VB.2021.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00141
17. Mai 2023Deutsch33 min
(URT.2023.24562)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00141
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat
Richterswil,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bergstrasse im Ortsteil Samstagern der Gemeinde
Richterswil gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich (Hauptverkehrsstrasse
Nr. 388). Das Tiefbauamt des Kantons Zürich plant eine Instandsetzung der
Fahrbahn und einen teilweisen Ausbau der Bergstrasse im Abschnitt zwischen Sagi
(km 3.400) und Seelistrasse (km 4.700). Im Rahmen dieses
Strassenprojekts sollen zwei neue Kreisel erstellt werden, darunter beim Knoten
Beichlen- und Bergstrasse ein Kreisel mit einem durch einen Grünstreifen
getrennten Rad-/Fussweg. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans
erfolgte vom 20. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015. Innerhalb
der Auflagefrist wurden mehrere Einsprachen erhoben, so eine gemeinsame
Einsprache von A und B. Diese wehrten sich gegen das Projekt, namentlich mit
Bezug auf den genannten Kreisel und die damit verbundene Abtretung einer
Teilfläche von rund 98 m2 ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01.
Eventualiter beantragten sie die gesamte Übernahme dieses Grundstücks durch den
Kanton und stellten Anträge zur enteignungsrechtlichen Entschädigung. Mit
Beschluss vom 20. Januar 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich
das Strassenprojekt gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest und wies die
dagegen gerichteten Einsprachen ab, so auch jene von A und B.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats reichten A und B
gemeinsam am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich ein. Sie beantragten, die angefochtene Projektfestsetzung,
Einspracheabweisung und Enteignung aufzuheben. Eventualiter verlangten sie den
Erwerb des gesamten Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch den Enteigner und die
Zuteilung von Realersatz; zudem stellten sie Anträge zur enteignungsrechtlichen
Entschädigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Namens des Regierungsrats ersuchte das Tiefbauamt am
9.
März 2021 um einstweilige Sistierung des Verfahrens, um erneute
Abklärungen zum Strassenprojekt vorzunehmen. Der Abteilungspräsident gab dem
Begehren mit Präsidialverfügung vom 24. März 2021 einstweilen bis zum
31.
Mai 2021 statt. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 verfügte
er, auf Ersuchen des Tiefbauamts, die Fortsetzung des Verfahrens. Am 17. Juni
2021.
reichte das Tiefbauamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In der Folge hielten die Beschwerdeführer mit Replik vom
14.
September 2021 und der Beschwerdegegner mit Duplik vom 28. September
2021.
an ihren Anträgen fest. Am 11. November 2021 nahmen die
Beschwerdeführer nochmals zur Sache Stellung. Das Tiefbauamt erklärte am
30.
November 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Der als
Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat Richterswil liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2021 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Er ist zwar gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG
direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch § 15
Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 (StrG; LS 722.1).
1.2
Die
Beschwerdeführer sind Eigentümer des – im Bereich des geplanten Kreisels – an
die Strassen anstossenden und von der Enteignung betroffenen Grundstücks
Kat.-Nr. 01. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer machen eine Reihe von
Verfahrensmängeln geltend, um eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
erwirken. Darauf ist vorweg einzugehen.
2.1
Ein erster
Punkt betrifft die Akteneinsicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
verlangte während der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht Akteneinsicht
beim Beschwerdegegner. Diese wurde ihm gewährt, indem er Einsicht in das
Projektdossier erhielt. Nachdem der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort
die Unterlagen eingereicht hatte, stellte der Rechtsvertreter fest, dass dieses
Begleitdossier zusätzliche Dokumente umfasste, in die er vorher nicht Einsicht
erhalten hatte. Dies wurde in der Replik rechtzeitig als Gehörsverletzung
gerügt.
2.1.1
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben Personen, die durch eine
Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Ein
Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses
erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend
gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie
dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug
von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1).
2.1.2
Der angefochtene Entscheid enthält Erwägungen zur bisherigen baulichen
Ausnützung der streitbetroffenen Parzelle Kat.-Nr. 01 durch
Ausnützungstransfer. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme
betreffend diese Sachumstände erhalten hätten oder über diesbezügliche
Unterlagen bei der Akteneinsicht während der Beschwerdefrist informiert worden
wären. Erst mit der Beschwerdeantwort hat der Beschwerdegegner drei
Baubewilligungen der Gemeinde Richterswil im Zusammenhang mit der fraglichen
Parzelle eingereicht. Auch wenn Grund zur Annahme bestanden haben sollte, dass
diese Baubewilligungen den Beschwerdeführern als Grundeigentümern bekannt
waren, hat der Beschwerdegegner deren Gehörsanspruch bezüglich dieser
Unterlagen verletzt.
2.1.3
An sich sind die Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan mit einem derart
hohen Konkretisierungsgrad dar, dass er materiell einer Baubewilligung
entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3
lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte
mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung
gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu
überprüfen (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00513, E. 5.2; 13. April
2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Wenn das Verwaltungsgericht bei einem
Strassenprojekt als erste Rechtsmittelinstanz entscheidet, sind auch neue
Tatsachen und Beweismittel zulässig (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a VRG; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.5.2).
2.1.4
Selbst wenn beim Entscheid des Beschwerdegegners mit Bezug auf die
fraglichen Baubewilligungen eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (vgl. oben
E. 2.1.2), handelt es sich dabei nicht um einen besonders schwerwiegenden
Mangel. Im Ergebnis nicht anders würde es sich hinsichtlich der zusätzlich zum
Projektdossier vom Beschwerdegegner vorgelegten Beilagen verhalten, und zwar
unabhängig davon, ob diese älter oder jünger als der angefochtene Entscheid
sind (vgl. dazu auch oben E. 2.1.3). Dies gälte jedenfalls insoweit, als
es sich dabei um rechtlich erhebliche Unterlagen, namentlich solche, welche
einen rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen vermögen, handeln sollte,
denn nicht jedes dem Betroffenen unbekannt gebliebene Beweismittel verletzt
zwingend sein rechtliches Gehör (VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839,
E. 1.3.2 mit weiteren Verweisen). Es muss somit nicht im Einzelnen
erörtert werden, inwiefern der Beschwerdegegner bezüglich der Angaben in den
Beilagen zur Beschwerdeantwort die Gehörsansprüche gewahrt hat (vgl. dazu auch
unten E. 4.2). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern
gemäss ihrem Antrag Einsicht in sämtliche Beilagen zur Beschwerdeantwort
gewährt. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführer dazu äussern. Ausserdem
verfügt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über dieselbe
Kognition wie der Beschwerdegegner (oben E. 2.1.3). Auch wenn das Verwaltungsgericht
in Fällen der vorliegenden Art eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung
spezifisch technischer Fragen oder der Handhabung des Planungsermessens üben
kann (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00513, E. 5.2; 13. April 2022,
VB.2021.00549, E. 6.2), so hat es sich im vorliegenden Fall keine solche
Zurückhaltung aufzuerlegen, sondern eine freie Prüfung vorzunehmen. Unter
diesen Umständen lässt sich die Gehörsverletzung als geheilt betrachten (vgl.
dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 Ia 94 E. 2c).
Im Folgenden kann dabei auch auf sämtliche Beschwerdebeilagen abgestellt
werden.
2.2
Ausserdem
beanstanden die Beschwerdeführer, die Anforderungen von § 13 StrG an die
Mitwirkung der Bevölkerung seien nicht eingehalten worden.
2.2.1
Beim Strassenbau ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen der
Projektierung bzw. Projektbearbeitung (§§ 12 f. StrG) und dem Projektfestsetzungsverfahren
(§§ 15 ff. StrG). Im Verfahren der Projektfestsetzung wurde das
Projekt vom 20. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015 öffentlich
aufgelegt. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 2.3). Im
Verfahren der Projektierung wurde das Vorprojekt vom 16. Januar 2015 bis
zum 15. Februar 2015 öffentlich aufgelegt.
2.2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit Planungsaufgaben
betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter
Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass
eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht werden können
und die planenden Behörden sich damit materiell auseinandersetzen, ohne dass
jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe
bestünde (VGr, 26. Mai 2020, VB.2019.00601, E. 4.5). Die in § 13 StrG normierte Mitwirkung der Bevölkerung entspricht den in Art. 4 RPG
geregelten Informationspflichten und Mitwirkungsrechten (BGE 114 Ia 233
E. 2c/cf).
2.2.3
Durch die öffentliche Auflage des Vorprojekts am 16. Januar 2015 wurde
die entsprechende Anforderung von § 13 Abs. 1 StrG erfüllt. Gemäss § 13 Abs. 2 StrG ist zu nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft Stellung
zu beziehen. Dabei sieht § 13 Abs. 2 lit. b StrG unter anderem
die Möglichkeit vor, dass eine solche Stellungnahme vor der Kreditbewilligung
durch besonderen Bericht erfolgt. Der Kantonsrat Zürich hat den Objektkredit
für den Neubau zweier Kreisel an der Bergstrasse in Richterswil, so auch den
Kreisel beim Knoten Beichlen- und Bergstrasse, am 27. Mai 2019 bewilligt
(Vorlage 5473). Den Angaben des Beschwerdegegners im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass im Technischen
Bericht die gesamthafte Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten
Einwendungen aus der Auflage des Vorprojekts enthalten ist; letzterer sei ein
Bestandteil der öffentlichen Auflage der Projektfestsetzung gewesen. Dieser
Sachdarstellung haben die Beschwerdeführer nicht konkret widersprochen. Da auf
diese Weise vor der Kreditbewilligung Stellung zu nicht berücksichtigten
Einwendungen genommen wurde, ist den Vorgaben von § 13 Abs. 2 lit. b StrG entsprochen worden. Ein separater Bericht war in dieser Hinsicht nicht
erforderlich. Die Rügen betreffend § 13 StrG sind unbegründet.
2.3
2.3.1
§ 16 StrG sieht vor, dass die Projekte im Rahmen der öffentlichen
Auflage und Bekanntmachung soweit darstellbar auszustecken sind. Die
Beschwerdeführer rügen, auf ihrem Grundstück sei soweit erinnerlich keine
Aussteckung erfolgt. Auf diesen Vorwurf geht der Beschwerdegegner lediglich
ausweichend ein. Aufgrund der Akten ist ihm insoweit zuzustimmen, dass die
Beschwerdeführer frühzeitig und ausreichend über das betroffene Strassenprojekt
informiert waren und ihre Interessen von Anfang an wahrnehmen konnten. Die
aufgelegten Planunterlagen zeigen die geplanten strassenbaulichen Veränderungen
und die dafür temporär und dauerhaft beanspruchten Teilflächen hinreichend deutlich.
Insoweit hätte eine Aussteckung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können.
Selbst wenn die Bekanntmachung des Projekts an die Beschwerdeführer nicht in allen
Teilen korrekt erfolgt sein sollte, wurden sie dadurch nicht beeinträchtigt
(vgl. VGr, 12. Juni 2014, VB.2014.00009, E. 5.3).
2.3.2
Die Beschwerdeführer wenden ein, sie würden seit Langem in einem
Mietverhältnis mit einer Drittperson über Plakattafeln stehen, die sich im
Bereich der von der umstrittenen Enteignung betroffenen Teilfläche von
Kat.-Nr. 01 befänden. Diese Drittperson habe keine persönliche Anzeige
über das Projekt erhalten. Der Beschwerdegegner führt aus, die persönliche
Anzeige gemäss § 17 Abs. 2 StrG müsse nur an die Grundeigentümer
gesendet werden. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf allfällige
Interessen von Drittpersonen im Hinblick auf die Bekanntmachung des Projekts
berufen (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.4.3 mit
Hinweisen). Unabhängig davon nimmt § 17 Abs. 2 StrG bezüglich des
Adressatenkreises für die persönliche Anzeige implizit Bezug auf die
Grunderwerbstabelle (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom 3. Mai 1995
zur Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995 1501 ff.,
1558). Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Grunderwerbstabelle des
Projekts das fragliche Mietverhältnis betreffend die Werbeträger nicht
aufgeführt ist. Dies muss umso mehr gelten, als der von den Beschwerdeführern
eingereichte Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach er aus verschiedenen
Gründen vorzeitig beendigt werden kann, z. B. wenn die Werbeträger wegen baulicher
Veränderungen nicht mehr benützt werden können. Dazu äussern sich die
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht. Insgesamt vermögen die Einwände
einer mangelhaften Bekanntmachung im Verfahren der Projektfestsetzung den
Beschwerdeführern nicht weiterzuhelfen, soweit darauf einzutreten ist.
2.4
Weiter rügen
die Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei ihnen persönlich statt
ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden. Die Beschwerdeführer hatten ihre
Einsprache vom 21. Dezember 2015 gegen das Strassenprojekt durch ihren
Rechtsvertreter einreichen lassen. Dass die Zustellung des angefochtenen
Entscheids dennoch direkt an die Beschwerdeführer erfolgte, bestreitet der
Beschwerdegegner nicht. Schriftliche Anordnungen sind in erster Linie den
Verfahrensbeteiligten mitzuteilen (vgl. § 10 Abs. 3 lit. a VRG).
Hat ein Verfahrensbeteiligter formgültig einen Vertreter bestellt, so ist in
der Regel an diesen zuzustellen (RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984,
S. 183). Die Zustellung einer Verfügung an die Partei selbst statt an
ihren Vertreter ist zwar mangelhaft, lässt die Verfügung aber nicht nichtig
werden. Allfällige Fristen beginnen diesfalls grundsätzlich erst zu laufen,
wenn die Anordnung in den Machtbereich des Vertreters gelangt (vgl. VGr,
6.
September 2018, VB.2018.00023, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 67). Entgegen den
Beschwerdeführern rechtfertigt die mangelhafte Zustellung nicht die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Ihr Rechtsvertreter hat während laufender
Beschwerdefrist Akteneinsicht verlangt (oben E. 2.1). Zudem hat er das
Rechtsmittel ans Verwaltungsgericht rechtzeitig ergriffen (vgl. oben E. 1.2).
Den Beschwerdeführern ist im Ergebnis aus der mangelhaften Eröffnung des
angefochtenen Entscheids kein Nachteil erwachsen.
3.
3.1
Beim
streitbetroffenen Strassenprojekt wird das Enteignungsrecht mit der
Projektfestsetzung erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Ist eine
Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine abweichenden
Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche Forderungen richten
sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes vom 30. November 1879
betreffend die Abtretung von Privatrechten (AbtrG; LS 781) und sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00324, E. 1.6.2 mit Hinweisen).
3.2
Die
Beschwerdeführer haben im Eventualantrag die Übernahme der Gesamtparzelle durch
den Enteigner beantragt. Nach der Rechtsprechung ist die Schätzungskommission
zuständig, gestützt auf §§ 32 ff. AbtrG u. a. über Begehren des Enteigneten um
Ausdehnung der Enteignung bzw. Heimschlag gemäss § 8 AbtrG zu entscheiden
(RB 1971 Nr. 82). Ein solcher enteignungsrechtlicher Punkt ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf nicht einzutreten ist
(vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.3). Auch beim
Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Realersatz handelt es sich um eine im
Schätzungsverfahren zu prüfende Folge der für das Strassenprojekt notwendigen
Enteignung (vgl. VGr, 30. September 2004, VB.2004.00076, E. 5.1).
Darauf ist im vorliegenden Verfahren genauso wenig wie auf die Eventualanträge
zur enteignungsrechtlichen Entschädigungshöhe einzutreten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführer haben die Einholung von Amtsberichten der kantonalen Ämter für
Raumentwicklung (ARE) sowie für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur
Frage verlangt, ob ein Bedarf für die Verwendung des Restgrundstücks als
ökologische Ausgleichsfläche oder zur Nutzung für eine Renaturierung des
Sagenbachs bestehe. Diese Abklärungen haben die Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Eventualantrag auf Übernahme der Gesamtparzelle gefordert.
Dabei handelt es sich wie dargelegt um einen enteignungsrechtlichen Punkt, der
ausserhalb des Verfahrensgegenstands steht (vgl. oben E. 3.2). Unter
diesen Umständen erübrigt sich die Einholung der fraglichen Amtsberichte im
vorliegenden Verfahren.
4.2
Sodann
bieten die Beschwerdeführer ihre Befragung als Beweismittel an. Der erhebliche
Sachverhalt ist inzwischen aufgrund der Akten genügend erstellt. Im Technischen
Bericht des Projekts steht, es seien verschiedene Varianten untersucht und aus
dem Bauprojekt wie den behördlichen Stellungnahmen sei das Auflageprojekt als
gewählte Lösung weiterverfolgt worden. Dadurch allein wurden private Beteiligte
im Anfechtungszeitpunkt mangelhaft in die Lage versetzt, die angestellte
Variantenprüfung nachzuvollziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
beim angefochtenen Entscheid die wesentlichen Punkte der Variantenprüfung
anderweitig dokumentiert worden wären. Der Beschwerdegegner liess aber im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren drei von den Beschwerdeführern als tauglich
bezeichnete Varianten zum geplanten Kreisel bei der bestehenden Kreuzung
zwischen der Bergstrasse sowie der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse
(Variante null [Beibehaltung des bestehenden Zustands], Einführung einer
Lichtsignalanlage, Kreisel reduziert [Aussendurchmesser von 26 m]) durch
die D AG evaluieren. Er reichte ihren Bericht vom 11. Juni 2021 ein
(im Folgenden: Bericht Variantenstudium). Die Beschwerdeführer erhielten
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
offerierte Befragung der Beschwerdeführer zum Sachverhalt als entbehrlich.
5.
5.1
Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs
sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren,
angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen
Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,
generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 13. April
2022, VB.2021.00549, E. 6.1; 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1).
5.2
Das
infrage stehende Strassenprojekt greift in die gemäss Art. 26 BV
gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer ein. Solche Eingriffe
sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 26 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 36 BV). § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrG ermächtigen den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land
durch Enteignung zu erwerben (vgl. oben E. 3.1). Somit besteht eine
genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der
Beschwerdeführer (vgl. BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).
5.3
Wie sich
dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, soll mit dem umstrittenen Kreisel
die Beichlenstrasse besser an die Bergstrasse angebunden werden. Der Kreisel
bezweckt, einen Rückstau auf der Beichlenstrasse zu vermindern und die
Verkehrssicherheit zu verbessern. In der Vernehmlassung hat der
Beschwerdegegner dargelegt, dass morgens und abends zu Stosszeiten die Einfahrt
ab der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse in die Bergstrasse bisher nur
schwer möglich sei und hohe Wartezeiten aufträten. Wie im Technischen Bericht
beschrieben, soll zudem ein kombinierter Rad-/Fussweg für die Beziehung
zwischen der Bärenbrüggli- und der Beichlenstrasse (bzw. zur Querung der Bergstrasse)
geschaffen werden. Der Technische Bericht vermittelt weiter einen Überblick
über die Unfallstatistik der Kantonspolizei. Diese Unfallzahlen nehmen jedoch
soweit ersichtlich nicht konkret Bezug auf die betroffene Strassenkreuzung.
Selbst wenn letztere keinen eigentlichen Unfallschwerpunkt darstellen sollte,
wie die Beschwerdeführer geltend machen, sind die Behörden gehalten, präventive
sachgerechte Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu treffen
(vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 5.3). Die umstrittenen
Massnahmen verstetigen den Verkehrsfluss und schaffen sichere Verkehrsräume für
den Langsamverkehr. Dadurch wird die Verkehrssicherheit erheblich verbessert.
Weiter ist dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG
Rechnung zu tragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind.
Vorliegend ist es nicht erforderlich, zusätzlich die Tragweite der Vorschriften
des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 18. März
2022.
über Velowege (SR 705) zu erörtern. Insgesamt liegen ausreichende
öffentliche Interessen für den geplanten Neubau des Kreisels vor.
5.4
Zu prüfen
bleibt, ob das Strassenprojekt die einschlägigen Projektierungsgrundsätze
beachtet und die umstrittene Enteignung verhältnismässig ist. Das Gebot der Verhältnismässigkeit
gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4
mit Hinweisen). § 7 AbtrG regelt entsprechend, dass niemand verpflichtet
ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen
Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung
haben die Behörden dabei nur ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten
näher zu prüfen; hingegen können Varianten, die gewichtige Nachteile oder
zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits nach summarischer
Prüfung ausgeschieden werden (vgl. BGr, 7. März 2018, 1C_330/2017,
E. 4.4; VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.3).
6.
6.1
Die
Beschwerdeführer stellen Varianten zur Diskussion, welche eine Verschiebung des
geplanten Kreisels – im Vergleich zur bestehenden Kreuzung – in Richtung
Südwesten (zulasten von Kat.-Nr. 02) oder in Richtung Norden (zulasten von
Kat.-Nrn. 03 und 04) zur Folge hätten. Wie der Beschwerdegegner aber
nachvollziehbar erläutert hat, ist die Lage des geplanten Kreisels aufgrund von
Faktoren wie Linienführung und Topografie ideal. Im Vergleich dazu weisen die
beiden angeführten Varianten für eine Verschiebung des Kreisels über das Ganze
gesehen offensichtlich keine wesentlichen Vorteile auf. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, wenn diese Varianten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung
verworfen worden sind. Vertieft zu behandeln sind nachfolgend die drei vom
Beschwerdegegner näher überprüften und hiervor erwähnten Varianten
(Beibehaltung des bestehenden Zustands, Lichtsignalanlage, reduzierter Kreisel
mit Aussendurchmesser von 26 m; vgl. oben E. 4.2).
6.2
6.2.1
Die Eignung eines Kreisels am betroffenen Standort bestreiten die Beschwerdeführer
grundlegend unter Hinweis auf die Norm des Schweizerischen Verbands der
Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 40263 "Knoten; Knoten mit
Kreisverkehr". Sie berufen sich auf die Fahrtenzahlen des
Gesamtverkehrsmodells des Kantons Zürich und machen geltend, die
Bärenbrügglistrasse weise weniger als 20 Prozent des Verkehrsaufkommens bei
dieser Kreuzung auf. Werde der Anteil von 20 Prozent bei einem Kreiselarm
unterschritten, so spreche sich die VSS-Norm gegen eine Kreiselanlage aus.
6.2.2
Das Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM-ZH) stellt den Verkehr in
seinen Ausprägungen und Wirkungszusammenhängen dar (Nachfrage, Kapazitätsauslastung,
Reisezeiten etc.). Mit regelmässigen Aktualisierungen werden die laufenden
Veränderungen im Verkehrsgeschehen nachgeführt und die Prognosen für die
Zukunft angepasst. Das GVM-ZH ist im GIS-Browser abrufbar (VGr, 20. Mai
2021, VB.2020.00322, E. 3.2). Der von den Beschwerdeführern eingereichte
GIS-Auszug beruht soweit ersichtlich auf dem Stand des GVM-ZH für 2016. Dem Bericht
Variantenstudium liegt demgegenüber ein Verkehrsmengengerüst für den
Ist-Zustand auf der Basis einer Erhebung aus dem Jahr 2019 zugrunde. Die Werte
dieser Erhebung wurden plausibilisiert durch den Vergleich mit den Zähldaten
einer nahegelegenen kantonalen Dauerzählstelle auf der Bergstrasse. Im Bericht
Variantenstudium wurden sodann die Mengenangaben in Personenwageneinheiten
insbesondere für die Abendspitze (17–18 Uhr) dargestellt und für den
Prognosezustand 2040 hochgerechnet. Die Beschwerdeführer haben die Aussagekraft
des Berichts Variantenstudium mit Bezug auf das Verkehrsmengengerüst nicht
konkret infrage gestellt. Es steht nichts entgegen, auf die Verkehrsdaten
dieses Berichts abzustellen. Dabei ergibt sich, dass der Anteil auf der
Bärenbrügglistrasse gemäss dem Bericht Variantenstudium – wie gemäss dem GVM-ZH
– weniger als 20 Prozent des motorisierten Individualverkehrs an dieser
Kreuzung ausmacht.
6.2.3
Nach der Rechtsprechung können die VSS-Normen zur Konkretisierung der Projektierungsgrundsätze
nach § 14 StrG herangezogen werden (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00185,
E. 5.1.1). Das angefochtene Projekt wurde unter Berücksichtigung der
Kreiselrichtlinie des Kantons Zürich von 2008 geplant (vgl. den Technischen
Bericht Ziff. 2.3 S. 7). Inzwischen hat der Kanton Zürich eine neue
Fassung der Kreiselrichtlinie von 2022 veröffentlicht. Die neue Richtlinie
verweist in Ziff. 1.1 für die Wahl der geeigneten Knotenform auf die
VSS-Norm SN 640250 "Knoten; Grundnorm" und ergänzend auf die
VSS-Norm 40263. Auf letztere verwies bereits die Kreiselrichtlinie von
2008.
Ziffer 8 der VSS-Norm 40263 nennt in Abs. 1 verschiedene
Kriterien für die Eignung eines Kreisels als Knotenform, die sich u. a. auf die
Verkehrssicherheit, die Verkehrsgeschwindigkeit, die Leistungsfähigkeit, die
Verkehrsqualität und die Strassenraumgestaltung beziehen. Ziffer 8 Abs. 2
dieser Norm enthält Fallgruppen, die sich nicht für die Anwendung von
Kreiselanlagen der vorliegenden Art eignen, so den Fall, dass beim Knoten stark
unterschiedliche Strassentypen bezüglich Verkehrsbedeutung und -hierarchie
miteinander verknüpft sind; dabei wird zur Konkretisierung eines übermässigen
Unterschieds der Richtwert von ungefähr weniger als 20 Prozent der
Verkehrsmenge auf der untergeordneten Strasse im Verhältnis zur Gesamtbelastung
bei der Kreuzung angegeben.
6.2.4
Es trifft zu, dass die Bärenbrügglistrasse eine untergeordnete Strasse im
Verhältnis zur Bergstrasse darstellt und ihr Verkehrsanteil unter dem Richtwert
der VSS-Norm 40263 liegt. Die VSS-Normen sind indessen lediglich als
Orientierungshilfe zu berücksichtigen; dabei sind sie nicht schematisch und
starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse anzuwenden (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00031, E. 4.3;
20.
April 2017, VB.2016.00521, E. 5). Die Beschwerdeführer räumen
ein, dass ein wesentlicher Teil des Verkehrs – neben dem Hauptverkehr auf der
Bergstrasse – auf der Beichlenstrasse fliesst. Ausserdem befindet sich dieser
Knoten mitten im Siedlungsgebiet. Das umstrittene Projekt dient dazu, eine
raschere Einfahrt von der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse in die
Bergstrasse zu ermöglichen und die Wartezeiten auf den beiden erstgenannten
Strassen zu verringern; zusätzlich soll der Veloverkehr getrennt geführt werden
(vgl. oben E. 5.3). Im konkreten Fall liegen ausreichende Gründe vor,
weswegen sich die Eignung einer Kreiselanlage am betroffenen Standort trotz der
Unterschiedlichkeit der miteinander verknüpften Strassentypen bejahen lässt
(vgl. auch unten E. 6.5).
6.3
Die
Beschwerdeführer halten einen Kreisel nicht für erforderlich, weil die
bestehende Kreuzung für die Verkehrsflüsse genüge und allenfalls selbst eine
Lichtsignalanlage – zur Verbesserung der Verkehrssicherheit – beim Bau
kostengünstiger sei und weniger Land beanspruche als ein Kreisel. Dabei rügen
die Beschwerdeführer nicht nur eine Missachtung der in § 14 StrG
verankerten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und sparsamen Landbeanspruchung,
sondern auch des in § 14 Abs. 1 Satz 2 StrG vorgesehenen
Projektierungsgrundsatzes, wonach verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer
Verkehrsflächen vorgehen sollen.
6.4
Nach dem
Bericht Variantenstudium bewegt sich die bestehende Knotenform am Standort mit
den heutigen Verkehrsmengen knapp an der Kapazitätsgrenze. Die Qualität des
Verkehrszustands sei in den Spitzenstunden mangelhaft; für die
vortrittsbelasteten Nebenströme würden hohe Wartezeiten auftreten. Die im
Rahmen des Berichts angestellten Prognosen für den Zeitraum 2040 hätten gezeigt,
dass sich die Verkehrsqualität bis dahin weiter verschlechtere. Es sei
anzunehmen, dass dann die Qualität des Verkehrszustands deutlich mangelhaft
sein werde. Geringe Zunahmen der Verkehrsbelastungen würden zu stark
ansteigenden Wartezeiten und Staulängen führen, der Verkehr könne nur knapp
bewältigt werden. Zur Variante Lichtsignalanlage legt der Bericht
Variantenstudium dar, der Knoten wäre mit einer derartigen Ausgestaltung
bereits unter Annahme der heutigen Verkehrsmengen massiv überlastet. Dies hänge
damit zusammen, dass für die Steuerung vier Phasen notwendig seien, was
zusätzliche Zwischenzeiten erfordere. Aus Sicherheitssicht und für den Fuss-
und Veloverkehr sei die Lichtsignalanlage ansonsten grundsätzlich positiv zu
bewerten. Um den Knoten mit einer Lichtsignalanlage ausreichend leistungsfähig
zu gestalten, wäre ein starker Ausbau des Spurangebots notwendig. Der
Landerwerb würde denjenigen eines Kreisels bei einem nachfrageorientierten
Ausbau übersteigen. Der Bericht Variantenstudium zieht die Schlussfolgerung,
die Variante null (Beibehaltung des bestehenden Zustands) und jene mit einer
Lichtsignalanlage seien nicht genügend leistungsfähig. Dies wirke sich negativ
auf den Verkehrsfluss und auf die Umfeldqualität (erhöhte Luft- und
Lärmemissionen) aus. Aus diesem Grund werde empfohlen, diese Knotenformen zu
verwerfen. Der Beschwerdegegner hat die entsprechenden Ergebnisse des Berichts
Variantenstudium vor dem Verwaltungsgericht übernommen.
6.5
Die
Ergebnisse des Berichts Variantenstudium widerlegen nachvollziehbar die
Behauptung der Beschwerdeführer, wonach der bestehende Zustand beim Knoten für
die Verkehrsflüsse ausreichen soll. Zur Verbesserung des Verkehrsflusses und
der Verkehrssicherheit sind vielmehr Anpassungen beim Knoten erforderlich (vgl.
dazu bereits oben E. 5.3). Den verkehrstechnischen Vorzügen einer
Kreisellösung stehen allerdings vielfach gewichtige Nachteile entgegen, wie ein
relativ grosser Landbedarf und hohe Baukosten. Dies kann in einer Abwägung dazu
führen, die ungenügende Leistungsfähigkeit eines Knotens nicht umfassend zu
beheben, sondern Massnahmen zur teilweisen Verbesserung als genügend zu
betrachten (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 6.5). Im
konkreten Fall ist anzunehmen, dass eine Lichtsignalanlage zwar die Verkehrssicherheit
verbessern würde. Der Beschwerdegegner hat aber mit dem Bericht
Variantenstudium schlüssig aufgezeigt, dass diese Lösung (ohne Spurausbau)
aufgrund der ungenügenden Leistungsfähigkeit eine Verschlechterung für den
Verkehrsfluss bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit in den
Raum gestellt, bei Bedarf die Zufahrt für den motorisierten Verkehr aus der
Bärenbrügglistrasse in den Knoten zu sperren. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dass eine entsprechende Sperrung die im Bericht Variantenstudium dargelegte
Überlastung bei der Einfahrt aus der Beichlenstrasse in den Knoten im Rahmen
einer Lichtsignalanlage ohne Spurausbau erheblich verringern könnte. Hinzu
kommt, dass die Einführung einer Lichtsignalanlage in jedem Fall einen insgesamt
bedeutenden Landerwerb erfordern würde, auch wenn er bei einer Variante ohne
Spurausbau geringer als jener für einen Kreisel ausfiele. Vorteilhaft wäre
diese Variante in dieser Hinsicht einzig für die Beschwerdeführer, weil bei
ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 mutmasslich der Landerwerb entfiele.
Insgesamt erweist sich die Einführung einer Lichtsignalanlage vorliegend nicht
als zweckmässig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von der
Notwendigkeit eines Kreisels ausgegangen ist.
6.6
Der geplante
Kreisel mit 28 m Aussendurchmesser wie auch ein reduzierter Kreisel mit
26.
m Aussendurchmesser entsprechen dem Typ des Kleinkreisels (vgl. Ziff. 1.4
der Kreiselrichtlinie von 2008 bzw. Ziff. 1.1 der Kreiselrichtlinie von
2022). Gemäss dem Bericht Variantenstudium weisen beide Kreiselvarianten
vorliegend eine gute Verkehrsqualität auf und verfügen auch zukünftig über eine
ausreichende Leistungsfähigkeit. In diesem Bericht wird beiden Kreiselvarianten
ebenfalls eine gleichwertige positive Wirkung hinsichtlich Attraktivität und
Sicherheit für den Velo- und Fussverkehr zugebilligt. Das Sicherheitsniveau
wird im Bericht beim geplanten Kreisel wegen der grösseren Ablenkwinkel leicht
besser beurteilt als beim reduzierten Kreisel. Ebenso sei die Befahrbarkeit beim
geplanten Kreisel besser. Gemäss Schleppkurvenüberprüfung könnten Lastwagen mit
Anhänger (Länge 18,75 m) einen 28-m-Kreisel mit 20 km/h befahren,
ohne mit den Vorder- und Hinterrädern stellenweise über Randsteine und
Grünstreifen zu fahren. Beim 26-m-Kreisel sei dies gemäss Schleppkurvenüberprüfung
mit 20 km/h nicht möglich. Alternativ müsste die Knotengeometrie angepasst
werden, was indessen den Landbedarf erhöhen würde. Weiter wird im Bericht
darauf hingewiesen, dass der Knoten Teil einer Ausnahmetransportroute II
sei. Auf die Überprüfung der Befahrbarkeit des Kreisels mit einem
Ausnahmetransportfahrzeug sei verzichtet worden, weil dies nicht massgebend für
die Kreiseldimensionierung sei. Als Nachteil des geplanten Kreisels wird
vermerkt, dass der Landerwerb grösser ausfällt als für den reduzierten Kreisel.
Der Unterschied betrage bei Kat.-Nr. 01 rund 25 m2. Der
Beschwerdegegner betont vor Verwaltungsgericht ergänzend, beim reduzierten
Kreisel zeige die Schleppkurvenüberprüfung, dass die Hinter- und Vorderräder
eines von der Beichlenstrasse einfahrenden Fahrzeugs insbesondere bei der
Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bergstrasse (Richtung Nordost) kurz vor dem Fussgängerstreifen
bei Kat.-Nr. 01 auf den Randstein gelangen würden. Diese Situation stelle eine
Gefahr gerade für Fussgänger dar und könne nicht geduldet werden. Der
Beschwerdegegner bekräftigt daher die Ablehnung eines 26-m-Kreisels wegen
erheblicher Defizite bei der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführer
entgegnen, im Verhältnis zu den anderen Verkehrsströmen sei es ein sehr
seltenes Szenario, dass ein Lastwagen mit Anhänger diese Route durch den
Kreisel wähle. Weiter kritisieren sie die Schleppkurvendarstellung als
realitätsfremd, unplausibel und unzutreffend. So werde der betreffende Lastzug
bei der Einfahrt in den 26-m-Kreisel aus der Beichlenstrasse weiter ausholen,
um die Kreiselinsel nicht zu berühren, in der Folge müsste er den Randstein
nicht überfahren. Soweit überhaupt ein Kreisel nötig sei, so soll dies nach den
Beschwerdeführern höchstens für einen 26-m-Kreisel (ohne zusätzlichen
Grünstreifen zur Abtrennung des Trottoirs) zutreffen.
6.7
Die
Kreiselrichtlinie von 2008 verlangt in Ziff. 2.3.2 den Nachweis der
Befahrbarkeit des Kreisels mittels CAD-Schleppkurvenprogramm. In Ziff. 4.3
der Kreiselrichtlinie von 2022 wird für den Nachweis der Befahrbarkeit des
Kreisels präzisiert, dass dieser für einen Anhängerzug mit den Massen 18,75 x 2,60 m
(Wenderadius 10 m) zu führen ist. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die
kantonale Richtlinie "Grundlagen für Schleppkurvennachweise bei
Kreiseln" vom 16. Juni 2020 (vgl. zur Höchstlänge und maximalen
Breite von Fahrzeugkombinationen Art. 9 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Ziff. 3 der zuletzt
genannten Richtlinie von 2020 erläutert, dass diese Anforderung leicht über die
Fahrzeugdaten gemäss der VSS-Norm 40271 ("Kontrolle der
Befahrbarkeit") für den Fahrzeugtyp B, Lastwagen mit Anhänger (mit Massen
von 18,00 x 2,50 m), hinausgeht. Die Beilagen zur VSS-Norm 40271
enthalten Abbildungen von Schleppkurven, u. a. von solchen für einen Lastwagen mit Anhänger
von 18,00 x 2,50 m (Radius 10 m) im Massstab 1:500. Im
Anhang des Berichts Variantenstudium sind die Schleppkurven für den Fahrzeugtyp
18,75 x 2,60 m, konstruiert mit CAD-Programm, für beide
Kreiselvarianten abgebildet, und zwar ebenfalls im Massstab 1:500. Auf diese
Abbildungen der Schleppkurven im Bericht Variantenstudium beziehen sich die
Vorbringen der Parteien. Nach den kantonalen Richtlinien ist den Schleppkurven,
wie dargelegt, ein leicht grösserer Anhängerzug als gemäss VSS-Norm 40271
zugrunde zu legen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der geplante 28-m-Kreisel
einen Innendurchmesser von 14 m und ein 26-m-Kreisel gemäss dem Bericht
Variantenstudium einen solchen von 11,50 m aufweist (Ziff. 2.2.8 der
Kreiselrichtlinie von 2008). Insgesamt können die genannten Abbildungen von
Schleppkurven in der VSS-Norm 40271 für eine Plausibilitätsprüfung der
Schleppkurvendarstellung im Bericht Variantenstudium namentlich bei der
reduzierten Kreiselvariante herangezogen werden. Dabei sind keine Anhaltspunkte
für eine nicht fachgerechte bzw. nicht plausible Darstellung der Schleppkurven
im Bericht Variantenstudium ersichtlich. Weitere Abklärungen zur Überprüfung
der Schleppkurven können in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl.
BGE 141 I 60 E. 3.3).
6.8
Aus den
Schleppkurven im Bericht Variantenstudium ergibt sich, dass der relevante
Fahrzeugtyp bei der Variante des 26-m-Kreisels in verschiedenen Konstellationen
punktuell über diesen Aussendurchmesser hinausfährt. Insbesondere überfährt er
ihn mit den Rädern bei der Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bergstrasse
(Richtung Nordost) kurz vor dem Fussgängerstreifen bei Kat.-Nr. 01 (im
Anschluss an eine Einfahrt aus der Beichlenstrasse), wie vom Beschwerdegegner
ausgeführt. Dabei ragt die Fahrzeugkarosserie punktuell über den zusätzlich
einberechneten Grünstreifen von ca. 1 m Breite zwischen Randstein und
Trottoir hinaus. Aus dem Verkehrsmengengerüst des Berichts Variantenstudium
lässt sich schliessen, dass diese Route im Kreisel vom Schwerverkehr wenn auch
untergeordnet, so doch nicht nur in seltenen Einzelfällen befahren wird. Die
Verkehrssicherheit des Kreisels muss auch bei einer Benutzung dieser Route
durch den von den kantonalen Richtlinien für relevant erklärten Fahrzeugtyp
überall und im Hinblick auf alle Verkehrsteilnehmer sichergestellt sein. Der
zusätzliche Einwand der Beschwerdeführer, dass ein Lastzug bei der
Kreiseleinfahrt von der Beichlenstrasse her weiter ausholen könne, um das
Überfahren des Aussendurchmessers bei der fraglichen Ausfahrt aus dem 26-m-Kreisel
zu vermeiden, stellt übersteigerte Anforderungen an das Fahrverhalten. Vielmehr
ist dem Beschwerdegegner beizustimmen, dass die Variante des reduzierten 26-m-Kreisels
nur schon wegen der zu knappen Verhältnisse in diesem Punkt erhebliche Defizite
bei der Verkehrssicherheit aufweist. Dieses Ergebnis gilt, wie dargelegt, unter
Einbezug der Möglichkeit, dass bei der Variante des reduzierten Kreisels noch
der vorerwähnte zusätzliche Grünstreifen angelegt würde. Unter diesen Umständen
braucht nicht auf weitere Konstellationen eingegangen zu werden, bei denen der
relevante Fahrzeugtyp im reduzierten Kreisel punktuell über den
Aussendurchmesser hinausfahren würde.
6.9
Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die Erstellung eines Kreisels
– in Gegenüberstellung zum bestehenden Zustand und zur Variante mit einer
Lichtsignalanlage – notwendig ist (vgl. oben E. 6.5). Auch ein reduzierter
26-m-Kreisel gewährleistet bei genauer Betrachtung keine genügende
Verkehrssicherheit, namentlich für Fussgänger im Verhältnis zum Schwerverkehr
(vgl. oben E. 6.8). Insoweit kann der Bewertung des Berichts
Variantenstudium, wonach eine reduzierte Variante mit einem 26-m-Kreisel eine
gleichwertige positive Wirkung für die Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs
wie der 28-m-Kreisel haben soll (vgl. oben E. 6.6), nicht gefolgt werden.
7.
7.1
Im
Hinblick auf den geplanten 28-m-Kreisel wird im Bericht Variantenstudium
nachvollziehbar dargelegt, dass dieser den Anforderungen bezüglich
Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit entspricht (vgl. oben E. 6.6).
Zwar kommt es nach den Schleppkurven im Bericht Variantenstudium auch beim 28-m-Kreisel
punktuell zu einem Überstreifen des Randsteins am Aussendurchmesser durch die
Fahrzeugkarosserie des relevanten Fahrzeugtyps. Der aussen anschliessende
Grünstreifen wird dabei lediglich in Randbereichen beansprucht. Es ist aber
nicht zu beanstanden, dass dieser Grünstreifen zwischen Randstein und Trottoir
ca. 1 m breit als zusätzliches Sicherheits- und Gestaltungselement geplant
wird. Entgegen den Beschwerdeführern ist der Bedarf für den Grünstreifen auch
beim geplanten 28-m-Kreisel aufgrund des Berichts Variantenstudium genügend
ausgewiesen. Ebenso ist der Landbedarf, namentlich auch für den Grünstreifen,
mit dem raumplanungsrechtlichen Gebot einer haushälterischen Nutzung des Bodens
vereinbar, zumal die gesamte Fläche aus strassenbaulichen Gründen benötigt wird
und sie mitten im Siedlungsgebiet liegt. Insgesamt ist der geplante 28-m-Kreisel
mit den Projektierungsgrundsätzen von § 14 StrG und den weiteren
Grundsätzen des Raumplanungsrechts vereinbar. Entgegen den Rügen der
Beschwerdeführer hält die umstrittene Projektierung einer Rechts- und
Ermessenskontrolle stand.
7.2
Was die
Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung betrifft (vgl. oben E. 5.4),
folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieser Eigentumseingriff zur
Erreichung des angestrebten strassenbaulichen Zwecks geeignet und erforderlich
ist. Zur Zumutbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen. Die öffentlichen
Interessen an der Realisierung des Strassenprojekts sind gewichtig. Die damit
verbundene Enteignung als zwangsweiser Entzug von Grundeigentum bewirkt
allerdings auch einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 124 II 538 E. 2a). Die von der Enteignung betroffene Parzelle
Kat.-Nr. 01 liegt in einer Bauzone; sie grenzt an Berg- und
Bärenbrügglistrasse sowie an den Sagenbach und ist im Wesentlichen unüberbaut.
Die Beschwerdeführer widersprechen nicht der Feststellung des Beschwerdegegners,
wonach die bauliche Ausnützung für Kat.-Nr. 01 infolge eines
Ausnützungstransfers derzeit konsumiert sei (vgl. dazu bereits oben E. 2.1.2).
Dadurch wurde es den Beschwerdeführern soweit ersichtlich ermöglicht, eine
beträchtliche wirtschaftliche Nutzung aus ihrem Eigentum an Kat.-Nr. 01 zu
ziehen, die ihnen ungeachtet der Enteignung verbleibt. Die
Ausnützungsübertragung hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
(vgl. dazu BGr, 19. Dezember 2019, 1C_57/2019, E. 3.3). Vorliegend
genügt es, in diesem Zusammenhang massgeblich auf die aktuelle
Grundstücksnutzung abzustellen. Die Beschwerdeführer haben vor
Verwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte für ein Projekt über eine
isolierte Überbauung von Kat.-Nr. 01 unter Anpassung der bestehenden
Ausnützungsübertragung vorgebracht. Unter diesen Umständen braucht ihr Einwand,
wonach die Teilenteignung eine Überbaubarkeit des Restgrundstücks von
Kat.-Nr. 01 angesichts seiner Grundstücksgeometrie verunmögliche, nicht
vertieft überprüft zu werden. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden
Interessen ergibt, dass der mit dem Landerwerb für dieses Projekt verbundene
Eigentumseingriff für die Beschwerdeführer zumutbar ist. Demzufolge wahrt die
umstrittene Enteignung das Gebot der Verhältnismässigkeit.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens,
das Verursacherprinzip zum Zug (vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.).
Vorstehend wurde in den Erwägungen festgehalten, dass der angefochtene
Entscheid Verfahrensmängel bezüglich des Beizugs von Akten (oben E. 2.1)
und der Variantenprüfung (oben E. 4.2) aufweist. Deshalb sind in Anwendung
des Verursacherprinzips ein Drittel der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Beschwerdegegner zu überbinden (Plüss, § 13 N. 59). Die restlichen
Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern angesichts ihres Unterliegens
aufzuerlegen; für diesen Anteil haften sie solidarisch (§ 65a in
Verbindung mit § 13 und § 14 VRG). Mangels Obsiegens steht ihnen auch
die beantragte Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um eine Parteientschädigung. Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf jedoch zu den angestammten
amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00004, E. 4; Plüss, § 17
N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend
ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 6'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern, unter
solidarischer Haftung, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).