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Entscheid

VB.2021.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00151

17. März 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23528)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00151

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1970 geborene Staatsangehörige Irans, reiste im

September 2011 erstmals mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz ein, um

ein Bachelorstudium an der Universität Zürich (UZH), genauer das

Bachelorprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaften mit dem Nebenfach

Allgemeine Sprachwissenschaft, zu absolvieren. In der Folge erteilte ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich noch im gleichen Monat eine Jahresaufenthaltsbewilligung

zu Studienzwecken. Auf Beginn des Frühjahrssemesters 2012 nahm A einen Studiengangwechsel

vor, kehrte dann allerdings noch vor Semesterbeginn in die Heimat zurück, ohne

sich zu exmatrikulieren.

Im August 2012 stellte A abermals ein Einreisegesuch, um

ihr Studium an der UZH fortsetzen zu können. Am 18. Januar 2013 reiste sie

in die Schweiz ein, wo ihr – eine im Folgenden wiederholt verlängerte –

Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt wurde. Während dieser Zeit

wechselte A nicht nur nochmals den Studiengang, sondern auch wiederholt Haupt-

und Nebenfächer.

Nachdem sie bereits in den beiden Vorjahren anlässlich der

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung darauf hingewiesen worden war, dass

ein erneuter Studienwechsel nicht mehr bewilligt werde und sie im Januar 2020

die maximale Aufenthaltsdauer für Studienaufenthalte erreicht haben werde,

verweigerte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die

weitere Verlängerung der bis am 17. Januar 2020 gültigen

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 31. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2021

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. April

2021.

Die Genannte hatte inzwischen im Juli 2020 den Abschluss Bachelor of Arts

UZH in Sozialwissenschaften mit Hauptfach Populäre Kulturen und Nebenfach

Persisch erworben und sich neu für den Studiengang Master of Arts UZH in

Sozialwissenschaften mit Hauptfach Empirische Kulturwissenschaft und Nebenfach

Kulturanalyse eingeschrieben.

III.

Am 26. Februar 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und anzuordnen, dass das Migrationsamt ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern habe, bzw. eventualiter die Sache zur

Abklärung des relevanten Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die

Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. März 2021

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

16.

August 2021, am 4. Oktober 2021 sowie am 3. März 2022

reichte A weitere Unterlagen betreffend ihren Studienfortschritt ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung

befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von

Art. 62 AIG vorliegen.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem

bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als

Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss

Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird

(vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen

Dispositiv

Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein

anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid

vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt

werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AIG N. 4; vgl. auch VGr, 10. November 2021,

VB.2021.00261, E. 2.3). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt

(vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.2 Die

Ausgangsverfügung vom 25. Juni 2020 wird damit begründet, dass der heute

51-jährigen Beschwerdeführerin eine Bewilligung zu Studienzwecken erteilt und

ihr in den letzten Jahren ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich in der

Schweiz ausbilden zu lassen. Ihre Ausbildung könne jedoch nicht als

zielgerichtet bezeichnet werden, habe sie in 16 Semestern doch lediglich

durchschnittlich 13 ECTS-Credits pro Halbjahr erworben anstatt der

vorgesehenen 30 ECTS-Punkte. Auch habe sie gemäss ihrem Leistungsausweis

diverse akademische Leistungen ohne Erfolg beendet oder die Buchung storniert

und bis anhin keinen Abschluss gemacht. Damit erfülle die Beschwerdeführerin

die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- bzw.

Studienzwecken nicht (mehr), zumal sie demnächst ohnehin die Maximaldauer für

Aufenthalte der entsprechenden Art erreicht haben werde.

2.3 Nach

Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und

Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung

bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann

(lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht

(lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)

und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d).

Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE

konkretisiert.

Gemäss Art. 23 Abs. 2

VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach

Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren

Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass

die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen. Mit Blick darauf, dass der Aufenthalt zur Aus- oder

Weiterbildung bloss einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt (vgl. Staatssekretariat

für Migration, Weisungen zum Ausländerbereich, Fassung vom Oktober 2013, Stand: 1. März 2022 [Weisungen SEM], Ziff. 5.1.1.1;

VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1 Abs. 2 gegen Ende),

bestimmt Art. 23 Abs. 3 VZAE sodann weiter, dass Aus-

oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt werden. Ausnahmen

sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer

zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem Staatssekretariat

für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4

Abs. b Ziff. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über

die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen

und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die

Ausbildung einen logischen Aufbau hat, zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung

der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei

Personen über 30 Jahre besondere Zurückhaltung gilt (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.5; zum Ganzen auch BVGr,

22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 7.5; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 2.2,

und 26. Mai 2021, VB.2021.00175, E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen]; kritisch bezüglich der genannten

"Altersgrenze" Marc Spescha, in: ders. et al., Art. 27 AIG N. 8).

Generell müssen Ausländerinnen

und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten,

ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (Weisungen

SEM, Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden). Erfüllen sie diese

Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und

die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen

Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche

Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl.

BVGr, 7. Juni 2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2, und

21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7; zum Ganzen auch VGr, 10. November

2021, VB.2021.00261, E. 3.2, und 27. Oktober 2020, VB.2020.00373,

E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

2.4 Die

Beschwerdeführerin, welche in der Heimat im Jahr 1994 einen Bachelorabschluss

als Deutsch-Persisch-Übersetzerin erworben hat, erhielt im Jahr 2011 erstmals

gestützt auf Art. 27 AIG eine Bewilligung zur Absolvierung eines Hochschulstudiums

an der UZH. Zu ihrer Studienwahl hatte sie damals im Rahmen des

Bewilligungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdegegner angegeben, nach ihrem

Studium in der Schweiz im Iran als (Deutsch-Persisch-)Übersetzerin arbeiten zu

wollen. Das vor diesem Hintergrund aufgenommene Studium der Deutschen Sprach-

und Literaturwissenschaften brach die Beschwerdeführerin jedoch bereits nach

zwei Monaten wieder ab, weil – wie sie sagt – ihre Deutsch- und

Lateinkenntnisse dafür nicht ausreichten. Für das Frühjahrssemester 2012

schrieb sich die Beschwerdeführerin neu für den Bachelorstudiengang

Erziehungswissenschaften mit Nebenfach Deutsche Sprach- und

Literaturwissenschaften ein und liess den Beschwerdegegner wissen, ihre

Deutschkenntnisse zusätzlich ausserhalb der Universität aufbessern zu wollen.

Noch im Januar 2012 reiste sie indes bereits wieder in die Heimat aus.

Nach ihrer Wiedereinreise Anfang 2013 nahm die

Beschwerdeführerin ihr Studium der Erziehungswissenschaften (wieder) auf, weil

sie – so ihre Angaben im Rahmen des neuerlichen Bewilligungsverfahrens –

beabsichtigte, nach ihrer Ausbildung in der Heimat einen Kindergarten mit

unterschiedlichen Unterrichtssprachen zu eröffnen. Bis zum Ende des

Frühjahrssemesters 2017 machte die Beschwerdeführerin aber praktisch keine

Studienfortschritte und erwarb in viereinhalb Jahren lediglich etwas mehr als

110 ECTS-Credits, wobei ihr über die Hälfte der Kreditpunkte für

Leistungsnachweise in Modulen erteilt wurde, bei denen es im Kern darum geht,

Kenntnisse zur Geschichte Irans und vor allem der persischen Sprache, der

Muttersprache der Beschwerdeführerin, zu erlangen und zu vertiefen. Auf Beginn

des Herbstsemesters 2015 hatte sie zudem den Studiengang erneut gewechselt

(Sozialwissenschaften statt Erziehungswissenschaften) und sich innerhalb dessen

zunächst für das Hauptfach Soziologie entschieden mit dem Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft

bzw. Englische Sprach- und Literaturwissenschaft und ab dem Jahr 2017 für das

Hauptfach Populäre Kulturen und das Nebenfach Persisch. Erst nach zwei

ausländerrechtlichen Ermahnungen und Erlass der Ausgangsverfügung erwarb die

Beschwerdeführerin im Juli 2020 ihren Bachelorabschluss in Sozialwissenschaften

(Hauptfach Populäre Kulturen, Nebenfach Persisch) mit der Gesamtnote 4,8.

Auf Beginn des Herbstsemesters 2020 nahm die

Beschwerdeführerin schliesslich ein Masterstudium in Sozialwissenschaften mit

Hauptfach Empirische Kulturwissenschaften und Nebenfach Kulturanalyse auf. In

der Beschwerde vom Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin dabei an, ihr

Masterstudium voraussichtlich Ende 2021 abschliessen zu können, sodass ihre

Gesamtstudiendauer nur leicht über der Achtjahresgrenze gemäss Art. 23

Abs. 3 VZAE läge. Anfang Oktober 2021 führte ihr Vertreter dann

ergänzend aus, seine Mandantin habe bereits mehr als die für den

Masterabschluss benötigten 90 ECTS-Credits erworben und müsse dafür nur

noch eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS-Credits schreiben sowie 12 weitere

ECTS-Credits erlangen, wobei Letzteres "mit grösser Wahrscheinlichkeit

nach in diesem Herbstsemester [2021]" der Fall sein werde. Diese Aussage

korrigierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin später jedoch. So teilte

er dem Gericht Anfang März 2022 auf Nachfrage hin mit, dass die

Beschwerdeführerin bislang 73 ECTS-Credits erworben habe und damit mehr

als die Hälfte der erforderlichen 120 ECTS-Credits. Mit ihrer Masterarbeit

werde sie erst im Frühling 2023 beginnen können, weil einige Module

zweisemestrig seien. Sie werde die Arbeit voraussichtlich Ende 2023 abgeben,

sodass mit einem Studienabschluss im Frühling 2024 zu rechnen sei. Seine Angaben

im vorangegangenen Schreiben seien diesbezüglich "nicht ganz korrekt

gewesen", da er "die ECTS Credits für das Nebenfach offensichtlich

übersehen habe".

2.5 Betrachtet

man die ersten sechs Ausbildungsjahre der Beschwerdeführerin in der Schweiz, kann

klarerweise nicht davon gesprochen werden, sie habe zielgerichtet einen

bestimmten Ausbildungsweg verfolgt oder sich um einen Ausbildungsabschluss

bemüht. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder dargetan noch

ersichtlich. So hätte der Beschwerdeführerin namentlich schon vor Studienantritt

bewusst sein müssen, dass ihre Deutschkenntnisse für ein Studium dieser Sprache

nicht ausreichen und "sich die westlichen Erziehungsmethoden diametral von

den im Iran praktizierten und erlaubten Erziehungsmethoden unterscheiden".

Diese von der Beschwerdeführerin zur Erklärung der "teilweise leicht[en]"

Verzögerung ihres Studiums genannten Umstände lassen sich allenfalls für den

Wechsel hin zu den letztlich erfolgreich abgelegten Studienfächern Populäre

Kulturen und Persisch anführen, sie vermögen jedoch nicht zu erklären, weshalb

die Beschwerdeführerin zuvor ohne nennenswerten Erfolg mehrere Jahre Deutsche

Sprachwissenschaft im Nebenfach und Erziehungswissenschaften im Hauptfach

studierte.

Mit der Vorinstanz ist zudem bereits hinsichtlich des in

der Schweiz erworbenen Bachelorabschlusses zu bezweifeln, dass dieser der

Beschwerdeführerin in der Heimat bei der Erreichung ihres Berufsziels,

"als Übersetzerin zu arbeiten oder Kinder zu unterrichten und zu erziehen",

weiterhelfen werde. Umso eher hat dies für die aktuelle Masterausbildung und

die in deren Rahmen konkret gewählten Module zu gelten (UZH, Institut für

Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft, Wegleitung

"Empirische Kulturwissenschaften studieren", Stand: September 2019,

S. 1: "Interdisziplinär orientiert und am Schnittpunkt von Geistes-

und Sozialwissenschaften angesiedelt, arbeitet die Empirische

Kulturwissenschaft vorwiegend mit qualitativen Methoden. Das Studium befähigt

zu differenziertem kultur-, literatur- und medienanalytischen Arbeiten"). Vielmehr

entsteht der Eindruck, als diene das langwierige Studium der Beschwerdeführerin

in erster Linie dazu, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ihr die Anwesenheit

bei der Tante in der Schweiz zu ermöglichen, zumal sie in der Heimat bereits

vor über 25 Jahren ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat. Der im

Jahr 2020 erworbene Abschluss scheint in diesem Zusammenhang eher ein

zufälliges Element im Werdegang der Beschwerdeführerin darzustellen bzw. durch

ihren Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, bedingt zu sein und nicht einer

kohärenten Karriereplanung zu entspringen.

Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber attestierte,

dass sie sich jedenfalls seit dem Jahr 2017 anstrengt, ihr Studium

zielgerichtet voranzutreiben, und insofern einen wirklichen

(Weiter-)Bildungswillen erkennen lässt, müsste sie sich entgegenhalten lassen,

dass dem während der ersten Jahre ihres hiesigen Aufenthalts nicht so war und

sie allein deshalb vor Erreichen ihres (aktuellen) Ausbildungsziels bei der

Maximaldauer für Aufenthalte zu Studienzwecken angelangt ist (vgl. auch VGr,

2. Dezember 2009, VB.2009.00257, E. 5.2). Inzwischen hat sie diese

sogar deutlich überschritten. Nicht nur insofern profitierte die

Beschwerdeführerin denn auch von der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens,

sondern auch dahingehend, als Bewilligungen nach Art. 27 AIG gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie für Erstausbildungen in

der Schweiz erteilt und ausländische

Personen nur ausnahmsweise für ein Masterstudium

zugelassen werden (BVGr, 22. Juni 2020,

F-2625/2018, E. 6.4 – 23. Juli 2014,

C-5485/2013, E. 6.3 – 7. März 2012, C-7924/2010, E. 7.2.2). Dies hat erst recht zu gelten, wenn die bzw. der

Betroffene das Masterstudium – wie hier – erst (lange) nach dem

30. Altersjahr und einer nicht weiter genutzten Erstausbildung in der

Heimat beginnt (vgl. BVGr, 7. März 2017, F-4422/2016, E. 7.2). Es besteht deshalb kein Anlass,

der Beschwerdeführerin "im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit" auch

noch das Weiterstudium bis (mindestens) ins Jahr 2024 zu gestatten.

2.6 Die

Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass und weshalb ihr eine

Rückkehr in die Heimat unzumutbar wäre. Sie hat dort während 12 Jahren die

Schule besucht, ein Universitätsstudium absolviert und über 15 Jahre in

einem Unternehmen in Teheran gearbeitet. Aufgrund ihres Alters wird es

sicherlich nicht einfach für sie werden, im Iran beruflich wieder Fuss zu

fassen und vor allem – wie beabsichtigt – zum ersten Mal in ihrem Leben mit

Kindern oder als Übersetzerin zu arbeiten. Davon, dass ihre diesbezüglichen

Berufschancen mit einem Masterabschluss in Sozialwissenschaften (mit Hauptfach

Empirische Kulturwissenschaft und dem Nebenfach Kulturanalyse) massgeblich

verbessert würden, wie die Beschwerdeführerin einwirft, ist indes nicht

auszugehen. Die schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat oder Angehörige

bestimmter Personengruppen dort ganz generell treffende Nachteile machen eine

Wegweisung zudem praxisgemäss selbst dann nicht unzumutbar, wenn die betroffene

Person in der Schweiz gut integriert erscheint. Hiervon ist bei der

Beschwerdeführerin jedoch nicht auszugehen, zumal sie in den letzten Jahren

lediglich einer Nebenbeschäftigung nachgehen konnte und keine vertieften

ausserfamiliären Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung behauptet werden. Kommt

hinzu, dass ihr bereits bei ihrer Einreise bekannt war, dass ihr mit der

Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bloss eine zeitlich beschränkte

Bewilligung ausgestellt wird.

Insgesamt sind somit keine Gründe ersichtlich, welche hier

gegen eine Wegweisung sprechen könnten.

2.7 Damit erweist

sich der Entscheid des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nicht weiter zu verlängern, nicht

als rechtsfehlerhaft.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Auf die Streitgegenstand bildende Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach Art. 27 AIG besteht kein

Rechtsanspruch. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) grundsätzlich nicht zur Verfügung, es

sei denn, es werde in vertretbarer Weise ein anderweitiger Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG; BGr, 10. Januar 2022, 2C_7/2022, E. 2.2 – 2. März 2012,

2D_72/2011, E. 2.1 – 9. März 2009, 2D_13/2009, E. 2). Ist dies

nicht der Fall, kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …