VB.2021.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00161
26. August 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00161
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat F, Gemeinderatskanzlei,
Mitbeteiligter,
betreffend Baulinien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in F, das an der
B-Strasse und dem E-Ring in der Wohnzone W2.5 liegt. Darauf befindet sich neben
anderen das Gebäude Assek.-Nr. 02.
B. Die
Volkswirtschaftsdirektion hob in F mit Verfügungen Nrn. 03 und 04 je vom
16. April 2016 am E-Ring, an der C-Strasse, der D-Strasse und der B-Strasse
Verkehrsbaulinien teilweise auf und setzte sie neu fest. Die mit Verfügung Nr. 04
festgesetzte Baulinie verläuft über weite Strecken in einem Abstand von 3,5 m
zur Strasse innerhalb des Grundstücks Kat.-Nr. 01, an der südwestlichen
Ecke (E-Ring/B-Strasse) des Grundstücks liegt die Baulinie weiter im
Grundstücksinnern und durchschneidet das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 02.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. Juli 2016 Rekurs beim
Baurekursgericht und ersuchte um Aufhebung der genannten Verfügungen sowie der
damit festgelegten Baulinien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in F. Nach
einer zwischenzeitlichen Sistierung des Verfahrens zog A den Rekurs insoweit
zurück, als in den angefochtenen Verfügungen Verkehrsbaulinien mit einem
Abstand von 3,5 m ab der Strassengrenze auf ihrem Grundstück vorgesehen
seien. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 21. Januar 2021 nicht
auf den Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die
Verfahrenskosten A (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 3. März 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 21. Januar 2021
aufzuheben. Eventuell sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Zudem ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 15. März 2021 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion stellte mit
Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A nahm dazu innert erstreckter Frist
mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Stellung. Die Volkswirtschaftsdirektion
reichte am 14. Juni 2021 die Pläne der Baulinienfestsetzung im Original ein.
Der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist von
der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).
1.2
Streitgegenstand
bilden nach dem teilweisen Rückzug des Rekurses (oben II.) nur noch die auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 mit Verfügung Nr. 04 vom 16. April 2016
festgelegten Baulinien mit einem grösseren Abstand als 3,5 m zur Strasse.
Insoweit die Beschwerdeführerin den Rekurs zurückgezogen hatte, hätte das
Baurekursgericht diesen formell abschreiben müssen.
2.
2.1
Ist ein Nichteintretensentscheid
angefochten, ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (VGr,
22.
August 2019, VB.2018.00673, E. 2.1).
2.2
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a PBG; ebenso § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG). Das
erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15).
2.3
Die
Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs gegen die Festsetzung der
Verkehrsbaulinien ein, weil es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen
Interesse an der Rechtsmittelerhebung fehle. Sie erwog, dass die
Beschwerdeführerin im Erfolgsfall keinen Vorteil erlangen bzw. keinen Nachteil
abwenden könne: Würde die angefochtene Baulinienfestsetzung aufgehoben, so
hätte das Gebäude Nr. 02 einen Strassenabstand von 6 m einzuhalten
und würde in einem erheblich weitergehenden Masse baurechtswidrig, als dies
unter Geltung der neuen Baulinie der Fall sei. Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, sie sei durch die angefochtene Verfügung in ihren schutzwürdigen
Interessen berührt, da die Baulinien die Überbaubarkeit ihres Grundstücks
einschränkten, und bestreitet die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, dass die
festgesetzten Baulinien die künftige Überbaubarkeit ihres Grundstücks nicht
weitergehend einschränkten als der gesetzliche Strassenabstand.
2.4
Baulinien
begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und
geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung (§ 96 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]).
Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und
Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG).
Baulinien sind mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau
der betreffenden Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem
Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im
Baulinienbereich dürfen nach § 101 PBG entsprechend dem bisherigen
Verwendungszweck unterhalten oder modernisiert werden (Abs. 1).
Weitergehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer
Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen
zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei
Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den Mehrwert zu entschädigen
hat (Abs. 2).
2.5
Fehlen
Verkehrsbaulinien, haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m
gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten,
sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden können in ihren Bau- und Zonenordnungen andere
als die in § 265 Abs. 1 PBG vorgesehenen Abstände festlegen (VGr, 29. November 2018,
VB.2018.00275, E. 3.4.1). Dabei dürfen sie sowohl grössere wie auch
kleinere Abstände vorsehen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1050 f.).
Zwar sieht die geltende Bau- und Zonenordnung der Gemeinde F für die Wohnzone
W2.5 keine abweichende Regelung des Strassenabstands vor, wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt. Erwüchsen die angefochtenen Baulinien in Rechtskraft,
könnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr davon profitieren, wenn die
Gemeinde in Ausübung der ihr zustehenden Rechtsetzungskompetenz inskünftig
kleinere Abstände vorschreiben würde. Der subsidiär gemäss § 265 Abs. 1 PBG geltende Strassenabstand ändert mithin nichts daran, dass die
Baulinienfestsetzung einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer
darstellt (VGr, 13. Juli 2016, VB.2015.00711, E. 6.2;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1033). Dies steht im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Grundeigentümer auch dann
legitimiert ist, ein Rechtsmittel gegen eine Baulinienfestsetzung zu ergreifen,
wenn zuvor Baulinien rechtskräftig festgesetzt
worden sind, deren Verlauf für die betroffenen Grundeigentümer noch ungünstiger
war als die streitige Fassung (BGr, 10. Juni 2008, 1C_50/2008, E. 1).
2.6
Die
Vorinstanz verneinte das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an
Dispositiv
ihrem Rekurs demnach zu Unrecht. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
unbestrittenermassen erfüllt waren, hätte sie auf den Rekurs eintreten müssen.
3.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich nach
den vorstehenden Erwägungen als fehlerhaft und ist deshalb aufzuheben. Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es ist aus prozessökonomischen Gründen auch bei der Aufhebung
eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befugt, selber den
Sachentscheid zu fällen; nicht vorausgesetzt wird dabei, dass der angefochtene
Rekursentscheid einen materiellen Eventualstandpunkt enthält (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 18). Ein Sachentscheid kann sich insbesondere
als angezeigt erweisen, wenn sich die Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels
vor Verwaltungsgericht auch zum Materiellen äusserten (Donatsch, § 64 N. 7).
Da die Parteien im Beschwerdeverfahren auch zur Rechtmässigkeit der
angefochtenen Baulinien Stellung genommen haben und eine Behandlung des Antrags
auf deren Aufhebung in der Sache ohne weitere Abklärungen in
sachverhaltsmässiger Hinsicht möglich ist, drängt sich aus prozessökonomischen
Gründen auf, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und im
Folgenden die Rechtmässigkeit der angefochtenen Baulinienfestsetzung zu prüfen.
4.
4.1 Die Festsetzung von Baulinien
stellt einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümerschaft
dar. Einschränkungen der von Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV; SR 101) gewährleisteten Eigentumsgarantie sind nach Art. 36 BV
nur rechtmässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig, d. h. geeignet, erforderlich und zumutbar,
sind (vgl. VGr, 6. September 2018, VB.2018.00151, E. 6.1).
4.2 Nachdem § 96 PBG ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage für den
Eigentumseingriff durch die geplanten Baulinien darstellt, ist zu prüfen, ob
deren Festlegung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die
Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, Verkehrsbaulinien in einem
Abstand von mehr als 3,5 m ab Strassengrenze und insbesondere das
Anschneiden des Gebäudes Nr. 02 lägen nicht im öffentlichen Interesse und
seien jedenfalls unverhältnismässig.
4.2.1
In der Begründung zur Verfügung Nr. 04 hatte die Beschwerdegegnerin erwogen,
dass die streitbetroffene Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien im Rahmen der
vollständigen Erfassung und Bereinigung der Baulinien an Staatsstrassen erfolge.
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdegegnerin zur
Begründung der Festsetzung vor, die angefochtenen Baulinien sicherten die
bestehende Anlage samt Fussgängerschutz und Grünflächen und dienten den
wohnhygienischen Verhältnissen an der stark befahrenen Kreuzung. Zudem
sicherten sie die vorhandenen Fussgängerunterführungen und beliessen Platz für
eine allfällige Begrünung auf privatem Grund.
4.2.2
Verkehrsbaulinien stellen in erster Linie die für den Strassenbau
benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die für die Verkehrssicherheit
erforderliche Sichtfreiheit; darüber hinaus gewährleisten sie den an der
Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung und Besonnung. Weiter
vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem Strassenverkehr verbunden
sind und sorgen für die Schaffung oder den Erhalt von Grünflächen in
Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen beizumessen sind (VGr,
19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2). Überdies dienen Verkehrsbaulinien
der Gestaltung einheitlicher Häuserfluchten in städtischen wie in ländlichen
Quartieren entlang der Verkehrsanlagen (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00394,
E. 5.3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1032, auch zum Ganzen; siehe
auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.2.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst zu
ziehen, wenn eine Strasse erstellt werden muss, weil das Bedürfnis für die
Landsicherung bereits aktuell sein kann, wenn ersichtlich ist, dass die
Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird und die Gefahr besteht, dass
Bauvorhaben die spätere Bauausführung erschweren oder verteuern (BGr, 21. Februar
2014, 1C_789/2013, E. 4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Mit Rücksicht
auf die Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird
jedoch verlangt, dass konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau
jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4;
118 Ia 372 E. 4a). Dieses Erfordernis gilt nicht nur für den Bau von
Nationalstrassen, sondern auch im Bereich des zürcherischen Strassengesetzes
(VGr, 13. Juli 2016, VB.2015.00711, E. 8.4). Nach der – insoweit
unbestrittenen – Darstellung der Beschwerdeführerin ist die
Fussgängerunterführung vor wenigen Jahren saniert worden. Ein generelles oder
konkretes Projekt zum Ausbau des E-Rings bzw. der B-Strasse liegt nicht vor und
die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass ein solches angestrebt werde.
Ein öffentliches Interesse an der Landsicherung für einen Ausbau oder eine
Korrektur der bestehenden Verkehrsflächen ist damit nicht ersichtlich. Auch ist
weder ersichtlich noch dargetan, dass im Interesse der Übersichtlichkeit der
Kreuzung und damit der Verkehrssicherheit ein Zurückdrängen der bestehenden
Bebauung angezeigt wäre.
4.2.4
Verkehrsbaulinien dienen auch dem Schutz der Anwohner vor
Verkehrsimmissionen, mithin der Wohnqualität (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 223).
Die von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der umstrittenen
Baulinienfestsetzung angeführte Wohnhygiene erscheint allerdings offenkundig
nachgeschoben: Wäre im Interesse der Wohnhygiene tatsächlich der in der
Grundstücksecke vorgesehene Abstand erforderlich, so hätte dieser nicht nur
dort, sondern allseitig festgelegt werden müssen. Entlang des E-Rings und der B-Strasse
liegen die Baulinien jedoch durchgehend nur 3,5 m innerhalb der
Grundstücke. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Rückversetzen
der Gebäudeecke um rund einen Meter der Wohnhygiene in relevantem Masse
dienlich sein könnte.
4.2.5
Auch ein ortsbaulich-ästhetisches Interesse an der angefochtenen
Verkehrsbaulinie, die gemäss Berechnungen der Beschwerdegegnerin eine Fläche
von 3 m2 des Gebäudes Nr. 02 betrifft, vermag deren
Festsetzung nicht zu rechtfertigen. Weder wird mit der angefochtenen
Festsetzung eine einheitliche Häuserflucht geschaffen, noch vermöchte das
Interesse an einem zusätzlichen Grünraum von dieser geringen Fläche – sofern
ein solches an der fraglichen Kreuzung überhaupt zu bejahen ist – das Interesse
der Beschwerdeführerin an insoweit durch Baulinien unbelastetem Grundeigentum
zu überwiegen, zumal bereits ein Grünstreifen von mehreren Metern Breite
besteht.
4.3 Soweit die
angefochtene Baulinienfestsetzung nach dem Gesagten überhaupt im öffentlichen
Interesse liegt, erweist sie sich jedenfalls als unverhältnismässig. In
Gutheissung der Beschwerde ist daher dem nicht zurückgezogenen Rekursantrag in
Bezug auf die Verfügung Nr. 04 stattzugeben und diese insoweit aufzuheben,
als sie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 Baulinien festlegt, die einen
grösseren Abstand als 3,5 m zur Strasse aufweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Die im
Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragene Beschwerdeführerin ersucht um
Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihr als obsiegender
Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist,
schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus,
womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser
Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss geringfügiger
Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass
eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs-
bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49; siehe auch § 8
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr; LS 175.252]). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis
wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen Person dann zuzusprechen,
wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den
Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b). Der Beschwerdeführerin
entstand durch dieses Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen
stellten, keinen diesen Rahmen übersteigenden Aufwand. Da sich auch der
Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG nicht als
erfüllt erweist, ist ihr demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus
den nämlichen Gründen steht ihr auch keine solche für das Rekursverfahren zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 21. Januar 2021 aufgehoben. Die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion Nr. 04 vom 15. April 2016 wird insoweit
aufgehoben, als darin Baulinien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, F, mit
einem Abstand von mehr als 3,5 m zur Strasse festgesetzt werden.
2.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts
werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 4'655.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …