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Entscheid

VB.2021.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00148

13. April 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23625)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00148

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Dübendorf, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit mehreren Jahren von der Stadt Dübendorf mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2020

kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von A

für den Monat Januar 2020 "aufgrund des nicht bewilligten

Auslandaufenthalts im Januar 2020 und der reduzierten Lebensunterhaltskosten im

Ausland" hälftig von Fr. 997.- auf Fr. 498.50

(Dispositivziffer 2). Dabei hielt die Sozialbehörde fest, gemäss ihren

Richtlinien würden nur zwei Wochen Ferien pro Jahr im Ausland bewilligt. Ab der

dritten Woche im Ausland müsse der GBL selber finanziert werden. Davon

ausgenommen seien Personen, welche erwerbstätig bzw. zum Bezug von

Arbeitslosentaggeldern berechtigt seien, sofern dies nicht zu einer Lohn- bzw.

Taggeldeinbusse führe (Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

22.

Februar 2020 erhob A daraufhin Rekurs

beim Bezirksrat Uster und beantragte, der

Beschluss der Sozialbehörde vom 4. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei

ihr der GBL für den Monat Januar 2020 vollständig auszubezahlen. Mit Beschluss

vom 16. März 2020 wies der

Bezirksrat die Sozialbehörde angesichts der – nicht entzogenen – aufschiebenden

Wirkung des Rekurses im Sinn einer vorsorglichen Massnahme und unter

Berücksichtigung einer aufgrund des nunmehr höheren GBL erfolgten Nachzahlung

der Sozialbehörde von Fr. 50.40 anfangs März 2020 an, A den für den Monat

Januar 2020 zurückbehaltenen Betrag von Fr. 453.60 auszubezahlen. Mit

Beschluss vom 25. Januar 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er

diesen nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und verpflichtete A, der

Sozialbehörde zu viel bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von

Fr. 453.60 zurückzuerstatten. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.

In der Folge gelangte A mit

Beschwerde vom 26. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 25. Januar 2021. Daneben

ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe

vom 2. März 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021 die

Abweisung der Beschwerde. A replizierte dazu mit Eingabe vom 25. März 2021.

Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Am 1. Februar 2022 zog das

Verwaltungsgericht telefonisch die Kompetenzordnung der Sozialbehörde

betreffend Ferien und Erholungsaufenthalte bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-. Da sich jedoch Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen

(§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Streitgegenstand

bildet ausschliesslich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Auslandsaufenthalts vom 11. Dezember

2019.

bis zum 9. Januar 2020 Fr. 453.60 zurückzuerstatten. Nicht zum

Streitgegenstand gehört dagegen die Frage des Umfangs der weiteren

Unterstützung der Beschwerdeführerin bzw. der rückwirkenden Verrechnung der

Sozialhilfe, nachdem ihr nunmehr eine Invalidenrente zugesprochen wurde, und

ebenso wenig die Frage, ob bzw. inwiefern der Miteigentumsanteil der

Beschwerdeführerin an einer Liegenschaft in B sozialhilferechtlich zu

berücksichtigen gewesen wäre oder ist. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der

Parteien ist deshalb nicht einzugehen.

2.

2.1

Gemäss § 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) richtet sich die Sozialhilfe nach den

Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen

(sogenanntes Individualisierungsprinzip; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfehandbuch, Kap 5.1.04, 1. März 2021, zu finden unter

www.zh.ch/sozialhilfehandbuch). Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das

soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für

den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das

individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, das heisst dem GBL, den Wohnkosten, der medizinischen

Grundversorgung sowie den grundversorgenden situationsbedingten

Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird sodann individuell

ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1 in

der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung [nachfolgend: SKOS-Richtlinien 2021]; so im Wesentlichen auch

Kap. B.2 und C.1 der bis Ende 2020 geltenden Version der SKOS-Richtlinien

(fortan: SKOS-Richtlinien 2020]). Bis Ende 2020 betrug der GBL für

Einpersonenhaushalte Fr. 997.- pro Monat (SKOS-Richtlinien 2020 Kap. B.2.2).

Zuvor betrug er Fr. 986.- pro Monat (Kap. B.2.2 der bis Ende 2019

geltenden Fassung der SKOS-Richtlinien).

2.2

Die Zuständigkeit

für die Unterstützung einer bedürftigen Person richtet sich nach dem

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom

24.

Juni 1977 (ZUG), welches ausschliesslich Geltung für Personen

beansprucht, die sich in der Schweiz aufhalten (Art. 1 Abs. 1 ZUG).

Auch auf Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann

sich nur berufen, wer sich auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz aufhält (Lucien

Müller, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer

J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 12

N. 13). Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt –

in Anlehnung an die Ferienregelung von Art. 329a des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR) umfasst ein solcher vier bis fünf Wochen jährlich –

verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz jedoch nicht und führt

ebenso wenig zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe.

Längerfristige – mehr als vier bis fünf Wochen anhaltende – Auslandsaufenthalte

pro Jahr können indes budgetrelevant sein, weshalb die Unterstützung für deren

Dauer durch den Sozialdienst im Voraus geklärt werden muss (SKOS-Richtlinien

2021.

Kap. C.2 mit Erläuterungen e)). Bei längeren Auslandsaufenthalten

kann ein Unterstützungsanspruch nur in genehmigten Ausnahmefällen fortbestehen,

beispielsweise aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation der

unterstützten Person. Bei Auslandaufenthalten stets zu berücksichtigen ist,

dass sich der GBL an den Lebenshaltungskosten in der Schweiz orientiert

(SKOS-Richtlinien 2021 Kap. C.3.1 mit Erläuterungen a); SKOS-Richtlinien

2020.

Kap. B.2.1). Bei einem Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren

Kosten für den Lebensunterhalt kann es daher angezeigt sein, den GBL – dem

Individualisierungsprinzip Rechnung tragend – zu reduzieren. Wurde der

Auslandsaufenthalt vorgängig nicht abgesprochen, ist unter Umständen zusätzlich

eine Kürzung des (niedrigeren) GBL zulässig, sofern die betroffene Person zuvor

über ihre Meldepflicht und die Konsequenzen der Missachtung schriftlich

informiert wurde. Wenn der betroffenen Person mehr Sozialhilfe ausbezahlt

wurde, als ihr bei rechtzeitiger Information ausgerichtet worden wäre, kann die

Rückerstattung des unrechtmässigen Bezugs verfügt und in Raten mit der

laufenden Sozialhilfe verrechnet werden (dazu unten E. 2.5; zum Ganzen: Patricia

Max, Wie lange muss die Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalten bezahlen?, in ZeSo

1/21, S. 8, sowie Heinrich Dubacher, Wie lange muss die Sozialhilfe bei

einem Auslandsaufenthalt bezahlen?, in ZeSo 4/13, S. 8).

2.3

Nach

§ 18 Abs. 1 lit. d SHG hat der Hilfesuchende über seine

persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben,

soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist. Er hat Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).

2.4

Nach

§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und 2 und Abs. 1 lit. b SHG sind die

Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen solche

Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst oder keine oder falsche Auskunft über

seine Verhältnisse gibt und er zudem auf die Möglichkeit der Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen wurde. § 24 SHV hält hierzu wiederholend und

ergänzend fest, dass die Leistungen so weit gekürzt werden können, als dadurch

der Lebensunterhalt des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen nicht gefährdet

wird, wenn Anordnungen nicht befolgt wurden und er vorgängig oder in der Folge

schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen wurde. Als

Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine

Kürzung des GBL für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens um 5 bis

30.

% sowie der Zulagen für Leistungen und der fördernden

situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute

Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf

Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs

Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und

gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien 2021 Kap. F.2;

SKOS-Richtlinien 2020 Kap. A.8.2).

2.5

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes

Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die

betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine

Rückerstattung kann aber nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist,

dass die Verletzung dieser Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird in

dem den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs vermutet (statt vieler VGr,

16.

September 2021, VB.2021.00191, E. 2.2). Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch

dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In betragsmässiger und

zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie

er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf

§ 24 SHG zu beachten wäre (vorn E. 2.4; statt vieler VGr,

16.

September 2021, VB.2021.00191, E. 5.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die hälftige Reduktion des GBL der

Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2020 damit, dass diese vom

11.

Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 Ferien bei ihrem Bruder in B

gemacht habe, obwohl ihr nur zwei Wochen Ferien bewilligt worden seien. Gemäss

den Richtlinien der Sozialbehörde würden lediglich zwei Wochen Ferien jährlich

am Stück im Ausland bewilligt. Ab der dritten Ferienwoche im Ausland müsse der

Grundbedarf selber finanziert werden. In B seien die Lebenshaltungskosten

deutlich tiefer als in der Schweiz, weshalb es angemessen sei, der

Beschwerdeführerin für den Januar 2020 lediglich 15 von 30 Tagen des GBL

auszuzahlen. Der GBL für Dezember 2019 sei der Beschwerdeführerin vollständig

ausbezahlt worden, da sie – die Beschwerdegegnerin – im Zeitpunkt der

Überweisung noch nicht über die Länge der Abwesenheit der Beschwerdeführerin

informiert gewesen sei und diese die Reise erst im Dezember 2019 gebucht habe.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 2021,

im Sinn des Individualisierungsprinzips gemäss § 2 Abs. 1 SHG sei es

zulässig, den GBL im Monatsbudget anzupassen, wenn die materiellen Bedürfnisse

aufgrund ausserordentlicher Umstände tiefer ausfielen als dies unter

gewöhnlichen Umständen der Fall wäre. Solche ausserordentlichen Umstände lägen

bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten in aller Regel vor, weshalb den

günstigeren Wohn- und Lebenshaltungskosten im Ausland durch Anpassungen im

Budget Rechnung getragen werden könne. In Anbetracht des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin während insgesamt 30 Tagen in B geweilt habe, wo die

Lebenshaltungskosten deutlich tiefer lägen als im Kanton Zürich, erscheine es

gerechtfertigt, dass ihr Grundbedarf für den Monat Januar 2020 hälftig

reduziert worden sei, zumal aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin

schriftlich und mündlich auf die in der Stadt Dübendorf geltende Richtlinie zur

Handhabung von Auslandsabwesenheiten bei Sozialhilfebeziehenden hingewiesen

worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin insofern auch mehrfach das

rechtliche Gehör gewährt worden. Dennoch habe sie sich im Wissen darum, dass

ihr lediglich eine Ortsabwesenheit von 14 Tagen bewilligt worden sei, vom

11.

Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 in B aufgehalten. Dabei

stehe die im vorliegenden Fall vorgenommene Anpassung des GBL wegen Auslandsabwesenheit

– soweit ersichtlich – im Einklang mit der kantonalen Rechtsprechung

(E. 4.2.2 f.).

3.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin auf ein früheres Rekursverfahren verweise,

verkenne sie, dass ihr eine längere Auslandsabwesenheit damals ausdrücklich nur

deshalb gewährt worden sei, weil sie den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter

habe regeln müssen und sie sich während des Aufenthalts in B den Arm gebrochen

habe. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 nach B gereist,

um ihren Bruder zu besuchen. Andere Gründe für einen verlängerten Aufenthalt

seien nicht ersichtlich. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die

Beschwerdegegnerin den Rekurs im Umfang von Fr. 50.40 anerkannt habe, da

sie von einem falschen Betrag des GBL ausgegangen sei; eine entsprechende

Nachzahlung sei bereits veranlasst worden. In diesem Umfang sei der Rekurs

damit gegenstandslos geworden (E. 4.2.4).

3.2.3

Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen,

dass Auslandsabwesenheiten vorgängig anzumelden seien und einer Bewilligung

durch die Beschwerdegegnerin bedürfen. Dennoch habe sie diese erst am

9.

Dezember 2019, mithin knapp zwei Tage vor ihrer Abreise und nach

Auszahlung des betreffenden Monatsbudgets für den Dezember 2019 darüber

informiert, dass sie vom 11. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020

nach B verreisen werde. Der Beschwerdeführerin sei damit eine Verletzung ihrer

Auskunfts- und Meldepflicht vorzuwerfen, und sie habe unter unvollständigen

Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt. Insofern hätte es der Beschwerdegegnerin

grundsätzlich freigestanden, zusätzlich zur vorliegend verfügten Anpassung des

GBL an den aktuellen Bedarf eine Sanktion nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 und 2 SHG auszusprechen, zumal es die

Beschwerdeführerin wie erwähnt unterlassen hatte, die Beschwerdegegnerin

rechtzeitig über ihren Auslandsaufenthalt zu unterrichten. Von dieser

Möglichkeit habe die Beschwerdegegnerin indes abgesehen (E. 4.3.2).

3.2.4

Nach der Durchführung des Rekursverfahrens erweise sich die am

16.

März 2020 vorsorglich beschlossene Nachzahlung des vollen GBL für den

Monat Januar 2020 als ungerechtfertigt. Vielmehr habe sich ergeben, dass die

von der Beschwerdegegnerin verfügte Halbierung des GBL im Monat Januar 2020

gerechtfertigt gewesen sei. Damit sei die Beschwerdeführerin im Umfang des ihr

vorsorglich ausbezahlten GBL im Betrag von Fr. 453.60 – gestützt auf

Art. 62 OR – rückerstattungspflichtig (E. 4.4.1 ff.).

3.2.5

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe sich

vom 11. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 in B aufgehalten,

wodurch sich ihr GBL aufgrund der deutlich tieferen Lebenshaltungskosten über

einen Zeitraum von rund 30 Tagen halbiert haben dürfte. Demzufolge sei die von

der Beschwerdegegnerin im Monatsbudget Januar 2020 verfügte hälftige Kürzung

des GBL gerechtfertigt. Da ihr der Betrag aufgrund der Gutheissung des

vorsorglichen Massnahmebegehrens mit Beschluss vom 16. März 2020 bereits

ausbezahlt worden sei, sei die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 453.60

rückerstattungspflichtig (E. 4.4.4).

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin stelle sie als nicht erwerbstätige bzw. arbeitsunfähige

Person, welcher nur zwei Wochen Ferien pro Jahr gewährt würden, in

unrechtmässiger Weise schlechter einerseits als Personen, welche

"erwerbstätig" seien, und andererseits als unterstützte Personen in

anderen Gemeinden, welche jeweils Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr

hätten. Sodann sei es grundsätzlich unzulässig, den GBL bei einer länger als

zwei Wochen dauernden Abwesenheit entsprechend vollständig zu kürzen, fielen

doch eine Vielzahl von Kosten auch in dieser Zeit an. In ihren Ferien in B habe

sie wie in der Schweiz für Verpflegung, "Nachrichtenübermittlung" und

Freizeitgestaltung aufkommen müssen.

4.

4.1

4.1.1

Das kantonale Recht, wozu auch die von § 17 SHV für die Berechnung der

Sozialhilfe massgeblich erklärten SKOS-Richtlinien gehören (vorn E. 2.1),

enthält keine für die Gemeinden verbindliche Vorgaben, in welchem Umfang sie

von der Sozialhilfe unterstützten Personen Ferien zu gewähren haben. Die Gemeinden

sind unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen frei, insofern

eigene Regeln aufzustellen (vgl. § 1 SHG; Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; Tobias Jaag in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 7 und 11). Gemäss

Ziff. 4.23 der Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin betreffend Ferien

und Erholungsaufenthalte, welche die Beschwerdegegnerin als

"Richtlinien" bezeichnet, müssen allfällige Ferien- oder sonstige

Abwesenheiten im In- und Ausland immer vorgängig mit der zuständigen

Sozialberatung abgesprochen werden und benötigen Ferien eine Bewilligung.

Abwesenheiten ohne Bewilligung können eine Kürzung des GBL zur Folge haben.

Allfällige Ferien- oder sonstige Abwesenheiten im Ausland werden maximal für

zwei Wochen pro Kalenderjahr bewilligt; die Finanzierung muss deklariert

werden. Bei einem Verstoss gegen diese Auflage kann die Sozialhilfe nach der

Anzahl der Abwesenheitstage gekürzt werden.

4.1.2

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist

Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche

Behandlung wird insbesondere dann verletzt, wenn eine Behörde zwei hinsichtlich

der relevanten Tatsachen gleiche Situationen unterschiedlich behandelt, ohne

dass ein sachlicher und vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 136 I 345 E. 5). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot

bezieht sich dabei immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen

Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte infrage stehen (Bernhard Waldmann in:

derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8

N. 25).

4.1.3

Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie eine Verletzung

des Gleichheitsgebots darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin von ihr unterstützten,

aber erwerbstätigen bzw. zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigten

Personen mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr im Ausland bewillige, sofern dies

nicht zu einer Lohn- bzw. Taggeldeinbusse führe (so Dispositivziffer 1 des

Beschlusses vom 4. Februar 2020; vorn I.). Die Kompetenzordnung der

Beschwerdegegnerin hält dies zwar nicht fest. Erwerbstätige bzw.

Arbeitslosentaggelder beziehende Personen, welchen aus Arbeitsvertrag oder von

Gesetzes wegen Ferien zustehen, befinden sich aber gerade nicht in derselben

Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin – mindestens im Zeitpunkt

ihres Ferienbezugs – befand. Die ungleiche Behandlung verstiess damit nicht

gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch nicht

Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) in Verbindung

mit Art. 27 Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983

(AVIV). Mangels kantonalrechtlicher Vorgaben hierzu und aufgrund des

limitierten örtlichen Anwendungsbereichs des Gleichheitsgebots kann die Beschwerdeführerin

sodann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass von der

Sozialhilfe unterstützten Personen in anderen Gemeinden regelmässig mehr als

zwei Wochen Ferien pro Jahr gewährt werden (so zum Beispiel in der Stadt Zürich

gemäss den Handlungsanweisungen der Sozialen Dienste zu den

Erholungsaufenthalten, zu finden unter

www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/organisation/sod/haw_sod.html).

Eine Verletzung des Gleichheitsgebots wäre allenfalls dann auszumachen, wenn

die Beschwerdegegnerin – entgegen ihren Richtlinien – anderen unterstützten

Personen in einer mit derjenigen der Beschwerdeführerin gleichzusetzenden

Situation mehr als zwei Wochen Ferien jährlich gewähren würde. Solches macht

die Beschwerdeführerin jedoch nicht – schon gar nicht substanziiert – geltend.

4.1.4

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die in der

Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin vorgesehene Melde- und

Bewilligungspflicht unterstützter Personen für Ferien im Grundsatz zulässig ist

(VGr, 13. Januar 2020, VB.2018.00794, E. 4.2; 22. März 2019,

VB.2019.00013, E. 5.2).

4.2

4.2.1

Was die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin bzw. nach dem Entscheid der

Vorinstanz nunmehr die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin

gegenüber der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Nach dem

Gesagten unterbricht ein vier- bis fünfwöchiger Auslandsaufenthalt den Unterstützungswohnsitz nicht und führt ein solcher

ebenso wenig zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe. Längerfristige,

mehr als vier Wochen dauernde Auslandsaufenthalte pro Jahr können

budgetrelevant sein und deshalb zu einer Anpassung des GBL im Sinn des Individualisierungsprinzips

aufgrund der veränderten Lebensumstände führen (vorn E. 2.2). Eine solche

– bisweilen auch prospektive (vgl. Dubach, a.a.O.) – Anpassung des GBL, die der

tatsächlichen Reduktion der Lebenshaltungsskosten Rechnung trägt, ist zu

unterscheiden von einer – stets retrospektiven – Kürzung des GBL als Sanktion

für einen Verstoss gegen Auflagen und Weisungen oder aufgrund des

unrechtmässigen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe und unterliegt nicht denselben

gesetzlichen Voraussetzungen (vorn E. 2.4 f.). Im Fall eines

unbewilligten Auslandsaufenthalts kann es somit zu einer Kumulation kommen: Zum

einen sind die niedrigeren Lebenshaltungskosten der Bemessung des GBL zugrunde

zu legen, zum anderen kann dieser (niedrigere) GBL sanktionsweise gekürzt

werden (vgl. vorn E. 2.2). Dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

4.

Februar 2020 kann mangels Angabe der gesetzlichen Grundlagen nicht

entnommen werden, ob es sich vorliegend um eine Anpassung, eine sanktionsweise

Kürzung oder um eine Kumulation handelt (sogleich E. 4.2.2).

4.2.2

Entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen und der eigenen Kompetenzordnung

folgend – lediglich zwei Wochen Ferien bewilligt hatte und die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über ihre Reisedaten sehr kurzfristig

bzw. zu einem Zeitpunkt informierte, als ihr der GBL für den Dezember 2019

bereits ausbezahlt worden war. Wie erwähnt kann dem Beschluss vom

4.

Februar 2020 nicht entnommen werden, auf welche gesetzliche Grundlage

die Beschwerdegegnerin die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin stützte. Dass

die Vorinstanz vorliegend von einem unrechtmässigen Bezug im Sinn von § 26 lit. a SHG ausgeht (vorn E. 3.2.3; vgl. auch das Urteil des

Verwaltungsgerichts VB.2020.00376 vom 21. August 2020, welches eine auf

diese Bestimmung gestützte Rückerstattungsforderung aufgrund einer verschwiegenen

Auslandsabwesenheit zum Gegenstand hatte), ist jedoch nicht zu beanstanden,

auch wenn die in der Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin verwendete

Formulierung, wonach die Sozialhilfe "bei einem Verstoss" gegen die

Melde- und Bewilligungspflicht für Ferien nach Anzahl Abwesenheitstagen

"gekürzt" werden kann (vorn E. 4.1.1), eher einer

sanktionsweisen Kürzung des GBL gemäss § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG entspricht, wobei deren Höhe der Anzahl der nicht bewilligten

Abwesenheitstage entsprechen soll. Hätte die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin (rechtzeitig) über die effektive Dauer ihres Auslandsaufenthalts

informiert, hätte ihr diese den GBL ihrer Richtlinie entsprechend nur in

reduziertem Umfang ausbezahlt. Damit erwirkte die Beschwerdeführerin aber in

unrechtmässiger Weise wirtschaftliche Hilfe. Im Übrigen ist nach dem Gesagten

ebenso wenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass es der

Beschwerdegegnerin auch freigestanden hätte, zusätzlich eine Sanktion nach

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 SHG auszusprechen (vorn

E. 3.2.3). Sowohl die Rückerstattung unrechtmässig bezogener

wirtschaftlicher Hilfe gestützt auf § 26 lit. a SHG als auch die

Kürzung des GBL gestützt § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ist

aber mindestens während laufendem Sozialhilfebezug mittels verrechnungsweiser

Reduktion des GBL durchzusetzen, wobei deren Umfang jeweils im selben Mass

begrenzt ist (vorn E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hätte damit den GBL der

Beschwerdeführerin für den Januar 2020 trotz des (teilweise) nicht bewilligten

Auslandsaufenthalts nicht einfach nur zur Hälfte auszahlen dürfen. Angesichts

des Beschlusses der Vorinstanz vom 16. März 2020, womit sie die

Beschwerdegegnerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anwies, der

Beschwerdeführerin den für den Monat Januar 2020 zurückbehaltenen Betrag von

Fr. 453.60 auszubezahlen, wirkt sich dies auf die Beschwerdeführerin

jedoch nicht (mehr) aus.

4.2.3

Was die Höhe des von der Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Betrags

betrifft, ist der vorinstanzliche Beschluss insofern nicht zu beanstanden, als

der Beschwerdeführerin während ihres nicht bewilligten Aufenthalts in B wohl

tatsächlich geringere Lebenshaltungskosten erwuchsen als dies in der Schweiz

der Fall gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführerin, welche dies glaubhaft

bestreitet (vorn E. 3.3.), in den (unbewilligten) Ferien gar keine

Lebenshaltungskosten erwachsen sein sollen, scheint indes sehr unwahrscheinlich

und wird weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Vorinstanz substanziiert

dargelegt. Im Sinn des Gleichbehandlungsgebots aller unterstützten Personen ist

bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten im Ausland auf objektive und

überprüfbare Kriterien abzustellen. Auf solchen basiert namentlich die Tabelle

auf S. 153 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen zum

Familienzulagengesetz FamZG, Stand 1. Januar 2022, gemäss welcher die

Kaufkraft Bs zwei Drittel im Vergleich zu derjenigen der Schweiz entspricht (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5599;

vgl. VGr, 21. August 2020, VB.2020.00376, E. 4.3). Der von der

Beschwerdeführerin zurückzuerstattende Betrag ist folglich auf Fr. 166.-

zu reduzieren (entsprechend [gerundet] einem Drittel ihres hälftigen

monatlichen GBL).

4.2.4

Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin

zurückzuerstattenden Betrags eine neue Verfügung erlassen und sich bei der

Verrechnung desselben mit dem GBL an die gesetzlichen Vorgaben (vorn

E. 2.4 f.) halten müssen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin

in Abänderung von Dispositivziffer I des vorinstanzlichen Beschlusses vom

25.

Januar 2021 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 166.-

zurückzuerstatten.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.3

Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist auszugehen. Zudem erwies sich die

Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 VRG). Der ihr

aufzuerlegende Teil der Gerichtskosten ist demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom

25.

Januar 2021 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin Fr. 166.- zurückzuerstatten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei

Dritteln der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin

entfallende Anteil wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …