Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00165

29. Juli 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22934)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00165

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich entzog A mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. November

2019 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei

Jahre. Als weitere Massnahme verfügte das Strassenverkehrsamt sodann am 14. Mai

2020 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs eine Sperrfrist für immer ab 30. Oktober

2019 (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung

des Führerausweises nach Art. 23 Abs. 3 SVG richten. Auf Einsprache

hin bestätigte das Strassenverkehrsamt diese Verfügung am 9. Juli 2020.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen diese Verfügung am 8. August

2020.

an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die unverhältnismässig

hohe Sperrfrist von fünf Jahren zu reduzieren. Der Rekurs wurde mit Entscheid

vom 13. Oktober 2020 abgewiesen.

III.

Am 5. März 2021 ging am

Verwaltungsgericht Beschwerde von A ein. Darin beantragte er die Ansetzung

einer Sperrfrist von maximal zwei Jahren. Da die Beschwerde mehr als vier

Monate nach Ergehen des Rekursentscheids erhoben wurde, wurde ihm Frist

angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Seine

Stellungnahme erfolgte am 26. März 2021. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete in der Folge auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte

am 12. April 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt die

Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 53

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert

30.

Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht

schriftlich einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten.

2.2

Laut § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung

von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht

an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die

Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab,

gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

erfolgt. Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch

(VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90 ff.; Julia

Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138

N. 18).

2.3

Sodann

bewirkt das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses für

die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur

Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung

behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis

befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten

zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren und

den Behörden allfällige Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren. Die

Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert

fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren

abgeschrieben wird. In der Regel besteht sie während eines Zeitraums bis zu

einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (VGr, 18. August

2020, VB.2020.00368, E. 2.3).

2.4

Kommt eine Person ihrer Melde- bzw.

Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion.

Ändert sie während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu

melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte

Adresse als erfolgt (Plüss, § 10 N. 87; vgl. Jacques Bühler, in:

Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018

[Basler Kommentar BGG], Art. 39 N. 10).

3.

3.1

Offensichtlich ist der

Beschwerdeführer Ende August 2020, also während der Hängigkeit des

Rekursverfahrens, aus der Haftanstalt B entlassen worden. Der am 14. Oktober

2020.

an die Adresse der Haftanstalt gesandte Rekursentscheid wurde folglich an

die Rekursbehörde retourniert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass

er seine neue Adresse nach Entlassung aus der Strafanstalt der Rekursbehörde

während laufendem Rekursverfahren mitgeteilt hätte. Offenbar auf Ersuchen des

Beschwerdeführers wurde der Rekursentscheid schliesslich im Februar 2021 erneut

verschickt, nämlich an seine neue Wohnadresse in C.

3.2

Bei dieser

Sachlage ist die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids vom 13. Oktober

2020.

an die vom Beschwerdeführer zuletzt bekannte Adresse als zulässig zu

erachten. Ausgehend von der Zustellfiktion nach sieben Tagen im Oktober 2020,

war die 30-tägige Beschwerdefrist längst vor der Beschwerdeerhebung vom 26. März

2021.

abgelaufen.

Sodann konnte der Beschwerdeführer bei der gegebenen

Konstellation nicht in guten Treuen davon ausgehen, die zweite formlose

Zustellung im Februar 2021 – also weit nach Ablauf der massgeblichen

Rechtsmittelfrist – habe eine erneute Beschwerdefrist ausgelöst (vgl. Plüss, § 10

N. 80).

Die Beschwerde erfolgte damit verspätet. Entsprechend ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Dennoch ist im Folgenden ergänzend auf die materiellen Rügen

des Beschwerdeführers einzugehen.

4.1

Zum einen

macht der Beschwerdeführer geltend, bei seiner Einsprache nicht gewusst zu

haben, dass es keine aufschiebende Wirkung gebe. Damit spricht er offenbar die

Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2019 bzw. vom 14. November

2019.

an, mit welchen gegen ihn ein Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit ab 29. Oktober

2018.

bzw. wiedererwägungsweise ab 20. September 2019 angeordnet worden

war. Allerdings enthielten beide Verfügungen den Hinweis, dass dem Lauf der

Rekursfrist bzw. einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen

wird. Wenn der Beschwerdeführer dennoch geltend macht, er sei von einer

aufschiebenden Wirkung seines Rekurses ausgegangen, so erscheint dies als

unglaubhaft, zumal er nicht ausführt, was ihn zu dieser Annahme geführt hat.

Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer, wenn seinem Standpunkt gefolgt

würde, grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Die Rekursbehörde hat das Fahren des

Beschwerdeführers ohne Führerausweis vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht

als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. f SVG qualifiziert.

4.2

Sodann

hält der Beschwerdeführer die für immer angeordnete Sperrfrist für

unverhältnismässig und möchte diese auf zwei Jahre verkürzen lassen.

4.2.1

Die Vorinstanzen haben den Entzug "für immer" zutreffend

begründet, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen substanziierte und

stichhaltige Argumente vorbringen würde. Laut Art. 16c Abs. 2 lit. e

SVG ist der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für immer zu

entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c

Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war. Da die Entzugsverfügung vom 14. November

2019.

in Anwendung von 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgt war, ist ein

Ausweisentzug "für immer" in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e

SVG rechtens und folglich nicht zu beanstanden.

4.2.2

Missverständlich kann zwar die Anordnung einer expliziten "Sperrfrist

für immer" sein. Wie die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziffer 2

ihrer Verfügung vom 9. Juli 2020 sowie in deren Begründung ausführlich

darlegt, hat der Beschwerdeführer indes nach fünf Jahren die Möglichkeit, die

Wiedererteilung des Führerausweises zu beantragen (Art. 23 Abs. 3

SVG). Dies ist dem Beschwerdeführer auch bewusst, da er sich im Rekursverfahren

ausdrücklich gegen eine "Sperrfrist von 5 Jahren" gerichtet hat. Eine

Möglichkeit zur Wiederbewerbung vor Ablauf von fünf Jahren sieht das Gesetz in

der vorliegenden Konstellation nicht vor. Art. 17 Abs. 4 SVG erwähnt

vielmehr explizit, dass der für immer entzogene Führerausweis nur unter den

Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden kann – also

frühestens nach fünf Jahren.

5.

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …