VB.2021.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00146
25. August 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22969)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00146
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin), geboren 1977, Staatsangehörige von Bahrain, heiratete am
10. März 2011 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen
britischen Staatsangehörigen D. Sie reiste am 17. September 2011 in die
Schweiz ein und erhielt am 23. November 2011 eine
EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Bewilligung
wurde regelmässig, letztmals bis 16. September 2021, verlängert.
B. Am 25. April
2019 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, sein
Ehewille sei seit Mai 2017 erloschen und er wolle die Ehe nach bahrainischem
Recht auflösen. Trennungsanfragen des Migrationsamts an die Beschwerdeführerin
blieben unbeantwortet bzw. wurden nicht abgeholt, worauf das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November
2019 widerrief und sie anwies, das schweizerische Staatsgebiet bis 21. Februar
2020 zu verlassen.
Bei der durch die
Stadtpolizei Zürich zwischen 12. und 15. Juni 2020 durchgeführten
Ausreisekontrolle wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung angetroffen und
erklärte, vom migrationsamtlichen Verfahren keine Kenntnis erhalten zu haben.
Hierauf stellte der Polizeibeamte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
spätestens am 15. Juni 2020 die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November
2019 zu.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 25. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin der
Sicherheitsdirektion u. a.
sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung des
Migrationsamts vom 21. November 2019 erst am 15. Juni 2020 zur
Kenntnis gebracht worden sei und es sei der Beschwerdeführerin eine Frist von
30.
Tagen zur Einreichung eines Rekurses anzusetzen, ev. sei die Frist zur
Einreichung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni
2020.
verneinte die Sicherheitsdirektion das Rechtschutzinteresse an einem
Feststellungsentscheid, verneinte einen gesetzlichen Anspruch auf erneute
Ansetzung einer Rekursfrist und wies darauf hin, dass – sollte die Zustellung
der angefochtenen Verfügung tatsächlich am 15. Juni 2020 erfolgt sein –
die Rechtsmittelfrist noch laufe und innerhalb derselben Rekurs zu erheben sei.
Die Frage der Fristwiederherstellung sei allenfalls später zu prüfen.
B. Am 15. Juli
2020.
liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November
2019.
Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des
migrationsamtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen, ev. sei die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Am 20. Juli 2020 nahm die Einzelrichterin am
Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Eheleute A/D Vormerk.
Am 21. Januar 2021 wies die Sicherheitsdirektion das
Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ab: Es sei nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin vom migrationsamtlichen Verfahren deswegen keine Kenntnis
erhalten habe, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr die Post
vorenthalten und damit das Verfahren vor Migrationsamt vor ihr verheimlicht
habe. Daher sei auf das erst am 15. Juli 2020 erhobene Rechtsmittel
einzutreten. Indessen sei nach der Trennung vom Ehemann weder eine
staatsvertragliche noch eine landesrechtliche Norm ersichtlich, welche der
Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könne. Insbesondere
erfülle sie die Integrationskriterien (Deutschkenntnisse und Teilnahme am
Wirtschaftsleben) nicht, sei zudem mit 17 Verlustscheinen über Fr. 34'845.70
erheblich verschuldet. Ebenso wenig sei ein nachehelicher Härtefall erstellt.
Der Beschwerdeführerin wurde eine neue Ausreisefrist bis 22. April 2021
angesetzt.
III.
Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es
sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen, ev. sei lediglich
eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2021
auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- wurde fristgerecht geleistet.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen, die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Am 26. März 2021 ging dem Verwaltungsgericht ein an
das Migrationsamt gerichtetes Schreiben von D zu, wonach seine Ehe mit der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Bahrain geschieden worden sei. Am 31. März
2021.
bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie von D rechtskräftig
geschieden sei. Sodann sei sie zwischenzeitlich mit ihrem neuen Partner, E,
zusammengezogen. Weiter sei sie daran, sukzessive ihre Schulden zurückzubezahlen.
Der ebenfalls eingereichte neue Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt unter
der Anschrift ''F-Strasse 01, J'' 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 39'248.55
sowie drei Betreibungen über rund Fr. 11'500.-. Ein weiterer Auszug aus
dem Betreibungsregister mit der Anschrift «G-Strasse 02, J» weist zwei
Konkursandrohungen mit einem Forderungsbetrag von Fr. 2'322.95 aus.
Gläubigerin ist die Krankenkasse H. Am 10. Mai 2021 liess D dem
Verwaltungsgericht über das Migrationsamt nochmals Unterlagen über das
Scheidungsverfahren und ein von ihm gegen seine vormalige Ehefrau eingeleitetes
Strafverfahren zukommen, wozu die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021
Stellung nehmen liess. Am 1. Juli 2021 orientierte D, dass über die
Beschwerdeführerin als Inhaberin der Einzelunternehmung Firma I mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde. Dem
Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Konkurs mangels Aktiven am 14. Juni
2021.
eingestellt wurde. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin nicht
vernehmen, wies jedoch am 18. August 2021 darauf hin, dass sie per 1. September
2021.
mit ihrem Verlobten nach K ziehe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, über- und unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,
20.
April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist bahrainische Staatsangehörige. Ihre Ehe mit dem
britischen Staatsangehörigen D ist heute unbestrittenermassen geschieden.
Zwischen der Schweiz und Bahrain besteht kein Staatsvertrag, welcher ihr ein
Anwesenheitsrecht einräumen würde.
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit ihrem
Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen
Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt sind. Zu prüfen
bleiben die übrigen Voraussetzungen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts,
namentlich die kumulativ erforderliche erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77
Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung
der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen
Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob
der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus
vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a
Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration
Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder
sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.
2.3.2
Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration
liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches
ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar
2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1;
BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss
auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des
privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer
Verschuldung gegenüber Dritten führt.
2.4
In
wirtschaftlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert.
Wohl können erste Betreibungen aus dem Jahr 2016 und unmittelbar nachfolgend
allenfalls auf Fehlverhalten des damaligen Ehemanns zurückzuführen sein und
könnte die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im
Jahr 2016 vor dem Hintergrund der Unterstützung durch den Ehemann und Förderung
von dessen beruflicher Tätigkeit gesehen werden. Indessen hat bei der
Beschwerdeführerin auch in den Folgejahren offensichtlich keine Integration in
das hiesige Wirtschaftsleben stattgefunden. Dies bezeugen die Betreibungen und
Verlustscheine aus den Folgejahren: Heute sind auf die Beschwerdeführerin lautende
Verlustscheine für knapp Fr. 40'000.- verzeichnet. Entgegen der
Darstellung in der Beschwerde ist es der Beschwerdeführerin auch nach der
Trennung von ihrem vormaligen Ehemann nicht geglückt, sich mit einer
eigenständigen beruflichen Tätigkeit finanziell wieder auf ''feste Füsse'' zu stellen.
Nur weil die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf offensichtlich noch immer
nicht decken kann, lassen sich einerseits die Konkursandrohungen über
verhältnismässig kleine Beträge (Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50) im
Februar und März 2021 durch die Krankenkasse H und andererseits die
Konkurseröffnung und -einstellung mangels Aktiven erklären. Damit ist der
Beschwerdeführerin unabhängig von allfälligen grösseren Zahlungseingängen im
Kalenderjahr 2020 vorzuwerfen, dass sie sich noch heute wirtschaftlich nicht
hinreichend integriert hat und ihre nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder
aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht ausreicht, um
ihre Lebenshaltungskosten zu decken. An dieser Beurteilung ändern auch drei
Überweisungen im Betrag von je Fr. 239.45 nichts, mit welchen die
Beschwerdeführerin Zahlungen an ihre Krankenkassenprämien Oktober bis Dezember
2020.
geleistet hat.
Damit kann grundsätzlich offenbleiben, wie es sich mit der
sprachlichen Integration verhält. Die Beschwerdeführerin erfüllt bereits
aufgrund ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration und ihrer Verschuldung
die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien nicht.
Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über übliche
Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer
Hinsicht. Damit ist insgesamt von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und
entfällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft.
3.
3.1
Auch bei
fehlender erfolgreicher Integration bzw. Nichterfüllung der
Integrationskriterien kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
3.2
Die
Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung eines Härtefalls darauf, dass der
vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin während der Ehe mehrfach gewalttätig
geworden sei, was ein ambulanter Bericht der Unfallchirurgie des
Universitätsspitals vom 28. April 2014 belege. Damals habe die
Beschwerdeführerin genäht werden müssen.
Bereits die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin
ausgeführt, dass das Vorliegen ehelicher Gewalt auf entsprechendes Begehren der
Behörde nachzuweisen sei (vgl. E. 16.2 des angefochtenen Entscheids).
Dennoch hat die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch gegenüber dem
Verwaltungsgericht substanziierte Ausführungen zur angeblichen Gewalttätigkeit
des vormaligen Ehemanns gemacht noch den von ihr angeführten Bericht des
Universitätsspitals vom April 2014 zu den Akten gereicht. Der Vorinstanz ist
weiter beizustimmen, dass sich für eheliche Gewalt gegenüber der
Beschwerdeführerin in den Verfahrensakten keine Hinweise finden, auch nicht in
den zahlreichen polizeilichen Berichten. Ob demgegenüber die Beschwerdeführerin
selbst eheliche Gewalt gegenüber ihrem vormaligen Ehemann ausgeübt hat, kann
bei dieser Sachlage ebenfalls offenbleiben.
Es mag tatsächlich zutreffen, dass der vormalige Ehemann
der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht zu unlauteren Mitteln griff, um
die Ehe mit der Beschwerdeführerin beenden zu können und darauf hinarbeitete,
seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren. Vor diesem
Hintergrund ist etwa das Vorenthalten von Post oder das Einleiten von wenig
begründeten Betreibungen zu sehen. Indessen ist nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren
Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die
von der Beschwerdeführerin geschilderten ehelichen Probleme und die wenig
nachvollziehbaren Handlungen des vormaligen Ehemanns erreichen nach Auffassung
des Gerichts die nötige Intensität für einen nachehelichen Härtefall nicht.
3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann ihr
erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachtes Konkubinat mit ihrem
heutigen Lebenspartner im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige
Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar 2012,
VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders
hingegen die Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2,
wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens
unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der neu eingegangenen Beziehung hat vielmehr (unter Vorbehalt eines
entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei
insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene Beziehung
auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.
3.4
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem
Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des
Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen
Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der
Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn
besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem
Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es
finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
Die heute 44-jährige
Beschwerdeführerin ist seit 17. September 2011 oder gut 9 Jahren in der
Schweiz, hat jedoch den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland
Bahrain gelebt, wo auch ihre Tochter aus erster Ehe, ihre Eltern und
Geschwister leben und wohin sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz
mehrmals zurückkehrte. Sie erscheint damit sozial und kulturell nach wie vor
mit Bahrain eng verbunden, weswegen ihr die Rückkehr nach Bahrain durchaus
zumutbar ist.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …