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Entscheid

VB.2021.00149

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00149

21. April 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22682)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00149

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 2010 geborene A, Staatsangehörige von Brasilien,

reiste am 11. Dezember 2019 in Begleitung ihrer Mutter, der

brasilianischen Staatsangehörigen E, geboren 1972, von Kolumbien herkommend zu

ihrem in der Schweiz lebenden Vater B, geboren 1977. B ist kolumbianischer

Staatsangehöriger und verfügt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit dem

Schweizer Bürger C, geboren 1974, über eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz. Am 26. Januar 2020 ersuchte B um Nachzug von A. Am

4. Februar 2020 reiste E ohne ihre Tochter in ihr Heimatland Brasilien

zurück.

Nachdem das Migrationsamt B darauf aufmerksam gemacht

hatte, dass ihm und damit auch seiner Tochter nur dann ein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz eingeräumt werden könne, wenn er mit seinem eingetragenen Partner

zusammenwohne, bezogen er, C und A per 4. Juni 2020 eine gemeinsame

Wohnung in D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wies das Migrationsamt

das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Vater ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 31. Dezember 2020.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2021 ab,

soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete, wies A aus der Schweiz

weg und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. März

2021.

Die Anträge betreffend Bewilligung des Aufenthalts während des Verfahrens

bzw. Ausreisefrist und Vollzugstopp waren aufgrund der prozessleitenden

Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 27. November 2020 gegenstandslos

geworden.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 liess A,

vertreten durch ihren Vater B, dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei davon

Vormerk zu nehmen, dass sie infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

den Beschwerdeentscheid bei ihrem Vater abwarten könne und es sei das

Migrationsamt anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens auf weitere

Vollziehungsmassnahmen zu verzichten. Weiter sei ihr für das Beschwerde- und

für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2021 hielt der Abteilungspräsident

fest, dass A über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge und die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien, weshalb sie über

kein prozedurales Anwesenheitsrecht verfüge und den Bewilligungsentscheid nach

Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist grundsätzlich im Ausland abwarten

müsse, es sich aber gleichwohl rechtfertige, ihren weiteren Aufenthalt in der

Schweiz während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahren zu dulden, weshalb

vorerst von Vollzugshandlungen abzusehen sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG)

und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom

Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf

der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2

AIG). Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;

die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2

Sofern

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu

erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf

Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des

Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige

Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung

ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen

Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in

der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002

3754.

Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016,

2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der

parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den

konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu

begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Den Fristen

in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung

zu. Auch hierbei handelt es sich um ein legitimes Interesse, um im Sinn von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben

in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen

Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe

etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

2.3

Letztlich

ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein

nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr,

27.

August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Sind die

Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann

verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen

Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes

Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht

(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.

Der Vater der Beschwerdeführerin liess am 23. Dezember

2014.

die Partnerschaft mit seinem damals in der Schweiz niedergelassenen

Partner eintragen. Das Gesuch um Familiennachzug hätte folglich bis am 23. Dezember 2019 eingereicht werden müssen. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist entgegen der Meinung

der Beschwerdeführerin für die

Fristenberechnung nicht das Datum ihrer Einreise, sondern der Zeitpunkt

der Anmeldung massgebend (vgl. E. 2.2). Die

Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass sie vor Ablauf der

Nachzugsfrist in die Schweiz eingereist ist (am 11. Dezember 2019), nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Das am 26. Januar 2020 gestellte Gesuch erweist

sich nach dem Gesagten als verspätet.

4.

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, angesichts der Umstände im vorliegenden

Fall rechtfertige sich eine Wiederherstellung der versäumten Nachzugsfristen.

4.1

Im

Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zureichenden Grund von einer

Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen für

eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015,

E. 4.2; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 19. Juli

2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die

Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG relativ knapp versäumt wurden

und zwischen der Einreise der Beschwerdeführerin und der Gesuchseinreichung

Feiertage lagen, rechtfertigt es nicht, diese wiederherzustellen. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar und wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert ausgeführt, weshalb ihr Vater

das Familiennachzugsgesuch nicht fristgerecht hat einreichen können, zumal er

angibt, dass er bereits einige Wochen vor der Einreise der Beschwerdeführerin

mit der Planung des Familiennachzugs begonnen habe. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin handelte die Vorinstanz auch nicht überspitzt formalistisch,

wenn sie bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine

Fristwiederherstellung als nicht gegeben erachtete. Ihre Schlussfolgerung ist

gesetzeskonform, sachlich begründet und nachvollziehbar.

4.2

Auch die

von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der

Familiennachzugsfristen nicht eine behördliche Auskunftspflicht anzunehmen sei,

ist zu verneinen. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in

der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden

für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die

Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte

und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen.

Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der

nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der

Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen

Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr,

27.

April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018,

E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren

Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer

unrichtigen Auskunft gleichstellen und es der Beschwerdeführerin damit erlauben

würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5;

BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2; VGr,

26.

August 2020, VB.2020.00396, E. 3.3), sind vorliegend nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Daran vermag auch der

Umstand, dass sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bezüglich

dieser Frage in einem anderen Fall an den Menschengerichtshof (EGMR) gewandt

hat, nichts zu ändern. Wie die Rechtsvertreterin angibt, hat der EGMR schliesslich

keinen Entscheid fällen müssen, weil ihre damaligen Klienten zwischenzeitlich

in einem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatten. Es liegt

kein Entscheid des EGMR vor, der eine andere Betrachtungsweise zulassen würde.

Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch die unbelegte Behauptung, der EGMR

habe der Schweiz einen Vergleich angeboten, ihren damaligen Klienten eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht zu. Es ist nach dem Gesagten

weiterhin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und eine behördliche

Dispositiv

Auskunftspflicht zu verneinen. Es wäre demnach am Vater der Beschwerdeführerin

gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und

materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig

rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.

4.3 Soweit die

Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es liege eine Ungleichbehandlung

vor, da die Behörden Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Ausländern eine

Kurzinformationsbroschüre abgeben würden, worin auch die

Familiennachzugsfristen aufgeführt seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Das

Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn

ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,

die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. statt vieler BGr,

19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 4.2). Wie festgehalten wurde, besteht

keine Informationspflicht vonseiten der Behörden aktiv über mögliche Fristen zu

informieren. Wenn eine Behörde eine Informationsbroschüre abgibt, tut sie dies

auf freiwilliger Basis und kann in der Nichtabgabe keine Ungleichbehandlung

gesehen werden.

5.

Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten

Umstände, die ein fristgerechtes Nachzugsgesuch verhindert haben sollen, sind

abschliessend im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG zu prüfen (vgl. VGr,

2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 2.3).

5.1 Gemäss

dieser Bestimmung wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für

den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein

wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen

Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser

Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;

20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen

(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die

Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss

liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung

und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2

und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit

zahlreichen weiteren Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die es hier erwarten (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 21. April 2020 2C_1011/2019, E. 3.3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf

der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und

nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2;

27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.4).

5.2 Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr mit ihrer

Mutter zusammenleben. Die Mutter wohne in einer kleinen 2,5-Zimmerwohnung mit

vier Erwachsenen zusammen. Die Mutter weigere sich, alleine mit der

Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung in der Nähe der Familie zu ziehen.

Sie könne sich eine Wohnung finanziell auch nicht leisten. Das Geld, welches

sie vom Vater der Beschwerdeführerin erhalte, verwende sie umgehend für Dritte.

Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter nie genügend und nie gesundes

Essen erhalten, obwohl der Vater dafür bezahlt habe. Die Mutter sei unfähig,

alleine zu leben, was aus Schreiben Dritter, sogar des Bruders der Mutter,

hervorgehe. Ein wichtiger Grund sei schliesslich darin zu sehen, dass die

Beschwerdeführerin bereits über ein Jahr in der Schweiz lebe.

5.3 Der Beschwerdeführerin obliegt aufgrund

ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe

nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen

sie Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Dies ist ihr nicht gelungen. Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen nachträglichen

Familiennachzug zu begründen: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter mit ihren Eltern, ihrer Grossmutter

und ihrer erwachsenen Tochter in ein und derselben Wohnung zusammenlebt. Der

Vater der Beschwerdeführerin hatte im Widerspruch dazu angegeben, dass die

Mutter in einer Wohnung lebe, die zu einem Gebäudekomplex gehöre, in dem auch

ihre Mutter sowie ihre Brüder lebten. Im Unterschied zum vorinstanzlichen

Verfahren macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, dass auch die

(angeblich drogen- und alkoholabhängigen) Brüder der Mutter in derselben

Wohnung leben würden. Sie bringt vor, die Wohnverhältnisse mit bis zu vier bis

fünf Erwachsenen sei nicht adäquat für ein kindgerechtes Aufwachsen. Es sei für

sie jedoch unmöglich zu beweisen, dass die Familie zusammenlebe, weil es in

Brasilien keine Kreisbüros gebe, die eine Wohnsitzbestätigung ausstellen

würden. Sie beantragt, sie sei diesbezüglich persönlich zu befragen und reicht

ein Video ein, welches die Räumlichkeiten zeigen soll. Von einer Befragung der

Beschwerdeführerin kann indes abgesehen werden und auch das Video ist als

Beweismittel nicht geeignet, da die momentane Wohnsituation der Mutter

vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend

festgehalten hat, kann die Mutter mit der Beschwerdeführerin in einer anderen

Wohnung Wohnsitz nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die

Mutter könne sich eine Wohnung nicht leisten und sei auch nicht in der Lage,

ihr anvertrautes Geld zu verwalten, kann wiederum auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin

kann auf andere Weise sicherstellen, dass die Unterstützung seiner Tochter

zugutekommt, indem er beispielsweise seine Zahlungen an die Eltern der Mutter

überweist oder die Miete direkt bezahlt. Es ist nicht ersichtlich und wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Mutter

nicht wie bereits in den Jahren zuvor, allenfalls mit Unterstützung ihrer

Eltern oder weiteren Verwandten, die Beschwerdeführerin betreuen kann. Kein

wichtiger Grund ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in dem

Umstand zu sehen, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Jahr in der

Schweiz lebt. Änderungen der

Betreuungsverhältnisse können nicht durch Sachumstände belegt werden, welche

allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des

Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des

Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im

Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen

gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger

benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2;

BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Dass der Vater der

Beschwerdeführerin nicht über die Nachzugsfristen Bescheid gewusst haben soll

und das Migrationsamt sie nicht auf ihre Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs.

1 AIG hingewiesen haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Damit ist

die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine wichtigen Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug gegeben sind, die das verspätete

Nachzugsgesuch rechtfertigen würde.

5.4 Sodann ist

im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich die

Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und ihr

bisheriges Leben überwiegend in Südamerika bei ihrer Mutter verbracht hat,

weshalb ihr eine Rückkehr dorthin zumutbar erscheint. Hinweise, die auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall schliessen lassen würden oder

Vollzugshindernisse, sind keine ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1 Die

Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen,

welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine

Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die

Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder

prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6;

VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich

auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Verfahren

beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da

diesfalls das Verfahren gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiiert

wurde und diese gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen ihrer

Fürsorge- und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die

Prozesskosten ihres Kindes aufzukommen hätten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3c).

Damit gebieten auch das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte

Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zulasten des im

Namen des Kindes prozessierenden Elternteils.

Aus diesen

Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend dem Vater und nicht der

minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen. Aufgrund der vorgenommenen Kostenauflage

ist der Vater gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in

der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

7.2 Einem wie

vorliegend ausführlich begründeten Rekursentscheid, der gemäss der geltenden

Rechtslage eine umfassende Würdigung vorgenommen hat, müsste jedoch

Substanzielles entgegengesetzt werden, soll nicht die Gefahr bestehen, dass das

Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet wird (vgl. BGr, 19. Januar 2012,

2C_872/2011, E. 4). Dies ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich deshalb und auch wegen

der klaren Rechtslage als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden kann.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Vater der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …