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Entscheid

VB.2021.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00131

5. Mai 2021Deutsch30 min

(URT.2021.22717)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00131

Urteil

der 2. Kammer

vom 5. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren im Jahr 1981, hielt sich 1999/2000 als Asylsuchende in der Schweiz auf und

ab Anfang 2002 mit einem entsprechenden Visum zum Besuch ihres hier wohnhaften

Bruders. Am 19. März 2004 heiratete sie im Kosovo den Schweizer Bürger D,

geboren im Jahr 1952, und reiste am 25. August 2004 erneut in die Schweiz

ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung und am 17. August 2009 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 15. Oktober 2009 wurde ein im Kosovo

tätiger Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt. Am 2. Februar 2010

wurde die Ehe dort geschieden. Im Jahr 2010 kam B zur Welt. D anerkannte diesen

am 20. Oktober 2010 beim Zivilstandsamt E als sein Kind, dadurch erhielt B

das Schweizer Bürgerrecht.

Mit Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, da es davon ausging, dass

sie die Ehe mit D zum Schein eingegangen war. Die dagegen erhobenen kantonalen

Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene

Beschwerde gut (BGr, 13. März 2012, 2C_303/2013). Es bejahte zwar das

Vorliegen einer Scheinehe und den Grund für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung, beliess A jedoch das Aufenthaltsrecht. Zur

Begründung führte es aus, dass obschon Zweifel an der biologischen Vaterschaft

von D bestünden, B als Schweizer Bürger gelten müsse, solange keine

erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung stattgefunden habe. Um dem

sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes die

Anwesenheit zu verweigern, bedürfe es besonderer – namentlich ordnungs- und

sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise verbundenen

weitreichenden Folgen für das Schweizer Kind zusätzlich rechtfertigen müssten.

Trotz der nachgewiesenen Scheinehe gehe das schützenswerte Interesse des

schweizerischen Kindes vor, hierbleiben zu können.

Am 22. August 2012 ersuchten A und D beim Zivilstandsamt

um die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung. Nachdem sie

am 4. September 2012 getrennt voneinander befragt worden waren,

verweigerte das Zivilstandsamt mit Verfügung vom 16. November 2012 seine

Mitwirkung am Verfahren. Es sah es als erwiesen an, dass A offensichtlich

(erneut) keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über

Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wolle. Die

dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, letztinstanzlich mit Urteil

des Bundesgerichts (BGr, 15. April 2014, 5A_30/2014).

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 reichte das

Gemeindeamt des Kantons Zürich in eigenem Namen sowie im Namen der Stadt E und

der Gemeinde F (nachfolgend: die Kläger) Klage auf Anfechtung der Kindsanerkennung

ein und verlangte im Wesentlichen, dass das Kindesverhältnis zwischen B und D

aufgehoben werde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ordnete das

Bezirksgericht E an, dass ein DNA-Gutachten eingeholt und D verpflichtet werde,

sich einem Wangenhautabstrich zu unterziehen. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, letztinstanzlich mit Urteil des

Bundesgerichts (BGr, 16. März 2015, 5A_745/2014). D verweigerte in der

Folge weiterhin seine Mitwirkung am DNA-Gutachten und wurde mit Strafbefehl vom

27. Juli 2015 wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit einer

Busse von Fr. 200.- bestraft. Nach Durchführung der Hauptverhandlung

lehnte das Bezirksgericht weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine

zwangsweise Vaterschaftsabklärung ab. Es hielt dafür, das Interesse des Kindes

am Fortbestand der bisherigen Vaterschaft sei höher zu gewichten als das

öffentliche Interesse an der Aufhebung der Kindesanerkennung. Das

Bezirksgericht E verneinte mit Urteil vom 30. November 2015 die

Aktivlegitimation der Kläger und wies die Klage ab. Auf Berufung hin bejahte

das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 die Aktivlegitimation der

Kläger, hielt hingegen eine zwangsweise Durchführung der DNA-Begutachtung für

ausgeschlossen und den Beweis auch sonst nicht für erbracht, dass D nicht der

Vater von B ist. Die Kläger gelangten schliesslich an das Bundesgericht,

welches die Beschwerde des Gemeindeamtes des Kantons Zürich abwies, soweit es

darauf eintrat. In Bezug auf die Stadt E sowie die Gemeinde F hob es die

vorinstanzlichen Entscheide jedoch auf und wies die Sache an das Bezirksgericht

E mit der Weisung zurück, ein DNA-Gutachten zwecks Aufklärung des

Kindesverhältnisses zwischen B und D unter Androhung der zwangsweisen

Durchführung anzuordnen und im Weigerungsfall einen Wangenhautabstrich bei D

und B durch die kantonalen Behörden vollziehen zu lassen (BGr, 12. Oktober

2017, 5A_590/2016).

Am 9. Februar 2018 stellte das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) fest, dass D als Vater von B mit

Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Mit Urteil vom 30. August 2018

erklärte das Bezirksgericht E die durch D ausgesprochene Kindsanerkennung von B

für ungültig. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 auf

die Berufung nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Berufung sei

verspätet erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb

ohne Erfolg (BGr, 21. November 2019, 5A_79/2019).

B. Am 24. Januar

2020 reichte B ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein mit

der Ergänzung, dass seine Reisedokumente (Pass und ID) ans Passbüro Zürich

retourniert worden seien. Am 6. Februar 2020 gewährte das Migrationsamt A

das rechtliche Gehör betreffend Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie

Abweisung des Gesuchs um Niederlassungsbewilligung an B. Mit Verfügung vom 27. August

2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies

das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung von B ab. Es wies die

beiden aus der Schweiz weg und ordnete an, diese hätten das schweizerische

Staatsgebiet bis am 31. Oktober 2020 zu verlassen; im Falle der

Nichtbeachtung der Ausreisefrist stellte es Zwangsmassnahmen in Aussicht. Einem

allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 30. September 2020 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Januar 2021 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit bezog

sich auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welches mit

der Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos

geworden war. Weiter setzte sie A und B eine Frist bis am 12. April 2021

zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragten A

und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion vom 18. Januar 2021. Es sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung von A abzusehen und B die Niederlassungsbewilligung

zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2021 erhob der

Abteilungspräsident einen Kostenvorschuss, da A gegenüber den Zürcher Gerichten

noch Kosten in der Höhe von Fr. 2'335.- offen hatte. Die Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführenden machen

zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend bzw. rügen sinngemäss eine Verletzung der

Untersuchungspflicht.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE

117.

Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV fliesst unter anderem ebenso ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie

die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der

Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis).

Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise

BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und

aktenwidrig festgestellt, indem sie sich nur mit den ihrer Meinung nach

wesentlichen Punkten beschäftigt habe und die weiteren essenziellen Punkte

einfach als Parteibehauptung und repetitive Ausführungen abgetan habe. Die

Vorinstanz sei verpflichtet, alle Punkte angemessen zu berücksichtigen.

2.3

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden wird der Rekursentscheid

den Anforderungen ohne Weiteres gerecht, setzt er sich doch mit der

Sachlage in einem Ausmass auseinander, das es den Beschwerdeführenden erlaubte,

sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis

der Sache beim Verwaltungsgericht anzufechten.

Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jedes einzelne der

Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich eingeht und aus Gründen der

Verfahrensökonomie ergänzend zu ihren eigenen Ausführungen auf die Erwägungen

des Beschwerdegegners verweist (§ 28

Abs. 1 Satz 2 VRG), ist nicht zu

beanstanden (vgl. auch Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [VGR-Kommentar], § 28 N. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht

ist nicht auszumachen. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig

gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1

erfüllt sind bzw. ob dem Beschwerdeführer 2 eine Niederlassungsbewilligung

zu erteilen ist, ist im Nachfolgenden zu prüfen.

3.

3.1

Als

eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf Art. 42

Abs. 3 AIG zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung

mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die

Niederlassungsbewilligung allerdings widerrufen werden, wenn die Person

ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den

Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1;

BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der

betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über

den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen

Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht

wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1).

3.2

Die

Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sämtliche Instanzen bis

vor Bundesgericht einhellig festgestellt hätten, dass es sich bei der zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ex-Ehemann am 19. März 2004 geschlossenen

Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe. Das Bundesgericht habe der

Beschwerdeführerin 1 ihr Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigte Kindsmutter

nur belassen, weil der Beschwerdeführer 2 bis zur erfolgreichen Anfechtung

der biologischen Vaterschaft Schweizer Bürger sei. Was die Beschwerdeführenden

dagegen erstmals im Rekursverfahren – die Ehe müsse im damaligen und aktuellen

kosovarischen kulturellen Kontext gesehen werden etc. – vorgebracht hätten,

vermöge die zahlreichen und starken Indizien, die auf eine Scheinehe hinweisen

würden, nicht ansatzweise zu entkräften. Es sei den Ausländerbehörden im

Übrigen bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin 1 als geschiedene und

aus ihrer Sicht damit ''gescheiterte'' Frau in die Ehe mit ihrem Ex-Ehemann gegangen

sei.

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem

von ihnen ausführlich beschriebenen kulturellen Kontext der am 19. März

2004.

im Kosovo geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und

ihrem Ex-Ehemann auseinandergesetzt und schlicht behauptet, es habe eine

Scheinehe vorgelegen. Frauen, die sich in einer Situation wie die

Beschwerdeführerin 1 befänden, würden in der konservativen kosovarischen

Gesellschaft marginalisiert und diskriminiert. Die Nichtberücksichtigung dieser

frauenspezifischen Gründe stelle eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember

1979.

zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen)

dar. Sie seien der Meinung, dass im vorliegenden Fall keine Scheinehe vorliege.

Mit Verweis auf ihre Rekursschrift machen sie geltend, in der kosovarischen

Gesellschaft werde es damals wie heute als Schande angesehen, wenn eine Frau

vor der Ehe eine sexuelle Beziehung habe. Eine Frau, die eine solche Beziehung

wie die Beschwerdeführerin 1 das getan habe – eingegangen sei, könne

keinen gleichaltrigen, gesunden, finanziell gut gestellten und gutaussehenden

Mann mehr heiraten. Sie habe einen Mann kennengelernt, der aus dem Kosovo

stamme, aber in Deutschland gelebt habe. In der Hoffnung, dass dieser in der

deutschen Kultur integriert sei, habe sie ihn im Jahr 2002 geheiratet. Die Ehe

sei aber bereits nach sechs Monaten gescheitert, weil ihr damaliger Ehemann sie

dauernd wegen ihrer fehlenden Jungfräulichkeit kritisiert habe. Sie habe sich

im Jahr 2004 für eine Ehe mit ihrem Schweizer Ex-Ehemann entschieden, weil

dieser in der Schweiz lebe und kein Problem damit gehabt habe, dass sie nicht

mehr Jungfrau gewesen sei. Aus kultureller Sicht sei es die einzige Möglichkeit

für sie gewesen, noch ein glückliches Leben mit einem Ehemann zu führen. Sie

habe diese Gründe erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts mitgeteilt, weil

es ihr peinlich gewesen sei. Es seien somit persönliche und nicht

aufenthaltsrechtliche Gründe für die Ehe im Vordergrund gestanden.

3.4

Das Bundesgericht hielt in seinem

Entscheid vom 13. März 2014 (2C_303/2013, E. 2.1 f.) in Bezug

auf die Scheineheindizien Folgendes fest:

«Die Vorinstanz hielt fest, aus den Akten ergäben

sich zahlreiche Hinweise auf eine Scheinehe: Die Beschwerdeführerin sei eine

abgewiesene Asylbewerberin, die ohne Heirat mit einem Schweizer Bürger kaum

eine Chance auf einen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte. Nebst dem

beträchtlichen Altersunterschied von fast dreissig Jahren hätten sich die Beschwerdeführerin

und ihr schweizerischer Gatte vor der Hochzeit im Kosovo gemäss eigenen Angaben

lediglich zwei Mal für ein bis zwei Stunden gesehen und kaum etwas von einander

gewusst. Anlässlich seiner Befragung sei der Ex-Ehemann weder in der Lage gewesen,

das Geburtsdatum seiner geschiedenen Gattin zu nennen, noch eine grobe Skizze

der ehelichen Wohnung anzufertigen, in der er angeblich jahrelang gewohnt habe.

Auch über die Vorlieben seiner Gattin habe er keine detaillierten Angaben

machen können. Sodann sei das Scheidungsverfahren nur gerade zwei Monate nach

der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin

eingeleitet worden. Diesbezüglich sei auch bemerkenswert, dass der Ehemann das

Verfahren eingeleitet haben wolle, jedoch weder die Adresse des Anwalts im

Kosovo noch die Übermittlungsart der Papiere angeben könne.

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin die

Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts bestreitet, beschränken sich

ihre Ausführungen im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer abweichenden

Meinung. Mit dieser bloss appellatorischen Kritik vermag sie keine

offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür darzutun, sodass der von der

Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht gemäss dem

Obenstehenden verbindlich ist. Basierend auf diesen verbindlichen

Sachverhaltsfeststellungen erscheint die Schlussfolgerung des

Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen,

ohne Weiteres rechtskonform. Daran vermögen auch die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern: Insbesondere vermag die von ihr hervorgehobene damalige

Krebserkrankung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns nicht nachvollziehbar zu

erklären, weshalb er selbst einfachste Fragen zu den elementaren Bestandteilen

einer jeden ernsthaften Beziehung nicht beantworten konnte. Auch für die vom

Verwaltungsgericht aufgezeigten zeitlichen Auffälligkeiten liefert die

Beschwerdeführerin keine schlüssige und hinreichend belegte Begründung. Da das

Vorliegen einer Scheinehe mithin als erstellt zu gelten hat, steht fest, dass

die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt hat.»

An den vom Bundesgericht festgehaltenen gewichtigen Indizien,

aufgrund welcher es das Vorliegen einer Scheinehe als erstellt erachtete, hat

sich nichts geändert. Es liegen

damit weiterhin sehr starke Hinweise vor, die für eine Scheinehe sprechen.

Weisen die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin,

obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. Plüss, § 7 N. 28). Gegen

diese starke Vermutung haben die Beschwerdeführenden somit den Gegenbeweis

anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel

zu entkräften. Den Beschwerdeführenden gelingt dies nicht: Auch wenn die Ehe

unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der kosovarischen

Gesellschaft betrachtet wird, vermag dies nicht zu erklären, weshalb die

Ehegatten keinerlei Kenntnis übereinander hatten. Die von ihnen geschilderten

Gründe vermögen die starke Vermutung, dass es sich bei der Ehe um eine

Scheinehe gehandelt hat, nicht umzustossen. In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die Gesamtumstände keinen anderen

Schluss zulassen, als dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem

schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Damit hat sie einen

Widerrufsgrund gesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf

das CEDAW-Übereinkommen beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Inwiefern diese

völkerrechtliche Norm für sich allein oder in Verbindung mit Art. 42, 50 und

63.

Abs. 1 lit. a i.V.m. 62 Abs. 1 lit. a AIG für die

Beurteilung des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin 1 massgeblich

sein könnte, wird von ihr nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht

ersichtlich (vgl. zum CEDAW-Übereinkommen BGr, 13. Dezember 2011,

2C_1013/2011, E. 2).

3.5

3.5.1

Die Vorinstanz ging im angefochtenen Rekursentscheid weiter davon aus, dass

die Beschwerdeführerin 1 auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf

die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2 den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

erfüllt.

3.5.2

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführerin 1 der weitere Aufenthalt in

der Schweiz trotz des Vorliegens einer Scheinehe und Erfüllen eines

Widerrufsgrunds nur gestattet wurde, weil ihr als Mutter eines Schweizer

Bürgers (des Beschwerdeführers 2) ein Aufenthaltsrecht zukam (sog.

"umgekehrter Familiennachzug"), solange keine erfolgreiche Anfechtung

der Vaterschaftsanerkennung des Ex-Ehemanns stattgefunden hatte (vgl. BGr, 13. März

2014, 2C_303/2013, E. 3.6). Die Vaterschaft ihres schweizerischen Ex-Ehemanns

war damit zweifelsohne wesentlich für den Bewilligungsentscheid. Nachdem ein

DNA-Gutachten erstellt wurde und die Vaterschaft des Ex-Ehemanns ausgeschlossen

werden konnte, wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts (BGr, 21. November

2019, 5A_79/2019) die durch ihren schweizerischen Ex-Ehemann ausgesprochene

Kindsanerkennung für ungültig erklärt. Die Beschwerdeführerin 1 hatte in

dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren vor dem Bezirksgericht E

wahrheitswidrig und unter Hinweis auf die Straffolgen als Zeugin ausgesagt, sie

habe im für die Empfängnis in Betracht kommenden Zeitraum nur mit ihrem

Ex-Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt. Die Beschwerdeführerin 1 wurde

aufgrund dieser Falschaussage mit Strafbefehl vom 3. September 2020

rechtskräftig verurteilt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ändert

der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Parteistellung in diesem

Verfahren gehabt hatte, nichts daran, dass sie eine Falschaussage gemacht hat.

Ob ihr aufgrund dieser Falschaussage allerdings eine Täuschungsabsicht im

Bewilligungsverfahren unterstellt werden kann, kann nicht abschliessend

beurteilt werden, zumal nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass auch ihr

Ex-Ehemann als biologischer Vater in Frage gekommen wäre. Es kann aber

letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin 1, wie festgehalten,

bereits aufgrund der Scheinehe einen Widerrufsgrund erfüllt.

4.

Das Vorliegen von

Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer

Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen,

andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der

ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2

BV sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; Art. 13 Abs. 1

BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August

2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).

Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und

Wegweisung kann Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben bzw. Recht auf Familienleben)

verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Die EMRK verschafft jedoch

praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1;

130.

II 281 E. 3.1). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 III 1 E. 6 mit

Hinweisen). Der EGMR berücksichtigt die gleichen Kriterien wie das

Bundesgericht bei seiner Prüfung der Verhältnismässigkeit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

In einem neueren

Grundsatzentscheid zum Anwendungsbereich des Rechts auf Privatleben geht das

Bundesgericht davon aus, dass nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn

Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser

Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der

Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu

entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der

Zuwanderung (BGE 144 I 266). Erfüllt die betroffene ausländische Person einen

Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der – unter Einhaltung der

weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) –

einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben

rechtfertigt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder

begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl.

auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im

anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat zusammen mit dem

sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar, wenn sie mit

deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer

entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21

E. 5.4 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die

Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV) voraus, dass zumindest eine der beteiligten

Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das

Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht

(BGE 135 I 143 E. 1.3.1).

4.1

Es besteht grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die auf

einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).

4.2

Diesem

erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin 1 gegenüberzustellen. Dabei

sind die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 in Betracht zu

ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

4.2.1

Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin 1 hält sich seit gut 16 Jahren

Dispositiv

in der Schweiz auf. Sie hat demnach den grösseren Teil ihres Lebens und

insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Herkunftsland

verbracht. Bezüglich der sprachlichen Integration hielt die Vorinstanz fest,

die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich zwei Kursbestätigungen Niveau A1

und A2 für das erste Halbjahr 2017 eingereicht. Sie erachtete es für wenig

glaubhaft, dass sie ihre Sprachkenntnisse wegen der Arbeit und dem täglichen

Kontakt mit anderen Menschen erheblich verbessert habe, da sie von August 2016

bis Oktober 2019 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und seit

Januar/Februar 2020 als … erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführenden wenden

dagegen ein, diese Feststellung sei aktenwidrig und diskriminierend. Es sei

eine notorische Tatsache, dass ein grosser Teil der sprachlichen Fähigkeiten im

Laufe der Zeit und des täglichen Kontakts mit Menschen erworben werde. Die Beschwerdeführerin 1

reicht über die zwei Kursbestätigungen hinaus indes keinerlei Beweismittel ein,

die ihre sprachliche Integration belegen würden. Es ist mit der Vorinstanz

davon auszugehen, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass sich die

Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus (massgeblich) sprachlich in der

Schweiz integriert hat. Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich bereits vor

dem Besuch der Sprachkurse 2017 während rund 13 Jahren in der Schweiz auf, ohne

sich im Laufe dieser Zeit sprachlich integriert zu haben, ansonsten sie im Jahr

2017 nicht Anfängerkurse für Deutsch hätte besuchen müssen. Inwiefern sich dies

seit dem Besuch der Sprachkurse geändert haben soll, zeigt sie nicht auf,

zumindest nicht substanziiert. Die Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich

nach dem Gesagten nicht als sachverhaltswidrig. Eine Diskriminierung wird von

den Beschwerdeführenden weder nachvollziehbar geltend gemacht noch ist eine

solche ersichtlich. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin 1 während über drei Jahren zumindest ergänzend von der

Sozialhilfe abhängig war. Inwiefern diese Feststellung gegen Art. 12 BV

(Recht auf Hilfe in Notlagen) verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wird

von den Beschwerdeführenden auch nicht schlüssig aufgezeigt. Dass sie in

betreibungsrechtlicher Hinsicht bisher nicht aufgefallen ist, entspricht den

Erwartungen und ändert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, am Mass

ihrer Integration nichts. Hingegen ist zumindest aktuell von einer beruflichen

Integration auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie

heute über fünf Arbeitsstellen verfüge und ein Nettogehalt von Fr. 4'800.-

bis 5'000.- erwirtschafte. In sozialer Hinsicht ist auf die Verurteilung wegen

falscher Zeugenaussage vom 3. September 2020 hinzuweisen. Soweit sich die

Beschwerdeführenden gegen die Rechtmässigkeit dieser Verurteilung richten, sind

sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich im

Strafverfahren gegen die Verurteilung hätte wehren können. Die

Beschwerdeführerin 1 ist rechtskräftig verurteilt worden, weshalb auf

diese Verurteilung abzustellen ist. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist

deshalb nicht weiter einzugehen. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass nicht von einer gelungenen

Integration der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist.

Die Rückkehr in den Kosovo ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz als zumutbar zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, hat die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland die Schulen besucht

und eigenen Angaben zufolge eine Ausbildung zur … abgeschlossen. Die 39-jährige

Beschwerdeführerin 1 ist im Alter von 23 Jahren ausgereist. Sie hat

ihr Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. In ihrer Heimat leben ihren

eigenen Angaben zufolge ihr betagter Vater und ein Bruder, welcher psychisch

krank sei. Auch wenn ihr Vater und ihr Bruder sie in finanzieller Hinsicht

nicht unterstützen können, verfügt die Beschwerdeführerin 1 doch über ein

familiäres Netz in ihrem Heimatland, welches ihr bei der Wiedereingliederung

behilflich sein kann. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

sie von ihren weiteren Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten kann, hat

ihr Bruder ihr bereits in der Vergangenheit ein Darlehen von rund Fr. 90'000.-

zur Rückzahlung ihrer Sozialhilfebezüge gegeben. Er gibt an, dass er sie

diesbezüglich auch in Zukunft weiterhin unterstützen werde. Sodann weisen

Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Pristina, welche im Auftrag des

Migrationsamts durchgeführt wurden, darauf hin, dass der Vater des

Beschwerdeführers 2 im Heimatland lebt und die Beschwerdeführerin 1

jeweils bei ihm wohnt, wenn sie sich im Kosovo aufhält. Die Beschwerdeführenden

bestritten dies. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob dies zutrifft, da

es der jungen und gesunden Beschwerdeführerin 1 auch so zuzumuten ist, in

ihr Heimatland zurückzukehren und dort eine wirtschaftliche Existenz

aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung durch ihre Verwandten. Daran vermag

auch der Hinweis, dass die soziale Wiedereingliederung im Kosovo der

Beschwerdeführerin 1 gefährdet sei, weil sie mit Diskreditierungen und

Diskriminierungen zu rechnen habe, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 1

hat über allgemein gehaltene Aussagen zum "kosovarischen

Gesellschaftssystem" hinaus keine konkreten Umstände ihres Einzelfalles

dafür geltend gemacht, weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen,

familiären und räumlichen Umfeld, in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in

ihren Heimatstaat bewegen wird, mit besonderen Problemen zu rechnen habe, und

hat insbesondere keine Beweismittel eingereicht, welche eine solche

Tatsachendarstellung stützen würden (vgl. BGr, 13. August 2015, 2C_2/2015,

E. 2.4.2).

4.2.2

Die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 verletzt auch nicht ihr Recht

auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV;

BGE 144 I 266 E. 3.8). Die Beschwerdeführerin 1 hält sich zwar seit über

16 Jahren hier auf, sie kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung berufen,

weil sie sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen hat. Sie

kann nicht Rechte daraus ableiten, dass sie rechtsmissbräuchlich ein

Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGE 100 Ib 299 E. 2; BGr, 29. Oktober

2018, 2D_37/2018, E. 3.3).

4.2.3

Es bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus

der Schweiz ihr Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt.

Die Beschwerdeführerin 1

ist die Mutter des Beschwerdeführers 2. Dieser verfügt nicht mehr über die

schweizerische Staatsbürgerschaft, nachdem mit Urteil des Bundesgerichts (BGr,

21. November 2019, 5A_79/2019) rechtskräftig festgestellt wurde, dass der

schweizerische Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht der biologische

Vater des Beschwerdeführers 2 ist. Der Beschwerdeführer 2 verfügt über

kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sollte ihm jedoch, wie

beantragt, die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, würde er über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist im Nachfolgenden

zu prüfen.

Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren

worden und ist heute zehn Jahre alt. Naturgemäss ist es für ein Kind nicht

einfach, den Ort zu verlassen, wo es aufgewachsen ist und zur Schule geht. Der

Beschwerdeführer 2 befindet sich jedoch noch in einem anpassungsfähigen

Alter, weshalb ihm, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein

selbständiges Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Privatleben nicht zukommt.

Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem von den

Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts, wurde doch dort

festgehalten, dass es Kindern in

anpassungsfähigem Alter zugemutet wird, ihren Eltern ins Ausland zu folgen

(VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.3). Der Sachverhalt, den

das Verwaltungsgericht in jenem Fall zu beurteilen hatte, lässt sich auch nicht

mit der Situation der Beschwerdeführenden vergleichen, ging es dort doch um

16-jährige Zwillinge, die derart intensive,

über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz aufgebaut

hatten, dass sie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten konnten (VGr, 8. Juli

2009, VB.2009.00167, E. 3.4.4).

Die Beschwerdeführenden können aus dieser Rechtsprechung nach dem Gesagten

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann der Beschwerdeführer 2 keinen

Anspruch aus dem Recht auf Familienleben aus der Beziehung zum schweizerischen

Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ableiten, da dessen Vaterschaft

aberkannt wurde und die Beziehung damit nicht (mehr) in den Schutzbereich von Art. 8

EMRK fällt. Selbst wenn aufgrund einer engen Bindung eine Beziehung angenommen

würde, welche einer familiären Beziehung gleichzustellen wäre, was vorliegend

offengelassen wird, würde es zudem an der Voraussetzung des

Abhängigkeitsverhältnisses sowohl auf Seiten des Ex-Ehemanns der

Beschwerdeführerin 1 als auch des Beschwerdeführers 2 fehlen (vgl.

statt vieler BGr, 26. August 2020, 2C_360/2020, E. 5.3). Auch der Einwand

der Beschwerdeführenden, wonach die Aufenthaltsbeendigung nicht mit dem

Kindeswohl des Beschwerdeführers 2 vereinbar sei, hilft ihnen nicht

weiter. Auch wenn dem Kindeswohl

gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK

im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden

Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, kann sich aus dem KRK kein

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ergeben, verleiht Art. 3 Abs.1 KRK

keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden

Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 und 5.5.4; BGr, 25. November

2019, 2C_818/2018, E. 4.5; BGr,

25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es

ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.

Eine Umsiedlung in sein Heimatland erscheint ihm auch

zumutbar. Der Beschwerdeführer 2 spricht die heimatliche Sprache und hat

sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Es ist somit davon

auszugehen, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. In der

Schweiz hat er seine Schulbildung begonnen und erzielt gute Noten. Er hat sich

einen Freundeskreis aufgebaut und spielt mit seinen Klassenkameraden Fussball.

Gemäss dem Bericht Sprechstunde Psychotraumatologie des Kantonsspitals E vom 10. März

2021 leidet er an einer Anpassungsstörung mit Angst, Sorgen und Anspannung

aufgrund der drohenden Wegweisung. Dass die Rückkehr ins Heimatland den Beschwerdeführer 2

belastet und ihn allenfalls in seiner schulischen und persönlichen Entwicklung

negativ beeinflussen könnte, ist zwar nachvollziehbar, vermag indes keinen

Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend

machen, das Bundesgericht habe in seinem Urteil betreffend Anfechtung der

Kindesanerkennung als obiter dictum festgehalten, es sei fraglich, ob mit

Rücksicht auf das KRK, namentlich im Lichte des Kindeswohls (Art. 3 KRK),

das Wohl des Beschwerdeführers 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz stark

beeinträchtigt würde, trifft dies nicht zu (BGr, 16. März 2015,

5A_745/2014, E. 3.2). Das Bundesgericht hat diese Frage im besagten Urteil

lediglich in Bezug auf eine mögliche Einschränkung des Klagerechts gemäss Art. 260a

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) aufgeworfen.

Ausführungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung lassen sich dem Urteil jedoch nicht

entnehmen. Der Beschwerdeführer 2 teilt als Minderjähriger das Schicksal

aller minderjährigen Kinder, welche mit ihren Eltern umziehen müssen. Weitere

Hinweise, die eine Übersiedlung als unzumutbar erscheinen lassen, werden weder

geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2

befindet sich, wie bereits festgehalten wurde, in einem anpassungsfähigen

Alter. Eine Umsiedelung erscheint ihm nach dem Gesagten als zumutbar.

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die Anhörung

der Beschwerdeführenden und des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 beantragen

und eine Verletzung von Art. 12 KRK geltend machen, kann ihnen nicht

gefolgt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten

dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu,

diese Meinung in allen dieses berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die

Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner

Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 wird dem Kind zu diesem Zweck

insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz

dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 II 1

E. 6.5). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK

ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall

unerlässlich; werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die

gleichen Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne

persönliche Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden,

sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung

rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Gleiches

gilt in Bezug auf die Anhörung von Erwachsenen. Gemäss einem allgemeinen

Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche

Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Beschwerdeführenden

hatten die Möglichkeit, sich

schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Es erschliesst sich bei

dieser Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden

auch nicht substanziiert hervor, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden

und des Ex-Ehemanns etwas am vorliegenden Resultat ändern würde. Der Antrag auf

Anhörung ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1).

4.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 1

trotz Dauer des Aufenthalts in der Schweiz von über 16 Jahren, das erhebliche

Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 26. Februar 2020,

2C_112/2019, E. 5.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 erweist sich nach dem Gesagten als

verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer 2 kommt kein Anspruch auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung zu. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist

ihm zumutbar.

5.

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung. Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig

ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten

lassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1

aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …