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Entscheid

VB.2021.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00141

17. Mai 2023Deutsch33 min

(URT.2023.24562)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00141

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat

Richterswil,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bergstrasse im Ortsteil Samstagern der Gemeinde

Richterswil gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich (Hauptverkehrsstrasse

Nr. 388). Das Tiefbauamt des Kantons Zürich plant eine Instandsetzung der

Fahrbahn und einen teilweisen Ausbau der Bergstrasse im Abschnitt zwischen Sagi

(km 3.400) und Seelistrasse (km 4.700). Im Rahmen dieses

Strassenprojekts sollen zwei neue Kreisel erstellt werden, darunter beim Knoten

Beichlen- und Bergstrasse ein Kreisel mit einem durch einen Grünstreifen

getrennten Rad-/Fussweg. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans

erfolgte vom 20. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015. Innerhalb

der Auflagefrist wurden mehrere Einsprachen erhoben, so eine gemeinsame

Einsprache von A und B. Diese wehrten sich gegen das Projekt, namentlich mit

Bezug auf den genannten Kreisel und die damit verbundene Abtretung einer

Teilfläche von rund 98 m2 ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01.

Eventualiter beantragten sie die gesamte Übernahme dieses Grundstücks durch den

Kanton und stellten Anträge zur enteignungsrechtlichen Entschädigung. Mit

Beschluss vom 20. Januar 2021 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich

das Strassenprojekt gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest und wies die

dagegen gerichteten Einsprachen ab, so auch jene von A und B.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats reichten A und B

gemeinsam am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich ein. Sie beantragten, die angefochtene Projektfestsetzung,

Einspracheabweisung und Enteignung aufzuheben. Eventualiter verlangten sie den

Erwerb des gesamten Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch den Enteigner und die

Zuteilung von Realersatz; zudem stellten sie Anträge zur enteignungsrechtlichen

Entschädigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Namens des Regierungsrats ersuchte das Tiefbauamt am

9.

März 2021 um einstweilige Sistierung des Verfahrens, um erneute

Abklärungen zum Strassenprojekt vorzunehmen. Der Abteilungspräsident gab dem

Begehren mit Präsidialverfügung vom 24. März 2021 einstweilen bis zum

31.

Mai 2021 statt. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 verfügte

er, auf Ersuchen des Tiefbauamts, die Fortsetzung des Verfahrens. Am 17. Juni

2021.

reichte das Tiefbauamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In der Folge hielten die Beschwerdeführer mit Replik vom

14.

September 2021 und der Beschwerdegegner mit Duplik vom 28. September

2021.

an ihren Anträgen fest. Am 11. November 2021 nahmen die

Beschwerdeführer nochmals zur Sache Stellung. Das Tiefbauamt erklärte am

30.

November 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Der als

Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat Richterswil liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2021 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Er ist zwar gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG

direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch § 15

Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Strassengesetzes vom

27.

September 1981 (StrG; LS 722.1).

1.2

Die

Beschwerdeführer sind Eigentümer des – im Bereich des geplanten Kreisels – an

die Strassen anstossenden und von der Enteignung betroffenen Grundstücks

Kat.-Nr. 01. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer machen eine Reihe von

Verfahrensmängeln geltend, um eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu

erwirken. Darauf ist vorweg einzugehen.

2.1

Ein erster

Punkt betrifft die Akteneinsicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

verlangte während der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht Akteneinsicht

beim Beschwerdegegner. Diese wurde ihm gewährt, indem er Einsicht in das

Projektdossier erhielt. Nachdem der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort

die Unterlagen eingereicht hatte, stellte der Rechtsvertreter fest, dass dieses

Begleitdossier zusätzliche Dokumente umfasste, in die er vorher nicht Einsicht

erhalten hatte. Dies wurde in der Replik rechtzeitig als Gehörsverletzung

gerügt.

2.1.1

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG haben Personen, die durch eine

Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

haben, Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt

des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Ein

Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses

erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend

gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie

dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug

von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1).

2.1.2

Der angefochtene Entscheid enthält Erwägungen zur bisherigen baulichen

Ausnützung der streitbetroffenen Parzelle Kat.-Nr. 01 durch

Ausnützungstransfer. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Beschwerdeführer vor dem angefochtenen Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme

betreffend diese Sachumstände erhalten hätten oder über diesbezügliche

Unterlagen bei der Akteneinsicht während der Beschwerdefrist informiert worden

wären. Erst mit der Beschwerdeantwort hat der Beschwerdegegner drei

Baubewilligungen der Gemeinde Richterswil im Zusammenhang mit der fraglichen

Parzelle eingereicht. Auch wenn Grund zur Annahme bestanden haben sollte, dass

diese Baubewilligungen den Beschwerdeführern als Grundeigentümern bekannt

waren, hat der Beschwerdegegner deren Gehörsanspruch bezüglich dieser

Unterlagen verletzt.

2.1.3

An sich sind die Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,

wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das

strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan mit einem derart

hohen Konkretisierungsgrad dar, dass er materiell einer Baubewilligung

entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner

Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung

den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG; SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3

lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte

mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung

gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu

überprüfen (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00513, E. 5.2; 13. April

2022, VB.2021.00549, E. 6.2). Wenn das Verwaltungsgericht bei einem

Strassenprojekt als erste Rechtsmittelinstanz entscheidet, sind auch neue

Tatsachen und Beweismittel zulässig (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a VRG; VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.5.2).

2.1.4

Selbst wenn beim Entscheid des Beschwerdegegners mit Bezug auf die

fraglichen Baubewilligungen eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (vgl. oben

E. 2.1.2), handelt es sich dabei nicht um einen besonders schwerwiegenden

Mangel. Im Ergebnis nicht anders würde es sich hinsichtlich der zusätzlich zum

Projektdossier vom Beschwerdegegner vorgelegten Beilagen verhalten, und zwar

unabhängig davon, ob diese älter oder jünger als der angefochtene Entscheid

sind (vgl. dazu auch oben E. 2.1.3). Dies gälte jedenfalls insoweit, als

es sich dabei um rechtlich erhebliche Unterlagen, namentlich solche, welche

einen rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen vermögen, handeln sollte,

denn nicht jedes dem Betroffenen unbekannt gebliebene Beweismittel verletzt

zwingend sein rechtliches Gehör (VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839,

E. 1.3.2 mit weiteren Verweisen). Es muss somit nicht im Einzelnen

erörtert werden, inwiefern der Beschwerdegegner bezüglich der Angaben in den

Beilagen zur Beschwerdeantwort die Gehörsansprüche gewahrt hat (vgl. dazu auch

unten E. 4.2). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern

gemäss ihrem Antrag Einsicht in sämtliche Beilagen zur Beschwerdeantwort

gewährt. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführer dazu äussern. Ausserdem

verfügt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über dieselbe

Kognition wie der Beschwerdegegner (oben E. 2.1.3). Auch wenn das Verwaltungsgericht

in Fällen der vorliegenden Art eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung

spezifisch technischer Fragen oder der Handhabung des Planungsermessens üben

kann (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00513, E. 5.2; 13. April 2022,

VB.2021.00549, E. 6.2), so hat es sich im vorliegenden Fall keine solche

Zurückhaltung aufzuerlegen, sondern eine freie Prüfung vorzunehmen. Unter

diesen Umständen lässt sich die Gehörsverletzung als geheilt betrachten (vgl.

dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 Ia 94 E. 2c).

Im Folgenden kann dabei auch auf sämtliche Beschwerdebeilagen abgestellt

werden.

2.2

Ausserdem

beanstanden die Beschwerdeführer, die Anforderungen von § 13 StrG an die

Mitwirkung der Bevölkerung seien nicht eingehalten worden.

2.2.1

Beim Strassenbau ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen der

Projektierung bzw. Projektbearbeitung (§§ 12 f. StrG) und dem Projektfestsetzungsverfahren

(§§ 15 ff. StrG). Im Verfahren der Projektfestsetzung wurde das

Projekt vom 20. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015 öffentlich

aufgelegt. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 2.3). Im

Verfahren der Projektierung wurde das Vorprojekt vom 16. Januar 2015 bis

zum 15. Februar 2015 öffentlich aufgelegt.

2.2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit Planungsaufgaben

betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter

Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass

eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht werden können

und die planenden Behörden sich damit materiell auseinandersetzen, ohne dass

jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe

bestünde (VGr, 26. Mai 2020, VB.2019.00601, E. 4.5). Die in § 13 StrG normierte Mitwirkung der Bevölkerung entspricht den in Art. 4 RPG

geregelten Informationspflichten und Mitwirkungsrechten (BGE 114 Ia 233

E. 2c/cf).

2.2.3

Durch die öffentliche Auflage des Vorprojekts am 16. Januar 2015 wurde

die entsprechende Anforderung von § 13 Abs. 1 StrG erfüllt. Gemäss § 13 Abs. 2 StrG ist zu nicht berücksichtigten Einwendungen gesamthaft Stellung

zu beziehen. Dabei sieht § 13 Abs. 2 lit. b StrG unter anderem

die Möglichkeit vor, dass eine solche Stellungnahme vor der Kreditbewilligung

durch besonderen Bericht erfolgt. Der Kantonsrat Zürich hat den Objektkredit

für den Neubau zweier Kreisel an der Bergstrasse in Richterswil, so auch den

Kreisel beim Knoten Beichlen- und Bergstrasse, am 27. Mai 2019 bewilligt

(Vorlage 5473). Den Angaben des Beschwerdegegners im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass im Technischen

Bericht die gesamthafte Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten

Einwendungen aus der Auflage des Vorprojekts enthalten ist; letzterer sei ein

Bestandteil der öffentlichen Auflage der Projektfestsetzung gewesen. Dieser

Sachdarstellung haben die Beschwerdeführer nicht konkret widersprochen. Da auf

diese Weise vor der Kreditbewilligung Stellung zu nicht berücksichtigten

Einwendungen genommen wurde, ist den Vorgaben von § 13 Abs. 2 lit. b StrG entsprochen worden. Ein separater Bericht war in dieser Hinsicht nicht

erforderlich. Die Rügen betreffend § 13 StrG sind unbegründet.

2.3

2.3.1

§ 16 StrG sieht vor, dass die Projekte im Rahmen der öffentlichen

Auflage und Bekanntmachung soweit darstellbar auszustecken sind. Die

Beschwerdeführer rügen, auf ihrem Grundstück sei soweit erinnerlich keine

Aussteckung erfolgt. Auf diesen Vorwurf geht der Beschwerdegegner lediglich

ausweichend ein. Aufgrund der Akten ist ihm insoweit zuzustimmen, dass die

Beschwerdeführer frühzeitig und ausreichend über das betroffene Strassenprojekt

informiert waren und ihre Interessen von Anfang an wahrnehmen konnten. Die

aufgelegten Planunterlagen zeigen die geplanten strassenbaulichen Veränderungen

und die dafür temporär und dauerhaft beanspruchten Teilflächen hinreichend deutlich.

Insoweit hätte eine Aussteckung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können.

Selbst wenn die Bekanntmachung des Projekts an die Beschwerdeführer nicht in allen

Teilen korrekt erfolgt sein sollte, wurden sie dadurch nicht beeinträchtigt

(vgl. VGr, 12. Juni 2014, VB.2014.00009, E. 5.3).

2.3.2

Die Beschwerdeführer wenden ein, sie würden seit Langem in einem

Mietverhältnis mit einer Drittperson über Plakattafeln stehen, die sich im

Bereich der von der umstrittenen Enteignung betroffenen Teilfläche von

Kat.-Nr. 01 befänden. Diese Drittperson habe keine persönliche Anzeige

über das Projekt erhalten. Der Beschwerdegegner führt aus, die persönliche

Anzeige gemäss § 17 Abs. 2 StrG müsse nur an die Grundeigentümer

gesendet werden. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf allfällige

Interessen von Drittpersonen im Hinblick auf die Bekanntmachung des Projekts

berufen (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.4.3 mit

Hinweisen). Unabhängig davon nimmt § 17 Abs. 2 StrG bezüglich des

Adressatenkreises für die persönliche Anzeige implizit Bezug auf die

Grunderwerbstabelle (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom 3. Mai 1995

zur Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995 1501 ff.,

1558). Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Grunderwerbstabelle des

Projekts das fragliche Mietverhältnis betreffend die Werbeträger nicht

aufgeführt ist. Dies muss umso mehr gelten, als der von den Beschwerdeführern

eingereichte Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach er aus verschiedenen

Gründen vorzeitig beendigt werden kann, z. B. wenn die Werbeträger wegen baulicher

Veränderungen nicht mehr benützt werden können. Dazu äussern sich die

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht. Insgesamt vermögen die Einwände

einer mangelhaften Bekanntmachung im Verfahren der Projektfestsetzung den

Beschwerdeführern nicht weiterzuhelfen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4

Weiter rügen

die Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei ihnen persönlich statt

ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden. Die Beschwerdeführer hatten ihre

Einsprache vom 21. Dezember 2015 gegen das Strassenprojekt durch ihren

Rechtsvertreter einreichen lassen. Dass die Zustellung des angefochtenen

Entscheids dennoch direkt an die Beschwerdeführer erfolgte, bestreitet der

Beschwerdegegner nicht. Schriftliche Anordnungen sind in erster Linie den

Verfahrensbeteiligten mitzuteilen (vgl. § 10 Abs. 3 lit. a VRG).

Hat ein Verfahrensbeteiligter formgültig einen Vertreter bestellt, so ist in

der Regel an diesen zuzustellen (RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984,

S. 183). Die Zustellung einer Verfügung an die Partei selbst statt an

ihren Vertreter ist zwar mangelhaft, lässt die Verfügung aber nicht nichtig

werden. Allfällige Fristen beginnen diesfalls grundsätzlich erst zu laufen,

wenn die Anordnung in den Machtbereich des Vertreters gelangt (vgl. VGr,

6.

September 2018, VB.2018.00023, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 67). Entgegen den

Beschwerdeführern rechtfertigt die mangelhafte Zustellung nicht die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Ihr Rechtsvertreter hat während laufender

Beschwerdefrist Akteneinsicht verlangt (oben E. 2.1). Zudem hat er das

Rechtsmittel ans Verwaltungsgericht rechtzeitig ergriffen (vgl. oben E. 1.2).

Den Beschwerdeführern ist im Ergebnis aus der mangelhaften Eröffnung des

angefochtenen Entscheids kein Nachteil erwachsen.

3.

3.1

Beim

streitbetroffenen Strassenprojekt wird das Enteignungsrecht mit der

Projektfestsetzung erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Ist eine

Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen

Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine abweichenden

Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche Forderungen richten

sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes vom 30. November 1879

betreffend die Abtretung von Privatrechten (AbtrG; LS 781) und sind nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021,

VB.2020.00324, E. 1.6.2 mit Hinweisen).

3.2

Die

Beschwerdeführer haben im Eventualantrag die Übernahme der Gesamtparzelle durch

den Enteigner beantragt. Nach der Rechtsprechung ist die Schätzungskommission

zuständig, gestützt auf §§ 32 ff. AbtrG u. a. über Begehren des Enteigneten um

Ausdehnung der Enteignung bzw. Heimschlag gemäss § 8 AbtrG zu entscheiden

(RB 1971 Nr. 82). Ein solcher enteignungsrechtlicher Punkt ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass darauf nicht einzutreten ist

(vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.3). Auch beim

Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Realersatz handelt es sich um eine im

Schätzungsverfahren zu prüfende Folge der für das Strassenprojekt notwendigen

Enteignung (vgl. VGr, 30. September 2004, VB.2004.00076, E. 5.1).

Darauf ist im vorliegenden Verfahren genauso wenig wie auf die Eventualanträge

zur enteignungsrechtlichen Entschädigungshöhe einzutreten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführer haben die Einholung von Amtsberichten der kantonalen Ämter für

Raumentwicklung (ARE) sowie für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur

Frage verlangt, ob ein Bedarf für die Verwendung des Restgrundstücks als

ökologische Ausgleichsfläche oder zur Nutzung für eine Renaturierung des

Sagenbachs bestehe. Diese Abklärungen haben die Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit dem Eventualantrag auf Übernahme der Gesamtparzelle gefordert.

Dabei handelt es sich wie dargelegt um einen enteignungsrechtlichen Punkt, der

ausserhalb des Verfahrensgegenstands steht (vgl. oben E. 3.2). Unter

diesen Umständen erübrigt sich die Einholung der fraglichen Amtsberichte im

vorliegenden Verfahren.

4.2

Sodann

bieten die Beschwerdeführer ihre Befragung als Beweismittel an. Der erhebliche

Sachverhalt ist inzwischen aufgrund der Akten genügend erstellt. Im Technischen

Bericht des Projekts steht, es seien verschiedene Varianten untersucht und aus

dem Bauprojekt wie den behördlichen Stellungnahmen sei das Auflageprojekt als

gewählte Lösung weiterverfolgt worden. Dadurch allein wurden private Beteiligte

im Anfechtungszeitpunkt mangelhaft in die Lage versetzt, die angestellte

Variantenprüfung nachzuvollziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

beim angefochtenen Entscheid die wesentlichen Punkte der Variantenprüfung

anderweitig dokumentiert worden wären. Der Beschwerdegegner liess aber im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren drei von den Beschwerdeführern als tauglich

bezeichnete Varianten zum geplanten Kreisel bei der bestehenden Kreuzung

zwischen der Bergstrasse sowie der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse

(Variante null [Beibehaltung des bestehenden Zustands], Einführung einer

Lichtsignalanlage, Kreisel reduziert [Aussendurchmesser von 26 m]) durch

die D AG evaluieren. Er reichte ihren Bericht vom 11. Juni 2021 ein

(im Folgenden: Bericht Variantenstudium). Die Beschwerdeführer erhielten

Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund erweist sich die

offerierte Befragung der Beschwerdeführer zum Sachverhalt als entbehrlich.

5.

5.1

Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den

jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung

der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs

sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren,

angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen

Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,

generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 13. April

2022, VB.2021.00549, E. 6.1; 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1).

5.2

Das

infrage stehende Strassenprojekt greift in die gemäss Art. 26 BV

gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer ein. Solche Eingriffe

sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein

öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 26 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 36 BV). § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrG ermächtigen den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land

durch Enteignung zu erwerben (vgl. oben E. 3.1). Somit besteht eine

genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der

Beschwerdeführer (vgl. BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).

5.3

Wie sich

dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, soll mit dem umstrittenen Kreisel

die Beichlenstrasse besser an die Bergstrasse angebunden werden. Der Kreisel

bezweckt, einen Rückstau auf der Beichlenstrasse zu vermindern und die

Verkehrssicherheit zu verbessern. In der Vernehmlassung hat der

Beschwerdegegner dargelegt, dass morgens und abends zu Stosszeiten die Einfahrt

ab der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse in die Bergstrasse bisher nur

schwer möglich sei und hohe Wartezeiten aufträten. Wie im Technischen Bericht

beschrieben, soll zudem ein kombinierter Rad-/Fussweg für die Beziehung

zwischen der Bärenbrüggli- und der Beichlenstrasse (bzw. zur Querung der Bergstrasse)

geschaffen werden. Der Technische Bericht vermittelt weiter einen Überblick

über die Unfallstatistik der Kantonspolizei. Diese Unfallzahlen nehmen jedoch

soweit ersichtlich nicht konkret Bezug auf die betroffene Strassenkreuzung.

Selbst wenn letztere keinen eigentlichen Unfallschwerpunkt darstellen sollte,

wie die Beschwerdeführer geltend machen, sind die Behörden gehalten, präventive

sachgerechte Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu treffen

(vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 5.3). Die umstrittenen

Massnahmen verstetigen den Verkehrsfluss und schaffen sichere Verkehrsräume für

den Langsamverkehr. Dadurch wird die Verkehrssicherheit erheblich verbessert.

Weiter ist dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG

Rechnung zu tragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind.

Vorliegend ist es nicht erforderlich, zusätzlich die Tragweite der Vorschriften

des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 18. März

2022.

über Velowege (SR 705) zu erörtern. Insgesamt liegen ausreichende

öffentliche Interessen für den geplanten Neubau des Kreisels vor.

5.4

Zu prüfen

bleibt, ob das Strassenprojekt die einschlägigen Projektierungsgrundsätze

beachtet und die umstrittene Enteignung verhältnismässig ist. Das Gebot der Verhältnismässigkeit

gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme

für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4

mit Hinweisen). § 7 AbtrG regelt entsprechend, dass niemand verpflichtet

ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen

Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung

haben die Behörden dabei nur ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten

näher zu prüfen; hingegen können Varianten, die gewichtige Nachteile oder

zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits nach summarischer

Prüfung ausgeschieden werden (vgl. BGr, 7. März 2018, 1C_330/2017,

E. 4.4; VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00112, E. 2.3).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführer stellen Varianten zur Diskussion, welche eine Verschiebung des

geplanten Kreisels – im Vergleich zur bestehenden Kreuzung – in Richtung

Südwesten (zulasten von Kat.-Nr. 02) oder in Richtung Norden (zulasten von

Kat.-Nrn. 03 und 04) zur Folge hätten. Wie der Beschwerdegegner aber

nachvollziehbar erläutert hat, ist die Lage des geplanten Kreisels aufgrund von

Faktoren wie Linienführung und Topografie ideal. Im Vergleich dazu weisen die

beiden angeführten Varianten für eine Verschiebung des Kreisels über das Ganze

gesehen offensichtlich keine wesentlichen Vorteile auf. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, wenn diese Varianten aufgrund einer bloss summarischen Prüfung

verworfen worden sind. Vertieft zu behandeln sind nachfolgend die drei vom

Beschwerdegegner näher überprüften und hiervor erwähnten Varianten

(Beibehaltung des bestehenden Zustands, Lichtsignalanlage, reduzierter Kreisel

mit Aussendurchmesser von 26 m; vgl. oben E. 4.2).

6.2

6.2.1

Die Eignung eines Kreisels am betroffenen Standort bestreiten die Beschwerdeführer

grundlegend unter Hinweis auf die Norm des Schweizerischen Verbands der

Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 40263 "Knoten; Knoten mit

Kreisverkehr". Sie berufen sich auf die Fahrtenzahlen des

Gesamtverkehrsmodells des Kantons Zürich und machen geltend, die

Bärenbrügglistrasse weise weniger als 20 Prozent des Verkehrsaufkommens bei

dieser Kreuzung auf. Werde der Anteil von 20 Prozent bei einem Kreiselarm

unterschritten, so spreche sich die VSS-Norm gegen eine Kreiselanlage aus.

6.2.2

Das Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM-ZH) stellt den Verkehr in

seinen Ausprägungen und Wirkungszusammenhängen dar (Nachfrage, Kapazitätsauslastung,

Reisezeiten etc.). Mit regelmässigen Aktualisierungen werden die laufenden

Veränderungen im Verkehrsgeschehen nachgeführt und die Prognosen für die

Zukunft angepasst. Das GVM-ZH ist im GIS-Browser abrufbar (VGr, 20. Mai

2021, VB.2020.00322, E. 3.2). Der von den Beschwerdeführern eingereichte

GIS-Auszug beruht soweit ersichtlich auf dem Stand des GVM-ZH für 2016. Dem Bericht

Variantenstudium liegt demgegenüber ein Verkehrsmengengerüst für den

Ist-Zustand auf der Basis einer Erhebung aus dem Jahr 2019 zugrunde. Die Werte

dieser Erhebung wurden plausibilisiert durch den Vergleich mit den Zähldaten

einer nahegelegenen kantonalen Dauerzählstelle auf der Bergstrasse. Im Bericht

Variantenstudium wurden sodann die Mengenangaben in Personenwageneinheiten

insbesondere für die Abendspitze (17–18 Uhr) dargestellt und für den

Prognosezustand 2040 hochgerechnet. Die Beschwerdeführer haben die Aussagekraft

des Berichts Variantenstudium mit Bezug auf das Verkehrsmengengerüst nicht

konkret infrage gestellt. Es steht nichts entgegen, auf die Verkehrsdaten

dieses Berichts abzustellen. Dabei ergibt sich, dass der Anteil auf der

Bärenbrügglistrasse gemäss dem Bericht Variantenstudium – wie gemäss dem GVM-ZH

– weniger als 20 Prozent des motorisierten Individualverkehrs an dieser

Kreuzung ausmacht.

6.2.3

Nach der Rechtsprechung können die VSS-Normen zur Konkretisierung der Projektierungsgrundsätze

nach § 14 StrG herangezogen werden (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00185,

E. 5.1.1). Das angefochtene Projekt wurde unter Berücksichtigung der

Kreiselrichtlinie des Kantons Zürich von 2008 geplant (vgl. den Technischen

Bericht Ziff. 2.3 S. 7). Inzwischen hat der Kanton Zürich eine neue

Fassung der Kreiselrichtlinie von 2022 veröffentlicht. Die neue Richtlinie

verweist in Ziff. 1.1 für die Wahl der geeigneten Knotenform auf die

VSS-Norm SN 640250 "Knoten; Grundnorm" und ergänzend auf die

VSS-Norm 40263. Auf letztere verwies bereits die Kreiselrichtlinie von

2008.

Ziffer 8 der VSS-Norm 40263 nennt in Abs. 1 verschiedene

Kriterien für die Eignung eines Kreisels als Knotenform, die sich u. a. auf die

Verkehrssicherheit, die Verkehrsgeschwindigkeit, die Leistungsfähigkeit, die

Verkehrsqualität und die Strassenraumgestaltung beziehen. Ziffer 8 Abs. 2

dieser Norm enthält Fallgruppen, die sich nicht für die Anwendung von

Kreiselanlagen der vorliegenden Art eignen, so den Fall, dass beim Knoten stark

unterschiedliche Strassentypen bezüglich Verkehrsbedeutung und -hierarchie

miteinander verknüpft sind; dabei wird zur Konkretisierung eines übermässigen

Unterschieds der Richtwert von ungefähr weniger als 20 Prozent der

Verkehrsmenge auf der untergeordneten Strasse im Verhältnis zur Gesamtbelastung

bei der Kreuzung angegeben.

6.2.4

Es trifft zu, dass die Bärenbrügglistrasse eine untergeordnete Strasse im

Verhältnis zur Bergstrasse darstellt und ihr Verkehrsanteil unter dem Richtwert

der VSS-Norm 40263 liegt. Die VSS-Normen sind indessen lediglich als

Orientierungshilfe zu berücksichtigen; dabei sind sie nicht schematisch und

starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen

Verhältnisse anzuwenden (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00031, E. 4.3;

20.

April 2017, VB.2016.00521, E. 5). Die Beschwerdeführer räumen

ein, dass ein wesentlicher Teil des Verkehrs – neben dem Hauptverkehr auf der

Bergstrasse – auf der Beichlenstrasse fliesst. Ausserdem befindet sich dieser

Knoten mitten im Siedlungsgebiet. Das umstrittene Projekt dient dazu, eine

raschere Einfahrt von der Beichlen- und der Bärenbrügglistrasse in die

Bergstrasse zu ermöglichen und die Wartezeiten auf den beiden erstgenannten

Strassen zu verringern; zusätzlich soll der Veloverkehr getrennt geführt werden

(vgl. oben E. 5.3). Im konkreten Fall liegen ausreichende Gründe vor,

weswegen sich die Eignung einer Kreiselanlage am betroffenen Standort trotz der

Unterschiedlichkeit der miteinander verknüpften Strassentypen bejahen lässt

(vgl. auch unten E. 6.5).

6.3

Die

Beschwerdeführer halten einen Kreisel nicht für erforderlich, weil die

bestehende Kreuzung für die Verkehrsflüsse genüge und allenfalls selbst eine

Lichtsignalanlage – zur Verbesserung der Verkehrssicherheit – beim Bau

kostengünstiger sei und weniger Land beanspruche als ein Kreisel. Dabei rügen

die Beschwerdeführer nicht nur eine Missachtung der in § 14 StrG

verankerten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und sparsamen Landbeanspruchung,

sondern auch des in § 14 Abs. 1 Satz 2 StrG vorgesehenen

Projektierungsgrundsatzes, wonach verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer

Verkehrsflächen vorgehen sollen.

6.4

Nach dem

Bericht Variantenstudium bewegt sich die bestehende Knotenform am Standort mit

den heutigen Verkehrsmengen knapp an der Kapazitätsgrenze. Die Qualität des

Verkehrszustands sei in den Spitzenstunden mangelhaft; für die

vortrittsbelasteten Nebenströme würden hohe Wartezeiten auftreten. Die im

Rahmen des Berichts angestellten Prognosen für den Zeitraum 2040 hätten gezeigt,

dass sich die Verkehrsqualität bis dahin weiter verschlechtere. Es sei

anzunehmen, dass dann die Qualität des Verkehrszustands deutlich mangelhaft

sein werde. Geringe Zunahmen der Verkehrsbelastungen würden zu stark

ansteigenden Wartezeiten und Staulängen führen, der Verkehr könne nur knapp

bewältigt werden. Zur Variante Lichtsignalanlage legt der Bericht

Variantenstudium dar, der Knoten wäre mit einer derartigen Ausgestaltung

bereits unter Annahme der heutigen Verkehrsmengen massiv überlastet. Dies hänge

damit zusammen, dass für die Steuerung vier Phasen notwendig seien, was

zusätzliche Zwischenzeiten erfordere. Aus Sicherheitssicht und für den Fuss-

und Veloverkehr sei die Lichtsignalanlage ansonsten grundsätzlich positiv zu

bewerten. Um den Knoten mit einer Lichtsignalanlage ausreichend leistungsfähig

zu gestalten, wäre ein starker Ausbau des Spurangebots notwendig. Der

Landerwerb würde denjenigen eines Kreisels bei einem nachfrageorientierten

Ausbau übersteigen. Der Bericht Variantenstudium zieht die Schlussfolgerung,

die Variante null (Beibehaltung des bestehenden Zustands) und jene mit einer

Lichtsignalanlage seien nicht genügend leistungsfähig. Dies wirke sich negativ

auf den Verkehrsfluss und auf die Umfeldqualität (erhöhte Luft- und

Lärmemissionen) aus. Aus diesem Grund werde empfohlen, diese Knotenformen zu

verwerfen. Der Beschwerdegegner hat die entsprechenden Ergebnisse des Berichts

Variantenstudium vor dem Verwaltungsgericht übernommen.

6.5

Die

Ergebnisse des Berichts Variantenstudium widerlegen nachvollziehbar die

Behauptung der Beschwerdeführer, wonach der bestehende Zustand beim Knoten für

die Verkehrsflüsse ausreichen soll. Zur Verbesserung des Verkehrsflusses und

der Verkehrssicherheit sind vielmehr Anpassungen beim Knoten erforderlich (vgl.

dazu bereits oben E. 5.3). Den verkehrstechnischen Vorzügen einer

Kreisellösung stehen allerdings vielfach gewichtige Nachteile entgegen, wie ein

relativ grosser Landbedarf und hohe Baukosten. Dies kann in einer Abwägung dazu

führen, die ungenügende Leistungsfähigkeit eines Knotens nicht umfassend zu

beheben, sondern Massnahmen zur teilweisen Verbesserung als genügend zu

betrachten (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 6.5). Im

konkreten Fall ist anzunehmen, dass eine Lichtsignalanlage zwar die Verkehrssicherheit

verbessern würde. Der Beschwerdegegner hat aber mit dem Bericht

Variantenstudium schlüssig aufgezeigt, dass diese Lösung (ohne Spurausbau)

aufgrund der ungenügenden Leistungsfähigkeit eine Verschlechterung für den

Verkehrsfluss bewirken würde. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit in den

Raum gestellt, bei Bedarf die Zufahrt für den motorisierten Verkehr aus der

Bärenbrügglistrasse in den Knoten zu sperren. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

dass eine entsprechende Sperrung die im Bericht Variantenstudium dargelegte

Überlastung bei der Einfahrt aus der Beichlenstrasse in den Knoten im Rahmen

einer Lichtsignalanlage ohne Spurausbau erheblich verringern könnte. Hinzu

kommt, dass die Einführung einer Lichtsignalanlage in jedem Fall einen insgesamt

bedeutenden Landerwerb erfordern würde, auch wenn er bei einer Variante ohne

Spurausbau geringer als jener für einen Kreisel ausfiele. Vorteilhaft wäre

diese Variante in dieser Hinsicht einzig für die Beschwerdeführer, weil bei

ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 mutmasslich der Landerwerb entfiele.

Insgesamt erweist sich die Einführung einer Lichtsignalanlage vorliegend nicht

als zweckmässig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von der

Notwendigkeit eines Kreisels ausgegangen ist.

6.6

Der geplante

Kreisel mit 28 m Aussendurchmesser wie auch ein reduzierter Kreisel mit

26.

m Aussendurchmesser entsprechen dem Typ des Kleinkreisels (vgl. Ziff. 1.4

der Kreiselrichtlinie von 2008 bzw. Ziff. 1.1 der Kreiselrichtlinie von

2022). Gemäss dem Bericht Variantenstudium weisen beide Kreiselvarianten

vorliegend eine gute Verkehrsqualität auf und verfügen auch zukünftig über eine

ausreichende Leistungsfähigkeit. In diesem Bericht wird beiden Kreiselvarianten

ebenfalls eine gleichwertige positive Wirkung hinsichtlich Attraktivität und

Sicherheit für den Velo- und Fussverkehr zugebilligt. Das Sicherheitsniveau

wird im Bericht beim geplanten Kreisel wegen der grösseren Ablenkwinkel leicht

besser beurteilt als beim reduzierten Kreisel. Ebenso sei die Befahrbarkeit beim

geplanten Kreisel besser. Gemäss Schleppkurvenüberprüfung könnten Lastwagen mit

Anhänger (Länge 18,75 m) einen 28-m-Kreisel mit 20 km/h befahren,

ohne mit den Vorder- und Hinterrädern stellenweise über Randsteine und

Grünstreifen zu fahren. Beim 26-m-Kreisel sei dies gemäss Schleppkurvenüberprüfung

mit 20 km/h nicht möglich. Alternativ müsste die Knotengeometrie angepasst

werden, was indessen den Landbedarf erhöhen würde. Weiter wird im Bericht

darauf hingewiesen, dass der Knoten Teil einer Ausnahmetransportroute II

sei. Auf die Überprüfung der Befahrbarkeit des Kreisels mit einem

Ausnahmetransportfahrzeug sei verzichtet worden, weil dies nicht massgebend für

die Kreiseldimensionierung sei. Als Nachteil des geplanten Kreisels wird

vermerkt, dass der Landerwerb grösser ausfällt als für den reduzierten Kreisel.

Der Unterschied betrage bei Kat.-Nr. 01 rund 25 m2. Der

Beschwerdegegner betont vor Verwaltungsgericht ergänzend, beim reduzierten

Kreisel zeige die Schleppkurvenüberprüfung, dass die Hinter- und Vorderräder

eines von der Beichlenstrasse einfahrenden Fahrzeugs insbesondere bei der

Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bergstrasse (Richtung Nordost) kurz vor dem Fussgängerstreifen

bei Kat.-Nr. 01 auf den Randstein gelangen würden. Diese Situation stelle eine

Gefahr gerade für Fussgänger dar und könne nicht geduldet werden. Der

Beschwerdegegner bekräftigt daher die Ablehnung eines 26-m-Kreisels wegen

erheblicher Defizite bei der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführer

entgegnen, im Verhältnis zu den anderen Verkehrsströmen sei es ein sehr

seltenes Szenario, dass ein Lastwagen mit Anhänger diese Route durch den

Kreisel wähle. Weiter kritisieren sie die Schleppkurvendarstellung als

realitätsfremd, unplausibel und unzutreffend. So werde der betreffende Lastzug

bei der Einfahrt in den 26-m-Kreisel aus der Beichlenstrasse weiter ausholen,

um die Kreiselinsel nicht zu berühren, in der Folge müsste er den Randstein

nicht überfahren. Soweit überhaupt ein Kreisel nötig sei, so soll dies nach den

Beschwerdeführern höchstens für einen 26-m-Kreisel (ohne zusätzlichen

Grünstreifen zur Abtrennung des Trottoirs) zutreffen.

6.7

Die

Kreiselrichtlinie von 2008 verlangt in Ziff. 2.3.2 den Nachweis der

Befahrbarkeit des Kreisels mittels CAD-Schleppkurvenprogramm. In Ziff. 4.3

der Kreiselrichtlinie von 2022 wird für den Nachweis der Befahrbarkeit des

Kreisels präzisiert, dass dieser für einen Anhängerzug mit den Massen 18,75 x 2,60 m

(Wenderadius 10 m) zu führen ist. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die

kantonale Richtlinie "Grundlagen für Schleppkurvennachweise bei

Kreiseln" vom 16. Juni 2020 (vgl. zur Höchstlänge und maximalen

Breite von Fahrzeugkombinationen Art. 9 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Ziff. 3 der zuletzt

genannten Richtlinie von 2020 erläutert, dass diese Anforderung leicht über die

Fahrzeugdaten gemäss der VSS-Norm 40271 ("Kontrolle der

Befahrbarkeit") für den Fahrzeugtyp B, Lastwagen mit Anhänger (mit Massen

von 18,00 x 2,50 m), hinausgeht. Die Beilagen zur VSS-Norm 40271

enthalten Abbildungen von Schleppkurven, u. a. von solchen für einen Lastwagen mit Anhänger

von 18,00 x 2,50 m (Radius 10 m) im Massstab 1:500. Im

Anhang des Berichts Variantenstudium sind die Schleppkurven für den Fahrzeugtyp

18,75 x 2,60 m, konstruiert mit CAD-Programm, für beide

Kreiselvarianten abgebildet, und zwar ebenfalls im Massstab 1:500. Auf diese

Abbildungen der Schleppkurven im Bericht Variantenstudium beziehen sich die

Vorbringen der Parteien. Nach den kantonalen Richtlinien ist den Schleppkurven,

wie dargelegt, ein leicht grösserer Anhängerzug als gemäss VSS-Norm 40271

zugrunde zu legen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der geplante 28-m-Kreisel

einen Innendurchmesser von 14 m und ein 26-m-Kreisel gemäss dem Bericht

Variantenstudium einen solchen von 11,50 m aufweist (Ziff. 2.2.8 der

Kreiselrichtlinie von 2008). Insgesamt können die genannten Abbildungen von

Schleppkurven in der VSS-Norm 40271 für eine Plausibilitätsprüfung der

Schleppkurvendarstellung im Bericht Variantenstudium namentlich bei der

reduzierten Kreiselvariante herangezogen werden. Dabei sind keine Anhaltspunkte

für eine nicht fachgerechte bzw. nicht plausible Darstellung der Schleppkurven

im Bericht Variantenstudium ersichtlich. Weitere Abklärungen zur Überprüfung

der Schleppkurven können in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl.

BGE 141 I 60 E. 3.3).

6.8

Aus den

Schleppkurven im Bericht Variantenstudium ergibt sich, dass der relevante

Fahrzeugtyp bei der Variante des 26-m-Kreisels in verschiedenen Konstellationen

punktuell über diesen Aussendurchmesser hinausfährt. Insbesondere überfährt er

ihn mit den Rädern bei der Ausfahrt aus dem Kreisel in die Bergstrasse

(Richtung Nordost) kurz vor dem Fussgängerstreifen bei Kat.-Nr. 01 (im

Anschluss an eine Einfahrt aus der Beichlenstrasse), wie vom Beschwerdegegner

ausgeführt. Dabei ragt die Fahrzeugkarosserie punktuell über den zusätzlich

einberechneten Grünstreifen von ca. 1 m Breite zwischen Randstein und

Trottoir hinaus. Aus dem Verkehrsmengengerüst des Berichts Variantenstudium

lässt sich schliessen, dass diese Route im Kreisel vom Schwerverkehr wenn auch

untergeordnet, so doch nicht nur in seltenen Einzelfällen befahren wird. Die

Verkehrssicherheit des Kreisels muss auch bei einer Benutzung dieser Route

durch den von den kantonalen Richtlinien für relevant erklärten Fahrzeugtyp

überall und im Hinblick auf alle Verkehrsteilnehmer sichergestellt sein. Der

zusätzliche Einwand der Beschwerdeführer, dass ein Lastzug bei der

Kreiseleinfahrt von der Beichlenstrasse her weiter ausholen könne, um das

Überfahren des Aussendurchmessers bei der fraglichen Ausfahrt aus dem 26-m-Kreisel

zu vermeiden, stellt übersteigerte Anforderungen an das Fahrverhalten. Vielmehr

ist dem Beschwerdegegner beizustimmen, dass die Variante des reduzierten 26-m-Kreisels

nur schon wegen der zu knappen Verhältnisse in diesem Punkt erhebliche Defizite

bei der Verkehrssicherheit aufweist. Dieses Ergebnis gilt, wie dargelegt, unter

Einbezug der Möglichkeit, dass bei der Variante des reduzierten Kreisels noch

der vorerwähnte zusätzliche Grünstreifen angelegt würde. Unter diesen Umständen

braucht nicht auf weitere Konstellationen eingegangen zu werden, bei denen der

relevante Fahrzeugtyp im reduzierten Kreisel punktuell über den

Aussendurchmesser hinausfahren würde.

6.9

Als

Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die Erstellung eines Kreisels

– in Gegenüberstellung zum bestehenden Zustand und zur Variante mit einer

Lichtsignalanlage – notwendig ist (vgl. oben E. 6.5). Auch ein reduzierter

26-m-Kreisel gewährleistet bei genauer Betrachtung keine genügende

Verkehrssicherheit, namentlich für Fussgänger im Verhältnis zum Schwerverkehr

(vgl. oben E. 6.8). Insoweit kann der Bewertung des Berichts

Variantenstudium, wonach eine reduzierte Variante mit einem 26-m-Kreisel eine

gleichwertige positive Wirkung für die Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs

wie der 28-m-Kreisel haben soll (vgl. oben E. 6.6), nicht gefolgt werden.

7.

7.1

Im

Hinblick auf den geplanten 28-m-Kreisel wird im Bericht Variantenstudium

nachvollziehbar dargelegt, dass dieser den Anforderungen bezüglich

Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit entspricht (vgl. oben E. 6.6).

Zwar kommt es nach den Schleppkurven im Bericht Variantenstudium auch beim 28-m-Kreisel

punktuell zu einem Überstreifen des Randsteins am Aussendurchmesser durch die

Fahrzeugkarosserie des relevanten Fahrzeugtyps. Der aussen anschliessende

Grünstreifen wird dabei lediglich in Randbereichen beansprucht. Es ist aber

nicht zu beanstanden, dass dieser Grünstreifen zwischen Randstein und Trottoir

ca. 1 m breit als zusätzliches Sicherheits- und Gestaltungselement geplant

wird. Entgegen den Beschwerdeführern ist der Bedarf für den Grünstreifen auch

beim geplanten 28-m-Kreisel aufgrund des Berichts Variantenstudium genügend

ausgewiesen. Ebenso ist der Landbedarf, namentlich auch für den Grünstreifen,

mit dem raumplanungsrechtlichen Gebot einer haushälterischen Nutzung des Bodens

vereinbar, zumal die gesamte Fläche aus strassenbaulichen Gründen benötigt wird

und sie mitten im Siedlungsgebiet liegt. Insgesamt ist der geplante 28-m-Kreisel

mit den Projektierungsgrundsätzen von § 14 StrG und den weiteren

Grundsätzen des Raumplanungsrechts vereinbar. Entgegen den Rügen der

Beschwerdeführer hält die umstrittene Projektierung einer Rechts- und

Ermessenskontrolle stand.

7.2

Was die

Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung betrifft (vgl. oben E. 5.4),

folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieser Eigentumseingriff zur

Erreichung des angestrebten strassenbaulichen Zwecks geeignet und erforderlich

ist. Zur Zumutbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen. Die öffentlichen

Interessen an der Realisierung des Strassenprojekts sind gewichtig. Die damit

verbundene Enteignung als zwangsweiser Entzug von Grundeigentum bewirkt

allerdings auch einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 124 II 538 E. 2a). Die von der Enteignung betroffene Parzelle

Kat.-Nr. 01 liegt in einer Bauzone; sie grenzt an Berg- und

Bärenbrügglistrasse sowie an den Sagenbach und ist im Wesentlichen unüberbaut.

Die Beschwerdeführer widersprechen nicht der Feststellung des Beschwerdegegners,

wonach die bauliche Ausnützung für Kat.-Nr. 01 infolge eines

Ausnützungstransfers derzeit konsumiert sei (vgl. dazu bereits oben E. 2.1.2).

Dadurch wurde es den Beschwerdeführern soweit ersichtlich ermöglicht, eine

beträchtliche wirtschaftliche Nutzung aus ihrem Eigentum an Kat.-Nr. 01 zu

ziehen, die ihnen ungeachtet der Enteignung verbleibt. Die

Ausnützungsübertragung hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung

(vgl. dazu BGr, 19. Dezember 2019, 1C_57/2019, E. 3.3). Vorliegend

genügt es, in diesem Zusammenhang massgeblich auf die aktuelle

Grundstücksnutzung abzustellen. Die Beschwerdeführer haben vor

Verwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte für ein Projekt über eine

isolierte Überbauung von Kat.-Nr. 01 unter Anpassung der bestehenden

Ausnützungsübertragung vorgebracht. Unter diesen Umständen braucht ihr Einwand,

wonach die Teilenteignung eine Überbaubarkeit des Restgrundstücks von

Kat.-Nr. 01 angesichts seiner Grundstücksgeometrie verunmögliche, nicht

vertieft überprüft zu werden. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden

Interessen ergibt, dass der mit dem Landerwerb für dieses Projekt verbundene

Eigentumseingriff für die Beschwerdeführer zumutbar ist. Demzufolge wahrt die

umstrittene Enteignung das Gebot der Verhältnismässigkeit.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens,

das Verursacherprinzip zum Zug (vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.).

Vorstehend wurde in den Erwägungen festgehalten, dass der angefochtene

Entscheid Verfahrensmängel bezüglich des Beizugs von Akten (oben E. 2.1)

und der Variantenprüfung (oben E. 4.2) aufweist. Deshalb sind in Anwendung

des Verursacherprinzips ein Drittel der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem

Beschwerdegegner zu überbinden (Plüss, § 13 N. 59). Die restlichen

Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern angesichts ihres Unterliegens

aufzuerlegen; für diesen Anteil haften sie solidarisch (§ 65a in

Verbindung mit § 13 und § 14 VRG). Mangels Obsiegens steht ihnen auch

die beantragte Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um eine Parteientschädigung. Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf jedoch zu den angestammten

amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein

ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00004, E. 4; Plüss, § 17

N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend

ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 6'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern, unter

solidarischer Haftung, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).