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Entscheid

VB.2021.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00143

16. Juni 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22832)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00143

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch RA

C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, geboren

1997, reiste am 4. Februar 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 2. März

2018 den Schweizer Bürger D, geboren 1989. Im Rahmen des Familiennachzugs

erhielt sie am 16. März 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 23. Januar

2020 letztmals bis am 1. März 2021 verlängert wurde. Seit dem 24. Juli

2020 leben die Ehegatten getrennt.

Mit Verfügung vom 17. November 2020 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg

und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar

2021.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 23. März 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Februar

2021.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2021 aufzuheben und ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Ausreisefrist von

drei Monaten anzusetzen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei

ihr für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 2'218.65 (inkl. 7,7 % MWST) zuzusprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2021

auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,

sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG [vor dem 1. Januar

2019.

in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen

und Ausländer in der Fassung vom 24. Oktober 2007, VIntA, geregelt]). Von

einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein

überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2).

2.3

Es ist

unter den Parteien unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht drei

Jahre dauerte: Sie begann am 2. März 2018 und endete am 24. Juli

2020.

Da keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr besteht, kann die

Beschwerdeführerin aus Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK (Recht

auf Familienleben) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42

und 43 AIG namentlich dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische

Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall

muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft

und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem

derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sich innert kürzester Zeit vollständig in der

Schweiz integriert zu haben. Sie verfüge über ein Sprachzertifikat Niveau B2

und spreche damit ausgewiesenermassen sehr gut Deutsch. Weiter arbeite sei seit

dem 1. Januar 2019 zu 100 % in der Institution E in F. Sie werde dort

als engagierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin geschätzt. Dank ihrer Arbeit

habe sie sich auch schnell ein grosses soziales Netz aufbauen können. Sie sei

damit beruflich, sprachlich und sozial sehr gut integriert. Weiter sei sie

weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten noch habe sie

Sozialhilfe bezogen. Ihre Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina sei stark

gefährdet. Sie habe dort kein freundschaftliches Beziehungsnetz mehr und mit

ihrer Cousine und ihrer Tante, die als einzige Familienangehörige dort lebten,

habe sie nur selten Kontakt. Aufgrund ihr fortgeschrittenen Integration in der

Schweiz und der fehlenden Bindungen im Heimatland liege ein wichtiger

persönlicher Grund vor, welcher ihren weiteren Verbleib in der Schweiz

erforderlich mache. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch

als unverhältnismässig. Einem perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen dürfe

nicht allein um einer restriktiven Einwanderungspolitik willen der weitere

Aufenthalt verwehrt werden. Es liege im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3

AIG), dass der weitere Aufenthalt möglich sei. Aufgrund ihrer sehr guten Integration

bestehe ein öffentliches wie auch privates Interesse am Verbleib in der

Schweiz. Sie bezahle ihrem Ehemann Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 680.-,

welche sie mit einem zu erwartenden tieferen Einkommen in Bosnien-Herzegowina

nicht mehr bezahlen könnte. Ihr Ehemann sei in der Folge auf

Ergänzungsleistungen der IV angewiesen, womit die öffentliche Hand belastet

würde. Weiter sei notorisch, dass in der Schweiz seit langer Zeit ein

Fachkräftemangel im Pflegebereich bestehe, wobei sich die Situation durch die

Covid-19-Pandemie noch verschärft habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde

ihr Arbeitgeber eine sehr wertvolle und geschätzte Pflegefachkraft verlieren,

und es würde aufgrund der angespannten Personalsituation ein enormer Schaden entstehen.

Sie gehe einer systemrelevanten Erwerbstätigkeit nach.

3.3

Die

Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin begründen keinen nachehelichen

Härtefall: Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben

gefordert. Deshalb reicht die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses

Verhalten nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AIG zu begründen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keine

Bindungen mehr zu ihrem Heimatland und dort kein freundschaftliches

Beziehungsnetz sowie nur wenig Kontakt zu ihren dort lebenden Verwandten,

überzeugt ebenfalls nicht: Die Beschwerdeführerin befindet sich noch nicht sehr

lange in der Schweiz; sie ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor

vertraut. Es ist ihr als junge und gesunde Frau möglich, in der Heimat wieder

eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass sie hier eine Arbeitsstelle

hat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der

Schweiz, auch wenn die Betroffene – wie die Beschwerdeführerin für sich in

Anspruch nimmt – hier integriert ist, genügende Sprachkenntnisse und eine Arbeitsstelle

sowie keine Straf- oder Betreibungsregistereinträge hat. Weitere Umstände, die

einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten,

sind nicht ersichtlich.

3.4

Aufgrund

der gescheiterten Ehe, des Integrationsstands der Beschwerdeführerin und ihres

noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den

Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu

erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;

BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

3.5

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die

Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer

ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde,

in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn

besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem

Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es

finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Ferner stehen ihrer

Wegweisung auch keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegen: Zwar ist die

Beschwerdeführerin im Pflegebereich erwerbstätig und besteht ein Bedarf an

Pflegekräften in der Schweiz (vgl. auch Art. 3 AuG sowie VGr, 21. März

2018, VB.2017.00855, E. 4). Dies allein vermag aber noch keinen Härtefall

zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin erst wenige Jahre in der Schweiz

lebt und im Pflegebereich tätig ist. Als Pflegefachfrau übt die

Beschwerdeführerin auch nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie

für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht (VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00599, E. 3.2.8). Daran vermag auch ein vorübergehend

erhöhter Personalbedarf – wie es bei der Covid-19-Pandemie der Fall sein kann –

nichts zu ändern, handelt es sich doch nicht um einen Dauerzustand, welcher die

dauerhafte Anwesenheit von Pflegepersonal vonnöten machen würde.

3.6

Damit ist

weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall ersichtlich und erscheint

der Bewilligungswiderruf verhältnismässig. Namentlich durfte der

Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Pflegekräftemangels in der

Schweiz, der von ihr behaupteten Integrationsleistungen und der Dauer ihres

hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt werden.

4.

Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter um die

Ansetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten, damit sie ihre Wohnung und den

Job in der Schweiz ordnungsgemäss kündigen könne.

4.1

Nach Art. 64d

Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist

zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist

anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie

die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange

Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über

den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus darf nicht

dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung

zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist

ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land

verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit

Hinweis).

4.2

Die

Beschwerdeführerin muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 17. November

2020.

mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin

eine rund zweimonatige Ausreisefrist bis am 23. März 2021 an. Die

vorinstanzliche Ausreisefrist übersteigt damit bereits die Maximaldauer gemäss Art. 64d

Abs. 1 Satz 1 AIG. Die Beschwerdeführerin hatte damit genügend Zeit,

um sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Es ist nicht ersichtlich und wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie

hierzu drei weitere Monate benötigt. Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.

Da die Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin

eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die neue Ausreisefrist ist auf den 31. August

2021.

festzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das

Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, hat sich die Beschwerdeführerin binnen eines Monats ab Zustellung

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids

aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2,

mit Hinweisen).

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist das Gesuch um

Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Rekursverfahren abzuweisen.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der

Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. August

2021.

bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …