VB.2021.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00137
28. April 2021Deutsch38 min
(URT.2021.22686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00137
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2021
Mitwirkend: Einzelrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit dem 21. Dezember 2016 verheiratet, leben jedoch seit dem 8. Oktober
2018 getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. im Jahr 2017), der bei
seiner Mutter in F lebt. C meldete sich Ende Oktober 2018 in das Land G ab und
wohnt in H. Er ist jedoch bei einer Firma mit Sitz in I angestellt, weswegen er
(auch) aus beruflichen Gründen regelmässig die Schweiz aufsucht.
B. Mit
Verfügung und Urteil vom 23. Januar 2019 erkannte das Bezirksgericht J im
Eheschutzverfahren von A (dort: Gesuchsgegnerin) und C (dort: Gesuchsteller)
neben anderem auf Folgendes:
"1. Es
wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 8. Oktober 2018 und
weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Der
Sohn E, geboren im Jahr 2017, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin
gestellt.
3. Die
Vereinbarung der Parteien vom 23. Januar 2019 wird in Bezug auf die
weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung
Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
' 1. Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes
Die
Parteien stellen fest, seit 8. Oktober 2018 getrennt zu leben, und
vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche
Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche
Sorge
Die Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn, E,
geboren im Jahr 2017.
Entsprechend sind die Parteien
verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und
Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein
Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der
neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes
erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die
persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut
Die Parteien beantragen, es sei
die Obhut für den Sohn der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.
c) Besuchsrecht
Der
Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für
den Sohn, bevor dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat auf eigene
Kosten wie folgt zu übernehmen:
-
Solange er im Land G wohnt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden pro
Monat am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne
Übernachtung (nach gegenseitiger Absprache mindestens zwei Wochen im Voraus);
- Sobald
er wieder in der Schweiz lebt: jedes Wochenende abwechselnd am Samstag bzw. am
Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung.
Der
Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für
den Sohn, nachdem dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf eigene Kosten
wie folgt zu übernehmen:
- An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,
17.00 Uhr;
- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis
Ostermontag, 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an
Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr (das auf diese
Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit
die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt);
- Jeweils
am 26. Dezember und am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00
Uhr.
Ausserdem ist der Gesuchsteller
berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Erreichung des 3. Lebensjahres für die
Dauer von vier Wochen pro Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Wochen am Stück, auf
eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Parteien sprechen sich über
die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich
nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das
Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit
ungerader Jahreszahl der Mutter.
Weitergehende oder abweichende
Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben
vorbehalten.
…
8. Kontaktverbot
Die Parteien vereinbaren ein Kontaktverbot des Gesuchstellers gegenüber
der Gesuchsgegnerin für die Dauer
von einem Jahr ab Rechtskraft des Eheschutzurteils. Dementsprechend ist es dem
Gesuchsteller untersagt, mit der Gesuchsgegnerin direkt persönlich oder
indirekt mit Hilfe von Email, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. oder auf
jedwede andere Art in Kontakt zu treten. Ebenso wird dem Gesuchsteller
verboten, sich der Gesuchsgegnerin auf weniger als 20 Meter anzunähern
(ausgenommen ist das Aufhalten vor dem Wohnort der Gesuchsgegnerin zwecks
Kindesübernahme).
Ausgenommen sind notwendige
Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind
ausserdem Kontakte ausschliesslich per Email betreffend Kinderbelange sowie der
Wohnkosten der Gesuchsgegnerin.
Mit Inkrafttreten dieser Regelung
fallen die in diesem Verfahren superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss
Verfügung vom 4. Dezember 2018 dahin.
…"
Am 9. Oktober 2020 reichte C beim Bezirksgericht J
die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gewährte
dieses sowohl A als auch C die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Sodann wies es das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die
weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insofern ab, als sie damit den Erlass
eines Kontakt- oder Annäherungsverbots von C gegenüber E bzw. die Sistierung
des Besuchsrechts von C für E beantragt hatte. Das Bezirksgericht erklärte C
für berechtigt, E von Freitag, 25. Dezember 2020, 17.00 Uhr, bis
Sonntag, 27. Dezember 2020, 17.00 Uhr, sowie von Freitag, 1. Januar
2021, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 3. Januar 2021, 17.00 Uhr, in der
Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Übergaben hätten vor dem Coop
Supermarkt in F stattzufinden. Im Übrigen gelte das Wochenend- bzw.
Ferienbesuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung vom 23. Januar 2019, wobei
die Übergaben ebenso vor dem Coop Supermarkt in F stattfinden müssten. Sodann
verpflichtete das Bezirksgericht A unter Strafandrohung, C E für die
vorstehenden Besuche herauszugeben. Ferner verbot das Bezirksgericht C im Sinn
einer einstweiligen (teilweise superprovisorischen) Massnahme mit sofortiger
Wirkung, mit A direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS,
WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in
Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige
Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt
ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks
Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des
Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich
E bei ihm befinde.
A beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich mit
Eingabe vom 4. Januar 2021 die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts
von C gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember 2020,
wobei der Berufung hinsichtlich ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 trat das Obergericht auf
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat das
Bezirksgericht J auf den im Ehescheidungsverfahren gestellten Antrag von C,
wonach A unter Strafandrohung zu verpflichten sei, dem Gericht Arztzeugnisse
und Testberichte zu ihrer angeblichen Covid-19-Erkrankung vom 25. Dezember
2020 bzw. einer eventuell ebenfalls erfolgten Covid-19-Erkrankung von E
einzureichen, nicht ein. Den Antrag von C, wonach festzustellen sei, dass er
berechtigt sei, E am Wochenende vom 29. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis 31. Januar
2021, 17.00 Uhr, eventualiter vom 5. Februar 2021, 17.00 Uhr, bis 7. Februar
2021, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen,
wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für
die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A
und E und die KiTa von E in F sowie Kontaktverbote zu A und E an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht
J um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des von der Kantonspolizei mit
Verfügung vom 28. Januar 2021 angeordneten Kontaktverbots betreffend E und
des Rayonverbots betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort
von A und E sei insoweit aufzuheben, als die Liegenschaft an der L-Strasse 01
in F (Coop Supermarkt) und die Zufahrt dazu davon auszunehmen seien. Das
Kontakt- und das Rayonverbot seien analog der Regelung im
Ehescheidungsverfahren festzulegen, das heisst es sei ihm – C – zu verbieten,
mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp,
Facebook etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu
treten und sich A anzunähern. Davon auszunehmen seien notwendige Kontakte im
Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt
ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks Organisation der
Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das
Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde.
Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von
A.
B. Mit
Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A die Haftrichterin am Bezirksgericht
J um Verlängerung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar
2021.
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C.
C. Am 5. Februar 2021 hörte
die Haftrichterin A persönlich an; C, der sich im Land G befand, liess sich
durch seinen Rechtsanwalt bei der Anhörung vertreten. Mit Verfügung und Urteil
vom 9. Februar 2021 gewährte die Haftrichterin C die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, während sie die nämlichen, anlässlich
der Anhörung gestellten Gesuche von A abwies. Sodann hob die Haftrichterin das
Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf, ebenso das Rayonverbot
betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie
das Kontaktverbot zu A verlängerte die Haftrichterin demgegenüber bis 9. Mai
2021.
Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte sie dabei jedoch insofern
an, als die Liegenschaft an der L-Strasse 01 in F (Coop Supermarkt) und die
Zufahrt dazu davon ausgenommen seien. Das Kontaktverbot passte die
Haftrichterin insofern an, als sie C verbot, mit A direkt persönlich, indirekt
mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. über Drittpersonen
oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich ihr anzunähern. Davon
ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw.
gerichtlicher Verfahren. Zulässig seien ausserdem der Kontakt ausschliesslich
per E-Mail zwischen C und A zwecks Organisation der Kontakte von E mit C und
der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E
ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei C befinde. Verfahrenskosten
erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 22. Februar 2021 gelangte A daraufhin an das
Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Urteils der Haftrichterin
vom 9. Februar 2021 sei das Gesuch von C um Aufhebung bzw. Abänderung der
mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen und ihr Gesuch um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen vom 4. Februar 2021 um drei Monate gutzuheissen.
Sodann sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 für das
Verfahren vor der Haftrichterin die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Mit
Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Kantonspolizei auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Die Haftrichterin verzichtete am
25.
Februar 2021 auf Vernehmlassung. Innert mit Präsidialverfügung vom 2. März
2021.
erstreckter Frist beantragte C mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Innert antragsgemäss erstreckter Frist replizierte A mit Eingabe vom 31. März
2021.
C liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Auf telefonische
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichten der Vertreter von C und die
Vertreterin von A am 15. bzw. 16. April 2021 ihre Honorarnoten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der
Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht verschiedene Verfahrensfehler seitens der Haftrichterin
geltend.
2.1.1
Zunächst beanstandet sie, die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügung und des
Urteils vom 9. Februar 2021 seien unvollständig bzw. mangelhaft gewesen,
da die Adresse des Verwaltungsgerichts gefehlt habe. Dies trifft zwar zu,
gehört doch, obwohl sich dies dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 VRG nicht
unmittelbar entnehmen lässt, neben der Nennung der Rechtsmittelinstanz auch die
Angabe der zugehörigen Zustelladresse zum notwendigen Inhalt einer
Rechtsmittelbelehrung (Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel
2017.
[BSK ZPO], Art. 238 N. 26). Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin war jedoch augenscheinlich in der Lage, die Zustelladresse
des Verwaltungsgerichts ohne nennenswerten Aufwand selber herauszufinden und
den Entscheid der Haftrichterin fristgerecht anzufechten. Aus der
Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung erwuchs ihr damit kein Nachteil.
2.1.2
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Haftrichterin habe ihre Ansprüche
auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV verletzt, indem sie ihr das E-Mail der Mitbeteiligten vom 3. Februar
2021.
und die von ihr erstellte Aktennotiz über die telefonische Auskunft der
Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 anlässlich der Anhörung vom 5. Februar
2021.
nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Die Haftrichterin habe sie zwar zu
den telefonischen Abklärungen angehört, aber den Inhalt der Einschätzung der
Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 unvollständig wiedergegeben, indem sie
unerwähnt gelassen habe, dass die Mitbeteiligte eine Gefährdung von E nur dann
ausgeschlossen habe, wenn die Kindesübergaben ohne direkten Kontakt zwischen
ihr – der Beschwerdeführerin – und dem Beschwerdeführer geregelt werden
könnten. Diese Rüge erweist sich mindestens insofern als begründet, als den
Akten nicht entnommen werden kann, dass die Haftrichterin der
Beschwerdeführerin (oder dem Beschwerdeführer) den Erhalt des E-Mails vom 3. Februar
2021.
– schriftlich oder anlässlich der Anhörung – angezeigt hätte, womit die
Mitbeteiligte entsprechend der Verfügung der Haftrichterin vom 3. Februar
2021.
zum Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der
Schutzmassnahmen Stellung genommen hatte. Auch im Entscheid vom 9. Februar
2021.
wird dieses E-Mail nicht erwähnt. Dadurch verletzte die Haftrichterin aber
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, beinhaltet dieses doch den Anspruch
der Parteien, von eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich
dazu vernehmen lassen zu können (sogenanntes Replikrecht; statt vieler VGr, 30. April
2020, VB.2019.00060, E. 3.2, mit Hinweisen). Ebenso trifft es zu, dass die
Haftrichterin den Inhalt ihrer Aktennotiz anlässlich der Anhörung vom 5. Februar
2021.
gemäss Protokoll unvollständig bzw. inkorrekt wiedergab. Der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin wäre es indes zuzumuten gewesen, in diesem
Augenblick, mindestens aber als ihr ermöglicht wurde, zu den jeweiligen
Parteigesuchen Stellung zu nehmen, die Vorlage der Aktennotiz bzw. Einsicht in
dieselbe zu verlangen, was sie jedoch nicht tat. In diesem Zusammenhang kann
daher nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden.
2.1.3
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vom
Bezirksgericht am 3. Februar 2021 telefonisch über den Anhörungstermin vom
5.
Februar 2021 informiert worden. Obwohl dem Bezirksgericht bewusst
gewesen sei, dass sie einen Dolmetscher benötige, sei dieses Gespräch auf
Deutsch geführt worden. Sie habe daher nicht verstanden, worum es gehe. Ebenso
wenig habe sie die ihr am 4. Februar 2021 zugestellte, auf Deutsch
verfasste Vorladung verstanden. Am Nachmittag desselben Tages habe sie sich
daraufhin an ihre Rechtsvertreterin gewandt. Das Bezirksgericht habe ihr Recht
auf ein faires Verfahren verletzt, zumal ihr Vorgehen zu einer
"rechtsungleichen Verkürzung" ihrer Vorbereitungszeit geführt habe.
Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Auch
wenn es dem vorladenden Gericht freisteht, die Vorladung in der Muttersprache
der empfangenden Person abzufassen, besteht dazu keine Pflicht. Die empfangende
Person hat auch keinen Anspruch auf eine Übersetzung. Die Vorladung der
Beschwerdeführerin in der Amtssprache Deutsch ist daher nicht zu beanstanden (Beat
Brändli/Alfred Bühler, BSK-ZPO, Art. 133 N. 9; Art. 48 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Angesichts der
gesetzlichen Vorgabe, innert fünf Tagen über das Gesuch des Beschwerdegegners
um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG) und der in Gewaltschutzverfahren generell vorherrschenden zeitlichen
Dringlichkeit, kann sodann auch nicht davon gesprochen werden, die
Vorladungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen, zumal das Bezirksgericht den
Parteien die anstehende Anhörung vorab telefonisch angezeigt hatte. Mindestens
gemäss der Aktennotiz der Gerichtsschreiberin, soll die Beschwerdeführerin
diese Information verstanden haben.
2.2
Der
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur
und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler VGr, 2. Dezember
2020, SB.2020.00087, E. 5.1; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.). In Anbetracht
ihrer Beschwerdeanträge ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
offenbar nicht daran gelegen, die Gehörsverletzung durch eine Rückweisung an
die Haftrichterin zu korrigieren. Vielmehr verlangt sie eine materielle
Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung
würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der die Beschwerdeführerin kein
Interesse haben dürfte, will sie doch eine raschestmögliche Verlängerung bzw.
Wiederherstellung der von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen
erreichen. Im Übrigen konnte sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit Beschwerde
zum E-Mail der Mitbeteiligten vom 3. Februar 2021 äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten.
Immerhin wäre ihr im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen gewesen,
was sich jedoch im vorliegenden Fall erübrigt, da der Beschwerdeführerin
aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind
(unten E. 7.2).
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.1;
BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2
Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die
Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
Dispositiv
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020,
VB.2020.00214, E. 2.2).
4.
4.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2021, 00.58 Uhr,
per E-Mail gedroht habe, dass er ihr gegen den Kopf schlagen werde, wenn er
seinen Sohn nicht sehen könne. Dies habe die Beschwerdeführerin in Angst und
Schrecken versetzt. Am 14. November 2020 habe der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz beim Coop Supermarkt in F "drohend
gefragt", ob sie wisse, dass in der Schweiz alle zwei Wochen eine Frau von
ihrem Ehemann umgebracht werde. Dies habe bei der Beschwerdeführerin Angst
ausgelöst, und sie habe sich dadurch bedroht gefühlt. Inzwischen habe die
Beschwerdeführerin erneut eine Anzeige eingereicht, bei welcher es ebenfalls um
Drohungen seitens des Beschwerdegegners gehe. Der Tatort dieser Drohungen, die
mittels Fernmeldeapparat ausgesprochen worden seien, befinde sich mutmasslich
im Ausland. Aufgrund der Häufigkeit der Drohungen seitens des Beschwerdegegners
wie auch der vorausgegangenen, angezeigten Delikte, müsse von einer
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
4.2
4.2.1
Die Haftrichterin erwog mit Entscheid vom 9. Februar 2021, die
Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar
2021 als auch anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 ausgeführt, der
Beschwerdegegner habe ihr E-Mails geschickt, in welchen er ihr drohe, sie zu
schlagen, wenn sie ihm das Kind nicht gebe. Sodann habe sie ausgeführt, der
Beschwerdegegner habe sie bereits am 7. Oktober 2018 einmal geschlagen,
woraufhin sie zur Polizei gegangen sei. Sie habe gemäss ihren Angaben grosse
Angst vor dem Beschwerdegegner, da dieser aggressiv und sein Verhalten
unvorhersehbar sei, er ihr immer wieder drohe und sie und den Sohn ausschimpfe.
Fraglich erscheine jedoch, so die Haftrichterin weiter, weshalb die
Beschwerdeführerin, wenn sie solch grosse Angst vor dem Beschwerdegegner habe,
nicht die Polizei kontaktiert, sondern vielmehr die E-Mails an ihre
Rechtsvertreterin weitergeleitet habe, zumal sie davon habe ausgehen müssen,
dass diese an einem Sonntag nicht arbeite. Der Beschwerdegegner seinerseits
habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2021 nicht in
Abrede gestellt, der Beschwerdeführerin E-Mails geschickt zu haben, jedoch
erklärt, seine Aussage habe sich darauf bezogen, dass die Beschwerdeführerin
ihn falsch angeschuldigt habe. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021
habe der Beschwerdegegner vorbringen lassen, er habe der Beschwerdeführerin in
den E-Mails nicht mit einer Tätlichkeit gedroht, sondern er habe damit
lediglich sagen wollen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie ihm das Kind
nicht gebe, auch einmal "eins auf den Grind" bekomme. Im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sodann zugegeben, die
Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2018 geschlagen zu haben, wobei dies das
einzige Mal gewesen sei und die Beschwerdegegnerin seit März 2019 immer wieder
Falschaussagen mache. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 habe der
Dolmetscher für … die streitgegenständliche E-Mail [vom 24. Januar 2021]
an die Beschwerdeführerin Wort für Wort übersetzt und dabei klargestellt, dass
es sich bei der Aussage "Das nächste Mal, wenn du mir das Kind nicht zu
sehen gibst, ich werde dich auf den Kopf schlagen" nicht um eine
Redewendung handle, sondern dass diese wörtlich zu verstehen sei. Die Androhung
von Schlägen auf den Kopf – so die Haftrichterin weiter – sei ohne Weiteres als
Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer zu werten. Die
Gefährdung der Beschwerdeführerin erscheine glaubhaft, und der Beschwerdeführer
habe sich mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdeführerin einverstanden erklärt, weshalb die zu ihren Gunsten
erlassenen Schutzmassnahmen – mit gewissen Ausnahmen – um drei Monate zu
verlängern seien.
4.2.2
Sodann erwog die Haftrichterin, anlässlich der Anhörung vom 5. Februar
2021 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe Angst, den gemeinsamen
Sohn dem Beschwerdegegner zu übergeben, da dieser unvorhersehbar sei, sie und
das Kind immer wieder "zusammenscheisse" und nicht gut auf das Kind
aufpasse. Der Beschwerdegegner gebe dem Sohn auch nichts zu essen, und sie habe
Angst, dass E bei ihm verhungere. Nachdem ihr seitens des Gerichts ein
Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschwerdegegner vorgelegt worden sei, habe
die Beschwerdeführerin ihre Aussage indes geändert. Weiter habe die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihr damit
gedroht, er werde den Sohn in das Land G mitnehmen und diesen dort umbringen.
Auf Nachfrage hin habe sie diese Aussage jedoch korrigiert; der
Beschwerdeführer habe gesagt, er werde den Sohn im Land G zusammenschlagen.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner nur insofern
gewalttätig gegenüber dem Sohn gewesen, als er erzählt habe, E anlässlich eines
Besuchs in einer Spielhalle einen Klaps auf den Hintern gegeben zu haben, da er
nicht nach Hause habe gehen wollen. In Bezug auf die geltend gemachte
Gefährdung des Sohnes habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach widersprochen,
bzw. habe sie an der Anhörung vom 5. Februar 2021 ihre Aussagen jeweils
korrigiert oder negiert. Damit habe sie aber in keiner Weise Tätlichkeiten oder
physische oder psychische Gewalt durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Sohn
glaubhaft gemacht. Sodann hätten Abklärungen des Gerichts bei der Fachstelle
für Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich ergeben, dass aus deren Sicht keine
Gefährdung von E ersichtlich sei, solange die Übergaben des Kindes ohne
direkten Kontakt zwischen den Parteien geregelt werden könnten. Im Rahmen des
Scheidungsverfahrens seien die Übergaben des Sohnes mit Verfügung vom 22. Dezember
2020, welche weiterhin Gültigkeit habe, geregelt worden. Im Übrigen habe auch
das Obergericht mit Verfügung vom 7. Januar 2021 ausgeführt, eine
Gefährdung des Kindeswohls sei nicht offensichtlich und von der Beschwerdeführerin
auch nicht substanziiert dargelegt worden. Die weiteren von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, weshalb sie dem
Beschwerdegegnerin den Sohn nicht geben wolle (sie wisse nicht, wo E anlässlich
der Besuche beim Beschwerdegegner übernachte; der Beschwerdegegner habe
unzulässigerweise in der KiTa Kontakt mit E; der Besuch von E beim
Beschwerdegegner habe nicht gut funktioniert, der Beschwerdegegner sei nicht
erziehungsfähig), seien nicht im Gewaltschutzverfahren zu beurteilen und im
Scheidungsverfahren vorzubringen. Sei jedoch sowohl aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin als auch aus den Akten keine Gefährdung des Kindes zu
erkennen – der Beschwerdegegner habe nicht ansatzweise eine Drohung gegenüber E
ausgesprochen –, sei das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber E
aufzuheben. Demzufolge sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Rayonverbot für
das Gebiet um die KiTa von E erforderlich sein sollte, zumal das angepasste
Kontaktverbot ebenfalls ein Annäherungsverbot vorsehe. Das Rayonverbot
betreffend die KiTa sei deshalb aufzuheben. Da es dem Beschwerdegegner mangels
Gefährdung weiterhin möglich sein solle, das Besuchsrecht gemäss der Verfügung
vom 22. Dezember 2020 auszuüben, rechtfertige es sich
ferner, die Liegenschaft an der L-Strasse 01 in F, sowie die Zufahrt dazu vom
Rayonverbot auszunehmen. Um widersprüchliche Anordnungen zu vermeiden, sei
sodann das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin analog der Regelung
im Scheidungsverfahren festzulegen.
5.
5.1 § 7 Abs. 1 GSG regelt das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen
Massnahmen. Nach dieser Bestimmung fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn
entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen
sind. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen vor
und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder
abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen
Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im umgekehrten
Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und
Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die
Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19. September
2018, VB.2018.00456, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 131). Insofern stellen
sich vorliegend daher keine Fragen, wurden doch die Gewaltschutzmassnahmen nach
denjenigen des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens angeordnet (vorn I.B. und
I.C.).
5.2 Die
Haftrichterin kam zum Schluss, die Schutzmassnahmen zugunsten der
Beschwerdeführerin seien aufgrund der mit E-Mail vom 24. Januar 2021
ausgesprochenen Drohung des Beschwerdegegners zu Recht angeordnet worden; die
Beschwerdeführerin sei durch das Verhalten des Beschwerdegegners – unmittelbar
– gefährdet. In Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung der
Beschwerdeführerin fehlt zwar im Entscheid vom 9. Februar 2021 eine nähere
Begründung, verweist die Haftrichterin hier doch lediglich auf den Umstand,
dass sich der Beschwerdegegner mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen
zugunsten der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe. Mindestens
implizit anerkannte die Haftrichterin aber eine weiterbestehende Gefährdung,
welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin –
mit gewissen Einschränkungen zur Sicherstellung des Besuchsrechts des
Beschwerdegegners – angezeigt erscheinen lasse (vorn E. 4.2.1). Insofern
ist der angefochtene Entscheid denn auch nicht zu beanstanden. Aufgrund des
E-Mails vom 24. Januar 2021, dessen Inhalt nur als Drohung verstanden
werden kann, welche gleichermassen einen Kulminationspunkt der seit längerer
Zeit andauernden Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des
Beschwerdegegners darstellte und die Beschwerdeführerin nicht zuletzt vor dem
Hintergrund des früheren gravierenden gewalttätigen Verhaltens des
Beschwerdegegners im Herbst 2018 verständlicherweise ängstigte, war eine
fortbestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners
(grundsätzlich) zu bejahen und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu ihren
Gunsten um die Maximaldauer von drei Monaten gerechtfertigt.
5.3 Die
Haftrichterin sah keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes der Parteien
seitens des Beschwerdegegners und hob deshalb die E betreffenden
Schutzmassnahmen, darunter auch das die KiTa umfassende Rayonverbot, auf (vorn E. 4.2.2).
Die Beschwerdeführerin demgegenüber sieht E aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners
(wiederholtes Anschreien, ungenügende Betreuung während der Ausübung des
Besuchsrechts) sowohl unmittelbar als auch – aufgrund des Miterlebens der
seitens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübten
häuslichen Gewalt (vgl. dazu statt vieler VGr, 13. Mai 2020,
VB.2020.00213, E. 5) – als gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG.
Ihrer Ansicht nach seien die Schutzmassnahmen betreffend E zu Recht angeordnet
worden und hätten sie verlängert werden müssen. Der Beschwerdegegner
seinerseits stellt dies in Abrede.
Unter den vorliegenden Umständen muss die Frage nach der
Gefährdung von E indes gar nicht näher geprüft werden. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG kann ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person nahestehende
Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet
im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist nach der
– von der Haftrichterin jedenfalls nicht erwähnten – Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten
Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit
dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht
wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr, 21. September
2018, VB.2018.00514, E. 5.3; Conne/Plüss,
S. 137). Die vorliegende Situation ist damit vergleichbar. Dem
Beschwerdegegner ist es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im
Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren – als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden
Kontaktverbot – erlaubt, an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Ausübung seines Besuchsrechts heranzutreten (vorn I.B.). Der Beschwerdegegner
missbrauchte aber offensichtlich dieses Recht, indem er die Beschwerdeführerin
anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der Kindesübergaben gemäss den
insofern durchaus glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt
beschimpfte und – wie das E-Mail vom 24. Januar 2021 zeigt – auch
bedrohte. Dies erschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die
Beschwerdeführerin, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, tatsächlich
regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw.
Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht
geantwortet haben sollte. Im vorliegenden Verfahren sind Fragen nach der
Einhaltung und Praktikabilität des Besuchsrechts oder auch der
Betreuungsfähigkeiten ohnehin nicht näher zu prüfen, vielmehr ist solches
Gegenstand des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens. Für die Annahme mindestens
eines teilweisen Missbrauchs der dem Beschwerdegegner erlaubten
Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin spricht sodann die Häufigkeit und
Frequenz der Anrufe bzw. Anrufversuche im Anschluss an einen seitens der
Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anruf sowie im Fall des E-Mails vom 24. Januar
2021 auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, was sich ebenso wenig mit dem
angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigen lässt. Vor
diesem Hintergrund wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw.
ausnahmslose Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden
Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E
angezeigt gewesen. Konsequenterweise hätte sich damit auch eine Verlängerung
des Rayonverbots betreffend die KiTa aufgedrängt, bestünde doch für den
Beschwerdegegner angesichts des Kontaktverbots zu E einerseits gar kein Grund,
die KiTa aufzusuchen, und würden damit andererseits unerwünschte
Aufeinandertreffen des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin vermieden,
die E jeweils zur KiTa begleitet und von dort auch abholt. Die anderslautenden
Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens hätten der Verlängerung der
Schutzmassnahmen wie erwähnt (vorn E. 5.1) von vornherein nicht
entgegengestanden.
5.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zu E
zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot
gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige
Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt.
Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den
drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr,
19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; statt vieler VGr, 13. Mai
2020, VB.2020.00213, E. 5). Die Situation zwischen den Parteien ist
bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass
sie sich in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sie sich gegenwärtig im
Scheidungsverfahren gegenüberstehen. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit dem
umstrittenen Besuchsrecht erscheinen vorliegend geradezu absehbar. Vor diesem
Hintergrund ist eine Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E um die
Maximaldauer von drei Monaten bzw. bis 9. Mai 2021 angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem
Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der
Beschwerdeführerin gerecht würden, sind nicht ersichtlich.
6.
6.1 In Bezug
auf die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog die Haftrichterin, Rechtsanwältin
RA B habe anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 keine von der
Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgestellte Vollmacht eingereicht und
erklärt, eine solche nachzureichen, und den Beizug der Scheidungsakten zum
Beleg der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Angesichts des
Umstands, dass sich die Akten des Scheidungsprozesses aufgrund des von der
Beschwerdeführerin anhängig gemachten Berufungsverfahrens am Obergericht
befanden, sei jedoch ein Beizug dieser Akten innert der kurzen Frist gemäss § 9 Abs. 1 GSG nicht möglich gewesen. Das Gericht habe deshalb am Montag, 8. Februar
2021, (vergeblich) versucht, Rechtsanwältin B telefonisch zu erreichen, damit
sie die erforderlichen Belege sowie die Vollmacht zustelle. Anlässlich eines
erneuten Anrufs am 9. Februar 2021, 9.04 Uhr, sei dem Gericht von der
Assistentin von Rechtsanwältin B mitgeteilt worden, diese sei derzeit nicht
erreichbar, weshalb gegenüber der Assistentin mündlich verfügt worden sei, dass
Rechtsanwältin B dem Gericht bis 9. Februar 2021, 12.00 Uhr, die Belege
betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die
Vollmacht nachzureichen habe, ansonsten dieses Gesuch abgewiesen und
Rechtsanwältin B nicht als Vertreterin der Beschwerdegegnerin ins Rubrum
aufgenommen werde. Innert dieser Frist seien dem Gericht keine Unterlagen und
keine Vollmacht eingereicht worden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen und
Rechtsanwältin B nicht als deren Vertreterin ins Rubrum aufzunehmen sei.
6.2 Diese
Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen.
6.2.1
Richtig ist zwar, dass für die gültige Vertretung einer Person in
verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Vollmacht erforderlich ist (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 52) und der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht,
jener Partei obliegt, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66). Wenn eine
ausreichende Vollmacht nicht vorhanden ist, kann sich das Vertretungsverhältnis
jedoch auch aus den Umständen ergeben. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist
der vertretenden Person eine Nachfrist anzusetzen, damit diese den Mangel
beheben kann (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300, E. 2.1; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 und § 23 N. 25).
Vorliegend bestanden trotz fehlender Vollmacht keine Gründe dafür, an einem
Vertretungsverhältnis zu zweifeln, erschien die Beschwerdeführerin doch
zusammen mit Rechtsanwältin B zur haftrichterlichen Anhörung und sagte sie
damals aus, sie habe sich nach Erhalt des E-Mails des Beschwerdegegners vom 24. Januar
2021 an Rechtsanwältin B gewandt. Überdies vertrat bzw. vertritt Rechtsanwältin
B die Beschwerdeführerin bekanntermassen auch im Eheschutz- und
Scheidungsverfahren. Die Haftrichterin hätte Rechtsanwältin B demzufolge im
Rubrum des Entscheids vom 9. Februar 2021 als Vertreterin aufnehmen
müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 68
Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 beruft, ist
indes der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung
vorliegend nicht anwendbar ist (§ 71 VRG e contrario).
6.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
Zwar ist die
gesuchstellende Person in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit
mitwirkungspflichtig – es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen – und an die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen
zu stellen. Die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person kann sich aber auch
aufgrund der bereits vorhandenen Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein
handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 38 ff.).
Vorliegend reichte der Beschwerdegegner zusammen mit seinem Gesuch um
gerichtliche Beurteilung die Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember
2020 ein, womit dieses im Ehescheidungsverfahren beiden Parteien die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt hatte. Bereits
aufgrund dessen hätte die Haftrichterin auf die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin schliessen dürfen bzw. müssen, zumal sie an demselben
Bezirksgericht amtet, die Mittelosigkeit nur glaubhaft gemacht zu werden
braucht und keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin in diesem kurzen Zeitraum massgeblich
verändert hätten. Im Übrigen besteht ein gewisser Widerspruch darin, dass die
Haftrichterin zwar Zweifel an der Vertretung der Beschwerdeführerin durch
Rechtsanwältin B hegte, gleichzeitig jedoch Rechtsanwältin B – und nicht die
Beschwerdeführerin persönlich – aufforderte, die Mittellosigkeit nachzuweisen.
Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorab
Gesuchsgegnerin war und dem Kriterium der fehlenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit damit nicht massgeblich Bedeutung zukam (Plüss, § 16 N. 44),
sich ihr Verlängerungsgesuch gleichzeitig nicht als offensichtlich aussichtslos
erwies und schliesslich auch die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die –
rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens nicht vollständig mächtige
– Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen wäre, hätte die Haftrichterin die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gutheissen müssen.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Aufhebung von
Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils der Haftrichterin vom 9. Februar
2021 sind die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 28. Januar 2021
angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021 zu
verlängern. Sodann ist der Beschwerdeführerin in Aufhebung von
Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin vom 9. Februar
2021 für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von
Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Haftrichterin hat Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Verfahren um
gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen.
7.2 Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).
Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG). Auch der Beschwerdeführerin ist indes
keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (dazu sogleich E. 7.3) entbindet die gesuchstellende Person
im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer
allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese
jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat
sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei
(BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. April 2019,
VB.2019.00148, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 57).
7.3
7.3.1 Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Dasjenige des Beschwerdeführers ist demgegenüber gutzuheissen,
ist doch mit der Haftrichterin von seiner Mittellosigkeit auszugehen und das Kriterium der fehlenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit angesichts seiner Parteistellung vorliegend nicht
massgeblich (Plüss, § 16 N. 44).
7.3.2 Sodann sind
den Parteien in Gutheissung ihrer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ihre jeweiligen Vertreter als
unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der
Rechtsvertretung seitens der Beschwerdeführerin kann auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden (E. 6.2.2). Auch für den rechtsunkundigen
Beschwerdegegner war das vorliegende Verfahren von beträchtlicher
Bedeutsamkeit. Überdies ist die Notwendigkeit seiner Rechtsvertretung auch aus
Gründen der Waffengleichheit zu bejahen (Plüss, § 16 N. 86).
7.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in
ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 33,92 Stunden aus,
darunter 120 Minuten für das Studium des Entscheids der Haftrichterin vom
9. Februar 2021, 1'095 Minuten für Aktenstudium und das Verfassen der
Beschwerdeschrift, 120 Minuten für das Studium der Beschwerdeantwort,
30 Minuten für das Ausfertigen des Fristerstreckungesuchs und 600 Minuten
für die Erstellung der Replik. Abgesehen davon, dass der Aufwand für das
Studium des angefochtenen Entscheids nicht im vorliegenden Verfahren zu
entschädigen ist, sondern vielmehr von der Haftrichterin zu entschädigen sein
wird (vorn E. 6.2.2 und E. 7.1; vgl. Plüss, § 16 N. 94 f.)
ist der geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich zu hoch zu bezeichnen. Vor
dem Hintergrund, dass Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistände und
Rechtsbeiständinnen in Gewaltschutzangelegenheiten vor Verwaltungsgericht in
der Regel zwischen Fr. 1'000.- bis Fr. 3'000.- betragen, das
vorliegende Verfahren aber immerhin als eher aufwendig gelten kann, sind der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihren Zeitaufwand vorliegend
pauschal Fr. 3'000.- zu vergüten. Die geltend gemachten Barauslagen von
total Fr. 214.40 erscheinen zwar ebenfalls eher hoch, jedoch noch als
gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B
folglich mit Fr. 3'461.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der in der Honorarnote des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgewiesene Zeitaufwand von 6,15
Stunden ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Wie bei der Beschwerdeführerin
erscheinen die geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 235.70 zwar
hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist
Rechtsanwalt D deshalb mit Fr. 1'711.- aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
7.3.4
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
In Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils der
Haftrichterin am Bezirksgericht J vom 9. Februar 2021 werden die mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2021 angeordneten
Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021 verlängert.
In Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin
am Bezirksgericht J vom 9. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin für
das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von
Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Haftrichterin hat Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Verfahren um
gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu entschädigen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 315.-- Zustellkosten,
Fr. 1'915.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'461.90 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt D wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'711.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …