VB.2021.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00164
27. Oktober 2021Deutsch17 min
(URT.2021.23142)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00164
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baukonsortium D, bestehend aus:
1.1 E AG,
1.2 F AG,
1.1–1.2 vertreten durch RA G
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 erteilte die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich dem Baukonsortium D – bestehend
aus der E AG und der F AG – die baurechtliche Bewilligung für den
Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf der Parzelle
Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02 in Zürich. Mit diesem Entscheid koordiniert
wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich BVV 19-3213 vom 4. Dezember
2019 betreffend die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten B und A mit Eingabe vom 13. August
2020.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen baurechtlichen Entscheide und die Verweigerung der
nachgesuchten Baubewilligungen.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Disp.-Ziff. II.B.1.d des
Beschlusses der Bausektion vom 7. Juli 2020 wurde betreffend die Erfüllung
der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a (Grenzabstand) abgeändert. Die
Auflage gemäss Disp.-Ziff. II.B.1.e wurde gestrichen. In Bezug auf das
Lärmschutzrecht wurde eine neue Disp.-Ziff. II.B.1.hbis
eingefügt, die folgendermassen lautet: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft
bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen
abgeänderte Pläne betreffend die Konzeption von abgetrennten Arbeitsküchen
(unter Ausnahme der südlichen Wohnung im Attikageschoss), versehen mit dem
Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und
Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen." Im Übrigen wies
das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhoben B und A am 4. März 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie forderten – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft –, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen wurde,
und es seien die Baubewilligung der Bausektion des Stadtrates vom 7. Juli
2020.
und die lärmschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 4. Dezember 2019 ganz aufzuheben.
Am 15. März 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. März
2021.
beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der
Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht des Tiefbauamts des
Kantons Zürich vom 24. März 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April
2021.
beantragte die Bausektion des Stadtrates die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 beantragte das Baukonsortium D, die
Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden – abzuweisen. Am 25. Mai 2021 replizierten B und A. Per
E-Mail vom 7. Juni 2021 teilte die Bausektion des Stadtrates mit, auf eine
Vernehmlassung zur Replik zu verzichten. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021
verwies die Baudirektion des Kantons Zürich auf den Mitbericht des Tiefbauamts
des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021, wonach an den gestellten Anträgen
festgehalten werde. Mit Duplik vom 7. Juni 2021 hielt auch das Baukonsortium D
an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
Das Baugrundstück auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt
gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der
Wohnzone W4 mit einem Mindestwohnanteil von 75 % und ist der
Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV) zugeteilt. Das Baugrundstück grenzt nördlich (primär) an die Parzelle
Kat.-Nr. 03, östlich an die I-Strasse, westlich an die – an der H-Strasse
gelegenen – Parzellen Kat.-Nr. 04 und Kat.-Nr. 05 sowie südlich
wiederum an die Parzelle Kat.-Nr. 05. In unmittelbarer Umgebung des
Baugrundstücks befinden sich ein Autobahnzubringer zur A3 sowie Geleise der
Sihltalbahn (SZU).
Geplant ist ein Ersatzneubau mit insgesamt 19 Wohnungen
(17 2,5-Zimmer-Wohnungen sowie zwei 1,5-Zimmer-Wohnungen) und einer
Unterniveaugarage.
3.
Die Beschwerdeführenden wenden sich zunächst gegen die Erteilung
der lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung.
Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen der Bauherrschaft
mangelt es den Nachbarn in Bezug auf diese Rüge nicht an einem praktischen
Interesse. Es handelt sich bei lärmschutzrechtlichen Mängeln – die dazu führen
können, dass das Bauvorhaben im die
Beschwerdeführenden belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als
geplant (vgl. BGr, 15. April 2019, 1C_303/2018, E. 1.1) –
nicht um Projektmängel, bei denen von vornhinein feststeht, dass sie mühelos
mittels für die Beschwerdeführenden bedeutungslosen Nebenbestimmungen
geheilt werden können (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 59 f.;
VGr, 4. März 2021, VB.2020.00677, E. 1.2).
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude,
die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dabei müssen die
Immissionsgrenzwerte in der Mitte jedes offenen Fensters eines
lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1 LSV); die
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten "Lüftungsfenster"
jedes Raums genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 142 II 100 E. 4; 145 II 189 E. 8.1).
Liegt eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte vor, so werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die
Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Auch im
Rahmen von Art. 22 Abs. 2 USG müssen Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden, was sich in der Forderung nach Durchführung der "notwendigen
zusätzlichen Schallschutzmassnahmen" zeigt (Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 22 N. 25 ff.; vgl. Alain
Griffel/Heribert Rausch, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband
zur 2. Auflage, Art. 22 N. 7). Art. 31 Abs. 1 LSV
präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit
lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a)
oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm
abschirmen (lit. b).
3.1.2
Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1
LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2
LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes
Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Hierzu bedarf es einer
umfassenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Realisierung des Bauvorhabens und demjenigen an einer Reduktion der
Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die in der
Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere
Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Zweck
von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am Bau eines Wohngebäudes
im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private Interesse der
Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks genügt nicht.
Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung
einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung
nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis sowie Art. 8a
Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];
zum Ganzen: BGE 145 II 189 E. 8.1; BGr, 4. Dezember 2019,
1C_568/2018, E. 4.1). Bauvorhaben, die in diesem Sinn wünschenswert
erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt werden, wenn
sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem Gebiet befindet, die
Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind und – mittels
Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren
Massnahmen – ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann (BGE 142 II 100 E. 4.6; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.3).
Dass das Bundesgericht der
Auffassung ist, eine wesentliche Überschreitung stehe einer Ausnahmebewilligung
generell entgegen, ist in dogmatischer Hinsicht – entgegen der Vorinstanz – nicht
zu beanstanden: Das Bundesgericht hat die Frage danach, ob sich Art. 31 Abs. 2
LSV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann (verneint von
Griffel/Rausch, Art. 22 N. 7; Alain Griffel, Umweltrecht in a
nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019 [Umweltrecht], S. 134)
in der Vergangenheit zwar ausdrücklich offengelassen (BGr, 17. September
2014, 1C_704/2013, 1C_742/2013, E. 6.3). Es führt seither indes
regelmässig aus, dass eine Ausnahmebewilligung mit Zustimmung des Kantons (Art. 31
Abs. 2 LSV) dann zulässig sei, wenn die strikte Anwendung von Art. 22
USG, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, unverhältnismässig wäre
(BGE 142 II 100 E. 4.6; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.3,
jeweils mit Hinweis auf BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, 1C_742/2013,
E. 6.4; vgl. auch BGE 145 II 189 E. 81; BGr, 4. März 2021,
1C_91/2020, E. 2.2). Die Ausnahmebewilligung ist somit eng an dem –
ohnehin stets zu beachtende – Verhältnismässigkeitsprinzip auszurichten
(Griffel, Umweltrecht, S. 134). Es steht ausser Frage, dass die Anwendung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als Grundlage für eine einzelfallweise
Ausnahmebewilligung (vgl. dazu Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im
Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 169 und 359) nicht
infrage kommt, soweit gegen den Sinn und Zweck der Norm, von der abgewichen
werden soll (hier: von Art. 22 USG), verstossen wird (vgl. BGr, 4. März
2021, 1C_91/2020, E. 5.5 mit Hinweis). Letzteres Erfordernis gälte im
Übrigen selbst, wenn die Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV
über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen würde (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen
2020, Rz. 2674; vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 44 Rz. 48 f.;
vgl. auch § 220 Abs. 2 PBG). In der Lehre wird sodann die
Auffassung vertreten, dass mittels einer Ausnahmebewilligung keine allzu grosse
Abweichung von der Normordnung gebilligt werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 44 Rz. 49).
3.1.3
Die von Art. 22 USG geforderte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
steht in folgendem gesetzlichen Kontext: Für die Beurteilung von lästigen oder
schädlichen Einwirkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG) legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).
Diese sind für Lärm so festzulegen, dass die Immissionen unterhalb dieser Werte
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15
USG). Das heisst – e contrario –, dass Lärmimmissionen, die über den
Grenzwerten liegen, eine erhebliche Störung mit sich bringen können. Aufgrund
von Art. 15 USG ist davon auszugehen, dass durch eine erhebliche
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte das Wohlbefinden der Bevölkerung
erheblich gestört wird (BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5). Art. 11
USG hält in seinem Abs. 1 fest, dass Luftverunreinigungen, Lärm,
Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen).
Abs. 2 verlangt, dass unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 22 USG dient somit
dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsräumen vor
übermässigem Lärm (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 USG) sowie der
Erzeugung von Druck auf Lärmverursacher (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG), um
Lärmbelastung zu reduzieren (Griffel, Umweltrecht, S. 131; vgl. BGr, 4. März
2021, 1C_91/2020, E. 5.5).
Die Erteilung der
Ausnahmebewilligung würde bei einer wesentlichen Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG
darstellen, weil diesfalls das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der
Bevölkerung vor übermässigem Lärm geradezu ausgehöhlt würde und die
Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich störendem oder gar
gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt wären. Nach der gesetzlichen Konzeption
ist derartiger Lärm primär durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (BGr, 4. März
2021, 1C_91/2020, E. 5.5; vgl. BGE 142 II 100 E. 4.4).
Für weitergehende Ausnahmen
bedürfte es einer Änderung der gesetzlichen Regelung. Der Bundesrat hat am 8. September
2021.
ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Revision des USG eröffnet, mit der
Bauen in lärmbelasteten Gebieten ohne Ausnahmebewilligung möglich werden soll
(Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens Änderung des Umweltschutzgesetzes [Lärm, Altlasten,
Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen, Informations-
und Dokumentationssysteme, Strafrecht] vom 8. September 2021, S. 13
[www.admin.ch > Startseite > Dokumentation Medienmitteilungen >
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Umweltschutzgesetzes zu
Altlasten, Lärmschutz und Umweltstrafrecht]).
3.2
Zunächst
ist zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte handelt, die der Erteilung einer Baubewilligung generell
entgegensteht.
3.2.1
Das Bundesgericht hat betreffend eine Arealüberbauung festgehalten, dass
eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tagsüber um bis zu 4 dB (A)
eindeutig wahrnehmbar sei und nicht mehr als unwesentlich qualifiziert werden
könne (BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7).
Eine
Ausnahmebewilligung trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte um 6 dB (A)
in der Nacht für ein Grundstück in der ES III wurde vom Bundesgericht hingegen
geschützt. (BGE 145 II 189 E. 8). Allerdings handelte es sich um eine
Überschreitung an Fenstern mit einer Reinigungsöffnung, die sich ansonsten
nicht öffnen liessen. An öffenbaren Fenstern waren die Immissionsgrenzwerte um
maximal 5 dB (A) überschritten ([in BGE 145 II 189 nicht vollständig
publiziert:] BGr, 24 April 2019, 1C_212/2018, Sachverhalt lit. D).
Nächtliche Überschreitungen von 7– 8 dB (A) an Wohnzimmern können demgegenüber
gemäss dem Bundesgericht nicht als ''geringfügig'' oder ''mässig'' bezeichnet
werden, womit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausser Betracht fällt (BGE 146 II 187 E. 4.5.3 sowie [in BGE 146 II 187 nicht vollständig
publiziert:] BGr, 4. Dezember 2019, 1C_568/2018, Sachverhalt lit. B.b.).
Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck
von Art. 22 USG von einer – einer Ausnahmebewilligung generell
entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen,
wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen
(vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).
3.2.2
Die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II
zugewiesen. Gemäss Anhang 3 der LSV gelten Immissionsgrenzwerte von 60 dB (A)
am Tag sowie von 50 dB (A) in der Nacht; der Alarmwert beträgt 70 dB (A)
am Tag sowie 65 dB (A) in der Nacht. Für Eisenbahnlärm gelten gemäss Anhang 4
LSV dieselben Immissionsgrenzwerte.
3.2.3
Aufgrund der vorinstanzlichen Auflage, die Küchen abzutrennen, sind gegen
Westen im Erdgeschoss, in den Obergeschossen 1–3 sowie in der nördlichen
Wohnung des Attikageschosses neu nur noch nicht lärmempfindliche Räume zu
finden. Damit sind dort keine Immissionsgrenzwerte mehr einzuhalten bzw.
überschritten. Nach Osten ausgerichtet sind neu demgegenüber die Räume
"Wohnen/Essen" vorgesehen. Trotz der vorinstanzlichen Auflage
verbleiben noch immer erhebliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte
aufgrund des Strassenverkehrslärms.
Am nördlichen Fenster der nördlichen Wohnungen sind die
Immissionsgrenzwerte im Raum "Wohnen/Essen" folgendermassen
überschritten:
-
im 1. Obergeschoss: tags um 5 dB (A); nachts um 10 dB (A);
-
im 2. Obergeschoss: tags um 7 dB (A); nachts um 12 dB (A);
-
im 3. Obergeschoss: tags um 8 dB (A); nachts um 13 dB (A);
-
im Attikageschoss: tags um 8 dB (A); nachts um 14 dB (A).
Am südlichen Fenster der südlichen Wohnungen sind die
Immissionsgrenzwerte im Raum "Wohnen/Essen" (Erdgeschoss bis 3.
Obergeschoss) bzw. im Raum "Küche/Wohnen/Essen" (Attikageschoss)
folgendermassen überschritten:
-
im Erdgeschoss: nachts um 2 dB (A);
-
im 1. Obergeschoss: tags um 1 dB (A); nachts um 6 dB (A);
-
im 2. Obergeschoss: tags um 3 dB (A); nachts um 8 dB (A);
-
im 3. Obergeschoss: tags um 4 dB (A); nachts um 9 dB (A);
-
im Attikageschoss: tags um 3 dB (A); nachts um 9 dB (A).
Im Attikageschoss treten darüber hinaus die folgenden
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte auf:
-
am Fenster der westlichen Fassade des Raums
"Wohnen/Essen/Küche" der südlichen Wohnung: tags um 7 dB (A) und
nachts um 12 dB (A);
-
am Fenster der westlichen Fassade des nördlichen Zimmers der südlichen
Wohnung: tags um 8 dB (A) und nachts um 13 dB (A).
Daneben sind auf dem Baugrundstück gemäss der
vorinstanzlichen Feststellung ohne Mühe auch die sporadisch auftretenden
Immissionen des Bahnbetriebs der SZU wahrnehmbar, wobei die Planungswerte nach
dem – vor Verwaltungsgericht nicht als fehlerhaft gerügten – Dafürhalten
der Vorinstanz "ohne weiteres" eingehalten werden. Im Rahmen von Art. 8
USG sind, wie die Vorinstanz zutreffend anführt, auch diese Immissionen zu
berücksichtigen (a.a.O.).
Es handelt sich insgesamt offensichtlich um eine wesentliche
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1), weshalb die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) nicht infrage kommt. Daran
würde selbst eine Aufstufung in die ES III nichts ändern, wobei offengelassen
werden kann, ob eine solche überhaupt zulässig wäre: es lägen noch immer
Überschreitungen bis 9 dB (A) vor.
3.3
3.3.1
Bereits im Rekursverfahren hatte sich der Bauherr bereit erklärt, Fenster,
die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aufweisen, durch Festverglasungen
oder durch Mauerwerk zu ersetzen bzw. auch in der südlichen Attika-Wohnung eine
abgeschlossene Küche zu konzipieren. Vor Verwaltungsgericht macht er diese
Bereitschaft erneut geltend.
3.3.2
Ziehen Mängel wesentliche Projektänderungen
nach sich, lassen sie sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben (VGr, 4. März
2021, VB.2020.00677, E. 1.2.2; 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1;
26.
Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984
Nr. 5). Das Weglassen mehrerer Fenster bzw. deren Ersatz durch (allenfalls
transparentes) Mauerwerk stellt – im Zusammenhang mit der lärmschutzrechtlichen
Prüfung nach Art. 31 Abs. 1 LSV – in der Regel eine konzeptionelle
Projektänderung mit Auswirkungen auf (unter anderem) die Wohnhygiene und das
äussere Erscheinungsbild dar, welche nicht nebenbestimmungsweise angeordnet
werden kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der südlichen
Attikawohnung ein Zugang zur Terrasse wegfallen würde. Darüber hinaus hatte
bereits die Vorinstanz nebenbestimmungsweise abgeänderte Pläne betreffend
die Konzeption von abgetrennten Arbeitsküchen verlangt. Es handelt sich somit
um Mängel, die sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben lassen.
Ob auch transparente
Fassadenbauteile ohne Öffnungsmechanismus, deren Schalldämmung nur unwesentlich
(max. 5 dB [A]) von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht
(vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe Nr. 2.00 – Anforderungen an Bauzonen und
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Ziff. 4.2 S. 7 f.)
Fenster im Sinn der LSV – an denen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind –
darstellen oder nicht, kann im vorliegenden Fall daher offengelassen werden.
Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit geht davon aus,
dass es sich nicht um Fenster im Sinn der LSV handelt (a.a.O.). In BGE 122 II 33 hatte das Bundesgericht indes ausgeführt, dass Art. 39 Abs. 1 LSV
grundsätzlich nicht ausschliesse, "dass auch bei lärmempfindlichen Räumen,
deren Fenster sich nicht oder nur teilweise öffnen lassen (z. B.
Kippfenster), die Lärmimmissionen ermittelt" würden (E. 3a).
3.3.3
Nach dem Gesagten kann die notwendige lärmschutzrechtliche
Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden.
4.
4.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Januar
2021, die Baubewilligung vom 7. Juli 2020 sowie die Bewilligung der
kantonalen Baudirektion vom 4. Dezember 2019 sind aufzuheben.
Die Angelegenheit ist zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren an das Baurekursgericht
zurückzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Bauherrschaft bei diesem Ergebnis nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer angemessenen
Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
und Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 29. Januar 2021 sowie die Baubewilligung vom 7. Juli
2020.
und die Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019 werden
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 5'265.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel auferlegt.
5.
Der
private Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …