VB.2021.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00154
9. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22882)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00154
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Mai 2015 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Entscheid der Bereichsleitung Soziales der Stadt B vom 8. Juli 2020 wurde A
verpflichtet, Fr. 20'842.46 für Leistungen, die er in der Zeit von 1. März
2018 bis 11. März 2020 zu Unrecht bezogen habe, zurückzuerstatten. Soweit
als möglich sei die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem laufenden
Unterstützungsanspruch zu tilgen; vorerst würde während zwölf Monaten eine
Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vorgenommen.
Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung würde die zu diesem Zeitpunkt
noch offene Restschuld sofort zur Zahlung fällig werden und bei erneuter
Unterstützung würde die noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn
der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 10 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit allfälligen Integrationszulagen
und Einkommensfreibeträgen verrechnet.
B. Das von
A am 12. August 2020 gestellte Neubeurteilungsgesuch wies die
Sozialbehörde der Stadt B mit Beschluss vom 23. September 2020 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 23. Oktober 2020 mit Rekurs an
den Bezirksrat C und beantragte die Reduktion der Rückerstattungsforderung und
der verfügten Kürzung. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Januar
2021.
ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Mit
Eingabe vom 27. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte im Wesentlichen die Reduktion der Rückerstattungsforderung.
Sodann bat er um einen kostenlosen Rechtsbeistand.
B. Die
Sozialbehörde der Stadt B verzichtete am 19. März 2021 auf eine
Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat C beantragte mit Schreiben ebenfalls vom 19. März
2021.
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 wurde A zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs eine Frist angesetzt, um die Akten beim Verwaltungsgericht
einzusehen und daraufhin dazu Stellung zu nehmen. A sah die Akten am 1. Juni
2021.
am Verwaltungsgericht ein und reichte am 7. Juni 2021 seine
Stellungnahme ein. Die Stadt B liess sich dazu nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die Beschwerdegegnerin verfügte eine Rückforderung über Fr. 20'842.46,
wobei der Beschwerdeführer lediglich die Reduktion der Forderung verlangt. Er
bestreitet den Rückforderungsbetrag im Umfang von rund Fr. 13'000.-, womit
der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da auch kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler
VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln
gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das
Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 20. November
2019, VB.2019.00715, E. 2.4).
2.3
Sind die
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So
kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,
dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und
zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie
er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6).
Nach Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von
maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei einer Kürzung von
20.
% und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu
befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem
Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei
jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu
berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens, das
Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung
mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien
2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).
2.4
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen. Auch prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen ihrer
Untersuchungspflicht nachgekommen sind (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 44 in Verbindung mit
§ 50 N. 62).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin drei Konten pflichtwidrig
nicht deklariert habe. Daraus sei ersichtlich, dass in der fraglichen Zeitspanne
zahlreiche Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 28'361.01 erfolgt seien.
Bei einem Betrag von Fr. 20'842.46 sei nicht abschliessend feststellbar,
ob es sich um anrechenbare Zuwendungen Dritter handeln würde. Aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die Behauptungen des
Beschwerdeführers, es handle sich um Geld, welches er erhalten habe, um im
Auftrag von Drittpersonen Einkäufe zu tätigen und deren Rechnungen zu
begleichen, stützen würden. Sodann sei nur der rechtserhebliche Sachverhalt zu
untersuchen und seien die entsprechenden Beweise abzunehmen. Da aus den von den
Parteien dem Bezirksrat vorgelegten Akten weder eine willkürliche
Beweiswürdigung noch eine unsachgemässe Ermessensbetätigung ersichtlich sei,
könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Unterlagen
des Beschwerdeführers, die weitere Querüberweisungen belegt hätten,
unberücksichtigt gelassen habe. Auch hätte ihm nicht mehr Zeit gewährt werden
müssen, um weitere Unterlagen einzureichen. Zudem sei es zulässig, den
rechtskräftig beschlossenen Rückforderungsbetrag mit laufenden Sozialhilfeleistungen
zu verrechnen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass seine vorgelegten
Beweise nicht gewürdigt und von der Beschwerdegegnerin teilweise nicht der
Vorinstanz vorgelegt worden seien, weshalb die von ihm geltend gemachten
Querüberweisungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ein Teil der
Bareinzahlungen auf seinem Konto stamme von seiner Mutter und seiner Freundin,
für welche er Einkäufe getätigt und Rechnungen bezahlt habe. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen habe er bereits im Gespräch mit der
Beschwerdegegnerin erklärt, weshalb er für Drittpersonen Zahlungen getätigt
habe.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass seine eingereichten Beweise nicht gewürdigt wurden
und ihm keine Zeit gegeben wurde, weitere Beweise vorzulegen. Damit macht er
sinngemäss auch geltend, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend
abgeklärt worden sei.
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für
den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo
keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere
Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien
sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach
streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10;
VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz
dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von
Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und
zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen
ist (Donatsch, § 20 N. 44).
4.2
Einer
korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung
zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683
E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über
Sachverhalte, die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen,
Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze
und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410;
Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.).
Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen und die
Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die Stelle
der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).
Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten
bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast),
also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese
richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck
Dispositiv
kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach
grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.
4.3 Liegen für
unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich
dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach
entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Namentlich
soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer zugänglich
sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche Vermutung
abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich relativiert
wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die
Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies,
liegt es an der Gegenpartei, hier dem Beschwerdeführer, die natürliche
Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung
des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der
Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,
soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass
vorschreiben.
Das heisst, dass in Fällen, in denen sich aus den vorhandenen
Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss ziehen lässt, dass eine
hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte
oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, und es ihr nicht gelingt, mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte
entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur
Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern
rechtmässig gewesen war, die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden kann (statt
vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen
Hinweisen).
4.4 Zur
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zieht die Rechtsmittelinstanz in
erster Linie die Akten der Vorinstanz bei (vgl. § 26a Abs. 1 VRG).
Sie kann aber auch weitere Beweise erheben (§ 7 Abs. 1 VRG).
Vorliegend ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin lediglich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Belege,
welche beweisen sollen, dass er die Zahlungen für Drittpersonen getätigt hat,
eingereicht hat. Weitere Unterlagen wie Kontoauszüge der fraglichen
Zahlungseingänge, vom Beschwerdeführer gemachte Angaben zu seiner selbständigen
Tätigkeit und den fraglichen Einzahlungen fehlten gänzlich. Aber auch
Unterlagen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift Bezug nimmt
und angibt, diese bei der Beschwerdegegnerin eingereicht zu haben wie seine
Buchhaltung oder Belege für weitere Querüberweisungen, hat die Vorinstanz nicht
beigezogen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nun Kontoauszüge (mindestens teilweise) selber ein, es
fehlen aber weiterhin diverse Aktenstücke, auf welche die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung Bezug nahm und auf welche sich der Bezirksrat für
die Feststellung des Sachverhalts massgeblich stützte. Zwar ist dem Bezirksrat
insofern zuzustimmen, dass die unterlassene Meldung betreffend die selbständige
Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Onlinekonten unbestritten geblieben
ist. Dieser Umstand entbindet die Rekursinstanz jedoch nicht vollständig von
ihrer Untersuchungspflicht, zumal zusätzlich zu untersuchen wäre, ob die
Verletzung der Meldepflicht auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (oben, E. 2.2).
Zudem gehört zur Prüfung, ob es dem Sozialhilfeempfänger gelingt, die
Vermutungsbasis zu widerlegen oder einen Gegenbeweis zu erbringen, das
Vorhandensein einer Vermutungsbasis mindestens ansatzweise zu überprüfen und
festzulegen, worin diese besteht. Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelinstanz
die Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen letztere den Schluss
zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielt
haben könnte (oben, E. 4.3; vgl. auch § 26a Abs. 1 VRG).
Sodann gibt der Bezirksrat die angefochtene Verfügung wieder,
wonach der Beschwerdeführer im Neubeurteilungsverfahren Kontoauszüge seiner
Freundin eingereicht habe, aus welchen ersichtlich sein sollte, dass es sich
bei Teilen der Rückerstattungsforderung um Querüberweisungen von ihrem Konto
auf sein Konto handle. Es erschiene jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die
Bareinzahlungen vom Konto des Beschwerdeführers mit allfälligen Bezügen des
Kontos seiner Freundin übereinstimmen könnten. Dies wiederum könnte die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass er unter anderem die
Krankenkassenprämien seiner Freundin über sein Konto bezahlt habe, stützen und
Zweifel an der Richtigkeit der aus der Vermutungsbasis gezogenen
Schlussfolgerung aufkommen lassen. Dazu hätte der Bezirksrat die entsprechenden
Akten einholen und dies prüfen müssen. Soweit der Bezirksrat ausführt, es sei
keine willkürliche Beweiswürdigung oder unsachgemässe Ermessensbetätigung
ersichtlich, stellt sich die Frage, wie dies ohne die massgeblichen Akten
feststellbar war.
4.5 Weiter
beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz, die vorzunehmende monatliche
Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu senken. Diesbezüglich hielt
der Bezirksrat lediglich fest, dass die Verrechnung des Rückforderungsbetrags
mit dem laufenden Sozialhilfebezug zulässig sei, ohne weiter darauf einzugehen,
inwiefern die Kürzung unter den konkreten Umständen verhältnismässig wäre.
Damit verletzte er einerseits seine Begründungspflicht und unterliess es
andererseits, die konkreten Umstände abzuklären, die eine Kürzung im verfügten
Umfang zumutbar erscheinen liessen (oben, E. 2.3).
4.6 Unter
diesen Umständen, und da insbesondere die vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt zur Verrechnung der Rückerstattungsforderung
Ermessensfragen aufwirft, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an den – für
die Ermessensüberprüfung zuständigen – Bezirksrat zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (vgl. auch Donatsch, § 52 N. 20
und § 64 N. 3). Der Bezirksrat wird insbesondere weitere Akten aus
dem Sozialhilfedossier des Beschwerdeführers beizuziehen und gegebenenfalls
weitere Abklärungen zu treffen haben (§ 7 Abs. 1 VRG).
5.
5.1 Die Rückweisung
zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der
Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Demgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Mit der
Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin wird das (sinngemäss gestellte)
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
und ist demzufolge abzuschreiben.
5.3 Soweit der
Beschwerdeführer (sinngemäss) um die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ersuchte, er selber aber keinen solchen bezeichnete, obwohl er
durchaus in der Lage war, selber einen zu bezeichnen, ist davon auszugehen,
dass auch keine Vertretungskosten entstanden sind, über welche zu befinden wäre
(§ 16 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 28. Januar 2021 wird aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an
den Bezirksrat C zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an …