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Entscheid

VB.2021.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00138

27. Mai 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22769)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00138

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Anerkennung

einer im Ausland erfolgten Adoption (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die schweizerisch-nigerianische Doppelbürgerin A,

geboren 1965, adoptierte am 1. August 2013 in Nigeria ihren Neffen C

(geboren 1999). Am 20. April 2017 adoptierte sie ausserdem dessen

Geschwister D (geboren 2007), E (geboren 2010) und F (geboren 2015). Mit

Verfügung vom 29. Mai 2019 ordnete das Gemeindeamt des Kantons Zürich

(GAZ) an, dass die Adoptionen in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die

Verfügung blieb unangefochten.

B.

Am 26. Oktober 2020 liess die nunmehr anwaltlich

vertretene A beim GAZ um Wiedererwägung ersuchen. Dieses trat mit Verfügung vom

10. November 2020 nicht auf das Gesuch ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der

Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion). Diese wies den

Rekurs mit Verfügung vom 21. Januar 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 500.-

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung zu.

III.

Am 22. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der

Vorinstanz aufzuheben und das GAZ anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom

26.

Oktober 2020 einzutreten; ausserdem sei das GAZ anzuweisen, die am

1.

August 2013 und am 20. April 2017 durch den Chief Magistrate Court

of Anambra State of Nigeria ausgesprochenen Adoptionen in der Schweiz

anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache "zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung" und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess

sich die Justizdirektion am 1. März 2021 mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde vernehmen. Das GAZ beantragte am 12. März 2021 die Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion

über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über

den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) und § 12

Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004

(ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im

Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der

adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Art. 78 Abs. 1

IPRG; vgl. Art. 26 lit. a IPRG). Dabei hat die zuständige Schweizer Behörde

unter anderem zu prüfen, ob kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27

IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG).

Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 ordnete der

Beschwerdegegner an, dass die Adoptionen von C, D, E und F durch die

Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht anerkannt werden, da bei den

ausgesprochenen Adoptionen nicht das Kindswohl "im Zentrum der

Überlegungen stand" und sie somit dem materiellen Ordre public im Sinn von

Art. 27 Abs. 1 IPRG widersprechen würden. Diese Verfügung blieb

unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.

2.2

Eine

erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch

befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen

Einspracheentscheid, der nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung

war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende

Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung

fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision

gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61

E. 4.3, 136 II 177, E. 2.1, 127 I 133 E. 6 [je mit Hinweisen];

Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer

rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft

wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt,

dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte

Anpassung). Diese Voraussetzungen sind auch bei negativen, in die

Zukunft wirkenden Verfügungen, wie etwa der Verweigerung der Anerkennung einer

Adoption, zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 7. Januar 2021,

VB.2020.00008, E. 2.2 – 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner hätte

aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel auf das Wiedererwägungsgesuch

eintreten müssen. Im Einzelnen verweist sie auf folgende Sachverhalte:

HIV-Erkrankung der leiblichen Eltern und damit verbundener "Verlust der

Fähigkeit (…), sich um die Kinder zu kümmern", "starke

Verschlechterung der Lage aufgrund der Coronapandemie", "[a]llgemeine

Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, insbesondere in Lagos",

"[g]ute Beziehung mit Adoptivmutter" und "Wille der

Kinder". Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand der Tante der vier

Adoptivkinder, welche sich bisher an der Kinderbetreuung beteiligt habe, verschlechtert;

überdies wohne der leibliche Vater aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht

mehr bei der Familie.

3.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf diese Vorbringen von einer

wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen ist.

3.2.1

Mit Blick auf die HIV-Infektion der

leiblichen Eltern der vier Adoptivkinder ist festzuhalten, dass diese bereits

im Gesuchsverfahren hätte vorgebracht werden können. Die Beschwerdeführerin ging

jedoch damals nicht darauf ein und äusserte sich auch nicht dazu, ob und

inwiefern sich diese Erkrankung auf die Fähigkeit der leiblichen Eltern

auswirkt, sich um die Kinder zu kümmern. Der Beschwerdegegner hatte

Dispositiv

demnach keinen Grund, sich vertieft mit dem Gesundheitszustand der leiblichen

Eltern auseinanderzusetzen. Ohnehin geht bereits aus den nigerianischen

Adoptionsakten hervor, dass Letztere "health challenges" hatten bzw.

haben, sich gegenüber den Behörden aber weigerten, nähere Angaben dazu zu

machen. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang in den Adoptionsakten

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass C HIV-positiv sei. Dadurch wurde –

implizit – zum Ausdruck gebracht, dass wohl auch dessen Eltern HIV-positiv

sind.

Überdies

ergibt sich aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten keine wesentliche

Änderung der massgeblichen Sachumstände. Denn im Rahmen der vorliegend strittigen

Anerkennung einer ausländischen Adoption ist nicht von zentraler Bedeutung, an

welcher Krankheit bzw. an welchen Krankheiten genau die leiblichen Eltern leiden;

vielmehr ist deren konkrete Auswirkung ausschlaggebend. Aus den Akten geht

diesbezüglich gerade nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der

leiblichen Eltern seit der Verweigerung der Anerkennung der Adoptionen

wesentlich verändert bzw. verschlechtert hätte. Aus einem Arztbericht vom

2. Dezember 2020 betreffend die leibliche Mutter geht etwa hervor, dass sich

diese bereits am 3. Mai 2017 wegen Sehbeschwerden und "facial

palsy" in eine Klinik begeben habe und deswegen (weiterhin) in Behandlung sei.

Eine Verschlechterung dieser Beschwerden seit der Verfügung vom

29. Mai 2019 ergibt sich daraus jedoch nicht. Dass die Mutter der

Adoptivkinder aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der

Lage wäre, sich um ihre Kinder zu kümmern, ist demnach nicht belegt. Ebenso verhält

es sich mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin müsse "immer wieder

eine Person suchen und anstellen, damit diese sich um die Kinder kümmern

kann".

3.2.2

Ob und gegebenenfalls seit wann der leibliche Vater der Adoptivkinder nicht

mehr bei der Familie in Lagos wohnt, lässt sich gestützt auf die Akten nicht

mit Sicherheit beurteilen. Aus dem "Medical Report" von Dr. G vom

13. Oktober 2020 geht hervor, dass sowohl der Vater als auch die Mutter in

Lagos, namentlich am Institut H, wegen ihrer HIV-Infektion in Behandlung seien.

Im Schreiben des Spitals I vom 20. November 2020, welches erstmals im

Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht wurde, wird dagegen festgehalten, dass

der leibliche Vater der Adoptivkinder bereits im November 2019 von Lagos nach J

gezogen sei, wo er sich auch in medizinischer Behandlung befinde. Weitere

Belege für einen Um- bzw. Wegzug des leiblichen Vaters der vier Kinder nach J

können den Akten nicht entnommen werden. Doch selbst wenn angenommen würde,

dass der Vater seit November 2019 getrennt von seiner Familie lebt, würde

dieser Umstand noch keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Denn wie

aufgezeigt, kann sich die Mutter der Adoptivkinder weiterhin um diese kümmern.

Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass der älteste, heute rund 22-jährige

Sohn bereits seit 2018 nicht mehr gemeinsam mit der Familie in Lagos wohnt, da

er Hochschule K in L, Nigeria, besucht, wo er über eine Einzimmerwohnung

verfügt.

Mit Blick auf den Gesundheitszustand der Tante, das heisst

der Schwester der Beschwerdeführerin, geht aus den im Rahmen des

Rekursverfahrens eingereichten Akten hervor, dass diese vor einigen Jahren

("some years ago") einen Verkehrsunfall erlitten habe und seither in

physiotherapeutischer und ärztlicher Behandlung sei. Damit ist jedoch nicht

dargetan, dass sich ihre gesundheitlichen Beschwerden seit dem ersten

Gesuchsverfahren wesentlich verschlechtert hätten. Gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner im März 2018 und damit wohl nach

dem Unfall war die Tante damals in der Lage, sich um D zu kümmern.

3.2.3

Betreffend die behauptete "starke Verschlechterung der

Lage aufgrund der Coronapandemie" ist festzuhalten, dass sich diese

selbstredend auf der ganzen Welt auswirkt und wohl in allen Ländern die ärmere

Bevölkerung härter trifft als die wohlhabendere. Überdies hatten die leiblichen

Eltern bereits im Rahmen des Adoptionsverfahrens angegeben, dass auch

"lack of funds" ein Grund für ihre Entscheidung gewesen sei, einer

Adoption zuzustimmen. Somit kann die seit Ausbruch des Coronavirus

gewachsene Armut, welche wohl auch die leiblichen Eltern der vier Adoptivkinder

betrifft, im vorliegenden Kontext nicht als wesentliche Änderung der

massgeblichen Umstände qualifiziert werden. Überdies erwähnten sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die leiblichen Eltern im Adoptionsverfahren, dass

Erstere (gemeinsam mit ihrem Ehemann) finanziell für die vier Kinder sorge. Wie

aus den Akten hervorgeht, tut sie dies auch weiterhin. Schliesslich vermag auch

die vorübergehende Schliessung der Schulen in Nigeria aufgrund der

Coronavirus-Pandemie keinen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen.

3.2.4 Sodann stellt sich die

Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Sicherheitslage in Nigeria,

insbesondere in Lagos, habe sich "drastisch verschlechtert". Sie

beruft sich dabei auf zahlreiche Berichte von Medien und von verschiedenen

NGOs. Diese beschlagen jedoch einerseits Proteste und Demonstrationen etwa

gegen Polizeigewalt und andererseits Konflikte zwischen verschiedenen

Bevölkerungsgruppen (insbesondere zwischen [muslimischen] Hirten und

[christlichen] Landwirten). Inwiefern die vier Adoptivkinder bzw. deren

leibliche Eltern durch die Proteste in Lagos direkt betroffen wären, führt die

Beschwerdeführerin nicht aus. Ohnehin geht aus den von ihr zitierten Berichten

hervor, dass vor allem in gehobenen Vierteln der Stadt etwa Autos angezündet

oder Einkaufsläden geplündert worden seien. Ebenso wird darin festgehalten,

dass Boko Haram (weiterhin) vorwiegend im Nordwesten Nigerias aktiv ist. In

dieser Region konzentrieren sich auch die erwähnten Konflikte zwischen Hirten

und Landwirten. Weshalb diese Konflikte für die Anerkennung der Adoptionen von

Bedeutung wären, ist nicht ersichtlich. Schliesslich besteht in Nigeria keine

landesweite Gewaltsituation, und die erwähnten Konflikte zwischen Christen und

Muslimen konzentrieren sich insbesondere auf den sog. "Middle Belt", die

Grenzregion zwischen dem mehrheitlich christlichen Süden und dem überwiegend

muslimischen Norden (BVGr, 11. November 2020, E-4816/2020, E. 7.2.1).

3.2.5 Schliesslich wird aufgrund der Eingaben der

Beschwerdeführerin nicht klar, inwiefern sich die Beziehung der Adoptivkinder

zu ihr seit dem 29. Mai 2019 verändert bzw. verbessert haben

soll. Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – zuletzt im April 2017 in

Nigeria war, erscheint zweifelhaft, dass sich die Beziehung seit der Verfügung

vom 29. Mai 2019 tatsächlich intensiviert hat. Ohnehin gab die Beschwerdeführerin

bereits im Gesuchsverfahren an, täglich per Telefon und mit Videoanrufen

Kontakt mit ihren Adoptivkindern zu haben. Abgesehen von einem

handschriftlichen Brief von C (namens aller vier Kinder), sind den Akten keinerlei

Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese und die Beschwerdeführerin wirklich

täglichen bzw. regelmässigen Kontakt unterhalten. Schliesslich vermögen auch

die Fotos der Beschwerdeführerin mit den Adoptivkindern und die eingereichten

Überweisungsbelege keine wesentliche Änderung des Sachverhalts nachzuweisen.

Denn die Beschwerdeführerin gab bereits im ersten Gesuchsverfahren an, in der

Vergangenheit alle zwei bis drei Jahre Ferien in Nigeria verbracht zu haben;

ebenso deponierte sie damals, dass sie und ihr Ehemann "für die finanzielle

Unterstützung der Kinder verantwortlich" seien. Die Fotos und Quittungen

belegen demnach keine wesentliche Änderung des Sachverhalts.

3.3 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine wesentliche

Änderung der massgebenden Sachumstände darzutun. Der Beschwerdegegner

ist demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf

Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über

die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts. Ohnehin berücksichtigte der

Beschwerdegegner das Kindswohl im Rahmen seiner Nichteintretensverfügung

ausdrücklich.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen

Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 30. April

2020, VB.2019.00572, E. 9.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …