VB.2021.00130
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00130
21. April 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22667)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00130
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1990, … Staatsangehöriger, reiste zu
einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt – ungefähr Ende Dezember 2019/Anfang
Januar 2020 – mit einem bis 18. Dezember 2020 gültigen Visum C in den
Schengenraum und anschliessend in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise in die
Schweiz beantragte er aufgrund international geltender Reisebeschränkungen
mehrmals die Erstreckung der Ausreisefrist, welche ihm letztmals bis 31. Oktober
2020 mit einem Visum D gewährt wurde. Am 7. Oktober 2020 stellte er ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib im Kanton
Zürich bei seinem Schweizer Partner C, geboren 1987.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 7. Oktober
2020 hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die zeitlichen und die weiteren
Voraussetzungen, die gemäss Rechtsprechung an ein Konkubinat gestellt würden,
nicht erfüllt seien und A keinen Anspruch aus Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten könne. A wurde aus der Schweiz
weggewiesen und angewiesen, die Schweiz bis zum 31. Oktober 2020 zu
verlassen. Gleichzeitig wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzogen. Ein am 21. Oktober 2020 gestelltes Gesuch um erneute
Verlängerung seines Visums D bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2020
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Januar
2021.
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer), es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und das Verfahren – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – an das
Migrationsamt zur Neubeurteilung und zur Unterbreitung an das Staatssekretariat
für Migration (SEM) zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 merkte
das Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer den Bewilligungsentscheid
nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist grundsätzlich im
Ausland abwarten müsse, es sich jedoch während des Verfahrens rechtfertige, von
Vollziehungsvorkehrungen abzusehen. Da der Beschwerdeführer damit lediglich
über einen während der Verfahrensdauer geduldeten und somit prekären Aufenthalt
verfüge und keinen Wohnsitz im Sinn des Gesetzes habe, wurde ihm die Zahlung
eines Prozesskostenvorschusses auferlegt, den er fristgerecht leistete.
Am 1. April 2021 teilte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung der
Grenzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 29. März 2021
verlassen habe. Auf Rückfrage hin bestätigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, dass die Ausreise freiwillig und «ferienhalber» erfolgte,
jedoch nicht im Sinn einer Rückverlegung des Lebensmittelpunkts.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nachdem
der Beschwerdeführer um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, dass die Vorinstanzen zu Unrecht einen aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13. Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) abgeleiteten Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung
geprüft hätten. Ein solcher sei nicht geltend gemacht worden, weil es sich
nicht um einen Anwendungsfall von Art. 8 EMRK handeln würde. Das
Bundesgericht habe im Übrigen im Entscheid BGE 126 II 425 E. 4a
festgehalten, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften sich nicht auf den
Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK berufen könnten.
2.2
Aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten
Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für
einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGr, 18. April
2013, 2C_1257/2012, E. 3.1). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen
steht vor allem die Kernfamilie. Darunter sind einerseits die eheliche Gemeinschaft
der Ehegatten und andererseits das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit
ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte
Ehe- und Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete
familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und
nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Vorausgesetzt,
dass der sich hier aufhaltende Konkubinatspartner über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, hat das Bundesgericht hieraus abgeleitet, dass sich
aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergeben kann, wenn die
partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder
konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die
Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen
(BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1;
BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014,
2C_458/2013, E. 2.1; BGr, 5. August 2013, 2C_1105/2012, E. 3.1;
vgl. auch EGMR, 3. April 2012, Van der Heijden gegen Niederlande, § 50;
EGMR, 2. November 2010, Serife Yigit gegen Türkei, §§ 93 ff.).
Die Frage, ob vor der Eintragung einer Partnerschaft gelebte und intakte
aussereheliche Beziehungen sich auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
EMRK – oder nur auf das Recht auf Schutz des Privatlebens – berufen können, hat
das Bundesgericht unter Hinweis auf die fehlende «Herausbildung einer
gemeineuropäischen Rechtsüberzeugung» in BGE 126 II 425 E. 4a
verneint. Wie weit sich diese bisher nicht revidierte bundesgerichtliche
Auffassung aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EGMR) noch aufrechterhalten lässt, ist unklar (a.M. VGr, 29. Januar 2020,
VB.2019.00743, E. 2.1).
2.3
Insoweit
der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist ihm nicht
beizupflichten: Zu Recht hat die Bewilligungsbehörde geprüft, ob ein
gefestigtes Konkubinat im Sinn der Rechtsprechung vorliegt, da sich ein
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entweder aus einer Ehe
respektive einer eingetragenen Partnerschaft oder aus einem gefestigten
Konkubinat ergibt. Das formelle Band der Partnerschaft allein, also ob eine
familiäre Beziehung rechtlich begründet ist, stellt keinen Anknüpfungspunkt dar
und es ist von der faktisch gelebten Beziehung auszugehen. Vor der Prüfung, ob
die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung gegeben sind, ist somit zu
prüfen, ob sich aus einer anderen Bestimmung ein Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Dass dabei die
Vorinstanz auch – gemäss der Ansicht des Verwaltungsgerichts – den Schutz des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK prüfte, ist somit entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
2.4
Im Urteil
2C_97/2010 vom 4. November 2010 hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung
mit der einschlägigen Praxis der Konventionsorgane eine hinreichende Stabilität
der Beziehung in einem Fall verneint, in dem die Betroffenen seit drei Jahren
zusammengelebt hatten, keine Heiratsabsichten bestanden und die Beziehung
kinderlos geblieben war. Es wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein
Zusammenleben von 18 Monaten zur Begründung des Bewilligungsanspruchs in der
Regel (noch) nicht genügt (BGr, 17. Juni 2008, 2C_300/2008, E. 4.2;
vgl. auch BGr, 21. Dezember 2012, 2C_1035/2012, E. 5.2 [Zusammenleben
von vier Jahren]; BGr, 4. Oktober 2010, 2C_225/2010, E. 2.2) und die
Konventionsorgane beim Fehlen von gemeinsamen Kindern einen Anspruch bisher in
Fällen bejaht haben, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre
gedauert hatten (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.3).
2.5
Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er seinen Lebenspartner im Frühjahr
2020.
kennengelernt hätte und sie seit Mai 2020 ein Liebespaar seien. Im Sommer
2020.
hätten sie beschlossen zusammenzuziehen, was sie auf den 1. Oktober
2020.
umgesetzt hätten. Um ihre Beziehung zu formalisieren und als Ausdruck
ihrer Liebe hätten sie einen Konkubinatsvertrag geschlossen. Nachdem das Paar
bis zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende März 2021 sechs Monate
zusammengelebt hat, fehlt es der Beziehung vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung an einer hinreichenden Stabilität. Daran ändert auch die
Formalisierung der Beziehung durch den Konkubinatsvertrag nichts. Auch die in
der Rekursschrift geäusserte Absicht, in Zukunft die Partnerschaft eintragen zu
wollen, begründet zurzeit noch keine genügend konkrete Absicht zur Eintragung
der Partnerschaft, sodass auch dies an der Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Die Vorinstanz hat damit zur Recht einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verneint.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die Vorinstanz es zu Unrecht
unterlassen habe, die Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu prüfen, weil sie sich nur mit der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und
der damit verbundenen Ableitung eines Anwesenheitsrechts auseinandergesetzt
hätte. Denn erst mit dem Gesuch, respektive mit der Erteilung der
Härtefallbewilligung, könne die Aufnahme eines Konkubinats als Bett- und
Tischgemeinschaft möglich werden. Der Beschwerdeführer würde die gemäss den
Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) genannten Bedingungen
erfüllen, weshalb ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei. Zudem würde
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem unzumutbaren
Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt, da er durch
die Unterzeichnung des Konkubinatsvertrags und durch das Einreichen des
Härtefallgesuchs seine Homosexualität offenbart hätte, die in seinem Heimatland
verboten und mit Gefängnis bestraft würde.
3.2
Die
Vorinstanz führte die Voraussetzungen gemäss Weisungen und Erläuterungen des
SEM an (E. 16) und folgerte zusammenfassend, dass keine langandauernde und
gefestigte Beziehung vorliege und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
Beschwerdeführer bei einer Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner
Homosexualität im Heimatland Nachteile erleiden sollte. Es sei nicht
ersichtlich, dass die … Behörden vom Konkubinatsvertrag Kenntnis hätten. Es sei
ihm zwar zuzustimmen, dass er im Heimatland seine Beziehung kaum werde pflegen
können, jedoch sei es ihm zumutbar, seine Partnerschaft eintragen zu lassen, um
diese in der Schweiz zu leben, zumal er dies gemäss eigenen Angaben
beabsichtige. Eine massgebliche Integration in die hiesigen Verhältnisse sei in
dieser kurzen Zeit noch nicht erfolgt und eine Rückkehr in sein Heimatland, wo
er sein bisheriges Leben verbracht habe, zumutbar. Der Kontakt zu seinem
Lebenspartner sei durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz oder in
einem Drittstaat sowie mit den üblichen Kommunikationsmitteln möglich. Da ihnen
die Eintragung ihrer Partnerschaft möglich sei, liege kein massgeblicher
Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 Abs. 1
lit. a–g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor.
3.3
3.3.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der
Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person
muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung
der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass
man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im
Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr
Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt,
dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig
sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt
haben.
3.3.2
Art. 52 AIG räumt den gleichgeschlechtlichen Paaren, gestützt auf die
eingetragene Partnerschaft unter denselben Voraussetzungen wie sie für
heterosexuelle Paare gelten, einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ein. Das SEM führt in seinen Weisungen (Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 5.6.6)
weiter aus, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten, dass es Situationen
gäbe, die dazu führten, dass gleichgeschlechtliche Paare aus nachvollziehbaren
Gründen (z. B.
drohende Benachteiligung im Heimatland des Partners) auf eine Eintragung ihrer
Partnerschaft verzichten. In einem solchen Falle könnte gestützt auf Art. 31
VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, falls die vom Bundesgericht
festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien.
In den Weisungen des SEM wird neben den allgemeinen
Voraussetzungen des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls deshalb weiter
ausgeführt, dass für gleichgeschlechtliche Partner eines Schweizers oder einer
Schweizerin ein Aufenthaltsanspruch gegeben sein kann, wenn eine gefestigte und
auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorliege und die Intensität der
Partnerschaft mit zusätzlichen Faktoren belegt sei. Beispielhaft wird
angeführt, dass die Art und der Umfang einer vertraglichen Übernahme
gegenseitiger Fürsorgepflichten (z. B. ein
Partnerschaftsvertrag oder die Registrierung nach ausländischem oder kantonalen
Recht) oder der Integrationswille sowie die Integrationsfähigkeit des
ausländischen Partners die Intensität belegen können. Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Paar in der Schweiz zusammenwohnt und kein Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.
3.4
Unbestritten ist, dass das Paar
seit Oktober 2020 in der Schweiz zusammenwohnt, einen Konkubinatsvertrag
unterschrieben hat und der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und nicht
gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Strittig ist viel mehr, ob eine
gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Härtefallbewilligung mit der Erfüllung der soeben angeführten
Voraussetzungen bereits gegeben sind.
Auch wenn für das Erfüllen der Voraussetzung der Intensität nicht auf
einen bestimmten Mindestzeitrahmen einer Beziehung abzustellen ist (so
schon unter altem Recht VGr, 26. Februar 2002, VB.2002.000408, E. 1c,
aa), ist der zeitliche Faktor dennoch ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung
der Intensität einer Beziehung. Der Konkubinatsvertrag verleiht der
eingegangenen Partnerschaft zwar den Ausdruck, dass diese auf Dauer angelegt
ist, ein solcher kann jedoch jederzeit abgeändert (vgl. Vertragsklausel Punkt
7) oder aufgehoben werden, weshalb er die Intensität einer nur kurz dauernden
Beziehung nur ungenügend belegt. Bei einer Dauer von sechs Monaten kann
gemeinhin noch nicht von der nötigen gefestigten Beziehung ausgegangen werden,
zumal der Beschwerdeführer selbst ausführen liess, dass er nach einer weiteren
Phase der Festigung der Beziehung die Eintragung der Partnerschaft in Betracht
zieht. Mit dem Besuch der Deutschkurse hat der Beschwerdeführer seinen
Integrationswillen kundgetan und es ist ihm auch zuzustimmen, dass ihm aufgrund
seiner schweizerischen Zulassung als ... auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine
gewisse Integrationsfähigkeit zuzuschreiben ist. Die beigelegten Fotos von
gemeinsamen Ausflügen mit Freunden und die Schreiben des Vaters und eines
Freunds des Konkubinatspartners, lassen zwar auf eine wohlwollende Aufnahme des
Beschwerdeführers in das soziale Umfeld des Konkubinatspartners schliessen,
jedoch vermögen sie noch nicht eine besondere Einbettung im sozialen Umfeld zu
belegen.
3.5
Die
Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedingt jedoch stets
eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände und nicht
nur die Erfüllung einzelner Kriterien. Hierbei ist wie angeführt – neben der
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die vorliegend als sehr geringfügig zu
erachten ist – die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass eine Rückkehr
in sein Heimatland ein unzumutbares Risiko aufgrund einer strafrechtlichen
Verfolgung beinhalten würde. Es sei ihm bis zu seiner Ausreise gelungen, seine
sexuelle Orientierung im Heimatland zu verheimlichen, was in Zukunft nicht mehr
möglich sein dürfte. Auch die Eintragung der Partnerschaft in der Schweiz könne
dem Beschwerdeführer im Moment nicht zugemutet werden, da damit Tür und Tor für
die strafrechtliche Verfolgung im Heimatland offenstehen würden. Die Vorinstanz
führte hierzu aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
durch eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner Homosexualität im
Heimatland Nachteile erleiden soll. Der Beschwerdeführer habe nicht
vorgebracht, weshalb die ... Behörden vom Konkubinatsvertrag Kenntnis erlangt
haben sollen und habe auch nicht dargelegt, dass er bisher solchen
Benachteiligungen oder gar einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Aussenwirkung eines Konkubinatsvertrags in keiner Weise darlegte. Es ist nicht
ersichtlich, wie die Behörden in … vom Konkubinatsvertrag oder vom Gesuch um
Erteilung einer Härtefallbewilligung hätten erfahren sollen. Ebenso wenig wird
dargelegt, weshalb dies bei der Eintragung einer Partnerschaft der Fall wäre,
zumal die Einsicht in das Zivilstandsregister für ausländische Behörden sehr
beschränkt ist (Art. 54 und 61 der Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004.
[ZStV]). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 29. März 2021,
wobei unbekannt ist, wohin er reiste. Aufgrund des abgelaufenen Visum C des
Schengenraums ist nicht auszuschliessen, dass er in sein Heimatland
zurückreiste.
Auch wenn der Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz ausführte, seine
Beziehung zu seinem Konkubinatspartner in seinem Heimatland kaum wird pflegen
können, kann er diese mit Besuchen in der Schweiz oder einem Drittstaat sowie
den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Gemäss Ausführungen des
Beschwerdeführers kam er bereits früher aus beruflichen Gründen regelmässig in
die Schweiz und besitzt eine schweizerische Zulassung als ..., weshalb ihm die
Beziehungspflege über Distanz zumutbar erscheint. Auch wenn eine Beziehung über
Distanz nicht dieselbe Intensität erreicht, ist eine weitere Festigung möglich.
Jedenfalls kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung einen derart schweren Nachteil zur Folge hat, dass
seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sind,
zumal er die Beziehung während der Festigung derselben über die Distanz pflegen
kann. Dies gilt auch dann, wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
aus Angst vor Repressionen in seinem Heimatland derzeit keine Eintragung der Partnerschaft
ins Auge fasst, weil er so den totalen Bruch mit seinem Heimatland befürchten
muss.
Nach der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht gesagt werden,
dass der Beschwerdeführer eine derart enge Beziehungen zur Schweiz entwickelt
hat, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in seinem Heimatland zu leben,
auch wenn hier bereits eine anfängliche Integration stattfand; womit der
Vorinstanz beizupflichten ist, dass noch von keiner massgeblichen Integration
in die hiesigen Verhältnisse auszugehen ist.
3.6
Insgesamt
ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführers im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (derzeit) keine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und mit dem
geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen.
Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- ; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …