VB.2021.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00151
17. März 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23528)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00151
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1970 geborene Staatsangehörige Irans, reiste im
September 2011 erstmals mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz ein, um
ein Bachelorstudium an der Universität Zürich (UZH), genauer das
Bachelorprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaften mit dem Nebenfach
Allgemeine Sprachwissenschaft, zu absolvieren. In der Folge erteilte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich noch im gleichen Monat eine Jahresaufenthaltsbewilligung
zu Studienzwecken. Auf Beginn des Frühjahrssemesters 2012 nahm A einen Studiengangwechsel
vor, kehrte dann allerdings noch vor Semesterbeginn in die Heimat zurück, ohne
sich zu exmatrikulieren.
Im August 2012 stellte A abermals ein Einreisegesuch, um
ihr Studium an der UZH fortsetzen zu können. Am 18. Januar 2013 reiste sie
in die Schweiz ein, wo ihr – eine im Folgenden wiederholt verlängerte –
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt wurde. Während dieser Zeit
wechselte A nicht nur nochmals den Studiengang, sondern auch wiederholt Haupt-
und Nebenfächer.
Nachdem sie bereits in den beiden Vorjahren anlässlich der
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung darauf hingewiesen worden war, dass
ein erneuter Studienwechsel nicht mehr bewilligt werde und sie im Januar 2020
die maximale Aufenthaltsdauer für Studienaufenthalte erreicht haben werde,
verweigerte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 25. Juni 2020 die
weitere Verlängerung der bis am 17. Januar 2020 gültigen
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 31. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2021
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. April
2021.
Die Genannte hatte inzwischen im Juli 2020 den Abschluss Bachelor of Arts
UZH in Sozialwissenschaften mit Hauptfach Populäre Kulturen und Nebenfach
Persisch erworben und sich neu für den Studiengang Master of Arts UZH in
Sozialwissenschaften mit Hauptfach Empirische Kulturwissenschaft und Nebenfach
Kulturanalyse eingeschrieben.
III.
Am 26. Februar 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und anzuordnen, dass das Migrationsamt ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern habe, bzw. eventualiter die Sache zur
Abklärung des relevanten Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. März 2021
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
16.
August 2021, am 4. Oktober 2021 sowie am 3. März 2022
reichte A weitere Unterlagen betreffend ihren Studienfortschritt ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung
befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von
Art. 62 AIG vorliegen.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem
bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als
Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss
Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird
(vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen
Dispositiv
Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein
anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid
vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt
werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AIG N. 4; vgl. auch VGr, 10. November 2021,
VB.2021.00261, E. 2.3). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt
(vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
2.2 Die
Ausgangsverfügung vom 25. Juni 2020 wird damit begründet, dass der heute
51-jährigen Beschwerdeführerin eine Bewilligung zu Studienzwecken erteilt und
ihr in den letzten Jahren ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich in der
Schweiz ausbilden zu lassen. Ihre Ausbildung könne jedoch nicht als
zielgerichtet bezeichnet werden, habe sie in 16 Semestern doch lediglich
durchschnittlich 13 ECTS-Credits pro Halbjahr erworben anstatt der
vorgesehenen 30 ECTS-Punkte. Auch habe sie gemäss ihrem Leistungsausweis
diverse akademische Leistungen ohne Erfolg beendet oder die Buchung storniert
und bis anhin keinen Abschluss gemacht. Damit erfülle die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- bzw.
Studienzwecken nicht (mehr), zumal sie demnächst ohnehin die Maximaldauer für
Aufenthalte der entsprechenden Art erreicht haben werde.
2.3 Nach
Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und
Weiterbildung in der Schweiz zugelassen werden, wenn die Schulleitung
bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann
(lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht
(lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c)
und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d).
Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE
konkretisiert.
Gemäss Art. 23 Abs. 2
VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach
Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren
Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass
die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen. Mit Blick darauf, dass der Aufenthalt zur Aus- oder
Weiterbildung bloss einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt (vgl. Staatssekretariat
für Migration, Weisungen zum Ausländerbereich, Fassung vom Oktober 2013, Stand: 1. März 2022 [Weisungen SEM], Ziff. 5.1.1.1;
VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1 Abs. 2 gegen Ende),
bestimmt Art. 23 Abs. 3 VZAE sodann weiter, dass Aus-
oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt werden. Ausnahmen
sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer
zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem Staatssekretariat
für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4
Abs. b Ziff. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über
die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen
und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die
Ausbildung einen logischen Aufbau hat, zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung
der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei
Personen über 30 Jahre besondere Zurückhaltung gilt (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.5; zum Ganzen auch BVGr,
22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 7.5; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 2.2,
und 26. Mai 2021, VB.2021.00175, E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen]; kritisch bezüglich der genannten
"Altersgrenze" Marc Spescha, in: ders. et al., Art. 27 AIG N. 8).
Generell müssen Ausländerinnen
und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten,
ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (Weisungen
SEM, Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden). Erfüllen sie diese
Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und
die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen
Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche
Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl.
BVGr, 7. Juni 2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2, und
21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7; zum Ganzen auch VGr, 10. November
2021, VB.2021.00261, E. 3.2, und 27. Oktober 2020, VB.2020.00373,
E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).
2.4 Die
Beschwerdeführerin, welche in der Heimat im Jahr 1994 einen Bachelorabschluss
als Deutsch-Persisch-Übersetzerin erworben hat, erhielt im Jahr 2011 erstmals
gestützt auf Art. 27 AIG eine Bewilligung zur Absolvierung eines Hochschulstudiums
an der UZH. Zu ihrer Studienwahl hatte sie damals im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdegegner angegeben, nach ihrem
Studium in der Schweiz im Iran als (Deutsch-Persisch-)Übersetzerin arbeiten zu
wollen. Das vor diesem Hintergrund aufgenommene Studium der Deutschen Sprach-
und Literaturwissenschaften brach die Beschwerdeführerin jedoch bereits nach
zwei Monaten wieder ab, weil – wie sie sagt – ihre Deutsch- und
Lateinkenntnisse dafür nicht ausreichten. Für das Frühjahrssemester 2012
schrieb sich die Beschwerdeführerin neu für den Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaften mit Nebenfach Deutsche Sprach- und
Literaturwissenschaften ein und liess den Beschwerdegegner wissen, ihre
Deutschkenntnisse zusätzlich ausserhalb der Universität aufbessern zu wollen.
Noch im Januar 2012 reiste sie indes bereits wieder in die Heimat aus.
Nach ihrer Wiedereinreise Anfang 2013 nahm die
Beschwerdeführerin ihr Studium der Erziehungswissenschaften (wieder) auf, weil
sie – so ihre Angaben im Rahmen des neuerlichen Bewilligungsverfahrens –
beabsichtigte, nach ihrer Ausbildung in der Heimat einen Kindergarten mit
unterschiedlichen Unterrichtssprachen zu eröffnen. Bis zum Ende des
Frühjahrssemesters 2017 machte die Beschwerdeführerin aber praktisch keine
Studienfortschritte und erwarb in viereinhalb Jahren lediglich etwas mehr als
110 ECTS-Credits, wobei ihr über die Hälfte der Kreditpunkte für
Leistungsnachweise in Modulen erteilt wurde, bei denen es im Kern darum geht,
Kenntnisse zur Geschichte Irans und vor allem der persischen Sprache, der
Muttersprache der Beschwerdeführerin, zu erlangen und zu vertiefen. Auf Beginn
des Herbstsemesters 2015 hatte sie zudem den Studiengang erneut gewechselt
(Sozialwissenschaften statt Erziehungswissenschaften) und sich innerhalb dessen
zunächst für das Hauptfach Soziologie entschieden mit dem Nebenfach Deutsche Sprachwissenschaft
bzw. Englische Sprach- und Literaturwissenschaft und ab dem Jahr 2017 für das
Hauptfach Populäre Kulturen und das Nebenfach Persisch. Erst nach zwei
ausländerrechtlichen Ermahnungen und Erlass der Ausgangsverfügung erwarb die
Beschwerdeführerin im Juli 2020 ihren Bachelorabschluss in Sozialwissenschaften
(Hauptfach Populäre Kulturen, Nebenfach Persisch) mit der Gesamtnote 4,8.
Auf Beginn des Herbstsemesters 2020 nahm die
Beschwerdeführerin schliesslich ein Masterstudium in Sozialwissenschaften mit
Hauptfach Empirische Kulturwissenschaften und Nebenfach Kulturanalyse auf. In
der Beschwerde vom Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin dabei an, ihr
Masterstudium voraussichtlich Ende 2021 abschliessen zu können, sodass ihre
Gesamtstudiendauer nur leicht über der Achtjahresgrenze gemäss Art. 23
Abs. 3 VZAE läge. Anfang Oktober 2021 führte ihr Vertreter dann
ergänzend aus, seine Mandantin habe bereits mehr als die für den
Masterabschluss benötigten 90 ECTS-Credits erworben und müsse dafür nur
noch eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS-Credits schreiben sowie 12 weitere
ECTS-Credits erlangen, wobei Letzteres "mit grösser Wahrscheinlichkeit
nach in diesem Herbstsemester [2021]" der Fall sein werde. Diese Aussage
korrigierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin später jedoch. So teilte
er dem Gericht Anfang März 2022 auf Nachfrage hin mit, dass die
Beschwerdeführerin bislang 73 ECTS-Credits erworben habe und damit mehr
als die Hälfte der erforderlichen 120 ECTS-Credits. Mit ihrer Masterarbeit
werde sie erst im Frühling 2023 beginnen können, weil einige Module
zweisemestrig seien. Sie werde die Arbeit voraussichtlich Ende 2023 abgeben,
sodass mit einem Studienabschluss im Frühling 2024 zu rechnen sei. Seine Angaben
im vorangegangenen Schreiben seien diesbezüglich "nicht ganz korrekt
gewesen", da er "die ECTS Credits für das Nebenfach offensichtlich
übersehen habe".
2.5 Betrachtet
man die ersten sechs Ausbildungsjahre der Beschwerdeführerin in der Schweiz, kann
klarerweise nicht davon gesprochen werden, sie habe zielgerichtet einen
bestimmten Ausbildungsweg verfolgt oder sich um einen Ausbildungsabschluss
bemüht. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder dargetan noch
ersichtlich. So hätte der Beschwerdeführerin namentlich schon vor Studienantritt
bewusst sein müssen, dass ihre Deutschkenntnisse für ein Studium dieser Sprache
nicht ausreichen und "sich die westlichen Erziehungsmethoden diametral von
den im Iran praktizierten und erlaubten Erziehungsmethoden unterscheiden".
Diese von der Beschwerdeführerin zur Erklärung der "teilweise leicht[en]"
Verzögerung ihres Studiums genannten Umstände lassen sich allenfalls für den
Wechsel hin zu den letztlich erfolgreich abgelegten Studienfächern Populäre
Kulturen und Persisch anführen, sie vermögen jedoch nicht zu erklären, weshalb
die Beschwerdeführerin zuvor ohne nennenswerten Erfolg mehrere Jahre Deutsche
Sprachwissenschaft im Nebenfach und Erziehungswissenschaften im Hauptfach
studierte.
Mit der Vorinstanz ist zudem bereits hinsichtlich des in
der Schweiz erworbenen Bachelorabschlusses zu bezweifeln, dass dieser der
Beschwerdeführerin in der Heimat bei der Erreichung ihres Berufsziels,
"als Übersetzerin zu arbeiten oder Kinder zu unterrichten und zu erziehen",
weiterhelfen werde. Umso eher hat dies für die aktuelle Masterausbildung und
die in deren Rahmen konkret gewählten Module zu gelten (UZH, Institut für
Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft, Wegleitung
"Empirische Kulturwissenschaften studieren", Stand: September 2019,
S. 1: "Interdisziplinär orientiert und am Schnittpunkt von Geistes-
und Sozialwissenschaften angesiedelt, arbeitet die Empirische
Kulturwissenschaft vorwiegend mit qualitativen Methoden. Das Studium befähigt
zu differenziertem kultur-, literatur- und medienanalytischen Arbeiten"). Vielmehr
entsteht der Eindruck, als diene das langwierige Studium der Beschwerdeführerin
in erster Linie dazu, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ihr die Anwesenheit
bei der Tante in der Schweiz zu ermöglichen, zumal sie in der Heimat bereits
vor über 25 Jahren ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat. Der im
Jahr 2020 erworbene Abschluss scheint in diesem Zusammenhang eher ein
zufälliges Element im Werdegang der Beschwerdeführerin darzustellen bzw. durch
ihren Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, bedingt zu sein und nicht einer
kohärenten Karriereplanung zu entspringen.
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aber attestierte,
dass sie sich jedenfalls seit dem Jahr 2017 anstrengt, ihr Studium
zielgerichtet voranzutreiben, und insofern einen wirklichen
(Weiter-)Bildungswillen erkennen lässt, müsste sie sich entgegenhalten lassen,
dass dem während der ersten Jahre ihres hiesigen Aufenthalts nicht so war und
sie allein deshalb vor Erreichen ihres (aktuellen) Ausbildungsziels bei der
Maximaldauer für Aufenthalte zu Studienzwecken angelangt ist (vgl. auch VGr,
2. Dezember 2009, VB.2009.00257, E. 5.2). Inzwischen hat sie diese
sogar deutlich überschritten. Nicht nur insofern profitierte die
Beschwerdeführerin denn auch von der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens,
sondern auch dahingehend, als Bewilligungen nach Art. 27 AIG gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie für Erstausbildungen in
der Schweiz erteilt und ausländische
Personen nur ausnahmsweise für ein Masterstudium
zugelassen werden (BVGr, 22. Juni 2020,
F-2625/2018, E. 6.4 – 23. Juli 2014,
C-5485/2013, E. 6.3 – 7. März 2012, C-7924/2010, E. 7.2.2). Dies hat erst recht zu gelten, wenn die bzw. der
Betroffene das Masterstudium – wie hier – erst (lange) nach dem
30. Altersjahr und einer nicht weiter genutzten Erstausbildung in der
Heimat beginnt (vgl. BVGr, 7. März 2017, F-4422/2016, E. 7.2). Es besteht deshalb kein Anlass,
der Beschwerdeführerin "im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit" auch
noch das Weiterstudium bis (mindestens) ins Jahr 2024 zu gestatten.
2.6 Die
Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass und weshalb ihr eine
Rückkehr in die Heimat unzumutbar wäre. Sie hat dort während 12 Jahren die
Schule besucht, ein Universitätsstudium absolviert und über 15 Jahre in
einem Unternehmen in Teheran gearbeitet. Aufgrund ihres Alters wird es
sicherlich nicht einfach für sie werden, im Iran beruflich wieder Fuss zu
fassen und vor allem – wie beabsichtigt – zum ersten Mal in ihrem Leben mit
Kindern oder als Übersetzerin zu arbeiten. Davon, dass ihre diesbezüglichen
Berufschancen mit einem Masterabschluss in Sozialwissenschaften (mit Hauptfach
Empirische Kulturwissenschaft und dem Nebenfach Kulturanalyse) massgeblich
verbessert würden, wie die Beschwerdeführerin einwirft, ist indes nicht
auszugehen. Die schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat oder Angehörige
bestimmter Personengruppen dort ganz generell treffende Nachteile machen eine
Wegweisung zudem praxisgemäss selbst dann nicht unzumutbar, wenn die betroffene
Person in der Schweiz gut integriert erscheint. Hiervon ist bei der
Beschwerdeführerin jedoch nicht auszugehen, zumal sie in den letzten Jahren
lediglich einer Nebenbeschäftigung nachgehen konnte und keine vertieften
ausserfamiliären Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung behauptet werden. Kommt
hinzu, dass ihr bereits bei ihrer Einreise bekannt war, dass ihr mit der
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bloss eine zeitlich beschränkte
Bewilligung ausgestellt wird.
Insgesamt sind somit keine Gründe ersichtlich, welche hier
gegen eine Wegweisung sprechen könnten.
2.7 Damit erweist
sich der Entscheid des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nicht weiter zu verlängern, nicht
als rechtsfehlerhaft.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Auf die Streitgegenstand bildende Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach Art. 27 AIG besteht kein
Rechtsanspruch. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) grundsätzlich nicht zur Verfügung, es
sei denn, es werde in vertretbarer Weise ein anderweitiger Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG; BGr, 10. Januar 2022, 2C_7/2022, E. 2.2 – 2. März 2012,
2D_72/2011, E. 2.1 – 9. März 2009, 2D_13/2009, E. 2). Ist dies
nicht der Fall, kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …