VB.2021.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00143
16. Juni 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22832)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00143
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch RA
C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, geboren
1997, reiste am 4. Februar 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 2. März
2018 den Schweizer Bürger D, geboren 1989. Im Rahmen des Familiennachzugs
erhielt sie am 16. März 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 23. Januar
2020 letztmals bis am 1. März 2021 verlängert wurde. Seit dem 24. Juli
2020 leben die Ehegatten getrennt.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg
und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar
2021.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 23. März 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Februar
2021.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2021 aufzuheben und ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Ausreisefrist von
drei Monaten anzusetzen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei
ihr für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 2'218.65 (inkl. 7,7 % MWST) zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2021
auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten,
sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG [vor dem 1. Januar
2019.
in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen
und Ausländer in der Fassung vom 24. Oktober 2007, VIntA, geregelt]). Von
einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein
überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2).
2.3
Es ist
unter den Parteien unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht drei
Jahre dauerte: Sie begann am 2. März 2018 und endete am 24. Juli
2020.
Da keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr besteht, kann die
Beschwerdeführerin aus Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK (Recht
auf Familienleben) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42
und 43 AIG namentlich dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische
Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall
muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft
und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem
derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sich innert kürzester Zeit vollständig in der
Schweiz integriert zu haben. Sie verfüge über ein Sprachzertifikat Niveau B2
und spreche damit ausgewiesenermassen sehr gut Deutsch. Weiter arbeite sei seit
dem 1. Januar 2019 zu 100 % in der Institution E in F. Sie werde dort
als engagierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin geschätzt. Dank ihrer Arbeit
habe sie sich auch schnell ein grosses soziales Netz aufbauen können. Sie sei
damit beruflich, sprachlich und sozial sehr gut integriert. Weiter sei sie
weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten noch habe sie
Sozialhilfe bezogen. Ihre Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina sei stark
gefährdet. Sie habe dort kein freundschaftliches Beziehungsnetz mehr und mit
ihrer Cousine und ihrer Tante, die als einzige Familienangehörige dort lebten,
habe sie nur selten Kontakt. Aufgrund ihr fortgeschrittenen Integration in der
Schweiz und der fehlenden Bindungen im Heimatland liege ein wichtiger
persönlicher Grund vor, welcher ihren weiteren Verbleib in der Schweiz
erforderlich mache. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch
als unverhältnismässig. Einem perfekt integrierten Drittstaatsangehörigen dürfe
nicht allein um einer restriktiven Einwanderungspolitik willen der weitere
Aufenthalt verwehrt werden. Es liege im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3
AIG), dass der weitere Aufenthalt möglich sei. Aufgrund ihrer sehr guten Integration
bestehe ein öffentliches wie auch privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz. Sie bezahle ihrem Ehemann Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 680.-,
welche sie mit einem zu erwartenden tieferen Einkommen in Bosnien-Herzegowina
nicht mehr bezahlen könnte. Ihr Ehemann sei in der Folge auf
Ergänzungsleistungen der IV angewiesen, womit die öffentliche Hand belastet
würde. Weiter sei notorisch, dass in der Schweiz seit langer Zeit ein
Fachkräftemangel im Pflegebereich bestehe, wobei sich die Situation durch die
Covid-19-Pandemie noch verschärft habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung würde
ihr Arbeitgeber eine sehr wertvolle und geschätzte Pflegefachkraft verlieren,
und es würde aufgrund der angespannten Personalsituation ein enormer Schaden entstehen.
Sie gehe einer systemrelevanten Erwerbstätigkeit nach.
3.3
Die
Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin begründen keinen nachehelichen
Härtefall: Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben
gefordert. Deshalb reicht die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses
Verhalten nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AIG zu begründen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keine
Bindungen mehr zu ihrem Heimatland und dort kein freundschaftliches
Beziehungsnetz sowie nur wenig Kontakt zu ihren dort lebenden Verwandten,
überzeugt ebenfalls nicht: Die Beschwerdeführerin befindet sich noch nicht sehr
lange in der Schweiz; sie ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor
vertraut. Es ist ihr als junge und gesunde Frau möglich, in der Heimat wieder
eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass sie hier eine Arbeitsstelle
hat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der
Schweiz, auch wenn die Betroffene – wie die Beschwerdeführerin für sich in
Anspruch nimmt – hier integriert ist, genügende Sprachkenntnisse und eine Arbeitsstelle
sowie keine Straf- oder Betreibungsregistereinträge hat. Weitere Umstände, die
einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten,
sind nicht ersichtlich.
3.4
Aufgrund
der gescheiterten Ehe, des Integrationsstands der Beschwerdeführerin und ihres
noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den
Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu
erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1;
BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
3.5
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die
Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer
ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde,
in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn
besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem
Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es
finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Ferner stehen ihrer
Wegweisung auch keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegen: Zwar ist die
Beschwerdeführerin im Pflegebereich erwerbstätig und besteht ein Bedarf an
Pflegekräften in der Schweiz (vgl. auch Art. 3 AuG sowie VGr, 21. März
2018, VB.2017.00855, E. 4). Dies allein vermag aber noch keinen Härtefall
zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin erst wenige Jahre in der Schweiz
lebt und im Pflegebereich tätig ist. Als Pflegefachfrau übt die
Beschwerdeführerin auch nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie
für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht (VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00599, E. 3.2.8). Daran vermag auch ein vorübergehend
erhöhter Personalbedarf – wie es bei der Covid-19-Pandemie der Fall sein kann –
nichts zu ändern, handelt es sich doch nicht um einen Dauerzustand, welcher die
dauerhafte Anwesenheit von Pflegepersonal vonnöten machen würde.
3.6
Damit ist
weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall ersichtlich und erscheint
der Bewilligungswiderruf verhältnismässig. Namentlich durfte der
Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Pflegekräftemangels in der
Schweiz, der von ihr behaupteten Integrationsleistungen und der Dauer ihres
hiesigen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung versagt werden.
4.
Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter um die
Ansetzung einer Ausreisefrist von drei Monaten, damit sie ihre Wohnung und den
Job in der Schweiz ordnungsgemäss kündigen könne.
4.1
Nach Art. 64d
Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist
zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist
anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie
die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange
Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über
den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus darf nicht
dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung
zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist
ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land
verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit
Hinweis).
4.2
Die
Beschwerdeführerin muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 17. November
2020.
mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin
eine rund zweimonatige Ausreisefrist bis am 23. März 2021 an. Die
vorinstanzliche Ausreisefrist übersteigt damit bereits die Maximaldauer gemäss Art. 64d
Abs. 1 Satz 1 AIG. Die Beschwerdeführerin hatte damit genügend Zeit,
um sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Es ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie
hierzu drei weitere Monate benötigt. Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.
Da die Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin
eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die neue Ausreisefrist ist auf den 31. August
2021.
festzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat sich die Beschwerdeführerin binnen eines Monats ab Zustellung
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2,
mit Hinweisen).
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist das Gesuch um
Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Rekursverfahren abzuweisen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der
Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 31. August
2021.
bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …