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Entscheid

VB.2021.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00134

2. September 2021Deutsch20 min

(URT.2021.23004)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00134

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Serbiens und

Kosovos, reiste im August 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz

ein. Er verfügt ebenso über die Niederlassungsbewilligung wie seine Ehefrau,

eine Staatsangehörige Mazedoniens, mit der er seit Oktober 2010 verheiratet

ist, und ihre beiden 2011 und 2013 geborenen Söhne.

Mit Urteil vom 14. März 2017 befand das

Bezirksgericht Dietikon A der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig und bestrafte

ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer bedingten

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Auf Berufung A's sowie

der zuständigen Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons

Zürich am 11. April 2019 den Schuldspruch betreffend den Straftatbestand

der versuchten vorsätzlichen Tötung und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre;

gleichzeitig stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

14. März 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend die

Straftatbestände der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

und der in diesem Zusammenhang ausgefällten Geldstrafe unangefochten in Rechtskraft

erwachsen sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde A's an das Bundesgericht war

kein Erfolg beschieden (BGr, 20. November 2019, 6B_927/2019).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich darauf mit Verfügung vom 12. November

2020 A's Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dieser habe das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Januar 2021 in

der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

A liess am 19. Februar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu

widerrufen, eventualiter eine Verwarnung bzw. – subeventualiter – eine

Rückstufung auszusprechen, subsubeventualiter die Sache zur Durchführung von

weiteren Abklärungen an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt

zurückzuweisen; darüber hinaus liess er in prozessualer Hinsicht um Beizug der

Vorakten und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. März 2021 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihm wegen

Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 6. August 2021 holte das Verwaltungsgericht

bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich einen aktuellen

Vollzugsbericht betreffend A ein. Zu dem betreffenden, vom 29. Juli

2021.

datierenden Bericht äusserte sich der Letztgenannte nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Akten wurden bereits

von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Zur Ergänzung des

Sachverhalts wurde sodann ein aktueller Vollzugsbericht (inklusive Verfügung

über die Versetzung des Beschwerdeführers ins Arbeitsexternat vom 17. August

2021) eingeholt; weitere Sachverhaltsergänzungen sind nicht angezeigt, da der

relevante Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist.

Auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichteten die Parteien.

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht

eine Gehörsverletzung. Soweit er der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner

insofern einzig vorhält, die Beweislage unrichtig gewürdigt bzw. einzelnen

Indizien keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, ist dies jedoch nicht

in erster Linie eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der

materiellen Beurteilung dieses Falls (vgl. auch BGr, 15. März 2021, 2C_911/2020,

E. 1.4, wonach eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige

Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen direkt

die anzuwendende materielle Norm verletze). Dass die Vorinstanz oder der

Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht

nachgekommen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich; der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) verlangt nicht, dass eine Behörde sich mit allen

Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt

(vgl. zum Umfang der Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.

4.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. März

2021, 2C_925/2020, E. 2.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. April

2019.

unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt.

Damit ist der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3

AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt

begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme

verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist.

Diese Bestimmung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus

intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach

diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2). Die

verfahrensauslösenden Straftaten des Beschwerdeführers wurden von diesem jedoch

allesamt zwischen Anfang Januar und Ende März 2016 verübt.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV), was

sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier

namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen ausländischen Person

begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen, wobei hierunter insbesondere der Schutz

des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam

aufwachsen zu können (vgl. auch Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; KRK, SR 0.107]; BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63

N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 11. November

2019, 2C_114/2019, E. 3.3.3, und 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist

eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 11. März

2021, 2C_925/2020, E. 2.2 mit Hinweis).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll insofern nur mit Zurückhaltung

widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren

Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu

beenden (zum Ganzen BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 3.5 f. –

11.

März 2021, 2C_925/2020 E. 2.3 – 29. November 2018,

2C_385/2018, E. 3.3 [je mit Hinweisen]). Kann sich diese – wie der

Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

SR 0.142.112.681) berufen, darf in diesem Zusammenhang zudem auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 20. November 2020,

2C_514/2020, E. 2.3 mit Hinweis).

5.2

Das Mass

des öffentlichen Interesses bestimmt sich vorab anhand der Schwere des

Verschuldens der betroffenen ausländischen Person. Ausgangspunkt und Massstab

dafür ist in erster Linie die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe und die in

diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung des Sachverhalts (BGr, 7. Oktober

2020, 2C_421/2020, E. 6.2; ferner BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Anlass für den hier umstrittenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers gab das Strafurteil des Obergerichts vom 11. April 2019

bzw. dasjenige des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. März 2017. Daraus bzw.

aus der diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Anklageschrift vom 17. Oktober

2016.

ergibt sich zum Tathergang was folgt: Am frühen Morgen des 14. März

2016.

kam es im Lokal C in D im Bereich der Bar zu einer zunächst verbalen

Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dessen früherer Freundin, in

deren Verlauf sich auch der Beschwerdeführer und eine weitere Person namens E

zur Bar begaben. Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Geschädigten versetzte E dem Geschädigten drei Faustschläge gegen den

Hinterkopf, worauf Letzterer einen Arm hob, um sich zu schützen. In der Folge

packte der Beschwerdeführer den Geschädigten und versetzte ihm mit einem

Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm sowie einen weiteren heftigen

Stich in den Rücken rechts der Wirbelsäule, ohne dass sich der Geschädigte

gewehrt hätte bzw. überhaupt hätte wehren können. Die Klinge des verwendeten

Messers drang 3 cm tief in den Rücken des Geschädigten ein, bevor das

Messer vom Querfortsatz des 10. Brustwirbels aufgehalten wurde. Im Rahmen

der anschliessenden strafrechtlichen Ermittlungen trat darauf im Weiteren

zutage, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich gleichzeitig um den

Geschäftsführer des Lokals C handelte, in der Zeit vom 20. Januar bis

am 14. März 2016 insgesamt vier serbische Staatsangehörige als Sänger bzw.

Sängerinnen, Serviceangestellte oder Musiker bzw. Musikerinnen beschäftigt und

ihnen in diesem Zusammenhang auch Logis gewährt hatte, obschon sie weder über

ein Aufenthaltsrecht noch Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit in der

Schweiz verfügt hatten.

Bezüglich des Hauptdelikts, der

versuchten vorsätzlichen Tötung, gelangte das Obergericht dabei im Rahmen der

Strafzumessung zum Schluss, dass das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers,

welcher den Geschädigten in der Brustregion verletzt und damit dessen Tod

zumindest in Kauf genommen habe, als "nicht mehr leicht" einzustufen

und die hypothetische Einsatzstrafe deshalb auf neun Jahre festzulegen sei. Da

jedoch der tatbestandliche Erfolg und die tatsächlichen Folgen der Tat nach der

Einschätzung des Gerichts "nicht sehr nahe" bzw. "nicht schwerwiegend"

gewesen waren, reduzierte es die Einsatzstrafe im Anschluss auf sechs Jahre. Eine

lediglich geringfügige weitere Reduktion des Strafmasses erfolgte, weil sich

der Beschwerdeführer – so das Obergericht – "punktuell" geständig

gezeigt habe. So habe er zumindest eingeräumt, während der Auseinandersetzung

das Tatmesser in der Hand gehalten zu haben. Daraus resultierte die letztlich

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren.

5.3.2

In ausländerrechtlicher Hinsicht indiziert bereits

dieses Strafmass ein schweres Verschulden (so auch BGr, 3. Juni 2021,

2C_998/2020, E. 4.2; ferner BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.2),

liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.1). Hier kommt erschwerend hinzu, dass vorsätzliche Tötungsdelikte

– selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium gelangte (vgl.

BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des

Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013,

BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121

Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche

Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. a des

Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zwar finden die entsprechenden

Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung; dennoch darf bei der

Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw.

Gesetzgeber die in Art. 66a StGB aufgeführten Taten als besonders

verwerflich erachtet (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 6.2.2, und 11. März

2021, 2C_925/2020, E. 4.4.7).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer daher, wenn

er geltend macht, sein ausländerrechtliches Verschulden sei – entsprechend dem

Urteil des Obergerichts vom 11. April 2019 – im Maximum als "nicht

mehr leicht" zu qualifizieren. So gilt es in diesem Zusammenhang zu

beachten, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren

unterschiedliche Zwecke verfolgen und der strafrechtlichen Beurteilung im

Ausländerrecht ein anderer Stellenwert zukommt: Strafrechtlich geht es um die

verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration

des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der

Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des

Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auch generalpräventiv wirken

darf (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020, 2C_421/2020, E. 6.4.2).

5.3.3

Soweit der Beschwerdeführer

diesbezüglich weiter einwendet, sein Verschulden sei wegen "mutmasslicher

Verfahrensfehler" schon im Strafverfahren falsch beurteilt worden und

daher "als weniger gravierend" zu qualifizieren, ist sodann anzumerken,

dass im ausländerrechtlichen Verfahren prinzipiell kein Raum besteht, die

Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren

(vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 4.1 – 7. Oktober 2020,

2C_421/2020, E. 6.4.1 – 15. September 2015, 2C_368/2015, E. 3.2.1

[je mit Hinweisen]). Der Beschwerdeführer gelangte im Übrigen mit seinem

(letzten) Strafverteidiger vergeblich bis an das Bundesgericht, um im

Strafverfahren begangene Verfahrensmängel zu rügen.

Unbehilflich sind schliesslich auch

die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen er die von ihm ausgehende

Rückfallgefahr zu relativieren versucht bzw. sagt, es gehe von ihm keine Gefahr

(mehr) aus, weil er die "nötige Lektion gelernt" und sich im

Strafvollzug bislang "mustergültig" verhalten habe. Nicht nur ist bei

Delikten gegen Leib und Leben – wie dargelegt – praxisgemäss selbst ein

geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, einem Wohlverhalten im Strafvollzug

und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss

auch lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 3. Juni 2021,

2C_998/2020, E. 4.5, und 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 4.5 mit

Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im

Strafvollzug an die Regeln hält, lässt sich denn auch nicht darauf schliessen,

dass er künftig nicht wieder delinquieren werde, zumal er sich schon vor der

Verurteilung durch das Obergericht während 823 Tagen im (vorzeitigen)

Strafvollzug befunden hatte und sich im obergerichtlichen Verfahren dennoch nicht

einsichtig und reuig zeigte. Selbst in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten

Vollzugsbericht vom 29. Juli 2021 wird noch festgehalten, dass der

Beschwerdeführer die Verantwortung für das Delikt, in der im Strafurteil

dargestellten Form, von sich weise bzw. noch "keinen Zugang zu einer

qualifizierten Deliktarbeit" habe finden können (act. 01:

"Trotzdem blieb er hinter den Erwartungen betreffend Auseinandersetzung

mit der konkreten Deliktsituation zurück. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit

dem Gewaltdelikt kann ihm daher nicht bescheinigt werden"). Nicht zu

vergessen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der Beschwerdeführer vor

der Tat, derentwegen er aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen

hat, über Monate hinweg gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstossen

hatte und deshalb ebenfalls im Jahr 2017 strafrechtlich belangt wurde, wobei

die Höhe der dafür ausgesprochenen Geldstrafe zeigt, dass das Strafgericht auch

hier nicht von einem bloss geringfügigen strafrechtlichen Verschulden ausging

(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich des Verschuldens

des Beschwerdeführers und des von diesem ausgehenden Rückfallrisikos positiv zu

würdigen ist demgemäss einzig, dass er vor der betreffenden Delinquenz erst

einmal im Jahr 1998 strafrechtlich hatte belangt werden müssen und dies auch

"nur" wegen Hehlerei infolge des Kaufs eines zuvor bei einem Einbruch

erbeuteten Mobiltelefons.

5.3.4

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt von einem

gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausging

(vgl. auch BGr, 11. Juni 2020, 2C_19/2019, E. 4.1.3). Nur weil die

gezogenen Schlüsse nicht der Ansicht des Beschwerdeführers entsprechen, liegt

weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung vor.

5.4

Den öffentlichen

Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz sind im Folgenden seine privaten Interessen

am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

5.4.1

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich hier seit gut 28 Jahren auf; die lange Aufenthaltsdauer indiziert

grundsätzlich ein sehr grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Ob

sich der Beschwerdeführer mit Blick darauf auf den Schutz des Privatlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne, braucht indessen nicht näher

beurteilt zu werden, da es vorliegend um den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung geht, auf die an sich ein fortbestehender Anspruch

besteht, und die Dauer der bisherigen Anwesenheit des Beschwerdeführers zudem

auch im Rahmen des unstreitig tangierten Rechts auf Familienleben

Berücksichtigung findet (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_711/2020, E. 5.4).

Die berufliche Integration des

Beschwerdeführers mag sodann zwar mit der Länge seiner Aufenthaltsdauer

einhergehen; als hervorragend ist sie aber – entgegen der Beschwerde – nicht

einzustufen. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer bis zur Festnahme

im März 2016 immer gearbeitet, so "lange Zeit" als Lagerist und

Staplerfahrer, aber auch als Bodenleger. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass

der ungelernte Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der

Verlängerungsgesuche vom Juli 2005 und vom September 2015 wie auch des

Nachzugsgesuches seiner Ehefrau im November 2010 jeweils auf Stellensuche

gewesen war. Von Oktober 2006 bis Mai 2007 musste er ausserdem im Umfang von Fr. 11'264.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden, und auch nach seiner Verhaftung im März

2016.

gab der damalige Rechtvertreter des Beschwerdeführers gegenüber den

Strafbehörden an, dass sein Mandant aktuell arbeitslos sei.

Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers

anbelangt, kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sich jene

ebenfalls im Rahmen des Üblichen bewegt. Gegen eine gute soziale Integration

des Beschwerdeführers sprechen dagegen bereits die von ihm verübten Straftaten.

Ausserfamiliäre soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind zudem nicht

dargetan; auf die Frage nach seinem Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz

gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung im August 2020 vielmehr

an, keine "intensiven Kontakte" zu pflegen. Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren belässt er es bei dem Hinweis, dass er

"mit vielen ehemaligen Arbeitskollegen sehr gut vernetzt" sei.

5.4.2

Die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in der Heimat sind

umgekehrt durchaus als intakt zu bezeichnen. Immerhin hat der heute 43-Jährige

seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend im heutigen Kosovo verbracht und

dort während acht Jahren die obligatorischen Schulen besucht. Auch ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland stets verbunden

blieb: So lässt sich den Akten entnehmen, dass er bereits vor der Heirat mit

seiner heutigen Ehefrau zweimal in seinem Heimatdorf die Ehe mit einer

Landsfrau eingegangen war (2003 und 2008) und sich dort jeweils auch wieder hat

scheiden lassen (2005 und 2009). Seine heutige Ehefrau heiratete er im Jahr

2010.

ebenfalls in der Heimat, wo aktuell zumindest noch zwei Onkel von ihm

leben. Den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der

Gehörsgewährung zufolge machte das Ehepaar dort in der Vergangenheit überdies

ein- bis zweimal pro Jahr gemeinsam Ferien. Der Beschwerdeführer gab dagegen

wenig glaubhaft zu Protokoll, bis zu seiner Inhaftierung nur "ab und

zu" in den Kosovo gereist zu sein.

Der Beschwerdeführer ist

Dispositiv

demnach mit der Sprache und Kultur in seinem Heimatland noch vertraut und kann dort

auf ein gewisses soziales Umfeld zurückgreifen. Eine eigentliche Entfremdung

von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht

anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der

Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als

unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3

mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des

Beschwerdeführers nicht von entscheidender Bedeutung ist ferner, ob das

Einfamilienhaus, in dem er und seine Familie bisher bei ihren Besuchen im

Kosovo jeweils gewohnt hatten, nach dem Tod seines Vaters im letzten Dezember

veräussert werden muss, wie er vor Verwaltungsgericht behauptet.

5.4.3

Zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen daher in erster Linie

die familiären Interessen an einem Verbleib. So leben nicht nur seine Ehefrau

und ihre beiden minderjährigen Söhne in der Schweiz, sondern auch die Mutter

des Beschwerdeführers und seine drei Geschwister sowie viele weitere Verwandte

von ihm. Mit seiner Mutter teilen der Beschwerdeführer und seine Familie sich

sogar eine Wohnung; Erstere passt regelmässig auf die (Enkel-)Kinder auf,

während die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den

Geschwistern fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und seiner Ehefrau wäre es

nicht unzumutbar, mit ihm in den Kosovo auszureisen und ihre Ehe dort zu leben.

So hielt sich die Genannte bis zum 21. Lebensjahr ebenfalls in Ex-Jugoslawien

auf und ist mit der Sprache und Kultur der Heimat ihres Ehemanns vertraut,

zumal sie in den letzten Jahren mindestens einmal pro Jahr die Ferien dort

verbracht hat. Im Rahmen ihrer Befragung im August 2020 gab die Ehefrau des

Beschwerdeführers denn auch zu Protokoll, sich "schon" mit dem Kosovo

verbunden zu fühlen bzw. das Heimatland ihres Mannes "(Sprache, Kultur,

Religion etc.)" zu kennen, wobei sie sich ein Leben dort nicht mehr

vorstellen könne.

Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind demgegenüber

in der Schweiz geboren und haben ein offenkundiges Interesse daran, hier

aufzuwachsen. Wie ihre Mutter sind allerdings auch sie im Besitz der

Niederlassungsbewilligung, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers

unbenommen ist, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben. Diesfalls kann

der Beschwerdeführer die Beziehung zur (Kern-)Familie über Kurzbesuche, Besuche

während der Schulferien sowie über die heute zur Verfügung stehenden

Kommunikationsmittel pflegen, wie er es – aufgrund seiner Straffälligkeit –

bereits in den letzten Jahren tun musste.

5.4.4

Die vom Beschwerdeführer angerufene Kinderrechtskonvention verleiht schliesslich

praxisgemäss keine über Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehenden

Ansprüche (vgl. vorn 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Das Kindeswohl wird

durch eine Ausreise des Beschwerdeführers ohne seine beiden Kinder zwar

tangiert, doch können Letztere in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter

unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen (vgl. zum Ganzen BGr, 3. Juni

2021, 2C_998/2020, E. 5.5.2).

5.5 Die

privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen

seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende

Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund seiner schweren Delinquenz

überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen

Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher

rechtmässig.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Raum für eine

blosse Verwarnung oder eine Rückstufung des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGr, 6. November

2017, 2C_169/2017, E. 4.5 mit Hinweis, wonach eine einzelne Verurteilung

wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung

rechtfertigen könne, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werde; VGr,

21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.1, wonach eine Rückstufung eine

geeignete Massnahme darstelle, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich

möglich, aber unverhältnismässig erscheine).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung

versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …