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Entscheid

VB.2021.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00146

25. August 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22969)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00146

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin), geboren 1977, Staatsangehörige von Bahrain, heiratete am

10. März 2011 in ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen

britischen Staatsangehörigen D. Sie reiste am 17. September 2011 in die

Schweiz ein und erhielt am 23. November 2011 eine

EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Bewilligung

wurde regelmässig, letztmals bis 16. September 2021, verlängert.

B. Am 25. April

2019 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, sein

Ehewille sei seit Mai 2017 erloschen und er wolle die Ehe nach bahrainischem

Recht auflösen. Trennungsanfragen des Migrationsamts an die Beschwerdeführerin

blieben unbeantwortet bzw. wurden nicht abgeholt, worauf das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November

2019 widerrief und sie anwies, das schweizerische Staatsgebiet bis 21. Februar

2020 zu verlassen.

Bei der durch die

Stadtpolizei Zürich zwischen 12. und 15. Juni 2020 durchgeführten

Ausreisekontrolle wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung angetroffen und

erklärte, vom migrationsamtlichen Verfahren keine Kenntnis erhalten zu haben.

Hierauf stellte der Polizeibeamte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

spätestens am 15. Juni 2020 die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November

2019 zu.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 25. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin der

Sicherheitsdirektion u. a.

sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung des

Migrationsamts vom 21. November 2019 erst am 15. Juni 2020 zur

Kenntnis gebracht worden sei und es sei der Beschwerdeführerin eine Frist von

30.

Tagen zur Einreichung eines Rekurses anzusetzen, ev. sei die Frist zur

Einreichung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni

2020.

verneinte die Sicherheitsdirektion das Rechtschutzinteresse an einem

Feststellungsentscheid, verneinte einen gesetzlichen Anspruch auf erneute

Ansetzung einer Rekursfrist und wies darauf hin, dass – sollte die Zustellung

der angefochtenen Verfügung tatsächlich am 15. Juni 2020 erfolgt sein –

die Rechtsmittelfrist noch laufe und innerhalb derselben Rekurs zu erheben sei.

Die Frage der Fristwiederherstellung sei allenfalls später zu prüfen.

B. Am 15. Juli

2020.

liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 21. November

2019.

Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des

migrationsamtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen, ev. sei die Sache an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Am 20. Juli 2020 nahm die Einzelrichterin am

Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Eheleute A/D Vormerk.

Am 21. Januar 2021 wies die Sicherheitsdirektion das

Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ab: Es sei nicht auszuschliessen, dass die

Beschwerdeführerin vom migrationsamtlichen Verfahren deswegen keine Kenntnis

erhalten habe, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr die Post

vorenthalten und damit das Verfahren vor Migrationsamt vor ihr verheimlicht

habe. Daher sei auf das erst am 15. Juli 2020 erhobene Rechtsmittel

einzutreten. Indessen sei nach der Trennung vom Ehemann weder eine

staatsvertragliche noch eine landesrechtliche Norm ersichtlich, welche der

Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könne. Insbesondere

erfülle sie die Integrationskriterien (Deutschkenntnisse und Teilnahme am

Wirtschaftsleben) nicht, sei zudem mit 17 Verlustscheinen über Fr. 34'845.70

erheblich verschuldet. Ebenso wenig sei ein nachehelicher Härtefall erstellt.

Der Beschwerdeführerin wurde eine neue Ausreisefrist bis 22. April 2021

angesetzt.

III.

Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar

2021.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es

sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen, ev. sei lediglich

eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2021

auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- wurde fristgerecht geleistet.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen, die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Am 26. März 2021 ging dem Verwaltungsgericht ein an

das Migrationsamt gerichtetes Schreiben von D zu, wonach seine Ehe mit der

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Bahrain geschieden worden sei. Am 31. März

2021.

bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie von D rechtskräftig

geschieden sei. Sodann sei sie zwischenzeitlich mit ihrem neuen Partner, E,

zusammengezogen. Weiter sei sie daran, sukzessive ihre Schulden zurückzubezahlen.

Der ebenfalls eingereichte neue Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt unter

der Anschrift ''F-Strasse 01, J'' 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 39'248.55

sowie drei Betreibungen über rund Fr. 11'500.-. Ein weiterer Auszug aus

dem Betreibungsregister mit der Anschrift «G-Strasse 02, J» weist zwei

Konkursandrohungen mit einem Forderungsbetrag von Fr. 2'322.95 aus.

Gläubigerin ist die Krankenkasse H. Am 10. Mai 2021 liess D dem

Verwaltungsgericht über das Migrationsamt nochmals Unterlagen über das

Scheidungsverfahren und ein von ihm gegen seine vormalige Ehefrau eingeleitetes

Strafverfahren zukommen, wozu die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021

Stellung nehmen liess. Am 1. Juli 2021 orientierte D, dass über die

Beschwerdeführerin als Inhaberin der Einzelunternehmung Firma I mit Urteil

des Bezirksgerichts Zürich am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet wurde. Dem

Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Konkurs mangels Aktiven am 14. Juni

2021.

eingestellt wurde. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin nicht

vernehmen, wies jedoch am 18. August 2021 darauf hin, dass sie per 1. September

2021.

mit ihrem Verlobten nach K ziehe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, über- und unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr,

20.

April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist bahrainische Staatsangehörige. Ihre Ehe mit dem

britischen Staatsangehörigen D ist heute unbestrittenermassen geschieden.

Zwischen der Schweiz und Bahrain besteht kein Staatsvertrag, welcher ihr ein

Anwesenheitsrecht einräumen würde.

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit ihrem

Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen

Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt sind. Zu prüfen

bleiben die übrigen Voraussetzungen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts,

namentlich die kumulativ erforderliche erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77

Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung

der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen

Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob

der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus

vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a

Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration

Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder

sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.

2.3.2

Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration

liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches

ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar

2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1;

BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss

auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des

privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer

Verschuldung gegenüber Dritten führt.

2.4

In

wirtschaftlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert.

Wohl können erste Betreibungen aus dem Jahr 2016 und unmittelbar nachfolgend

allenfalls auf Fehlverhalten des damaligen Ehemanns zurückzuführen sein und

könnte die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im

Jahr 2016 vor dem Hintergrund der Unterstützung durch den Ehemann und Förderung

von dessen beruflicher Tätigkeit gesehen werden. Indessen hat bei der

Beschwerdeführerin auch in den Folgejahren offensichtlich keine Integration in

das hiesige Wirtschaftsleben stattgefunden. Dies bezeugen die Betreibungen und

Verlustscheine aus den Folgejahren: Heute sind auf die Beschwerdeführerin lautende

Verlustscheine für knapp Fr. 40'000.- verzeichnet. Entgegen der

Darstellung in der Beschwerde ist es der Beschwerdeführerin auch nach der

Trennung von ihrem vormaligen Ehemann nicht geglückt, sich mit einer

eigenständigen beruflichen Tätigkeit finanziell wieder auf ''feste Füsse'' zu stellen.

Nur weil die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf offensichtlich noch immer

nicht decken kann, lassen sich einerseits die Konkursandrohungen über

verhältnismässig kleine Beträge (Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50) im

Februar und März 2021 durch die Krankenkasse H und andererseits die

Konkurseröffnung und -einstellung mangels Aktiven erklären. Damit ist der

Beschwerdeführerin unabhängig von allfälligen grösseren Zahlungseingängen im

Kalenderjahr 2020 vorzuwerfen, dass sie sich noch heute wirtschaftlich nicht

hinreichend integriert hat und ihre nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder

aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht ausreicht, um

ihre Lebenshaltungskosten zu decken. An dieser Beurteilung ändern auch drei

Überweisungen im Betrag von je Fr. 239.45 nichts, mit welchen die

Beschwerdeführerin Zahlungen an ihre Krankenkassenprämien Oktober bis Dezember

2020.

geleistet hat.

Damit kann grundsätzlich offenbleiben, wie es sich mit der

sprachlichen Integration verhält. Die Beschwerdeführerin erfüllt bereits

aufgrund ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration und ihrer Verschuldung

die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien nicht.

Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über übliche

Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer

Hinsicht. Damit ist insgesamt von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und

entfällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft.

3.

3.1

Auch bei

fehlender erfolgreicher Integration bzw. Nichterfüllung der

Integrationskriterien kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

3.2

Die

Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung eines Härtefalls darauf, dass der

vormalige Ehemann der Beschwerdeführerin während der Ehe mehrfach gewalttätig

geworden sei, was ein ambulanter Bericht der Unfallchirurgie des

Universitätsspitals vom 28. April 2014 belege. Damals habe die

Beschwerdeführerin genäht werden müssen.

Bereits die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin

ausgeführt, dass das Vorliegen ehelicher Gewalt auf entsprechendes Begehren der

Behörde nachzuweisen sei (vgl. E. 16.2 des angefochtenen Entscheids).

Dennoch hat die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch gegenüber dem

Verwaltungsgericht substanziierte Ausführungen zur angeblichen Gewalttätigkeit

des vormaligen Ehemanns gemacht noch den von ihr angeführten Bericht des

Universitätsspitals vom April 2014 zu den Akten gereicht. Der Vorinstanz ist

weiter beizustimmen, dass sich für eheliche Gewalt gegenüber der

Beschwerdeführerin in den Verfahrensakten keine Hinweise finden, auch nicht in

den zahlreichen polizeilichen Berichten. Ob demgegenüber die Beschwerdeführerin

selbst eheliche Gewalt gegenüber ihrem vormaligen Ehemann ausgeübt hat, kann

bei dieser Sachlage ebenfalls offenbleiben.

Es mag tatsächlich zutreffen, dass der vormalige Ehemann

der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht zu unlauteren Mitteln griff, um

die Ehe mit der Beschwerdeführerin beenden zu können und darauf hinarbeitete,

seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren. Vor diesem

Hintergrund ist etwa das Vorenthalten von Post oder das Einleiten von wenig

begründeten Betreibungen zu sehen. Indessen ist nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren

Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die

von der Beschwerdeführerin geschilderten ehelichen Probleme und die wenig

nachvollziehbaren Handlungen des vormaligen Ehemanns erreichen nach Auffassung

des Gerichts die nötige Intensität für einen nachehelichen Härtefall nicht.

3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann ihr

erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachtes Konkubinat mit ihrem

heutigen Lebenspartner im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allfällige

Aufenthaltsansprüche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (vgl. VGr, 22. Februar 2012,

VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders

hingegen die Ausgangslage in VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.2,

wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens

unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

aufgrund der neu eingegangenen Beziehung hat vielmehr (unter Vorbehalt eines

entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei

insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die neu eingegangene Beziehung

auch tatsächlich eheähnlich gelebt wird.

3.4

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem

Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des

Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen

Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der

Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn

besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem

Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es

finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Die heute 44-jährige

Beschwerdeführerin ist seit 17. September 2011 oder gut 9 Jahren in der

Schweiz, hat jedoch den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland

Bahrain gelebt, wo auch ihre Tochter aus erster Ehe, ihre Eltern und

Geschwister leben und wohin sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz

mehrmals zurückkehrte. Sie erscheint damit sozial und kulturell nach wie vor

mit Bahrain eng verbunden, weswegen ihr die Rückkehr nach Bahrain durchaus

zumutbar ist.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …