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Entscheid

VB.2021.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00169

16. September 2021Deutsch27 min

(URT.2021.23027)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00169

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert

durch Dr. C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1994 geborene belarussische Staatsangehörige. Sie reiste am

9. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 10. November 2016 in J

den Schweizer Bürger D, geboren 1994, heiratete. In der Folge wurde ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.

Im Mai 2017 kehrte A in ihr

Heimatland zurück, worauf ihre Aufenthaltsbewilligung erlosch. Am

19. Oktober 2018 reiste sie wieder in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann

nach J, woraufhin ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Bern erteilt wurde.

B. Am

1. April 2019 zogen A und D nach E; das Migrationsamt erteilte ihr

daraufhin eine bis am 18. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am

4. Mai 2020 zog D aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit E-Mail vom

13. Mai 2020 teilte er dem Migrationsamt mit, dass er und seine Ehefrau

sich getrennt hätten, woraufhin das Migrationsamt verschiedene Abklärungen

vornahm.

C. Am

21. September 2020 ersuchte A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

2. November 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten

von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 5. März 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende

Anträge stellen:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.

Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Ehegatte der

Beschwerdeführerin, seine Eltern, seine Schwester und seinen Bruder bezüglich

häuslicher Gewalt anzuhören.

3.

Eventualiter sei die Sache sei zur Neubeurteilung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und RA B als ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, sowohl

für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren.

5.

Es seien der Beschwerdeführerin für beide Rechtsmittelverfahren,

Parteientschädigungen zuzusprechen."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2021

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A

reichte am 11. Mai 2021 ein Deutsch-Zertifikat ein. Am 13. August

2021.

reichte ihr Vertreter ausserdem je eine Honorarnote für das Beschwerde-

und das Rekursverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin

oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die eheliche

Gemeinschaft (in der Schweiz) weniger als drei Jahre dauerte; ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG entfällt somit.

2.2

Wichtige

persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn

der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken

geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw. sozioökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann

einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an

unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die

psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft

schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den

eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine

glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für

die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben,

wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre

und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver

Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen

Hinweisen; BGr, 10. Oktober 2020, 2C_213/2020, E. 2.2).

Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung,

transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete

Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom

dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei

häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang

zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem

solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von

häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls

vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in

der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen

(BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018,

E. 4.2).

2.3

Die

ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt

geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt

bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft

machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. auch

Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;

wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Der Beweis ist geleistet,

wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren

Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der

Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten

Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGr, 13. März 2020,

2C_915/2019, E. 3.5).

Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird,

bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung

als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die

befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände

glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender

Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden

können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten

Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches

Beweisverfahren durchzuführen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit

Hinweisen).

2.4

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihren Ehemann "psychische

Gewalt, bestehend aus ständigem Kontrollieren ihres Verhaltens, sozialer

Isolation, Suiziddrohungen, der Benutzung der Aufenthaltsbewilligung als

Druckmittel sowie einer erzwungenen Abtreibung" erlebt. Dabei verweist sie

auf ihre Eingaben an den Beschwerdegegner und die diesem eingereichten

Beweismittel, namentlich die Schreiben ihrer beiden Schwestern sowie ihrer Deutschlehrerin,

verschiedene WhatsApp-Nachrichten und Verbindungsnachweise für ihr

Mobiltelefon.

2.4.1

Zunächst hebt die Beschwerdeführerin ein Schreiben von F, dem Vater ihres

Ehemanns, vom 16. August 2020 hervor. Darin beschreibt dieser einen

Vorfall vom 11. Mai 2020. An diesem Datum sei er von seinem Sohn gebeten

worden, ihn zu einem Treffen mit der Beschwerdeführerin in deren Wohnung zu

begleiten. D beabsichtigte, ein offenbar ihm gehörendes iPad zurückzuverlangen;

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe er ihr dieses aber geschenkt. Kurz

nach der Ankunft in der Wohnung habe D "seine Zurückhaltung relativ rasch

aufgegeben" und die Sachen der Beschwerdeführerin ohne deren

Einverständnis "nach dem I-Pad durchwühlt, und dieses an sich

genommen". Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Wohnung

sofort zu verlassen. Des Weiteren habe er Letztere verdächtigt, eine Affäre mit

einem anderen Mann zu haben. Danach sei das Treffen "in dem Sinne

[ausgeartet]", dass sich die Eheleute gegenseitig beschimpft hätten

"und danach viele Sachen durch die Wohnung flogen und beschädigt wurden,

so zum Beispiel auch der Fernseher und das umstrittene I-Pad". In der

Folge habe er, F, seinen Sohn mehrmals und bestimmt aufgefordert, die Wohnung

mit ihm zu verlassen, was dieser jedoch abgelehnt habe. So sei er allein nach

draussen gegangen und habe gewartet. Als die Polizei eingetroffen sei,

"die entweder von [der Beschwerdeführerin] oder D verständigt wurde",

habe er sich zu Fuss zum Bahnhof begeben, um nach J zurückzukehren. Seit diesem

Vorfall habe er keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr. Das Schreiben schliesst mit

folgendem Satz: "Die ganze Angelegenheit belastet auch mich, und ich

wünsche beiden, dass eine befriedigende Lösung gefunden wird."

2.4.2

Mit Blick auf das Vorbringen, D habe "die Aufenthaltsbewilligung stets

als Instrument der Unterdrückung benutzt", verweist die Beschwerdeführerin

auf Akten der bernischen Migrationsbehörden. Daraus geht hervor, dass D am

30.

August 2017 angegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe ihn am

28.

Mai 2017 verlassen und halte sich in Russland auf; er habe keinen

Kontakt mehr zu ihr. Im August 2018 gab er jedoch gegenüber derselben Behörde

an, es sei "eine schwierige Situation" für die Beschwerdeführerin

gewesen; er habe damals den Militärdienst angetreten. Über die Ausreise der

Beschwerdeführerin sei "in gemeinsamer Übereinkunft entschieden

worden".

2.4.3

Aus den bei den Akten liegenden Schreiben der beiden Schwestern und der

Deutschlehrerin der Beschwerdeführerin geht unter anderem Folgendes hervor: D

"schneidet sich in die Adern, er wirft ein Messer nach dir, er wirft dich

aus dem Haus". Sodann habe er die Beschwerdeführerin "erniedrigt und

verspottet"; "[m]anchmal" habe er ihre Sachen

"zerbrochen"; "zerschlug ihr Telefon und ihr Tablett". Auch

während ihres Aufenthalts in Belarus habe er von ihr verlangt, dass sie

"zu jeder Zeit vor ihrem Laptop auf Skype" sei; sie habe sogar

"mit Skype geschlafen, damit er alles sehen konnte". Während der

"ersten Jahre[n]" in der Schweiz sei D dagegen gewesen, dass die

Beschwerdeführerin arbeite; er "wollte sie völlig aus der Gesellschaft

raushalten". Des Weiteren habe D "[e]ines Tages" seine

Militäruniform angezogen, "nahm ein Messer und schloss sich in der

Toilette ein. Dort schrieb er Abschiedsbriefe an [die

Beschwerdeführerin]". Er habe sie auch "jede Minute" angerufen,

als sie bei der Arbeit gewesen sei. "Als sie noch zusammenlebten",

habe er sie ausserdem "mehr als einmal" aus der Wohnung gestossen und

diese abgeschlossen.

2.4.4

Aus dem Austrittsbericht der Frauenklinik des Spitals G vom

10.

Februar 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 10.

und dem 12. Februar 2019 eine Abtreibung durchführen liess. Sie macht

diesbezüglich geltend, ihr Ehemann habe sie dazu gezwungen. In der Folge habe

er sie allein gelassen, wofür er sich entschuldigt und dadurch seine Schuld

eingestanden habe.

2.4.5

Im Weitern liegen Verbindungsnachweise für die Monate April und Mai 2020 bei

den Akten. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen

Tagen mehrere Anrufe von derselben Nummer, offenbar derjenigen ihres Ehemanns,

erhalten hat. So beantwortete die Beschwerdeführerin etwa am 20. Mai 2020,

am Tag mit den meisten verzeichneten Anrufen, zwischen 20.34 Uhr und 21.06 Uhr

insgesamt 15 Anrufe ihres Ehemanns.

2.4.6

Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht

eine Tonaufnahme ein, welche "während des Zusammenlebens" entstanden

sei; darauf "drohe" der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass "er

sie umbringen könne, aber er dies nicht tue".

2.5

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die

erwähnten Beweismittel geeignet sind, einen nachehelichen Härtefall im Sinn

einer psychischen Oppression glaubhaft zu machen.

2.5.1

Das Schreiben von F vom 16. August 2020 bezieht

sich auf einen Vorfall, welcher eine Woche nach dem Auszug von D aus der

ehelichen Wohnung am 4. Mai 2020 stattfand. Damit ist bereits fraglich, ob

daraus "rückwirkend auf die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der

Dauer der Haushaltsgemeinschaft" Schlüsse gezogen werden können, wie die

Beschwerdeführerin vorbringt. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter vertieft

zu werden, zumal aus dem Schreiben keine Hinweise auf relevante häusliche

Gewalt abgeleitet werden können. Gemäss Angaben von F haben sich die Eheleute

am 11. Mai 2020 gestritten und sich gegenseitig beschimpft; ebenso haben

offenbar beide Gegenstände in der Wohnung beschädigt bzw. zerstört. Im Rahmen

eines Streits, der insbesondere im Zusammenhang mit der erst kürzlich erfolgten

Trennung der Ehegatten ausbrach, erscheint entsprechendes Verhalten nicht allzu

aussergewöhnlich. Des Weiteren wird im Schreiben zwar erwähnt, dass die Polizei

am Wohnort der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Im Rahmen des

Rekursverfahrens hatte Letztere in diesem Zusammenhang noch ausgeführt, dass

auch am 25. Mai 2020 ein Polizeieinsatz stattgefunden habe; entsprechende

Belege würden der Vorinstanz nachgereicht. Die angekündigten polizeilichen

Akten gingen jedoch bis heute auch nicht beim Verwaltungsgericht ein. Weitere

Hinweise auf Polizeieinsätze am 11. und/oder am 25. Mai 2020 sind den

Akten nicht zu entnehmen. Somit ist lediglich erwiesen, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann rund eine Woche nach dessen Auszug aus der

gemeinsamen Wohnung einen Streit hatten.

2.5.2

Mit Blick auf die geltend gemachte "soziale Isolation" ist

festzuhalten, dass diese in den Akten keine hinreichende Stütze findet.

Insbesondere ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2018 über eine Vollzeitstelle bei H

in deren Filiale in I verfügt. Sie erwirtschaftete somit im Rahmen einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit bereits während der Ehe ein eigenes Einkommen

von monatlich rund Fr. 3'300.-. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr

Ehemann habe nicht gewollt, dass sie arbeite, erscheint vor diesem Hintergrund

wenig glaubhaft. Doch selbst wenn der Ehemann sie nach ihrer erstmaligen

Einreise davon abgehalten hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – was nicht

erstellt ist –, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Denn nach einem ersten rund achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die

Beschwerdeführerin im Mai 2017 für rund eineinhalb Jahre nach Belarus zurück.

Nachdem sie am 19. Oktober 2018 wieder in die Schweiz eingereist war, trat

sie bereits am 1. Dezember 2018 die erwähnte Arbeitsstelle an. Letztere in

Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (selbständig) den

Arbeitsweg von ihrem Wohnort in J bzw. – ab April 2019 – in K nach I

zurücklegte, spricht gegen eine soziale Isolation der Beschwerdeführerin.

2.5.3

Bezüglich der Schreiben der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin sowie

deren Deutschlehrerin ist zunächst festzuhalten, dass diese als reine Parteibehauptungen

zu qualifizieren sind, zumal die darin enthaltenen Schilderungen lediglich

darauf abstellen, was die Beschwerdeführerin diesen erzählt hat. Anders als bei

Berichten oder Auskünften von unabhängigen Fachpersonen sind die Schreiben der

Schwestern bzw. der Deutschlehrerin offensichtlich von der jeweiligen

persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin geprägt (vgl. BGr, 14. April

2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3 – 26. Februar 2020, 2C_922/2019,

E. 5.2). Überdies ist bei den Schreiben der beiden Schwestern der

Beschwerdeführerin fraglich, wer diese verfasst hat, zumal sie in Belarus

wohnhaft sind und nicht vorgebracht wird, dass sie die deutsche Sprache

beherrschen. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selbst weder

in ihrer Rekurs- noch in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, D habe je ein

Messer nach ihr geworfen; dies wird jedoch von einer ihrer Schwestern

behauptet. Des Weiteren liegen die in einem Schreiben erwähnten

"Abschiedsbriefe" nicht bei den Akten.

2.5.4

Was die Behauptung angeht, D habe die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin als "Druckmittel" benutzt, so lässt sich diese

aufgrund der Akten nicht erhärten. Es trifft zwar zu, dass D gegenüber dem

bernischen Migrationsamt zunächst angab, seine Frau habe sich von ihm getrennt,

nur um später festzuhalten, die Ausreise sei gemeinsam vereinbart worden. Daraus

lässt sich aber in keiner Weise ableiten, dass die Beschwerdeführerin unter

Druck gesetzt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Eingabe an den

Beschwerdegegner vom 4. Juni 2020, dass ihre Mutter zur Zeit ihrer

Ausreise im Mai 2017 erkrankt und auf ihre Hilfe angewiesen war. Überdies gab

die Beschwerdeführerin an, dass sie "im Ausland geblieben [sei,] um mein

eigenes Geld zu verdienen".

2.5.5

Was den Vorwurf angeht, ihr Ehemann habe sie mehrfach aus der gemeinsamen

Wohnung ausgeschlossen, so ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass Ersterer

pauschal und vage bleibt.

2.5.6

Dass der Schwangerschaftsabbruch der Beschwerdeführerin im Februar 2019 vom

Ehemann "erzwungen" worden wäre, findet in den Akten ebenfalls keine

Stütze. Es trifft zwar zu, dass sich D in einer WhatsApp-Nachricht an die

Beschwerdeführerin dafür entschuldigte, dass er sich nicht um sie gekümmert

habe ("From Hospital what is happened. I feel it bad all

time really never have a one day that I never think about it. I remember that I

don't take care you in this time… because I really feel very…"). Die

entsprechende Nachricht liegt jedoch nicht vollständig bei den Akten – der

letzte Teil des vorzitierten Absatzes fehlt –, und es geht auch nicht daraus

hervor, wann D diese Nachricht verfasst hat. Auf jeden Fall lassen die darin

enthaltenen Aussagen den Schluss nicht zu, dass er die Beschwerdeführerin zur

Abtreibung gezwungen hätte. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach (mehr) Unterstützung im Zusammenhang mit ihrer Abtreibung ist

nachvollziehbar; aus dem fehlenden Beistand durch ihren Ehemann lässt sich

jedoch nicht ableiten, dieser habe die Beschwerdeführerin psychisch

misshandelt.

Schliesslich gab die

Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, ihr Ehemann habe sie

"alleine zum Krankenhaus gehen lassen (März 2019) nachdem die erste

Abtreibung mit der Pille nicht gelang. Der zweite Versuch erfolgte mittels

Operation". Diese Angaben sind jedoch aufgrund des erwähnten

Austrittsberichts des Spitals G nicht erstellt. Darin wird lediglich festgehalten,

dass "[d]ie Ausstossung" am 12. Februar 2019 erfolgt sei. Für

den 11. März 2019 wurde eine Nachkontrolle vereinbart. Weitere ärztliche

Unterlagen liegen nicht bei den Akten. Dass sich die Beschwerdeführerin im März

Dispositiv

2019 einer Operation hätte unterziehen müssen, ist demnach nicht dargetan.

2.5.7

Bezüglich der Verbindungsnachweise für die Monate April und Mai 2020 kann

mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass weder aus der Anzahl noch der

zeitlichen Folge der Anrufe auf "Telefonterror" geschlossen werden

kann. Es geht zwar daraus hervor, dass etwa am 20. Mai 2020 insgesamt

15 Anrufe eingegangen sind. Dass die Eheleute rund zwei Wochen nach ihrer

Trennung Kontakt hatten bzw. D mit der Beschwerdeführerin sprechen wollte, ist

jedoch grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichzeitig ist den

Verbindungsnachweisen zu entnehmen, dass an etlichen Tagen keine Anrufe von D

entgegengenommen wurden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "die

Anzahl der Telefonanrufe [sei] effektiv noch viel höher" gewesen, da in

den Verbindungsnachweisen lediglich die angenommenen Anrufe verzeichnet seien,

so hätte es ihr freigestanden, dies entsprechend zu belegen, etwa mit

Screenshots von ihrem Mobiltelefon.

2.5.8

Die Tonaufnahme, welche erstmals vor Verwaltungsgericht eingereicht wurde, wirft

in verschiedener Hinsicht Fragen auf. Zunächst geht daraus nicht hervor, wann

diese entstanden ist; in der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich angegeben,

das Gespräch habe "während des Zusammenlebens" stattgefunden. Sodann

wird nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin Ersteres aufzeichnete; auch der

Beschwerdeschrift sind dazu keine Hinweise zu entnehmen. Inhaltlich vermag die

Aufnahme schliesslich die behauptete Drohung nicht zu belegen. Die relevante

Passage lautet in etwa wie folgt: D: "I asked you something Aliona. If I really be crazy and do something to you before like maybe kill

you or something, right. I would never do it", worauf die

Beschwerdeführerin antwortet: "Man, you think that do something bad to

people is only kill? Really?". Daraus und aus der weiteren aufgezeichneten

Interaktion zwischen der Beschwerdeführerin und D lässt sich sodann nicht

schliessen, dass Erstere die Aussage ihres Ehemanns als ernstzunehmende Drohung

auffasste.

2.6 Insgesamt

vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel

keine häusliche Gewalt psychischer Natur einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität glaubhaft zu machen. Es trifft zwar zu, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung ist; ebenso ist erstellt, dass

die Eheleute am 11. Mai 2020 einen (heftigen) Streit hatten, anlässlich

desselben unter anderem ein iPad zerstört wurde. Des Weiteren kann aufgrund der

Akten davon ausgegangen werden, dass D mindestens einmal ein Messer nahm und

drohte, sich selbst umzubringen. Diese Umstände und Vorfälle erreichen jedoch

auch in ihrer Gesamtheit den relevanten Grad an psychischer Oppression nicht.

2.7 Mit Blick

auf die ebenfalls behauptete physische Gewalt ist festzuhalten, dass diese

lediglich pauschal vorgebracht wird; in der Beschwerdeschrift wird dazu

lediglich "auf die Ausführungen in der Rekurseingabe" verwiesen. Doch

auch dort werden die Vorwürfe physischer Gewalt nicht weiter konkretisiert. Was

den von einer Schwester der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf betrifft, D

habe mit einem Messer nach seiner Ehefrau geworfen, so ist Ersterer – wie

aufgezeigt – nicht weiter belegt und wird von der Beschwerdeführerin selbst in

ihren Eingaben nicht aufgegriffen. Dieser Vorfall kann somit nicht als erstellt

erachtet werden. Die weiteren geltend gemachten physischen Gewaltanwendungen

wie etwa Schubsen oder das Bewerfen mit nicht näher spezifizierten Gegenständen

sind aufgrund mangelnder Intensität nicht geeignet, einen nachehelichen

Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018,

E. 8.5).

2.8 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "äusserst wichtig" für sie,

dass ihr Ehegatte, dessen Eltern und dessen Geschwister befragt würden,

"da sie keine Behörde bezüglich der häuslichen Gewalt aufgesucht hatte und

nur die Familienangehörigen in der Lage sind, die Geschehnisse zu

schildern". Dabei unterlässt es die Beschwerdeführerin jedoch,

substanziiert darzulegen, zu welchen Vorfällen etwa die Mutter oder die

Geschwister des Beschwerdeführers zu befragen wären. Da die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann ab dem 1. April 2019 gemeinsam in Zürich wohnten, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Mutter und die Geschwister, welche – soweit

ersichtlich – in J wohnhaft sind, entscheidwesentliche Aussagen machen könnten.

Sodann hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens

mehrfach geäussert und dabei klar zum Ausdruck gebracht, dass er von der

Beschwerdeführerin enttäuscht war und sich von ihr ausgenutzt fühlte.

Schliesslich wurde das Schreiben von F sowohl von der Vorinstanz als auch im

vorliegenden Verfahren (vorn, E. 2.5.1) ausführlich gewürdigt; dass dieser

zu weiteren Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann

Auskunft geben könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor.

Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, den Ehegatten der Beschwerdeführerin, seine Eltern, seine Schwester

und seinen Bruder bezüglich häuslicher Gewalt anzuhören, abzuweisen. Die in

diesem Kontext erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz geht fehl. An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis

der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2017 (VB.2017.00340) nichts zu ändern, zumal dort insbesondere

die Befragung der Beschwerdeführerin selbst zur geltend gemachten Misshandlung

und der daraus entstandenen subjektiven Belastung angeordnet worden war (vgl.

die dortige E. 4.4).

2.9 Die

Beschwerdeführerin bringt schliesslich nicht hinreichend konkret

vor, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Belarus stark gefährdet wäre.

Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund

ist und in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen kann

(vgl. 15. Januar 2015, BGr, 2C_480/2014, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der

pauschale Hinweis, dass seit den "Präsidentschaftswahlen vom August 2020

die politische Lage sehr instabil ist", reicht nicht aus, um auf

Gegenteiliges zu schliessen. Ebenso vermögen die hervorgehobene wirtschaftliche

und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen.

2.10 Insgesamt

liegen demnach keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz

erforderlich machen würden.

3.

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung

bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 ff.).

3.2 Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 24 Jahren letztmals in die Schweiz

ein und hält sich somit seit bald drei Jahren hier auf. Davor hatte sie sich

bereits während rund acht Monaten in der Schweiz aufgehalten, bevor sie für rund

eineinhalb Jahre nach Belarus zurückkehrte. Sie musste hier weder durch die

Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden; ausserdem verfügt sie seit dem

1. Dezember 2018 über eine Anstellung bei H. Mit Blick auf die sprachliche

Integration der Beschwerdeführerin ist ein Sprachzertifikat vom 20. April

2021 des Niveaus A2 zu erwähnen.

Schon mit Blick auf die relativ kurze Anwesenheitsdauer liegt

indes keine derart vertiefte Integration vor, dass ihre Wegweisung

unverhältnismässig erschiene. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Heimatland

nach wie vor gut vertraut und wird sich dort mithilfe ihrer Familie rasch

wieder zurechtfinden und integrieren. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse

bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Belarus, vermag

an der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ebenso

verhält es sich mit Blick auf die angespannte politische Lage in Belarus (BVGr, 14. Juni 2021, E-2502/2021, S. 11; vgl. auch BVGr,

13. November 2020, E-5232/2020, E. 7.1 f. – 25. April 2019,

E-4108/2017, E. 9.4).

3.3 Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach

nicht rechtsverletzend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen. Aus den eingereichten Belegen

muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person

hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen

der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Aufschluss zu geben (BGr, 16. Juni 2017, 2C_48/2017, E. 2.3; Plüss,

§ 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe

Anforderungen gestellt (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00213, E. 5.4 mit

Hinweis). Eine gerichtliche Pflicht, auf diejenigen Angaben hinzuweisen, die

das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, besteht nur bei unbeholfenen

Rechtsuchenden. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht

verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares

Gesuch zu verbessern (Plüss, § 16 N. 39 f.; vgl. BGr,

28. November 2016, 4D_69/2016, E. 5.4.3 mit Hinweisen).

5.2.2

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin substanziierte ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren nicht; sie führte lediglich aus,

dass ihr Einkommen "relativ gering" sei. Damit kam sie ihrer

Mitwirkungspflicht nicht nach und hat die Vorinstanz das Gesuch demnach (im

Ergebnis) zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Rekursverfahren ist demnach abzuweisen.

5.2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die

Beschwerdeführerin verschiedene Belege zu ihrem Einkommen und ihren

Lebenshaltungskosten ein. Daraus geht zunächst hervor, dass die

Beschwerdeführerin monatlich rund Fr. 3'300.- netto erwirtschaftet. Es

kann aufgrund der Akten überdies davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin über kein relevantes Vermögen verfügt.

Auf der Kostenseite kann vom sogenannten erweiterten

Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009

(nachfolgend: Richtlinie) ausgegangen werden (vgl. Plüss, § 16

N. 32 f.). Danach wird einer alleinstehenden Person ohne

Kinder zunächst ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.-,

zuzüglich eines Zuschlags von 20 %, angerechnet (Richtlinie, Ziff. II

1.2; VGr, 28. April 2020, VB.2019.00705, E. 2.8 Abs. 2 mit

Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35). Dazu sind vorliegend die effektiven

Wohnkosten (Fr. 1'300.-; Richtlinie Ziff. III 1.1), Kosten der

Krankenkasse (Fr. 232.25; Richtlinie Ziff. III 2), Kosten für ein

ÖV-Abonnement (monatlich Fr. 335.-; Richtlinie Ziff. III 3.4 a) und

auswärtige Verpflegung (Fr. 110.- pro Monat) hinzuzurechnen, was insgesamt

bereits Fr. 3'417.25 an Kosten ergibt. Selbst ohne Berücksichtigung der

weiteren in der Beschwerde aufgeführten Ausgabenposten ist die

Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage, die Gerichts- und Vertretungskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen. Sie ist demnach mittelos im Sinn von

§ 16 Abs. 1 VRG. Da die gestellten Begehren nach dem Gesagten nicht

als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden können und die

Beschwerdeführerin überdies nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung

für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Die Gerichtskosten sind einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin in der

Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt

einen Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie eine Spesenpauschale

von 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Ausgehend

von einem Stundenansatz von Fr. 220.- (anstatt dem in der Honorarnote

ausgewiesenen Ansatz von Fr. 250.-) resultiert somit eine Entschädigung

(inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'972.70. Demnach ist Rechtsanwalt

B mit insgesamt Fr. 1'972.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu

machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird

gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt Marc Spescha ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt

Marc Spescha wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'972.70

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8.. Mitteilung an …