VB.2021.00171
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00171
10. Februar 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23443)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00171
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
zur Erteilung von Schwimmunterricht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 8. November 2018 stellte der Direktor des Sportamts der
Stadt Zürich fest, dass die von A beabsichtigte Durchführung von
Privatschwimmunterricht für eine oder zwei Personen im Hallenbad Oerlikon
bewilligungspflichtig sei, A dafür keine Bewilligung erteilt und ihm eine
entsprechende Nutzung untersagt werde. Zudem nahm er davon Vormerk, dass A eine
Bewilligung zur Erteilung von Privatschwimmunterricht in den Hallenbädern Bläsi
und Leimbach angeboten worden sei und A diese Angebote weiterhin offenstünden.
B. Der
Stadtrat von Zürich wies ein Neubeurteilungsbegehren von A am 18. September
2019 in Bestätigung der Verfügung des Sportamts ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019
Rekurs an den Bezirksrat Zürich erheben. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit
Beschluss vom 28. Januar 2021 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 4. März 2021 gelangte A, vertreten durch B, an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 28. Januar 2021, des Stadtratsbeschlusses vom 18. September 2019
sowie der Verfügung des Sportamts vom 8. November 2018. Weiter begehrte er
die Feststellung, dass das Erteilen von Schwimmunterricht im Rahmen der
ordentlichen Nutzung in den Hallenbädern der Stadt Zürich keiner
Bewilligungspflicht unterstehe (Antrag 2) und ersuchte darum, ihm das Erteilen
von Schwimmunterricht ''im Rahmen einer ordentlichen Nutzung'' zu erlauben
(Anträge 3 und 4). Eventualiter sei festzustellen, dass eine Bewilligung für
Schwimmunterricht grundsätzlich erteilt werde und dass die einseitige Erteilung
einer Bewilligung an die F AG seine Wirtschaftsfreiheit verletze (Anträge 5
und 6). Schliesslich ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 11. März 2021 auf eine Vernehmlassung.
Der Stadtrat erstattete am 20. April 2021 eine Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A
reichte hierzu am 14. Mai 2021 eine Stellungnahme ein. Der Stadtrat liess
sich innert erstreckter Frist am 21. Juni 2021 erneut vernehmen. A nahm
mit Eingabe vom 14. Juli 2021 wiederum Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde
zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1
und § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 15). Der Beschwerdegegner stellt
infrage, ob der Beschwerdeführer noch an der Erteilung der umstrittenen
Bewilligung interessiert sei. Der Beschwerdeführer habe neben seinem Studium
als Schwimmlehrer tätig sein wollen, als er Wochenaufenthalter in
Zürich-Schwamendingen gewesen sei, habe nunmehr aber sein Studium abgeschlossen
und seinen Wochenaufenthalt in der Stadt Zürich aufgegeben. Der
Beschwerdeführer will die beantragte Bewilligung zur Erteilung von
Privatschwimmunterricht im Hallenbad Oerlikon nach seinen Ausführungen jedoch
weiterhin erhalten und bringt vor, in Zukunft solchen Unterricht erteilen zu
wollen. Damit besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Beschwerde, zumal nicht von vornherein unglaubwürdig bzw. ausgeschlossen
erscheint, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Studienabschluss (nebenberuflich)
als Schwimmlehrer tätig sein und die beantragte Bewilligung nutzen möchte. Im
Übrigen besteht ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeerhebung bereits mit
Blick auf die dem Beschwerdeführer vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten.
1.3
Welche eigenständige
Bedeutung den eventualiter gestellten Feststellungsanträgen (Anträge 5 und
6) zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Fragen, ob – falls
überhaupt notwendig – eine Bewilligung zu erteilen bzw. die Verweigerung der
Bewilligungserteilung mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist, im Rahmen der
Behandlung der Hauptbegehren zu klären sind. Die beschwerdeführerischen
Feststellungsbegehren verfolgen kein von einem (gleichzeitig gestellten)
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren unabhängiges Ziel, weshalb daran kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehen und mithin von vornherein nicht
darauf eingetreten werden kann (vgl. VGr, 28. Mai 2020,
VB.2019.00280, E. 1.4).
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.
2.1
Rechtsprechung
und Lehre unterscheiden innerhalb der öffentlichen Sachen im weiteren Sinn
zwischen dem Finanzvermögen, welches nur mittelbar der Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben dient, und den öffentlichen Sachen im engeren Sinne.
Letztere unterteilen sich in Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im
Gemeingebrauch. Beide dienen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie unterscheiden sich vor allem durch ihren
Benutzerkreis: Im Rahmen ihrer Zweckbestimmung stehen öffentliche Sachen im
Gemeingebrauch der Allgemeinheit, Verwaltungsvermögen dagegen einem
eingegrenzten Benutzerkreis offen (zum Ganzen BGE 138 I 274 E. 2.3.2). Verwaltungsvermögen
dient einem beschränkten Benutzerkreis unmittelbar durch seinen Gebrauchswert
für die Besorgung öffentlicher Aufgaben und umfasst die von Verwaltungsträgern
zur Besorgung öffentlicher Aufgaben genutzten sogenannten Verwaltungssachen
sowie die Anstaltssachen, die einem bestimmten privaten Benutzerkreis
offenstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2205 ff.).
2.2
Öffentliche
Hallenbäder sind nicht als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, sondern als
Verwaltungsvermögen zu qualifizieren (André W. Moser, Der öffentliche Grund und
seine Benützung, Bern 2011, S. 196). Sie gehören zu den Einrichtungen, die
das Gemeinwesen im Rahmen der Leistungsverwaltung betreibt und die gemeinhin als
Anstaltsvermögen oder öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch bezeichnet werden
(Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, ZBl 93/1992
S. 145 ff., 146 f.). Begrifflich ist das Anstaltsvermögen im
Sinne einer anstaltlich genutzten Sache vom Anstaltsvermögen im Sinne jener
sachlichen Mittel, mit denen eine Anstalt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ausgestattet wurde, abzugrenzen. Es steht in direktem Zusammenhang mit der
seitens der Anstalt gegenüber den Anstaltsbenützern vermittelten Leistung
(Moser, S. 32 f.). Bei einem öffentlichen Schwimmbad erscheint die
Zurverfügungstellung der Anstaltssache an die Anstaltsnutzer als Hauptzweck
(Moser, S. 198).
2.3
Das
Hallenbad Oerlikon ist eine städtische Badeanlage, die vom städtischen Schul-
und Sportdepartement betrieben wird (Art. 74 lit. d der Gemeindeordnung
der Stadt Zürich vom 26. April 1970 [GO; AS 101.100; in Kraft bis 31. Dezember
2021]; Art. 63 lit. a des Stadtratsbeschlusses über die
Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 [STRB DGA; AS
172.110; in Kraft bis 31. Dezember 2021] und die gleichlautende Regelung
in Art. 63 lit. a des Reglements über Organisation, Aufgaben und
Befugnisse der Stadtverwaltung vom 15. Dezember 2021 [ROAB; AS 172.101; in
Kraft seit 1. Januar 2022]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist der Anstaltsträger auch ohne gesetzliche Grundlage befugt, eine
Benutzungsordnung zu erlassen und die Zulassungsbedingungen festzulegen (BGE
Dispositiv
100 Ia 287 E. 3a). Der Stadt Zürich als Anstaltsträgerin steht demnach
ohne Weiteres zu, die Benutzung ihrer Hallenbäder zu regeln. Der Stadtrat
Zürich als zuständige Behörde (Art. 49 GO; nunmehr Art. 79 f.
der Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021) übertrug der Vorsteherin des Schul-
und Sportdepartements mit der Ermächtigung zur Subdelegation die Kompetenz für
den Erlass der Gebühren- und Benützerreglemente für die städtischen Badeanlagen.
Diese Befugnis wurde dem Direktor des Sportamts weiterübertragen. Die vom
Sportamt erlassene, geltende Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt
Zürich vom Dezember 2010 (abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch > Schul- und
Sportdepartement > Sportamt > Sportanlagen > Grundlagen &
Richtlinien, im Folgenden: Badeordnung) sieht in Ziff. 5 lit. c vor,
dass die Durchführung von Kursen und Unterricht (mit und ohne kommerzielle
Absichten) in den städtischen Hallenbädern nur mit ausdrücklicher Bewilligung
des Sportamts, Abteilung Badeanlagen, gestattet ist. Gleiches gilt für die
Durchführung von geleiteten Gruppen-Trainings, wobei zwei und mehr Personen
eine Gruppe bilden (Ziff. 5 lit. b der Badeordnung). Bereits die
frühere Verordnung über die Benützung der öffentlichen Badeanlagen durch
Schulen, Vereine, Kurse und zu Veranstaltungen hatte das Erteilen von
Schwimmunterricht gegen Entgelt in ihrem Art. 7 einer Bewilligungspflicht unterstellt.
2.4 Gesuche um
bewilligungspflichtige Belegungen von Badeanlagen, wie sie die Erteilung von
Schwimmunterricht gemäss der dargelegten Regelung in der Badeordnung darstellt,
müssen dem Sportamt schriftlich eingereicht werden (Art. 10 Abs. 1
der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen
der Stadt Zürich [in Kraft seit 1. Januar 2015; abrufbar unter
www.stadt-zuerich.ch > Schul- und Sportdepartement > Sportamt > Sportanlagen
> Grundlagen & Richtlinien; im Folgenden: Gebührenordnung]). Gemäss Art. 11
Abs. 3 der Gebührenordnung wird die dafür fällige Gebühr durch den
Direktor des Sportamts festgelegt; sie beträgt für Privatschwimmunterricht ohne
Reservation einer Bahn derzeit Fr. 440.- pro Jahr.
2.5 Die
Vorinstanz erwog, die Badeordnung sei kompetenzgemäss erlassen worden. Der
Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diesen Schluss, sondern gegen die
darin vorgesehene Bewilligungspflicht für den von ihm geplanten
Schwimmunterricht. Deren Zulässigkeit ist im Folgenden zu prüfen.
3.
3.1 Bei der Benützung
von Sachen im Anstaltsgebrauch wird die ordentliche von der ausserordentlichen
Nutzung sowie der Sondernutzung abgegrenzt, wobei letztere teils als
Unterkategorie der ausserordentlichen Nutzung verstanden wird
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2211; Markus Heer, Die ausserordentliche
Nutzung des Verwaltungsvermögens, Zürich etc. 2006, S. 15 ff.;
Valérie Défago Gaudin, Usage ordinaire et extraordinaire du patrimoine
administratif, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], La gestion et
l’usage des biens de l’Etat à l’aune des droits fondamentaux, Zürich 2020, S. 59 ff.,
S. 66 ff.). Unter ordentlicher Nutzung wird die bestimmungsgemässe
Nutzung der Anstaltssache verstanden, unter ausserordentlicher Nutzung eine
Nutzung entweder durch zugelassene Anstaltsbenutzer in einer Art und Weise, die
nicht mehr durch den Anstaltszweck im engeren Sinne gedeckt ist, oder durch
Anstaltsfremde (Moser, S. 197, 201). Beim Verwaltungsvermögen gilt der
Grundsatz, dass die betreffende Behörde einer ordentlichen (bestimmungsgemässen)
Nutzung gegenüber einer ausserordentlichen Nutzung durch Private Priorität
einräumt, sofern sich eine solche überhaupt mit der Zweckbestimmung der
fraglichen Sache oder Einrichtung vereinbaren lässt (BGE 143 I 37 E. 6.1 =
Pra 2018 Nr. 2). Ausserordentliche Nutzungen können grundsätzlich auch
ganz ausgeschlossen oder in ihrem Umfang durch ein Bewilligungs- oder
Konzessionssystem beschränkt werden (BGE 144 I 50 E. 6.2.1 = Pra 2019 Nr. 12).
3.2 Die
Benützung einer Anstalt ist nicht eine Art des Gemeingebrauchs öffentlicher
Sachen, sondern setzt regelmässig eine Zulassung voraus (BGE 100 Ia 287 E. 3a).
Anders als bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist ihre Benützung in
aller Regel nicht voraussetzungslos (Moser, S. 194). Die Grundsätze zur Nutzung
öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch dürfen mithin nicht unbesehen auf die
Nutzung von Anstaltssachen übertragen werden. Die limitierte Aufnahmefähigkeit
anstaltlich genutzter Einrichtungen führt zur – oft allerdings nur potenziellen
– Notwendigkeit einer Beschränkung des Benützerkreises (Markus Schön, Die
Zulassung zu anstaltlich genutzten öffentlichen Einrichtungen aus
verfassungsrechtlicher Sicht, Zürich 1985, S. 10). Ein Recht auf Zulassung
zum Anstaltsgebrauch besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und
der vorhandenen Kapazitäten, hingegen nicht direkt gestützt auf
verfassungsmässige Rechte. Die Zulassung muss aber rechtsgleich und willkürfrei
erfolgen (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 360
Fn. 19; Moser, S. 199 mit Hinweisen). Entgegen der
beschwerdeführerischen Auffassung ist nicht ausgeschlossen, bestimmte Arten der
bestimmungsgemässen Nutzung der Anstaltssache zwecks Kapazitätslenkung einer
Bewilligungspflicht zu unterstellen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 87). Dies muss
jedenfalls gelten, solange sich die Bewilligungspflicht nicht als
rechtsungleich oder aus anderen Gründen im Ergebnis rechtsverletzend auswirkt
(dazu nachstehend E. 4).
3.3 Verwaltungsvermögen
wird durch den Gebrauch der Sache und deren Widmung begründet, wobei oftmals in
den Abstimmungserläuterungen zu einem Projekt der mögliche Gebrauch der Sache
umschrieben wird (Wiederkehr/Richli, Rz. 76 f.). Die Weisung des Stadtrats
an den Gemeinderat zum Bau eines Hallenbads im Quartier Oerlikon vom 11. Juni
1971 und die Abstimmungserläuterungen zur zugehörigen Gemeindeabstimmung vom 23. September
1973 führten aus, dass das als Hallen- und Sportbad konzipierte Projekt die vielfältigen
Anforderungen des öffentlichen Badebetriebs, des Schwimmunterrichts an den
Schulen, des Vereinstrainings und der Wettkampftätigkeit bzw. der
schwimmsportlichen Veranstaltungen berücksichtige. Mit Blick darauf kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass das Erteilen privaten
Schwimmunterrichts eine Tätigkeit darstelle, die dem eigentlichen, ordentlichen
Zweck des Hallenbads Oerlikon entspreche. Allein aus dem Umstand, dass ein
Hallenbad eine dafür grundsätzlich geeignete Einrichtung darstellt, lässt sich
keine entsprechende Widmung der Anstaltssache herleiten: Anstaltssachen liessen
sich aufgrund ihrer Ausgestaltung und Beschaffenheit oftmals zu einer Vielzahl
von Zwecken nutzen, die nicht ihrer Widmung entsprechen und deshalb nicht vorgesehen
sind. So folgt etwa aus der Eignung von Räumlichkeiten einer Universität zur
Durchführung privater (gewinnstrebiger) Lehrveranstaltungen nicht, dass
universitäre Hörsäle Dritten zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. das
Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität
Zürich vom 29. Oktober 2009; LS 415.111.41). Das Hallenbad Oerlikon soll
primär den Schulen zum Schwimmunterricht, der Öffentlichkeit zum Baden,
Vereinen zum Training und für schwimmsportliche Veranstaltungen zur Verfügung
stehen. Nichts anderes lässt sich aus dem Sportpolitischen Konzept der Stadt
Zürich herleiten, wonach die Stadt Zürich hauptsächlich Aktivitäten des
privatrechtlich organisierten Sports unterstützt und fördert, insbesondere
solche auf ehrenamtlicher Basis und mit gemeinnütziger Ausrichtung (StRB
18/2017 vom 11. Januar 2017, Ziff. 2.4). Die Zurverfügungstellung von
Infrastruktur für kommerzielle Anbieter von Sporttrainings und -kursen wird
weder darin, noch in überkommunalen Rechtsgrundlagen als öffentliche Aufgabe
definiert. Dass Privatschwimmkurse keine öffentliche Aufgabe darstellen,
anerkennt und begründet der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführlich. Ob
vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung des
Hallenbads Oerlikon als ordentliche Nutzung zu qualifizieren ist, erscheint
fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, weil die Zulässigkeit einer
Bewilligungspflicht gerade nicht davon abhängt, solange sich die
Bewilligungspflicht nicht im Ergebnis rechtswidrig auswirkt (hiervor E. 3.2).
Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1 Bei der
Zulassung Privater zur ordentlichen und ausserordentlichen Nutzung von
Anstaltsvermögen ist das Gemeinwesen an die Grundrechte gebunden (Défago Gaudin,
S. 73 f., 80). Die widmungsgemässe Benützung eines öffentlichen
Schwimmbads steht zwar nicht unter dem spezifischen Schutz eines speziellen
Freiheitsrechts (Schön, S. 85 und 205) und es besteht regelmässig kein
direkter (bedingter) grundrechtlicher Zulassungsanspruch wie bei öffentlichen Sachen
im Gemeingebrauch (BGE 127 I 84 E. 4b). Jedoch vermittelt die
Rechtsgleichheit einen Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung
beim Zugang zu den staatlichen Leistungseinrichtungen (BGE 103 Ia 394 E. 2b).
Aus dem Rechtsgleichheitsgebot folgt daher, dass die Zulassungs- und
Benützungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle
gleich sein müssen (Schön, S. 74). Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist dann
verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was
beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5.1).
4.2 Der
städtischen Raumbedarfsstrategie Sport ist zu entnehmen, dass über einen
Zeitraum von zehn Jahren bei der Zahl der Eintritte in Hallenbäder eine Zunahme
von rund einem Drittel zu verzeichnen gewesen sei, die in einer Erhöhung der
Aus- und Belastung übers ganze Jahr resultiere, und dass bei mehreren
Hallenbädern permanent eine hinsichtlich Nutzungskonflikten kritische Grenze
erreicht werde (Stadt Zürich, Sportamt, Raumbedarfsstrategie Sport [RBS Sport],
November 2016, S. 41 f., abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch > Schul-
und Sportdepartement > Sportamt > Über das Sportamt > Strategische
Ziele). Der Beschwerdegegner erachtet mit Blick auf die hohe Auslastung des
Hallenbads Oerlikon, die als notorisch gelten kann und von der Stadt mit
durchschnittlich 1100 und an Spitzentagen bis zu 1700 Badegästen pro Tag
beziffert wird, als notwendig, den Zugang anhand einer Prioritätenordnung zu
regeln. Dabei komme in Nachachtung der Vorgaben des kantonalen Lehrplans, des Art. 63
STRB DGA und des Sportpolitischen Konzepts dem obligatorischen
Schwimmunterricht der Volksschule oberste Priorität zu, gefolgt von der Nutzung
durch Sportvereine, gemeinnützige Organisationen und Individualbesuchende. Erst
bei darüber hinaus bestehender Kapazität fielen weitere Nutzungsarten wie der
Privatschwimmunterricht des Beschwerdeführers in Betracht. Die Vorinstanz
erachtete als erstellt, dass die Auslastung eines Schwimmbads starken
Schwankungen unterliege und sich dessen effektive Belegung für ein bestimmtes
Zeitfenster kaum zuverlässig voraussagen lasse. Entsprechend wäre der
Entscheid, zu welchen Zeiten Schwimmkurse zuzulassen seien, nur schwer zu treffen
und sachlich zu begründen.
4.3 Der
Beschwerdeführer erachtet die umstrittene Bewilligungspflicht und
Bewilligungsverweigerung als rechtsungleich, weil die ihm nicht erlaubten
Privatschwimmkurse für maximal zwei Personen für den Badebetrieb im Hallenbad
Oerlikon nicht störender seien als Individualbesucherinnen und -besucher.
Sinngemäss bringt er damit vor, dass mit der Statuierung einer Bewilligungspflicht
und dem Verbot der geplanten Nutzung hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte
ohne vernünftigen Grund eine rechtliche Unterscheidung getroffen werde. Die
Interaktionen eines Privatschwimmlehrers mit seinen Schülern seien vergleichbar
mit jenen eines Vaters mit seinem Kind, der diesem das Schwimmen beibringe.
Nach der Darstellung des Sportamts stellt Privatschwimmunterricht indessen eine
besonders intensive Nutzungsart dar, die sich erheblich stärker als ein
gewöhnlicher Badebesuch auf den Badebetrieb und die übrigen Badegäste auswirke.
So schwämmen die Schüler in der Regel in der Randbahn, weil sich die
Lehrpersonen selbst meist nicht im Wasser befänden, sondern am Beckenrand
mitliefen und von dort aus Instruktionen erteilten. Diese Randbahnen würden
jedoch oft von der schlechter schwimmenden, meist älteren Bevölkerung und von
weiteren Badegästen für kurze Pausen sowie als psychologische Sicherheit
genutzt. Dies führe unweigerlich zu Konfliktsituationen, was durch das
Mitlaufen der Lehrperson am Beckenrand und die dabei erteilten, meist
lautstarken Instruktionen noch akzentuiert werde. Oft würden die Lehrpersonen
ihre Schüler auffordern, für mündliche Anweisungen oder physische Instruktionen
im Wasser auf der Bahn anzuhalten, was die anderen Schwimmenden dazu zwinge,
auszuweichen und zu überholen und wodurch der natürliche Fluss beim Schwimmen
gestört werde. Diesen überzeugenden Darlegungen setzt der Beschwerdeführer
keine stichhaltigen Einwände entgegen. Insbesondere blendet er aus, dass Ziff. 5
lit. b und c der Badeordnung nicht kommerzielle Anbieter benachteiligen,
sondern alle Arten von Schwimmunterricht einer Bewilligungspflicht
unterstellen: Auch für das Erteilen von kostenlosem privatem Schwimmunterricht
aus familiärer, erzieherischer oder ideeller Motivation wäre demnach eine
Bewilligung vonnöten. Gerade der Badebesuch von Eltern mit ihren Kindern ist
regelmässig nicht mit einer eigentlichen – bewilligungspflichtigen –
Schwimmlektion vergleichbar, selbst wenn er in der Hauptsache dem Erlernen des
Schwimmens dient. Vielmehr nutzen Eltern mit Kindern nach der allgemeinen
Lebenserfahrung in Badesachen vielfach abwechselnd verschiedene Bereiche des
Hallenbads und weichen in der Regel im Fall hoher Belegung einzelner Bereiche
oder Bahnen aus, da sie nicht an einen Lehrplan oder während einer
vordefinierten, bezahlten Zeitdauer zu erreichende Ziele gebunden sind. Anders
als Individualbesuchende will ein Privatschwimmlehrer, der für das Erteilen
einer Schwimmlektion bezahlt wird, nicht mit Blick auf die Belegungssituation
auf ein geplantes Programm verzichten und mit seinem Schüler die gerade
verfügbare Wasserfläche freizeitlich nutzen. Insgesamt bestehen damit sachliche
Gründe für eine Ungleichbehandlung der Hallenbadnutzung durch Freizeitbadegäste
und Privatschwimmlehrer. Soweit in Einzelfällen Individualbesuchende
regelrechten Privatschwimmunterricht erteilen und bei starker Belegung des
Hallenbads damit eine Störung des ordentlichen Badebetriebs im beschriebenen
Sinne bewirken, steht dem Badepersonal gemäss Ziff. 3 der Badeordnung zu,
im Interesse eines geordneten Badebetriebs Anweisungen zu erteilen und
beispielsweise die weitere Nutzung der Randbahn zu untersagen. Diese Art der
Hallenbadnutzung bedürfte nach Ziff. 5 lit. c der Badeordnung allerdings
ohnehin einer Bewilligung.
4.4 Bei einem
Verzicht auf die Bewilligungspflicht wäre mit dem Beschwerdegegner davon
auszugehen, dass gleichzeitig eine Vielzahl Privatschwimmlehrer Kurse zu
Spitzenzeiten in den am meisten frequentierten Hallenbädern der Stadt und in
den meistgenutzten Schwimmbecken durchführen würden. Unter diesen Bedingungen
mangelte es dem Sportamt an einem notwendigen Instrument der Belegungssteuerung
und könnte der aus der Widmung des Hallenbads folgenden Priorisierung anderer
Nutzungen keine Nachachtung verschafft werden. Die beschwerdegegnerische
Befürchtung, dass ein geordneter Betrieb unter diesen Umständen nicht mehr
gewährleistet werden könnte, erweist sich als nachvollziehbar. Sodann weist der
Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass kein Interesse daran bestehen kann,
das Hallenbad Oerlikon zu allen Zeiten bis an die äusserste Belastungsgrenze
auszulasten, wenn in anderen Bädern mehr Kapazitäten zur Verfügung stehen,
sondern dass ein optimales Wasserflächenmanagement eine Koordination
verschiedener Nutzungen in den sechs städtischen Hallenbädern und 17
Schulschwimmanlagen bedingt. Das Sportamt erteilt in ständiger Praxis keine
Bewilligungen für die Durchführung von Privatschwimmunterricht im vielgenutzten
Hallenbad Oerlikon; die 13 im Jahre 2018 ausgestellten
Privatschwimmlehrerbewilligungen wurden allesamt für andere Hallenbäder mit geringerer
Auslastung erteilt. Mit der Rechtsgleichheit wäre nicht zu vereinbaren, nur dem
Beschwerdeführer, nicht aber anderen Privatschwimmlehrern eine Bewilligung für
das Hallenbad Oerlikon zu erteilen. Angesichts der starken Auslastung des Bades
und dem Störungspotenzial des privaten Schwimmunterrichts für den ordentlichen
Badebetrieb erschiene allerdings ausgeschlossen, allen Interessierten eine
solche Nutzung zu bewilligen.
4.5 Die Einrichtungen einer Gemeinde
sind in der Regel nach ihrer Grösse und Aufnahmekapazität auf die Bedürfnisse
der Einwohnerschaft zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung bedeutet es vor
diesem Hintergrund keine Rechtsungleichheit, wenn zur Vermeidung eines übermässigen
Andrangs und unangenehmer Wartezeiten der Benützerkreis eines Hallenbads auf
die Gemeindeeinwohner beschränkt wird (BGE 100 Ia 287 E. 3b). Der Wohnsitz
bildet auch ein zulässiges Kriterium für einen Auswahlentscheid zwischen
mehreren Gesuchstellern für eine ausserordentliche Nutzung von Anstaltsvermögen
(Heer, S. 56). Ob bereits aufgrund des ausserstädtischen Wohnsitzes des
Beschwerdeführers, der den Betrieb des Hallenbads Oerlikon nicht mit seinen
Steuermitteln mitfinanziert, die ersuchte Bewilligung hätte verweigert werden
dürfen, braucht indessen nicht geprüft zu werden, zumal nach dem Dargelegten
bereits andere sachliche Gründe die Bewilligungspflicht und -verweigerung im
konkreten Fall zu begründen vermögen.
4.6 Entgegen dem beschwerdeführerischen
Verständnis stützt sich der Ausschluss der von ihm geplanten Nutzung nach den
vorstehenden Erwägungen auf sachliche Gründe und ist damit weder als
rechtsungleich noch als willkürlich im Sinn von Art. 9 BV zu betrachten.
Sie erwiese sich selbst dann als rechtmässig, wenn die angestrebte Nutzung als
eine Art der ordentlichen Nutzungen des Hallenbads gelten müsste.
5.
5.1 Gemäss Art. 27
BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1), die insbesondere die
freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung erfasst (Abs. 2). Gemäss der
Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 27 BV und im Gegensatz zum
gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen Grunds erlaubt es die
Wirtschaftsfreiheit jedoch nicht, eine Inanspruchnahme des Verwaltungsvermögens
zu anderen Zwecken als für den vom Staat verfolgten gemeinnützigen Zweck zu
verlangen (BGE 143 I 37 E. 7.2 = Pra 2018 Nr. 2). Die Grundrechte
verschaffen keinen Anspruch auf eine beliebige Benützung des öffentlichen Grunds
oder öffentlicher Güter für private Aktivitäten (BGE 138 I 274 E. 2.2.2).
Der Beschwerdeführer kann aus der Wirtschaftsfreiheit demzufolge grundsätzlich
keinen Anspruch auf Nutzung des Hallenbads Oerlikon für privaten
Schwimmunterricht herleiten. Jedoch kann er sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, die insoweit einen
grösseren Schutzumfang als Art. 8 BV aufweist, um bezüglich der (verweigerten)
Nutzung von Verwaltungsvermögen eine Ungleichbehandlung mit
Konkurrenzunternehmen zu rügen (BGE 143 I 37 E. 8.1 = Pra 2018 Nr. 2).
5.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er werde gegenüber der F AG benachteiligt,
die schon seit 27 Jahren eine Bewilligung zur Erteilung von Schwimmkursen im
Hallenbad Oerlikon besitze. Innerhalb des räumlich relevanten Markts von Zürich
Nord sei er von der Ausübung seines Gewerbes ausgeschlossen, im übrigen
Stadtgebiet erscheine er aufgrund der besseren Infrastruktur und des grösseren
Einzugsgebiets des Hallenbads Oerlikon verglichen mit anderen städtischen
Hallenbädern zumindest als benachteiligt. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der
Stellung der F AG, dass die Stadt Zürich mit dieser im Jahr 1994 einen
unbefristeten Vertrag über den Betrieb der Schwimm- und Sportschule, der Miete
der Sauna und der Boutique im Hallenbad Oerlikon abgeschlossen habe. Damit habe
die Stadt Zürich die F AG zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen
Tätigkeit im Hallenbad Oerlikon ermächtigt. Der Tätigkeitsbereich der F AG
umfasse zwar auch das Erteilen von Privatschwimmunterricht, weshalb insoweit
ein Konkurrenzverhältnis vorliege. Darüber hinausgehend biete die F AG
aber ein vielfältiges Aktivitätsprogramm bestehend aus Schwimmkursen,
Sprungschule, Fitness und Gymnastik, Trainingskursen, ''Blyb gsund''-Aktionen
sowie Spezialkursen für Eltern und Kinder. Ferner habe sie sich verpflichtet,
die Boutique während der öffentlichen Betriebszeiten des Hallenbads offen zu
halten. Der insoweit unterschiedliche Tätigkeitsbereich der F AG vermöge
die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, denn es liege im öffentlichen
Interesse, dass trotz der beschränkten Kapazitäten im Hallenbad Oerlikon ein
möglichst breites Angebot an Wassersportkursen im Sinne einer Grundversorgung
offenstehe. Die Stadt Zürich vertritt in der Beschwerdeantwort hingegen wie
schon im Rekursverfahren den Standpunkt, dass die F AG durch den Betrieb
von Teilen des Hallenbads Oerlikon und das Anbieten einer Grundversorgung an
Schwimmkursen eine öffentliche Aufgabe wahrnehme.
5.3 Nach dem
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten
Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162
E. 3.7.2). Unzulässig sind namentlich Massnahmen, die bezwecken, in den
Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen
gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa).
Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gilt indessen nicht absolut und
erlaubt Unterscheidungen, die sich allerdings auf das zur Erreichung des verfolgten,
im öffentlichen Interesse liegenden Zieles Notwendige beschränken müssen (BGE 143 I 37 E. 8.2 = Pra 2018 Nr. 2; BGE 141 V 557 E. 7.2 = Pra
2016 Nr. 29).
5.4 Als
direkte Konkurrenten sind nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Angehörigen der gleichen Branche zu verstehen, die sich mit dem gleichen
Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen
(BGE 125 I 431 E. 4b/aa). Eine teilweise Überschneidung des Angebots
begründet hingegen noch keine Konkurrentenstellung (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2b).
Das Betätigungsfeld der F AG (oben E. 5.2), das mit dem
Beschwerdegegner als vertragliches und betriebswirtschaftliches Gesamtpaket zu
betrachten ist, unterscheidet sich massgeblich von jenem des Beschwerdeführers,
der (vorwiegend fremdsprachigen) Kindern privaten Schwimmunterricht anbieten
und pro Woche nicht mehr als sechs Schüler unterrichten will. Selbst wenn
dessen ungeachtet zwischen dem Beschwerdeführer und der F AG ein
Konkurrenzverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen wäre, erwiese sich Art. 27
BV nicht als verletzt, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
5.5 Eine strikte Gleichbehandlung kann bei
der Regelung des Zugangs zu staatlich administrierten knappen Gütern von
vornherein nicht gewährleistet werden (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. A.,
Zürich 2017, Art. 27 N. 27). Aus dem Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen folgt, dass beschränkt vorhandene Güter im
Prinzip nicht so zugeteilt werden dürfen, dass einige eine unbeschränkte
Leistung erhalten und andere gar nichts; anzustreben ist eine Regelung, die
abwechslungsweise allen Konkurrenten die Möglichkeit gibt, am Wettbewerb
teilzunehmen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.2). Auch die Rechtsprechung zum aus
der Wirtschaftsfreiheit abgeleiteten bedingten Anspruch auf gesteigerten
Gemeingebrauch öffentlichen Grunds leitet aus Art. 27 und 94 BV die Gebote
ab, die Gleichbehandlung der Konkurrenten sicherzustellen bzw. bei der Regelung
des gesteigerten Gemeingebrauchs auf faire Wettbewerbsverhältnisse hinzuwirken
(BGE 142 I 99 E. 2.4.2). Öffentliche Interessen – worunter nach der
Rechtsprechung auch etwa das Publikumsinteresse an der Nutzung eines privaten
Angebots auf öffentlichem Grund fällt – können aber eine Abweichung vom Gebot
der Gleichbehandlung in gewissen Grenzen rechtfertigen, doch muss auch eine
solcherart begründete Ungleichbehandlung verhältnismässig sein und darf das
Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrenten nicht seiner Substanz berauben (BGE 121 I 279 E. 6c/bb; 128 I 136 E. 3.1 und 4.1).
5.6 Aus der dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit sowie mit Blick auf Art. 5
Abs. 2 BV folgt für Regelungen eines Anstaltsträgers zur Nutzung von
Anstaltsvermögen, dass eine darin vorgesehene Ungleichbehandlung von Konkurrenten
eines im öffentlichen Interesse liegenden sachlichen Grunds bedarf und
verhältnismässig sein muss. Mit der Vorinstanz ist ein öffentliches Interesse
darin zu erblicken, der Bevölkerung trotz der beschränkten Kapazitäten im
Hallenbad Oerlikon ein möglichst breites Angebot an Wassersportkursen zur Verfügung
zu stellen. Die F AG ist zur Bereitstellung eines solchen Angebots vertraglich
verpflichtet. Die Stadt Zürich macht zudem ein nachvollziehbares Interesse an
einer vorausschauenden Kapazitätslenkung geltend, dem mit einer Beschränkung
der zugelassenen Privatschwimmkursanbieter auf die Betreibergesellschaft von
Teilen der Hallenbadinfrastruktur Rechnung getragen werden könne. Schliesslich
erlaubt die einseitige Bewilligungserteilung auch den wirtschaftlich sinnvollen
Betrieb und damit die Aufrechterhaltung des Gesamtangebots der F AG als
Betreiberin von Teilen der Hallenbadinfrastruktur. Dass er daran interessiert
wäre, in die Position der F AG insgesamt einzutreten und ein identisches
Leistungspaket anzubieten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, womit sich
Weiterungen hierzu erübrigen.
5.7 Dem
Beschwerdeführer wurde angeboten und steht weiterhin offen, seinen
Schwimmunterricht in anderen städtischen Hallenbädern durchzuführen. Es wurden
ihm mithin ausdrücklich Alternativen in örtlicher Hinsicht aufgezeigt und die
verweigerte Bewilligung bewirkt damit kein gänzliches Verbot, in öffentlichen
Hallenbädern auf Stadtgebiet Privatschwimmunterricht anzubieten. Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich
oder unzumutbar gewesen wäre, auf die Hallenbäder Bläsi oder Leimbach
auszuweichen. Solches tut er auch im Beschwerdeverfahren nicht; vielmehr stellt
er das Hallenbad Oerlikon als das ''bessere und begehrtere Schwimmbad'' dar,
das er wegen dessen besserer Infrastruktur und Erreichbarkeit bevorzuge. Die –
für den Fall einer Bejahung der Konkurrentenstellung (vgl. E. 5.4) – mit
der ausschliesslichen Zuteilung des Hallenbads Oerlikon an die F AG für
Privatschwimmkurse einhergehende Ungleichbehandlung erweist sich indessen ohne
Weiteres als verhältnismässige Kapazitätslenkungsmassnahme, zumal der
Beschwerdeführer damit nicht gänzlich von der Ausübung des
Schwimmlehrergewerbes ausgeschlossen wird, sondern er dieses in anderen
städtischen Hallenbädern ausüben könnte. Zudem liegen in der näheren Umgebung
ausserhalb der Stadtgrenze weitere Hallenbäder, etwa das Hallenbad
Opfikon/Glattbrugg, in dem der Beschwerdeführer vor dessen (inzwischen
abgeschlossenen) Sanierung offenbar privaten Schwimmunterricht erteilen durfte
und erteilt hatte; in Altstetten befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Zürich
auch ein Hallenbad privater Trägerschaft. Im Übrigen muss bei einem knappen
Angebot staatlicher Infrastruktur, wie es in der Stadt Zürich an Hallenbädern
besteht, notwendigerweise ein Auswahlentscheid getroffen werden, wem diese zur
Verfügung zu stellen ist. Diesen hat das Sportamt gestützt auf sachliche Gründe
und in Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes getroffen. Indem die Stadt
Zürich dem Beschwerdeführer wegen grosser Auslastung nicht das Hallenbad seines
Beliebens zur Ausübung des Schwimmlehrergewerbes zur Verfügung stellt, sondern
dessen insoweite Nutzung aus sachlichen Gründen einer einzigen Anbieterin
vorbehält, setzt sie sich demnach nicht in Widerspruch zu den Vorgaben des
übergeordneten Rechts. Insbesondere ist darin keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung zweier Wirtschaftsteilnehmer zu erblicken.
6.
6.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen erweist sich die Bewilligungspflicht für die Erteilung
von Privatschwimmunterricht in den städtischen Hallenbädern und die
Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung für das Hallenbad
Oerlikon als rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'520.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …