VB.2021.00129
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00129
8. Juli 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22861)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00129
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Wehntalerstrasse 312, 8046 Zürich,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
advokatur kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Serbiens, hielt
sich vom 28. Juli 1990 bis am 30. November 1996 als Saisonniere in
der Schweiz auf. In den folgenden Jahren hielt sie sich offenbar mehrfach in
der Schweiz auf. Im Jahr 2012 wurde sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit
einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen bestraft, aus der Schweiz
weggewiesen und mit einer einjährigen Einreisesperre belegt. Am
22. Oktober 2013 heiratete sie den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
serbischen Staatsangehörigen D (geboren 1956) und reiste am 26. Januar
2014 wieder in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihr am
4. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann, zuletzt befristet bis zum 1. Januar 2020. Am 24. Mai 2019
kehrte D nach Serbien zurück. In der Folge führten die Ehegatten ihre Ehe mit
getrennten Wohnsitzen weiter. Am 2. Dezember 2019 stellte A ein Gesuch um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz bis zu ihrer
Pensionierung weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Mit
Verfügung vom 31. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 18. Januar 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
setzte A eine neue Frist bis 18. April 2021 zum Verlassen der Schweiz an
(Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), die Kosten
des Rekursverfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV) und ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 17. Februar 2021 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr "eine Aufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit zu erteilen". In prozessualer Hinsicht liess sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B beantragen.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 24. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 2. Juli
2021.
reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20). Sie macht jedoch geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz
des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
2.2
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung
kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter
besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren.
Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281
E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung
zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im
Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat
(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin lebte von 1990 bis 1996 während sieben Jahren jeweils
zwischen vier und neun Monate pro Jahr, insgesamt während viereinhalb Jahren,
in der Schweiz, wo sie in einem Hotel arbeitete. Wo sie sich in den folgenden
Jahren aufhielt, ist nicht aktenkundig. Der Verfügung des Beschwerdegegners ist
aber zu entnehmen, dass sie sich offenbar mehrfach in der Schweiz aufhielt. Im
Jahr 2012 lebte sie mehrere Monate mit einem Schengen-Visum bewilligungsfrei in
der Schweiz. Nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer ihres Aufenthalts verblieb
sie illegal in der Schweiz. Am 14. September 2012 wurde sie aufgrund des
zuletzt illegalen Aufenthalts in der Schweiz nach Serbien ausgeschafft und mit
einem einjährigen Einreiseverbot belegt. Nach der Heirat mit D reiste die
Beschwerdeführerin am 26. Januar 2014 erneut in der Schweiz ein und lebt
seither ununterbrochen in der Schweiz. Damit lebte die Beschwerdeführerin
insgesamt über zwölf Jahre in der Schweiz, weshalb nach der zitierten
Rechtsprechung eigentlich vermutet werden könnte, dass ihre Wegweisung den
Schutzbereich ihres Rechts auf Privatleben berühren würde. Der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ist aber in zweierlei Hinsicht zu
relativieren. Da ihre Aufenthalte in den 90er-Jahren schon lange zurückliegen
und sie anschliessend wieder knapp zehn Jahre im Ausland lebte, sind diese
Aufenthalte für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin heute über besonders
intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügt, nicht
zu berücksichtigen. Sodann hielt sich die Beschwerdeführerin 2012 ohne Bewilligung,
sondern nur im Rahmen eines Schengen-Visums bzw. illegal in der Schweiz auf.
Damit liegt die Dauer ihres rechtmässigen Aufenthalts unter der vom
Bundesgericht definierten Leitlinie von zehn Jahren, weshalb es angezeigt ist,
die tatsächliche Integration der Beschwerdeführerin in die Prüfung, ob ihre
Wegweisung Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, miteinzubeziehen.
In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich die
Beschwerdeführerin in der Schweiz zu integrieren. Kurz nach ihrer Einreise in
die Schweiz im Jahr 2014 fand sie eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft und
arbeitet seither ununterbrochen, zuerst in einem Teilzeitpensum, seit bald drei
Jahren aufgrund ihrer guten Leistungen bei ihrem aktuellen Arbeitgeber zu
100.
%. Im Jahr 2019 verdiente sie knapp Fr. 4'000.- brutto pro Monat.
Zudem sind weder der Bezug von Sozialhilfe noch Betreibungen aktenkundig. In
sprachlicher Hinsicht ist ihr ebenfalls eine gute Integration zu bescheinigen.
Sie absolvierte mehrere Sprachkurse und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau
A2-B1. Abgesehen von einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen ihres
illegalen Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 2012 ist die Beschwerdeführerin
auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten. Wie gut sich
die Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert hat, kann
aufgrund der Akten nur ansatzweise beurteilt werden. Mitarbeitende bescheinigen
ihr, sie habe sich in der Schweiz und in ihrem Team gut integriert. Mit ihnen
hat die Beschwerdeführerin offenbar auch neben der Arbeit Kontakt. Weitere
Freundschaften, die über ihr Arbeitsumfeld hinausgehen, sind nicht bekannt.
Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin gut in der Schweiz
integriert; es liegen jedoch keine Hinweise vor, die auf eine über das Normale und
zu Erwartende hinausgehende Integration schliessen lassen. Somit berührt die Verweigerung eines
Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin nicht.
3.
Dispositiv
Da die Beschwerdeführerin demnach weder aus dem
Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG)
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für
die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Die Gründe müssen bei
objektiver Betrachtung von einem gewissen Gewicht und nachvollziehbar sein
(BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Hugi
Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um
die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013,
S. 31 ff., 51). Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen
werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss
nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1; vgl.
ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Ein freiwilliger Entscheid für ein
"living apart together" für sich allein genommen stellt dagegen
praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar (BGr,
8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 4.3.1).
Seit der Ehegatte der
Beschwerdeführerin nach seiner Pensionierung im Jahr 2019 wieder nach Serbien
gezogen ist, lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihm zusammen und
erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht
mehr. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben sich im Jahr 2019
freiwillig dazu entschieden, fortan und bis zur Pensionierung der
Beschwerdeführerin getrennt voneinander zu leben, da sich der Ehegatte der
Beschwerdeführerin mit seiner AHV-Rente in Serbien einen höheren Lebensstandard
als in der Schweiz leisten kann. Nach ihrer Pensionierung plant auch die
Beschwerdeführerin, nach Serbien zurückzukehren. Da das Getrenntleben der
Ehegatten in der Schweiz somit nicht vorübergehender Natur ist, ist fraglich, ob
Art. 49 AIG vorliegend überhaupt anwendbar ist. Diese Frage braucht jedoch
nicht geklärt zu werden, da das freiwillige Getrenntleben der
Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten keinen wichtigen Grund darstellt, um vom
Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen.
3.2 Der
Verbleib der Beschwerdeführerin ist aus gesamtwirtschaftlichen Gründen für die
Schweiz nicht von massgeblichem Interesse, und es ist zulässig, dass die
Vorinstanzen bei ihrem Entscheid das öffentliche Interesse an der Kontrolle und
Steuerung der Zuwanderung berücksichtigen. Weiter sind die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz mangels familiärer
Beziehungen und wegen nur geringer freundschaftlicher Beziehung hauptsächlich
wirtschaftlicher Natur. Sodann ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre
Heimat trotz ihrer guten Integration in der Schweiz mit keiner unzumutbaren
Härte verbunden, da sie erst seit siebeneinhalb Jahren definitiv in der Schweiz
lebt, aufgrund von Ferienaufenthalten immer noch mit ihrem Heimatland verbunden
ist und in Serbien wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben kann. Damit erweist
sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG in
Verbindung mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29
AIG bzw. in Anerkennung eines persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern, nicht als rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgansgemäss
sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46).
5.3 Die
Beschwerdeführerin verdient Fr. 3'336.05 netto pro Monat und hat Anspruch
auf einen 13. Monatslohn. Diesem Einkommen stehen monatliche Ausgaben in
der Höhe von knapp Fr. 3'000.- gegenüber. Somit ist die Beschwerdeführerin
in der Lage die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen, weshalb
sie nicht mittellos ist. Im Übrigen erscheint ihre Beschwerde auch als
offenkundig aussichtslos. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch für
das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …