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Entscheid

VB.2021.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00137

28. April 2021Deutsch38 min

(URT.2021.22686)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00137

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. April 2021

Mitwirkend: Einzelrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit dem 21. Dezember 2016 verheiratet, leben jedoch seit dem 8. Oktober

2018 getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. im Jahr 2017), der bei

seiner Mutter in F lebt. C meldete sich Ende Oktober 2018 in das Land G ab und

wohnt in H. Er ist jedoch bei einer Firma mit Sitz in I angestellt, weswegen er

(auch) aus beruflichen Gründen regelmässig die Schweiz aufsucht.

B. Mit

Verfügung und Urteil vom 23. Januar 2019 erkannte das Bezirksgericht J im

Eheschutzverfahren von A (dort: Gesuchsgegnerin) und C (dort: Gesuchsteller)

neben anderem auf Folgendes:

"1. Es

wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 8. Oktober 2018 und

weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Der

Sohn E, geboren im Jahr 2017, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin

gestellt.

3. Die

Vereinbarung der Parteien vom 23. Januar 2019 wird in Bezug auf die

weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung

Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

' 1. Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes

Die

Parteien stellen fest, seit 8. Oktober 2018 getrennt zu leben, und

vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche

Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche

Sorge

Die Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn, E,

geboren im Jahr 2017.

Entsprechend sind die Parteien

verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und

Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein

Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der

neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes

erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die

persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei

die Obhut für den Sohn der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.

c) Besuchsrecht

Der

Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für

den Sohn, bevor dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat auf eigene

Kosten wie folgt zu übernehmen:

-

Solange er im Land G wohnt: an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden pro

Monat am Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne

Übernachtung (nach gegenseitiger Absprache mindestens zwei Wochen im Voraus);

- Sobald

er wieder in der Schweiz lebt: jedes Wochenende abwechselnd am Samstag bzw. am

Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung.

Der

Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für

den Sohn, nachdem dieser das 3. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf eigene Kosten

wie folgt zu übernehmen:

- An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,

17.00 Uhr;

- In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis

Ostermontag, 17.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an

Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr (das auf diese

Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit

die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt);

- Jeweils

am 26. Dezember und am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00

Uhr.

Ausserdem ist der Gesuchsteller

berechtigt und verpflichtet, den Sohn ab Erreichung des 3. Lebensjahres für die

Dauer von vier Wochen pro Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Wochen am Stück, auf

eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

Die Parteien sprechen sich über

die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich

nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das

Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit

ungerader Jahreszahl der Mutter.

Weitergehende oder abweichende

Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben

vorbehalten.

8. Kontaktverbot

Die Parteien vereinbaren ein Kontaktverbot des Gesuchstellers gegenüber

der Gesuchsgegnerin für die Dauer

von einem Jahr ab Rechtskraft des Eheschutzurteils. Dementsprechend ist es dem

Gesuchsteller untersagt, mit der Gesuchsgegnerin direkt persönlich oder

indirekt mit Hilfe von Email, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. oder auf

jedwede andere Art in Kontakt zu treten. Ebenso wird dem Gesuchsteller

verboten, sich der Gesuchsgegnerin auf weniger als 20 Meter anzunähern

(ausgenommen ist das Aufhalten vor dem Wohnort der Gesuchsgegnerin zwecks

Kindesübernahme).

Ausgenommen sind notwendige

Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind

ausserdem Kontakte ausschliesslich per Email betreffend Kinderbelange sowie der

Wohnkosten der Gesuchsgegnerin.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung

fallen die in diesem Verfahren superprovisorisch angeordneten Massnahmen gemäss

Verfügung vom 4. Dezember 2018 dahin.

…"

Am 9. Oktober 2020 reichte C beim Bezirksgericht J

die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 gewährte

dieses sowohl A als auch C die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Sodann wies es das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die

weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insofern ab, als sie damit den Erlass

eines Kontakt- oder Annäherungsverbots von C gegenüber E bzw. die Sistierung

des Besuchsrechts von C für E beantragt hatte. Das Bezirksgericht erklärte C

für berechtigt, E von Freitag, 25. Dezember 2020, 17.00 Uhr, bis

Sonntag, 27. Dezember 2020, 17.00 Uhr, sowie von Freitag, 1. Januar

2021, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 3. Januar 2021, 17.00 Uhr, in der

Schweiz zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Übergaben hätten vor dem Coop

Supermarkt in F stattzufinden. Im Übrigen gelte das Wochenend- bzw.

Ferienbesuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung vom 23. Januar 2019, wobei

die Übergaben ebenso vor dem Coop Supermarkt in F stattfinden müssten. Sodann

verpflichtete das Bezirksgericht A unter Strafandrohung, C E für die

vorstehenden Besuche herauszugeben. Ferner verbot das Bezirksgericht C im Sinn

einer einstweiligen (teilweise superprovisorischen) Massnahme mit sofortiger

Wirkung, mit A direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS,

WhatsApp, Facebook etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in

Kontakt zu treten und sich A anzunähern. Davon ausgenommen seien notwendige

Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt

ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks

Organisation der Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des

Austauschs über das Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich

E bei ihm befinde.

A beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich mit

Eingabe vom 4. Januar 2021 die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts

von C gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember 2020,

wobei der Berufung hinsichtlich ihrer Anträge die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 trat das Obergericht auf

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat das

Bezirksgericht J auf den im Ehescheidungsverfahren gestellten Antrag von C,

wonach A unter Strafandrohung zu verpflichten sei, dem Gericht Arztzeugnisse

und Testberichte zu ihrer angeblichen Covid-19-Erkrankung vom 25. Dezember

2020 bzw. einer eventuell ebenfalls erfolgten Covid-19-Erkrankung von E

einzureichen, nicht ein. Den Antrag von C, wonach festzustellen sei, dass er

berechtigt sei, E am Wochenende vom 29. Januar 2021, 17.00 Uhr, bis 31. Januar

2021, 17.00 Uhr, eventualiter vom 5. Februar 2021, 17.00 Uhr, bis 7. Februar

2021, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen,

wies das Bezirksgericht ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit

Verfügung vom 28. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für

die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A

und E und die KiTa von E in F sowie Kontaktverbote zu A und E an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 2. Februar 2021 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht

J um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des von der Kantonspolizei mit

Verfügung vom 28. Januar 2021 angeordneten Kontaktverbots betreffend E und

des Rayonverbots betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort

von A und E sei insoweit aufzuheben, als die Liegenschaft an der L-Strasse 01

in F (Coop Supermarkt) und die Zufahrt dazu davon auszunehmen seien. Das

Kontakt- und das Rayonverbot seien analog der Regelung im

Ehescheidungsverfahren festzulegen, das heisst es sei ihm – C – zu verbieten,

mit A direkt persönlich, indirekt mithilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp,

Facebook etc., über Drittpersonen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu

treten und sich A anzunähern. Davon auszunehmen seien notwendige Kontakte im

Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren und der Kontakt

ausschliesslich per E-Mail zwischen ihm – C – und A zwecks Organisation der

Kontakte zu E und der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das

Befinden von E ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei ihm befinde.

Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von

A.

B. Mit

Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A die Haftrichterin am Bezirksgericht

J um Verlängerung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. Januar

2021.

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C.

C. Am 5. Februar 2021 hörte

die Haftrichterin A persönlich an; C, der sich im Land G befand, liess sich

durch seinen Rechtsanwalt bei der Anhörung vertreten. Mit Verfügung und Urteil

vom 9. Februar 2021 gewährte die Haftrichterin C die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung, während sie die nämlichen, anlässlich

der Anhörung gestellten Gesuche von A abwies. Sodann hob die Haftrichterin das

Kontaktverbot von C zu E mit sofortiger Wirkung auf, ebenso das Rayonverbot

betreffend die KiTa. Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von A und E sowie

das Kontaktverbot zu A verlängerte die Haftrichterin demgegenüber bis 9. Mai

2021.

Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte sie dabei jedoch insofern

an, als die Liegenschaft an der L-Strasse 01 in F (Coop Supermarkt) und die

Zufahrt dazu davon ausgenommen seien. Das Kontaktverbot passte die

Haftrichterin insofern an, als sie C verbot, mit A direkt persönlich, indirekt

mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook etc. über Drittpersonen

oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten und sich ihr anzunähern. Davon

ausgenommen seien notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw.

gerichtlicher Verfahren. Zulässig seien ausserdem der Kontakt ausschliesslich

per E-Mail zwischen C und A zwecks Organisation der Kontakte von E mit C und

der Kontakt per Telefon zum Zweck des Austauschs über das Befinden von E

ausschliesslich in der Zeit, in welcher sich E bei C befinde. Verfahrenskosten

erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 22. Februar 2021 gelangte A daraufhin an das

Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Urteils der Haftrichterin

vom 9. Februar 2021 sei das Gesuch von C um Aufhebung bzw. Abänderung der

mit Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Januar 2021 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen abzuweisen und ihr Gesuch um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen vom 4. Februar 2021 um drei Monate gutzuheissen.

Sodann sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 für das

Verfahren vor der Haftrichterin die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

B. Mit

Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Kantonspolizei auf die

freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Die Haftrichterin verzichtete am

25.

Februar 2021 auf Vernehmlassung. Innert mit Präsidialverfügung vom 2. März

2021.

erstreckter Frist beantragte C mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte seinerseits um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Innert antragsgemäss erstreckter Frist replizierte A mit Eingabe vom 31. März

2021.

C liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Auf telefonische

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichten der Vertreter von C und die

Vertreterin von A am 15. bzw. 16. April 2021 ihre Honorarnoten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der

Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht verschiedene Verfahrensfehler seitens der Haftrichterin

geltend.

2.1.1

Zunächst beanstandet sie, die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügung und des

Urteils vom 9. Februar 2021 seien unvollständig bzw. mangelhaft gewesen,

da die Adresse des Verwaltungsgerichts gefehlt habe. Dies trifft zwar zu,

gehört doch, obwohl sich dies dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 VRG nicht

unmittelbar entnehmen lässt, neben der Nennung der Rechtsmittelinstanz auch die

Angabe der zugehörigen Zustelladresse zum notwendigen Inhalt einer

Rechtsmittelbelehrung (Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel

2017.

[BSK ZPO], Art. 238 N. 26). Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin war jedoch augenscheinlich in der Lage, die Zustelladresse

des Verwaltungsgerichts ohne nennenswerten Aufwand selber herauszufinden und

den Entscheid der Haftrichterin fristgerecht anzufechten. Aus der

Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung erwuchs ihr damit kein Nachteil.

2.1.2

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Haftrichterin habe ihre Ansprüche

auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV verletzt, indem sie ihr das E-Mail der Mitbeteiligten vom 3. Februar

2021.

und die von ihr erstellte Aktennotiz über die telefonische Auskunft der

Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 anlässlich der Anhörung vom 5. Februar

2021.

nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Die Haftrichterin habe sie zwar zu

den telefonischen Abklärungen angehört, aber den Inhalt der Einschätzung der

Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 unvollständig wiedergegeben, indem sie

unerwähnt gelassen habe, dass die Mitbeteiligte eine Gefährdung von E nur dann

ausgeschlossen habe, wenn die Kindesübergaben ohne direkten Kontakt zwischen

ihr – der Beschwerdeführerin – und dem Beschwerdeführer geregelt werden

könnten. Diese Rüge erweist sich mindestens insofern als begründet, als den

Akten nicht entnommen werden kann, dass die Haftrichterin der

Beschwerdeführerin (oder dem Beschwerdeführer) den Erhalt des E-Mails vom 3. Februar

2021.

– schriftlich oder anlässlich der Anhörung – angezeigt hätte, womit die

Mitbeteiligte entsprechend der Verfügung der Haftrichterin vom 3. Februar

2021.

zum Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der

Schutzmassnahmen Stellung genommen hatte. Auch im Entscheid vom 9. Februar

2021.

wird dieses E-Mail nicht erwähnt. Dadurch verletzte die Haftrichterin aber

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, beinhaltet dieses doch den Anspruch

der Parteien, von eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich

dazu vernehmen lassen zu können (sogenanntes Replikrecht; statt vieler VGr, 30. April

2020, VB.2019.00060, E. 3.2, mit Hinweisen). Ebenso trifft es zu, dass die

Haftrichterin den Inhalt ihrer Aktennotiz anlässlich der Anhörung vom 5. Februar

2021.

gemäss Protokoll unvollständig bzw. inkorrekt wiedergab. Der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin wäre es indes zuzumuten gewesen, in diesem

Augenblick, mindestens aber als ihr ermöglicht wurde, zu den jeweiligen

Parteigesuchen Stellung zu nehmen, die Vorlage der Aktennotiz bzw. Einsicht in

dieselbe zu verlangen, was sie jedoch nicht tat. In diesem Zusammenhang kann

daher nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden.

2.1.3

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vom

Bezirksgericht am 3. Februar 2021 telefonisch über den Anhörungstermin vom

5.

Februar 2021 informiert worden. Obwohl dem Bezirksgericht bewusst

gewesen sei, dass sie einen Dolmetscher benötige, sei dieses Gespräch auf

Deutsch geführt worden. Sie habe daher nicht verstanden, worum es gehe. Ebenso

wenig habe sie die ihr am 4. Februar 2021 zugestellte, auf Deutsch

verfasste Vorladung verstanden. Am Nachmittag desselben Tages habe sie sich

daraufhin an ihre Rechtsvertreterin gewandt. Das Bezirksgericht habe ihr Recht

auf ein faires Verfahren verletzt, zumal ihr Vorgehen zu einer

"rechtsungleichen Verkürzung" ihrer Vorbereitungszeit geführt habe.

Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Auch

wenn es dem vorladenden Gericht freisteht, die Vorladung in der Muttersprache

der empfangenden Person abzufassen, besteht dazu keine Pflicht. Die empfangende

Person hat auch keinen Anspruch auf eine Übersetzung. Die Vorladung der

Beschwerdeführerin in der Amtssprache Deutsch ist daher nicht zu beanstanden (Beat

Brändli/Alfred Bühler, BSK-ZPO, Art. 133 N. 9; Art. 48 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Angesichts der

gesetzlichen Vorgabe, innert fünf Tagen über das Gesuch des Beschwerdegegners

um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG) und der in Gewaltschutzverfahren generell vorherrschenden zeitlichen

Dringlichkeit, kann sodann auch nicht davon gesprochen werden, die

Vorladungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen, zumal das Bezirksgericht den

Parteien die anstehende Anhörung vorab telefonisch angezeigt hatte. Mindestens

gemäss der Aktennotiz der Gerichtsschreiberin, soll die Beschwerdeführerin

diese Information verstanden haben.

2.2

Der

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur

und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler VGr, 2. Dezember

2020, SB.2020.00087, E. 5.1; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.). In Anbetracht

ihrer Beschwerdeanträge ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

offenbar nicht daran gelegen, die Gehörsverletzung durch eine Rückweisung an

die Haftrichterin zu korrigieren. Vielmehr verlangt sie eine materielle

Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung

würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der die Beschwerdeführerin kein

Interesse haben dürfte, will sie doch eine raschestmögliche Verlängerung bzw.

Wiederherstellung der von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen

erreichen. Im Übrigen konnte sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit Beschwerde

zum E-Mail der Mitbeteiligten vom 3. Februar 2021 äussern. Die Gehörsverletzung ist daher als geheilt zu betrachten.

Immerhin wäre ihr im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen gewesen,

was sich jedoch im vorliegenden Fall erübrigt, da der Beschwerdeführerin

aufgrund der Gutheissung der Beschwerde ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind

(unten E. 7.2).

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.1;

BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2

Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die

Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch

gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

Dispositiv

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020,

VB.2020.00214, E. 2.2).

4.

4.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2021, 00.58 Uhr,

per E-Mail gedroht habe, dass er ihr gegen den Kopf schlagen werde, wenn er

seinen Sohn nicht sehen könne. Dies habe die Beschwerdeführerin in Angst und

Schrecken versetzt. Am 14. November 2020 habe der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz beim Coop Supermarkt in F "drohend

gefragt", ob sie wisse, dass in der Schweiz alle zwei Wochen eine Frau von

ihrem Ehemann umgebracht werde. Dies habe bei der Beschwerdeführerin Angst

ausgelöst, und sie habe sich dadurch bedroht gefühlt. Inzwischen habe die

Beschwerdeführerin erneut eine Anzeige eingereicht, bei welcher es ebenfalls um

Drohungen seitens des Beschwerdegegners gehe. Der Tatort dieser Drohungen, die

mittels Fernmeldeapparat ausgesprochen worden seien, befinde sich mutmasslich

im Ausland. Aufgrund der Häufigkeit der Drohungen seitens des Beschwerdegegners

wie auch der vorausgegangenen, angezeigten Delikte, müsse von einer

Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

4.2

4.2.1

Die Haftrichterin erwog mit Entscheid vom 9. Februar 2021, die

Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar

2021 als auch anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 ausgeführt, der

Beschwerdegegner habe ihr E-Mails geschickt, in welchen er ihr drohe, sie zu

schlagen, wenn sie ihm das Kind nicht gebe. Sodann habe sie ausgeführt, der

Beschwerdegegner habe sie bereits am 7. Oktober 2018 einmal geschlagen,

woraufhin sie zur Polizei gegangen sei. Sie habe gemäss ihren Angaben grosse

Angst vor dem Beschwerdegegner, da dieser aggressiv und sein Verhalten

unvorhersehbar sei, er ihr immer wieder drohe und sie und den Sohn ausschimpfe.

Fraglich erscheine jedoch, so die Haftrichterin weiter, weshalb die

Beschwerdeführerin, wenn sie solch grosse Angst vor dem Beschwerdegegner habe,

nicht die Polizei kontaktiert, sondern vielmehr die E-Mails an ihre

Rechtsvertreterin weitergeleitet habe, zumal sie davon habe ausgehen müssen,

dass diese an einem Sonntag nicht arbeite. Der Beschwerdegegner seinerseits

habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2021 nicht in

Abrede gestellt, der Beschwerdeführerin E-Mails geschickt zu haben, jedoch

erklärt, seine Aussage habe sich darauf bezogen, dass die Beschwerdeführerin

ihn falsch angeschuldigt habe. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021

habe der Beschwerdegegner vorbringen lassen, er habe der Beschwerdeführerin in

den E-Mails nicht mit einer Tätlichkeit gedroht, sondern er habe damit

lediglich sagen wollen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie ihm das Kind

nicht gebe, auch einmal "eins auf den Grind" bekomme. Im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sodann zugegeben, die

Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2018 geschlagen zu haben, wobei dies das

einzige Mal gewesen sei und die Beschwerdegegnerin seit März 2019 immer wieder

Falschaussagen mache. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 habe der

Dolmetscher für … die streitgegenständliche E-Mail [vom 24. Januar 2021]

an die Beschwerdeführerin Wort für Wort übersetzt und dabei klargestellt, dass

es sich bei der Aussage "Das nächste Mal, wenn du mir das Kind nicht zu

sehen gibst, ich werde dich auf den Kopf schlagen" nicht um eine

Redewendung handle, sondern dass diese wörtlich zu verstehen sei. Die Androhung

von Schlägen auf den Kopf – so die Haftrichterin weiter – sei ohne Weiteres als

Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeführer zu werten. Die

Gefährdung der Beschwerdeführerin erscheine glaubhaft, und der Beschwerdeführer

habe sich mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdeführerin einverstanden erklärt, weshalb die zu ihren Gunsten

erlassenen Schutzmassnahmen – mit gewissen Ausnahmen – um drei Monate zu

verlängern seien.

4.2.2

Sodann erwog die Haftrichterin, anlässlich der Anhörung vom 5. Februar

2021 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe Angst, den gemeinsamen

Sohn dem Beschwerdegegner zu übergeben, da dieser unvorhersehbar sei, sie und

das Kind immer wieder "zusammenscheisse" und nicht gut auf das Kind

aufpasse. Der Beschwerdegegner gebe dem Sohn auch nichts zu essen, und sie habe

Angst, dass E bei ihm verhungere. Nachdem ihr seitens des Gerichts ein

Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschwerdegegner vorgelegt worden sei, habe

die Beschwerdeführerin ihre Aussage indes geändert. Weiter habe die

Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihr damit

gedroht, er werde den Sohn in das Land G mitnehmen und diesen dort umbringen.

Auf Nachfrage hin habe sie diese Aussage jedoch korrigiert; der

Beschwerdeführer habe gesagt, er werde den Sohn im Land G zusammenschlagen.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner nur insofern

gewalttätig gegenüber dem Sohn gewesen, als er erzählt habe, E anlässlich eines

Besuchs in einer Spielhalle einen Klaps auf den Hintern gegeben zu haben, da er

nicht nach Hause habe gehen wollen. In Bezug auf die geltend gemachte

Gefährdung des Sohnes habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach widersprochen,

bzw. habe sie an der Anhörung vom 5. Februar 2021 ihre Aussagen jeweils

korrigiert oder negiert. Damit habe sie aber in keiner Weise Tätlichkeiten oder

physische oder psychische Gewalt durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Sohn

glaubhaft gemacht. Sodann hätten Abklärungen des Gerichts bei der Fachstelle

für Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich ergeben, dass aus deren Sicht keine

Gefährdung von E ersichtlich sei, solange die Übergaben des Kindes ohne

direkten Kontakt zwischen den Parteien geregelt werden könnten. Im Rahmen des

Scheidungsverfahrens seien die Übergaben des Sohnes mit Verfügung vom 22. Dezember

2020, welche weiterhin Gültigkeit habe, geregelt worden. Im Übrigen habe auch

das Obergericht mit Verfügung vom 7. Januar 2021 ausgeführt, eine

Gefährdung des Kindeswohls sei nicht offensichtlich und von der Beschwerdeführerin

auch nicht substanziiert dargelegt worden. Die weiteren von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, weshalb sie dem

Beschwerdegegnerin den Sohn nicht geben wolle (sie wisse nicht, wo E anlässlich

der Besuche beim Beschwerdegegner übernachte; der Beschwerdegegner habe

unzulässigerweise in der KiTa Kontakt mit E; der Besuch von E beim

Beschwerdegegner habe nicht gut funktioniert, der Beschwerdegegner sei nicht

erziehungsfähig), seien nicht im Gewaltschutzverfahren zu beurteilen und im

Scheidungsverfahren vorzubringen. Sei jedoch sowohl aus den Ausführungen der

Beschwerdeführerin als auch aus den Akten keine Gefährdung des Kindes zu

erkennen – der Beschwerdegegner habe nicht ansatzweise eine Drohung gegenüber E

ausgesprochen –, sei das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber E

aufzuheben. Demzufolge sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein Rayonverbot für

das Gebiet um die KiTa von E erforderlich sein sollte, zumal das angepasste

Kontaktverbot ebenfalls ein Annäherungsverbot vorsehe. Das Rayonverbot

betreffend die KiTa sei deshalb aufzuheben. Da es dem Beschwerdegegner mangels

Gefährdung weiterhin möglich sein solle, das Besuchsrecht gemäss der Verfügung

vom 22. Dezember 2020 auszuüben, rechtfertige es sich

ferner, die Liegenschaft an der L-Strasse 01 in F, sowie die Zufahrt dazu vom

Rayonverbot auszunehmen. Um widersprüchliche Anordnungen zu vermeiden, sei

sodann das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin analog der Regelung

im Scheidungsverfahren festzulegen.

5.

5.1 § 7 Abs. 1 GSG regelt das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen

Massnahmen. Nach dieser Bestimmung fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen

sind. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen vor

und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder

abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen

Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im umgekehrten

Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und

Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die

Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19. September

2018, VB.2018.00456, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 131). Insofern stellen

sich vorliegend daher keine Fragen, wurden doch die Gewaltschutzmassnahmen nach

denjenigen des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens angeordnet (vorn I.B. und

I.C.).

5.2 Die

Haftrichterin kam zum Schluss, die Schutzmassnahmen zugunsten der

Beschwerdeführerin seien aufgrund der mit E-Mail vom 24. Januar 2021

ausgesprochenen Drohung des Beschwerdegegners zu Recht angeordnet worden; die

Beschwerdeführerin sei durch das Verhalten des Beschwerdegegners – unmittelbar

– gefährdet. In Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung der

Beschwerdeführerin fehlt zwar im Entscheid vom 9. Februar 2021 eine nähere

Begründung, verweist die Haftrichterin hier doch lediglich auf den Umstand,

dass sich der Beschwerdegegner mit einer Verlängerung der Schutzmassnahmen

zugunsten der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe. Mindestens

implizit anerkannte die Haftrichterin aber eine weiterbestehende Gefährdung,

welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin –

mit gewissen Einschränkungen zur Sicherstellung des Besuchsrechts des

Beschwerdegegners – angezeigt erscheinen lasse (vorn E. 4.2.1). Insofern

ist der angefochtene Entscheid denn auch nicht zu beanstanden. Aufgrund des

E-Mails vom 24. Januar 2021, dessen Inhalt nur als Drohung verstanden

werden kann, welche gleichermassen einen Kulminationspunkt der seit längerer

Zeit andauernden Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des

Beschwerdegegners darstellte und die Beschwerdeführerin nicht zuletzt vor dem

Hintergrund des früheren gravierenden gewalttätigen Verhaltens des

Beschwerdegegners im Herbst 2018 verständlicherweise ängstigte, war eine

fortbestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners

(grundsätzlich) zu bejahen und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zu ihren

Gunsten um die Maximaldauer von drei Monaten gerechtfertigt.

5.3 Die

Haftrichterin sah keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes der Parteien

seitens des Beschwerdegegners und hob deshalb die E betreffenden

Schutzmassnahmen, darunter auch das die KiTa umfassende Rayonverbot, auf (vorn E. 4.2.2).

Die Beschwerdeführerin demgegenüber sieht E aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners

(wiederholtes Anschreien, ungenügende Betreuung während der Ausübung des

Besuchsrechts) sowohl unmittelbar als auch – aufgrund des Miterlebens der

seitens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübten

häuslichen Gewalt (vgl. dazu statt vieler VGr, 13. Mai 2020,

VB.2020.00213, E. 5) – als gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG.

Ihrer Ansicht nach seien die Schutzmassnahmen betreffend E zu Recht angeordnet

worden und hätten sie verlängert werden müssen. Der Beschwerdegegner

seinerseits stellt dies in Abrede.

Unter den vorliegenden Umständen muss die Frage nach der

Gefährdung von E indes gar nicht näher geprüft werden. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG kann ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person nahestehende

Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet

im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist nach der

– von der Haftrichterin jedenfalls nicht erwähnten – Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten

Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit

dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht

wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr, 21. September

2018, VB.2018.00514, E. 5.3; Conne/Plüss,

S. 137). Die vorliegende Situation ist damit vergleichbar. Dem

Beschwerdegegner ist es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im

Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren – als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden

Kontaktverbot – erlaubt, an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Ausübung seines Besuchsrechts heranzutreten (vorn I.B.). Der Beschwerdegegner

missbrauchte aber offensichtlich dieses Recht, indem er die Beschwerdeführerin

anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der Kindesübergaben gemäss den

insofern durchaus glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt

beschimpfte und – wie das E-Mail vom 24. Januar 2021 zeigt – auch

bedrohte. Dies erschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die

Beschwerdeführerin, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, tatsächlich

regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw.

Scheidungsverfahren gehalten und dem Beschwerdegegner auf seine Anfragen nicht

geantwortet haben sollte. Im vorliegenden Verfahren sind Fragen nach der

Einhaltung und Praktikabilität des Besuchsrechts oder auch der

Betreuungsfähigkeiten ohnehin nicht näher zu prüfen, vielmehr ist solches

Gegenstand des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens. Für die Annahme mindestens

eines teilweisen Missbrauchs der dem Beschwerdegegner erlaubten

Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin spricht sodann die Häufigkeit und

Frequenz der Anrufe bzw. Anrufversuche im Anschluss an einen seitens der

Beschwerdeführerin nicht beantworteten Anruf sowie im Fall des E-Mails vom 24. Januar

2021 auch der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, was sich ebenso wenig mit dem

angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin rechtfertigen lässt. Vor

diesem Hintergrund wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw.

ausnahmslose Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden

Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E

angezeigt gewesen. Konsequenterweise hätte sich damit auch eine Verlängerung

des Rayonverbots betreffend die KiTa aufgedrängt, bestünde doch für den

Beschwerdegegner angesichts des Kontaktverbots zu E einerseits gar kein Grund,

die KiTa aufzusuchen, und würden damit andererseits unerwünschte

Aufeinandertreffen des Beschwerdegegners mit der Beschwerdeführerin vermieden,

die E jeweils zur KiTa begleitet und von dort auch abholt. Die anderslautenden

Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens hätten der Verlängerung der

Schutzmassnahmen wie erwähnt (vorn E. 5.1) von vornherein nicht

entgegengestanden.

5.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zu E

zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot

gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige

Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt.

Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den

drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr,

19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; statt vieler VGr, 13. Mai

2020, VB.2020.00213, E. 5). Die Situation zwischen den Parteien ist

bereits seit längerer Zeit angespannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass

sie sich in absehbarer Zeit beruhigt, zumal sie sich gegenwärtig im

Scheidungsverfahren gegenüberstehen. Weitere Konflikte im Zusammenhang mit dem

umstrittenen Besuchsrecht erscheinen vorliegend geradezu absehbar. Vor diesem

Hintergrund ist eine Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E um die

Maximaldauer von drei Monaten bzw. bis 9. Mai 2021 angezeigt. Mildere Massnahmen, welche dem

Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG bzw. dem Schutz der

Beschwerdeführerin gerecht würden, sind nicht ersichtlich.

6.

6.1 In Bezug

auf die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung erwog die Haftrichterin, Rechtsanwältin

RA B habe anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2021 keine von der

Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgestellte Vollmacht eingereicht und

erklärt, eine solche nachzureichen, und den Beizug der Scheidungsakten zum

Beleg der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Angesichts des

Umstands, dass sich die Akten des Scheidungsprozesses aufgrund des von der

Beschwerdeführerin anhängig gemachten Berufungsverfahrens am Obergericht

befanden, sei jedoch ein Beizug dieser Akten innert der kurzen Frist gemäss § 9 Abs. 1 GSG nicht möglich gewesen. Das Gericht habe deshalb am Montag, 8. Februar

2021, (vergeblich) versucht, Rechtsanwältin B telefonisch zu erreichen, damit

sie die erforderlichen Belege sowie die Vollmacht zustelle. Anlässlich eines

erneuten Anrufs am 9. Februar 2021, 9.04 Uhr, sei dem Gericht von der

Assistentin von Rechtsanwältin B mitgeteilt worden, diese sei derzeit nicht

erreichbar, weshalb gegenüber der Assistentin mündlich verfügt worden sei, dass

Rechtsanwältin B dem Gericht bis 9. Februar 2021, 12.00 Uhr, die Belege

betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die

Vollmacht nachzureichen habe, ansonsten dieses Gesuch abgewiesen und

Rechtsanwältin B nicht als Vertreterin der Beschwerdegegnerin ins Rubrum

aufgenommen werde. Innert dieser Frist seien dem Gericht keine Unterlagen und

keine Vollmacht eingereicht worden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen und

Rechtsanwältin B nicht als deren Vertreterin ins Rubrum aufzunehmen sei.

6.2 Diese

Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen.

6.2.1

Richtig ist zwar, dass für die gültige Vertretung einer Person in

verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Vollmacht erforderlich ist (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 52) und der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht,

jener Partei obliegt, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66). Wenn eine

ausreichende Vollmacht nicht vorhanden ist, kann sich das Vertretungsverhältnis

jedoch auch aus den Umständen ergeben. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist

der vertretenden Person eine Nachfrist anzusetzen, damit diese den Mangel

beheben kann (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300, E. 2.1; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 und § 23 N. 25).

Vorliegend bestanden trotz fehlender Vollmacht keine Gründe dafür, an einem

Vertretungsverhältnis zu zweifeln, erschien die Beschwerdeführerin doch

zusammen mit Rechtsanwältin B zur haftrichterlichen Anhörung und sagte sie

damals aus, sie habe sich nach Erhalt des E-Mails des Beschwerdegegners vom 24. Januar

2021 an Rechtsanwältin B gewandt. Überdies vertrat bzw. vertritt Rechtsanwältin

B die Beschwerdeführerin bekanntermassen auch im Eheschutz- und

Scheidungsverfahren. Die Haftrichterin hätte Rechtsanwältin B demzufolge im

Rubrum des Entscheids vom 9. Februar 2021 als Vertreterin aufnehmen

müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 68

Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 beruft, ist

indes der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung

vorliegend nicht anwendbar ist (§ 71 VRG e contrario).

6.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

Zwar ist die

gesuchstellende Person in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit

mitwirkungspflichtig – es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen – und an die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen

zu stellen. Die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person kann sich aber auch

aufgrund der bereits vorhandenen Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein

handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 38 ff.).

Vorliegend reichte der Beschwerdegegner zusammen mit seinem Gesuch um

gerichtliche Beurteilung die Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Dezember

2020 ein, womit dieses im Ehescheidungsverfahren beiden Parteien die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt hatte. Bereits

aufgrund dessen hätte die Haftrichterin auf die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin schliessen dürfen bzw. müssen, zumal sie an demselben

Bezirksgericht amtet, die Mittelosigkeit nur glaubhaft gemacht zu werden

braucht und keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich die finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin in diesem kurzen Zeitraum massgeblich

verändert hätten. Im Übrigen besteht ein gewisser Widerspruch darin, dass die

Haftrichterin zwar Zweifel an der Vertretung der Beschwerdeführerin durch

Rechtsanwältin B hegte, gleichzeitig jedoch Rechtsanwältin B – und nicht die

Beschwerdeführerin persönlich – aufforderte, die Mittellosigkeit nachzuweisen.

Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorab

Gesuchsgegnerin war und dem Kriterium der fehlenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit damit nicht massgeblich Bedeutung zukam (Plüss, § 16 N. 44),

sich ihr Verlängerungsgesuch gleichzeitig nicht als offensichtlich aussichtslos

erwies und schliesslich auch die Notwendigkeit des Beizugs einer

Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die –

rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens nicht vollständig mächtige

– Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen wäre, hätte die Haftrichterin die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung gutheissen müssen.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Aufhebung von

Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils der Haftrichterin vom 9. Februar

2021 sind die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 28. Januar 2021

angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021 zu

verlängern. Sodann ist der Beschwerdeführerin in Aufhebung von

Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin vom 9. Februar

2021 für das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von

Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Haftrichterin hat Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Verfahren um

gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entschädigen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG). Auch der Beschwerdeführerin ist indes

keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (dazu sogleich E. 7.3) entbindet die gesuchstellende Person

im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer

allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese

jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat

sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei

(BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 5. April 2019,

VB.2019.00148, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 57).

7.3

7.3.1 Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Dasjenige des Beschwerdeführers ist demgegenüber gutzuheissen,

ist doch mit der Haftrichterin von seiner Mittellosigkeit auszugehen und das Kriterium der fehlenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit angesichts seiner Parteistellung vorliegend nicht

massgeblich (Plüss, § 16 N. 44).

7.3.2 Sodann sind

den Parteien in Gutheissung ihrer Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ihre jeweiligen Vertreter als

unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der

Rechtsvertretung seitens der Beschwerdeführerin kann auf die vorstehenden

Erwägungen verwiesen werden (E. 6.2.2). Auch für den rechtsunkundigen

Beschwerdegegner war das vorliegende Verfahren von beträchtlicher

Bedeutsamkeit. Überdies ist die Notwendigkeit seiner Rechtsvertretung auch aus

Gründen der Waffengleichheit zu bejahen (Plüss, § 16 N. 86).

7.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in

ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 33,92 Stunden aus,

darunter 120 Minuten für das Studium des Entscheids der Haftrichterin vom

9. Februar 2021, 1'095 Minuten für Aktenstudium und das Verfassen der

Beschwerdeschrift, 120 Minuten für das Studium der Beschwerdeantwort,

30 Minuten für das Ausfertigen des Fristerstreckungesuchs und 600 Minuten

für die Erstellung der Replik. Abgesehen davon, dass der Aufwand für das

Studium des angefochtenen Entscheids nicht im vorliegenden Verfahren zu

entschädigen ist, sondern vielmehr von der Haftrichterin zu entschädigen sein

wird (vorn E. 6.2.2 und E. 7.1; vgl. Plüss, § 16 N. 94 f.)

ist der geltend gemachte Zeitaufwand als deutlich zu hoch zu bezeichnen. Vor

dem Hintergrund, dass Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsbeistände und

Rechtsbeiständinnen in Gewaltschutzangelegenheiten vor Verwaltungsgericht in

der Regel zwischen Fr. 1'000.- bis Fr. 3'000.- betragen, das

vorliegende Verfahren aber immerhin als eher aufwendig gelten kann, sind der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihren Zeitaufwand vorliegend

pauschal Fr. 3'000.- zu vergüten. Die geltend gemachten Barauslagen von

total Fr. 214.40 erscheinen zwar ebenfalls eher hoch, jedoch noch als

gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B

folglich mit Fr. 3'461.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der in der Honorarnote des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgewiesene Zeitaufwand von 6,15

Stunden ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Wie bei der Beschwerdeführerin

erscheinen die geltend gemachten Barauslagen von total Fr. 235.70 zwar

hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist

Rechtsanwalt D deshalb mit Fr. 1'711.- aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

7.3.4

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

In Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils der

Haftrichterin am Bezirksgericht J vom 9. Februar 2021 werden die mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2021 angeordneten

Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 9. Mai 2021 verlängert.

In Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Haftrichterin

am Bezirksgericht J vom 9. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin für

das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von

Schutzmassnahmen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Haftrichterin hat Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Verfahren um

gerichtliche Beurteilung und Verlängerung von Schutzmassnahmen als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu entschädigen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 1'915.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'461.90 (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt D wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'711.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …