VB.2021.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00159
25. August 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00159
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1973 geborene ukrainische Staatsangehörige A
heiratete nach kürzeren Aufenthalten in der Schweiz am 17. Januar 2020 in C
in dritter Ehe den 1957 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen und
teilinvaliden iranischen Staatsangehörigen D. Ihr hierauf am 27. Januar
2020 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei ihrem Ehemann wies das Migrationsamt am 25. Juni 2020 ab, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 2. Februar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 2. März
2021.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Pflege des Familienlebens mit ihrem
Ehemann zu erteilen. Überdies liess sie beantragen, dass ihr im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und von Vollziehungsvorkehrungen
abzusehen bzw. das Migrationsamt superprovisorisch anzuweisen sei, bis zum
entsprechenden Entscheid sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.
Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2021 setzte das
Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts
in der Schweiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter
Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zugleich ordnete es
an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
hätten.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge
fristgerecht geleistet.
Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine gehörsverletzende
Missachtung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, welche ihren Entscheid
nur unzureichend begründet und auf ihre Vorbringen nur unzureichend eingegangen
sei. Überdies sei der entscheidrelevante Sachverhalt in Verletzung der
Untersuchungspflicht nur unzureichend abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe
insbesondere das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den
Eheleuten trotz anstehender schwerer Operationen nicht hinreichend abgeklärt
und nicht näher dargelegt, inwiefern der Ehemann seine finanziellen
Verpflichtungen mutwillig vernachlässigt habe. Abweichungen in der Berechnung
des Existenzbedarfs seien unzureichend begründet und die guten
Stellenaussichten der Beschwerdeführerin seien in willkürlicher Weise
angezweifelt worden. Zudem sei die Vorinstanz irrtümlich von einem IV-Grad von
36.
% ausgegangen, obwohl dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine halbe
IV-Rente zugesprochen worden sei.
2.2
Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)
garantierten rechtlichen Gehörs sind Entscheide von Verwaltungs- und
Gerichtsinstanzen soweit zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung
ermöglicht wird (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 [KV] sowie § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung
darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde aus sachlich
haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011,
VB.2011.00023, E. 2.2). Eine Entscheidbegründung erscheint somit nicht
schon unbegründet, wenn die Begründung von der Rechtsauffassung der hiergegen
beschwerdeführenden Partei abweicht. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht
vor, wenn auf einzelne Rügen nur kursorisch eingegangen wird, weil sie zu wenig
substanziiert, nicht entscheiderheblich oder offenkundig unbegründet
erscheinen.
Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin
beschränken sich weitgehend darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen eine
abweichende rechtliche Würdigung gegenüberzustellen. Dies reicht für den
Nachweis einer Begründungspflichtverletzung nicht aus und stellt vielmehr eine
appelatorische Kritik in der Sache selbst dar (vgl. z.B. BVGr, 24. Juni
2019, E-2026/2019, E. 6.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin beanstanden
lässt, dass die Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem
Ehemann nicht weiter geprüft habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches
Abhängigkeitsverhältnis im Rekursverfahren zwar behauptet, jedoch nicht
hinreichend substanziiert wurde. So geht aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin und den hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen
lediglich hervor, dass ihr Ehemann inskünftig aufgrund anstehender Operationen vorübergehend
weitergehende Unterstützung benötigen könnte. Eine dauerhafte Abhängigkeit von
der Beschwerdeführerin ist damit aber weder dargelegt noch zu erwarten, zumal
ein medizinischer Eingriff ohnehin nur dann sinnvoll erscheint, soweit
hierdurch langfristig eine Verbesserung oder Erhaltung des gegenwärtigen
Gesundheitszustands erreicht werden kann. Ansonsten ist bereits im
migrationsamtlichen Entscheid vom 25. Juni 2020 mit zutreffender
Begründung dargelegt worden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des
Ehemannes nicht derart gravierend sind, als dass er zur Bewältigung seines
Alltags auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Nachdem sich auch
aus den im Rekursverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen kein
dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ergibt, durfte sich
die Rekursinstanz der migrationsamtlichen Beurteilung anschliessen und auf die
entsprechenden Erwägungen verweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
auch die SVA E in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2021 von einem
unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % ausgegangen ist.
2.3
Auch eine
unzureichende Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts ist nicht
ersichtlich: Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem
Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die
Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen
insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel
unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken
(vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen
und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss
pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn
sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3).
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus
denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017,
VB.2017.00385, E. 4.3.2). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade
für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Sind für einen
Familien- bzw. Ehegattennachzug die finanziellen Verhältnisse relevant, müssen
die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der
eingangs dargelegten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur
kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai
2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr,
11.
Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 und 3; VGr, 15. Juli
2015, VB.2015.00207, E. 3.3).
Der Beschwerdeführerin wurde mehrfach Gelegenheit gegeben,
sich zu den finanziellen Verhältnissen der Eheleute zu äussern. Wie nachfolgend
darzulegen ist, erscheint es sodann nicht entscheiderheblich, inwiefern die
finanzielle Situation ihr oder ihrem Ehemann vorzuwerfen ist. Ebenso wenig
mussten weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Ehemannes gemacht
werden, nachdem dieser in den Akten hinreichend dokumentiert ist und ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten weder substanziiert dargelegt
wurde noch aufgrund der Umstände zu erwarten war.
2.4
Die
Beschwerdeführerin behauptet weiter, dass die Vorinstanz von einem zu geringen
Invaliditätsgrad des Ehemannes ausgegangen sei.
Die Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin
beträgt gemäss Bescheinigung der SUVA F vom 2. Dezember 2020 seit Mai
2017.
36 %. Laut Bescheinigung der SVA E vom 21. Dezember 2020
bezieht er eine halbe SVA-Invalidenrente, was gemäss Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)
einen Invaliditätsgrad von (mindestens) 50 % erfordert. Ein
Invaliditätsgrad von 50 % erschliesst sich auch aus der bereits erwähnten
Verfügung der SVA E vom 21. Januar 2021. Die Differenz erklärt sich
daraus, dass die Rentenleistungen der Unfallversicherung lediglich die
unfallbedingten Invaliditätsfolgen abdecken (vgl. Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]),
während diese Einschränkung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) nicht gilt. In den
vorinstanzlichen Erwägungen wurden die Invaliditätsgrade nach IVG und UVG tatsächlich
nicht korrekt auseinandergehalten, jedoch hat sich dies nicht zulasten der
Beschwerdeführerin ausgewirkt: Wäre die Vorinstanz korrekter Weise von einem
Invaliditätsgrad (gemäss IVG) von mindestens 50 % ausgegangen, wäre das
Erwerbspotenzial des Ehemannes noch tiefer zu veranschlagen und die Gefahr
eines inskünftigen Leistungsbezugs noch höher einzustufen gewesen. Sodann
spielt es im Sinn nachfolgender Erwägungen keine entscheiderhebliche Rolle,
inwieweit dem Ehemann eine ungenügende Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials
vorzuwerfen ist. Ebenso wenig vermag sein Invaliditätsgrad eine Abhängigkeit
von der Beschwerdeführerin nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.
Für eine anderweitige Gehörsverletzung oder mangelhafte
Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet
haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen
keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss
überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär
anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden
(vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Zudem steht die Bewilligung des
Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG).
3.1.2
Ein entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem
in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder
selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),
wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen
ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f).
Die in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens
gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist
danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).
3.1.3
Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller
Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen
als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung
konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,
mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation
anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG
werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf
Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem
gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben
unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des
innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284
E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund
der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit
grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar,
selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein
eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft
AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).
3.1.4
Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei
den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG
überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich:
Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.)
noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.)
wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen
Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der
Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter
unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei
der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung
noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in
der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen
mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1
und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs
auch nicht in ein bestehendes Anwesenheitsrecht ein und unterliegt schon
deshalb weniger strengen Anforderungen.
Damit ist festzuhalten, dass
zumindest nach derzeitiger Bundesgerichtspraxis ein Familiennachzug bei der
Abhängigkeit von Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungen (bzw. einem
entsprechenden Bezugsanspruch) unabhängig von der Schuldhaftigkeit des Bezugs
verweigert werden kann, sofern nicht weitere Umstände eine Bewilligungsverweigerung
ausnahmsweise unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. auch BGE 139 I 330, E. 2.4.1).
Im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein
erheblicher Bezug erforderlich (vgl. auch VGr, 15. Juli 2015,
VB.2015.00207, E. 3.3).
3.2
3.2.1
Vorliegend ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG über
hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des
Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen
sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin gab vor Vorinstanz an, in der Schweiz einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Im Beschwerdeverfahren
reichte sie sodann eine Arbeitszusicherung eines Barbier- bzw. Coiffeursalons
vom 19. Februar 2021 ein, welcher ihr bei Regulierung ihres Aufenthalts
eine unbefristete Anstellung zu einem Bruttomonatslohn von Fr. ...- in
Aussicht stellte. Sie selbst geht von zukünftigen Monatseinkünften als
Coiffeurin in Höhe von ca. ...- (brutto) aus.
Der Ehemann deklarierte in seiner Steuererklärung 2020 eine
IV-Rente in Höhe von Fr. …- und Erwerbseinkünfte in Höhe von Fr. …
Gemäss Beschwerdeschrift soll er monatliche Einkünfte von "Fr. …"
(recte: Fr. …) erzielen, bestehend aus einer halben SVA-IV-Rente von Fr. …-,
einer SUVA-IV-Rente von Fr. ... und Einnahmen aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Ebay-Verkäufer von Fr. ... Dies entspricht bis auf
die nicht deklarierte SVA-IV-Rente den Angaben in der Steuererklärung 2020 und
deckt sich bis auf die angeblichen Einnahmen aus den Ebay-Verkäufen mit den
vorinstanzlichen Annahmen und der Aktenlage. Gemäss Steuerdeklaration besitzt
der Ehemann keinerlei Vermögenswerte, obwohl die Beschwerdeführerin in zwei
Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2020 und 13. Januar
2021.
(Eingangsdatum) behaupten liess, dass ihr Ehemann über Waren im
Verkaufswert von über Fr. … - verfügen würde und aufgrund der Vermutung
von Art. 930 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vermutungsweise auch deren
Eigentümer sei. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. Januar 2021 liegen
gegen den Ehemann 94 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. …- und
eine aktive Betreibung seiner Krankenkasse vor.
Den Ehegatten würden damit
zusammen monatliche Einkünfte von Fr. … (Fr. … + Fr. …) zur
Verfügung stehen, bzw. ohne die vorinstanzlich nicht berücksichtigen
Ebay-Einnahmen solche von Fr. … (… – … [diesbezüglich wiederum fehlerhaft
die Berechnung in der Beschwerdeschrift]).
3.2.3
Der sozialhilferechtliche Existenzbedarf der Eheleute beträgt gemäss der
vorinstanzlichen Berechnung Fr. ..., wobei lediglich der Zuschlag einer
Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-, die Berücksichtigung
pauschalisierter Kosten für eine Haftpflicht- und Haushaltsversicherung von
monatlich Fr. 60.- und die Anrechnung einer Jahresfranchise der
Beschwerdeführerin in Höhe von jährlich Fr. 300.- strittig geblieben sind.
Die Nichtberücksichtigung des Mietzinses in der Existenzberechnung gemäss
Beschwerdeschrift ist hingegen offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen.
Die
Berücksichtigung einer Integrationszulage ist in der verwaltungsgerichtlichen
Praxis umstritten, jedoch in den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ausdrücklich vorgesehen
(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.7). Ebenso entspricht die pauschale
Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und
Haushaltsversicherung den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8) und der
verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2,
mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
auch wahrscheinliche zukünftige Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies
grundsätzlich unabhängig davon gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich
entsprechend versichert haben. Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch
sozialhilfeabhängige Personen über eine angemessene Versicherungsdeckung
verfügen. Sodann sind für die Prognostizierung des Sozialhilferisikos
grundsätzlich auch (hypothetische) Krankheitskosten in der Höhe der Franchise
und eines darüber hinaus gehenden Selbstbehalts von 10 % bzw. maximal Fr. 700.-
pro Jahr, miteinzubeziehen (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über
die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Die vorinstanzliche
Existenzminimumsberechnung erscheint damit im Wesentlichen korrekt, zumal in
Bezug auf die hypothetischen Krankheitskosten allenfalls auch noch ein
jährlicher Selbstbehalt von jeweils maximal Fr. 700.- bei beiden Eheleuten
zu berücksichtigen wäre.
3.2.4
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin IV-Rentner ist und kurz vor dem
ordentlichen Pensionsalter steht, ist indes ohnehin nicht auf das
sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern auf einen allfälligen Anspruch
auf Ergänzungsleistungen abzustellen. Demgemäss sind die anrechenbaren Einnahmen
im Sinn von Art. 11 ELG den anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG
gegenüberzustellen.
Vorliegend würden die
anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbaren Ausgaben übersteigen,
sofern die Beschwerdeführerin nach der Regulierung ihres Aufenthalts
tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeurin tätig wäre und ihr Ehemann
die behaupteten Einkünfte aus seinen Ebay-Verkäufen erzielen könnte. Hingegen
würden ohne die behaupteten Zusatzeinkünfte aus den Ebay-Verkäufen und der
Coiffeurtätigkeit der Beschwerdeführerin die anrechenbaren Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
bestehen, was dem begehrten Ehegattennachzug entgegenstünde.
3.2.5
Die
anzurechnenden Einkünfte sind danach zu bemessen, ob und in welchem Umfang sie
tatsächlich realisierbar sind. In
diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
durch die bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im
bereits dargelegten Sinn nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG
konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze
Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. dazu E. 2.3
vorstehend).
3.2.6
Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte "Arbeitsbestätigung" der
G GmbH vom 19. Februar 2021 stellt keine verbindliche bzw. rechtlich
durchsetzbare Arbeitszusicherung dar: So liegt der Bestätigung weder ein
wechselseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag bei noch geht aus dieser hervor,
ob eine Probezeit vorgesehen ist. Die Bestätigung kann damit bestenfalls als
Absichtserklärung interpretiert werden.
Zudem geht aus dem
Bestätigungsschreiben hervor, dass der Coiffeursalon bislang nur männliche
Kunden bedient und männliche Angestellte hat, jedoch "so schnell wie
möglich auch Frauendienstleistungen anbieten" und hierfür eine Coiffeurin
anstellen will. Überdies weist das Bestätigungsschreiben darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin den Kundenanforderungen entsprechend im Erwerb der deutschen
Sprache unterstützt werden soll. Diese Ausführungen legen nahe, dass die
Bestätigung aus reiner Gefälligkeit ausgestellt wurde, ohne dass tatsächlich
ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis beabsichtigt ist. So erstaunt, dass der
Coiffeursalon trotz der rasch beabsichtigten Ausweitung seines Tätigkeitsfeldes
gerade eine Anstellung der Beschwerdeführerin erwogen hatte, die derzeit über
keine Arbeitsbewilligung verfügt sowie die sprachlichen Anforderungen an den
Beruf selbst nach Darstellung des Coiffeursalons (noch) nicht erfüllt und
deshalb auf Unterstützung angewiesen wäre. Sodann ist auch nicht leicht
nachvollziehbar, weshalb der Coiffeursalon gerade im Februar 2021, mitten
während der Covid-19-Pandemie, "so schnell wie möglich" sein
Geschäftsfeld ausweiten wollte.
Damit bestehen erhebliche
Indizien für eine lediglich aus Gefälligkeit ausgestellte Bestätigung und
stellt diese jedenfalls eine bloss unverbindliche Absichtserklärung dar, ohne
dass eine dauerhafte Anstellung der Beschwerdeführerin als gesichert gelten
kann. Das entsprechende (behauptete) Einkommen muss deshalb unberücksichtigt
bleiben. Sodann befindet sich die 48-jährige Beschwerdeführerin bereits in
einem Alter, in welchem die Vermittlungsfähigkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
gerade bei unzureichenden Sprachkenntnissen erschwert ist. Die von ihr ursprünglich
beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Eröffnung eines
eigenen Coiffeursalons) ist nicht weiter belegt worden und dürfte bereits an
den fehlenden Mitteln für eine entsprechende Geschäftsgründung scheitern. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Nachzug
über keinerlei gesicherten Einkünfte verfügen würde.
3.2.7
Auch die behaupteten Einkünfte ihres Ehemannes auf Ebay sind nicht
hinreichend belegt und unglaubhaft: Die Ausdrucke aus dem Händlerkonto des
Ehemannes auf Ebay belegen zwar eine rege Händlertätigkeit, geben jedoch
keinerlei Auskunft darüber, inwieweit auf eigene Rechnung gehandelt wurde und
welche Gewinnmargen aus den Verkäufen erzielt wurden. Der Ehemann bezifferte
seine Verkaufserlöse bei Ebay auf einer Abrechnung vom 22. Januar 2021 mit
USD …. Auf verschiedenen Post-it-Zetteln hielt er fest, im Jahr 2020 insgesamt
Waren im Wert von Fr. … verkauft zu haben. Gemäss einer in den Akten
liegenden Kontoübersicht erhob Ebay für die Verkäufe insgesamt Gebühren in Höhe
von Fr. …, wobei der Ehemann in seiner Abrechnung vom 22. Februar
2021.
hierzu leicht abweichende Angaben machte. Um die in der Steuererklärung
deklarierten Nettoeinnahmen von Fr. …- zu erzielen, hätten die auf Ebay
veräusserten Waren damit für rund den dreifachen Einstandspreis weiterverkauft
werden müssen. Derartige Gewinnmargen sind unrealistisch. Die Geschäfte des
Ehemannes werden zudem nicht über eine im Handelsregister eingetragene
Einzelfirma abgewickelt und es wurde ausser mit ein paar selbst erstellten,
rudimentären Abrechnungen über verkaufte und auf Ebay eingestellte Gegenstände
über die Handelstätigkeit in keinster Weise Buch geführt. Eine Anmeldung der
selbständigen Erwerbstätigkeit bei der SVA erfolgte erst am 15. Dezember 2020
und erst nachdem die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt mit Schreiben vom 25. November
2020.
ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, eine solche vorzulegen. Bei
einem am 19. Dezember 2019 durchgeführten Pfändungsvollzug gab der Ehemann
unter Strafandrohung bei Falschangaben an, über keinerlei Einkünfte neben
seiner IV-Rente zu verfügen, obwohl aus den eingereichten Unterlagen
hervorgeht, dass er bereits ab Juli 2019 als Händler auf Ebay aktiv war. In
seiner Steuererklärung 2020 hatte er angegeben, "Rentner" zu sein und
hatte keinerlei Vermögenswerte deklariert, obwohl beim behaupteten
Geschäftsmodell (günstiger Ankauf auf Auktionen und Flohmärkten sowie
Weiterverkauf auf Ebay) und den von ihm behaupteten Gewinnen und Umsätzen
solche vorhanden sein müssten. Die in der Steuererklärung deklarierten
Einnahmen aus den Ebay-Verkäufen sind damit nicht substanziiert nachgewiesen
worden und es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Ehemann höchstens
einen Bruchteil der deklarierten Einnahmen erzielen kann. Selbst wenn zugunsten
der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass der Ehemann jährlich noch
rund Fr. …- Nettoeinnahmen aus seiner Verkäufertätigkeit auf Ebay erzielen
könnte, würde sich dies in Anbetracht des in Art. 11 Abs. 1 lit. a
ELG freigestellten Betrags nicht auf das Ergebnis auswirken.
3.2.8
Damit sind weder die Einkünfte der Beschwerdeführerin, noch die Einkünfte
ihres Ehemannes aus dessen Händlertätigkeit auf Ebay substanziiert nachgewiesen
oder auch nur glaubhaft gemacht worden. Die nach Art. 10 ELG anrechenbaren
Ausgaben erscheinen damit bei Weitem nicht gedeckt, selbst wenn zugunsten der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass ihr Ehemann auf Ebay zumindest
ein gewisses Einkommen erzielen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Nachzug der Beschwerdeführerin zu einer jährlichen Unterdeckung und einem damit
korrespondierenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen führen würde.
3.2.9
Inwieweit den Eheleuten die bei einem Nachzug drohende Abhängigkeit von
Ergänzungsleistungen vorzuwerfen ist, kann nach dargelegter Rechtslage
offenbleiben. Immerhin kann diesbezüglich aber festgehalten werden, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit bislang nicht
vollständig ausgeschöpft und hohe Schulden angehäuft hat. Sodann muss der Bezug
von Ergänzungsleistungen weder dauerhaft noch erheblich sein. Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG und sind für die vorliegende Konstellation offenkundig nicht einschlägig.
3.2.10
Damit ist zumindest die Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. e
AIG nicht erfüllt und es kann offenbleiben, ob die übrigen Nachzugsbedingungen
– namentlich die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bzw. die Anmeldung zu
einem Sprachförderungsangebot (die Beschwerdeführerin hat nur wenige Stunden
einen Deutschkurs für Anfänger besucht) – erfüllt sind.
Ebenso kann offenbleiben, ob
nicht auch die Schuldenwirtschaft des Ehegatten einem Nachzug entgegenstehen
könnte (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]), womit auch nicht weiter zu klären ist, ob die Schulden des
Ehemannes mutwillig angehäuft wurden.
3.2.11
Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die
Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen: Die
Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und musste
aufgrund ihres prekären Aufenthalts stets mit einer Wegweisung rechnen. Damit
ist weder von einer massgeblichen Integration in der Schweiz noch von einer
Entfremdung von der ukrainischen Heimat auszugehen. Ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten ist nicht ersichtlich und ergibt
sich auch nicht aus dem angeschlagenen Gesundheitszustand des Ehemannes: Dieser
ist zumindest teilweise arbeitsfähig und war auch wegen seiner
Schulterbeschwerden nur vorübergehend arbeitsunfähig. Sodann war er eigenen
Angaben zufolge selbst dann noch selbständig erwerbstätig, als ihm ärztlich
vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dass er
nach zukünftig geplanten Operationen allenfalls auf vorübergehenden Beistand
angewiesen ist, begründet noch kein konventionsrechtlich geschütztes
Abhängigkeitsverhältnis: Auch wenn die Anwesenheit der Beschwerdeführerin
sicherlich eine gewisse Entlastung bringt, ist nicht substanziiert dargelegt,
dass er deren Unterstützung zwingend braucht. Sodann steht die beabsichtigte
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu deren nicht weiter
substanziierten Behauptung, wonach ihr Ehemann auf eine Betreuung angewiesen
sei, welche durch die Spitexhilfe nicht "rund um die Uhr" geleistet
werden könne. Da keine besonderen Gründe ein Zusammenleben der Eheleute erfordern
und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund für einen
Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben
darstellen, ist es den Eheleuten zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und
wechselseitige Besuche zu pflegen.
3.2.12
Da die materielle Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. e
AIG einem legitimen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK dient, ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch andere völkerrechtliche
Verpflichtungen verletzt sein könnten. Namentlich ist weder eine Verletzung der
Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), noch des Internationalen
Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember
1966.
(UNO-Pakt I; 0.103.1) oder des Übereinkommens über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) ersichtlich. Die beiden
letztgenannten Konventionen sind ohnehin vorwiegend programmatischer Natur,
ohne dass sie für die Individuen unmittelbar einklagbare Rechte begründen (vgl.
BBI 1991 I 1202 und BBl 2013 673 ff.; vgl. auch BGE 126 I 240, Erw. 2.c).
3.2.13
Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung besteht aufgrund dargelegter
Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.
Die Verweigerung des Ehegattennachzugs erscheint damit
auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsrechtlichen
Vorgaben zulässig und verhältnismässig.
4.
4.1
Während
die Vorinstanzen sich auf eine inskünftige Sozialhilfeabhängigkeit der
Ehegatten fokussierten, begründet der vorliegende Entscheid die
Nachzugsverweigerung mit der drohenden Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen
und unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG. Es stellt sich
deshalb die Frage, ob eine Motivsubstitution vorliegt, welche den Parteien
vorgängig angezeigt werden müsste.
4.2
Als
Ausfluss des gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Verfassung
geschützten rechtlichen Gehörs haben betroffene Ausländer im
ausländerrechtlichen Verfahren das Recht, vor Erlass einer belastenden
Verfügung angehört zu werden. Das rechtliche Gehör ist im Rechtsmittelverfahren
erneut zu gewähren, soweit die Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer sogenannten
Motivsubstitution seinen Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).
4.3
Vorliegend
stützten beide Vorinstanzen ihre Entscheide massgeblich auf die Unterschreitung
des sozialhilferechtlichen Existenzminimums und die Gefahr einer zukünftigen
Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ab. Zugleich wurde jedoch in beiden
vorinstanzlichen Entscheiden festgehalten, dass neben der drohenden
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
auch die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht
erfüllt sei. Auch bei der erstmaligen Gehörsgewährung vom 9. April 2020
wies das Migrationsamt ausdrücklich auf die Gefahr einer Abhängigkeit von
Ergänzungsleistungen und die Nichterfüllung der Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1
lit. e AIG hin. Die Beschwerdeführerin hatte damit sowohl Veranlassung als
auch Gelegenheit, sich auch zu dieser Frage zu äussern. Deshalb erscheint eine
nochmalige Gehörsgewährung vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
entbehrlich und ist das Verfahren spruchreif.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …