VB.2021.00153
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00153
13. April 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23618)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00153
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Werkkommission Pfäffikon, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümerin der Liegenschaft F-Strasse 01, G
(Gemeinde Pfäffikon). Am 10. Juni 2020 wurde A die Rechnung für die
Nachzahlung von Wasser-, Kanalisations- und Stromanschlussgebühren für die
Liegenschaft an der F-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in G
zugestellt. Die Einsprache gegen die Rechnung wies die Werkkommission Pfäffikon
am 8. Juli 2020 ab.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
A. Am 26. Februar
2021.
erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit den Anträgen, es sei der
Entscheid des Baurekursgerichts insoweit vollumfänglich aufzuheben, als der
Rekurs betreffend die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren abgewiesen worden
Dispositiv
sei (inklusive Kostenfolgen) und es sei demnach der Beschluss der
Werkkommission Pfäffikon vom 8. Juli 2020 ebenfalls aufzuheben und es
seien der Beschwerdeführerin die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren zu
erlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid, soweit er die Wasser-
und Kanalisationsgebühren betreffe, aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
B. Das Baurekursgericht
und die Beschwerdegegnerin beantragten am 11. März 2021 bzw. am 6. April
2021 Abweisung der Beschwerde, Letztere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingaben vom 20. April 2021 bzw. vom
10. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdegegnerin je
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Mit
Blick auf den Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert ist die Sache von der
Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 i.V.m. § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1 An der
streitbetroffenen Liegenschaft wurden mehrere bauliche Veränderungen
vorgenommen, was zu einer Wertvermehrung gemäss Nachweis der
Gebäudeversicherung von Fr. 1'000'000.- führte. Gestützt auf die
Revisionsschätzung der Gebäudeversicherung vom 25. Juni 2019 wurden der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Gebührennachzahlung Anschlussgebühren im
Umfang von insgesamt Fr. 40'146.- in Rechnung gestellt. Hiervon streitig
sind vorliegend die Wasseranschlussgebühr (Fr. 15'000.-) und die
Kanalisationsanschlussgebühr (Fr. 13'000.-). Nicht angefochten ist das
vorinstanzliche Urteil, soweit damit das Baurekursgericht auf den Rekurs
betreffend die Stromanschlussgebühren in Verneinung seiner Zuständigkeit nicht
eintrat.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die einschlägigen kommunalen Bestimmungen
seien unmissverständlich formuliert und setzten fest, dass eine Anschlussgebühr
nur dann verlangt werden könne, wenn Renovationen, Um- und Erweiterungsbauten
und Nutzungsänderungen je zu einer Mehrnutzung und zu einer Erhöhung des
Gebäudeversicherungswerts führten. Eine Gebührennachzahlung aufgrund eines
erhöhten Gebäudeversicherungswerts ohne höhere Inanspruchnahme der
Infrastruktur widerspreche dem Äquivalenzprinzip und dem
Gleichbehandlungsprinzip. Die Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts sei
vorliegend einzig auf den Einbau teurer Materialien zurückzuführen, ohne dass
eine erhöhte Nutzung der Infrastruktur resultiere.
2.3 Die
Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die einschlägigen kommunalen Bestimmungen
seien dahingehend auszulegen, dass für eine Anschlussgebührennachzahlung nur
für Nutzungsänderungen eine Mehrnutzung vorausgesetzt werde, nicht aber für
Renovationen, Um- und Erweiterungsbauten. Das Abstellen auf den
Gebäudeversicherungswert als Bemessungskriterium sei zulässig. Sodann seien die
erhobenen Gebühren verhältnismässig und im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip.
Es liege kein Ausnahmefall vor, welcher ein Abweichen vom Prinzip der
Gebührenerhebung gestützt auf die Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts
gebiete.
2.4 Die
Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, das Äquivalenzprinzip lasse für
die Erhebung der Anschlussgebühren ein Abstellen auf den
Gebäudeversicherungswert zu, ohne dass zusätzlich auf das Mass der
Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsse. Daher spiele auch
im Fall eines nachträglichen, den Gebäudeversicherungswert erhöhenden Umbaus
die damit effektiv verbundene Mehr- oder Minderbelastung keine Rolle. Es
bestehe zudem im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein unzulässiges
Missverhältnis der Gebührenhöhe zum Nutzen des Wasser- und
Kanalisationsanschlusses.
3.
3.1 Den
Gemeindebehörden kommt bei der Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen
kommunalen Rechts aufgrund der Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den
Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist (VGr, 11. Juli 2019,
VB.2018.00758, E. 4.3VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00089, E. 4.2;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 60). Die Rechtsmittelinstanzen dürfen
deshalb unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten
nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm durch
die Gemeinde oder durch ihre eigene Auslegung ersetzen (BGr, 11. Juli
2017, 1C_572/2016, E. 2.1). Vorliegend ist die von der kommunalen Behörde
vorgenommene Auslegung von Art. 56 Abs. 3 der Verordnung über die
Wasserversorgung der Gemeinde Pfäffikon vom 29. November 2010 (WVV) und
von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung der
Gemeinde Pfäffikon vom 29. November 2010 (VSE) zu beurteilen.
3.2 Nach § 29
Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) erheben
die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen für
die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende
Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein. Nach § 45
des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG
GSchG) erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren für die Benützung der
öffentlichen Abwasseranlagen. Die WVV und die VSE, beide erlassen von der
Gemeindeversammlung Pfäffikon, sehen vor, dass die Wasserversorgung und die
Abwasserentsorgung je durch Anschlussgebühren und Benutzungsgebühren finanziert
werden (Art. 55 WVV und Art. 48 VSE).
Art. 56 Abs. 3 WVV lautet wie folgt: "Bei
Renovationen, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen, welche
zu einer Mehrnutzung führen und damit eine Erhöhung der
Gebäudeversicherungssumme (Basiswert mal Teuerungsfaktor) zur Folge haben, wird
eine Anschlussgebührennachzahlung erhoben. Davon ausgenommen sind Kosten für
energie- und wärmetechnische Massnahmen sowie Renovationen, Um- und
Erweiterungsbauten, deren Investitionskosten nicht mehr als Fr. 50'000.-
inkl. MwSt betragen."
Gemäss Art. 49 Abs. 2 VSE wird "bei
Renovationen, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen, welche
zu einer Mehrnutzung führen und eine Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme
(Basiswert mal Teuerungsfaktor) zur Folge haben, […] eine
Anschlussgebührennachzahlung erhoben. Davon ausgenommen sind Kosten für
energie- und wärmetechnische Massnahmen sowie Renovationen, Um- und
Erweiterungsbauten, deren Investitionskosten nicht mehr als Fr. 50'000.- inkl.
MwSt betragen."
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Bestimmungen seien unmissverständlich.
Sie sind indes grammatikalisch – insbesondere mit Bezug auf den Relativsatz –
nicht eindeutig formuliert, was bereits die vorliegende Streitigkeit zeigt.
Daher sind sie auslegungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin legte die einschlägigen
Bestimmungen dahingehend aus, dass eine Anschlussgebührennachzahlung in Bezug
auf den erfolgten Umbau bzw. Innenausbau unabhängig von einer effektiven
Mehrnutzung bei einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts geschuldet sei.
Daran ändert nichts, dass sie in ihrem Beschluss ein wenig missverständlich
festhielt, bereits Umbauten oder Innenausbauten an sich stellten eine
"Mehrnutzung" im Sinne der genannten Bestimmungen dar, grenzte sie
diese doch klar von einer "stärkeren Benutzung der Ver- und
Entsorgungsanlagen" ab.
3.4 Die
Vorinstanz erwog, aus dem Wortlaut der Bestimmungen lasse sich nicht eindeutig
schliessen, ob eine Gebührennachzahlung auch bei Renovationen, Um- und
Erweiterungsbauten eine Mehrnutzung voraussetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass
grammatikalisch aufgrund der zweimaligen Verwendung einer Konjunktion –
"und" und "sowie" – zu schliessen ist, dass sich der
Relativsatz "welche zu einer Mehrnutzung führen […]." nur auf die
Nutzungsänderungen bezieht. Andernfalls müsste der Satz lauten: "Bei
Renovationen, Um-, Erweiterungsbauten und Nutzungsänderungen, welche zu einer
Mehrnutzung führen […]". Dadurch, dass zwischen Umbauten und
Erweiterungsbauten ein "und" steht, bestehen zwei Gruppen von Nomen,
nämlich einerseits die Renovationen, Um- und Erweiterungsbauten und
andererseits die Nutzungsänderungen. Dies wird zusätzlich durch die zweimalige
Verwendung der Präposition "bei" deutlich gemacht. Somit weist
bereits die grammatikalische Auslegung der Bestimmungen darauf hin, dass
lediglich für Nutzungsänderungen zusätzlich eine Mehrnutzung gefordert wird.
3.5 Sodann ist
auch systematisch zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen für alle die
Nachzahlungspflicht auslösenden Tatbestände eine Erhöhung des
Gebäudeversicherungswerts Voraussetzung ist sowie für die Bemessung der
Nachzahlung zusätzlich die Differenz zwischen der neuen
Gebäudeversicherungssumme und der vor der Durchführung der Arbeiten gültigen
Versicherungssumme massgebend ist (Art. 56 Abs. 4 WVV und Art. 49
Abs. 3 VSE). Ohne Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme wird somit in
keinem Fall eine Nachzahlung ausgelöst. Renovationen, Um- oder Erweiterungsbauten
führen in der Regel ohnehin zu einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme,
Nutzungsänderungen aber in der Regel nur dann, wenn eine Mehrnutzung
resultiert. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Mehrnutzung
mit Bezug auf die Nutzungsänderung als zusätzliche Voraussetzung festgesetzt
wurde.
3.6 Die Anschlussgebühr stellt eine Kausalabgabe dar, es
handelt sich um eine Benützungsgebühr als einmalige Gegenleistung der
Grundeigentümerschaft für das Recht, das Verteilnetz für die Zuleitung des
Wassers zu benutzen (VGr, 7. August 2020, VB.2019.00571, E. 3.3; VGr,
11. Juli 2019, VB.2018.00758, E. 4.4 mit weitern Hinweisen). Massgeblich
sind die allgemeinen abgaberechtlichen Prinzipien, namentlich das
Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip (BGr, 23. September 2021,
2C_992/2020, E. 6, mit weiteren Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots im Abgaberecht verlangt
insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem
wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand
des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit
und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist
nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (BGr, 23. September 2021, 2C_992/2020, E. 6, BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f. und BGE 141 I 105 E. 3.3.2, je mit
Hinweisen).
Das Bundesgericht hat ein ausschliessliches Abstellen auf
den Gebäudeversicherungswert zur Erhebung von periodischen Gebühren als nur
bedingt tauglich bezeichnet (BGr, 7. Oktober 2014, 2C_160/2014, E. 6.4.2,
mit weiteren Hinweisen), jedoch selbst für diese einen gewissen
Schematisierungsgrad für zulässig erachtet. Für einmalige Anschlussgebühren
darf sich die Gebühr nach dem – aufgrund schematischer Kriterien ermittelten –
Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Wasserversorgung
bzw. der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst, wobei der
Gebäudeversicherungswert diesen Vorteil regelmässig zuverlässig zum Ausdruck
bringt (BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008 E. 3.3). Erfolgt sodann bereits die
erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach dem Gebäudeversicherungswert,
lässt es die Rechtsprechung zu, dass bei einer nachträglichen Erweiterung der
angeschlossenen Baute oder deren Umbau eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben
wird, ohne dass es auf die zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung der
öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze ankäme, wenn die massgebenden Vorschriften eine Nachforderung
vorsehen (BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008 E. 3.3–3.5; BGr, 22. Juni 2007, 2P.53/2007, E. 2.2–2.4;
VGr, 25. März 2010, VB.2009.00639. E. 3.3). Begründet wird dies unter anderem
damit, dass ansonsten Personen, welche gleich zu Beginn eine teurere Baute
erstellen, langfristig anders behandelt würden als Personen, welche zunächst
günstig bauen und die Baute erst zu einem späteren Zeitpunkt baulich aufwerten
(BGr, 17. Mai 2010, 2C_341/2009 E. 3.2).
3.7 Massgebend
für die Bemessung der baulichen Wertvermehrung eines Gebäudes im Hinblick auf
die Erhebung der Anschlussgebühren ist die Differenz zwischen den
Versicherungssummen des betreffenden Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten und
nach Vollendung der baulichen Änderungen (Art. 56 Abs. 4 WVV und Art. 49
Abs. 3 VSE; VGr, 7. August 2020, VB. 2019.00571, E. 3.4).
Vorliegend betrug die Gebäudeversicherungssumme gemäss Schätzung der
Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) vom 12. Juli 2005 Fr. 1'298'300.-,
nach den Bauarbeiten betrug sie am 25. Juni 2019 Fr. 2'500'000.-, was
einer baulichen Wertvermehrung gemäss Versicherungsnachweis von Fr. 1'000'000.-
entspricht.
3.8 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die
bauliche Wertvermehrung ausschliesslich auf den Einbau teurer Materialien
zurückzuführen sei. Dies kann indes im Licht der dargelegten Grundsätze
dahingestellt bleiben: Selbst wenn die Wertvermehrung vorliegend allein durch
den luxuriösen Ausbau herbeigeführt worden wäre, führte dies nicht ohne Weiteres
zum Schluss, dass für die Erhebung der Anschlussgebühr nicht ausschliesslich
auf die Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts abgestellt werden dürfte. Um
eine Abweichung hiervon zu begründen, müsste dargelegt werden können, dass die
Baute im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen "extrem hohen oder
einen extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweist" (BGr,
8. September 2009, 2C_847/2008, E. 2.1) oder dass eine "extrem
teure Bauweise" einer geringen zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit
gegenübersteht (BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008, E. 3.5). Diese
Rechtsprechung ist dahingehend zu interpretieren, dass für Wohnhäuser nur in
wenigen Ausnahmefällen ein Abweichen von einer schematisierten
Betrachtungsweise geboten ist. Wären die Voraussetzungen für ein solches
Abweichen gegeben, wären sie sodann nicht nur bei einem Umbau oder einer
Renovation, sondern auch bei einem Neubau zu berücksichtigen, weshalb der
Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall der heutigen im Vergleich zur früheren Baute
nicht massgeblich ist, sondern lediglich die Frage, ob die Umbauten dazu
geführt haben, dass das heutige Gebäude derart luxuriös ist, dass die Gebühren
nunmehr gestützt auf andere Kriterien als die gesetzlich vorgesehenen zu
erheben sind. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Küche im Wert von Fr. 170'000.-,
die Bäder im Wert von Fr. 165'000.- und verschiedene Designerstücke und
Massanfertigungen im Wert von Fr. 450'000.- sowie gesamthaft ein
Versicherungswert von Fr. 2'500'000.- legen bei einem Einfamilienhaus zwar
ohne Zweifel einen hohen Ausbaustandard nahe, eine einem Ausnahmefall
entsprechende – "extreme" – Luxusbaute liegt jedoch nicht vor. Ebenso
wenig ist ein für ein Einfamilienhaus dieser Grösse weit
unterdurchschnittlicher Wasserverbrauch oder Abwasseranfall geltend gemacht
bzw. ersichtlich. Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
unerheblich, ob über den Einbau teurerer Materialen hinaus auch eine gegenüber
der früheren Baute erhöhte Nutzung des Wasser- bzw. Kanalisationsanschlusses
vorliegt und durfte die Beschwerdegegnerin in zweckmässiger Anwendung des
kommunalen Rechts eine Gebührennachzahlung aufgrund der Erhöhung des
Gebäudeversicherungswerts fordern, ohne die Nutzungsintensität zu
berücksichtigen.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
ist ihr keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Gemäss
ständiger Rechtsprechung steht einem obsiegenden Gemeinwesen eine
Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen
Bemühungen, zu. Im vorliegenden Fall sind besondere Aufwendungen der Gemeinde
nicht ersichtlich. Sie kann somit keine Parteientschädigung beanspruchen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …