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Entscheid

VB.2021.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00130

21. April 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22667)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00130

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1990, … Staatsangehöriger, reiste zu

einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt – ungefähr Ende Dezember 2019/Anfang

Januar 2020 – mit einem bis 18. Dezember 2020 gültigen Visum C in den

Schengenraum und anschliessend in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise in die

Schweiz beantragte er aufgrund international geltender Reisebeschränkungen

mehrmals die Erstreckung der Ausreisefrist, welche ihm letztmals bis 31. Oktober

2020 mit einem Visum D gewährt wurde. Am 7. Oktober 2020 stellte er ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib im Kanton

Zürich bei seinem Schweizer Partner C, geboren 1987.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 7. Oktober

2020 hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die zeitlichen und die weiteren

Voraussetzungen, die gemäss Rechtsprechung an ein Konkubinat gestellt würden,

nicht erfüllt seien und A keinen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten könne. A wurde aus der Schweiz

weggewiesen und angewiesen, die Schweiz bis zum 31. Oktober 2020 zu

verlassen. Gleichzeitig wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung entzogen. Ein am 21. Oktober 2020 gestelltes Gesuch um erneute

Verlängerung seines Visums D bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2020

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Januar

2021.

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer), es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und das Verfahren – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – an das

Migrationsamt zur Neubeurteilung und zur Unterbreitung an das Staatssekretariat

für Migration (SEM) zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 merkte

das Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer den Bewilligungsentscheid

nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist grundsätzlich im

Ausland abwarten müsse, es sich jedoch während des Verfahrens rechtfertige, von

Vollziehungsvorkehrungen abzusehen. Da der Beschwerdeführer damit lediglich

über einen während der Verfahrensdauer geduldeten und somit prekären Aufenthalt

verfüge und keinen Wohnsitz im Sinn des Gesetzes habe, wurde ihm die Zahlung

eines Prozesskostenvorschusses auferlegt, den er fristgerecht leistete.

Am 1. April 2021 teilte das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung der

Grenzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 29. März 2021

verlassen habe. Auf Rückfrage hin bestätigte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers, dass die Ausreise freiwillig und «ferienhalber» erfolgte,

jedoch nicht im Sinn einer Rückverlegung des Lebensmittelpunkts.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nachdem

der Beschwerdeführer um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vor­instanzen ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, dass die Vorinstanzen zu Unrecht einen aus Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13. Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) abgeleiteten Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung

geprüft hätten. Ein solcher sei nicht geltend gemacht worden, weil es sich

nicht um einen Anwendungsfall von Art. 8 EMRK handeln würde. Das

Bundesgericht habe im Übrigen im Entscheid BGE 126 II 425 E. 4a

festgehalten, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften sich nicht auf den

Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen könnten.

2.2

Aus dem in

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten

Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für

einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGr, 18. April

2013, 2C_1257/2012, E. 3.1). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen

steht vor allem die Kernfamilie. Darunter sind einerseits die eheliche Gemeinschaft

der Ehegatten und andererseits das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit

ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte

Ehe- und Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). In den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete

familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und

nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Vorausgesetzt,

dass der sich hier aufhaltende Konkubinatspartner über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügt, hat das Bundesgericht hieraus abgeleitet, dass sich

aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergeben kann, wenn die

partner­schaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder

konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die

Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer

Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen

(BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1;

BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014,

2C_458/2013, E. 2.1; BGr, 5. August 2013, 2C_1105/2012, E. 3.1;

vgl. auch EGMR, 3. April 2012, Van der Heijden gegen Niederlande, § 50;

EGMR, 2. November 2010, Serife Yigit gegen Türkei, §§ 93 ff.).

Die Frage, ob vor der Eintragung einer Partnerschaft gelebte und intakte

aussereheliche Beziehungen sich auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

EMRK – oder nur auf das Recht auf Schutz des Privatlebens – berufen können, hat

das Bundesgericht unter Hinweis auf die fehlende «Herausbildung einer

gemeineuropäischen Rechtsüberzeugung» in BGE 126 II 425 E. 4a

verneint. Wie weit sich diese bisher nicht revidierte bundesgerichtliche

Auffassung aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(EGMR) noch aufrechterhalten lässt, ist unklar (a.M. VGr, 29. Januar 2020,

VB.2019.00743, E. 2.1).

2.3

Insoweit

der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist ihm nicht

beizupflichten: Zu Recht hat die Bewilligungsbehörde geprüft, ob ein

gefestigtes Konkubinat im Sinn der Rechtsprechung vorliegt, da sich ein

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entweder aus einer Ehe

respektive einer eingetragenen Partnerschaft oder aus einem gefestigten

Konkubinat ergibt. Das formelle Band der Partnerschaft allein, also ob eine

familiäre Beziehung rechtlich begründet ist, stellt keinen Anknüpfungspunkt dar

und es ist von der faktisch gelebten Beziehung auszugehen. Vor der Prüfung, ob

die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung gegeben sind, ist somit zu

prüfen, ob sich aus einer anderen Bestimmung ein Anspruch auf Erteilung oder

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Dass dabei die

Vorinstanz auch – gemäss der Ansicht des Verwaltungsgerichts – den Schutz des

Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK prüfte, ist somit entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

2.4

Im Urteil

2C_97/2010 vom 4. November 2010 hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung

mit der einschlägigen Praxis der Konventionsorgane eine hinreichende Stabilität

der Beziehung in einem Fall verneint, in dem die Betroffenen seit drei Jahren

zusammengelebt hatten, keine Heiratsabsichten bestanden und die Beziehung

kinderlos geblieben war. Es wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein

Zusammenleben von 18 Monaten zur Begründung des Bewilligungsanspruchs in der

Regel (noch) nicht genügt (BGr, 17. Juni 2008, 2C_300/2008, E. 4.2;

vgl. auch BGr, 21. Dezember 2012, 2C_1035/2012, E. 5.2 [Zusammenleben

von vier Jahren]; BGr, 4. Oktober 2010, 2C_225/2010, E. 2.2) und die

Konventionsorgane beim Fehlen von gemeinsamen Kindern einen Anspruch bisher in

Fällen bejaht haben, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre

gedauert hatten (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.3).

2.5

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er seinen Lebenspartner im Frühjahr

2020.

kennengelernt hätte und sie seit Mai 2020 ein Liebespaar seien. Im Sommer

2020.

hätten sie beschlossen zusammenzuziehen, was sie auf den 1. Oktober

2020.

umgesetzt hätten. Um ihre Beziehung zu formalisieren und als Ausdruck

ihrer Liebe hätten sie einen Konkubinatsvertrag geschlossen. Nachdem das Paar

bis zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende März 2021 sechs Monate

zusammengelebt hat, fehlt es der Beziehung vor dem Hintergrund der

Rechtsprechung an einer hinreichenden Stabilität. Daran ändert auch die

Formalisierung der Beziehung durch den Konkubinatsvertrag nichts. Auch die in

der Rekursschrift geäusserte Absicht, in Zukunft die Partnerschaft eintragen zu

wollen, begründet zurzeit noch keine genügend konkrete Absicht zur Eintragung

der Partnerschaft, sodass auch dies an der Beurteilung nichts zu ändern vermag.

Die Vorinstanz hat damit zur Recht einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung verneint.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die Vorinstanz es zu Unrecht

unterlassen habe, die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu prüfen, weil sie sich nur mit der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und

der damit verbundenen Ableitung eines Anwesenheitsrechts auseinandergesetzt

hätte. Denn erst mit dem Gesuch, respektive mit der Erteilung der

Härtefallbewilligung, könne die Aufnahme eines Konkubinats als Bett- und

Tischgemeinschaft möglich werden. Der Beschwerdeführer würde die gemäss den

Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) genannten Bedingungen

erfüllen, weshalb ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei. Zudem würde

der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem unzumutbaren

Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt, da er durch

die Unterzeichnung des Konkubinatsvertrags und durch das Einreichen des

Härtefallgesuchs seine Homosexualität offenbart hätte, die in seinem Heimatland

verboten und mit Gefängnis bestraft würde.

3.2

Die

Vorinstanz führte die Voraussetzungen gemäss Weisungen und Erläuterungen des

SEM an (E. 16) und folgerte zusammenfassend, dass keine langandauernde und

gefestigte Beziehung vorliege und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der

Beschwerdeführer bei einer Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner

Homosexualität im Heimatland Nachteile erleiden sollte. Es sei nicht

ersichtlich, dass die … Behörden vom Konkubinatsvertrag Kenntnis hätten. Es sei

ihm zwar zuzustimmen, dass er im Heimatland seine Beziehung kaum werde pflegen

können, jedoch sei es ihm zumutbar, seine Partnerschaft eintragen zu lassen, um

diese in der Schweiz zu leben, zumal er dies gemäss eigenen Angaben

beabsichtige. Eine massgebliche Integration in die hiesigen Verhältnisse sei in

dieser kurzen Zeit noch nicht erfolgt und eine Rückkehr in sein Heimatland, wo

er sein bisheriges Leben verbracht habe, zumutbar. Der Kontakt zu seinem

Lebenspartner sei durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz oder in

einem Drittstaat sowie mit den üblichen Kommunikationsmitteln möglich. Da ihnen

die Eintragung ihrer Partnerschaft möglich sei, liege kein massgeblicher

Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 Abs. 1

lit. a–g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor.

3.3

3.3.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der

Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person

muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung

der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass

man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im

Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr

Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt,

dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig

sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt

haben.

3.3.2

Art. 52 AIG räumt den gleichgeschlechtlichen Paaren, gestützt auf die

eingetragene Partnerschaft unter denselben Voraussetzungen wie sie für

heterosexuelle Paare gelten, einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ein. Das SEM führt in seinen Weisungen (Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 5.6.6)

weiter aus, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten, dass es Situationen

gäbe, die dazu führten, dass gleichgeschlechtliche Paare aus nachvollziehbaren

Gründen (z. B.

drohende Benachteiligung im Heimatland des Partners) auf eine Eintragung ihrer

Partnerschaft verzichten. In einem solchen Falle könnte gestützt auf Art. 31

VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, falls die vom Bundesgericht

festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien.

In den Weisungen des SEM wird neben den allgemeinen

Voraussetzungen des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls deshalb weiter

ausgeführt, dass für gleichgeschlechtliche Partner eines Schweizers oder einer

Schweizerin ein Aufenthaltsanspruch gegeben sein kann, wenn eine gefestigte und

auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorliege und die Intensität der

Partnerschaft mit zusätzlichen Faktoren belegt sei. Beispielhaft wird

angeführt, dass die Art und der Umfang einer vertraglichen Übernahme

gegenseitiger Fürsorgepflichten (z. B. ein

Partnerschaftsvertrag oder die Registrierung nach ausländischem oder kantonalen

Recht) oder der Integrationswille sowie die Integrationsfähigkeit des

ausländischen Partners die Intensität belegen können. Weiter wird

vorausgesetzt, dass das Paar in der Schweiz zusammenwohnt und kein Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.

3.4

Unbestritten ist, dass das Paar

seit Oktober 2020 in der Schweiz zusammenwohnt, einen Konkubinatsvertrag

unterschrieben hat und der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und nicht

gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Strittig ist viel mehr, ob eine

gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Härtefallbewilligung mit der Erfüllung der soeben angeführten

Voraussetzungen bereits gegeben sind.

Auch wenn für das Erfüllen der Voraussetzung der Intensität nicht auf

einen bestimmten Mindestzeitrahmen einer Beziehung abzustellen ist (so

schon unter altem Recht VGr, 26. Februar 2002, VB.2002.000408, E. 1c,

aa), ist der zeitliche Faktor dennoch ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung

der Intensität einer Beziehung. Der Konkubinatsvertrag verleiht der

eingegangenen Partnerschaft zwar den Ausdruck, dass diese auf Dauer angelegt

ist, ein solcher kann jedoch jederzeit abgeändert (vgl. Vertragsklausel Punkt

7) oder aufgehoben werden, weshalb er die Intensität einer nur kurz dauernden

Beziehung nur ungenügend belegt. Bei einer Dauer von sechs Monaten kann

gemeinhin noch nicht von der nötigen gefestigten Beziehung ausgegangen werden,

zumal der Beschwerdeführer selbst ausführen liess, dass er nach einer weiteren

Phase der Festigung der Beziehung die Eintragung der Partnerschaft in Betracht

zieht. Mit dem Besuch der Deutschkurse hat der Beschwerdeführer seinen

Integrationswillen kundgetan und es ist ihm auch zuzustimmen, dass ihm aufgrund

seiner schweizerischen Zulassung als ... auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine

gewisse Integrationsfähigkeit zuzuschreiben ist. Die beigelegten Fotos von

gemeinsamen Ausflügen mit Freunden und die Schreiben des Vaters und eines

Freunds des Konkubinatspartners, lassen zwar auf eine wohlwollende Aufnahme des

Beschwerdeführers in das soziale Umfeld des Konkubinatspartners schliessen,

jedoch vermögen sie noch nicht eine besondere Einbettung im sozialen Umfeld zu

belegen.

3.5

Die

Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedingt jedoch stets

eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände und nicht

nur die Erfüllung einzelner Kriterien. Hierbei ist wie angeführt – neben der

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die vorliegend als sehr geringfügig zu

erachten ist – die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass eine Rückkehr

in sein Heimatland ein unzumutbares Risiko aufgrund einer strafrechtlichen

Verfolgung beinhalten würde. Es sei ihm bis zu seiner Ausreise gelungen, seine

sexuelle Orientierung im Heimatland zu verheimlichen, was in Zukunft nicht mehr

möglich sein dürfte. Auch die Eintragung der Partnerschaft in der Schweiz könne

dem Beschwerdeführer im Moment nicht zugemutet werden, da damit Tür und Tor für

die strafrechtliche Verfolgung im Heimatland offenstehen würden. Die Vorinstanz

führte hierzu aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer

durch eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner Homosexualität im

Heimatland Nachteile erleiden soll. Der Beschwerdeführer habe nicht

vorgebracht, weshalb die ... Behörden vom Konkubinatsvertrag Kenntnis erlangt

haben sollen und habe auch nicht dargelegt, dass er bisher solchen

Benachteiligungen oder gar einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die

Aussenwirkung eines Konkubinatsvertrags in keiner Weise darlegte. Es ist nicht

ersichtlich, wie die Behörden in … vom Konkubinatsvertrag oder vom Gesuch um

Erteilung einer Härtefallbewilligung hätten erfahren sollen. Ebenso wenig wird

dargelegt, weshalb dies bei der Eintragung einer Partnerschaft der Fall wäre,

zumal die Einsicht in das Zivilstandsregister für ausländische Behörden sehr

beschränkt ist (Art. 54 und 61 der Zivilstandsverordnung vom 28. April

2004.

[ZStV]). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 29. März 2021,

wobei unbekannt ist, wohin er reiste. Aufgrund des abgelaufenen Visum C des

Schengenraums ist nicht auszuschliessen, dass er in sein Heimatland

zurückreiste.

Auch wenn der Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz ausführte, seine

Beziehung zu seinem Konkubinatspartner in seinem Heimatland kaum wird pflegen

können, kann er diese mit Besuchen in der Schweiz oder einem Drittstaat sowie

den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Gemäss Ausführungen des

Beschwerdeführers kam er bereits früher aus beruflichen Gründen regelmässig in

die Schweiz und besitzt eine schweizerische Zulassung als ..., weshalb ihm die

Beziehungspflege über Distanz zumutbar erscheint. Auch wenn eine Beziehung über

Distanz nicht dieselbe Intensität erreicht, ist eine weitere Festigung möglich.

Jedenfalls kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung einen derart schweren Nachteil zur Folge hat, dass

seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sind,

zumal er die Beziehung während der Festigung derselben über die Distanz pflegen

kann. Dies gilt auch dann, wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer

aus Angst vor Repressionen in seinem Heimatland derzeit keine Eintragung der Partnerschaft

ins Auge fasst, weil er so den totalen Bruch mit seinem Heimatland befürchten

muss.

Nach der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht gesagt werden,

dass der Beschwerdeführer eine derart enge Beziehungen zur Schweiz entwickelt

hat, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in seinem Heimatland zu leben,

auch wenn hier bereits eine anfängliche Integration stattfand; womit der

Vorinstanz beizupflichten ist, dass noch von keiner massgeblichen Integration

in die hiesigen Verhältnisse auszugehen ist.

3.6

Insgesamt

ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführers im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (derzeit) keine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit dem

geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen.

Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- ; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …