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Entscheid

VB.2021.00164

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00164

27. Oktober 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23142)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00164

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Baukonsortium D, bestehend aus:

1.1 E AG,

1.2 F AG,

1.1–1.2 vertreten durch RA G

2. Bausektion der Stadt Zürich,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 erteilte die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich dem Baukonsortium D – bestehend

aus der E AG und der F AG – die baurechtliche Bewilligung für den

Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf der Parzelle

Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02 in Zürich. Mit diesem Entscheid koordiniert

wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Zürich BVV 19-3213 vom 4. Dezember

2019 betreffend die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten B und A mit Eingabe vom 13. August

2020.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

der angefochtenen baurechtlichen Entscheide und die Verweigerung der

nachgesuchten Baubewilligungen.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Disp.-Ziff. II.B.1.d des

Beschlusses der Bausektion vom 7. Juli 2020 wurde betreffend die Erfüllung

der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a (Grenzabstand) abgeändert. Die

Auflage gemäss Disp.-Ziff. II.B.1.e wurde gestrichen. In Bezug auf das

Lärmschutzrecht wurde eine neue Disp.-Ziff. II.B.1.hbis

eingefügt, die folgendermassen lautet: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft

bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen

abgeänderte Pläne betreffend die Konzeption von abgetrennten Arbeitsküchen

(unter Ausnahme der südlichen Wohnung im Attikageschoss), versehen mit dem

Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und

Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen." Im Übrigen wies

das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhoben B und A am 4. März 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie forderten – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft –, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen wurde,

und es seien die Baubewilligung der Bausektion des Stadtrates vom 7. Juli

2020.

und die lärmschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 4. Dezember 2019 ganz aufzuheben.

Am 15. März 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. März

2021.

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung der

Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht des Tiefbauamts des

Kantons Zürich vom 24. März 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April

2021.

beantragte die Bausektion des Stadtrates die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 beantragte das Baukonsortium D, die

Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden – abzuweisen. Am 25. Mai 2021 replizierten B und A. Per

E-Mail vom 7. Juni 2021 teilte die Bausektion des Stadtrates mit, auf eine

Vernehmlassung zur Replik zu verzichten. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021

verwies die Baudirektion des Kantons Zürich auf den Mitbericht des Tiefbauamts

des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021, wonach an den gestellten Anträgen

festgehalten werde. Mit Duplik vom 7. Juni 2021 hielt auch das Baukonsortium D

an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt.

2.

Das Baugrundstück auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 liegt

gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der

Wohnzone W4 mit einem Mindestwohnanteil von 75 % und ist der

Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) zugeteilt. Das Baugrundstück grenzt nördlich (primär) an die Parzelle

Kat.-Nr. 03, östlich an die I-Strasse, westlich an die – an der H-Strasse

gelegenen – Parzellen Kat.-Nr. 04 und Kat.-Nr. 05 sowie südlich

wiederum an die Parzelle Kat.-Nr. 05. In unmittelbarer Umgebung des

Baugrundstücks befinden sich ein Autobahnzubringer zur A3 sowie Geleise der

Sihltalbahn (SZU).

Geplant ist ein Ersatzneubau mit insgesamt 19 Wohnungen

(17 2,5-Zimmer-Wohnungen sowie zwei 1,5-Zimmer-Wohnungen) und einer

Unterniveaugarage.

3.

Die Beschwerdeführenden wenden sich zunächst gegen die Erteilung

der lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung.

Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen der Bauherrschaft

mangelt es den Nachbarn in Bezug auf diese Rüge nicht an einem praktischen

Interesse. Es handelt sich bei lärmschutzrechtlichen Mängeln – die dazu führen

können, dass das Bauvorhaben im die

Beschwerdeführenden belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als

geplant (vgl. BGr, 15. April 2019, 1C_303/2018, E. 1.1) –

nicht um Projektmängel, bei denen von vornhinein feststeht, dass sie mühelos

mittels für die Beschwerdeführenden bedeutungslosen Nebenbestimmungen

geheilt werden können (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 59 f.;

VGr, 4. März 2021, VB.2020.00677, E. 1.2).

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude,

die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Dabei müssen die

Immissionsgrenzwerte in der Mitte jedes offenen Fensters eines

lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1 LSV); die

Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten "Lüftungsfenster"

jedes Raums genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 142 II 100 E. 4; 145 II 189 E. 8.1).

Liegt eine Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte vor, so werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die

Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen

Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Auch im

Rahmen von Art. 22 Abs. 2 USG müssen Immissionsgrenzwerte eingehalten

werden, was sich in der Forderung nach Durchführung der "notwendigen

zusätzlichen Schallschutzmassnahmen" zeigt (Robert Wolf in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 22 N. 25 ff.; vgl. Alain

Griffel/Heribert Rausch, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband

zur 2. Auflage, Art. 22 N. 7). Art. 31 Abs. 1 LSV

präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit

lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die

Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der

lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a)

oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm

abschirmen (lit. b).

3.1.2

Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1

LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2

LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes

Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Hierzu bedarf es einer

umfassenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Realisierung des Bauvorhabens und demjenigen an einer Reduktion der

Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die in der

Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere

Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Zweck

von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am Bau eines Wohngebäudes

im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private Interesse der

Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks genügt nicht.

Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung

einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung

nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis sowie Art. 8a

Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

zum Ganzen: BGE 145 II 189 E. 8.1; BGr, 4. Dezember 2019,

1C_568/2018, E. 4.1). Bauvorhaben, die in diesem Sinn wünschenswert

erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt werden, wenn

sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem Gebiet befindet, die

Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind und – mittels

Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren

Massnahmen – ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann (BGE 142 II 100 E. 4.6; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.3).

Dass das Bundesgericht der

Auffassung ist, eine wesentliche Überschreitung stehe einer Ausnahmebewilligung

generell entgegen, ist in dogmatischer Hinsicht – entgegen der Vorinstanz – nicht

zu beanstanden: Das Bundesgericht hat die Frage danach, ob sich Art. 31 Abs. 2

LSV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann (verneint von

Griffel/Rausch, Art. 22 N. 7; Alain Griffel, Umweltrecht in a

nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019 [Umweltrecht], S. 134)

in der Vergangenheit zwar ausdrücklich offengelassen (BGr, 17. September

2014, 1C_704/2013, 1C_742/2013, E. 6.3). Es führt seither indes

regelmässig aus, dass eine Ausnahmebewilligung mit Zustimmung des Kantons (Art. 31

Abs. 2 LSV) dann zulässig sei, wenn die strikte Anwendung von Art. 22

USG, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, unverhältnismässig wäre

(BGE 142 II 100 E. 4.6; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.3,

jeweils mit Hinweis auf BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, 1C_742/2013,

E. 6.4; vgl. auch BGE 145 II 189 E. 81; BGr, 4. März 2021,

1C_91/2020, E. 2.2). Die Ausnahmebewilligung ist somit eng an dem –

ohnehin stets zu beachtende – Verhältnismässigkeitsprinzip auszurichten

(Griffel, Umweltrecht, S. 134). Es steht ausser Frage, dass die Anwendung

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als Grundlage für eine einzelfallweise

Ausnahmebewilligung (vgl. dazu Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im

Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 169 und 359) nicht

infrage kommt, soweit gegen den Sinn und Zweck der Norm, von der abgewichen

werden soll (hier: von Art. 22 USG), verstossen wird (vgl. BGr, 4. März

2021, 1C_91/2020, E. 5.5 mit Hinweis). Letzteres Erfordernis gälte im

Übrigen selbst, wenn die Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV

über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen würde (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen

2020, Rz. 2674; vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 44 Rz. 48 f.;

vgl. auch § 220 Abs. 2 PBG). In der Lehre wird sodann die

Auffassung vertreten, dass mittels einer Ausnahmebewilligung keine allzu grosse

Abweichung von der Normordnung gebilligt werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 44 Rz. 49).

3.1.3

Die von Art. 22 USG geforderte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte

steht in folgendem gesetzlichen Kontext: Für die Beurteilung von lästigen oder

schädlichen Einwirkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG) legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG).

Diese sind für Lärm so festzulegen, dass die Immissionen unterhalb dieser Werte

die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15

USG). Das heisst – e contrario –, dass Lärmimmissionen, die über den

Grenzwerten liegen, eine erhebliche Störung mit sich bringen können. Aufgrund

von Art. 15 USG ist davon auszugehen, dass durch eine erhebliche

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte das Wohlbefinden der Bevölkerung

erheblich gestört wird (BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5). Art. 11

USG hält in seinem Abs. 1 fest, dass Luftverunreinigungen, Lärm,

Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen).

Abs. 2 verlangt, dass unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung

Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch

und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 22 USG dient somit

dem Schutz von Bewohnern und Benutzern von Wohn- und Arbeitsräumen vor

übermässigem Lärm (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 USG) sowie der

Erzeugung von Druck auf Lärmverursacher (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG), um

Lärmbelastung zu reduzieren (Griffel, Umweltrecht, S. 131; vgl. BGr, 4. März

2021, 1C_91/2020, E. 5.5).

Die Erteilung der

Ausnahmebewilligung würde bei einer wesentlichen Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte einen Verstoss gegen den Zweck von Art. 22 USG

darstellen, weil diesfalls das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der

Bevölkerung vor übermässigem Lärm geradezu ausgehöhlt würde und die

Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Bauten erheblich störendem oder gar

gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt wären. Nach der gesetzlichen Konzeption

ist derartiger Lärm primär durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (BGr, 4. März

2021, 1C_91/2020, E. 5.5; vgl. BGE 142 II 100 E. 4.4).

Für weitergehende Ausnahmen

bedürfte es einer Änderung der gesetzlichen Regelung. Der Bundesrat hat am 8. September

2021.

ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Revision des USG eröffnet, mit der

Bauen in lärmbelasteten Gebieten ohne Ausnahmebewilligung möglich werden soll

(Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des

Vernehmlassungsverfahrens Änderung des Umweltschutzgesetzes [Lärm, Altlasten,

Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen, Informations-

und Dokumentationssysteme, Strafrecht] vom 8. September 2021, S. 13

[www.admin.ch > Startseite > Dokumentation Medienmitteilungen >

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Umweltschutzgesetzes zu

Altlasten, Lärmschutz und Umweltstrafrecht]).

3.2

Zunächst

ist zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte handelt, die der Erteilung einer Baubewilligung generell

entgegensteht.

3.2.1

Das Bundesgericht hat betreffend eine Arealüberbauung festgehalten, dass

eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tagsüber um bis zu 4 dB (A)

eindeutig wahrnehmbar sei und nicht mehr als unwesentlich qualifiziert werden

könne (BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7).

Eine

Ausnahmebewilligung trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte um 6 dB (A)

in der Nacht für ein Grundstück in der ES III wurde vom Bundesgericht hingegen

geschützt. (BGE 145 II 189 E. 8). Allerdings handelte es sich um eine

Überschreitung an Fenstern mit einer Reinigungsöffnung, die sich ansonsten

nicht öffnen liessen. An öffenbaren Fenstern waren die Immissionsgrenzwerte um

maximal 5 dB (A) überschritten ([in BGE 145 II 189 nicht vollständig

publiziert:] BGr, 24 April 2019, 1C_212/2018, Sachverhalt lit. D).

Nächtliche Überschreitungen von 7– 8 dB (A) an Wohnzimmern können demgegenüber

gemäss dem Bundesgericht nicht als ''geringfügig'' oder ''mässig'' bezeichnet

werden, womit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausser Betracht fällt (BGE 146 II 187 E. 4.5.3 sowie [in BGE 146 II 187 nicht vollständig

publiziert:] BGr, 4. Dezember 2019, 1C_568/2018, Sachverhalt lit. B.b.).

Allgemein gefasst, ist mit Blick auf den Sinn und Zweck

von Art. 22 USG von einer – einer Ausnahmebewilligung generell

entgegenstehenden – wesentlichen Überschreitung tendenziell dann auszugehen,

wenn die Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen

(vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).

3.2.2

Die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II

zugewiesen. Gemäss Anhang 3 der LSV gelten Immissionsgrenzwerte von 60 dB (A)

am Tag sowie von 50 dB (A) in der Nacht; der Alarmwert beträgt 70 dB (A)

am Tag sowie 65 dB (A) in der Nacht. Für Eisenbahnlärm gelten gemäss Anhang 4

LSV dieselben Immissionsgrenzwerte.

3.2.3

Aufgrund der vorinstanzlichen Auflage, die Küchen abzutrennen, sind gegen

Westen im Erdgeschoss, in den Obergeschossen 1–3 sowie in der nördlichen

Wohnung des Attikageschosses neu nur noch nicht lärmempfindliche Räume zu

finden. Damit sind dort keine Immissionsgrenzwerte mehr einzuhalten bzw.

überschritten. Nach Osten ausgerichtet sind neu demgegenüber die Räume

"Wohnen/Essen" vorgesehen. Trotz der vorinstanzlichen Auflage

verbleiben noch immer erhebliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte

aufgrund des Strassenverkehrslärms.

Am nördlichen Fenster der nördlichen Wohnungen sind die

Immissionsgrenzwerte im Raum "Wohnen/Essen" folgendermassen

überschritten:

-

im 1. Obergeschoss: tags um 5 dB (A); nachts um 10 dB (A);

-

im 2. Obergeschoss: tags um 7 dB (A); nachts um 12 dB (A);

-

im 3. Obergeschoss: tags um 8 dB (A); nachts um 13 dB (A);

-

im Attikageschoss: tags um 8 dB (A); nachts um 14 dB (A).

Am südlichen Fenster der südlichen Wohnungen sind die

Immissionsgrenzwerte im Raum "Wohnen/Essen" (Erdgeschoss bis 3.

Obergeschoss) bzw. im Raum "Küche/Wohnen/Essen" (Attikageschoss)

folgendermassen überschritten:

-

im Erdgeschoss: nachts um 2 dB (A);

-

im 1. Obergeschoss: tags um 1 dB (A); nachts um 6 dB (A);

-

im 2. Obergeschoss: tags um 3 dB (A); nachts um 8 dB (A);

-

im 3. Obergeschoss: tags um 4 dB (A); nachts um 9 dB (A);

-

im Attikageschoss: tags um 3 dB (A); nachts um 9 dB (A).

Im Attikageschoss treten darüber hinaus die folgenden

Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte auf:

-

am Fenster der westlichen Fassade des Raums

"Wohnen/Essen/Küche" der südlichen Wohnung: tags um 7 dB (A) und

nachts um 12 dB (A);

-

am Fenster der westlichen Fassade des nördlichen Zimmers der südlichen

Wohnung: tags um 8 dB (A) und nachts um 13 dB (A).

Daneben sind auf dem Baugrundstück gemäss der

vorinstanzlichen Feststellung ohne Mühe auch die sporadisch auftretenden

Immissionen des Bahnbetriebs der SZU wahrnehmbar, wobei die Planungswerte nach

dem – vor Verwaltungsgericht nicht als fehlerhaft gerügten – Dafürhalten

der Vorinstanz "ohne weiteres" eingehalten werden. Im Rahmen von Art. 8

USG sind, wie die Vorinstanz zutreffend anführt, auch diese Immissionen zu

berücksichtigen (a.a.O.).

Es handelt sich insgesamt offensichtlich um eine wesentliche

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1), weshalb die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) nicht infrage kommt. Daran

würde selbst eine Aufstufung in die ES III nichts ändern, wobei offengelassen

werden kann, ob eine solche überhaupt zulässig wäre: es lägen noch immer

Überschreitungen bis 9 dB (A) vor.

3.3

3.3.1

Bereits im Rekursverfahren hatte sich der Bauherr bereit erklärt, Fenster,

die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aufweisen, durch Festverglasungen

oder durch Mauerwerk zu ersetzen bzw. auch in der südlichen Attika-Wohnung eine

abgeschlossene Küche zu konzipieren. Vor Verwaltungsgericht macht er diese

Bereitschaft erneut geltend.

3.3.2

Ziehen Mängel wesentliche Projektänderungen

nach sich, lassen sie sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben (VGr, 4. März

2021, VB.2020.00677, E. 1.2.2; 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1;

26.

Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984

Nr. 5). Das Weglassen mehrerer Fenster bzw. deren Ersatz durch (allenfalls

transparentes) Mauerwerk stellt – im Zusammenhang mit der lärmschutzrechtlichen

Prüfung nach Art. 31 Abs. 1 LSV – in der Regel eine konzeptionelle

Projektänderung mit Auswirkungen auf (unter anderem) die Wohnhygiene und das

äussere Erscheinungsbild dar, welche nicht nebenbestimmungsweise angeordnet

werden kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der südlichen

Attikawohnung ein Zugang zur Terrasse wegfallen würde. Darüber hinaus hatte

bereits die Vorinstanz nebenbestimmungsweise abgeänderte Pläne betreffend

die Konzeption von abgetrennten Arbeitsküchen verlangt. Es handelt sich somit

um Mängel, die sich nicht mittels einer Nebenbestimmung beheben lassen.

Ob auch transparente

Fassadenbauteile ohne Öffnungsmechanismus, deren Schalldämmung nur unwesentlich

(max. 5 dB [A]) von der Schalldämmung der restlichen Fassadenbauteile abweicht

(vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe Nr. 2.00 – Anforderungen an Bauzonen und

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Ziff. 4.2 S. 7 f.)

Fenster im Sinn der LSV – an denen die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind –

darstellen oder nicht, kann im vorliegenden Fall daher offengelassen werden.

Die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit geht davon aus,

dass es sich nicht um Fenster im Sinn der LSV handelt (a.a.O.). In BGE 122 II 33 hatte das Bundesgericht indes ausgeführt, dass Art. 39 Abs. 1 LSV

grundsätzlich nicht ausschliesse, "dass auch bei lärmempfindlichen Räumen,

deren Fenster sich nicht oder nur teilweise öffnen lassen (z. B.

Kippfenster), die Lärmimmissionen ermittelt" würden (E. 3a).

3.3.3

Nach dem Gesagten kann die notwendige lärmschutzrechtliche

Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden.

4.

4.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Januar

2021, die Baubewilligung vom 7. Juli 2020 sowie die Bewilligung der

kantonalen Baudirektion vom 4. Dezember 2019 sind aufzuheben.

Die Angelegenheit ist zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren an das Baurekursgericht

zurückzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Bauherrschaft bei diesem Ergebnis nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer angemessenen

Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

und Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 29. Januar 2021 sowie die Baubewilligung vom 7. Juli

2020.

und die Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019 werden

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 5'265.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel auferlegt.

5.

Der

private Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …