Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00159

25. August 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22978)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00159

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene ukrainische Staatsangehörige A

heiratete nach kürzeren Aufenthalten in der Schweiz am 17. Januar 2020 in C

in dritter Ehe den 1957 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen und

teilinvaliden iranischen Staatsangehörigen D. Ihr hierauf am 27. Januar

2020 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei ihrem Ehemann wies das Migrationsamt am 25. Juni 2020 ab, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 2. Februar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 2. März

2021.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Pflege des Familienlebens mit ihrem

Ehemann zu erteilen. Überdies liess sie beantragen, dass ihr im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer

des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und von Vollziehungsvorkehrungen

abzusehen bzw. das Migrationsamt superprovisorisch anzuweisen sei, bis zum

entsprechenden Entscheid sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.

Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2021 setzte das

Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts

in der Schweiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter

Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zugleich ordnete es

an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

hätten.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge

fristgerecht geleistet.

Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine gehörsverletzende

Missachtung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, welche ihren Entscheid

nur unzureichend begründet und auf ihre Vorbringen nur unzureichend eingegangen

sei. Überdies sei der entscheidrelevante Sachverhalt in Verletzung der

Untersuchungspflicht nur unzureichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe

insbesondere das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den

Eheleuten trotz anstehender schwerer Operationen nicht hinreichend abgeklärt

und nicht näher dargelegt, inwiefern der Ehemann seine finanziellen

Verpflichtungen mutwillig vernachlässigt habe. Abweichungen in der Berechnung

des Existenzbedarfs seien unzureichend begründet und die guten

Stellenaussichten der Beschwerdeführerin seien in willkürlicher Weise

angezweifelt worden. Zudem sei die Vorinstanz irrtümlich von einem IV-Grad von

36.

% ausgegangen, obwohl dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine halbe

IV-Rente zugesprochen worden sei.

2.2

Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

garantierten rechtlichen Gehörs sind Entscheide von Verwaltungs- und

Gerichtsinstanzen soweit zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung

ermöglicht wird (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 [KV] sowie § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung

darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde aus sachlich

haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011,

VB.2011.00023, E. 2.2). Eine Entscheidbegründung erscheint somit nicht

schon unbegründet, wenn die Begründung von der Rechtsauffassung der hiergegen

beschwerdeführenden Partei abweicht. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht

vor, wenn auf einzelne Rügen nur kursorisch eingegangen wird, weil sie zu wenig

substanziiert, nicht entscheiderheblich oder offenkundig unbegründet

erscheinen.

Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin

beschränken sich weitgehend darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen eine

abweichende rechtliche Würdigung gegenüberzustellen. Dies reicht für den

Nachweis einer Begründungspflichtverletzung nicht aus und stellt vielmehr eine

appelatorische Kritik in der Sache selbst dar (vgl. z.B. BVGr, 24. Juni

2019, E-2026/2019, E. 6.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin beanstanden

lässt, dass die Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem

Ehemann nicht weiter geprüft habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches

Abhängigkeitsverhältnis im Rekursverfahren zwar behauptet, jedoch nicht

hinreichend substanziiert wurde. So geht aus den Ausführungen der

Beschwerdeführerin und den hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen

lediglich hervor, dass ihr Ehemann inskünftig aufgrund anstehender Operationen vorübergehend

weitergehende Unterstützung benötigen könnte. Eine dauerhafte Abhängigkeit von

der Beschwerdeführerin ist damit aber weder dargelegt noch zu erwarten, zumal

ein medizinischer Eingriff ohnehin nur dann sinnvoll erscheint, soweit

hierdurch langfristig eine Verbesserung oder Erhaltung des gegenwärtigen

Gesundheitszustands erreicht werden kann. Ansonsten ist bereits im

migrationsamtlichen Entscheid vom 25. Juni 2020 mit zutreffender

Begründung dargelegt worden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des

Ehemannes nicht derart gravierend sind, als dass er zur Bewältigung seines

Alltags auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Nachdem sich auch

aus den im Rekursverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen kein

dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ergibt, durfte sich

die Rekursinstanz der migrationsamtlichen Beurteilung anschliessen und auf die

entsprechenden Erwägungen verweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

auch die SVA E in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2021 von einem

unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % ausgegangen ist.

2.3

Auch eine

unzureichende Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts ist nicht

ersichtlich: Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem

Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die

Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen

insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des

Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel

unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken

(vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen

und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss

pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn

sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3).

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus

denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017,

VB.2017.00385, E. 4.3.2). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade

für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und

welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Sind für einen

Familien- bzw. Ehegattennachzug die finanziellen Verhältnisse relevant, müssen

die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der

eingangs dargelegten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur

kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai

2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr,

11.

Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 und 3; VGr, 15. Juli

2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

Der Beschwerdeführerin wurde mehrfach Gelegenheit gegeben,

sich zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute zu äussern. Wie nachfolgend

darzulegen ist, erscheint es sodann nicht entscheiderheblich, inwiefern die

finanzielle Situation ihr oder ihrem Ehemann vorzuwerfen ist. Ebenso wenig

mussten weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Ehemannes gemacht

werden, nachdem dieser in den Akten hinreichend dokumentiert ist und ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten weder substanziiert dargelegt

wurde noch aufgrund der Umstände zu erwarten war.

2.4

Die

Beschwerdeführerin behauptet weiter, dass die Vorinstanz von einem zu geringen

Invaliditätsgrad des Ehemannes ausgegangen sei.

Die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin

beträgt gemäss Bescheinigung der SUVA F vom 2. Dezember 2020 seit Mai

2017.

36 %. Laut Bescheinigung der SVA E vom 21. Dezember 2020

bezieht er eine halbe SVA-Invalidenrente, was gemäss Art. 28 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

einen Invaliditätsgrad von (mindestens) 50 % erfordert. Ein

Invaliditätsgrad von 50 % erschliesst sich auch aus der bereits erwähnten

Verfügung der SVA E vom 21. Januar 2021. Die Differenz erklärt sich

daraus, dass die Rentenleistungen der Unfallversicherung lediglich die

unfallbedingten Invaliditätsfolgen abdecken (vgl. Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]),

während diese Einschränkung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) nicht gilt. In den

vorinstanzlichen Erwägungen wurden die Invaliditätsgrade nach IVG und UVG tatsächlich

nicht korrekt auseinandergehalten, jedoch hat sich dies nicht zulasten der

Beschwerdeführerin ausgewirkt: Wäre die Vorinstanz korrekter Weise von einem

Invaliditätsgrad (gemäss IVG) von mindestens 50 % ausgegangen, wäre das

Erwerbspotenzial des Ehemannes noch tiefer zu veranschlagen und die Gefahr

eines inskünftigen Leistungsbezugs noch höher einzustufen gewesen. Sodann

spielt es im Sinn nachfolgender Erwägungen keine entscheiderhebliche Rolle,

inwieweit dem Ehemann eine ungenügende Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials

vorzuwerfen ist. Ebenso wenig vermag sein Invaliditätsgrad eine Abhängigkeit

von der Beschwerdeführerin nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.

Für eine anderweitige Gehörsverletzung oder mangelhafte

Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet

haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen

keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss

überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär

anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden

(vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Zudem steht die Bewilligung des

Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG).

3.1.2

Ein entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem

in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des

Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder

selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),

wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen

ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f).

Die in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens

gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist

danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

3.1.3

Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller

Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen

als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung

konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,

mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation

anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG

werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf

Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem

gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben

unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des

innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284

E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund

der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit

grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar,

selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein

eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft

AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).

3.1.4

Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei

den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG

überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich:

Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.)

noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.)

wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen

Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnis­mässig erscheinen, wenn der

Bezug von Sozial­hilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter

unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei

der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung

noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in

der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen

mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1

und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs

auch nicht in ein bestehendes Anwesenheitsrecht ein und unterliegt schon

deshalb weniger strengen Anforderungen.

Damit ist festzuhalten, dass

zumindest nach derzeitiger Bundes­gerichts­praxis ein Familiennachzug bei der

Abhängigkeit von Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungen (bzw. einem

entsprechenden Bezugsanspruch) unabhängig von der Schuldhaftigkeit des Bezugs

verweigert werden kann, sofern nicht weitere Umstände eine Bewilligungs­verweigerung

ausnahmsweise unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. auch BGE 139 I 330, E. 2.4.1).

Im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein

erheblicher Bezug erforderlich (vgl. auch VGr, 15. Juli 2015,

VB.2015.00207, E. 3.3).

3.2

3.2.1

Vorliegend ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG über

hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des

Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen

sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin gab vor Vorinstanz an, in der Schweiz einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Im Beschwerdeverfahren

reichte sie sodann eine Arbeitszusicherung eines Barbier- bzw. Coiffeursalons

vom 19. Februar 2021 ein, welcher ihr bei Regulierung ihres Aufenthalts

eine unbefristete Anstellung zu einem Bruttomonatslohn von Fr. ...- in

Aussicht stellte. Sie selbst geht von zukünftigen Monatseinkünften als

Coiffeurin in Höhe von ca. ...- (brutto) aus.

Der Ehemann deklarierte in seiner Steuererklärung 2020 eine

IV-Rente in Höhe von Fr. …- und Erwerbseinkünfte in Höhe von Fr. …

Gemäss Beschwerdeschrift soll er monatliche Einkünfte von "Fr. …"

(recte: Fr. …) erzielen, bestehend aus einer halben SVA-IV-Rente von Fr. …-,

einer SUVA-IV-Rente von Fr. ... und Einnahmen aus einer selbständigen

Erwerbstätigkeit als Ebay-Verkäufer von Fr. ... Dies entspricht bis auf

die nicht deklarierte SVA-IV-Rente den Angaben in der Steuererklärung 2020 und

deckt sich bis auf die angeblichen Einnahmen aus den Ebay-Verkäufen mit den

vorinstanzlichen Annahmen und der Aktenlage. Gemäss Steuerdeklaration besitzt

der Ehemann keinerlei Vermögenswerte, obwohl die Beschwerdeführerin in zwei

Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2020 und 13. Januar

2021.

(Eingangsdatum) behaupten liess, dass ihr Ehemann über Waren im

Verkaufswert von über Fr. … - verfügen würde und aufgrund der Vermutung

von Art. 930 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vermutungsweise auch deren

Eigentümer sei. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Januar 2021 liegen

gegen den Ehemann 94 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. …- und

eine aktive Betreibung seiner Krankenkasse vor.

Den Ehegatten würden damit

zusammen monatliche Einkünfte von Fr. … (Fr. … + Fr. …) zur

Verfügung stehen, bzw. ohne die vorinstanzlich nicht berücksichtigen

Ebay-Einnahmen solche von Fr. … (… – … [diesbezüglich wiederum fehlerhaft

die Berechnung in der Beschwerdeschrift]).

3.2.3

Der sozialhilferechtliche Existenzbedarf der Eheleute beträgt gemäss der

vorinstanzlichen Berechnung Fr. ..., wobei lediglich der Zuschlag einer

Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-, die Berücksichtigung

pauschalisierter Kosten für eine Haftpflicht- und Haushaltsversicherung von

monatlich Fr. 60.- und die Anrechnung einer Jahresfranchise der

Beschwerdeführerin in Höhe von jährlich Fr. 300.- strittig geblieben sind.

Die Nichtberücksichtigung des Mietzinses in der Existenzberechnung gemäss

Beschwerdeschrift ist hingegen offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen.

Die

Berücksichtigung einer Integrationszulage ist in der verwaltungsgerichtlichen

Praxis umstritten, jedoch in den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ausdrücklich vorgesehen

(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.7). Ebenso entspricht die pauschale

Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und

Haushaltsversicherung den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8) und der

verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2,

mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG

auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies

grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich

entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch

sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung

verfügen. Sodann sind für die Prognostizierung des Sozialhilferisikos

grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der Höhe der Franchise

und eines darüber hinaus gehenden Selbstbehalts von 10 % bzw. maximal Fr. 700.-

pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über

die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Die vorinstanzliche

Existenzminimumsberechnung erscheint damit im Wesentlichen korrekt, zumal in

Bezug auf die hypothetischen Krankheitskosten allenfalls auch noch ein

jährlicher Selbstbehalt von jeweils maximal Fr. 700.- bei beiden Eheleuten

zu berücksichtigen wäre.

3.2.4

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin IV-Rentner ist und kurz vor dem

ordentlichen Pensionsalter steht, ist indes ohnehin nicht auf das

sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern auf einen allfälligen Anspruch

auf Ergänzungsleistungen abzustellen. Demgemäss sind die anrechenbaren Einnahmen

im Sinn von Art. 11 ELG den anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG

gegenüberzustellen.

Vorliegend würden die

anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbaren Ausgaben übersteigen,

sofern die Beschwerdeführerin nach der Regulierung ihres Aufenthalts

tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeurin tätig wäre und ihr Ehemann

die behaupteten Einkünfte aus seinen Ebay-Verkäufen erzielen könnte. Hingegen

würden ohne die behaupteten Zusatzeinkünfte aus den Ebay-Verkäufen und der

Coiffeurtätigkeit der Beschwerdeführerin die anrechenbaren Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen

bestehen, was dem begehrten Ehegattennachzug entgegenstünde.

3.2.5

Die

anzurechnenden Einkünfte sind danach zu bemessen, ob und in welchem Umfang sie

tatsächlich realisierbar sind. In

diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

durch die bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im

bereits dargelegten Sinn nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG

konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze

Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu E. 2.3

vorstehend).

3.2.6

Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte "Arbeitsbestätigung" der

G GmbH vom 19. Februar 2021 stellt keine verbindliche bzw. rechtlich

durchsetzbare Arbeitszusicherung dar: So liegt der Bestätigung weder ein

wechselseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag bei noch geht aus dieser hervor,

ob eine Probezeit vorgesehen ist. Die Bestätigung kann damit bestenfalls als

Absichtserklärung interpretiert werden.

Zudem geht aus dem

Bestätigungsschreiben hervor, dass der Coiffeursalon bislang nur männliche

Kunden bedient und männliche Angestellte hat, jedoch "so schnell wie

möglich auch Frauendienstleistungen anbieten" und hierfür eine Coiffeurin

anstellen will. Überdies weist das Bestätigungsschreiben darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin den Kundenanforderungen entsprechend im Erwerb der deutschen

Sprache unterstützt werden soll. Diese Ausführungen legen nahe, dass die

Bestätigung aus reiner Gefälligkeit ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich

ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis beabsichtigt ist. So erstaunt, dass der

Coiffeursalon trotz der rasch beabsichtigten Ausweitung seines Tätigkeitsfeldes

gerade eine Anstellung der Beschwerdeführerin erwogen hatte, die derzeit über

keine Arbeitsbewilligung verfügt sowie die sprachlichen Anforderungen an den

Beruf selbst nach Darstellung des Coiffeursalons (noch) nicht erfüllt und

deshalb auf Unterstützung angewiesen wäre. Sodann ist auch nicht leicht

nachvollziehbar, weshalb der Coiffeursalon gerade im Februar 2021, mitten

während der Covid-19-Pandemie, "so schnell wie möglich" sein

Geschäftsfeld ausweiten wollte.

Damit bestehen erhebliche

Indizien für eine lediglich aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigung und

stellt diese jedenfalls eine bloss unverbindliche Absichtserklärung dar, ohne

dass eine dauerhafte Anstellung der Beschwerdeführerin als gesichert gelten

kann. Das entsprechende (behauptete) Einkommen muss deshalb unberücksichtigt

bleiben. Sodann befindet sich die 48-jährige Beschwerdeführerin bereits in

einem Alter, in welchem die Vermittlungsfähigkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

gerade bei unzureichenden Sprachkenntnissen erschwert ist. Die von ihr ursprünglich

beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Eröffnung eines

eigenen Coiffeursalons) ist nicht weiter belegt worden und dürfte bereits an

den fehlenden Mitteln für eine entsprechende Geschäftsgründung scheitern. Es

ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Nachzug

über keinerlei gesicherten Einkünfte verfügen würde.

3.2.7

Auch die behaupteten Einkünfte ihres Ehemannes auf Ebay sind nicht

hinreichend belegt und unglaubhaft: Die Ausdrucke aus dem Händlerkonto des

Ehemannes auf Ebay belegen zwar eine rege Händlertätigkeit, geben jedoch

keinerlei Auskunft darüber, inwieweit auf eigene Rechnung gehandelt wurde und

welche Gewinnmargen aus den Verkäufen erzielt wurden. Der Ehemann bezifferte

seine Verkaufserlöse bei Ebay auf einer Abrechnung vom 22. Januar 2021 mit

USD …. Auf verschiedenen Post-it-Zetteln hielt er fest, im Jahr 2020 insgesamt

Waren im Wert von Fr. … verkauft zu haben. Gemäss einer in den Akten

liegenden Kontoübersicht erhob Ebay für die Verkäufe insgesamt Gebühren in Höhe

von Fr. …, wobei der Ehemann in seiner Abrechnung vom 22. Februar

2021.

hierzu leicht abweichende Angaben machte. Um die in der Steuererklärung

deklarierten Nettoeinnahmen von Fr. …- zu erzielen, hätten die auf Ebay

veräusserten Waren damit für rund den dreifachen Einstandspreis weiterverkauft

werden müssen. Derartige Gewinnmargen sind unrealistisch. Die Geschäfte des

Ehemannes werden zudem nicht über eine im Handelsregister eingetragene

Einzelfirma abgewickelt und es wurde ausser mit ein paar selbst erstellten,

rudimentären Abrechnungen über verkaufte und auf Ebay eingestellte Gegenstände

über die Handelstätigkeit in keinster Weise Buch geführt. Eine Anmeldung der

selbständigen Erwerbstätigkeit bei der SVA erfolgte erst am 15. Dezember 2020

und erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt mit Schreiben vom 25. November

2020.

ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, eine solche vorzulegen. Bei

einem am 19. Dezember 2019 durchgeführten Pfändungsvollzug gab der Ehemann

unter Strafandrohung bei Falschangaben an, über keinerlei Einkünfte neben

seiner IV-Rente zu verfügen, obwohl aus den eingereichten Unterlagen

hervorgeht, dass er bereits ab Juli 2019 als Händler auf Ebay aktiv war. In

seiner Steuererklärung 2020 hatte er angegeben, "Rentner" zu sein und

hatte keinerlei Vermögenswerte deklariert, obwohl beim behaupteten

Geschäftsmodell (günstiger Ankauf auf Auktionen und Flohmärkten sowie

Weiterverkauf auf Ebay) und den von ihm behaupteten Gewinnen und Umsätzen

solche vorhanden sein müssten. Die in der Steuererklärung deklarierten

Einnahmen aus den Ebay-Verkäufen sind damit nicht substanziiert nachgewiesen

worden und es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Ehemann höchstens

einen Bruchteil der deklarierten Einnahmen erzielen kann. Selbst wenn zugunsten

der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass der Ehemann jährlich noch

rund Fr. …- Nettoeinnahmen aus seiner Verkäufertätigkeit auf Ebay erzielen

könnte, würde sich dies in Anbetracht des in Art. 11 Abs. 1 lit. a

ELG freigestellten Betrags nicht auf das Ergebnis auswirken.

3.2.8

Damit sind weder die Einkünfte der Beschwerdeführerin, noch die Einkünfte

ihres Ehemannes aus dessen Händlertätigkeit auf Ebay substanziiert nachgewiesen

oder auch nur glaubhaft gemacht worden. Die nach Art. 10 ELG anrechenbaren

Ausgaben erscheinen damit bei Weitem nicht gedeckt, selbst wenn zugunsten der

Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass ihr Ehemann auf Ebay zumindest

ein gewisses Einkommen erzielen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der

Nachzug der Beschwerdeführerin zu einer jährlichen Unterdeckung und einem damit

korrespondierenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen führen würde.

3.2.9

Inwieweit den Eheleuten die bei einem Nachzug drohende Abhängigkeit von

Ergänzungsleistungen vorzuwerfen ist, kann nach dargelegter Rechtslage

offenbleiben. Immerhin kann diesbezüglich aber festgehalten werden, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit bislang nicht

vollständig ausgeschöpft und hohe Schulden angehäuft hat. Sodann muss der Bezug

von Ergänzungsleistungen weder dauerhaft noch erheblich sein. Die

diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG und sind für die vorliegende Konstellation offenkundig nicht einschlägig.

3.2.10

Damit ist zumindest die Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. e

AIG nicht erfüllt und es kann offenbleiben, ob die übrigen Nachzugsbedingungen

– namentlich die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bzw. die Anmeldung zu

einem Sprachförderungsangebot (die Beschwerdeführerin hat nur wenige Stunden

einen Deutschkurs für Anfänger besucht) – erfüllt sind.

Ebenso kann offenbleiben, ob

nicht auch die Schuldenwirtschaft des Ehegatten einem Nachzug entgegenstehen

könnte (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]), womit auch nicht weiter zu klären ist, ob die Schulden des

Ehemannes mutwillig angehäuft wurden.

3.2.11

Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die

Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen: Die

Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und musste

aufgrund ihres prekären Aufenthalts stets mit einer Wegweisung rechnen. Damit

ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer

Entfremdung von der ukrainischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches

Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten ist nicht ersichtlich und ergibt

sich auch nicht aus dem angeschlagenen Gesundheitszustand des Ehemannes: Dieser

ist zumindest teilweise arbeitsfähig und war auch wegen seiner

Schulterbeschwerden nur vorübergehend arbeitsunfähig. Sodann war er eigenen

Angaben zufolge selbst dann noch selbständig erwerbstätig, als ihm ärztlich

vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dass er

nach zukünftig geplanten Operationen allenfalls auf vorübergehenden Beistand

angewiesen ist, begründet noch kein konventionsrechtlich geschütztes

Abhängigkeitsverhältnis: Auch wenn die Anwesenheit der Beschwerdeführerin

sicherlich eine gewisse Entlastung bringt, ist nicht substanziiert dargelegt,

dass er deren Unterstützung zwingend braucht. Sodann steht die beabsichtigte

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu deren nicht weiter

substanziierten Behauptung, wonach ihr Ehemann auf eine Betreuung angewiesen

sei, welche durch die Spitexhilfe nicht "rund um die Uhr" geleistet

werden könne. Da keine besonderen Gründe ein Zusammenleben der Eheleute erfordern

und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund für einen

Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben

darstellen, ist es den Eheleuten zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und

wechselseitige Besuche zu pflegen.

3.2.12

Da die materielle Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. e

AIG einem legitimen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2

EMRK dient, ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch andere völkerrechtliche

Verpflichtungen verletzt sein könnten. Namentlich ist weder eine Verletzung der

Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte

vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), noch des Internationalen

Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember

1966.

(UNO-Pakt I; 0.103.1) oder des Übereinkommens über die Rechte von Menschen

mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) ersichtlich. Die beiden

letztgenannten Konventionen sind ohnehin vorwiegend programmatischer Natur,

ohne dass sie für die Individuen unmittelbar einklagbare Rechte begründen (vgl.

BBI 1991 I 1202 und BBl 2013 673 ff.; vgl. auch BGE 126 I 240, Erw. 2.c).

3.2.13

Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund dargelegter

Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.

Die Verweigerung des Ehegattennachzugs erscheint damit

auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsrechtlichen

Vorgaben zulässig und verhältnismässig.

4.

4.1

Während

die Vorinstanzen sich auf eine inskünftige Sozialhilfeabhängigkeit der

Ehegatten fokussierten, begründet der vorliegende Entscheid die

Nachzugsverweigerung mit der drohenden Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen

und unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG. Es stellt sich

deshalb die Frage, ob eine Motivsubstitution vorliegt, welche den Parteien

vorgängig angezeigt werden müsste.

4.2

Als

Ausfluss des gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Verfassung

geschützten rechtlichen Gehörs haben betroffene Ausländer im

ausländerrechtlichen Verfahren das Recht, vor Erlass einer belastenden

Verfügung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör ist im Rechtsmittelverfahren

erneut zu gewähren, soweit die Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer sogenannten

Motivsubstitution seinen Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren

Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).

4.3

Vorliegend

stützten beide Vorinstanzen ihre Entscheide massgeblich auf die Unterschreitung

des sozialhilferechtlichen Existenzminimums und die Gefahr einer zukünftigen

Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ab. Zugleich wurde jedoch in beiden

vorinstanzlichen Entscheiden festgehalten, dass neben der drohenden

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG

auch die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht

erfüllt sei. Auch bei der erstmaligen Gehörsgewährung vom 9. April 2020

wies das Migrationsamt ausdrücklich auf die Gefahr einer Abhängigkeit von

Ergänzungsleistungen und die Nichterfüllung der Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1

lit. e AIG hin. Die Beschwerdeführerin hatte damit sowohl Veranlassung als

auch Gelegenheit, sich auch zu dieser Frage zu äussern. Deshalb erscheint eine

nochmalige Gehörsgewährung vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

entbehrlich und ist das Verfahren spruchreif.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …