fr. 3'885.15 unterstützt. In diesem Umfang wurde die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin bereits direkt von der

Pensionskasse des Beschwerdeführers durch ihm rückwirkend zugesprochene

Leistungen beglichen. Da die Kinder des Beschwerdeführers unbestrittenermassen

bei der Kindsmutter lebten, bildeten sie keine Unterstützungseinheit mit dem

Beschwerdeführer.

4.3 Das

Verwaltungsgericht hat betreffend Rückerstattungsforderungen von rechtmässig

bezogener wirtschaftlicher Hilfe entschieden, dass von einer in günstige

Verhältnisse gelangten Person nur eine Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

verlangt werden darf, die ihrer Unterstützungseinheit ausgerichtet worden sind,

nicht aber von Sozialhilfeleistungen an ihre Kinder, die ausgerichtet wurden,

als die Kinder nicht mit ihnen zusammenwohnten (VGr, 7. Dezember 2006,

VB.2006.00352 [RB 2006 Nr. 54], E. 5.3; 11. April 2002,

VB.2002.00041 [RB 2002 Nr. 64], E. 2c; dazu Wizent, Rz. 12). Bei

Rückerstattung zufolge wirtschaftlicher Erholung sprach gemäss den

verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in VB.2002.00041 gegen eine Anwendbarkeit

von § 27 SHG, dass sonst etwa eine Ehegattin, welche die Obhut über die

Kinder ausübt und den Lebensunterhalt für den gesamten Haushalt aus eigener

Kraft aufzubringen vermag, wegen einer Erbschaft oder eines Lottogewinns

nachträglich für die durch den von ihr getrennten, arbeitslosen Gatten bezogene

wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden könnte (E. 2c). Dieses

Urteil erging vor Inkrafttreten von § 27 Abs. 1 lit. a per 1. Januar

2003. Im jüngeren Urteil VB.2006.00352 vom 7. Dezember 2006 bestätigte das

Verwaltungsgericht betreffend § 27 Abs. 1 lit. b SHG die

Voraussetzung des Bestehens einer Unterstützungsgemeinschaft für eine

Rückerstattungspflicht von Sozialhilfekosten für die Fremdplatzierung von

Kindern der aufgrund einer Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangten Eltern.

Ansonsten bestünde die stossende Ungleichbehandlung, dass ein vor

Fremdplatzierung geerbtes Vermögen nur zu einem kleinen Teil durch Elternbeiträge

belastet würde, es über den Umweg der sozialhilferechtlichen

Rückerstattungspflicht aber bis auf den Vermögensfreibetrag in Anspruch genommen

werden könnte (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.3).

4.4 Bei der

Beurteilung der sachlichen Kongruenz rückwirkend ausgerichteter Leistungen sind

bundesrechtliche Zweckbestimmungen zu beachten (Wizent, Rz. 33). Vorsorgerechtliche

Invalidenkinderrenten sind für den Unterhalt des Kindes bestimmt (Marc Hürzeler

in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 25

BVG N. 7). Zwar besteht ohne entsprechende zivilgerichtliche Anweisung an

die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dieser kein direktes Forderungsrecht des

Kindes auf die Rente (Markus Moser in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer,

Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Art. 25 BVG N. 6).

Solche Kinderrenten sind jedoch nach Massgabe von Art. 285a Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) vom

unterhaltspflichtigen Elternteil an das Kind zu zahlen (vgl. BGr, 11. September

2013, 5A_496/2013, E. 2.3.4). War der rentenberechtigte Elternteil mangels

Leistungsfähigkeit gar nie verbindlich, d.h. per Gerichtsurteil oder Vertrag

gemäss Art. 287 ZGB zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet

worden, so ist die an ihn nachträglich ausgezahlte, dem Unterhalt des Kindes

dienende Rente in vollem Umfang an das Kind herauszugeben (Christiana

Fountoulakis in: Thomas Geiser/Dieselbe [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, 7. A., Basel 2022, Art. 285a N. 7). Die dem

Beschwerdeführer von der Pensionskasse zugesprochenen Invalidenkinderrenten in

Höhe von Fr. 83'752.70 bezweckten demnach gemäss ihrer bundesrechtlichen

Bestimmung den Unterhalt seiner Kinder. Sie wurden unbestrittenermassen

rückwirkend für einen Zeitraum ausgerichtet, in welchem diese mit wirtschaftlicher

Hilfe in einem den genannten Betrag übersteigenden Umfang von der

Beschwerdegegnerin unterstützt worden waren.

4.5 In seinem

Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 setzte das Verwaltungsgericht in E. 4.2

für eine Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG für

Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine

Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen

habe. An der dabei verlangten Voraussetzung des Bestehens einer

Unterstützungsgemeinschaft – nebst der sachlichen und zeitlichen Kongruenz – ist

für den zu beurteilenden Fall nicht festzuhalten. Der Zweck von § 27 Abs. 1 lit. a SHG, doppelten Leistungsbezug und eine aus der zeitlich verzögerten

Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen zulasten der Sozialhilfe folgende

Besserstellung zu verhindern, und das die Sozialhilfegesetzgebung beherrschende

Subsidiaritätsprinzip gebieten, mit ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe sachlich

und zeitlich kongruente Kinderrenten, die nach ihrer bundesrechtlichen

Bestimmung – unabhängig von allfälligen weiteren Unterhaltsleistungen des

rentenberechtigten oder des anderen Elternteils – für den Kindsunterhalt zu

verwenden sind (hiervor E. 4.4), als der Rückerstattung zugänglich zu

betrachten. Anders als im Urteil VB.2018.00671 angenommen, besteht für den zu

beurteilenden Fall mit Blick auf den Normzweck von § 27 Abs. 1 lit. a SHG keine Gesetzeslücke.

4.6 In

Änderung der Rechtsprechung bezieht sich die Rückerstattungspflicht von

rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG nach dem Gesagten auch auf mit an die von ihr getrenntlebenden minderjährigen

Kinder einer Person ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich

kongruente, rückwirkend dieser Person zugesprochene Kinderrenten, welche ihrem

Zweck nach dem Unterhalt der Kinder dienen sollen. Entsprechend ist der

Beschwerdeführer nach dieser Norm zur Rückerstattung der sachlich und zeitlich

mit dem Sozialhilfebezug seiner Kinder kongruenten Kinderrente im Betrag von Fr. 83'752.70

verpflichtet.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer stellte sich unter Berufung auf Eheschutz- und

Scheidungsurteile auf den Standpunkt, dass er seinen Kindern im relevanten

Zeitraum keinen Unterhalt und deshalb der Sozialbehörde auch keine Rückzahlung

der seinen Kindern ausgerichteten Sozialhilfe schulde. Diese Zivilurteile

ändern am Bestand der öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsforderung nach SHG

im Umfang der kongruenten Leistung indessen nichts. Ohnehin wären Sozialversicherungsrenten

und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem

unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu

zahlen (Art. 285a Abs. 2 und 3 ZGB). Für den Bestand der Rückerstattungsforderung

nach SHG ist sodann unerheblich, ob das Gemeinwesen gegenüber dem

Beschwerdeführer (auch) einen subrogationsweise erworbenen

Kindesunterhaltsanspruch klageweise auf dem Zivilweg hätte geltend machen

können, was der Beschwerdeführer offenbar als den richtigerweise einzuschlagenden

Weg betrachtet. Gemäss der zur Anwendung kommenden Verjährungsfrist von § 30 SHG ist die Rückerstattungsforderung schliesslich entgegen dem beschwerdeführerischen

Vorbringen noch nicht verjährt.

5.2 Bei diesem

Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob ein entsprechender Anspruch der

Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auch nach Art. 62 ff.

OR bestünde.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines verfassungsmässigen

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im

erstinstanzlichen Verfahren, weil er vor Erlass der angefochtenen Verfügung

nicht formell eingeladen worden sei, sich zu äussern. Dabei blendet er das

Schreiben vom 26. Juli 2018 aus, in welchem ihm die Beschwerdegegnerin

mitgeteilt hatte, dass ihr im Umfang für seine Kinder erbrachter

sozialhilferechtlicher Vorschussleistungen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge zustünden. Mit Blick auf dieses Schreiben erwiesen sich die

Voraussetzungen der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung als erfüllt,

weil eine solche jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten

wäre und sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor einer Instanz mit

voller Kognition umfassend äussern konnte (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

Insbesondere muss die Sache nicht "zur Disziplinierung" der

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, wie dies der Beschwerdeführer fordert.

6.2 In der

Beschwerdeschrift bittet der Beschwerdeführer, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren,

falls das Verwaltungsgericht in Betracht zöge, die umstrittene

Rückerstattungsforderung auf § 27 SHG zu stützen. Aufgrund des Anspruchs

auf rechtliches Gehör kann notwendig sein, einer Partei die Möglichkeit zur

Stellungnahme einzuräumen, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Grundlage

stützen will, die im bisherigen Verfahren nie thematisiert worden war und die

sie nicht als einschlägig betrachtete und auch nicht als einschlägig betrachten

musste (BGE 114 Ia 97 E. 2a). Nachdem bereits die Beschwerdegegnerin die

umstrittene Rückerstattungsforderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG

gestützt hat und deshalb Anlass bestand, sich zur Anwendbarkeit und Tragweite

dieser Norm zu äussern – was der Beschwerdeführer im Rekursverfahren auch tat

–, musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur

Änderung der Rechtsprechung nicht vorab mittels separater Fristansetzung das

rechtliche Gehör gewährt werden.

7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss, der den

Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 83'752.70 verpflichtete, im

Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'820.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Versandt: