VB.2021.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00166
3. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00166
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten
durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige,
heiratete am 9. August 2014 in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen
B (geboren 1985). Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2015) und E (geboren
2017) hervor. B reiste am 11. Dezember 2017 in die Schweiz ein und reichte
gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 27. April 2018 wurde B als Flüchtling anerkannt und ihm
in der Schweiz Asyl gewährt. Am 29. Mai 2018 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche fortan verlängert wurde. Am
7. August 2018 reisten A, D und E in die Schweiz ein, wo sie mit Verfügung
des SEM vom 14. März 2019 in die Flüchtlingseigenschaft von A einbezogen wurden
und Asyl erhielten. Am 22. März 2019 erteilte ihnen das Migrationsamt eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 13. März 2021.
Am 3. Juli 2020 verzichtete A gegenüber dem SEM auf
den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft für sich und ihre beiden Kinder.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass das A und ihren
beiden Kindern in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht mehr
als Flüchtlinge gälten. Am 16. August 2020 gaben A und B die eheliche
Wohngemeinschaft auf. Mit Urteil vom 31. August 2020 wurde ihnen das
Getrenntleben bewilligt, unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
und Zuteilung der Obhut an A. A, B, D und E sind seit dem 1. Januar 2020
fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am 13. August 2020 betrugen
die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 55'950.-. Mit Verfügung vom
11. November 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen
von A, D und E und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab und setzte A, D und E
zum Verlassen der Schweiz Frist bis 15. April 2021
(Dispositiv-Ziff. I f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), die Rekurskosten A
und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV) und keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
Anfang März 2021 nahmen A und B die eheliche
Wohngemeinschaft wieder auf.
III.
Am 4. März 2021 erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sei der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Februar 2021 aufzuheben und A, D und
E die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf
Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde.
Am 8. März 2021 reichten A und B ein weiteres Dokument ein. Das
Migrationsamt reichte mehrfach weitere Eingaben und Unterlagen ein. Mit
Präsidialverfügung vom 26. November 2021 forderte das Verwaltungsgericht
die Beschwerdeführenden auf darzutun, dass die Beschwerdeführerin und ihre
beiden Kinder aktuell zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden entsprechende
Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (und
ihrer beiden Kinder). Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten
Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und
2.
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG).
2.2
Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck (VGr,
3.
März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis).
Mit dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf Asyl und
Flüchtlingseigenschaft ist ihr Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1
lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Damit ist der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 33
Abs. 2 AIG erfüllt, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
2.3
Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen
Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE, SR 142.201]). Besteht
kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung
zu klären (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als
verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März 2021,
VB.2020.00183, E. 3.1.3).
2.4
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
2.4.1
Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann beeinträchtigt sein, wenn
einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Schutzbereich
von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, ihre familiäre Beziehungen andernorts zu leben
(BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353
E. 3.c). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des
Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1
EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder).
Der Beschwerdeführer hat
gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung, weshalb er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügt (vgl. BGr, 20. Dezember 2012, 2C_234/2012,
E. 1.2; BGE 122 I 1 E. 1.3). Die Beschwerdeführenden lebten ab
dem 16. August 2020 für ein halbes Jahr getrennt voneinander. Die
Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, sie hätten nie die Absicht
gehabt, das Familienleben für immer aufzugeben, sondern sie hätten nur eine
Auszeit gewollt, da ihre Beziehung aufgrund psychischer Belastungen gelitten
habe, was auch ihr Sozialarbeiter des Kinder- und Jugendhilfezentrums F
bestätigte. Seit Anfang März 2021 leben die Beschwerdeführenden und ihre beiden
Kinder – abgesehen von einem dreieinhalbwöchigen Auslandsaufenthalt der
Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder – wieder zusammen in einer
gemeinsamen Wohnung. Aufgrund des Asyls des Beschwerdeführers ist den
Beschwerdeführenden nicht möglich, ihr Familienleben andernorts zu leben.
Folglich kommt der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, sofern
die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug erfüllt
sind (vgl. BGE 146 I 185 E. 6, 139 I 330 E. 2.4). Dies ist im
Folgenden zu prüfen.
2.5
2.5.1
Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person
keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). In Betracht auf die sprachliche Verständigung
ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2).
2.5.2
Die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder leben zusammen in einer
Dreizimmerwohnung. Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a
Dispositiv
und b AIG sind demnach erfüllt.
Ob die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen von
Art. 44 Abs. 1 lit. c und d AIG erfüllt, kann offenbleiben, da
sich die Nichterteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung – wie sogleich zu zeigen sein wird – als
unverhältnismässig erweist.
2.6 Die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Kinder bezogen vom 1. Januar 2020 bis am 13. August
2020 Fürsorgeleistungen im Umfang von Fr. 55'590.-. Der Sozialhilfebezug
dauert in unbekannter Höhe bis heute an. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr
2018 zusammen mit ihren beiden damals ein- und dreijährigen Söhnen in die
Schweiz ein, wo sie seit März 2019 berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Nach der Rechtsprechung
wäre sie ab dem 3. Altersjahr ihres jüngeren Sohns, das heisst seit Juli
2020, gehalten gewesen, sich mindestens um eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu
bemühen (vgl. BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.2.2 mit Hinweis).
Solche Bemühungen sind jedoch nicht aktenkundig. Es ist allerdings zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer
Beeinträchtigungen, welche auch Ursache für seinen Suizidversuch im Sommer 2021
sind, nicht in der Lage war, für seine beiden Kinder zu sorgen und selber in
der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
beeinflussten folglich auch seine Beziehung zur Beschwerdeführerin und
erschwerten es ihr, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da die
Beschwerdeführerin aber bis heute gar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nur
zögerlich Deutsch lernte, erweist sich der Sozialhilfebezug mindestens als
teilweise selbstverschuldet. Aufgrund des andauernden Sozialhilfebezugs besteht
dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung der
Beschwerdeführerin zur Entlastung der öffentlichen Hand.
Diesem öffentlichen
Interesse ist das private Interesse der Beschwerdeführenden und ihrer beiden
Kinder an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz entgegenzustellen. Dieses
Interesse ist als sehr hoch zu gewichten, da die Beschwerdeführenden und ihre
beiden Kinder ihr Familienleben aufgrund des Flüchtlingsstatus des
Beschwerdeführers nur in der Schweiz ausleben können. Besonders Rechnung zu
tragen ist sodann dem Wohl der Kinder der Beschwerdeführenden und damit ihrem
grundlegenden Bedürfnis, möglichst mit beiden Elternteilen aufzuwachsen und
nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183,
E. 5.3 mit Hinweisen). Insgesamt vermögen allein die wirtschaftlichen
Interessen der Schweiz die Vereitelung des Familienlebens des Beschwerdeführers,
einem gesundheitlich schwer beeinträchtigten anerkannten Flüchtling, nicht zu
rechtfertigen, zumal eine künftige (teilweise) Ablösung der Beschwerdeführenden
von der Sozialhilfe möglich erscheint (vgl. auch BGE 139 I 330
E. 3.2 und E. 4).
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
4.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser der
Rechtsvertreterin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2 Die
Gutheissung der Beschwerde erfolgt insbesondere gestützt darauf, dass die
Beschwerdeführenden seit Anfang März 2021 wieder zusammenleben. Weil somit eine
erst im Beschwerdeverfahren eingetretene Sachverhaltsänderung ausschlaggebend
ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen und ist den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits
vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung
des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind offenkundig
mittellos. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war der Rekurs der
Beschwerdeführenden nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war auch die
Beschwerdeerhebung begründet und erweist sich die Rechtsvertretung angesichts
der sich stellenden Rechtsfragen in beiden Verfahren als notwendig. Demnach ist
den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihnen in der Person von C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
4.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende
erfahrene Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von
Fr. 170.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin macht für das Rekursverfahren einen
Aufwand von 7 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 62.60 geltend.
Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Auslagen sind unter Abzug der
Pauschale von Fr. 50.- im Betrag von Fr. 12.60 zu entschädigen. Die
Vorinstanz hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren demnach mit Fr. 1'202.60 zu entschädigen.
Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin
einen Aufwand von 13 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen im Betrag
von Fr. 134.50 geltend. Da die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführenden bereits
im Rekursverfahren vertrat und die Beschwerde in weiten Teilen dem Rekurs
entspricht, ist der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Für das
Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 8 Stunden zu entschädigen. Die
Auslagen sind unter Abzug der Pauschale von insgesamt Fr. 100.- im Betrag
von Fr. 34.50 zu entschädigen. C ist
demnach für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'394.50 zu entschädigen. Dieser
Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung abgegolten.
4.5 Abschliessend gilt es die
Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Februar 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 11. November 2020 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom
1. Februar 2021 wird das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gutgeheissen
und den Beschwerdeführenden C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren beigegeben. Die Vorinstanz wird angewiesen, C dafür mit Fr. 1'202.60
zu entschädigen.
In Ergänzung
von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom
1. Februar 2021 werden die Rekurskosten unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Kantonskasse genommen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und
den Beschwerdeführenden in der Person von C für das Beschwerdeverfahren eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …