VB.2021.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00131
5. Mai 2021Deutsch30 min
(URT.2021.22717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00131
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren im Jahr 1981, hielt sich 1999/2000 als Asylsuchende in der Schweiz auf und
ab Anfang 2002 mit einem entsprechenden Visum zum Besuch ihres hier wohnhaften
Bruders. Am 19. März 2004 heiratete sie im Kosovo den Schweizer Bürger D,
geboren im Jahr 1952, und reiste am 25. August 2004 erneut in die Schweiz
ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung und am 17. August 2009 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 15. Oktober 2009 wurde ein im Kosovo
tätiger Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt. Am 2. Februar 2010
wurde die Ehe dort geschieden. Im Jahr 2010 kam B zur Welt. D anerkannte diesen
am 20. Oktober 2010 beim Zivilstandsamt E als sein Kind, dadurch erhielt B
das Schweizer Bürgerrecht.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, da es davon ausging, dass
sie die Ehe mit D zum Schein eingegangen war. Die dagegen erhobenen kantonalen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene
Beschwerde gut (BGr, 13. März 2012, 2C_303/2013). Es bejahte zwar das
Vorliegen einer Scheinehe und den Grund für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, beliess A jedoch das Aufenthaltsrecht. Zur
Begründung führte es aus, dass obschon Zweifel an der biologischen Vaterschaft
von D bestünden, B als Schweizer Bürger gelten müsse, solange keine
erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung stattgefunden habe. Um dem
sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes die
Anwesenheit zu verweigern, bedürfe es besonderer – namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise verbundenen
weitreichenden Folgen für das Schweizer Kind zusätzlich rechtfertigen müssten.
Trotz der nachgewiesenen Scheinehe gehe das schützenswerte Interesse des
schweizerischen Kindes vor, hierbleiben zu können.
Am 22. August 2012 ersuchten A und D beim Zivilstandsamt
um die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung. Nachdem sie
am 4. September 2012 getrennt voneinander befragt worden waren,
verweigerte das Zivilstandsamt mit Verfügung vom 16. November 2012 seine
Mitwirkung am Verfahren. Es sah es als erwiesen an, dass A offensichtlich
(erneut) keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über
Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wolle. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, letztinstanzlich mit Urteil
des Bundesgerichts (BGr, 15. April 2014, 5A_30/2014).
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 reichte das
Gemeindeamt des Kantons Zürich in eigenem Namen sowie im Namen der Stadt E und
der Gemeinde F (nachfolgend: die Kläger) Klage auf Anfechtung der Kindsanerkennung
ein und verlangte im Wesentlichen, dass das Kindesverhältnis zwischen B und D
aufgehoben werde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ordnete das
Bezirksgericht E an, dass ein DNA-Gutachten eingeholt und D verpflichtet werde,
sich einem Wangenhautabstrich zu unterziehen. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, letztinstanzlich mit Urteil des
Bundesgerichts (BGr, 16. März 2015, 5A_745/2014). D verweigerte in der
Folge weiterhin seine Mitwirkung am DNA-Gutachten und wurde mit Strafbefehl vom
27. Juli 2015 wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit einer
Busse von Fr. 200.- bestraft. Nach Durchführung der Hauptverhandlung
lehnte das Bezirksgericht weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine
zwangsweise Vaterschaftsabklärung ab. Es hielt dafür, das Interesse des Kindes
am Fortbestand der bisherigen Vaterschaft sei höher zu gewichten als das
öffentliche Interesse an der Aufhebung der Kindesanerkennung. Das
Bezirksgericht E verneinte mit Urteil vom 30. November 2015 die
Aktivlegitimation der Kläger und wies die Klage ab. Auf Berufung hin bejahte
das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 die Aktivlegitimation der
Kläger, hielt hingegen eine zwangsweise Durchführung der DNA-Begutachtung für
ausgeschlossen und den Beweis auch sonst nicht für erbracht, dass D nicht der
Vater von B ist. Die Kläger gelangten schliesslich an das Bundesgericht,
welches die Beschwerde des Gemeindeamtes des Kantons Zürich abwies, soweit es
darauf eintrat. In Bezug auf die Stadt E sowie die Gemeinde F hob es die
vorinstanzlichen Entscheide jedoch auf und wies die Sache an das Bezirksgericht
E mit der Weisung zurück, ein DNA-Gutachten zwecks Aufklärung des
Kindesverhältnisses zwischen B und D unter Androhung der zwangsweisen
Durchführung anzuordnen und im Weigerungsfall einen Wangenhautabstrich bei D
und B durch die kantonalen Behörden vollziehen zu lassen (BGr, 12. Oktober
2017, 5A_590/2016).
Am 9. Februar 2018 stellte das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) fest, dass D als Vater von B mit
Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Mit Urteil vom 30. August 2018
erklärte das Bezirksgericht E die durch D ausgesprochene Kindsanerkennung von B
für ungültig. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 auf
die Berufung nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Berufung sei
verspätet erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb
ohne Erfolg (BGr, 21. November 2019, 5A_79/2019).
B. Am 24. Januar
2020 reichte B ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein mit
der Ergänzung, dass seine Reisedokumente (Pass und ID) ans Passbüro Zürich
retourniert worden seien. Am 6. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt A
das rechtliche Gehör betreffend Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie
Abweisung des Gesuchs um Niederlassungsbewilligung an B. Mit Verfügung vom 27. August
2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies
das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung von B ab. Es wies die
beiden aus der Schweiz weg und ordnete an, diese hätten das schweizerische
Staatsgebiet bis am 31. Oktober 2020 zu verlassen; im Falle der
Nichtbeachtung der Ausreisefrist stellte es Zwangsmassnahmen in Aussicht. Einem
allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 30. September 2020 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2021 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit bezog
sich auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welches mit
der Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos
geworden war. Weiter setzte sie A und B eine Frist bis am 12. April 2021
zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2021. Es sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A abzusehen und B die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 erhob der
Abteilungspräsident einen Kostenvorschuss, da A gegenüber den Zürcher Gerichten
noch Kosten in der Höhe von Fr. 2'335.- offen hatte. Die Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführenden machen
zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend bzw. rügen sinngemäss eine Verletzung der
Untersuchungspflicht.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE
117.
Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV fliesst unter anderem ebenso ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie
die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise
BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und
aktenwidrig festgestellt, indem sie sich nur mit den ihrer Meinung nach
wesentlichen Punkten beschäftigt habe und die weiteren essenziellen Punkte
einfach als Parteibehauptung und repetitive Ausführungen abgetan habe. Die
Vorinstanz sei verpflichtet, alle Punkte angemessen zu berücksichtigen.
2.3
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden wird der Rekursentscheid
den Anforderungen ohne Weiteres gerecht, setzt er sich doch mit der
Sachlage in einem Ausmass auseinander, das es den Beschwerdeführenden erlaubte,
sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis
der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten.
Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jedes einzelne der
Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich eingeht und aus Gründen der
Verfahrensökonomie ergänzend zu ihren eigenen Ausführungen auf die Erwägungen
des Beschwerdegegners verweist (§ 28
Abs. 1 Satz 2 VRG), ist nicht zu
beanstanden (vgl. auch Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [VGR-Kommentar], § 28 N. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht
ist nicht auszumachen. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig
gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
erfüllt sind bzw. ob dem Beschwerdeführer 2 eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen ist, ist im Nachfolgenden zu prüfen.
3.
3.1
Als
eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf Art. 42
Abs. 3 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung
mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die
Niederlassungsbewilligung allerdings widerrufen werden, wenn die Person
ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den
Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1;
BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der
betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über
den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen
Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht
wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1).
3.2
Die
Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sämtliche Instanzen bis
vor Bundesgericht einhellig festgestellt hätten, dass es sich bei der zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ex-Ehemann am 19. März 2004 geschlossenen
Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe. Das Bundesgericht habe der
Beschwerdeführerin 1 ihr Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigte Kindsmutter
nur belassen, weil der Beschwerdeführer 2 bis zur erfolgreichen Anfechtung
der biologischen Vaterschaft Schweizer Bürger sei. Was die Beschwerdeführenden
dagegen erstmals im Rekursverfahren – die Ehe müsse im damaligen und aktuellen
kosovarischen kulturellen Kontext gesehen werden etc. – vorgebracht hätten,
vermöge die zahlreichen und starken Indizien, die auf eine Scheinehe hinweisen
würden, nicht ansatzweise zu entkräften. Es sei den Ausländerbehörden im
Übrigen bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 als geschiedene und
aus ihrer Sicht damit ''gescheiterte'' Frau in die Ehe mit ihrem Ex-Ehemann gegangen
sei.
3.3
Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem
von ihnen ausführlich beschriebenen kulturellen Kontext der am 19. März
2004.
im Kosovo geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und
ihrem Ex-Ehemann auseinandergesetzt und schlicht behauptet, es habe eine
Scheinehe vorgelegen. Frauen, die sich in einer Situation wie die
Beschwerdeführerin 1 befänden, würden in der konservativen kosovarischen
Gesellschaft marginalisiert und diskriminiert. Die Nichtberücksichtigung dieser
frauenspezifischen Gründe stelle eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember
1979.
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen)
dar. Sie seien der Meinung, dass im vorliegenden Fall keine Scheinehe vorliege.
Mit Verweis auf ihre Rekursschrift machen sie geltend, in der kosovarischen
Gesellschaft werde es damals wie heute als Schande angesehen, wenn eine Frau
vor der Ehe eine sexuelle Beziehung habe. Eine Frau, die eine solche Beziehung
wie die Beschwerdeführerin 1 das getan habe – eingegangen sei, könne
keinen gleichaltrigen, gesunden, finanziell gut gestellten und gutaussehenden
Mann mehr heiraten. Sie habe einen Mann kennengelernt, der aus dem Kosovo
stamme, aber in Deutschland gelebt habe. In der Hoffnung, dass dieser in der
deutschen Kultur integriert sei, habe sie ihn im Jahr 2002 geheiratet. Die Ehe
sei aber bereits nach sechs Monaten gescheitert, weil ihr damaliger Ehemann sie
dauernd wegen ihrer fehlenden Jungfräulichkeit kritisiert habe. Sie habe sich
im Jahr 2004 für eine Ehe mit ihrem Schweizer Ex-Ehemann entschieden, weil
dieser in der Schweiz lebe und kein Problem damit gehabt habe, dass sie nicht
mehr Jungfrau gewesen sei. Aus kultureller Sicht sei es die einzige Möglichkeit
für sie gewesen, noch ein glückliches Leben mit einem Ehemann zu führen. Sie
habe diese Gründe erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts mitgeteilt, weil
es ihr peinlich gewesen sei. Es seien somit persönliche und nicht
aufenthaltsrechtliche Gründe für die Ehe im Vordergrund gestanden.
3.4
Das Bundesgericht hielt in seinem
Entscheid vom 13. März 2014 (2C_303/2013, E. 2.1 f.) in Bezug
auf die Scheineheindizien Folgendes fest:
«Die Vorinstanz hielt fest, aus den Akten ergäben
sich zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe: Die Beschwerdeführerin sei eine
abgewiesene Asylbewerberin, die ohne Heirat mit einem Schweizer Bürger kaum
eine Chance auf einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte. Nebst dem
beträchtlichen Altersunterschied von fast dreissig Jahren hätten sich die Beschwerdeführerin
und ihr schweizerischer Gatte vor der Hochzeit im Kosovo gemäss eigenen Angaben
lediglich zwei Mal für ein bis zwei Stunden gesehen und kaum etwas von einander
gewusst. Anlässlich seiner Befragung sei der Ex-Ehemann weder in der Lage gewesen,
das Geburtsdatum seiner geschiedenen Gattin zu nennen, noch eine grobe Skizze
der ehelichen Wohnung anzufertigen, in der er angeblich jahrelang gewohnt habe.
Auch über die Vorlieben seiner Gattin habe er keine detaillierten Angaben
machen können. Sodann sei das Scheidungsverfahren nur gerade zwei Monate nach
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin
eingeleitet worden. Diesbezüglich sei auch bemerkenswert, dass der Ehemann das
Verfahren eingeleitet haben wolle, jedoch weder die Adresse des Anwalts im
Kosovo noch die Übermittlungsart der Papiere angeben könne.
2.3
Soweit die Beschwerdeführerin die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts bestreitet, beschränken sich
ihre Ausführungen im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer abweichenden
Meinung. Mit dieser bloss appellatorischen Kritik vermag sie keine
offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür darzutun, sodass der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht gemäss dem
Obenstehenden verbindlich ist. Basierend auf diesen verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen erscheint die Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen,
ohne Weiteres rechtskonform. Daran vermögen auch die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern: Insbesondere vermag die von ihr hervorgehobene damalige
Krebserkrankung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns nicht nachvollziehbar zu
erklären, weshalb er selbst einfachste Fragen zu den elementaren Bestandteilen
einer jeden ernsthaften Beziehung nicht beantworten konnte. Auch für die vom
Verwaltungsgericht aufgezeigten zeitlichen Auffälligkeiten liefert die
Beschwerdeführerin keine schlüssige und hinreichend belegte Begründung. Da das
Vorliegen einer Scheinehe mithin als erstellt zu gelten hat, steht fest, dass
die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt hat.»
An den vom Bundesgericht festgehaltenen gewichtigen Indizien,
aufgrund welcher es das Vorliegen einer Scheinehe als erstellt erachtete, hat
sich nichts geändert. Es liegen
damit weiterhin sehr starke Hinweise vor, die für eine Scheinehe sprechen.
Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin,
obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. Plüss, § 7 N. 28). Gegen
diese starke Vermutung haben die Beschwerdeführenden somit den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel
zu entkräften. Den Beschwerdeführenden gelingt dies nicht: Auch wenn die Ehe
unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der kosovarischen
Gesellschaft betrachtet wird, vermag dies nicht zu erklären, weshalb die
Ehegatten keinerlei Kenntnis übereinander hatten. Die von ihnen geschilderten
Gründe vermögen die starke Vermutung, dass es sich bei der Ehe um eine
Scheinehe gehandelt hat, nicht umzustossen. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Gesamtumstände keinen anderen
Schluss zulassen, als dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem
schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Damit hat sie einen
Widerrufsgrund gesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf
das CEDAW-Übereinkommen beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Inwiefern diese
völkerrechtliche Norm für sich allein oder in Verbindung mit Art. 42, 50 und
63.
Abs. 1 lit. a i.V.m. 62 Abs. 1 lit. a AIG für die
Beurteilung des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin 1 massgeblich
sein könnte, wird von ihr nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht
ersichtlich (vgl. zum CEDAW-Übereinkommen BGr, 13. Dezember 2011,
2C_1013/2011, E. 2).
3.5
3.5.1
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Rekursentscheid weiter davon aus, dass
die Beschwerdeführerin 1 auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf
die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2 den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
erfüllt.
3.5.2
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführerin 1 der weitere Aufenthalt in
der Schweiz trotz des Vorliegens einer Scheinehe und Erfüllen eines
Widerrufsgrunds nur gestattet wurde, weil ihr als Mutter eines Schweizer
Bürgers (des Beschwerdeführers 2) ein Aufenthaltsrecht zukam (sog.
"umgekehrter Familiennachzug"), solange keine erfolgreiche Anfechtung
der Vaterschaftsanerkennung des Ex-Ehemanns stattgefunden hatte (vgl. BGr, 13. März
2014, 2C_303/2013, E. 3.6). Die Vaterschaft ihres schweizerischen Ex-Ehemanns
war damit zweifelsohne wesentlich für den Bewilligungsentscheid. Nachdem ein
DNA-Gutachten erstellt wurde und die Vaterschaft des Ex-Ehemanns ausgeschlossen
werden konnte, wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts (BGr, 21. November
2019, 5A_79/2019) die durch ihren schweizerischen Ex-Ehemann ausgesprochene
Kindsanerkennung für ungültig erklärt. Die Beschwerdeführerin 1 hatte in
dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren vor dem Bezirksgericht E
wahrheitswidrig und unter Hinweis auf die Straffolgen als Zeugin ausgesagt, sie
habe im für die Empfängnis in Betracht kommenden Zeitraum nur mit ihrem
Ex-Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt. Die Beschwerdeführerin 1 wurde
aufgrund dieser Falschaussage mit Strafbefehl vom 3. September 2020
rechtskräftig verurteilt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ändert
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Parteistellung in diesem
Verfahren gehabt hatte, nichts daran, dass sie eine Falschaussage gemacht hat.
Ob ihr aufgrund dieser Falschaussage allerdings eine Täuschungsabsicht im
Bewilligungsverfahren unterstellt werden kann, kann nicht abschliessend
beurteilt werden, zumal nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass auch ihr
Ex-Ehemann als biologischer Vater in Frage gekommen wäre. Es kann aber
letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin 1, wie festgehalten,
bereits aufgrund der Scheinehe einen Widerrufsgrund erfüllt.
4.
Das Vorliegen von
Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer
Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen,
andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der
ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2
BV sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; Art. 13 Abs. 1
BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August
2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).
Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und
Wegweisung kann Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben bzw. Recht auf Familienleben)
verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Die EMRK verschafft jedoch
praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1;
130.
II 281 E. 3.1). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 III 1 E. 6 mit
Hinweisen). Der EGMR berücksichtigt die gleichen Kriterien wie das
Bundesgericht bei seiner Prüfung der Verhältnismässigkeit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
In einem neueren
Grundsatzentscheid zum Anwendungsbereich des Rechts auf Privatleben geht das
Bundesgericht davon aus, dass nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn
Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser
Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der
Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu
entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der
Zuwanderung (BGE 144 I 266). Erfüllt die betroffene ausländische Person einen
Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der – unter Einhaltung der
weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) –
einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben
rechtfertigt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder
begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl.
auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im
anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat zusammen mit dem
sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar, wenn sie mit
deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer
entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21
E. 5.4 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die
Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV) voraus, dass zumindest eine der beteiligten
Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das
Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
4.1
Es besteht grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die auf
einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).
4.2
Diesem
erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin 1 gegenüberzustellen. Dabei
sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 in Betracht zu
ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
4.2.1
Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin 1 hält sich seit gut 16 Jahren
Dispositiv
in der Schweiz auf. Sie hat demnach den grösseren Teil ihres Lebens und
insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Herkunftsland
verbracht. Bezüglich der sprachlichen Integration hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich zwei Kursbestätigungen Niveau A1
und A2 für das erste Halbjahr 2017 eingereicht. Sie erachtete es für wenig
glaubhaft, dass sie ihre Sprachkenntnisse wegen der Arbeit und dem täglichen
Kontakt mit anderen Menschen erheblich verbessert habe, da sie von August 2016
bis Oktober 2019 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und seit
Januar/Februar 2020 als … erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführenden wenden
dagegen ein, diese Feststellung sei aktenwidrig und diskriminierend. Es sei
eine notorische Tatsache, dass ein grosser Teil der sprachlichen Fähigkeiten im
Laufe der Zeit und des täglichen Kontakts mit Menschen erworben werde. Die Beschwerdeführerin 1
reicht über die zwei Kursbestätigungen hinaus indes keinerlei Beweismittel ein,
die ihre sprachliche Integration belegen würden. Es ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus (massgeblich) sprachlich in der
Schweiz integriert hat. Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich bereits vor
dem Besuch der Sprachkurse 2017 während rund 13 Jahren in der Schweiz auf, ohne
sich im Laufe dieser Zeit sprachlich integriert zu haben, ansonsten sie im Jahr
2017 nicht Anfängerkurse für Deutsch hätte besuchen müssen. Inwiefern sich dies
seit dem Besuch der Sprachkurse geändert haben soll, zeigt sie nicht auf,
zumindest nicht substanziiert. Die Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich
nach dem Gesagten nicht als sachverhaltswidrig. Eine Diskriminierung wird von
den Beschwerdeführenden weder nachvollziehbar geltend gemacht noch ist eine
solche ersichtlich. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin 1 während über drei Jahren zumindest ergänzend von der
Sozialhilfe abhängig war. Inwiefern diese Feststellung gegen Art. 12 BV
(Recht auf Hilfe in Notlagen) verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wird
von den Beschwerdeführenden auch nicht schlüssig aufgezeigt. Dass sie in
betreibungsrechtlicher Hinsicht bisher nicht aufgefallen ist, entspricht den
Erwartungen und ändert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, am Mass
ihrer Integration nichts. Hingegen ist zumindest aktuell von einer beruflichen
Integration auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie
heute über fünf Arbeitsstellen verfüge und ein Nettogehalt von Fr. 4'800.-
bis 5'000.- erwirtschafte. In sozialer Hinsicht ist auf die Verurteilung wegen
falscher Zeugenaussage vom 3. September 2020 hinzuweisen. Soweit sich die
Beschwerdeführenden gegen die Rechtmässigkeit dieser Verurteilung richten, sind
sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich im
Strafverfahren gegen die Verurteilung hätte wehren können. Die
Beschwerdeführerin 1 ist rechtskräftig verurteilt worden, weshalb auf
diese Verurteilung abzustellen ist. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist
deshalb nicht weiter einzugehen. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass nicht von einer gelungenen
Integration der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist.
Die Rückkehr in den Kosovo ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als zumutbar zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, hat die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland die Schulen besucht
und eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung zur … abgeschlossen. Die 39-jährige
Beschwerdeführerin 1 ist im Alter von 23 Jahren ausgereist. Sie hat
ihr Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. In ihrer Heimat leben ihren
eigenen Angaben zufolge ihr betagter Vater und ein Bruder, welcher psychisch
krank sei. Auch wenn ihr Vater und ihr Bruder sie in finanzieller Hinsicht
nicht unterstützen können, verfügt die Beschwerdeführerin 1 doch über ein
familiäres Netz in ihrem Heimatland, welches ihr bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
sie von ihren weiteren Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten kann, hat
ihr Bruder ihr bereits in der Vergangenheit ein Darlehen von rund Fr. 90'000.-
zur Rückzahlung ihrer Sozialhilfebezüge gegeben. Er gibt an, dass er sie
diesbezüglich auch in Zukunft weiterhin unterstützen werde. Sodann weisen
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Pristina, welche im Auftrag des
Migrationsamts durchgeführt wurden, darauf hin, dass der Vater des
Beschwerdeführers 2 im Heimatland lebt und die Beschwerdeführerin 1
jeweils bei ihm wohnt, wenn sie sich im Kosovo aufhält. Die Beschwerdeführenden
bestritten dies. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob dies zutrifft, da
es der jungen und gesunden Beschwerdeführerin 1 auch so zuzumuten ist, in
ihr Heimatland zurückzukehren und dort eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung durch ihre Verwandten. Daran vermag
auch der Hinweis, dass die soziale Wiedereingliederung im Kosovo der
Beschwerdeführerin 1 gefährdet sei, weil sie mit Diskreditierungen und
Diskriminierungen zu rechnen habe, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 1
hat über allgemein gehaltene Aussagen zum "kosovarischen
Gesellschaftssystem" hinaus keine konkreten Umstände ihres Einzelfalles
dafür geltend gemacht, weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen,
familiären und räumlichen Umfeld, in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in
ihren Heimatstaat bewegen wird, mit besonderen Problemen zu rechnen habe, und
hat insbesondere keine Beweismittel eingereicht, welche eine solche
Tatsachendarstellung stützen würden (vgl. BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015,
E. 2.4.2).
4.2.2
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 verletzt auch nicht ihr Recht
auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV;
BGE 144 I 266 E. 3.8). Die Beschwerdeführerin 1 hält sich zwar seit über
16 Jahren hier auf, sie kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen,
weil sie sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Sie
kann nicht Rechte daraus ableiten, dass sie rechtsmissbräuchlich ein
Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGE 100 Ib 299 E. 2; BGr, 29. Oktober
2018, 2D_37/2018, E. 3.3).
4.2.3
Es bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus
der Schweiz ihr Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt.
Die Beschwerdeführerin 1
ist die Mutter des Beschwerdeführers 2. Dieser verfügt nicht mehr über die
schweizerische Staatsbürgerschaft, nachdem mit Urteil des Bundesgerichts (BGr,
21. November 2019, 5A_79/2019) rechtskräftig festgestellt wurde, dass der
schweizerische Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht der biologische
Vater des Beschwerdeführers 2 ist. Der Beschwerdeführer 2 verfügt über
kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sollte ihm jedoch, wie
beantragt, die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, würde er über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist im Nachfolgenden
zu prüfen.
Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren
worden und ist heute zehn Jahre alt. Naturgemäss ist es für ein Kind nicht
einfach, den Ort zu verlassen, wo es aufgewachsen ist und zur Schule geht. Der
Beschwerdeführer 2 befindet sich jedoch noch in einem anpassungsfähigen
Alter, weshalb ihm, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein
selbständiges Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Privatleben nicht zukommt.
Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem von den
Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts, wurde doch dort
festgehalten, dass es Kindern in
anpassungsfähigem Alter zugemutet wird, ihren Eltern ins Ausland zu folgen
(VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3). Der Sachverhalt, den
das Verwaltungsgericht in jenem Fall zu beurteilen hatte, lässt sich auch nicht
mit der Situation der Beschwerdeführenden vergleichen, ging es dort doch um
16-jährige Zwillinge, die derart intensive,
über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz aufgebaut
hatten, dass sie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten konnten (VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.4.4).
Die Beschwerdeführenden können aus dieser Rechtsprechung nach dem Gesagten
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann der Beschwerdeführer 2 keinen
Anspruch aus dem Recht auf Familienleben aus der Beziehung zum schweizerischen
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ableiten, da dessen Vaterschaft
aberkannt wurde und die Beziehung damit nicht (mehr) in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fällt. Selbst wenn aufgrund einer engen Bindung eine Beziehung angenommen
würde, welche einer familiären Beziehung gleichzustellen wäre, was vorliegend
offengelassen wird, würde es zudem an der Voraussetzung des
Abhängigkeitsverhältnisses sowohl auf Seiten des Ex-Ehemanns der
Beschwerdeführerin 1 als auch des Beschwerdeführers 2 fehlen (vgl.
statt vieler BGr, 26. August 2020, 2C_360/2020, E. 5.3). Auch der Einwand
der Beschwerdeführenden, wonach die Aufenthaltsbeendigung nicht mit dem
Kindeswohl des Beschwerdeführers 2 vereinbar sei, hilft ihnen nicht
weiter. Auch wenn dem Kindeswohl
gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden
Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann sich aus dem KRK kein
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ergeben, verleiht Art. 3 Abs.1 KRK
keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden
Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 und 5.5.4; BGr, 25. November
2019, 2C_818/2018, E. 4.5; BGr,
25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es
ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.
Eine Umsiedlung in sein Heimatland erscheint ihm auch
zumutbar. Der Beschwerdeführer 2 spricht die heimatliche Sprache und hat
sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Es ist somit davon
auszugehen, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. In der
Schweiz hat er seine Schulbildung begonnen und erzielt gute Noten. Er hat sich
einen Freundeskreis aufgebaut und spielt mit seinen Klassenkameraden Fussball.
Gemäss dem Bericht Sprechstunde Psychotraumatologie des Kantonsspitals E vom 10. März
2021 leidet er an einer Anpassungsstörung mit Angst, Sorgen und Anspannung
aufgrund der drohenden Wegweisung. Dass die Rückkehr ins Heimatland den Beschwerdeführer 2
belastet und ihn allenfalls in seiner schulischen und persönlichen Entwicklung
negativ beeinflussen könnte, ist zwar nachvollziehbar, vermag indes keinen
Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend
machen, das Bundesgericht habe in seinem Urteil betreffend Anfechtung der
Kindesanerkennung als obiter dictum festgehalten, es sei fraglich, ob mit
Rücksicht auf das KRK, namentlich im Lichte des Kindeswohls (Art. 3 KRK),
das Wohl des Beschwerdeführers 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz stark
beeinträchtigt würde, trifft dies nicht zu (BGr, 16. März 2015,
5A_745/2014, E. 3.2). Das Bundesgericht hat diese Frage im besagten Urteil
lediglich in Bezug auf eine mögliche Einschränkung des Klagerechts gemäss Art. 260a
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) aufgeworfen.
Ausführungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung lassen sich dem Urteil jedoch nicht
entnehmen. Der Beschwerdeführer 2 teilt als Minderjähriger das Schicksal
aller minderjährigen Kinder, welche mit ihren Eltern umziehen müssen. Weitere
Hinweise, die eine Übersiedlung als unzumutbar erscheinen lassen, werden weder
geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2
befindet sich, wie bereits festgehalten wurde, in einem anpassungsfähigen
Alter. Eine Umsiedelung erscheint ihm nach dem Gesagten als zumutbar.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die Anhörung
der Beschwerdeführenden und des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 beantragen
und eine Verletzung von Art. 12 KRK geltend machen, kann ihnen nicht
gefolgt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten
dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu,
diese Meinung in allen dieses berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die
Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck
insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz
dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1
E. 6.5). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK
ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall
unerlässlich; werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die
gleichen Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne
persönliche Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden,
sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Gleiches
gilt in Bezug auf die Anhörung von Erwachsenen. Gemäss einem allgemeinen
Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche
Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Beschwerdeführenden
hatten die Möglichkeit, sich
schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Es erschliesst sich bei
dieser Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden
auch nicht substanziiert hervor, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden
und des Ex-Ehemanns etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Der Antrag auf
Anhörung ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1).
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1
trotz Dauer des Aufenthalts in der Schweiz von über 16 Jahren, das erhebliche
Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 26. Februar 2020,
2C_112/2019, E. 5.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 erweist sich nach dem Gesagten als
verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer 2 kommt kein Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung zu. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist
ihm zumutbar.
5.
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung. Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig
ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten
lassen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1
aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …