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Entscheid

VB.2021.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00156

11. November 2021Deutsch27 min

(URT.2021.23197)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00156

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

C, vertreten

durch RA D,

Mitbeteiligte,

betreffend gewässerschutzrechtliche

Sanierung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft [AWEL]) forderte A mit Verfügung vom 31. März

2020 auf, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in F

eine gewässerschutzrechtliche Sanierung der Laufhoffläche des Auslaufbereichs

für seine Mutterkuhhaltung vorzunehmen.

Mit Dispositiv-Ziffer I./1. der Verfügung wurde A

namentlich zu folgenden baulichen und betrieblichen Massnahmen verpflichtet:

"a) Die drei Kontrollschächte und deren Leitungen im

Laufhofbereich sind durch ein Kanalreinigungsunternehmen zu spülen und mit

einer Kamera zu untersuchen. Der bauliche Zustand und der Verlauf der Leitungen

sind in einem Plan zu dokumentieren. Die Massnahme ist bis 31. Juli 2020

ausführen zu lassen. Die Dokumentation der Kanalfernsehaufnahmen sind [sic] der

Stadt G und dem AWEL zuzustellen.

b) Der permanente Auslaufbereich und der Stallausgang sind

baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen Abgänge in die

Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche dichte Aufbordungen

(Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu erstellen. Die

Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden abzugrenzen. Diese

Massnahme ist bis 31. Juli 2020 auszuführen und der Stadt G und dem AWEL zur

Kontrolle zu melden.

c) Die Laufhofflächen sind täglich von Mist und Jauche zu

reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube

einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind

die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten."

Die Kosten für das Verfahren vor der Baudirektion wurden A

überbunden (Dispositiv-Ziffer II.). Die Verfügung vom 31. März 2020

wurde auch der Grundeigentümerin C eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen die Anordnung der Baudirektion vom 31. März

2020.

gelangte A an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. In der Sache

ersuchte er in erster Linie um Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom

31.

März 2020. Eventualiter stellte er den Antrag, Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. a und lit. b der Verfügung vom 31. März 2020 zu bestätigen,

wobei die Verpächterin, C, E-Strasse 02, Gemeinde F, zu verpflichten

sei, ihm die Kosten für Arbeiten, zu welchen er unter Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. a und lit. b verpflichtet werde, auf erstes Verlangen gegen

Vorlage der entsprechenden Belege vollumfänglich zu vergüten. Im Übrigen (d.h.

bezüglich der Dispositiv-Ziffern I./1. lit. c und II.) sei die

Verfügung vom 31. März 2020 aufzuheben.

Nachdem das Baurekursgericht mit Zwischenverfügung vom

5.

Mai 2020 die Eigentümerin und Verpächterin C der betroffenen

Liegenschaft als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren aufgenommen hatte, hiess

es den Rekurs A's mit Entscheid vom 27. Januar 2021 teilweise gut und fasste

Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion vom

31.

März 2020 wie folgt neu:

"Die Laufhofflächen sind von Mist und Jauche zu

reinigen und die anfallenden tierischen Abgänge sind in eine Güllegrube

einzuleiten. Um den Abfluss der Jauche in die Güllegrube zu gewährleisten, sind

die Lochdeckel der Güllegrube sauber zu halten."

Im Übrigen wies das

Baurekursgericht den Rekurs A's ab, soweit es darauf eintrat. Die Frist zur

Erfüllung der Sanierungsmassnahmen wurde neu auf zwei Monate ab Rechtskraft des

Rekursentscheids festgesetzt (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten des

Rekursverfahrens wurden zu vier Fünfteln A und zu je einem Zehntel der

Baudirektion des Kantons Zürich und C auferlegt (Dispositiv-Ziffer II).

Zudem wurde A verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Mit Eingabe vom 1. März 2021 liess A Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:

"1. Disp.-Ziff. I. des angefochtenen Entscheides des

Baurekursgerichtes des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Januar 2021 sei

insoweit aufzuheben, als darin der Rekurs gegen Disp.-Ziff. I.1. lit. a und

Disp.-Ziff. I.1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31.

März 2020 abgewiesen wird;

2.

Disp.-Ziff. I.1. lit. a der Verfügung der Baudirektion

Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei aufzuheben.

3.

Disp.-Ziff. I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion

Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei aufzuheben. Eventuell: Disp.-Ziff.

I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 31. März 2020 sei

wie folgt neu zu fassen: 'Sofern der permanente Auslaufbereich und der

Stallausgang für die Tierhaltung je wieder benutzt werden resp. benutzt werden

dürfen, sind sie baulich so zu gestalten, dass sämtliche anfallenden tierischen

Abgänge in die Güllegrube abgeleitet werden. Es sind um die Laufhoffläche

dichte Aufbordungen (Zement oder Asphalt) mit einer Höhe von rund 10 cm zu

erstellen. Die Laufhoffläche ist zu den weiteren Platzflächen und Gebäuden

abzugrenzen.'

4.

Ziff. II. der angefochtenen Verfügung sei bei

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien

den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und sie seien zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten.

5.

Eventuell: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und sie seien zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten."

Die Baudirektion, das AWEL und das Baurekursgericht

(nachfolgend: die Vorinstanz) schlossen auf (kostenfällige) Abweisung der

Beschwerde. C (nachfolgend: die Mitbeteiligte) liess beantragen, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; zudem ersuchte sie um

Ausrichtung einer Parteientschädigung. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

hielt in seiner Replik vom 3. Mai 2021 an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zum Entscheid ist

die Kammer berufen (§ 38 Abs. 1 VRG). Die Legitimation des

Beschwerdeführers als massnahmeverpflichteter Adressat der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 und Pächter des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 steht ausser Frage.

2.

Die Vorinstanz kam zum

Ergebnis, dass die von der Baudirektion in Dispositiv-Ziffer I./1. angeordneten Massnahmen in Art. 14 und Art.

15.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer

(Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20; konkretisiert durch das Merkblatt des

AWEL, Arbeitshilfe SE 25.0, Stand 2017 als Verwaltungsverordnung) grundsätzlich

über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügten (E. 6.1 und 6.2 des

angefochtenen Entscheids).

Der umstrittene, im

Gewässerschutzbereich Au gelegene Laufhof verfüge

unbestrittenermassen über keine Aufbordungen und es sei offensichtlich auch

kein Gefälle vorhanden, das ein Abfliessen verunreinigter Gewässer in die

Umgebung und in das nicht über einen dichten Boden verfügende Gebäude

verhindern könne; entsprechend erweise sich die Aufforderung zur Erstellung

einer dichten Aufbordung um den Laufhof (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung der Baudirektion) als

erforderlich und rechtmässig (E. 6.3, erster Absatz des angefochtenen

Entscheids). Die Kontrollschächte befänden sich im Laufhofbereich. Zwar seien

sie inzwischen provisorisch abgedichtet worden, sodass kein Abwasser aus dem

Laufhof mehr in die Leitungen gelangen sollte. Da die Schächte jedoch dem

Abfluss des Dachwassers dienten, bildeten sie ebenfalls Teil der Entwässerung

des Laufhofs, denn gemäss Merkblatt des AWEL sei neben dem Abfluss der Gülle in

die Jauchegruben auch dafür zu sorgen, dass keine Fremdwasserzufuhr von

Dächern, Vorplätzen oder aus dem angrenzenden Wiesland über die Laufhoffläche

erfolge. Sollten also die Kontrollschächte nicht durchlässig sein oder in die

Kanalisation statt in die Jauchegrube führen und bei der weiteren Nutzung des

Laufhofs geschlossen bleiben müssen, sei die Dachentwässerung anzupassen. Die

verfügten Abklärungen betreffend die Schächte und deren Leitungen (Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung der Baudirektion)

hingen damit durchaus mit der Laufhofentwässerung zusammen; deren Anordnung sei

deshalb nicht zu beanstanden (E. 6.3, zweiter Absatz des angefochtenen

Entscheids). In Bezug auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer die richtige

Person mit den streitgegenständlichen Anordnungen belastet worden sei, erwog

die Vorinstanz, die tatsächliche Nutzung des Laufhofs liege beim

Beschwerdeführer als Pächter, weshalb er als Inhaber im Sinn von Art. 15

Abs. 1 GSchG zu gelten habe. Die tierischen Abgänge entstünden dadurch,

dass er den Platz als Laufhof für seine Kühe und Rinder nutze. Ob dies bereits

vor der Pacht im heutigen Umfang der Fall gewesen sei, tue aus

gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts zur Sache. Die baulichen Verhältnisse

genügten der aktuellen Nutzung nicht und seien durch den Inhaber der Anlage und

damit den Beschwerdeführer anzupassen oder im Falle der Kontrollschächte

abzuklären. Ob der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang anfallenden

Aufwände aufgrund des Pachtverhältnisses an die Verpächterin C abwälzen könne,

sei auf dem Zivilweg zu klären (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids).

In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. c der Verfügung der Baudirektion erwog

die Vorinstanz, Anlagen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 GSchG würden für

die Reinheit der Gewässer in erster Linie nach ihrer Inbetriebnahme eine Gefahr

darstellen. So könne es während dieser Betriebsphase wegen technischer Defekte,

unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung und ungenügenden Unterhalts zu

Freisetzungen von verschmutztem Abwasser bzw. von Hofdünger, flüssigem Gärgut

und flüssigen Abgängen aus Raufuttersilos kommen, welche die ober- und

unterirdischen Gewässer gefährdeten. Daher habe der Inhaber einen sachgemässen

Betrieb der Anlagen während der gesamten Nutzungsdauer sicherzustellen. In

Bezug auf Abwasseranlagen enthielten Art. 13 Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung

vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) diesbezüglich detaillierte

Vorgaben, namentlich müsse der Inhaber von Abwasseranlagen diese in

funktionstüchtigem Zustand erhalten (Art. 13 Abs. 1 lit. a

GSchV), Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und

diese unverzüglich beheben (Art. 13 Abs. 1 lit. b GSchV) sowie

beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung

der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen (Art. 13 Abs. 1

lit. c GSchV). So müssten auch Laufhöfe unterhalten werden, damit die

Anlagen funktionstüchtig blieben. Dazu gehöre insbesondere die regelmässige

Reinigung der Laufhofflächen und der Abflussgitter in der Jauchegrube. Dieser

Unterhalt obliege naturgemäss dem Inhaber der Anlage, also dem Viehhalter. Er

habe den gewässerschutzrechtlich korrekten Abfluss der tierischen Abgänge

permanent zu gewährleisten. Ob er hierzu die Laufhoffläche täglich von

Mist und Jauche zu reinigen habe, sei hingegen aufgrund betrieblicher oder

tierschutzrechtlicher Aspekte zu beurteilen; die entsprechende Auflage verfüge

damit über keine in der Kompetenz des AWEL liegende Grundlage (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet die vorstehend (vgl. E. 1 hiervor)

wiedergegebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich nicht (vgl.

S. 7 der Beschwerde). Er macht vielmehr geltend, dass sich die Sachlage

nunmehr grundlegend geändert habe:

Am 19. Juni 2020 sei ein

aussergewöhnlich heftiges Gewitter über G niedergegangen. Dabei habe sich ein Dachkännel

am Rande des Laufhofs verstopft, sodass das Wasser (anstatt über die

Dachwasserleitung abzufliessen) auf den Laufhof und von dort in das Gülleloch

gelangt sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Gülleloch übergelaufen sei,

woraufhin die Polizei, die Feuerwehr und das AWEL ausgerückt seien. In der

Folge sei von Amtes wegen abgeklärt worden, wohin die drei Kontrollschächte

führten, die Gegenstand von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses

des AWEL vom 31. März 2020 gebildet hätten. Das AWEL habe die Firma H

mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Die Firma H habe die

Arbeiten am 1. Juli 2020 ausgeführt und dabei festgestellt, dass zwei der

unter Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL vom

31.

März 2020 aufgeführten Kontrollschächte in den dritten dort

aufgeführten Kontrollschacht 03 führten, und dieser wiederum in den Schacht 04.

Aus den Werkplänen "Abwasser" der Stadt G sei weiter ersichtlich,

dass der Schacht 04 in die Hauptleitung münde, die ihrerseits das Wasser zum

See führe. Von den Arbeiten der Firma H habe er – der Beschwerdeführer –

erst erfahren, als ihm die Rechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich

vom 11. Dezember 2020 für den AWEL-Einsatz vom 19. Juni 2020 zugestellt

worden sei.

Daraufhin habe sein

Rechtsvertreter das AWEL mit E-Mail vom 9. Februar 2021 auf die Arbeiten

der Firma H vom 1. Juli 2020 hingewiesen. Der Rechtsvertreter habe in

seiner E-Mail aufgezeigt, dass die wesentlichen Abschnitte der Kanalisation

nunmehr gefilmt worden seien und somit feststehe, wohin die drei zur Diskussion

stehenden Kontrollschächte führen würden. Entsprechend habe er um Bestätigung

gebeten, dass Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a des Beschlusses des AWEL

vom 30. April 2020 erfüllt sei und weitere Leistungen des

Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hinfällig würden. Weiter sei in der

E-Mail die Aussage des AWEL-Mitarbeiters I anlässlich eines Augenscheins vom

25.

Februar 2020 in Erinnerung gerufen worden, wonach der Laufhof nicht

mehr benützt werden dürfe, wenn sich herausstelle, dass das in den

Kontrollschächten gesammelte Wasser letztlich in den See führe. Da dieser

Sachverhalt nun festgestanden habe, habe der Rechtsvertreter das AWEL in der

E-Mail gebeten, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Dazu habe er

festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Verbot selbstverständlich

akzeptieren werde und dass er auch bereit sei, sich schriftlich zu

verpflichten, keine Tiere mehr im Auslaufbereich zu halten. Weil sich eine

Aufbordung erübrige, wenn der Beschwerdeführer den Laufhof nicht mehr benutze,

sei auch Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b des Beschlusses vom 30. April

2020.

als gegenstandslos zu betrachten; entsprechend sei das AWEL in der E-Mail

vom 9. Februar 2021 um Bestätigung ersucht worden, dass der Beschwerdeführer

die Aufbordung nicht vornehmen müsse.

Am 18. Februar 2021 habe I im Namen des AWEL auf die

E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2021

geantwortet, dass die in der Verfügung gemachten Auflagen bestehen blieben, da

das Pachtverhältnis weiterbestehe und die Möglichkeit zur Wiedereinstellung der

Tiere vorhanden sei.

3.2

In

rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gestützt auf die Entwicklungen

seit Juli 2020 (vgl. E. 3.1 hiervor) im Wesentlichen vor, ihm sei nunmehr

klar, dass er den Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F, aus

gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht mehr für die Tierhaltung benutzen

dürfe; falls das AWEL ihm auch eine entsprechende Nutzung des Stalls verbieten

wolle, werde er auch dies akzeptieren. Entsprechend könne Vormerk davon

genommen werden, dass er sich verpflichte, sowohl den gepachteten Laufhof als

auch den gepachteten Stall für die Haltung von Tieren jeglicher Art nicht mehr

zu benutzen (S. 13 f. der Beschwerde). Soweit das AWEL davon ausgehe,

dass die Auflagen bestehen blieben, solange das Pachtverhältnis nicht aufgelöst

sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihm die Auflösung des Pachtverhältnisses –

ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr über einen eigenen neuen Stall mit

neuem Laufhof verfüge – nicht zugemutet werden könne, weil er auf das dazugehörige

Pachtland von insgesamt 787,37 Aren nicht verzichten könne, ohne die

Wirtschaftlichkeit seines Betriebs zu gefährden (S. 14 f. der

Beschwerde). Ohnehin dränge sich auf, ein allgemeines Verbot der Tierhaltung

auf dem Laufhof und eventuell auch im Stall an der E-Strasse 02, Gemeinde F,

zu verfügen (S. 15 der Beschwerde), womit die angeordneten Massnahmen

überflüssig würden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er nunmehr einen

eigenen Stall besitze. Das AWEL habe in der Rekursantwort vom 29. Mai 2020

zuhanden des Baurekursgerichts ausgeführt, dass die Auflagen bezüglich

Laufhofbereich hinfällig würden, wenn er seine Tiere nicht mehr an der E-Strasse 02,

Gemeinde F, halte. Auf diese Aussage sei das AWEL zu behaften; die in Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. a und b der Verfügung vom 31. März 2020 angeordneten Massnahmen seien

auch deshalb hinfällig (S. 16 der Beschwerde). Hinzu komme der Umstand,

dass die Firma H mit ihren Abklärungen den Kerngehalt von Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. a der Verfügung vom 31. März 2020 erfüllt habe. Es sei geradezu

rechtsmissbräuchlich, an der Anordnung festzuhalten; die Anordnung stelle reine

Schikane dar (S. 16 f. der Beschwerde). Dasselbe gelte unter den

gegebenen Umständen für die Auflage zur Erstellung von Aufbordungen um den

Laufhof (S. 17 f. der Beschwerde).

4.

4.1

Zu prüfen

ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kerngehalt von Dispositiv-Ziffer I.1.

lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 aufgrund der

Untersuchungshandlungen der Firma H vom 1. Juli 2020 bzw. der

daraufhin erstellten Dokumentation zwischenzeitlich hinfällig geworden sei.

4.2

Das AWEL

hält diesem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung vom

23.

März 2021 entgegen, dass es die Firma H im Sommer 2020 deshalb

mit Untersuchungen beauftragt habe, weil keinerlei Unterlagen zur Bewältigung

des Ereignisses vom 19. Juni 2020 zur Verfügung gestanden hätten. Dabei

sei die Dachabwasserleitung mittels Kanalfernsehaufnahmen vom Kontrollschacht 03

zum Kontrollschacht 04 auf deren Verlauf überprüft worden. Bis zu den anderen

beiden Kontrollschächten der vermuteten Dachabwasserleitungen seien keine

Kanalfernsehaufnahmen erstellt worden. Solche Aufnahmen seien mit Verfügung vom

1.

April 2020 (recte: vom 31. März 2020) angeordnet worden und nach

wie vor ausstehend.

Auch die Mitbeteiligte ist der Auffassung, dass die Anordnung

auf Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und der Leitungen nicht

hinfällig geworden sei (vgl. S. 7 f. der Beschwerdeantwort),

verzichtet diesbezüglich jedoch auf nähere Begründung.

4.3

4.3.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen

auch im Verfahren vor dem Baurekursgericht erfüllt waren (VGr, 2. Dezember

2015, VB.2015.00649, E. 3.1); massgebend ist dabei, wie sich die

Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt haben

(vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1). Entscheidende Bedeutung kann dabei den

Ergebnissen der Untersuchungen der Firma H zukommen, die

unbestrittenerweise schon vorlagen, als das Baurekursgericht seinen Entscheid

gefällt hat. Wann der Beschwerdeführer von den Ergebnissen der Untersuchungen

der Firma H erfahren hat, ist in dieser Hinsicht ohne Belang; die diesbezüglichen

Beweisanträge (S. 10 der Beschwerde) sind abzuweisen.

4.3.2

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er seiner vom AWEL

verfügten und von der Vorinstanz bestätigten Verpflichtung zur Untersuchung der

im Bereich des Laufhofs befindlichen Kontrollschächte (einschliesslich der

dazugehörigen Leitungen) und zur Dokumentation der daraus resultierenden

Ergebnisse zwischenzeitlich (ohne eigenen Willen) nachgekommen sei. Würde der

Beschwerdeführer mit diesem Argument durchdringen, wäre die (vorinstanzlich

bestätigte) Verpflichtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der

Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 durch die im Juli 2020 ausgeführten

Arbeiten der Firma H hinfällig geworden. Aus der Überprüfung der

Rechtmässigkeit dieser Anordnung im vorliegenden Verfahren vermöchte der

Dispositiv

Beschwerdeführer demnach keinen konkreten Nutzen mehr zu ziehen. Das aktuelle praktische

Interesse, das nach § 21 Abs. 1 VRG für die Anhandnahme eines

Rekurses an das Baurekursgericht bzw. (qua § 49 VRG auch) einer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht grundsätzlich vorausgesetzt ist (vgl. VGr,

3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.2.1), wäre diesfalls schon

während des vorinstanzlichen Verfahrens dahingefallen, was vom Baurekursgericht

von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre und gegebenenfalls zur

partiellen Abschreibung des Verfahrens hätte führen müssen (BGE 142 I 135

E 1.3.1; BGer, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E 1.2). An einem

aktuellen Interesse hätte es dem Beschwerdeführer diesfalls namentlich auch

hinsichtlich der Frage gemangelt, wer die Kosten der Untersuchungshandlungen zu

tragen hat, denn es wird von keiner Seite infrage gestellt, dass das AWEL die Firma H

angesichts des Überlaufens des Güllelochs am 19. Juni 2020 zu Recht

mandatiert hat und dass die dabei entstandenen Kosten zulässigerweise auf den

Beschwerdeführer überwälzt worden sind.

4.3.3

Ausgangspunkt von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung

vom 31. März 2020 bildete die Feststellung des AWEL, dass auf dem

streitgegenständlichen Laufhof drei Kontrollschächte vorhanden seien, deren

Entwässerung unklar sei (vgl. "Erwägungen" der Verfügung des AWEL vom

31. März 2020). Die vom AWEL verfügte Verpflichtung des Beschwerdeführers

zur Untersuchung und Dokumentation der Kontrollschächte und deren Leitung

diente mithin in erster Linie der Klärung der Frage, wohin die drei fraglichen

Kontrollschächte entwässerten; durch die Klärung dieser Frage sollte

insbesondere ausgeschlossen werden, dass tierische Abgänge statt in das Gülleloch

in die allgemeine Abwasserkanalisation gelangten. Die erwähnten Unklarheiten

sind mittlerweile allerdings beseitigt: Aufgrund der von der Firma H

vorgenommenen Untersuchungen und der daraufhin von ihr erstellten Pläne (vgl.

Beschwerdebeilage 4) steht nunmehr fest, dass die drei erwähnten

Kontrollschächte letztlich über den Schacht 04 in die Hauptleitung münden; die

Hauptleitung wiederum führt das gesammelte Abwasser in den J-See (vgl. Beschwerdebeilage 5).

Worin vor diesem Hintergrund der Zweck zusätzlicher Kanalfernsehaufnahmen

bestehen sollte, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht: Nachdem

Hofdünger gemäss Art. 14 Abs. 2 GSchG umweltverträglich und

entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich

verwertet werden muss und entsprechend nicht in das allgemeine Abwasser

geleitet werden darf (vgl. Roland Norer/Simone Tschopp in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland

Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 14 GSchG

N 17, m.w.H.), liegt auf der Hand, dass die drei fraglichen

Kontrollschächte nicht zur Ableitung tierischer Abgänge benutzt werden dürfen;

sie müssten mithin dicht verschlossen werden, sollte die Laufhoffläche

weiterhin zur Haltung von Nutztieren verwendet werden (vgl. auch E. 6.3 des

angefochtenen Entscheids und S. 2 der Vernehmlassung des AWEL vom 23. März

2021). Wenn über die drei Kontrollschächte aber zum Vornherein kein Wasser

abgeleitet werden darf, das mit tierischen Abgängen versetzt ist, erübrigt sich

die Klärung der Frage, ob die an die Kontrollschächte anschliessenden Leitungen

in gutem Zustand sind; es besteht dann nämlich keine Gefahr, dass das

umliegende Erdreich mit tierischen Exkrementen verseucht wird.

4.4 Nach dem

Gesagten (vgl. E. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 hiervor) hatte der

Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren kein schutzwürdiges

Interesse (§ 21 Abs. 1 VRG) an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. a der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 vorzuweisen. Im

vorliegenden Verfahren führt dies zur partiellen Aufhebung des Urteils des

Baurekursgerichts (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 57) und zur

Abänderung dieses Entscheids in dem Sinn, dass der Rekurs vom 30. April

2020 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a der Verfügung des

AWEL vom 31. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit jener Verpflichtung

abzuschreiben ist.

5.

Zu entscheiden bleibt damit die Frage, ob die Vorinstanz den

Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet hat, Aufbordungen rund um den

Laufhof vorzunehmen und die Laufhoffläche zu den weiteren Platzflächen und

Gebäuden abzugrenzen (vorinstanzlich bestätigte

Disp.-Ziff. I./1 lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020).

5.1 Vorab ist

in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlich bestätigte

Verpflichtung von Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung

des AWEL vom 31. März 2020 – anders als Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. a der genannten Verfügung (vgl. dazu E. 4 hiervor) – im Verlaufe

des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gegenstandslos geworden ist: Wie aus den

vom Beschwerdeführer eingereichten Plänen der Firma H hervorgeht, besteht

vom Kontrollschacht 05 zum Gülleloch eine direkte Leitung (vgl.

Beschwerdebeilage 4). Das AWEL führt in seiner Vernehmlassung vom

23. März 2021 (a.a.O., S. 2) zutreffend aus, dass damit (über die

Rinne entlang des Stalls) zumindest ein Teilbereich des Laufhofs in die Güllegrube

entwässert. Insofern erscheint es durchaus möglich, die Laufhoffläche unter

Einhaltung gewässerschutzrechtlicher Vorgaben weiterhin für die Tierhaltung zu

benutzen, sofern die anderen drei Kontrollschächte mit einem dichten Deckel

versehen werden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch E. 4.3.3 hiervor).

5.2 Wenn der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er verfüge

mittlerweile über einen eigenen Tierstall mit Laufhof, weshalb er nicht mehr

darauf angewiesen sei, die Laufhoffläche an der E-Strasse 02, Gemeinde F,

für die Mutterkuhhaltung zu benutzen, beruft er sich auf neue Tatsachen. Soweit

das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz

entscheidet, sind derartige neue Tatsachenbehauptungen nach § 52 Abs. 2 VRG nur so weit zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig

geworden ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen

Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar

bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch

berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am

vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (VGr, 28. Januar 2021,

VB.2020.00704, E. 2.1.1, mit Hinweis auf Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 22 ff.).

5.2.1

Wie aus den Akten hervorgeht, hat das AWEL dem Baurekursgericht zur

Kenntnis gebracht, dass dem Beschwerdeführer mit Gesamtverfügung der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 16. März 2017 der Neubau eines Mutterkuhstalls mit

Remise sowie eines Jauchesilos bewilligt worden ist und dass der Bau gemäss

Auskunft des Beschwerdeführers bereits fortgeschritten sei (vgl. Vernehmlassung

des AWEL an das Baurekursgericht vom 28. Mai 2020, S. 2 a.E.). Der

Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber dem Baurekursgericht hingegen nicht

darauf berufen, den Laufhof an der E-Strasse 02, Gemeinde F,

zukünftig nicht mehr für die Mutterkuhhaltung zu verwenden; vorgebracht hat er

lediglich, dass er alles daransetze, "seinen Neubau soweit

fertigzustellen, dass die Tiere bereits in diesem Herbst" (d.h. im Herbst

2020) im Neubau untergebracht werden könnten (vgl. Replik des Beschwerdeführers

vom 22. Juni 2020 an das Baurekursgericht, S. 3 f.). Weitere

diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, sodass

das Baurekursgericht seinem Entscheid vom 27. Januar 2021 zu Recht die

tatsächliche Annahme zugrunde legte, dass der Laufhof an der E-Strasse 02,

Gemeinde F, für die Mutterkuhhaltung verwendet werden solle (vgl. E. 2

des angefochtenen Entscheids).

5.2.2

Aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren

geht nicht hervor, ob der neue Stall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des

Entscheids des Baurekursgerichts schon fertiggestellt war. Falls der Stall erst

nach dem Entscheid des Baurekursgerichts fertiggestellt worden sein

sollte, fiele eine Berücksichtigung dieser Tatsache durch das

Verwaltungsgericht zum Vornherein ausser Betracht, denn das Einbringen von

Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid

ereignet haben oder entstanden sind, kann von vornherein nicht durch den

angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein (vgl. für die analoge

Novenregelung von Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).

Falls der Stall hingegen schon vor dem Entscheid des Baurekursgerichts

fertiggestellt gewesen wäre, hätte es am Beschwerdeführer gelegen, diesen

Umstand dem Baurekursgericht zur Kenntnis zu bringen; dies gilt zumindest für

den (nun behaupteten) Fall, dass er beabsichtigt haben sollte, die

Laufhoffläche zukünftig nicht mehr zu benützen. Ein entsprechendes Vorbringen

wäre vom Baurekursgericht zu berücksichtigen gewesen, selbst wenn der

Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen ist (vgl.

Donatsch, § 52 N. 28). Dass die Vorinstanz die – nach heutiger

Darstellung des Beschwerdeführers – entscheidwesentliche Tatsache des künftigen

Verzichts auf die Nutzung des Laufhofs nicht berücksichtigt hat, muss sich der

Beschwerdeführer mithin in dieser zweiten Hypothese selber zuzuschreiben.

Mit Blick auf § 52 Abs. 2 VRG ist der Beurteilung des vorliegenden Falls durch das

Verwaltungsgericht deshalb so oder anders derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen,

von dem schon das Baurekursgericht ausgegangen ist (vgl. dazu E. 4.2.1

hiervor). Es fehlt vor diesem Hintergrund schon die tatsächliche Grundlage

dafür, das AWEL vorliegend auf seiner (tatsächlich aktenkundigen) Erklärung zu

behaften, dass die verlangten Auflagen bezüglich Laufhofbereich hinfällig

würden, wenn der Beschwerdeführer seine Tiere – wie nun der Fall – nicht

mehr an der E-Strasse 02 halte (vgl. Vernehmlassung des AWEL an das

Baurekursgericht vom 29. Mai 2020, E. 2 a.E.).

5.2.3

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung auf Basis

des damals vorliegenden Sachverhalts – wie oben (vgl. E. 3.1 hiervor)

erwähnt – ausdrücklich nicht. Auch das Verwaltungsgericht kann sich der

vorinstanzlichen Würdigung bezüglich der Rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziffer I./1.

lit. b der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 nach Sichtung der

Akten in allen Belangen anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 2

hiervor; § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerdeanträge 1 und 3 sind – soweit sie die von der Vorinstanz

geschützte Dispositiv-Ziffer I./1. lit. b der Verfügung des AWEL vom

31. März 2020 betreffen – abzuweisen.

5.3 Selbst

wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass die neuen Tatsachenvorbringen

des Beschwerdeführers zulässig seien (vgl. dazu E. 5.2 hiervor), vermöchte

dieser mit seinen Einwänden (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht durchzudringen:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor Pächter des Grundstücks an

der E-Strasse 02, Gemeinde F, ist. Insofern kann er den Laufhof unter

Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres entsprechend

der bisherigen Zweckwidmung benützen; daran vermag die

"Selbstverpflichtung", die der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren unternimmt, nichts zu ändern. Auch mit dem Argument, dass die Haltung

von Nutztieren auf dem Laufhof zum Vornherein unzulässig sei, dringt der Beschwerdeführer

nicht durch (vgl. E. 5.1 hiervor). Als Pächter des Grundstücks an der E-Strasse 02,

Gemeinde F, sowie als Halter der Mutterkuhherde, von welcher die

gewässerschutzrechtlich relevanten tierischen Ausscheidungen herrühren, ist der

Beschwerdeführer im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl.

E. 6.4 des angefochtenen Urteils) – ohne Weiteres als Inhaber im Sinn von

Art. 15 Abs. 1 GSchG zu qualifizieren. Ob er einen Teil des durch die

Aufbordung entstehenden finanziellen Aufwands auf die Verpächterin abwälzen

kann, ist eine zivilrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren im

Grundsatz nicht zu beantworten ist.

Festzuhalten sei hierzu Folgendes: Die Ausgangsverfügung legt lediglich

fest, wer die erforderliche Massnahme zu treffen hat, ohne sich zur (finalen)

Kostentragung zu äussern. Die Massnahmeanlastung richtet sich im Polizei- wie auch

im Umweltrecht nach dem Störerprinzip. Der Beschwerdeführer hat als Pächter die

tatsächliche Herrschaft über die Sache, von der die Störung ausgeht, womit er

als Zustandsstörer erscheint; hielte er weiterhin Vieh in der nicht sanierten

Anlage, könnte er zugleich auch als Verhaltensstörer betrachtet werden. Zwar

ist auch die Verpächterin als Eigentümerin des Grundstücks (und damit auch der

darauf befindlichen Bauten mitsamt der grundstückseitigen Entwässerungsanlagen)

Zustandsstörerin. Bei einer Mehrzahl von Störern können indessen grundsätzlich

alternativ oder kumulativ alle Verhaltens- oder Zustandsstörer zur Ergreifung

von Sanierungsmassnahmen verpflichtet werden, wobei der anordnenden Behörde ein

gewisser Ermessensspielraum zugestanden wird. Üblicherweise wird derjenige

Störer ins Recht gefasst, welcher am ehesten in der Lage ist, die erforderliche

Sanierung vorzunehmen. Dies ist in aller Regel der "sachnähere"

Zustandsstörer. Welche Vertragspartei im Pachtverhältnis privatrechtlich

welche Unterhaltspflichten trifft und wer zu einer Änderung am Pachtgegenstand

berechtigt wäre, spielt angesichts der zwingenden Natur der angeordneten

Massnahmen keine Rolle. Wird der Pächter dazu verpflichtet, hat der Verpächter

die betreffenden Massnahmen zu dulden, ohne dass es zusätzlich seiner

(privatrechtlichen) Zustimmung in Bezug auf die hoheitlich verlangten

Anpassungen bedürfte; vielmehr hätte der Verpächter, welcher sich gegen einen

Substanzeingriff in die Pachtsache durch den dazu verpflichteten Pächter wehren

möchte, selber gegen die Massnahmeverfügung vorzugehen, was in casu die

mitbeteiligte Verpächterin, welcher die Ausgangsverfügung vom 31. März

2020 ebenfalls eröffnet wurde, indes nicht getan hat. Ausgehend von diesen

Grundsätzen erscheint nicht rechtverletzend, wenn das AWEL den Beschwerdeführer

als Pächter ins Recht fasste. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhaberbegriff

von Art. 15 Abs. 1 GSchG. Im Gegensatz zum Altlastenrecht ist eine

separate Kostenverteilungsverfügung im vorliegenden Kontext gesetzlich nicht

vorgesehen, womit die Kostentragung im Verhältnis Pächter/Verpächterin allein

auf dem Boden des Privatrechts zu entscheiden ist (Art. 22/22a des

Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht); es

bestand insofern weder Anlass noch Raum für die vom Beschwerdeführer im

Rekursverfahren beantragte vorfrageweise Klärung des Regressrechts auf die

Verpächterin.

6.

Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen (vgl. mit Blick auf Konstellationen wie die vorliegende

[E. 4 hiervor] Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Der

angefochtene Entscheid ist jedoch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz zu

Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. E. 4.4

hiervor). In allen übrigen Punkten bleibt der Rekursentscheid unverändert;

namentlich besteht auch kein Anlass, ihn im Kosten- und Entschädigungspunkt

anzupassen (Dispositiv-Ziffern II und III), weil sich am Unterliegen des

Beschwerdeführers im Rekursverfahren nichts ändert. In der Sache unterliegt der

Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, was es rechtfertigt, ihm die

diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat der Beschwerdeführer

der Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren auszurichten, welche nach § 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS

175.252) festzusetzen ist. Der Beizug einer Kostennote der Beigeladenen ist vor

diesem Hintergrund entbehrlich; ihr Antrag, ihr zur Einreichung einer

Kostennote Frist anzusetzen, ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Dispositiv-Ziffer I des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2021 wird dahingehend teilweise

abgeändert, als der Rekurs in Bezug auf Dispositiv-Ziffer I./1. lit. a

der Verfügung des AWEL vom 31. März 2020 zufolge Gegenstandslosigkeit

jener Verpflichtung abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 3'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer

hat der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …