VB.2021.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00140
22. Februar 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00140
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat D,
Mitbeteiligter,
betreffend wasserrechtliche Konzession,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in der Gemeinde D mit Uferabschnitt am Zürichsee. Mit Verfügung vom 13. Juli
2020 erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) B und A die
wasserrechtliche Konzession und die fischereirechtliche Bewilligung, vor und
auf dem genannten Grundstück folgende Bauten und Anlagen fortbestehen zu lassen
bzw. für den Eigenbedarf privat zu nutzen: ein Badhaus mit Badraum, einen
Anbau, einen Wellenbrecher, ein Podest, zwei Ufertreppen, einen Steg mit acht
Pfählen, eine Badeleiter sowie die dadurch abgegrenzte Seefläche. Dies u. a. unter der
Nebenbestimmung, dass die dauernde Stationierung von Schiffen an und auf den
Bauten und Anlagen im öffentlichen Gewässer nicht gestattet sei. Es gälten die
Bestimmungen der Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 14. Oktober
1992 (Stationierungsverordnung [LS 747.4]; Dispositivziffer I.1. lit. b).
Entsprechend seien die im Badhaus stationierten Boote bis zum 31. Dezember
2020 zu entfernen (Dispositivziffer I.2).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B und A am 4. August 2020 beim
Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung von Dispositivziffer I.2 der
Verfügung des AWEL vom 13. Juli 2020, wonach die im Badhaus stationierten
Boote bis zum 31. Dezember 2020 zu entfernen seien.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab. Die Frist zur Entfernung der im Badhaus
stationierten Boote (Dispositivziffer I.2 der angefochtenen Verfügung) setzte
es neu auf sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids an. Die Verfahrenskosten
auferlegte es B und A; Umtriebsentschädigungen sprach es keine zu.
III.
Dagegen liessen A und B am 22. Februar 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, Dispositivziffer I
Absatz 2 des Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 19. Januar 2021
sei aufzuheben und es sei die Frist zur Entfernung des im Badhaus stationierten
Boots neu auf 24 Monate ab Rechtskraft dieses Entscheids anzusetzen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten
der Baudirektion des Kantons Zürich.
Der Gemeinderat D teilte am 10. März 2021 mit, er
unterstütze das Rechtsbegehren von B und A, wonach die Frist zur Entfernung auf
24.
Monate anzusetzen sei.
Das Baurekursgericht beantragte am 11. März 2021 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Baudirektion beantragte am 26. März 2021 unter
Verweis auf den Mitbericht des AWEL die Abweisung der Beschwerde.
B und A liessen sich am 21. April 2021 erneut
vernehmen und an ihren Beschwerdeanträgen festhalten.
Die Baudirektion nahm hierzu unter Verweis auf einen
erneuten Mitbericht des AWEL am 6. Mai 2021 Stellung.
B und A liessen am 25. Mai 2021 Verzicht auf eine weitere
Stellungnahme erklären.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Massgabe der von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren bildet
einzig die Dauer der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2
Nach
§ 341 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde ohne
Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen; hierzu dienen der Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung.
Die Wiederherstellungspflicht kommt etwa auch dann zum Tragen, wenn die für
eine bestimmte Nutzung öffentlicher Gewässer erforderliche wasserrechtliche Konzession
nach §§ 36 ff. des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991
(WWG; LS 724.11) – hier bezüglich des dauernden Stationierens von Booten –
nicht oder nicht im benötigten Umfang erteilt werden konnte (vgl. VGr, 23. Oktober
2014, VB.2013.00776, E. 4 f.). Die Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands muss – wie jedes staatliche Handeln –
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV; SR 101]; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1).
Bei der Festsetzung
dieser Modalitäten kommt den Verwaltungsbehörden indessen ein erheblicher
Ermessensspielraum zu, den das Verwaltungsgericht, dessen Überprüfungsbefugnis
nach § 50 Abs. 2 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist, zu
respektieren hat. Für die Fristansetzung im Zusammenhang mit einem
Beseitigungsbefehl sind dabei die gleichen Kriterien massgebend, wie sie bei
der Ansetzung einer Frist im Zusammenhang mit einer Zwangsandrohung, d. h. einer Vollstreckungsverfügung im
engeren Sinn gemäss § 31 VRG, zu beachten sind. Die den Pflichtigen
anzusetzende Erfüllungspflicht hat mithin angemessen zu sein (§ 31 Abs. 1
Satz 2 VRG).
2.3
Die
Frist soll so bemessen werden, dass der Verpflichtete nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge selber das Notwendige vorkehren kann. Zu berücksichtigen ist, in
welchem Ausmass der Betroffene auf die Beschaffung von Ersatzräumen angewiesen
ist (was wiederum von der Art der fraglichen Nutzung abhängt); einzurechnen ist
ferner die Zeit, welche zur Beschaffung von Ersatzräumen benötigt wird
(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 669;
Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 215 f.).
Sodann ist das bei der Fristansetzung zu berücksichtigende öffentliche
Interesse an der möglichst unverzüglichen Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands umso stärker zu gewichten, je gravierender gegen materiell-rechtliche
Bauvorschriften verstossen wird. Es gilt abzuwägen, wie dringlich die
Durchsetzung der Norm bzw. Beseitigung des Normverstosses im Licht der
öffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf
die persönliche – unter Umständen auch finanzielle – Situation des
Verpflichteten aufgeschoben werden soll. Der Berücksichtigung solcher Umstände
sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass im Interesse der rechtsgleichen
Behandlung ein bestimmtes Regelmass anzustreben ist, von dem unter besonderen
Umständen abgewichen werden darf und soll. In diesem Sinn hat sich in der
Praxis ein Regelmass von drei Monaten herausgebildet (Mäder, Rz. 669 mit
Hinweisen auf Fälle mit abweichenden Fristen in Anm. 46; VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00712, E. 5.12; VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00307, E. 2a).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, zur
Entfernung der im Badhaus stationierten Boote erscheine eine Frist von sechs
Monaten angemessen.
3.2
Die Beschwerdeführenden bringen
vor, sie müssten davon ausgehen, dass auf dem gesamten Areal des Zürichsees
keine weiteren Bootsplätze bewilligt würden. Es sei für sie unmöglich, innert
der angesetzten Frist einen neuen Bootsplatz (Ersatzraum) zu organisieren. Sie
hätten sich in verschiedene Wartelisten eintragen lassen. Die Plätze seien jedoch
rar und sehr begehrt, weshalb die angesetzte Frist zu kurz sei. Es sei
erfahrungsgemäss mit Wartezeiten von mindestens 24 Monaten zu rechnen. In
Zürich müsse je nach Schiffsgrösse mit Wartezeiten zwischen einem bis weit über
20.
Jahre gerechnet werden. In D seien gegenwärtig knapp 300 laufende
Gesuche registriert, weswegen mit einer ''längeren Wartezeit'' gerechnet werden
müsse. Eine angemessene Frist zur Entfernung des im Badhaus stationierten Boots
sei daher auf mindestens 24 Monate seit Rechtskraft des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids anzusetzen. Dies sei insbesondere deswegen gerechtfertigt,
weil das Badhaus seit über 100 Jahren in gutem Glauben auch als
Bootsaufhängung genutzt werde und der Beibehaltung dieses Zustands keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die aktuelle Situation
''störe'' niemanden. Insbesondere befinde sich das Boot aufgrund der
Aufhängevorrichtung nicht ständig im Wasser. Dadurch würden Fauna und Flora
geschont und das Ökosystem nicht zusätzlich belastet. Es liege damit weder ein
gravierender Normverstoss noch ein öffentliches Interesse an der unverzüglichen
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor. Ein solches Boot sei zudem
auf einen Bootsplatz am bzw. im Wasser angewiesen, da eine Ein- und Auswässerung
nur mittels Kran und grösserem zeitlichen Aufwand möglich sei. Zudem werde für
die Lagerung und den Transport ein spezieller Anhänger benötigt. Dies wiederum
habe Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit, da eine kurzfristige Nutzung ausser
Betracht falle. Das Grundstück mit dem Badhaus gehöre seit Generationen der
Familie und niemand sei je auf die Idee gekommen, der aktuelle Zustand könnte
nicht rechtens sein. Sie nutzten das Badhaus und das Boot für sich allein und
es werde nicht an Dritte vermietet. Dass die Gemeinde ihren Antrag unterstütze,
zeige auf, dass die Frist von 24 Monaten durchaus verhältnismässig und
realistisch sei.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, es komme ihr bei der Festsetzung der Frist
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Berücksichtigung persönlicher
Umstände seien jedoch Grenzen gesetzt. Denn im Interesse der Gleichbehandlung
sei ein bestimmtes Regelmass anzustreben, von dem nur ausnahmsweise abgewichen
werden solle. In der Praxis habe sich ein Regelmass von drei Monaten herausgebildet.
An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse. Die Beschränkung der Bootsplätze auf dem Zürichsee sei
gesetzlich und im kantonalen Richtplan verankert. Die Beschwerdeführenden
gingen davon aus, dass die Suche nach einem Bootsplatz im See die einzige
Möglichkeit darstelle, um der Beseitigungspflicht nachzukommen. Ein Boot in der
hier vorliegenden Grösse sei jedoch nicht auf einen Bootsplatz im Wasser
angewiesen, sondern könne auch an Land stationiert werden. Angesichts der
geringen Anzahl von Bootsplätzen im Wasser sei dies eine verbreitete
Stationierungsmethode. Für diese sei die angesetzte Frist von sechs Monaten
ausreichend und verhältnismässig und gehe über das Regelmass von drei Monaten
hinaus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die fragliche Frist erst mit
Rechtskraft des Entscheids zu laufen beginne und die Beschwerdeführenden schon
vor Erhebung der Beschwerde mit der Suche nach einem Ersatzstandort begonnen
hätten, womit sie effektiv sogar mehr als sechs Monate Zeit hätten.
3.4
Der
Mitbeteiligte befürwortet eine Festsetzung der Entfernungsfrist auf 24 Monate.
4.
4.1
Es gilt abzuwägen, wie dringlich die
Beseitigung des Normverstosses im Licht der
öffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung
mit Rücksicht auf die persönliche Situation der Verpflichteten aufgeschoben
werden soll. Die von den Beschwerdeführenden als schwierig
beschriebenen Umstände, im bzw. am Zürichsee einen Bootsplatz zu finden, mögen
angesichts des beschränkten Angebots und der dieses übersteigenden Nachfrage
zutreffen. Auch erscheint durchaus nachvollziehbar, dass ein Stationieren des
Boots auf dem Wasser gegenüber einem solchen an Land eine bequemere und aus
Sicht der Beschwerdeführenden zu bevorzugende Variante darstellt. Dies vermag
jedoch keinen Anspruch darauf zu begründen, dass die Wiederherstellungsfrist
noch weiter erstreckt werden müsste. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin ins
Feld, dass auch alternative Formen des Stationierens des fraglichen Boots in
Betracht zu ziehen sind, wie insbesondere eine Landstationierung. Eine solche
erweist sich weder als unüblich noch unzumutbar, wenngleich sie gegenüber dem
heutigen – unrechtmässigen – Zustand mit gewissen Nachteilen verbunden sein
mag. So könnten die Beschwerdeführenden das Boot nicht mehr kurzfristig
benutzen. Letzteres wäre aber so oder so nur dann möglich, wenn sie einen
Liegeplatz in einer Stationierungsanlage in naher Umgebung ihres Grundstücks
erhältlich machen könnten, was angesichts der notorischen Knappheit solcher
Plätze selbst innert auf 24 Monate erstreckter Frist nicht gewährleistet
erschiene. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass ein als rechtswidrig
erkannter Zustand über Jahre weiter hingenommen werden müsste. Indem nicht nur
eine der üblichen Minimalfrist von drei Monaten entsprechende Beseitigungsfrist
angesetzt, sondern diese verdoppelt wurde, hat die Vorinstanz den privaten
Interessen der Beschwerdeführenden hinreichend Rechnung getragen. Zu
berücksichtigen ist auch, dass keine Bauten oder Anlagen aufwendig
zurückzubauen sind, sondern lediglich ein Boot zu dislozieren ist. Abgesehen
vom allgemeinen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands gilt es vorliegend besonders im Auge zu behalten, dass
Einzelliegeplätze auf dem Zürichsee in der Regel nicht bewilligt werden (vgl. § 5
Abs. 2 der Stationierungsverordnung), womit auch Gründe der
Gleichbehandlung, insbesondere im Verhältnis zu anderen privaten Seeanstössern
bzw. den auf Wartelisten für Bootsplätze Eingetragenen, dafür sprechen, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht ungebührlich lange
hinauszuzögern. Insofern greift das Argument der Beschwerdeführenden, wonach
die aktuelle Situation niemanden "störe", zu kurz. Auch vermögen sie
nichts daraus abzuleiten, dass sich das Boot aufgrund der im Badhaus
vorhandenen Aufhängevorrichtung angeblich nicht ständig im Wasser befinde,
liegt doch das Badhaus selber im Seegebiet und damit auch das darin
stationierte Boot, und gründet die Unzulässigkeit der dauerhaften Stationierung
des Boots nicht primär auf umweltrechtlichen, sondern wassernutzungsrechtlichen
Überlegungen.
4.2
Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die
Vorinstanz die streitige Frist auf sechs Monate bemessen hat. Zu
berücksichtigen ist heute zudem, dass der Beseitigungsbefehl bereits am 13. Juli
2020.
ergangen war. In ihrem damaligen Beschluss hatte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführenden mit der angesetzten Beseitigungsfrist bis 31. Dezember
2020.
einen Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zugebilligt. Aufgrund des
dagegen erhobenen Rekurses, über welchen die Vorinstanz am 19. Januar 2021
entschieden hatte, kamen die Beschwerdeführenden in den Genuss eines weiteren
Aufschubs. Angesichts der bisherigen zeitlichen Abwicklung lag es im Ermessen
der Vorinstanz, die Frist auf sechs Monate ab Rechtskraft anzusetzen bzw. damit
die Dauer der ursprünglich von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist zu
bestätigen. Diese Bemessung erscheint auch dann nicht rechtsverletzend, wenn
man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden das Badhaus seit Jahrzehnten
als Bootsstationierungsplatz nutzten, ohne diesen Zustand bezüglich seiner rechtlichen
Zulässigkeit zu hinterfragen. Die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
hat sich im Ergebnis zudem zugunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt, indem
sie nochmal einen zeitlichen Aufschub erfahren haben. Schliesslich darf
berücksichtigt werden, dass die fragliche Frist erst mit der Rechtskraft dieses
Urteils zu laufen beginnt, weshalb den Beschwerdeführenden, die nach eigenen
Angaben schon vor Erhebung der Rechtsmittel mit der Suche nach einem
Ersatzstandort begonnen hatten, bald zwölf Monate seit Erhebung der Beschwerde
(22. Februar 2021) und mehr als 16 Monate seit Erhebung des Rekurses
(4. August 2020) zur Verfügung standen bzw. stehen, eine solche
Ersatzlösung zu realisieren.
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines jeden für die
gesamten Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 11). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 2'505.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines jeden für den
Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …