VB.2021.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00132
28. Oktober 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23153)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00132
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1966 geborene türkische Staatsangehörige,
verheiratete sich am 25. Oktober 1986 mit C, einem 1969 geborenen
türkischen Staatsangehörigen. C reiste am 26. November 2001 in die Schweiz
ein, wo ihm am 25. Juni 2003 Asyl gewährt wurde. Daraufhin reiste A am
3. Dezember 2003 mit den drei Kindern D, E und F ebenfalls in die Schweiz
ein, wo sie am 26. Februar 2004 Asyl und in der Folge auch eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern erhielt. 2004 wurde der Sohn G und
2005 die Tochter H geboren. Das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft von A sind
am 6. März 2009 erloschen. Am 12. März 2009 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach dem Umzug in den Kanton Zürich
erhielten A und ihre Familie am 15. Dezember 2009 eine
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, zuletzt kontrollbefristet bis
30. September 2024. Am 30. November 2018 trennten sich die Eheleute A
und C.
A und ihre Familie werden seit 1. Oktober 2009 durch
die Sozialhilfe unterstützt, wobei der Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen am
16. März 2020 rund Fr. 500'000.- betrug. Am 15. Mai 2019 wurde A
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, falls sie
weiterhin Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen sollte. Wegen des
andauernden Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
24. August 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr eine
Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf
ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die
folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt, erhebliche Reduktion der Sozialhilfe, Teilnahme an einem
Deutschkurs und Mitwirkung an Verfahren des Migrationsamts des Kantons Zürich.
Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erklärt.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 18. Januar 2021 teilweise gut und knüpfte die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich an die Bedingungen
"Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder zumindest
Nachweis entsprechender ernsthafter Bemühungen" sowie "Teilnahme an
einem Deutschkurs". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 1'335.- wurden A auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse sofort abgeschrieben. Eine spätere
Einforderung des geschuldeten Beitrags wurde vorbehalten
(Dispositiv-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 18. Februar 2021 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 sei aufzuheben; die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nicht zu widerrufen
(Rückstufung).
2.
Eventualiter:
Disp.-Ziff. 1 des Entscheids der Rekursabteilung Nr. 2020.0655 vom
18.
Januar 2021 sei insofern aufzuheben, als die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an die Bedingungen der 'Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
im ersten Arbeitsmarkt oder zumindest Nachweis entsprechender ernsthafter
Bemühungen' sowie 'Teilnahme an einem Deutschkurs' geknüpft wird. Die
Bedingungen seien zu streichen.
3.
Sub-eventualiter:
Disp.-Ziff. 1 des Entscheids der Rekursabteilung (Nr. 2020.0655) vom
18.
Januar 2021 sei insofern aufzuheben, als die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung der 'Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt oder zumindest Nachweis entsprechender ernsthafter
Bemühungen' geknüpft wird. Die Bedingung sei dahingehend abzuändern, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung der 'Teilnahme an
einem Beschäftigungsprogramm sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt' nicht
jedoch an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder
entsprechender ernsthafter Bemühungen geknüpft wird. Die Bedingung betreffend
Teilnahme an einem Deutschkurs sei zu streichen.
4.
Subsub-eventualiter sei das
Verfahren zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführerin sei
für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."
Das Migrationsamt beantragte am 8. März 2021 die
Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März
2021.
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 19. April 2021 hielt
die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 17. Mai 2021 reichte
Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein. Am 13. Oktober 2021 reichte das
Migrationsamt weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung
kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter anderem widerrufen
werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,
dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c).
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen
BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).
Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und
erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das
Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (VGr,
3.
Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.1 – 21. Oktober 2020,
VB.2020.00326, E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person
muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie
Rentenleistungen oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013
zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft
Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE, SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn
sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies
nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen
ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten
(AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und
durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt sich dabei um eine
Rückstufung von der Niederlassung- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann
gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).
Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten
werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat,
welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen
der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).
2.2
Sowohl der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie
auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen
Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und
Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE).
Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs
(eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw.
Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der
Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00343, E. 2.2 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,
E. 4.1). Zu prüfen ist zudem jeweils, ob eine mildere Massnahme das von
den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte.
So kann etwa die Rückstufung unter Umständen als mildere Massnahme im Vergleich
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG
infrage kommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung
gestützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit
Integrationsdefiziten im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst
eine Rückstufung zu prüfen bzw. anzuordnen wäre; nach dem Willen des
Gesetzgebers steht die Rückstufung bei Widerrufsgründen nach Art. 63
Abs. 1 AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund (vgl. AB 20167 S 968 f.
Voten Stöckli, Engler und Sommaruga; siehe ferner BGr, 10. Februar 2020,
2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 –
5.
September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine ausländische Person
einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt und erweist sich
der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn auch zu dieser
Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier niedergelassenen Person,
welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch einen der in Art. 63
Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt, vermag sich nur dann als
geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein Widerruf samt Wegweisung im
Einzelfall unverhältnismässig und eine ausländerrechtliche Verwarnung nach
Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw. weniger wirksam erscheint (zum Ganzen
VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2 – 3. Dezember 2020,
VB.2020.00341, E. 2.2 [beide mit Hinweisen]).
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach
Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung
darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit
verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung
von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet
und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019,
E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und
E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der
betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine
ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur
Verhaltensänderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu
gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits
über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten
hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht
wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007
5437.
ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am
16.
März 2020 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie
ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 500'000.-; der Bezug dauert
mit Unterbrüchen bis heute an. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und
der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit
Hinweis).
Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit
nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Das
fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, in dem die Stellensuche
notorisch schwierig ist, ihre fehlenden Deutschkenntnisse sowie der Umstand,
dass sie in der Schweiz noch nie einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachging,
lassen eine baldige Verbesserung der finanziellen Situation der
Beschwerdeführerin unrealistisch erscheinen. Damit erfüllt die
Beschwerdeführerin nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, sondern auch den in
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten.
3.2
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin wegen des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs geeignet
ist, um eine Verbesserung ihrer Integrationsdefizite herbeizuführen: Nach ihrer
Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 hat sich die Beschwerdeführerin mehrere
Jahre um ihre Kinder, welche zwischen 1998 und 2005 geboren wurden, gekümmert.
Deshalb war es ihr zunächst nicht zumutbar, sich ihrer Integration in der
Schweiz zu widmen (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2).
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit keine Schule
besuchte, weshalb sie grosse Mühe bekundete, die deutsche Sprache zu lernen
bzw. ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt sind. So besuchte
sie zwar mindestens von August 2013 bis Juli 2017 einen Alphabetisierungskurs
bzw. einen Sprachkurs für Anfänger; aufgrund dessen kann sie einfache Sätze
lesen und schreiben. Wegen ihrer fehlenden Schulbildung machte sie jedoch keine
ausreichenden Fortschritte, um einen weiterführenden Kurs besuchen zu können.
Im Jahr 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin während 12,5 Stunden pro
Woche als Hilfskraft in einem Café. Seit dem Jahr 2017 sind verschiedene ärztliche
Berichte aktenkundig, welche der Beschwerdeführerin namentlich eine Depression
(unter anderem als Folge der Ermordung ihres Bruders in der Türkei) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
bescheinigen. Die Beschwerdeführerin musste sich in den letzten vier Jahren
aufgrund ihrer Symptome ambulant in einem Spital behandeln lassen und hielt
sich Ende 2018 insgesamt knapp zwei Wochen stationär in der Klinik I auf. Seit
2018.
war sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen über längere
Zeit arbeitsunfähig. Im September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um eine IV-Rente (der Ausgang dieses Verfahrens ist jedoch nicht
aktenkundig). Trotz diesen schwierigen Umständen war die Beschwerdeführerin als
Sozialhilfebezügerin nicht grundsätzlich von der Suche und Aufnahme eines
existenzsichernden Erwerbs bzw. von der Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials
befreit, weshalb sie sich insbesondere in den Jahren 2008 bis 2017, als ihre
Kinder bereits älter waren und keine ausgeprägten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind, stärker um ihre Integration in den
Arbeitsmarkt bzw. um den Erwerb der deutschen Sprache hätte bemühen müssen.
Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin insbesondere auf ihre schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und ihre fehlende Schulbildung zurückzuführen, weshalb sich
der Sozialhilfebezug nur zu einem geringen Teil als verschuldet erweist (vgl.
Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f lit. b und lit. c
Ziff. 1 und 3 VZAE). Aufgrund der genannten persönlichen Umstände ist es
unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft ihre
Sprachkenntnisse merklich verbessern und am Wirtschaftsleben teilnehmen wird. Damit
ist die Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung zwecklos und nicht geeignet,
um eine Verbesserung ihrer Integrationsdefizite herbeizuführen.
3.3
Dazu
kommt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs bislang nie
ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Der Beschwerdegegner hatte sie
lediglich kurz nach Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG
"im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AIG" darauf hingewiesen, dass
der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin
nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und
ohne Sozialhilfe zu bestreiten (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343,
E. 3.3). Bei der besagten Mitteilung handelt es sich um ein
Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin konkret
bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Da es dem Beschwerdegegner aufgrund
des Schreibens des Sozialamts J vom 4. März 2019 und einer E-Mail von F
vom 15. März 2019 bekannt sein musste, dass die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage ist, in einem schriftlichen Verfahren ihre Rechte hinreichend wahrzunehmen,
und aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wäre vor der
Anwendung der neuen, ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in
Art. 63 AIG eine konkrete Verwarnung der Beschwerdeführerin angezeigt
gewesen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,
E. 5). Auch in diesem Punkt erweist sich die Rückstufung als
unverhältnismässig.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des
vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Januar 2021 und die Verfügung vom
24.
August 2020 sind aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Die Beschwerdeführerin ersucht für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Durch
die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die
Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
Dispositiv
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten sowie Spesen im
Betrag von Fr. 49.60 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die
Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 2'284.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der
Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von
Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse
auszurichtender Beitrag von Fr. 130.60 (inkl. Mehrwertsteuer).
4.5 Abschliessend gilt es die
Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen
Entscheids vom 18. Januar 2021 und die Verfügung vom 24. August 2020
werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
18. Januar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung
wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin
B wird mit Fr. 130.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …