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Entscheid

VB.2021.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00154

9. Juli 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22882)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00154

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Mai 2015 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Entscheid der Bereichsleitung Soziales der Stadt B vom 8. Juli 2020 wurde A

verpflichtet, Fr. 20'842.46 für Leistungen, die er in der Zeit von 1. März

2018 bis 11. März 2020 zu Unrecht bezogen habe, zurückzuerstatten. Soweit

als möglich sei die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem laufenden

Unterstützungsanspruch zu tilgen; vorerst würde während zwölf Monaten eine

Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vorgenommen.

Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung würde die zu diesem Zeitpunkt

noch offene Restschuld sofort zur Zahlung fällig werden und bei erneuter

Unterstützung würde die noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn

der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 10 % des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit allfälligen Integrationszulagen

und Einkommensfreibeträgen verrechnet.

B. Das von

A am 12. August 2020 gestellte Neubeurteilungsgesuch wies die

Sozialbehörde der Stadt B mit Beschluss vom 23. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 23. Oktober 2020 mit Rekurs an

den Bezirksrat C und beantragte die Reduktion der Rückerstattungsforderung und

der verfügten Kürzung. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Januar

2021.

ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Mit

Eingabe vom 27. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte im Wesentlichen die Reduktion der Rückerstattungsforderung.

Sodann bat er um einen kostenlosen Rechtsbeistand.

B. Die

Sozialbehörde der Stadt B verzichtete am 19. März 2021 auf eine

Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat C beantragte mit Schreiben ebenfalls vom 19. März

2021.

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 wurde A zwecks Gewährung des

rechtlichen Gehörs eine Frist angesetzt, um die Akten beim Verwaltungsgericht

einzusehen und daraufhin dazu Stellung zu nehmen. A sah die Akten am 1. Juni

2021.

am Verwaltungsgericht ein und reichte am 7. Juni 2021 seine

Stellungnahme ein. Die Stadt B liess sich dazu nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Rückforderung über Fr. 20'842.46,

wobei der Beschwerdeführer lediglich die Reduktion der Forderung verlangt. Er

bestreitet den Rückforderungsbetrag im Umfang von rund Fr. 13'000.-, womit

der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da auch kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler

VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln

gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das

Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 20. November

2019, VB.2019.00715, E. 2.4).

2.3

Sind die

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die

Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So

kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,

dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und

zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie

er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6).

Nach Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von

maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei einer Kürzung von

20.

% und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu

befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem

Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei

jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu

berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens, das

Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung

mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien

2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen. Auch prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen ihrer

Untersuchungspflicht nachgekommen sind (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 44 in Verbindung mit

§ 50 N. 62).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten, dass der

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin drei Konten pflichtwidrig

nicht deklariert habe. Daraus sei ersichtlich, dass in der fraglichen Zeitspanne

zahlreiche Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 28'361.01 erfolgt seien.

Bei einem Betrag von Fr. 20'842.46 sei nicht abschliessend feststellbar,

ob es sich um anrechenbare Zuwendungen Dritter handeln würde. Aus den Akten

würden sich keine Hinweise ergeben, welche die Behauptungen des

Beschwerdeführers, es handle sich um Geld, welches er erhalten habe, um im

Auftrag von Drittpersonen Einkäufe zu tätigen und deren Rechnungen zu

begleichen, stützen würden. Sodann sei nur der rechtserhebliche Sachverhalt zu

untersuchen und seien die entsprechenden Beweise abzunehmen. Da aus den von den

Parteien dem Bezirksrat vorgelegten Akten weder eine willkürliche

Beweiswürdigung noch eine unsachgemässe Ermessensbetätigung ersichtlich sei,

könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Unterlagen

des Beschwerdeführers, die weitere Querüberweisungen belegt hätten,

unberücksichtigt gelassen habe. Auch hätte ihm nicht mehr Zeit gewährt werden

müssen, um weitere Unterlagen einzureichen. Zudem sei es zulässig, den

rechtskräftig beschlossenen Rückforderungsbetrag mit laufenden Sozialhilfeleistungen

zu verrechnen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass seine vorgelegten

Beweise nicht gewürdigt und von der Beschwerdegegnerin teilweise nicht der

Vorinstanz vorgelegt worden seien, weshalb die von ihm geltend gemachten

Querüberweisungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ein Teil der

Bareinzahlungen auf seinem Konto stamme von seiner Mutter und seiner Freundin,

für welche er Einkäufe getätigt und Rechnungen bezahlt habe. Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen habe er bereits im Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin erklärt, weshalb er für Drittpersonen Zahlungen getätigt

habe.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass seine eingereichten Beweise nicht gewürdigt wurden

und ihm keine Zeit gegeben wurde, weitere Beweise vorzulegen. Damit macht er

sinngemäss auch geltend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend

abgeklärt worden sei.

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für

den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo

keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere

Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien

sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach

streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10;

VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen

Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht

unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und

allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz

dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von

Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und

zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen

ist (Donatsch, § 20 N. 44).

4.2

Einer

korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung

zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683

E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über

Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen,

Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze

und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410;

Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.).

Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen und die

Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die Stelle

der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten

bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast),

also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese

richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck

Dispositiv

kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach

grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.

4.3 Liegen für

unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von

bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)

geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der

Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich

dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche

Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach

entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich

soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich

sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung

abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert

wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die

Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies,

liegt es an der Gegenpartei, hier dem Beschwerdeführer, die natürliche

Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung

des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der

Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,

soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass

vorschreiben.

Das heisst, dass in Fällen, in denen sich aus den vorhandenen

Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen lässt, dass eine

hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte

oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, und es ihr nicht gelingt, mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte

entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern

rechtmässig gewesen war, die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden kann (statt

vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen

Hinweisen).

4.4 Zur

Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zieht die Rechtsmittelinstanz in

erster Linie die Akten der Vorinstanz bei (vgl. § 26a Abs. 1 VRG).

Sie kann aber auch weitere Beweise erheben (§ 7 Abs. 1 VRG).

Vorliegend ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die

Beschwerdegegnerin lediglich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Belege,

welche beweisen sollen, dass er die Zahlungen für Drittpersonen getätigt hat,

eingereicht hat. Weitere Unterlagen wie Kontoauszüge der fraglichen

Zahlungseingänge, vom Beschwerdeführer gemachte Angaben zu seiner selbständigen

Tätigkeit und den fraglichen Einzahlungen fehlten gänzlich. Aber auch

Unterlagen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift Bezug nimmt

und angibt, diese bei der Beschwerdegegnerin eingereicht zu haben wie seine

Buchhaltung oder Belege für weitere Querüberweisungen, hat die Vorinstanz nicht

beigezogen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nun Kontoauszüge (mindestens teilweise) selber ein, es

fehlen aber weiterhin diverse Aktenstücke, auf welche die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung Bezug nahm und auf welche sich der Bezirksrat für

die Feststellung des Sachverhalts massgeblich stützte. Zwar ist dem Bezirksrat

insofern zuzustimmen, dass die unterlassene Meldung betreffend die selbständige

Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Onlinekonten unbestritten geblieben

ist. Dieser Umstand entbindet die Rekursinstanz jedoch nicht vollständig von

ihrer Untersuchungspflicht, zumal zusätzlich zu untersuchen wäre, ob die

Verletzung der Meldepflicht auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (oben, E. 2.2).

Zudem gehört zur Prüfung, ob es dem Sozialhilfeempfänger gelingt, die

Vermutungsbasis zu widerlegen oder einen Gegenbeweis zu erbringen, das

Vorhandensein einer Vermutungsbasis mindestens ansatzweise zu überprüfen und

festzulegen, worin diese besteht. Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelinstanz

die Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen letztere den Schluss

zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielt

haben könnte (oben, E. 4.3; vgl. auch § 26a Abs. 1 VRG).

Sodann gibt der Bezirksrat die angefochtene Verfügung wieder,

wonach der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren Kontoauszüge seiner

Freundin eingereicht habe, aus welchen ersichtlich sein sollte, dass es sich

bei Teilen der Rückerstattungsforderung um Querüberweisungen von ihrem Konto

auf sein Konto handle. Es erschiene jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die

Bareinzahlungen vom Konto des Beschwerdeführers mit allfälligen Bezügen des

Kontos seiner Freundin übereinstimmen könnten. Dies wiederum könnte die

Behauptung des Beschwerdeführers, dass er unter anderem die

Krankenkassenprämien seiner Freundin über sein Konto bezahlt habe, stützen und

Zweifel an der Richtigkeit der aus der Vermutungsbasis gezogenen

Schlussfolgerung aufkommen lassen. Dazu hätte der Bezirksrat die entsprechenden

Akten einholen und dies prüfen müssen. Soweit der Bezirksrat ausführt, es sei

keine willkürliche Beweiswürdigung oder unsachgemässe Ermessensbetätigung

ersichtlich, stellt sich die Frage, wie dies ohne die massgeblichen Akten

feststellbar war.

4.5 Weiter

beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz, die vorzunehmende monatliche

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu senken. Diesbezüglich hielt

der Bezirksrat lediglich fest, dass die Verrechnung des Rückforderungsbetrags

mit dem laufenden Sozialhilfebezug zulässig sei, ohne weiter darauf einzugehen,

inwiefern die Kürzung unter den konkreten Umständen verhältnismässig wäre.

Damit verletzte er einerseits seine Begründungspflicht und unterliess es

andererseits, die konkreten Umstände abzuklären, die eine Kürzung im verfügten

Umfang zumutbar erscheinen liessen (oben, E. 2.3).

4.6 Unter

diesen Umständen, und da insbesondere die vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt zur Verrechnung der Rückerstattungsforderung

Ermessensfragen aufwirft, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an den – für

die Ermessensüberprüfung zuständigen – Bezirksrat zur weiteren

Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52 N. 20

und § 64 N. 3). Der Bezirksrat wird insbesondere weitere Akten aus

dem Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers beizuziehen und gegebenenfalls

weitere Abklärungen zu treffen haben (§ 7 Abs. 1 VRG).

5.

5.1 Die Rückweisung

zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der

Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).

Demgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Mit der

Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin wird das (sinngemäss gestellte)

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos

und ist demzufolge abzuschreiben.

5.3 Soweit der

Beschwerdeführer (sinngemäss) um die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters ersuchte, er selber aber keinen solchen bezeichnete, obwohl er

durchaus in der Lage war, selber einen zu bezeichnen, ist davon auszugehen,

dass auch keine Vertretungskosten entstanden sind, über welche zu befinden wäre

(§ 16 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 28. Januar 2021 wird aufgehoben

und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an

den Bezirksrat C zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6. Mitteilung an …