VB.2021.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00163
15. Mai 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In
Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1994 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich ab
November 2014 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz
auf. Anfang Juni 2015 heiratete sie D, einen 1976 geborenen und in der Schweiz
niedergelassenen Staatsangehörigen Italiens, worauf ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine bis 31. Januar 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilte. Ebenfalls eine bis zum 31. Januar
2020 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt ihr im Dezember 2015 in
die Schweiz nachgezogener Sohn aus einer früheren Beziehung, B,
geboren 2013.
Nach dem Auszug von A aus der ehelichen
Wohnung am 15. Januar 2016 und der Scheidung der Ehe am 10. Mai 2016 widerrief
das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2016 die
Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg. Den
hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (VGr,
23. Juli 2018, VB.2018.00117 [nicht publiziert]). Während des
anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – am 4. September
2018 – ging A die Ehe mit dem 23 Jahre älteren Landsmann E ein, welcher
über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund wurde A am
14. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten
erteilt und das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mit Urteil vom 1. März
2019 mit ihrem Einverständnis abgeschrieben (BGr, 1. März 2019, 2C_697/).
B. Ende
August 2019 verliess E die gemeinsame eheliche Wohnung, worauf das
Migrationsamt weitere Abklärungen tätigte und mit Verfügung vom 23. Oktober
2020 A die Verlängerung der bis 3. September 2020 befristeten
Aufenthaltsbewilligung verweigerte; gleichzeitig widerrief es die bis 31. Januar
2025 gültige Aufenthaltsbewilligung von B und setzte Mutter und Sohn zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Januar 2021 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2021 ab und
setzte diesen eine neue Ausreisefrist bis 26. April 2021.
III.
A und B liessen am 3. März 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. Januar 2021 aufzuheben
und "[v]om Widerruf" ihrer Aufenthaltsbewilligungen abzusehen bzw.
seien diese ordentlich zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
10.
März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten weniger als neun Monate in ehelicher
Gemeinschaft. Ersterer kommt daher – was unbestritten ist – gestützt weder auf
Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 noch auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine ausländische Person nach Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50
Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder
die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freien Stücken geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
2.2
2.2.1
Eheliche Gewalt stellt nur dann einen wichtigen Grund im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, wenn sie eine
gewisse Intensität erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist, was etwa bei
der Ausübung physischer Gewalt bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen
Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehegattin bzw. der Ehegatte Kratzspuren im
Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229
E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Auch psychische oder
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der
Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein
weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die
anhaltende erniedrigende Behandlung muss insofern derart schwer wiegen, dass
von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum
Ganzen auch BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 5.1 mit Hinweisen).
Wird das Vorliegen ehelicher
Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen
(Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu
und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3); ein voller Beweis wird
nicht verlangt. Der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische
Person die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft macht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Als mögliche Hinweise auf eheliche Gewalt gelten dabei
insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen
gegenüber Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen
(Art. 77 Abs. 6 VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen jedoch nicht; wird häusliche
Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik
der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGr, 12. März 2021, 2C_802/2020, E. 2.5 mit
Hinweis).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang vor Verwaltungsgericht
geltend, sie habe die Ehegemeinschaft aufgrund des "exzessiven Alkohol-
und Drogenkonsums ihres Ehegatten" auflösen müssen. Da sie bereits während
ihrer ersten Ehe "traumatische Erfahrungen mit dem Verhalten ihres
damaligen Ehemannes gemacht" habe, habe sie weder sich noch ihren Sohn
erneut "dergleichen Erfahrungen aussetzen" wollen.
Was die erste Ehe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat
das Verwaltungsgericht jedoch bereits in dem die Beschwerdeführenden
betreffenden Urteil vom 23. Juli 2018 festgestellt, dass sich weder deren
Vorbringen noch den Akten genügende Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass
die Beschwerdeführerin seitens ihres früheren Ehemanns Opfer ehelicher Gewalt
in der von der Rechtsprechung verlangten Intensität geworden wäre (VGr, 23. Juli
2018, VB.2018.00117, E. 4.2 [nicht publiziert]). Zwar sei davon auszugehen
– so das betreffende (rechtskräftige) Urteil konkret –, dass es zwischen den
früheren Ehegatten zu Spannungen gekommen sei, nachdem D erfahren hatte, dass
die Beschwerdeführerin während eines vom 9. bis zum 27. Dezember 2015
dauernden Aufenthalts in der Heimat wiederholt Intimitäten mit dem Vater ihres
Sohns ausgetauscht habe; abgesehen von einer heftigen (verbalen)
Auseinandersetzung am 16. Januar 2016, deren Auslöser die Weigerung der
Beschwerdeführerin gewesen sei, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen, lägen
allerdings keinerlei Hinweise für die behauptete eheliche Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor.
Zum Beleg der angeblichen
Alkohol- und Drogenexzesse bzw. der darauf zurückzuführenden
"Entgleisungen" von E verweist die Beschwerdeführerin sodann einzig
auf eine von ihr verfasste Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegegner vom 23. Juli
2020, worin sie vorbrachte, dass ihr "[e]in weiteres Zusammenleben [… mit
ihrem Ehemann] wegen seinem exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum leider nicht
mehr möglich" sei, sowie die im März 2020 geäusserte Bemerkung von E
gegenüber der Kantonspolizei Zürich, an den Wochenenden jeweils drei oder vier
Bier zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren damals wegen
des Verdachts, eine Scheinehe eingegangen zu sein, getrennt voneinander
polizeilich befragt worden, und Erstere hatte bei dieser Gelegenheit auf die
Frage nach dem Grund für den Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung
bereits ausgeführt, dass E "[m]it der Zeit" angefangen habe, zu spät
und alkoholisiert nach Hause zu kommen und sie "auf eine Art unter
Druck" zu bringen. Wenn er jeweils gemerkt habe, dass sie "auf seinen
Druck nicht eingestiegen" sei, sei er "wieder aggressiv"
geworden. Einige Fragen später fügte sie präzisierend an, dass ihr Ehemann
"sehr viel Alkohol" trinke, "meistens Bier vor allem am
Wochenende" und er sie während des Zusammenlebens dadurch unter Druck
gesetzt habe, "dass […sie sich] nach seinen Wünschen verhalten
müsse".
2.2.3
Damit ist keine hinreichend konstante und intensive Druckausübung seitens
des Ehemanns der Beschwerdeführerin dargetan. Diese schildert vielmehr keinen
einzigen konkreten Vorfall, in dessen Rahmen sie ihr Ehemann (erfolgreich)
psychisch unter Druck gesetzt hätte, und auch betreffs des von ihr reklamierten
exzessiven Alkohol- und Drogenkonsums ihres Mannes sind aufgrund der Aussagen
des Ehepaars gegenüber der Kantonspolizei sowie des Fehlens weiterer
(objektiver) Hinweise auf ein problematisches Konsumverhalten Zweifel
angebracht. Jedenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht,
glaubhaft zu machen, dass ihr das weitere Zusammenleben mit ihrem regelmässig
"dem Alkohol frönenden" Ehemann nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
Hier ist denn auch anzumerken,
dass beide Ehegatten im Rahmen der Gehörsgewährung übereinstimmend angegeben
haben, dass E die Beschwerdeführerin bzw. die eheliche Wohnung verlassen habe.
So brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Ehemann von ihr getrennt
und den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Sie habe "am Anfang" sogar
noch geglaubt, dass sie vielleicht wieder zusammenkommen würden. Als sie dann
aber gesehen habe, dass ihr Ehegatte keinen weiteren Kontakt zu ihr suche, habe
sie die Scheidung eingereicht bzw. sich zu diesem Schritt entschlossen. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin sagte anlässlich seiner Befragung im März 2020
aus, dass sein Ehewille "[v]or ca. 6 oder 7 Monaten" erloschen
sei und er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin unterhalte, weil diese
"mit einem anderen Mann zusammen war".
2.3
Es mag
daher sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführer an den Wochenenden jeweils
Alkohol (Bier) konsumierte und sich die Ehe der Beschwerdeführerin nicht wie
erwartet entwickelte, deren Ausführungen können aber in keiner Weise die von
ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression glaubhaft
machen.
Gleiches gilt – wie aufgezeigt – für die von der
Beschwerdeführerin behaupteten Gewalterfahrungen während ihrer ersten Ehe,
weshalb sich schon aus diesem Grund aus der von ihr verlangten
Gesamtbetrachtung beider Ehen kein nachehelicher Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ergibt. Der von ihr in diesem
Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 22. Februar 2012,
2C_678/2011, E. 3.4) befasst sich zudem nur mit der Frage, ob die Zeit,
während der ein Ehepaar bereits vor der Heirat zusammengelebt hat, bei der
Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen sei. Nicht gesagt
wird mithin, dass zwei bzw. mehrere (bloss) unglückliche bzw. belastende Ehen
in Folge insgesamt einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG darstellen können.
2.4
Daneben
sind auch keine anderen wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG gegeben, welche einen weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten.
Namentlich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz
("markant") besser ist als im jeweiligen Heimatstaat einer von einer
ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen ausländischen Person, die Vorgaben
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, dies selbst dann,
wenn die oder der Betroffene in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls
eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht
straffällig geworden ist (vgl. BGr, 31. Januar 2019, 2C_788/2018,
E. 4.2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Weiteren (sinngemäss) einen Anwesenheitsanspruch
aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK, SR 0.101) geltend. Sie sei in der Schweiz gut integriert,
beherrsche die deutsche Sprache und gehe einer einträglichen Arbeit nach. Zudem
verzeichne sie keine Einträge im Strafregister, habe nie ausländerrechtlich
verwarnt werden müssen und lebe seit Längerem in einer Beziehung mit einem Schweizer.
3.2
Die
Beschwerdeführerin lebt indes erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der
Schweiz und erscheint nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse
integriert: So sind etwa ihre Sprachkenntnisse nicht belegt und musste sie von
Mai 2016 bis Ende Oktober 2018 (teils ergänzend) von der Sozialhilfe
unterstützt werden, namentlich, weil sie von Oktober 2016 bis Juni 2017 und von
Januar 2018 bis August 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die
Beschwerdeführerin kann sich demzufolge nicht auf den Schutz des Privatlebens
im Sinn von Art. 8 EMRK berufen (vgl. dazu BGr, 24. August 2020,
2C_413/2020, E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine Berufung auf den konventionsrechtlichen Schutz des
Familienlebens fällt ebenso ausser Betracht, da der Sohn der Beschwerdeführerin
in der Schweiz bloss über ein von der Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht
verfügt und sich die Beziehung zu ihrem Schweizer Partner in ihrer Natur und
Stabilität (noch) nicht mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichen lässt
(vgl. dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3, und 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]). Zwar soll das Paar
zusammenleben, dies allerdings erst seit etwas mehr als einem Jahr, und es ist
auch nicht dargetan, dass der Partner der Beschwerdeführerin dieser gegenüber
finanzielle Verpflichtungen übernehmen oder sie massgeblich bei der
Kinderbetreuung unterstützen würde.
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
4.2
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich hier seit sechseinhalb Jahren auf. Sie ist seit ihrer Einreise zwar
nie straffällig geworden und ging zuletzt von August 2018 bis mindestens April
2021.
durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, womit sie ihren Lebensunterhalt
sowie denjenigen ihres Sohns zu bestreiten vermochte; eine derart vertiefte
Integration, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene, liegt indes
nicht vor (siehe vorn 3.2).
Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil ihres
Lebens verbracht und die Schule besucht hat, sollte die Beschwerdeführerin
demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu
können, zumal sie während ihres bisherigen hiesigen Aufenthalts jährlich für
mehrere Wochen zu Besuchszwecken dorthin zurückgekehrt ist. In der Heimat leben
denn auch nebst ihren Eltern zumindest drei der insgesamt vier Halbgeschwister
der Beschwerdeführerin, mit welchen sie in den letzten Jahren zusätzlich
telefonisch Kontakt unterhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik mithilfe ihrer Familie rasch
wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder
aufnehmen können wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die
Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in der Dominikanischen
Republik, vermag an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise der
Beschwerdeführerin dabei ebenso wenig etwas zu ändern wie die gegenwärtige
Pandemielage dort bzw. der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer
Einreise in das mittelamerikanische Land unter Umständen zunächst in Quarantäne
begeben müsste.
Die Beziehung zu ihrem Partner kann die Beschwerdeführerin
schliesslich nach ihrer Ausreise besuchsweise und über die traditionellen sowie
neuen Kommunikationsmittel aus der Ferne pflegen. Sollte das Paar – wie geplant
– heiraten, wäre der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu prüfen.
4.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
Dispositiv
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach
nicht rechtsverletzend.
5.
Was den Beschwerdeführer anbelangt, entfällt mit der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch dessen (allein) von der
Mutter abgeleitetes hiesiges Anwesenheitsrecht und hat er mit dieser das Land
zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar dürfte ihm die
Ausreise in die Dominikanische Republik heute schwerer fallen als noch im
Zeitpunkt des letzten sein Aufenthaltsrecht betreffenden Entscheids des
Verwaltungsgerichts, da er – inzwischen siebenjährig – mittlerweile eingeschult
wurde; seine persönliche Entwicklung ist allerdings immer noch auf die
Beziehung zur Mutter ausgerichtet. Nachdem sich diese mit ihrem Ehemann zu
Hause jeweils auf Spanisch unterhielt und noch im März 2020 aussagte, nur ein
bisschen Deutsch zu verstehen, ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
unter sich Spanisch sprechen, weshalb der Beschwerdeführer besser Spanisch
sprechen dürfte, als die Beschwerdeführerin geltend macht. Der Beschwerdeführer
verbrachte überdies die ersten beiden Lebensjahre bei den Grosseltern bzw.
seinem Vater in der Dominikanischen Republik, und die Beschwerdeführerin reiste
seit dem Jahr 2016 mit ihm jedes Jahr für mehrere Wochen dorthin zurück, um
ihre Familie zu besuchen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, mit
seiner Mutter in die Dominikanische Republik zurückzukehren (vgl. zum Ganzen
BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 6.2.1 f.).
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 1 mit Hinweisen);
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …