VB.2021.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00138
27. Mai 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00138
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Anerkennung
einer im Ausland erfolgten Adoption (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die schweizerisch-nigerianische Doppelbürgerin A,
geboren 1965, adoptierte am 1. August 2013 in Nigeria ihren Neffen C
(geboren 1999). Am 20. April 2017 adoptierte sie ausserdem dessen
Geschwister D (geboren 2007), E (geboren 2010) und F (geboren 2015). Mit
Verfügung vom 29. Mai 2019 ordnete das Gemeindeamt des Kantons Zürich
(GAZ) an, dass die Adoptionen in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die
Verfügung blieb unangefochten.
B.
Am 26. Oktober 2020 liess die nunmehr anwaltlich
vertretene A beim GAZ um Wiedererwägung ersuchen. Dieses trat mit Verfügung vom
10. November 2020 nicht auf das Gesuch ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der
Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion). Diese wies den
Rekurs mit Verfügung vom 21. Januar 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung zu.
III.
Am 22. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und das GAZ anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom
26.
Oktober 2020 einzutreten; ausserdem sei das GAZ anzuweisen, die am
1.
August 2013 und am 20. April 2017 durch den Chief Magistrate Court
of Anambra State of Nigeria ausgesprochenen Adoptionen in der Schweiz
anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache "zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung" und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess
sich die Justizdirektion am 1. März 2021 mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen. Das GAZ beantragte am 12. März 2021 die Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion
über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über
den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) und § 12
Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004
(ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im
Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der
adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Art. 78 Abs. 1
IPRG; vgl. Art. 26 lit. a IPRG). Dabei hat die zuständige Schweizer Behörde
unter anderem zu prüfen, ob kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27
IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 ordnete der
Beschwerdegegner an, dass die Adoptionen von C, D, E und F durch die
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht anerkannt werden, da bei den
ausgesprochenen Adoptionen nicht das Kindswohl "im Zentrum der
Überlegungen stand" und sie somit dem materiellen Ordre public im Sinn von
Art. 27 Abs. 1 IPRG widersprechen würden. Diese Verfügung blieb
unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.
2.2
Eine
erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch
befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen
Einspracheentscheid, der nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende
Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung
fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision
gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61
E. 4.3, 136 II 177, E. 2.1, 127 I 133 E. 6 [je mit Hinweisen];
Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung einer
rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die Zukunft
wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt,
dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte
Anpassung). Diese Voraussetzungen sind auch bei negativen, in die
Zukunft wirkenden Verfügungen, wie etwa der Verweigerung der Anerkennung einer
Adoption, zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 7. Januar 2021,
VB.2020.00008, E. 2.2 – 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner hätte
aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel auf das Wiedererwägungsgesuch
eintreten müssen. Im Einzelnen verweist sie auf folgende Sachverhalte:
HIV-Erkrankung der leiblichen Eltern und damit verbundener "Verlust der
Fähigkeit (…), sich um die Kinder zu kümmern", "starke
Verschlechterung der Lage aufgrund der Coronapandemie", "[a]llgemeine
Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, insbesondere in Lagos",
"[g]ute Beziehung mit Adoptivmutter" und "Wille der
Kinder". Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand der Tante der vier
Adoptivkinder, welche sich bisher an der Kinderbetreuung beteiligt habe, verschlechtert;
überdies wohne der leibliche Vater aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht
mehr bei der Familie.
3.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf diese Vorbringen von einer
wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen ist.
3.2.1
Mit Blick auf die HIV-Infektion der
leiblichen Eltern der vier Adoptivkinder ist festzuhalten, dass diese bereits
im Gesuchsverfahren hätte vorgebracht werden können. Die Beschwerdeführerin ging
jedoch damals nicht darauf ein und äusserte sich auch nicht dazu, ob und
inwiefern sich diese Erkrankung auf die Fähigkeit der leiblichen Eltern
auswirkt, sich um die Kinder zu kümmern. Der Beschwerdegegner hatte
Dispositiv
demnach keinen Grund, sich vertieft mit dem Gesundheitszustand der leiblichen
Eltern auseinanderzusetzen. Ohnehin geht bereits aus den nigerianischen
Adoptionsakten hervor, dass Letztere "health challenges" hatten bzw.
haben, sich gegenüber den Behörden aber weigerten, nähere Angaben dazu zu
machen. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang in den Adoptionsakten
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass C HIV-positiv sei. Dadurch wurde –
implizit – zum Ausdruck gebracht, dass wohl auch dessen Eltern HIV-positiv
sind.
Überdies
ergibt sich aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten keine wesentliche
Änderung der massgeblichen Sachumstände. Denn im Rahmen der vorliegend strittigen
Anerkennung einer ausländischen Adoption ist nicht von zentraler Bedeutung, an
welcher Krankheit bzw. an welchen Krankheiten genau die leiblichen Eltern leiden;
vielmehr ist deren konkrete Auswirkung ausschlaggebend. Aus den Akten geht
diesbezüglich gerade nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der
leiblichen Eltern seit der Verweigerung der Anerkennung der Adoptionen
wesentlich verändert bzw. verschlechtert hätte. Aus einem Arztbericht vom
2. Dezember 2020 betreffend die leibliche Mutter geht etwa hervor, dass sich
diese bereits am 3. Mai 2017 wegen Sehbeschwerden und "facial
palsy" in eine Klinik begeben habe und deswegen (weiterhin) in Behandlung sei.
Eine Verschlechterung dieser Beschwerden seit der Verfügung vom
29. Mai 2019 ergibt sich daraus jedoch nicht. Dass die Mutter der
Adoptivkinder aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der
Lage wäre, sich um ihre Kinder zu kümmern, ist demnach nicht belegt. Ebenso verhält
es sich mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin müsse "immer wieder
eine Person suchen und anstellen, damit diese sich um die Kinder kümmern
kann".
3.2.2
Ob und gegebenenfalls seit wann der leibliche Vater der Adoptivkinder nicht
mehr bei der Familie in Lagos wohnt, lässt sich gestützt auf die Akten nicht
mit Sicherheit beurteilen. Aus dem "Medical Report" von Dr. G vom
13. Oktober 2020 geht hervor, dass sowohl der Vater als auch die Mutter in
Lagos, namentlich am Institut H, wegen ihrer HIV-Infektion in Behandlung seien.
Im Schreiben des Spitals I vom 20. November 2020, welches erstmals im
Rahmen des Rekursverfahrens eingereicht wurde, wird dagegen festgehalten, dass
der leibliche Vater der Adoptivkinder bereits im November 2019 von Lagos nach J
gezogen sei, wo er sich auch in medizinischer Behandlung befinde. Weitere
Belege für einen Um- bzw. Wegzug des leiblichen Vaters der vier Kinder nach J
können den Akten nicht entnommen werden. Doch selbst wenn angenommen würde,
dass der Vater seit November 2019 getrennt von seiner Familie lebt, würde
dieser Umstand noch keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Denn wie
aufgezeigt, kann sich die Mutter der Adoptivkinder weiterhin um diese kümmern.
Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass der älteste, heute rund 22-jährige
Sohn bereits seit 2018 nicht mehr gemeinsam mit der Familie in Lagos wohnt, da
er Hochschule K in L, Nigeria, besucht, wo er über eine Einzimmerwohnung
verfügt.
Mit Blick auf den Gesundheitszustand der Tante, das heisst
der Schwester der Beschwerdeführerin, geht aus den im Rahmen des
Rekursverfahrens eingereichten Akten hervor, dass diese vor einigen Jahren
("some years ago") einen Verkehrsunfall erlitten habe und seither in
physiotherapeutischer und ärztlicher Behandlung sei. Damit ist jedoch nicht
dargetan, dass sich ihre gesundheitlichen Beschwerden seit dem ersten
Gesuchsverfahren wesentlich verschlechtert hätten. Gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner im März 2018 und damit wohl nach
dem Unfall war die Tante damals in der Lage, sich um D zu kümmern.
3.2.3
Betreffend die behauptete "starke Verschlechterung der
Lage aufgrund der Coronapandemie" ist festzuhalten, dass sich diese
selbstredend auf der ganzen Welt auswirkt und wohl in allen Ländern die ärmere
Bevölkerung härter trifft als die wohlhabendere. Überdies hatten die leiblichen
Eltern bereits im Rahmen des Adoptionsverfahrens angegeben, dass auch
"lack of funds" ein Grund für ihre Entscheidung gewesen sei, einer
Adoption zuzustimmen. Somit kann die seit Ausbruch des Coronavirus
gewachsene Armut, welche wohl auch die leiblichen Eltern der vier Adoptivkinder
betrifft, im vorliegenden Kontext nicht als wesentliche Änderung der
massgeblichen Umstände qualifiziert werden. Überdies erwähnten sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die leiblichen Eltern im Adoptionsverfahren, dass
Erstere (gemeinsam mit ihrem Ehemann) finanziell für die vier Kinder sorge. Wie
aus den Akten hervorgeht, tut sie dies auch weiterhin. Schliesslich vermag auch
die vorübergehende Schliessung der Schulen in Nigeria aufgrund der
Coronavirus-Pandemie keinen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen.
3.2.4 Sodann stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Sicherheitslage in Nigeria,
insbesondere in Lagos, habe sich "drastisch verschlechtert". Sie
beruft sich dabei auf zahlreiche Berichte von Medien und von verschiedenen
NGOs. Diese beschlagen jedoch einerseits Proteste und Demonstrationen etwa
gegen Polizeigewalt und andererseits Konflikte zwischen verschiedenen
Bevölkerungsgruppen (insbesondere zwischen [muslimischen] Hirten und
[christlichen] Landwirten). Inwiefern die vier Adoptivkinder bzw. deren
leibliche Eltern durch die Proteste in Lagos direkt betroffen wären, führt die
Beschwerdeführerin nicht aus. Ohnehin geht aus den von ihr zitierten Berichten
hervor, dass vor allem in gehobenen Vierteln der Stadt etwa Autos angezündet
oder Einkaufsläden geplündert worden seien. Ebenso wird darin festgehalten,
dass Boko Haram (weiterhin) vorwiegend im Nordwesten Nigerias aktiv ist. In
dieser Region konzentrieren sich auch die erwähnten Konflikte zwischen Hirten
und Landwirten. Weshalb diese Konflikte für die Anerkennung der Adoptionen von
Bedeutung wären, ist nicht ersichtlich. Schliesslich besteht in Nigeria keine
landesweite Gewaltsituation, und die erwähnten Konflikte zwischen Christen und
Muslimen konzentrieren sich insbesondere auf den sog. "Middle Belt", die
Grenzregion zwischen dem mehrheitlich christlichen Süden und dem überwiegend
muslimischen Norden (BVGr, 11. November 2020, E-4816/2020, E. 7.2.1).
3.2.5 Schliesslich wird aufgrund der Eingaben der
Beschwerdeführerin nicht klar, inwiefern sich die Beziehung der Adoptivkinder
zu ihr seit dem 29. Mai 2019 verändert bzw. verbessert haben
soll. Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – zuletzt im April 2017 in
Nigeria war, erscheint zweifelhaft, dass sich die Beziehung seit der Verfügung
vom 29. Mai 2019 tatsächlich intensiviert hat. Ohnehin gab die Beschwerdeführerin
bereits im Gesuchsverfahren an, täglich per Telefon und mit Videoanrufen
Kontakt mit ihren Adoptivkindern zu haben. Abgesehen von einem
handschriftlichen Brief von C (namens aller vier Kinder), sind den Akten keinerlei
Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese und die Beschwerdeführerin wirklich
täglichen bzw. regelmässigen Kontakt unterhalten. Schliesslich vermögen auch
die Fotos der Beschwerdeführerin mit den Adoptivkindern und die eingereichten
Überweisungsbelege keine wesentliche Änderung des Sachverhalts nachzuweisen.
Denn die Beschwerdeführerin gab bereits im ersten Gesuchsverfahren an, in der
Vergangenheit alle zwei bis drei Jahre Ferien in Nigeria verbracht zu haben;
ebenso deponierte sie damals, dass sie und ihr Ehemann "für die finanzielle
Unterstützung der Kinder verantwortlich" seien. Die Fotos und Quittungen
belegen demnach keine wesentliche Änderung des Sachverhalts.
3.3 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine wesentliche
Änderung der massgebenden Sachumstände darzutun. Der Beschwerdegegner
ist demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts. Ohnehin berücksichtigte der
Beschwerdegegner das Kindswohl im Rahmen seiner Nichteintretensverfügung
ausdrücklich.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3 Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen
Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 30. April
2020, VB.2019.00572, E. 9.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …