VB.2021.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00165
29. Juli 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22934)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00165
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich entzog A mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. November
2019 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei
Jahre. Als weitere Massnahme verfügte das Strassenverkehrsamt sodann am 14. Mai
2020 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs eine Sperrfrist für immer ab 30. Oktober
2019 (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung
des Führerausweises nach Art. 23 Abs. 3 SVG richten. Auf Einsprache
hin bestätigte das Strassenverkehrsamt diese Verfügung am 9. Juli 2020.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen diese Verfügung am 8. August
2020.
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die unverhältnismässig
hohe Sperrfrist von fünf Jahren zu reduzieren. Der Rekurs wurde mit Entscheid
vom 13. Oktober 2020 abgewiesen.
III.
Am 5. März 2021 ging am
Verwaltungsgericht Beschwerde von A ein. Darin beantragte er die Ansetzung
einer Sperrfrist von maximal zwei Jahren. Da die Beschwerde mehr als vier
Monate nach Ergehen des Rekursentscheids erhoben wurde, wurde ihm Frist
angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Seine
Stellungnahme erfolgte am 26. März 2021. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete in der Folge auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte
am 12. April 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt die
Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert
30.
Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht
schriftlich einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten.
2.2
Laut § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung
von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht
an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die
Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab,
gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt. Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch
(VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90 ff.; Julia
Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138
N. 18).
2.3
Sodann
bewirkt das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses für
die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur
Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung
behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis
befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten
zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren und
den Behörden allfällige Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren. Die
Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert
fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren
abgeschrieben wird. In der Regel besteht sie während eines Zeitraums bis zu
einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (VGr, 18. August
2020, VB.2020.00368, E. 2.3).
2.4
Kommt eine Person ihrer Melde- bzw.
Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion.
Ändert sie während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu
melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte
Adresse als erfolgt (Plüss, § 10 N. 87; vgl. Jacques Bühler, in:
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018
[Basler Kommentar BGG], Art. 39 N. 10).
3.
3.1
Offensichtlich ist der
Beschwerdeführer Ende August 2020, also während der Hängigkeit des
Rekursverfahrens, aus der Haftanstalt B entlassen worden. Der am 14. Oktober
2020.
an die Adresse der Haftanstalt gesandte Rekursentscheid wurde folglich an
die Rekursbehörde retourniert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass
er seine neue Adresse nach Entlassung aus der Strafanstalt der Rekursbehörde
während laufendem Rekursverfahren mitgeteilt hätte. Offenbar auf Ersuchen des
Beschwerdeführers wurde der Rekursentscheid schliesslich im Februar 2021 erneut
verschickt, nämlich an seine neue Wohnadresse in C.
3.2
Bei dieser
Sachlage ist die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids vom 13. Oktober
2020.
an die vom Beschwerdeführer zuletzt bekannte Adresse als zulässig zu
erachten. Ausgehend von der Zustellfiktion nach sieben Tagen im Oktober 2020,
war die 30-tägige Beschwerdefrist längst vor der Beschwerdeerhebung vom 26. März
2021.
abgelaufen.
Sodann konnte der Beschwerdeführer bei der gegebenen
Konstellation nicht in guten Treuen davon ausgehen, die zweite formlose
Zustellung im Februar 2021 – also weit nach Ablauf der massgeblichen
Rechtsmittelfrist – habe eine erneute Beschwerdefrist ausgelöst (vgl. Plüss, § 10
N. 80).
Die Beschwerde erfolgte damit verspätet. Entsprechend ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Dennoch ist im Folgenden ergänzend auf die materiellen Rügen
des Beschwerdeführers einzugehen.
4.1
Zum einen
macht der Beschwerdeführer geltend, bei seiner Einsprache nicht gewusst zu
haben, dass es keine aufschiebende Wirkung gebe. Damit spricht er offenbar die
Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2019 bzw. vom 14. November
2019.
an, mit welchen gegen ihn ein Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit ab 29. Oktober
2018.
bzw. wiedererwägungsweise ab 20. September 2019 angeordnet worden
war. Allerdings enthielten beide Verfügungen den Hinweis, dass dem Lauf der
Rekursfrist bzw. einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen
wird. Wenn der Beschwerdeführer dennoch geltend macht, er sei von einer
aufschiebenden Wirkung seines Rekurses ausgegangen, so erscheint dies als
unglaubhaft, zumal er nicht ausführt, was ihn zu dieser Annahme geführt hat.
Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer, wenn seinem Standpunkt gefolgt
würde, grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Die Rekursbehörde hat das Fahren des
Beschwerdeführers ohne Führerausweis vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht
als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG qualifiziert.
4.2
Sodann
hält der Beschwerdeführer die für immer angeordnete Sperrfrist für
unverhältnismässig und möchte diese auf zwei Jahre verkürzen lassen.
4.2.1
Die Vorinstanzen haben den Entzug "für immer" zutreffend
begründet, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen substanziierte und
stichhaltige Argumente vorbringen würde. Laut Art. 16c Abs. 2 lit. e
SVG ist der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für immer zu
entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c
Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war. Da die Entzugsverfügung vom 14. November
2019.
in Anwendung von 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgt war, ist ein
Ausweisentzug "für immer" in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e
SVG rechtens und folglich nicht zu beanstanden.
4.2.2
Missverständlich kann zwar die Anordnung einer expliziten "Sperrfrist
für immer" sein. Wie die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziffer 2
ihrer Verfügung vom 9. Juli 2020 sowie in deren Begründung ausführlich
darlegt, hat der Beschwerdeführer indes nach fünf Jahren die Möglichkeit, die
Wiedererteilung des Führerausweises zu beantragen (Art. 23 Abs. 3
SVG). Dies ist dem Beschwerdeführer auch bewusst, da er sich im Rekursverfahren
ausdrücklich gegen eine "Sperrfrist von 5 Jahren" gerichtet hat. Eine
Möglichkeit zur Wiederbewerbung vor Ablauf von fünf Jahren sieht das Gesetz in
der vorliegenden Konstellation nicht vor. Art. 17 Abs. 4 SVG erwähnt
vielmehr explizit, dass der für immer entzogene Führerausweis nur unter den
Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden kann – also
frühestens nach fünf Jahren.
5.
Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …