VB.2021.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00145
17. Juni 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00145
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, stellte in der Gemeinde B am 2. Juli 2019 den Antrag auf
wirtschaftliche Hilfe. Mit Leistungsentscheid vom 11. September 2019
verfügte die Abteilung Soziales der Gemeinde B die subsidiäre Unterstützung A`s
ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (Grundbedarf Fr. 986.-;
Wohnungsmiete Fr. 700.-; Prämien der obligatorischen Krankenversicherung)
und erteilte ihm verschiedene Auflagen, unter anderem die Weisung, sich um eine
existenzsichernde Arbeitsstelle zu bemühen und regelmässig entsprechende
Nachweise der Sozialberatung vorzulegen. Für den Fall der Missachtung der
erteilten Auflagen wurde er "hiermit" verwarnt und ihm eine Leistungskürzung
von maximal 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) gemäss den
SKOS-Richtlinien in Aussicht gestellt.
B. Da A
mit zwei anderen Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft wohnt, erwies sich
der ihm zugesprochene GBL für eine Einzelperson zu hoch und wurde im Rahmen
eines Wiedererwägungsentscheids der Abteilung Soziales für die Zeit ab 1. Dezember
2019 bis 31. Juli 2020 um 10 % auf Fr. 887.- reduziert (vgl. Kap. B.2.4
der SKOS-Richtlinien). Daneben wurden die Auflagen und Weisungen des Entscheids
vom 11. September 2019 bestätigt und unter anderem wie folgt ergänzt: A
wurde verpflichtet, einen Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 100 % im Beschäftigungsprogramm C
anzutreten; die Arbeitsaufnahme sollte per 1. Februar 2020 organisiert
werden. Bei Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen wurde A erneut
"hiermit" verwarnt und ihm eine Leistungskürzung von maximal 30 %
des GBL in Aussicht gestellt, die mittels eines separaten Beschlusses erfolgen
Erwägungen
würde. Der Entscheid blieb unangefochten.
C. A
meldete sich am 4. Februar 2020 für das Lohnmodell Stundenlohn beim
Beschäftigungsprogramm C an. Allerdings konnte das Vorstellungsgespräch
für seinen Arbeitseinsatz erst am 3. März 2020 stattfinden, weil er zuvor
noch Ferien beziehen wollte, wovon die Abteilung Soziales nichts gewusst hatte.
Von ihr zur Aufklärung aufgefordert, gab A mit Schreiben vom 27. Februar
2020.
an, wegen einer Erkrankung habe er die beabsichtigten Ferien bei seiner
Mutter in D nicht beziehen können. Dem Vorstellungsgespräch vom 3. März
2020.
blieb er dennoch fern und erklärte, er sei an einer Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm C
nicht interessiert. In der Folge wandte sich die Abteilung Soziales an A, warf
ihm eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht
vor, wollte eine Leistungskürzung prüfen und setzte ihm Frist an, um sich zur
Nichteinhaltung des Termins des Vorstellungsgesprächs zu äussern. Ferner wurde
er aufgefordert, nun bis 20. März 2020 mit dem
Beschäftigungsprogramm C in Kontakt zu treten und die Arbeitsaufnahme
spätestens per 1. April 2020 zu einem Pensum von 100 % zu regeln. Im
Unterlassungsfall würde eine (teilweise) Leistungseinstellung geprüft. Mit
Schreiben vom 18. März 2020 äusserte sich A gegenüber der Abteilung
Soziales wie folgt: Er leide aktuell an einer entzündeten Achillessehne und sei
nicht in der Lage, grössere Distanzen zurückzulegen, insbesondere die Strecke
von seinem Wohnort bis zum Bahnhof. Aufgrund der Pandemie-Situation halte er es
zudem für das Beste, das Haus nur in den nötigsten Fällen zu verlassen, weshalb
eine Arbeitsaufnahme momentan nicht infrage komme, aber zu einem späteren
Zeitpunkt und unter "normalen Voraussetzungen". Die ihm angesetzte
Frist zur Arbeitsaufnahme beim Beschäftigungsprogramm C liess er ungenutzt
verstreichen.
D. Die
Sozialbehörde erachtete im Beschluss vom 13. Mai 2020 die von A
vorgebrachten gesundheitlichen Gründe als bloss vorgeschobene
Schutzbehauptungen. In der Ablehnung des Arbeitsangebotes erkannte sie eine
Dispositiv
grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Demnach kürzte
die Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen (GBL) für A ab 1. Juni 2020
für die Dauer von 6 Monaten um 20 %. Weiter forderte sie diesen auf, bis
zum 20. Mai 2020 mit dem Beschäftigungsprogramm C die Arbeitsaufnahme
zu 100 % spätestens auf 1. Juni 2020 zu regeln. Für den
Unterlassungsfall drohte sie eine (teilweise) Leistungseinstellung an.
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 13. Mai
2020 erhob A am 11. Juni 2020 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und
verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vom
Beschäftigungsprogramm C auszunehmen (Anträge 1 und 2). Der Grundbedarf
sei ihm bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin ungekürzt auszuzahlen und
die bereits für Juni 2020 vorgenommene Kürzung von Fr. 179.40 [tatsächlich
wären es nur Fr. 177.40, 20 % von Fr. 887.-] nachzuzahlen. Die
Sozialbehörde B beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und wies
darauf hin, dass der gekürzte Betrag (Fr. 179.40) für Juni 2020 bereits
nachgezahlt worden sei. Ferner werde A der ungekürzte GBL bis zum
rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrates ausbezahlt. Mit Beschluss vom 5. Januar
2021 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs ab, sofern er darauf eintrat, und
schrieb die Anträge 3 und 4 als gegenstandslos geworden ab; Verfahrenskosten
erhob er keine.
III.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erhob A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und verlangte, der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf
vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben bzw. neu zu beurteilen. Mit
Präsidialverfügung vom 25. Februar 2021 wurde A eine Kaution von Fr. 500.-
auferlegt (Prot. S. 2 f.). Dagegen wandte er sich an das
Bundesgericht, welches in seiner Eingabe ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erkannte und die Akten wieder dem
Verwaltungsgericht überwies. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist
zur Leistung einer Kaution abgenommen und der Schriftenwechsel fortgesetzt. Der
Bezirksrat Dielsdorf verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich
mit Eingabe vom 25. März 2021 einlässlich vernehmen und die Abweisung der
Beschwerde beantragen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angefochten ist die
Kürzung des Grundbetrags um 20 % für sechs Monate; dies ergibt einen Streitwert
von rund Fr. 1'065.- (Fr. 177.40 [vorn II.] mal 6), weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, nachdem er nicht nach einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand verlangt (vorn III.).
1.2 Auf 1. April
2020 trat § 21 Abs. 2 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) in Kraft. Danach sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht
(mehr) anfechtbar, sondern erst – vorfrageweise – im Rahmen einer vorgenommenen
Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wegen Missachtung einer angeordneten
Weisung. Weisungen, die vor dem 1. April 2020 erlassen wurden, sind
dagegen nach dem alten Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Gerichtspraxis
noch anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; 6. November
2020, VB.2020.00215, E. 1.2 in fine). Die infrage stehende Weisung der
Beschwerdegegnerin stammt vom 12. Dezember 2019 (vorn I.B.), weshalb sie
nicht unter die Bestimmung von § 21 Abs. 2 SHG fällt. Die dem
Beschwerdeführer zur Erfüllung der Weisung verlängerten Fristen (vorn I.D.)
ändern daran nichts.
1.2.1
Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide – wie etwa
Auflagen und Weisungen – zulässig, sofern diese einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit
und Kosten erspart werden kann (lit. b). Ist eine Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Bei Weisungen
und Auflagen im Sinn von § 21 SHG handelt es sich um Zwischenentscheide,
die nicht in Rechtskraft erwachsen können, indem sie das Verfahren nicht
beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des
auf die Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstellen
(BGr, 22. Februar 2018, 8C_893/2017, E. 1.3.1; 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4). Wird gegen einen solchen Zwischenentscheid keine
Beschwerde erhoben, muss dessen Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid
überprüft werden, sofern sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des
Endentscheids (vorliegend die Leistungskürzungsverfügung vom 13. Mai 2020)
auswirkt (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3, 4.3.5, 4.4). Das
Bundesgericht verneint somit bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen
in aller Regel einen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
und b BGG, weil die Beschwerde gegen den (nachfolgenden)
Leistungskürzungsentscheid offensteht (BGr, 4. Dezember 2014, 8C_826/2014;
insbesondere für die Basisbeschäftigung BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015;
BGE 146 I 62 E. 5.4.4, 5.4.5).
1.2.2
Die Vorinstanz ging richtig davon aus, dass im Rahmen der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen vorab zu prüfen sei, ob die dem Beschwerdeführer erteilte
Weisung der Sozialbehörde, an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen,
zulässig war. Sie kam mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die
Teilnahme am Beschäftigungsprogramm C ohne Weiteres zumutbar und dazu
geeignet gewesen sei, die Lage des Beschwerdeführers zu beanstanden. Auf diese
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
1.2.3
Soweit die Vorinstanz allerdings davon ausging, dass der Beschwerdeführer
im Rekurs gegen die Auflage keine Argumente mehr – wie sein Alter oder den
Gesundheitszustand – hätte vorbringen dürfen, kann ihr nach dem Ausgeführten
nicht gefolgt werden (vorn E. 1.2.1). Muss im Rahmen des Endentscheids
(Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich
am Beschäftigungsprogramm C zu beteiligen) überprüft werden, muss es der
davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern (eine solche
Konstellation lag gerade dem Verfahren 8C_871/2011 E. 3 vor Bundesgericht
zugrunde). Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage
bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht
ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a oder b BGG zu erkennen wäre (vorn E. 1.2.1), was das Bundesgericht
aber als geradezu theoretisch erachtet (BGE 146 I 62 E. 5.4.5). Soweit die
Vorinstanz auf den Antrag 2 des Beschwerdeführers, er sei vom
Beschäftigungsprogramm C auszunehmen, formell nicht eintrat, ist ihr
demnach nicht zu folgen.
1.2.4
Indessen erübrigt sich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aus
diesem Grund, weil sie – wenn auch nur kurz und entgegen der formellen
Erledigung dieses Antrags – die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat
materiell prüfte, indem sie weder das von ihm vorgebrachte Alter noch die
erwähnten gesundheitlichen Beschwerden an der Achillessehne für ausreichend
hielt, um von der Weisung, sich im Beschäftigungsprogramm C zu
beschäftigen, abzusehen. Mehr führte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
denn auch nicht aus. Insbesondere nahm er auch nicht Stellung zum Vorbringen
der Beschwerdegegnerin, dass er sich des öffentlichen Verkehrs bedienen könnte,
um ohne grössere Fusswege zum Beschäftigungsprogramm C zu gelangen, und
sein Alter eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht ausschliesse.
Trotz der etwas missverständlichen formellen Erledigung ist der Vorinstanz
daher kein prozessualer Fehler vorzuwerfen. Ein solcher wird vom
Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann auch nicht geltend gemacht. Hingegen
ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids in Ziffer I. anzupassen.
2.
2.1 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23
lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine
Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl. BGE 133 V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar
2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1).
2.2 Der
zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den
Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten
Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden
kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im
zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür
entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch
Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern
kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 3. März 2017,
VB.2016.00791, E. 2.3 m. w. H.; 26. März 2015,
VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach
muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763,
E. 2.2, mit Hinweisen; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3,
4.1).
2.3 Das Beschäftigungsprogramm C
in E bietet Arbeitsplätze in den Bereichen Industrie, Recycling, Manufaktur und
Gewerbe an. Die ausgeführten Aufträge sind Arbeiten, die der erste Arbeitsmarkt
nicht mehr kostendeckend übernehmen kann. Das Beschäftigungsprogramm C
schafft Arbeitsplätze für Menschen, die lange Zeit ohne Arbeit waren. Bei der
Auflage zur aktiven Teilnahme im Beschäftigungsprogramm C handelt es sich
um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Teilnahme an einem solchen Arbeitsprogramm
dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hauptsächlich der Förderung von
ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und
Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Sie wirkt sich insofern positiv aus,
als eine Teilnahme gegenüber künftigen Arbeitgebern einen Ausweis über
geleistete Arbeit sowie Referenzauskünfte ermöglichte und dem Beschwerdeführer
hülfe, sich an einen geregelten Arbeitsalltag zu gewöhnen (vgl. VGr, 17. Juli
2017, VB.2017.00248, E. 3.2.3; 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 4.1).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit Juli 2020 habe sich die epidemiologische
Situation im Zusammenhang mit Covid-19 erheblich zugespitzt. In den
öffentlichen Verkehrsbetrieben bestehe eine Maskenpflicht. Da er nicht in der
Lage sei, die vorgeschriebenen Masken zu tragen – er bekomme nach kürzester
Zeit Atemnot –, sei es ihm unmöglich, über einen längeren Zeitraum ein
öffentliches Transportmittel zu benützen. Ein Arbeitseinsatz an einem nur mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Ort komme für ihn momentan nicht infrage.
Entsprechend sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben bzw. zur
Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
3.2 Dem
widerspricht die Beschwerdegegnerin, indem sie moniert, der Beschwerdeführer habe
seine gesundheitlichen Einschränkungen nur unzureichend oder gar nicht belegt.
Sie äussert vielmehr Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, überhaupt eine
Arbeit aufzunehmen. Mit dem Arbeitsantritt im Beschäftigungsprogramm C
wäre der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu
verdienen. Die Auflage zur Arbeitsaufnahme im Beschäftigungsprogramm C
erweise sich nach wie vor als zulässig, und der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungspflichten in diesem Zusammenhang verletzt, was die ausgesprochene
Kürzung des GBL rechtfertige.
4.
4.1 Aus dem
bisher Dargelegten ergibt sich, dass die Weisung an den Beschwerdeführer, sich
am Beschäftigungsprogramm C zu beteiligen, nicht zu beanstanden ist. Der
Beschwerdeführer konnte denn auch keine Gründe dagegen anführen, weshalb ihm
diese Auflage nicht zumutbar wäre oder was gegen das Beschäftigungsprogramm C
sprechen würde. Den Akten ist dazu nichts zu entnehmen. Entsprechend ist mit
der Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Weisung zu bestätigen (vorn E. 1.2.4,
E. 2.2, 2.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht vielmehr Äusserlichkeiten geltend, die es ihm nicht
ermöglichen sollen, einen Arbeitseinsatz im Beschäftigungsprogramm C zu
übernehmen.
4.2.1
Vor der Beschwerdegegnerin verwies er mit Eingabe vom 18. März 2020
auf seine "Gehbehinderung" (Entzündung der Achillessehne) und auf
eine bevorstehende Untersuchung am 28. April 2020 in der Sprechstunde
Fuss- und Sprunggelenkschirurgie in der Klinik F. Der Rekursschrift war eine
Terminliste für Physiotherapie in der Klinik F beigelegt mit insgesamt sechs
Terminen zwischen dem 29. Mai und dem 3. Juli 2020. Der
Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, es sei ihm wegen der geltend
gemachten Entzündung der Achillessehne nicht möglich gewesen, mittels des
öffentlichen Verkehrs von seinem Wohnort die Klinik F zu erreichen, wobei der
Weg dahin kaum kürzer ist als Weg von seinem Wohnort zum Beschäftigungsprogramm C
in E (45 Minuten gegenüber 55 Minuten; vgl. ZVV, Haltestelle G bis H bzw.
bis I). Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die Entzündung der
Achillessehne in der Zwischenzeit längst behoben ist, dauerte die Physiotherapie
doch nur bis Anfang Juli 2020.
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Arbeitsaufnahme sei ihm
nicht möglich, sofern er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsse,
weil darin Maskenpflicht herrsche. Tatsächlich besteht die Pflicht, in
den Verkehrsmitteln des öffentlichen Verkehrs eine Maske zu tragen, seit 6. Juli
2020; zuvor empfahlen mindestens die VBZ das Tragen einer Maske. Der
Beschwerdeführer hätte seine Arbeit beim Beschäftigungsprogramm C
allerdings schon weit früher aufnehmen müssen (vorn I.B, I.D), als noch keine
Maskenpflicht galt. Das nunmehr nachgeschobene Argument der Atemnot wegen der
Maskenpflicht überzeugt zudem nicht. Der Beschwerdeführer weist nicht nach,
dass es ihm nicht möglich wäre, eine Maske zu tragen. Ausserdem gibt es
verschiedene Arten von tauglichen Gesichtsmasken, auch mit Ventil, mittels
deren ein subjektives Gefühl der Atemnot – ein objektives ist nicht dargetan –
gelindert werden könnte, ohne dass der Beschwerdeführer näher darauf einginge.
Sein pauschaler Hinweis darauf, dass er nach kürzester Zeit wegen des Tragens
einer Maske in Atemnot gerate, ist weder belegt noch sonstwie – insbesondere
mit einem ärztlichen Attest – ausgewiesen (vgl. dazu www.bag.admin.ch Bundesamt
für Gesundheit, Coronavirus: Masken), weshalb darauf nicht abgestellt werden
kann.
4.2.3
Richtig ist zwar, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Mai
2020 erst am 25. Mai 2020 zugestellt wurde, weshalb es ihm nicht möglich
war, den Termin vom 20. Mai 2020 zur Regelung des Arbeitsantritts im Beschäftigungsprogramm C
zu regeln. Indessen hatte die Beschwerdegegnerin für die Missachtung der
Weisung innert dieser erstreckten Frist eine (teilweise) Leistungseinstellung
angedroht (vorn I.D.). Die Leistungskürzung erfolgte demgegenüber, weil
der Beschwerdeführer am Gespräch mit dem Beschäftigungsprogramm C vom 3. März
2020 nicht teilgenommen und am 4. März 2020 erklärt hatte, er werde dort
auch nicht arbeiten, wofür er keine Begründung liefern konnte. Ende März waren
innerhalb des Beschäftigungsprogramms C die nötigen Schutzvorkehrungen im
Zusammenhang mit der Covid-Pandemie bereits getroffen worden; einem
Arbeitsbeginn erst auf diesen Zeitpunkt hätte wohl nichts im Weg gestanden. Der
Beschwerdeführer war dazu aber wie erwähnt nicht bereit.
4.3 Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, bestehen demnach keine
Rechtfertigungsgründe dafür, dass der Beschwerdeführer den Gesprächstermin vom
3. März 2020 beim Beschäftigungsprogramm C und die übrigen ihm
erstreckten Termine zur Regelung des Arbeitsantritts im Beschäftigungsprogramm C
nicht wahrnahm. Sein Verhalten kann nur so gewürdigt werden, dass er sich über
die ihm erteilte Weisung ohne Grund hinwegsetzte. Wie die Vorinstanz zudem
richtig festhielt, erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Kürzung des GBL von 20 % für sechs Monate gerechtfertigt und
verhältnismässig. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer äusserte sich im Beschwerdeverfahren dazu nicht.
4.4 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer stellte sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vorn E. 1.1). Die Beschwerde erweist sich als
aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer weder die Auflage, an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, substanziiert bestritten, noch Gründe,
die dagegen sprächen, substanziiert vorgebracht hatte. Die geprüften
prozessualen Fragen ändern daran nichts. Demnach erweist sich seine Beschwerde
als aussichtslos und kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt
werden (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Dispositiv-Ziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Januar 2021 wird wie
folgt angepasst:
"I.
Der Rekurs wird abgewiesen."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …