VB.2021.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00149
21. April 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22682)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00149
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2010 geborene A, Staatsangehörige von Brasilien,
reiste am 11. Dezember 2019 in Begleitung ihrer Mutter, der
brasilianischen Staatsangehörigen E, geboren 1972, von Kolumbien herkommend zu
ihrem in der Schweiz lebenden Vater B, geboren 1977. B ist kolumbianischer
Staatsangehöriger und verfügt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit dem
Schweizer Bürger C, geboren 1974, über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Am 26. Januar 2020 ersuchte B um Nachzug von A. Am
4. Februar 2020 reiste E ohne ihre Tochter in ihr Heimatland Brasilien
zurück.
Nachdem das Migrationsamt B darauf aufmerksam gemacht
hatte, dass ihm und damit auch seiner Tochter nur dann ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz eingeräumt werden könne, wenn er mit seinem eingetragenen Partner
zusammenwohne, bezogen er, C und A per 4. Juni 2020 eine gemeinsame
Wohnung in D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Vater ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 31. Dezember 2020.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verweigerung des Familiennachzugs
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Januar 2021 ab,
soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete, wies A aus der Schweiz
weg und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. März
2021.
Die Anträge betreffend Bewilligung des Aufenthalts während des Verfahrens
bzw. Ausreisefrist und Vollzugstopp waren aufgrund der prozessleitenden
Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 27. November 2020 gegenstandslos
geworden.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 liess A,
vertreten durch ihren Vater B, dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei davon
Vormerk zu nehmen, dass sie infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
den Beschwerdeentscheid bei ihrem Vater abwarten könne und es sei das
Migrationsamt anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens auf weitere
Vollziehungsmassnahmen zu verzichten. Weiter sei ihr für das Beschwerde- und
für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2021 hielt der Abteilungspräsident
fest, dass A über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge und die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien, weshalb sie über
kein prozedurales Anwesenheitsrecht verfüge und den Bewilligungsentscheid nach
Ablauf der ihr angesetzten Ausreisefrist grundsätzlich im Ausland abwarten
müsse, es sich aber gleichwohl rechtfertige, ihren weiteren Aufenthalt in der
Schweiz während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahren zu dulden, weshalb
vorerst von Vollzugshandlungen abzusehen sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG)
und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom
Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf
der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;
die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.2
Sofern
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu
erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf
Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des
Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47
Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung
ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen
Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in
der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002
3754.
Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016,
2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der
parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den
konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu
begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Den Fristen
in Art. 47 AIG kommt somit auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung
zu. Auch hierbei handelt es sich um ein legitimes Interesse, um im Sinn von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).
Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben
in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen
Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe
etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).
2.3
Letztlich
ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein
nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr,
27.
August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Sind die
Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann
verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes
Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
(BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).
3.
Der Vater der Beschwerdeführerin liess am 23. Dezember
2014.
die Partnerschaft mit seinem damals in der Schweiz niedergelassenen
Partner eintragen. Das Gesuch um Familiennachzug hätte folglich bis am 23. Dezember 2019 eingereicht werden müssen. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin für die
Fristenberechnung nicht das Datum ihrer Einreise, sondern der Zeitpunkt
der Anmeldung massgebend (vgl. E. 2.2). Die
Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass sie vor Ablauf der
Nachzugsfrist in die Schweiz eingereist ist (am 11. Dezember 2019), nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Das am 26. Januar 2020 gestellte Gesuch erweist
sich nach dem Gesagten als verspätet.
4.
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, angesichts der Umstände im vorliegenden
Fall rechtfertige sich eine Wiederherstellung der versäumten Nachzugsfristen.
4.1
Im
Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zureichenden Grund von einer
Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen für
eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015,
E. 4.2; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 19. Juli
2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die
Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG relativ knapp versäumt wurden
und zwischen der Einreise der Beschwerdeführerin und der Gesuchseinreichung
Feiertage lagen, rechtfertigt es nicht, diese wiederherzustellen. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar und wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert ausgeführt, weshalb ihr Vater
das Familiennachzugsgesuch nicht fristgerecht hat einreichen können, zumal er
angibt, dass er bereits einige Wochen vor der Einreise der Beschwerdeführerin
mit der Planung des Familiennachzugs begonnen habe. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin handelte die Vorinstanz auch nicht überspitzt formalistisch,
wenn sie bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung als nicht gegeben erachtete. Ihre Schlussfolgerung ist
gesetzeskonform, sachlich begründet und nachvollziehbar.
4.2
Auch die
von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der
Familiennachzugsfristen nicht eine behördliche Auskunftspflicht anzunehmen sei,
ist zu verneinen. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in
der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden
für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die
Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte
und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen.
Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der
nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der
Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen
Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr,
27.
April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018,
E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren
Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer
unrichtigen Auskunft gleichstellen und es der Beschwerdeführerin damit erlauben
würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5;
BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2; VGr,
26.
August 2020, VB.2020.00396, E. 3.3), sind vorliegend nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Daran vermag auch der
Umstand, dass sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bezüglich
dieser Frage in einem anderen Fall an den Menschengerichtshof (EGMR) gewandt
hat, nichts zu ändern. Wie die Rechtsvertreterin angibt, hat der EGMR schliesslich
keinen Entscheid fällen müssen, weil ihre damaligen Klienten zwischenzeitlich
in einem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatten. Es liegt
kein Entscheid des EGMR vor, der eine andere Betrachtungsweise zulassen würde.
Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch die unbelegte Behauptung, der EGMR
habe der Schweiz einen Vergleich angeboten, ihren damaligen Klienten eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht zu. Es ist nach dem Gesagten
weiterhin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und eine behördliche
Dispositiv
Auskunftspflicht zu verneinen. Es wäre demnach am Vater der Beschwerdeführerin
gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und
materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig
rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.
4.3 Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es liege eine Ungleichbehandlung
vor, da die Behörden Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Ausländern eine
Kurzinformationsbroschüre abgeben würden, worin auch die
Familiennachzugsfristen aufgeführt seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn
ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. statt vieler BGr,
19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 4.2). Wie festgehalten wurde, besteht
keine Informationspflicht vonseiten der Behörden aktiv über mögliche Fristen zu
informieren. Wenn eine Behörde eine Informationsbroschüre abgibt, tut sie dies
auf freiwilliger Basis und kann in der Nichtabgabe keine Ungleichbehandlung
gesehen werden.
5.
Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Umstände, die ein fristgerechtes Nachzugsgesuch verhindert haben sollen, sind
abschliessend im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG zu prüfen (vgl. VGr,
2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 2.3).
5.1 Gemäss
dieser Bestimmung wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für
den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein
wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen
Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;
20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen
(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die
Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss
liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2
und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die es hier erwarten (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 21. April 2020 2C_1011/2019, E. 3.3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und
nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2;
27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.4).
5.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie könne nicht mehr mit ihrer
Mutter zusammenleben. Die Mutter wohne in einer kleinen 2,5-Zimmerwohnung mit
vier Erwachsenen zusammen. Die Mutter weigere sich, alleine mit der
Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung in der Nähe der Familie zu ziehen.
Sie könne sich eine Wohnung finanziell auch nicht leisten. Das Geld, welches
sie vom Vater der Beschwerdeführerin erhalte, verwende sie umgehend für Dritte.
Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Mutter nie genügend und nie gesundes
Essen erhalten, obwohl der Vater dafür bezahlt habe. Die Mutter sei unfähig,
alleine zu leben, was aus Schreiben Dritter, sogar des Bruders der Mutter,
hervorgehe. Ein wichtiger Grund sei schliesslich darin zu sehen, dass die
Beschwerdeführerin bereits über ein Jahr in der Schweiz lebe.
5.3 Der Beschwerdeführerin obliegt aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe
nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen
sie Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Dies ist ihr nicht gelungen. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen nachträglichen
Familiennachzug zu begründen: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter mit ihren Eltern, ihrer Grossmutter
und ihrer erwachsenen Tochter in ein und derselben Wohnung zusammenlebt. Der
Vater der Beschwerdeführerin hatte im Widerspruch dazu angegeben, dass die
Mutter in einer Wohnung lebe, die zu einem Gebäudekomplex gehöre, in dem auch
ihre Mutter sowie ihre Brüder lebten. Im Unterschied zum vorinstanzlichen
Verfahren macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, dass auch die
(angeblich drogen- und alkoholabhängigen) Brüder der Mutter in derselben
Wohnung leben würden. Sie bringt vor, die Wohnverhältnisse mit bis zu vier bis
fünf Erwachsenen sei nicht adäquat für ein kindgerechtes Aufwachsen. Es sei für
sie jedoch unmöglich zu beweisen, dass die Familie zusammenlebe, weil es in
Brasilien keine Kreisbüros gebe, die eine Wohnsitzbestätigung ausstellen
würden. Sie beantragt, sie sei diesbezüglich persönlich zu befragen und reicht
ein Video ein, welches die Räumlichkeiten zeigen soll. Von einer Befragung der
Beschwerdeführerin kann indes abgesehen werden und auch das Video ist als
Beweismittel nicht geeignet, da die momentane Wohnsituation der Mutter
vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend
festgehalten hat, kann die Mutter mit der Beschwerdeführerin in einer anderen
Wohnung Wohnsitz nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Mutter könne sich eine Wohnung nicht leisten und sei auch nicht in der Lage,
ihr anvertrautes Geld zu verwalten, kann wiederum auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin
kann auf andere Weise sicherstellen, dass die Unterstützung seiner Tochter
zugutekommt, indem er beispielsweise seine Zahlungen an die Eltern der Mutter
überweist oder die Miete direkt bezahlt. Es ist nicht ersichtlich und wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Mutter
nicht wie bereits in den Jahren zuvor, allenfalls mit Unterstützung ihrer
Eltern oder weiteren Verwandten, die Beschwerdeführerin betreuen kann. Kein
wichtiger Grund ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in dem
Umstand zu sehen, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Jahr in der
Schweiz lebt. Änderungen der
Betreuungsverhältnisse können nicht durch Sachumstände belegt werden, welche
allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des
Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des
Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im
Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen
gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger
benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2;
BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Dass der Vater der
Beschwerdeführerin nicht über die Nachzugsfristen Bescheid gewusst haben soll
und das Migrationsamt sie nicht auf ihre Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs.
1 AIG hingewiesen haben soll, vermag daran nichts zu ändern. Damit ist
die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine wichtigen Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug gegeben sind, die das verspätete
Nachzugsgesuch rechtfertigen würde.
5.4 Sodann ist
im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und ihr
bisheriges Leben überwiegend in Südamerika bei ihrer Mutter verbracht hat,
weshalb ihr eine Rückkehr dorthin zumutbar erscheint. Hinweise, die auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall schliessen lassen würden oder
Vollzugshindernisse, sind keine ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen,
welcher diesfalls auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine
Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die
Gerichtskosten stattdessen allein den (auch) im Namen ihrer Kinder
prozessierenden Eltern überbinden (vgl. z. B. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6;
VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 6.1). Dies muss grundsätzlich
auch dann möglich sein, wenn sich die Eltern nicht selbst als Partei am Verfahren
beteiligen und lediglich als gesetzliche Vertreter des Kindes auftreten, da
diesfalls das Verfahren gleichwohl durch die Eltern und nicht das Kind initiiert
wurde und diese gemäss Art. 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Rahmen ihrer
Fürsorge- und Unterstützungspflicht zivilrechtlich ohnehin für die
Prozesskosten ihres Kindes aufzukommen hätten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3c).
Damit gebieten auch das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierte
Verursacherprinzip und Billigkeitserwägungen eine Kostenauflage zulasten des im
Namen des Kindes prozessierenden Elternteils.
Aus diesen
Gründen sind die Verfahrenskosten vorliegend dem Vater und nicht der
minderjährigen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen. Aufgrund der vorgenommenen Kostenauflage
ist der Vater gesondert in den Mitteilungssatz aufzunehmen.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
7.2 Einem wie
vorliegend ausführlich begründeten Rekursentscheid, der gemäss der geltenden
Rechtslage eine umfassende Würdigung vorgenommen hat, müsste jedoch
Substanzielles entgegengesetzt werden, soll nicht die Gefahr bestehen, dass das
Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet wird (vgl. BGr, 19. Januar 2012,
2C_872/2011, E. 4). Dies ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich deshalb und auch wegen
der klaren Rechtslage als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden kann.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Vater der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …