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Entscheid

VB.2021.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00132

28. Oktober 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23153)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00132

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1966 geborene türkische Staatsangehörige,

verheiratete sich am 25. Oktober 1986 mit C, einem 1969 geborenen

türkischen Staatsangehörigen. C reiste am 26. November 2001 in die Schweiz

ein, wo ihm am 25. Juni 2003 Asyl gewährt wurde. Daraufhin reiste A am

3. Dezember 2003 mit den drei Kindern D, E und F ebenfalls in die Schweiz

ein, wo sie am 26. Februar 2004 Asyl und in der Folge auch eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern erhielt. 2004 wurde der Sohn G und

2005 die Tochter H geboren. Das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft von A sind

am 6. März 2009 erloschen. Am 12. März 2009 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach dem Umzug in den Kanton Zürich

erhielten A und ihre Familie am 15. Dezember 2009 eine

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, zuletzt kontrollbefristet bis

30. September 2024. Am 30. November 2018 trennten sich die Eheleute A

und C.

A und ihre Familie werden seit 1. Oktober 2009 durch

die Sozialhilfe unterstützt, wobei der Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen am

16. März 2020 rund Fr. 500'000.- betrug. Am 15. Mai 2019 wurde A

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, falls sie

weiterhin Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen sollte. Wegen des

andauernden Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

24. August 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr eine

Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf

ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die

folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt, erhebliche Reduktion der Sozialhilfe, Teilnahme an einem

Deutschkurs und Mitwirkung an Verfahren des Migrationsamts des Kantons Zürich.

Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erklärt.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 18. Januar 2021 teilweise gut und knüpfte die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich an die Bedingungen

"Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder zumindest

Nachweis entsprechender ernsthafter Bemühungen" sowie "Teilnahme an

einem Deutschkurs". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen

(Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 1'335.- wurden A auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse sofort abgeschrieben. Eine spätere

Einforderung des geschuldeten Beitrags wurde vorbehalten

(Dispositiv-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 18. Februar 2021 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 sei aufzuheben; die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nicht zu widerrufen

(Rückstufung).

2.

Eventualiter:

Disp.-Ziff. 1 des Entscheids der Rekursabteilung Nr. 2020.0655 vom

18.

Januar 2021 sei insofern aufzuheben, als die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung an die Bedingungen der 'Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

im ersten Arbeitsmarkt oder zumindest Nachweis entsprechender ernsthafter

Bemühungen' sowie 'Teilnahme an einem Deutschkurs' geknüpft wird. Die

Bedingungen seien zu streichen.

3.

Sub-eventualiter:

Disp.-Ziff. 1 des Entscheids der Rekursabteilung (Nr. 2020.0655) vom

18.

Januar 2021 sei insofern aufzuheben, als die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung der 'Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im

ersten Arbeitsmarkt oder zumindest Nachweis entsprechender ernsthafter

Bemühungen' geknüpft wird. Die Bedingung sei dahingehend abzuändern, dass die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung der 'Teilnahme an

einem Beschäftigungsprogramm sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt' nicht

jedoch an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder

entsprechender ernsthafter Bemühungen geknüpft wird. Die Bedingung betreffend

Teilnahme an einem Deutschkurs sei zu streichen.

4.

Subsub-eventualiter sei das

Verfahren zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei

für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

Das Migrationsamt beantragte am 8. März 2021 die

Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März

2021.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 19. April 2021 hielt

die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 17. Mai 2021 reichte

Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein. Am 13. Oktober 2021 reichte das

Migrationsamt weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung

kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter anderem widerrufen

werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat,

dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c).

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen

BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und

erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das

Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (VGr,

3.

Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.1 – 21. Oktober 2020,

VB.2020.00326, E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person

muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie

Rentenleistungen oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013

zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft

Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

[VZAE, SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn

sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies

nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen

ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten

(AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und

durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt sich dabei um eine

Rückstufung von der Niederlassung- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann

gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).

Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten

werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat,

welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen

der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die

Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

2.2

Sowohl der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie

auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen

Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und

Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE).

Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,

sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs

(eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw.

Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der

Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr, 3. Dezember

2020, VB.2020.00343, E. 2.2 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,

E. 4.1). Zu prüfen ist zudem jeweils, ob eine mildere Massnahme das von

den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte.

So kann etwa die Rückstufung unter Umständen als mildere Massnahme im Vergleich

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG

infrage kommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung

gestützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit

Integrationsdefiziten im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst

eine Rückstufung zu prüfen bzw. anzuordnen wäre; nach dem Willen des

Gesetzgebers steht die Rückstufung bei Widerrufsgründen nach Art. 63

Abs. 1 AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund (vgl. AB 20167 S 968 f.

Voten Stöckli, Engler und Sommaruga; siehe ferner BGr, 10. Februar 2020,

2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 –

5.

September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine ausländische Person

einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt und erweist sich

der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn auch zu dieser

Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier niedergelassenen Person,

welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch einen der in Art. 63

Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt, vermag sich nur dann als

geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein Widerruf samt Wegweisung im

Einzelfall unverhältnismässig und eine ausländerrechtliche Verwarnung nach

Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw. weniger wirksam erscheint (zum Ganzen

VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2 – 3. Dezember 2020,

VB.2020.00341, E. 2.2 [beide mit Hinweisen]).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach

Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung

darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit

verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung

von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet

und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019,

E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und

E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der

betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit

hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine

ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur

Verhaltensänderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu

gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits

über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten

hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht

wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der

Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007

5437.

ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am

16.

März 2020 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie

ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 500'000.-; der Bezug dauert

mit Unterbrüchen bis heute an. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und

der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit

Hinweis).

Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit

nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Das

fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, in dem die Stellensuche

notorisch schwierig ist, ihre fehlenden Deutschkenntnisse sowie der Umstand,

dass sie in der Schweiz noch nie einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachging,

lassen eine baldige Verbesserung der finanziellen Situation der

Beschwerdeführerin unrealistisch erscheinen. Damit erfüllt die

Beschwerdeführerin nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, sondern auch den in

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten.

3.2

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin wegen des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs geeignet

ist, um eine Verbesserung ihrer Integrationsdefizite herbeizuführen: Nach ihrer

Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 hat sich die Beschwerdeführerin mehrere

Jahre um ihre Kinder, welche zwischen 1998 und 2005 geboren wurden, gekümmert.

Deshalb war es ihr zunächst nicht zumutbar, sich ihrer Integration in der

Schweiz zu widmen (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2).

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit keine Schule

besuchte, weshalb sie grosse Mühe bekundete, die deutsche Sprache zu lernen

bzw. ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt sind. So besuchte

sie zwar mindestens von August 2013 bis Juli 2017 einen Alphabetisierungskurs

bzw. einen Sprachkurs für Anfänger; aufgrund dessen kann sie einfache Sätze

lesen und schreiben. Wegen ihrer fehlenden Schulbildung machte sie jedoch keine

ausreichenden Fortschritte, um einen weiterführenden Kurs besuchen zu können.

Im Jahr 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin während 12,5 Stunden pro

Woche als Hilfskraft in einem Café. Seit dem Jahr 2017 sind verschiedene ärztliche

Berichte aktenkundig, welche der Beschwerdeführerin namentlich eine Depression

(unter anderem als Folge der Ermordung ihres Bruders in der Türkei) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

bescheinigen. Die Beschwerdeführerin musste sich in den letzten vier Jahren

aufgrund ihrer Symptome ambulant in einem Spital behandeln lassen und hielt

sich Ende 2018 insgesamt knapp zwei Wochen stationär in der Klinik I auf. Seit

2018.

war sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen über längere

Zeit arbeitsunfähig. Im September 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein

Gesuch um eine IV-Rente (der Ausgang dieses Verfahrens ist jedoch nicht

aktenkundig). Trotz diesen schwierigen Umständen war die Beschwerdeführerin als

Sozialhilfebezügerin nicht grundsätzlich von der Suche und Aufnahme eines

existenzsichernden Erwerbs bzw. von der Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials

befreit, weshalb sie sich insbesondere in den Jahren 2008 bis 2017, als ihre

Kinder bereits älter waren und keine ausgeprägten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen aktenkundig sind, stärker um ihre Integration in den

Arbeitsmarkt bzw. um den Erwerb der deutschen Sprache hätte bemühen müssen.

Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin insbesondere auf ihre schweren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen und ihre fehlende Schulbildung zurückzuführen, weshalb sich

der Sozialhilfebezug nur zu einem geringen Teil als verschuldet erweist (vgl.

Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f lit. b und lit. c

Ziff. 1 und 3 VZAE). Aufgrund der genannten persönlichen Umstände ist es

unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft ihre

Sprachkenntnisse merklich verbessern und am Wirtschaftsleben teilnehmen wird. Damit

ist die Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung zwecklos und nicht geeignet,

um eine Verbesserung ihrer Integrationsdefizite herbeizuführen.

3.3

Dazu

kommt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs bislang nie

ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Der Beschwerdegegner hatte sie

lediglich kurz nach Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG

"im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AIG" darauf hingewiesen, dass

der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin

nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und

ohne Sozialhilfe zu bestreiten (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343,

E. 3.3). Bei der besagten Mitteilung handelt es sich um ein

Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin konkret

bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Da es dem Beschwerdegegner aufgrund

des Schreibens des Sozialamts J vom 4. März 2019 und einer E-Mail von F

vom 15. März 2019 bekannt sein musste, dass die Beschwerdeführerin nicht in

der Lage ist, in einem schriftlichen Verfahren ihre Rechte hinreichend wahrzunehmen,

und aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wäre vor der

Anwendung der neuen, ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in

Art. 63 AIG eine konkrete Verwarnung der Beschwerdeführerin angezeigt

gewesen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,

E. 5). Auch in diesem Punkt erweist sich die Rückstufung als

unverhältnismässig.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des

vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Januar 2021 und die Verfügung vom

24.

August 2020 sind aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

Die Beschwerdeführerin ersucht für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Durch

die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die

Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

Dispositiv

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten sowie Spesen im

Betrag von Fr. 49.60 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die

Rechtsvertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 2'284.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der

Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von

Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse

auszurichtender Beitrag von Fr. 130.60 (inkl. Mehrwertsteuer).

4.5 Abschliessend gilt es die

Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen

Entscheids vom 18. Januar 2021 und die Verfügung vom 24. August 2020

werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom

18. Januar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung

wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwältin

B wird mit Fr. 130.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lau­sanne 14.

8. Mitteilung an …