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Entscheid

VB.2021.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00163

15. Mai 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22728)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00163

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1994 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, hielt sich ab

November 2014 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz

auf. Anfang Juni 2015 heiratete sie D, einen 1976 geborenen und in der Schweiz

niedergelassenen Staatsangehörigen Italiens, worauf ihr das Migrationsamt des

Kantons Zürich eine bis 31. Januar 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilte. Ebenfalls eine bis zum 31. Januar

2020 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt ihr im Dezember 2015 in

die Schweiz nachgezogener Sohn aus einer früheren Beziehung, B,

geboren 2013.

Nach dem Auszug von A aus der ehelichen

Wohnung am 15. Januar 2016 und der Scheidung der Ehe am 10. Mai 2016 widerrief

das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2016 die

Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies sie aus der Schweiz weg. Den

hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (VGr,

23. Juli 2018, VB.2018.00117 [nicht publiziert]). Während des

anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – am 4. September

2018 – ging A die Ehe mit dem 23 Jahre älteren Landsmann E ein, welcher

über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund wurde A am

14. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten

erteilt und das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mit Urteil vom 1. März

2019 mit ihrem Einverständnis abgeschrieben (BGr, 1. März 2019, 2C_697/).

B. Ende

August 2019 verliess E die gemeinsame eheliche Wohnung, worauf das

Migrationsamt weitere Abklärungen tätigte und mit Verfügung vom 23. Oktober

2020 A die Verlängerung der bis 3. September 2020 befristeten

Aufenthaltsbewilligung verweigerte; gleichzeitig widerrief es die bis 31. Januar

2025 gültige Aufenthaltsbewilligung von B und setzte Mutter und Sohn zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 23. Januar 2021 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Januar 2021 ab und

setzte diesen eine neue Ausreisefrist bis 26. April 2021.

III.

A und B liessen am 3. März 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. Januar 2021 aufzuheben

und "[v]om Widerruf" ihrer Aufenthaltsbewilligungen abzusehen bzw.

seien diese ordentlich zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

10.

März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten weniger als neun Monate in ehelicher

Gemeinschaft. Ersterer kommt daher – was unbestritten ist – gestützt weder auf

Art. 43 Abs. 1 und Abs. 5 noch auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine ausländische Person nach Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50

Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder

die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freien Stücken geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

2.2

2.2.1

Eheliche Gewalt stellt nur dann einen wichtigen Grund im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, wenn sie eine

gewisse Intensität erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist, was etwa bei

der Ausübung physischer Gewalt bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen

Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehegattin bzw. der Ehegatte Kratzspuren im

Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229

E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Auch psychische oder

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen

und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls

relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der

Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der

ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein

weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die

anhaltende erniedrigende Behandlung muss insofern derart schwer wiegen, dass

von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum

Ganzen auch BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 5.1 mit Hinweisen).

Wird das Vorliegen ehelicher

Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen

(Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu

und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3); ein voller Beweis wird

nicht verlangt. Der Nachweis ist vielmehr geleistet, wenn die ausländische

Person die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft macht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Als mögliche Hinweise auf eheliche Gewalt gelten dabei

insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen

gegenüber Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen

(Art. 77 Abs. 6 VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise

auf punktuelle Spannungen genügen jedoch nicht; wird häusliche

Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik

der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden (BGr, 12. März 2021, 2C_802/2020, E. 2.5 mit

Hinweis).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang vor Verwaltungsgericht

geltend, sie habe die Ehegemeinschaft aufgrund des "exzessiven Alkohol-

und Drogenkonsums ihres Ehegatten" auflösen müssen. Da sie bereits während

ihrer ersten Ehe "traumatische Erfahrungen mit dem Verhalten ihres

damaligen Ehemannes gemacht" habe, habe sie weder sich noch ihren Sohn

erneut "dergleichen Erfahrungen aussetzen" wollen.

Was die erste Ehe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat

das Verwaltungsgericht jedoch bereits in dem die Beschwerdeführenden

betreffenden Urteil vom 23. Juli 2018 festgestellt, dass sich weder deren

Vorbringen noch den Akten genügende Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass

die Beschwerdeführerin seitens ihres früheren Ehemanns Opfer ehelicher Gewalt

in der von der Rechtsprechung verlangten Intensität geworden wäre (VGr, 23. Juli

2018, VB.2018.00117, E. 4.2 [nicht publiziert]). Zwar sei davon auszugehen

– so das betreffende (rechtskräftige) Urteil konkret –, dass es zwischen den

früheren Ehegatten zu Spannungen gekommen sei, nachdem D erfahren hatte, dass

die Beschwerdeführerin während eines vom 9. bis zum 27. Dezember 2015

dauernden Aufenthalts in der Heimat wiederholt Intimitäten mit dem Vater ihres

Sohns ausgetauscht habe; abgesehen von einer heftigen (verbalen)

Auseinandersetzung am 16. Januar 2016, deren Auslöser die Weigerung der

Beschwerdeführerin gewesen sei, die Scheidungspapiere zu unterzeichnen, lägen

allerdings keinerlei Hinweise für die behauptete eheliche Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor.

Zum Beleg der angeblichen

Alkohol- und Drogenexzesse bzw. der darauf zurückzuführenden

"Entgleisungen" von E verweist die Beschwerdeführerin sodann einzig

auf eine von ihr verfasste Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegegner vom 23. Juli

2020, worin sie vorbrachte, dass ihr "[e]in weiteres Zusammenleben [… mit

ihrem Ehemann] wegen seinem exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum leider nicht

mehr möglich" sei, sowie die im März 2020 geäusserte Bemerkung von E

gegenüber der Kantonspolizei Zürich, an den Wochenenden jeweils drei oder vier

Bier zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren damals wegen

des Verdachts, eine Scheinehe eingegangen zu sein, getrennt voneinander

polizeilich befragt worden, und Erstere hatte bei dieser Gelegenheit auf die

Frage nach dem Grund für den Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung

bereits ausgeführt, dass E "[m]it der Zeit" angefangen habe, zu spät

und alkoholisiert nach Hause zu kommen und sie "auf eine Art unter

Druck" zu bringen. Wenn er jeweils gemerkt habe, dass sie "auf seinen

Druck nicht eingestiegen" sei, sei er "wieder aggressiv"

geworden. Einige Fragen später fügte sie präzisierend an, dass ihr Ehemann

"sehr viel Alkohol" trinke, "meistens Bier vor allem am

Wochenende" und er sie während des Zusammenlebens dadurch unter Druck

gesetzt habe, "dass […sie sich] nach seinen Wünschen verhalten

müsse".

2.2.3

Damit ist keine hinreichend konstante und intensive Druckausübung seitens

des Ehemanns der Beschwerdeführerin dargetan. Diese schildert vielmehr keinen

einzigen konkreten Vorfall, in dessen Rahmen sie ihr Ehemann (erfolgreich)

psychisch unter Druck gesetzt hätte, und auch betreffs des von ihr reklamierten

exzessiven Alkohol- und Drogenkonsums ihres Mannes sind aufgrund der Aussagen

des Ehepaars gegenüber der Kantonspolizei sowie des Fehlens weiterer

(objektiver) Hinweise auf ein problematisches Konsumverhalten Zweifel

angebracht. Jedenfalls gelingt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht,

glaubhaft zu machen, dass ihr das weitere Zusammenleben mit ihrem regelmässig

"dem Alkohol frönenden" Ehemann nicht mehr zumutbar gewesen wäre.

Hier ist denn auch anzumerken,

dass beide Ehegatten im Rahmen der Gehörsgewährung übereinstimmend angegeben

haben, dass E die Beschwerdeführerin bzw. die eheliche Wohnung verlassen habe.

So brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Ehemann von ihr getrennt

und den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Sie habe "am Anfang" sogar

noch geglaubt, dass sie vielleicht wieder zusammenkommen würden. Als sie dann

aber gesehen habe, dass ihr Ehegatte keinen weiteren Kontakt zu ihr suche, habe

sie die Scheidung eingereicht bzw. sich zu diesem Schritt entschlossen. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin sagte anlässlich seiner Befragung im März 2020

aus, dass sein Ehewille "[v]or ca. 6 oder 7 Monaten" erloschen

sei und er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin unterhalte, weil diese

"mit einem anderen Mann zusammen war".

2.3

Es mag

daher sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführer an den Wochenenden jeweils

Alkohol (Bier) konsumierte und sich die Ehe der Beschwerdeführerin nicht wie

erwartet entwickelte, deren Ausführungen können aber in keiner Weise die von

ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression glaubhaft

machen.

Gleiches gilt – wie aufgezeigt – für die von der

Beschwerdeführerin behaupteten Gewalterfahrungen während ihrer ersten Ehe,

weshalb sich schon aus diesem Grund aus der von ihr verlangten

Gesamtbetrachtung beider Ehen kein nachehelicher Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ergibt. Der von ihr in diesem

Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGr, 22. Februar 2012,

2C_678/2011, E. 3.4) befasst sich zudem nur mit der Frage, ob die Zeit,

während der ein Ehepaar bereits vor der Heirat zusammengelebt hat, bei der

Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen sei. Nicht gesagt

wird mithin, dass zwei bzw. mehrere (bloss) unglückliche bzw. belastende Ehen

in Folge insgesamt einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG darstellen können.

2.4

Daneben

sind auch keine anderen wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG gegeben, welche einen weiteren Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten.

Namentlich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass

der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz

("markant") besser ist als im jeweiligen Heimatstaat einer von einer

ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen ausländischen Person, die Vorgaben

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, dies selbst dann,

wenn die oder der Betroffene in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls

eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht

straffällig geworden ist (vgl. BGr, 31. Januar 2019, 2C_788/2018,

E. 4.2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Weiteren (sinngemäss) einen Anwesenheitsanspruch

aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK, SR 0.101) geltend. Sie sei in der Schweiz gut integriert,

beherrsche die deutsche Sprache und gehe einer einträglichen Arbeit nach. Zudem

verzeichne sie keine Einträge im Strafregister, habe nie ausländerrechtlich

verwarnt werden müssen und lebe seit Längerem in einer Beziehung mit einem Schweizer.

3.2

Die

Beschwerdeführerin lebt indes erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der

Schweiz und erscheint nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse

integriert: So sind etwa ihre Sprachkenntnisse nicht belegt und musste sie von

Mai 2016 bis Ende Oktober 2018 (teils ergänzend) von der Sozialhilfe

unterstützt werden, namentlich, weil sie von Oktober 2016 bis Juni 2017 und von

Januar 2018 bis August 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die

Beschwerdeführerin kann sich demzufolge nicht auf den Schutz des Privatlebens

im Sinn von Art. 8 EMRK berufen (vgl. dazu BGr, 24. August 2020,

2C_413/2020, E. 3.1 mit Hinweisen).

Eine Berufung auf den konventionsrechtlichen Schutz des

Familienlebens fällt ebenso ausser Betracht, da der Sohn der Beschwerdeführerin

in der Schweiz bloss über ein von der Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht

verfügt und sich die Beziehung zu ihrem Schweizer Partner in ihrer Natur und

Stabilität (noch) nicht mit einer ehelichen Gemeinschaft vergleichen lässt

(vgl. dazu BGr, 29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3, und 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]). Zwar soll das Paar

zusammenleben, dies allerdings erst seit etwas mehr als einem Jahr, und es ist

auch nicht dargetan, dass der Partner der Beschwerdeführerin dieser gegenüber

finanzielle Verpflichtungen übernehmen oder sie massgeblich bei der

Kinderbetreuung unterstützen würde.

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich hier seit sechseinhalb Jahren auf. Sie ist seit ihrer Einreise zwar

nie straffällig geworden und ging zuletzt von August 2018 bis mindestens April

2021.

durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, womit sie ihren Lebensunterhalt

sowie denjenigen ihres Sohns zu bestreiten vermochte; eine derart vertiefte

Integration, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene, liegt indes

nicht vor (siehe vorn 3.2).

Mit ihrem Heimatland, in dem sie den grössten Teil ihres

Lebens verbracht und die Schule besucht hat, sollte die Beschwerdeführerin

demgegenüber noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu

können, zumal sie während ihres bisherigen hiesigen Aufenthalts jährlich für

mehrere Wochen zu Besuchszwecken dorthin zurückgekehrt ist. In der Heimat leben

denn auch nebst ihren Eltern zumindest drei der insgesamt vier Halbgeschwister

der Beschwerdeführerin, mit welchen sie in den letzten Jahren zusätzlich

telefonisch Kontakt unterhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik mithilfe ihrer Familie rasch

wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder

aufnehmen können wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die

Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in der Dominikanischen

Republik, vermag an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise der

Beschwerdeführerin dabei ebenso wenig etwas zu ändern wie die gegenwärtige

Pandemielage dort bzw. der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer

Einreise in das mittelamerikanische Land unter Umständen zunächst in Quarantäne

begeben müsste.

Die Beziehung zu ihrem Partner kann die Beschwerdeführerin

schliesslich nach ihrer Ausreise besuchsweise und über die traditionellen sowie

neuen Kommunikationsmittel aus der Ferne pflegen. Sollte das Paar – wie geplant

– heiraten, wäre der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu prüfen.

4.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

Dispositiv

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach

nicht rechtsverletzend.

5.

Was den Beschwerdeführer anbelangt, entfällt mit der Nichtverlängerung

der Aufenthalts­bewilligung der Beschwerdeführerin auch dessen (allein) von der

Mutter abgeleitetes hiesiges Anwesenheitsrecht und hat er mit dieser das Land

zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar dürfte ihm die

Ausreise in die Dominikanische Republik heute schwerer fallen als noch im

Zeitpunkt des letzten sein Aufenthaltsrecht betreffenden Entscheids des

Verwaltungsgerichts, da er – inzwischen siebenjährig – mittlerweile eingeschult

wurde; seine persönliche Entwicklung ist allerdings immer noch auf die

Beziehung zur Mutter ausgerichtet. Nachdem sich diese mit ihrem Ehemann zu

Hause jeweils auf Spanisch unterhielt und noch im März 2020 aussagte, nur ein

bisschen Deutsch zu verstehen, ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden

unter sich Spanisch sprechen, weshalb der Beschwerdeführer besser Spanisch

sprechen dürfte, als die Beschwerdeführerin geltend macht. Der Beschwerdeführer

verbrachte überdies die ersten beiden Lebensjahre bei den Grosseltern bzw.

seinem Vater in der Dominikanischen Republik, und die Beschwerdeführerin reiste

seit dem Jahr 2016 mit ihm jedes Jahr für mehrere Wochen dorthin zurück, um

ihre Familie zu besuchen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, mit

seiner Mutter in die Dominikanische Republik zurückzukehren (vgl. zum Ganzen

BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 6.2.1 f.).

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 1 mit Hinweisen);

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …