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Entscheid

VB.2021.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00145

17. Juni 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22839)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00145

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, stellte in der Gemeinde B am 2. Juli 2019 den Antrag auf

wirtschaftliche Hilfe. Mit Leistungsentscheid vom 11. September 2019

verfügte die Abteilung Soziales der Gemeinde B die subsidiäre Unterstützung A`s

ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (Grundbedarf Fr. 986.-;

Wohnungsmiete Fr. 700.-; Prämien der obligatorischen Krankenversicherung)

und erteilte ihm verschiedene Auflagen, unter anderem die Weisung, sich um eine

existenzsichernde Arbeitsstelle zu bemühen und regelmässig entsprechende

Nachweise der Sozialberatung vorzulegen. Für den Fall der Missachtung der

erteilten Auflagen wurde er "hiermit" verwarnt und ihm eine Leistungskürzung

von maximal 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) gemäss den

SKOS-Richtlinien in Aussicht gestellt.

B. Da A

mit zwei anderen Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft wohnt, erwies sich

der ihm zugesprochene GBL für eine Einzelperson zu hoch und wurde im Rahmen

eines Wiedererwägungsentscheids der Abteilung Soziales für die Zeit ab 1. Dezember

2019 bis 31. Juli 2020 um 10 % auf Fr. 887.- reduziert (vgl. Kap. B.2.4

der SKOS-Richtlinien). Daneben wurden die Auflagen und Weisungen des Entscheids

vom 11. September 2019 bestätigt und unter anderem wie folgt ergänzt: A

wurde verpflichtet, einen Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 100 % im Beschäftigungsprogramm C

anzutreten; die Arbeitsaufnahme sollte per 1. Februar 2020 organisiert

werden. Bei Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen wurde A erneut

"hiermit" verwarnt und ihm eine Leistungskürzung von maximal 30 %

des GBL in Aussicht gestellt, die mittels eines separaten Beschlusses erfolgen

Erwägungen

würde. Der Entscheid blieb unangefochten.

C. A

meldete sich am 4. Februar 2020 für das Lohnmodell Stundenlohn beim

Beschäftigungsprogramm C an. Allerdings konnte das Vorstellungsgespräch

für seinen Arbeitseinsatz erst am 3. März 2020 stattfinden, weil er zuvor

noch Ferien beziehen wollte, wovon die Abteilung Soziales nichts gewusst hatte.

Von ihr zur Aufklärung aufgefordert, gab A mit Schreiben vom 27. Februar

2020.

an, wegen einer Erkrankung habe er die beabsichtigten Ferien bei seiner

Mutter in D nicht beziehen können. Dem Vorstellungsgespräch vom 3. März

2020.

blieb er dennoch fern und erklärte, er sei an einer Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm C

nicht interessiert. In der Folge wandte sich die Abteilung Soziales an A, warf

ihm eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht

vor, wollte eine Leistungskürzung prüfen und setzte ihm Frist an, um sich zur

Nichteinhaltung des Termins des Vorstellungsgesprächs zu äussern. Ferner wurde

er aufgefordert, nun bis 20. März 2020 mit dem

Beschäftigungsprogramm C in Kontakt zu treten und die Arbeitsaufnahme

spätestens per 1. April 2020 zu einem Pensum von 100 % zu regeln. Im

Unterlassungsfall würde eine (teilweise) Leistungseinstellung geprüft. Mit

Schreiben vom 18. März 2020 äusserte sich A gegenüber der Abteilung

Soziales wie folgt: Er leide aktuell an einer entzündeten Achillessehne und sei

nicht in der Lage, grössere Distanzen zurückzulegen, insbesondere die Strecke

von seinem Wohnort bis zum Bahnhof. Aufgrund der Pandemie-Situation halte er es

zudem für das Beste, das Haus nur in den nötigsten Fällen zu verlassen, weshalb

eine Arbeitsaufnahme momentan nicht infrage komme, aber zu einem späteren

Zeitpunkt und unter "normalen Voraussetzungen". Die ihm angesetzte

Frist zur Arbeitsaufnahme beim Beschäftigungsprogramm C liess er ungenutzt

verstreichen.

D. Die

Sozialbehörde erachtete im Beschluss vom 13. Mai 2020 die von A

vorgebrachten gesundheitlichen Gründe als bloss vorgeschobene

Schutzbehauptungen. In der Ablehnung des Arbeitsangebotes erkannte sie eine

Dispositiv

grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Demnach kürzte

die Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen (GBL) für A ab 1. Juni 2020

für die Dauer von 6 Monaten um 20 %. Weiter forderte sie diesen auf, bis

zum 20. Mai 2020 mit dem Beschäftigungsprogramm C die Arbeitsaufnahme

zu 100 % spätestens auf 1. Juni 2020 zu regeln. Für den

Unterlassungsfall drohte sie eine (teilweise) Leistungseinstellung an.

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 13. Mai

2020 erhob A am 11. Juni 2020 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und

verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vom

Beschäftigungsprogramm C auszunehmen (Anträge 1 und 2). Der Grundbedarf

sei ihm bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin ungekürzt auszuzahlen und

die bereits für Juni 2020 vorgenommene Kürzung von Fr. 179.40 [tatsächlich

wären es nur Fr. 177.40, 20 % von Fr. 887.-] nachzuzahlen. Die

Sozialbehörde B beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und wies

darauf hin, dass der gekürzte Betrag (Fr. 179.40) für Juni 2020 bereits

nachgezahlt worden sei. Ferner werde A der ungekürzte GBL bis zum

rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrates ausbezahlt. Mit Beschluss vom 5. Januar

2021 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs ab, sofern er darauf eintrat, und

schrieb die Anträge 3 und 4 als gegenstandslos geworden ab; Verfahrenskosten

erhob er keine.

III.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erhob A Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und verlangte, der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf

vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben bzw. neu zu beurteilen. Mit

Präsidialverfügung vom 25. Februar 2021 wurde A eine Kaution von Fr. 500.-

auferlegt (Prot. S. 2 f.). Dagegen wandte er sich an das

Bundesgericht, welches in seiner Eingabe ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege erkannte und die Akten wieder dem

Verwaltungsgericht überwies. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist

zur Leistung einer Kaution abgenommen und der Schriftenwechsel fortgesetzt. Der

Bezirksrat Dielsdorf verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich

mit Eingabe vom 25. März 2021 einlässlich vernehmen und die Abweisung der

Beschwerde beantragen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angefochten ist die

Kürzung des Grundbetrags um 20 % für sechs Monate; dies ergibt einen Streitwert

von rund Fr. 1'065.- (Fr. 177.40 [vorn II.] mal 6), weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung, nachdem er nicht nach einem unentgeltlichen

Rechtsbeistand verlangt (vorn III.).

1.2 Auf 1. April

2020 trat § 21 Abs. 2 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) in Kraft. Danach sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht

(mehr) anfechtbar, sondern erst – vorfrageweise – im Rahmen einer vorgenommenen

Kürzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wegen Missachtung einer angeordneten

Weisung. Weisungen, die vor dem 1. April 2020 erlassen wurden, sind

dagegen nach dem alten Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Gerichtspraxis

noch anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; 6. November

2020, VB.2020.00215, E. 1.2 in fine). Die infrage stehende Weisung der

Beschwerdegegnerin stammt vom 12. Dezember 2019 (vorn I.B.), weshalb sie

nicht unter die Bestimmung von § 21 Abs. 2 SHG fällt. Die dem

Beschwerdeführer zur Erfüllung der Weisung verlängerten Fristen (vorn I.D.)

ändern daran nichts.

1.2.1

Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide – wie etwa

Auflagen und Weisungen – zulässig, sofern diese einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit

und Kosten erspart werden kann (lit. b). Ist eine Beschwerde gegen einen

Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so

sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den

Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Bei Weisungen

und Auflagen im Sinn von § 21 SHG handelt es sich um Zwischenentscheide,

die nicht in Rechtskraft erwachsen können, indem sie das Verfahren nicht

beenden, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des

auf die Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstellen

(BGr, 22. Februar 2018, 8C_893/2017, E. 1.3.1; 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4). Wird gegen einen solchen Zwischenentscheid keine

Beschwerde erhoben, muss dessen Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid

überprüft werden, sofern sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des

Endentscheids (vorliegend die Leistungskürzungsverfügung vom 13. Mai 2020)

auswirkt (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3, 4.3.5, 4.4). Das

Bundesgericht verneint somit bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen

in aller Regel einen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

und b BGG, weil die Beschwerde gegen den (nachfolgenden)

Leistungskürzungsentscheid offensteht (BGr, 4. Dezember 2014, 8C_826/2014;

insbesondere für die Basisbeschäftigung BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015;

BGE 146 I 62 E. 5.4.4, 5.4.5).

1.2.2

Die Vorinstanz ging richtig davon aus, dass im Rahmen der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen vorab zu prüfen sei, ob die dem Beschwerdeführer erteilte

Weisung der Sozialbehörde, an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen,

zulässig war. Sie kam mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die

Teilnahme am Beschäftigungsprogramm C ohne Weiteres zumutbar und dazu

geeignet gewesen sei, die Lage des Beschwerdeführers zu beanstanden. Auf diese

ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.

1.2.3

Soweit die Vorinstanz allerdings davon ausging, dass der Beschwerdeführer

im Rekurs gegen die Auflage keine Argumente mehr – wie sein Alter oder den

Gesundheitszustand – hätte vorbringen dürfen, kann ihr nach dem Ausgeführten

nicht gefolgt werden (vorn E. 1.2.1). Muss im Rahmen des Endentscheids

(Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich

am Beschäftigungsprogramm C zu beteiligen) überprüft werden, muss es der

davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern (eine solche

Konstellation lag gerade dem Verfahren 8C_871/2011 E. 3 vor Bundesgericht

zugrunde). Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage

bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht

ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a oder b BGG zu erkennen wäre (vorn E. 1.2.1), was das Bundesgericht

aber als geradezu theoretisch erachtet (BGE 146 I 62 E. 5.4.5). Soweit die

Vorinstanz auf den Antrag 2 des Beschwerdeführers, er sei vom

Beschäftigungsprogramm C auszunehmen, formell nicht eintrat, ist ihr

demnach nicht zu folgen.

1.2.4

Indessen erübrigt sich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aus

diesem Grund, weil sie – wenn auch nur kurz und entgegen der formellen

Erledigung dieses Antrags – die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat

materiell prüfte, indem sie weder das von ihm vorgebrachte Alter noch die

erwähnten gesundheitlichen Beschwerden an der Achillessehne für ausreichend

hielt, um von der Weisung, sich im Beschäftigungsprogramm C zu

beschäftigen, abzusehen. Mehr führte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

denn auch nicht aus. Insbesondere nahm er auch nicht Stellung zum Vorbringen

der Beschwerdegegnerin, dass er sich des öffentlichen Verkehrs bedienen könnte,

um ohne grössere Fusswege zum Beschäftigungsprogramm C zu gelangen, und

sein Alter eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht ausschliesse.

Trotz der etwas missverständlichen formellen Erledigung ist der Vorinstanz

daher kein prozessualer Fehler vorzuwerfen. Ein solcher wird vom

Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann auch nicht geltend gemacht. Hingegen

ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids in Ziffer I. anzupassen.

2.

2.1 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23

lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]). Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine

Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl. BGE 133 V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar

2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1).

2.2 Der

zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den

Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten

Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden

kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im

zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür

entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch

Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern

kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 3. März 2017,

VB.2016.00791, E. 2.3 m. w. H.; 26. März 2015,

VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach

muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,

angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der

unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763,

E. 2.2, mit Hinweisen; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3,

4.1).

2.3 Das Beschäftigungsprogramm C

in E bietet Arbeitsplätze in den Bereichen Industrie, Recycling, Manufaktur und

Gewerbe an. Die ausgeführten Aufträge sind Arbeiten, die der erste Arbeitsmarkt

nicht mehr kostendeckend übernehmen kann. Das Beschäftigungsprogramm C

schafft Arbeitsplätze für Menschen, die lange Zeit ohne Arbeit waren. Bei der

Auflage zur aktiven Teilnahme im Beschäftigungsprogramm C handelt es sich

um eine praxisübliche Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des

Hilfeempfängers gerichtet ist. Die Teilnahme an einem solchen Arbeitsprogramm

dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hauptsächlich der Förderung von

ausserfachlichen Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und

Pünktlichkeit (BGE 139 I 218 E. 4.4). Sie wirkt sich insofern positiv aus,

als eine Teilnahme gegenüber künftigen Arbeitgebern einen Ausweis über

geleistete Arbeit sowie Referenzauskünfte ermöglichte und dem Beschwerdeführer

hülfe, sich an einen geregelten Arbeitsalltag zu gewöhnen (vgl. VGr, 17. Juli

2017, VB.2017.00248, E. 3.2.3; 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 4.1).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit Juli 2020 habe sich die epidemiologische

Situation im Zusammenhang mit Covid-19 erheblich zugespitzt. In den

öffentlichen Verkehrsbetrieben bestehe eine Maskenpflicht. Da er nicht in der

Lage sei, die vorgeschriebenen Masken zu tragen – er bekomme nach kürzester

Zeit Atemnot –, sei es ihm unmöglich, über einen längeren Zeitraum ein

öffentliches Transportmittel zu benützen. Ein Arbeitseinsatz an einem nur mit

öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Ort komme für ihn momentan nicht infrage.

Entsprechend sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben bzw. zur

Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

3.2 Dem

widerspricht die Beschwerdegegnerin, indem sie moniert, der Beschwerdeführer habe

seine gesundheitlichen Einschränkungen nur unzureichend oder gar nicht belegt.

Sie äussert vielmehr Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, überhaupt eine

Arbeit aufzunehmen. Mit dem Arbeitsantritt im Beschäftigungsprogramm C

wäre der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu

verdienen. Die Auflage zur Arbeitsaufnahme im Beschäftigungsprogramm C

erweise sich nach wie vor als zulässig, und der Beschwerdeführer habe seine

Mitwirkungspflichten in diesem Zusammenhang verletzt, was die ausgesprochene

Kürzung des GBL rechtfertige.

4.

4.1 Aus dem

bisher Dargelegten ergibt sich, dass die Weisung an den Beschwerdeführer, sich

am Beschäftigungsprogramm C zu beteiligen, nicht zu beanstanden ist. Der

Beschwerdeführer konnte denn auch keine Gründe dagegen anführen, weshalb ihm

diese Auflage nicht zumutbar wäre oder was gegen das Beschäftigungsprogramm C

sprechen würde. Den Akten ist dazu nichts zu entnehmen. Entsprechend ist mit

der Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Weisung zu bestätigen (vorn E. 1.2.4,

E. 2.2, 2.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer macht vielmehr Äusserlichkeiten geltend, die es ihm nicht

ermöglichen sollen, einen Arbeitseinsatz im Beschäftigungsprogramm C zu

übernehmen.

4.2.1

Vor der Beschwerdegegnerin verwies er mit Eingabe vom 18. März 2020

auf seine "Gehbehinderung" (Entzündung der Achillessehne) und auf

eine bevorstehende Untersuchung am 28. April 2020 in der Sprechstunde

Fuss- und Sprunggelenkschirurgie in der Klinik F. Der Rekursschrift war eine

Terminliste für Physiotherapie in der Klinik F beigelegt mit insgesamt sechs

Terminen zwischen dem 29. Mai und dem 3. Juli 2020. Der

Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, es sei ihm wegen der geltend

gemachten Entzündung der Achillessehne nicht möglich gewesen, mittels des

öffentlichen Verkehrs von seinem Wohnort die Klinik F zu erreichen, wobei der

Weg dahin kaum kürzer ist als Weg von seinem Wohnort zum Beschäftigungsprogramm C

in E (45 Minuten gegenüber 55 Minuten; vgl. ZVV, Haltestelle G bis H bzw.

bis I). Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die Entzündung der

Achillessehne in der Zwischenzeit längst behoben ist, dauerte die Physiotherapie

doch nur bis Anfang Juli 2020.

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Arbeitsaufnahme sei ihm

nicht möglich, sofern er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müsse,

weil darin Maskenpflicht herrsche. Tatsächlich besteht die Pflicht, in

den Verkehrsmitteln des öffentlichen Verkehrs eine Maske zu tragen, seit 6. Juli

2020; zuvor empfahlen mindestens die VBZ das Tragen einer Maske. Der

Beschwerdeführer hätte seine Arbeit beim Beschäftigungsprogramm C

allerdings schon weit früher aufnehmen müssen (vorn I.B, I.D), als noch keine

Maskenpflicht galt. Das nunmehr nachgeschobene Argument der Atemnot wegen der

Maskenpflicht überzeugt zudem nicht. Der Beschwerdeführer weist nicht nach,

dass es ihm nicht möglich wäre, eine Maske zu tragen. Ausserdem gibt es

verschiedene Arten von tauglichen Gesichtsmasken, auch mit Ventil, mittels

deren ein subjektives Gefühl der Atemnot – ein objektives ist nicht dargetan –

gelindert werden könnte, ohne dass der Beschwerdeführer näher darauf einginge.

Sein pauschaler Hinweis darauf, dass er nach kürzester Zeit wegen des Tragens

einer Maske in Atemnot gerate, ist weder belegt noch sonstwie – insbesondere

mit einem ärztlichen Attest – ausgewiesen (vgl. dazu www.bag.admin.ch Bundesamt

für Gesundheit, Coronavirus: Masken), weshalb darauf nicht abgestellt werden

kann.

4.2.3

Richtig ist zwar, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Mai

2020 erst am 25. Mai 2020 zugestellt wurde, weshalb es ihm nicht möglich

war, den Termin vom 20. Mai 2020 zur Regelung des Arbeitsantritts im Beschäftigungsprogramm C

zu regeln. Indessen hatte die Beschwerdegegnerin für die Missachtung der

Weisung innert dieser erstreckten Frist eine (teilweise) Leistungseinstellung

angedroht (vorn I.D.). Die Leistungskürzung erfolgte demgegenüber, weil

der Beschwerdeführer am Gespräch mit dem Beschäftigungsprogramm C vom 3. März

2020 nicht teilgenommen und am 4. März 2020 erklärt hatte, er werde dort

auch nicht arbeiten, wofür er keine Begründung liefern konnte. Ende März waren

innerhalb des Beschäftigungsprogramms C die nötigen Schutzvorkehrungen im

Zusammenhang mit der Covid-Pandemie bereits getroffen worden; einem

Arbeitsbeginn erst auf diesen Zeitpunkt hätte wohl nichts im Weg gestanden. Der

Beschwerdeführer war dazu aber wie erwähnt nicht bereit.

4.3 Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, bestehen demnach keine

Rechtfertigungsgründe dafür, dass der Beschwerdeführer den Gesprächstermin vom

3. März 2020 beim Beschäftigungsprogramm C und die übrigen ihm

erstreckten Termine zur Regelung des Arbeitsantritts im Beschäftigungsprogramm C

nicht wahrnahm. Sein Verhalten kann nur so gewürdigt werden, dass er sich über

die ihm erteilte Weisung ohne Grund hinwegsetzte. Wie die Vorinstanz zudem

richtig festhielt, erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Kürzung des GBL von 20 % für sechs Monate gerechtfertigt und

verhältnismässig. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer äusserte sich im Beschwerdeverfahren dazu nicht.

4.4 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer stellte sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (vorn E. 1.1). Die Beschwerde erweist sich als

aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer weder die Auflage, an einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, substanziiert bestritten, noch Gründe,

die dagegen sprächen, substanziiert vorgebracht hatte. Die geprüften

prozessualen Fragen ändern daran nichts. Demnach erweist sich seine Beschwerde

als aussichtslos und kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt

werden (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositiv-Ziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Januar 2021 wird wie

folgt angepasst:

"I.

Der Rekurs wird abgewiesen."

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …