VB.2021.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00172
27. Mai 2021Deutsch35 min
(URT.2021.22770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00172
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorgliche
Versetzung in eine andere Klasse / Anordnung
einer schulpsychologischen Abklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 2009 geborene F besuchte seit dem Übertritt in die Primarstufe
das Schulhaus G in der Primarschulgemeinde D. Ab dem Schuljahr 2020/2021
ging er dort in die 5. Klasse bei H und I.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 ordnete die Präsidentin
der Primarschulpflege D nebst anderem an, dass bei F eine schulpsychologische
Abklärung vorzunehmen sei (Dispositiv-Ziff. 2) und der Knabe "im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über seine weitere
Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in die 5. Klasse von
J im Schulhaus L versetzt" werde (Dispositiv-Ziff. 1); einem Rekurs
gegen diese vorsorgliche Massnahme wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Schulpflegepräsidentin liessen die
Eltern von F, A und B, am 29. Dezember 2020 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur
erheben und in der Hauptsache verlangen, unter Entschädigungsfolge sei
festzustellen, dass die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Präsidialbeschlusses
vom 27. Dezember 2020 nichtig seien und ihr Sohn "weiterhin in seiner
angestammten Klasse im Schulhaus G bei H und I zu beschulen" sowie von
seiner schulpsycholgischen Abklärung abzusehen sei; im Weiteren ersuchten sie
um aufschiebende Wirkung.
Am 19. Januar 2021
wies der Bezirksrat Winterthur den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Gleichentags "bestätigte" die Primarschulpflege
D die Präsidialverfügung ihrer Präsidentin vom 27. Dezember 2020.
Noch während der Hängigkeit
einer von A und B am 1. Februar 2020 erhobenen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(VB.2021.00100) beschloss der Bezirksrat Winterthur am 24. Februar 2021,
den Rekurs von A und B insofern gutzuheissen, als er Dispositiv-Ziff. 2
der Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2020 betreffs die Anordnung einer
schulpsychologischen Abklärung "im Sinne der Erwägungen" aufhob
(Dispositiv-Ziff. I), das Rechtsmittel im Übrigen aber abwies (Dispositiv-Ziff. II);
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 2'064.- wurden zu drei
Vierteln A und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diese dazu
verpflichtet, die Primarschulpflege D mit Fr. 1'650.- (inklusive
Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. IV).
Einer allfälligen Beschwerde entzog der Bezirksrat Winterthur in Dispositiv-Ziff. V
die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 8. März 2021 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es sei in den Erwägungen,
auf welche in Ziffer I. des Bezirksratsbeschlusses verwiesen wird,
klarzustellen, dass es sich beim Beschluss der Primarschulpflege vom 26. Januar
2021.
[recte: 19. Januar 2021] nicht um einen selbständig anfechtbaren
Wiedererwägungsbeschluss handelt.
2.
Es sei Ziffer II. des
Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und von einer vorsorglichen Versetzung von F
in eine andere Klasse abzusehen und F daher weiterhin in seiner angestammten
Schulklasse im Schulhaus G bei Frau H und Frau I zu beschulen.
3.
Es seien die Ziffern III. und
IV. des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und die Kosten im Verfahren vor dem
Bezirksrat vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die
Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie überdies
darum, der Beschwerde "im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und F ab sofort wieder in seiner
angestammten Klasse im Schulhaus G […] zu beschulen". Dieses Gesuch hiess
das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 gut, wozu
sich die Primarschulpflege D am 15. März 2021 mit Schluss auf Entzug der
aufschiebenden Wirkung vernehmen liess. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom
10.
März 2021 war ausserdem bereits das verwaltungsgerichtliche Verfahren
betreffend die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses abgeschrieben worden (VGr, 10. März 2021, VB.2021.00100).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 liess die
Primarschulpflege D beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Winterthur schloss
mit Eingabe vom gleichen Tag ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom
23.
März 2021 wurde das Gesuch der Primarschulpflege D vom 15. März
2021.
um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und A und B
eine Frist angesetzt, um sich zur Frage der Zulässigkeit der angeordneten
schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns zu äussern. Von dieser Möglichkeit
machten die Genannten am 27. März 2021 Gebrauch, wobei sie beantragten,
dass unter Entschädigungsfolge von einer schulpsychologischen Untersuchung
ihres Sohns abzusehen sei; gleichzeitig nahmen sie Stellung zur
Beschwerdeantwort und zurVernehmlassung des Bezirksrats Winterthur. Hierzu
äusserte sich die Primarschulpflege D nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen
der Beschwerdegegnerin zuständig.
1.2
Als
sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar betroffenen
schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen
praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung im eigenem Namen legitimiert (vgl.
statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und 2. Oktober
2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).
Teile der Lehre sowie einzelne kantonale Schulerlasse lehnen
eine Anfechtbarkeit von Klassenzuteilungen zwar ab bzw. schliessen sie generell
aus, weil es sich dabei um rein schulorganisatorische Massnahmen handle (vgl.
etwa Stephan Hördegen, Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein
Plädoyer für mehr Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei
schulischen Massnahmen, in: recht 3/2018, S. 155 ff., S. 167 f.;
Art. 146 Abs. 1 lit. e des Reglements zum Gesetz über die
obligatorische Schule des Kantons Freiburg vom 19. April 2016 [SGF 411.0.11];
grosszügig[er] dagegen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2;
ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli
2012, 2C_272/2012, E. 4.4 [alle auch zum Folgenden]); eine gegen den
Willen eines Kindes und von dessen Eltern angeordnete Querversetzung in eine
andere Klasse bedeutet jedoch in der Regel einen erheblichen Einschnitt für das
betroffene Kind, kommt ihr doch bis zu einem gewissen Grad Sanktionscharakter
zu. Der Eingriff wiegt dabei naturgemäss umso schwerer, je länger die
Zugehörigkeit des Kindes im bisherigen Klassenverband gedauert hat, weil dieses
während dieser Zeit Kontakte aufgebaut, Freundschaften geschlossen, Beziehungen
zu Lehrpersonen geknüpft und seinen Platz in der Gemeinschaft der Klasse
gefunden hat. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst beständigen Schulsituation für
ihren Sohn und damit der Überprüfung von dessen vorsorglicher Querversetzung
haben.
1.3
Auf die
Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind – einzutreten.
Einzutreten ist auf das
Rechtsmittel insbesondere auch insofern, als es sich gegen Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids wendet (Beschwerdeantrag 1). Zwar fehlt es dem
Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit für die Erläuterung von
Rekursentscheiden und ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids,
nicht aber dessen Begründung anfechtbar; der Antrag 1 der
Beschwerdeführenden ist jedoch augenscheinlich dem Umstand geschuldet, dass die
Gutheissung in Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids im Widerspruch
steht zu den Erwägungen, auf welche darin verwiesen wird. So stellt die
Vorinstanz in den Erwägungen zu Dispositiv-Ziff. I zwar fest, dass die
Präsidentin der Beschwerdegegnerin zur Anordnung der strittigen
schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden nicht befugt
gewesen sei; gleichzeitig merkt sie allerdings an, dass auf eine Rückweisung
des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin verzichtet werde, "nachdem das
Kollegium bereits erneut entschieden hat". Im Ergebnis erkennt die
Vorinstanz mithin darauf, dass das Verfahren betreffend die schulpsychologische
Abklärung von F als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, weil inzwischen
(am 19. Januar 2021) die zuständige Gesamtbehörde eine entsprechende
Abklärung angeordnet habe. Den letztgenannten Entscheid haben die
Beschwerdeführenden jedoch mit Blick auf die Rechtshängigkeit des vorliegenden
Verfahrens – wie sich sogleich zeigt zu Recht – nicht angefochten, weshalb sie
nach der im Rekursentscheid vertretenen und von der Beschwerdegegnerin
übernommenen Auffassung keine Möglichkeit mehr hätten, sich gegen die Anordnung
der schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns zu wehren. Bei dieser
Ausgangslage erscheinen die Beschwerdeführenden durch Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids bzw. die durch den expliziten Verweis darin zum
Bestandteil des Dispositivs gewordenen Erwägungen dazu (BGE 120 V 233 E. 1a)
beschwert und kommt ihnen auch insofern ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse
zu.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März
2021.
wurde den Beschwerdeführenden die superprovisorische Anordnung der
weiteren Schulung ihres Sohns in der angestammten Klasse im Schulhaus G
bewilligt. Dieser Entscheid wurde mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021
bestätigt und ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen mit dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache
gegenstandslos. Gleiches gilt für das mit Eingabe vom 15. März 2021
gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde.
3.
3.1
Die
Ausgangsverfügung vom 27. Dezember 2020 wird im Wesentlichen damit begründet,
dass F in seiner bisherigen Klasse durch seine grosse Unruhe und leichte
Ablenkbarkeit aufgefallen sei und die Klasse, ihre Lehr- und Hilfspersonen
sowie das Klassenumfeld die nötigen Ressourcen nicht (mehr) aufwiesen, um den
Knaben "mit seinen Herausforderungen in die angestammte Klasse zu
integrieren". Die Haltung der Eltern, welche stark davon geprägt sei,
ihren Sohn ausschliesslich als Opfer anzusehen und sich der Wahrheit zu
verschliessen, lasse dabei nur eine äusserst schlechte Prognose für ein
Verbleiben von F in der angestammten Klasse zu. Ein solches sei den Kindern in
der angestammten Klasse und den Lehrpersonen mithin nicht mehr zumutbar. Bis
die nötigen Erkenntnisse für einen weiteren Schullaufbahnentscheid vorlägen,
habe F Anspruch auf eine angemessene Schulung. "In der aktuellen
Situation" stünden entweder eine Einzelschulung oder eine Versetzung in
die fünfte Klasse im Schulhaus L "zur Verfügung", wobei "nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit" zunächst die letztgenannte
Massnahme "versucht werden" solle. Angaben zur Rechtsgrundlage, auf
welche sich die Präsidentin der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützt,
fehlen.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 mit dem Titel
"Bestätigung Präsidialbeschluss zu F" "bestätigt" die
Beschwerdegegnerin die Präsidialverfügung ihrer Präsidentin vom 27. Dezember
2020.
und "spricht [gleichzeitig] nochmals die Vorübergehende Versetzung
von F in die 5. Klasse von J aus […sowie] nochmals eine Anordnung einer
schulpsychologischen Abklärung". Zu letzterem Punkt führt die
Beschwerdegegnerin dabei in ihrem Beschluss aus, dass bereits eine
schulpsychologische Abklärung von F im Jahr 2017 ergeben habe, dass er auf
kurze und klare Anweisungen angewiesen sei und sehr viel Rückmeldung brauche.
Der Unterstützungsbedarf des Knaben sei denn auch seit Beginn seiner Schulung
konstant hoch und jener bis heute nicht in der Lage, dem Unterricht ohne
besondere Betreuung zu folgen. Dies führe dazu, dass F während des gesamten
Klassenunterrichts der Unterstützung durch pädagogische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bedürfe. Die Argumente der Eltern gegen eine Abklärung, ihnen seien
die Probleme ihres Sohns nie mitgeteilt worden und F erhalte gute Noten,
überzeugten deshalb nicht.
3.2
Aus den
Akten ergibt sich hinsichtlich der Ausgangsverfügung sowie der dem Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 zugrunde liegenden Sachumstände
Folgendes:
3.2.1
Gemäss den von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz eingereichten
Unterlagen wurden die Beschwerdeführenden erstmals am 4. Oktober 2016 im
Rahmen eines Elterngesprächs von der Klassenlehrperson ihres Sohnes darauf
aufmerksam gemacht, dass dessen Konzentrationsspanne im mündlichen Unterricht
extrem kurz sei, er sich bei Einzelarbeitsaufträgen "verliere" und er
einen schwachen (Muskel-)Tonus aufweise, weshalb eine schulpsychologische
Abklärung mit Teilfragestellung Psychomotorik angezeigt erscheine. Darüber
hinaus sprach die Klassenlehrerin eine "klare Empfehlung" für DaZ-(Deutsch
als Zweitsprache)-Unterricht aus.
Nachdem sich die
Beschwerdeführenden anlässlich des erwähnten Gesprächs offenbar zunächst mit
der Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung sowie der Anordnung von
DaZ-Unterricht einverstanden erklärt hatten, nahmen sie ihr Einverständnis
Anfang November 2016 wieder zurück. Eine Anmeldung von F beim
Schulpsychologischen Dienst Winterthur zur Abklärung seiner Konzentrationsprobleme
bzw. seines diesbezüglichen Unterstützungsbedarfs wurde deshalb erst Ende April
2017.
vorgenommen.
Die vom 15. bis 22. Juni
2017.
durchgeführte Abklärung ergab, dass der Sohn der Beschwerdeführenden über
ein leicht unterdurchschnittliches kognitives Potenzial mit einem sehr
heterogenen Profil verfüge. Insbesondere das Arbeitsgedächtnis und seine
Aufnahmekapazität seien stark eingeschränkt, sodass er rasch ermüde.
Erschwerend hinzu komme ein geringes Selbstbewusstsein bezüglich des
schulischen Lernens. F sei deshalb auf kurze und klare Anweisungen angewiesen
und brauche viel Rückmeldung. Der Abklärungsbericht vom 18. Juli 2017
schliesst mit der Empfehlung, den Knaben zum Besuch des DaZ-Unterrichts sowie
einer Psychomotoriktherapie anzumelden und ihn – wegen der beschriebenen
Schwierigkeiten in der Konzentration und Aufmerksamkeit – zusätzlich durch die
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Zürich abklären zu lassen. Nachdem die
Beschwerdeführerin auch zu diesem weiteren Vorgehen anfänglich Hand geboten
hatte, erklärten sie und der Beschwerdeführer kurz vor der geplanten Abklärung
ihres Sohns Ende Oktober bzw. Anfang November 2017, dass ihrerseits kein
Handlungsbedarf (mehr) bestehe.
3.2.2
Am 26. Januar 2018 fand auf Einladung der Präsidentin der Beschwerdegegnerin
und des Schulleiters der Schule G ein Gespräch zwischen diesen, den
Beschwerdeführenden sowie der zuständigen Schulpsychologin "über das
weitere Vorgehen in Bezug auf die Schulpsychologische Abklärung von F"
statt. Dem massgeblichen Gesprächsprotokoll zufolge betonte der Schulleiter im
Rahmen des Gesprächs, dass F "ein herzlicher, liebenswerter Junge
sei", der "gute Beziehungen zu den anderen Kindern und den
Lehrerinnen" habe. Die Eltern seien aber auch darauf hingewiesen worden,
dass ihr Sohn viel Unterstützung der Klassenassistentin benötige, was jene
nicht hätten nachvollziehen können. Die Beschwerdeführenden sähen – so das
Protokoll konkret – bei ihrem Sohn "keine Problematik in der
Aufmerksamkeit". Entsprechend lehnten sie eine weitere Abklärung ab, zumal
F "seine Leistungen" aus ihrer Sicht erbringe.
Am 13. Dezember 2018 erkundigten sich die damaligen
Klassenlehrpersonen von F nochmals bei den Beschwerdeführenden, ob sie mit
einer Abklärung des Knaben durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie einverstanden seien, was die Angesprochenen unter Hinweis
auf die "gute[n] Noten" ihres Sohns abermals ablehnten.
Die Weigerung der
Beschwerdeführenden, ihren Sohn (vertieft) psychologisch abklären zu lassen,
wurde im Folgenden offenbar vorerst so hingenommen. Den eingereichten Akten
zufolge bildete sie jedenfalls erst ein knappes Jahr später (wieder) Thema
einer Sitzung der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem (Kurz-)Protokoll der
betreffenden Sitzung vom 3. Dezember 2019 war die pädagogische Situation von
F "seit einigen Schulwochen extrem anspruchsvoll geworden". Der Sohn
der Beschwerdeführenden könne sich kaum konzentrieren und seine Aufmerksamkeit
nur ganz kurz aufrechterhalten. Er störe den Unterricht oft massiv und habe in
den vergangenen Wochen von verschiedenen Personen während des Unterrichts
zusätzlich unterstützt werden müssen, da die Klassenlehrpersonen klar an ihre
Grenzen gestossen seien. Im anschliessend – am 9. Dezember 2019 –
durchgeführten schulischen Standortgespräch wurden die Eltern daher nochmals
(vergeblich) angefragt, ob sie einer "Abklärung bezüglich Aufmerksamkeit
& Konzentration" beim Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur
zustimmen würden. Es wurde ihnen zudem mitgeteilt, dass ihr Sohn zwar ein
aufgestellter, freundlicher Junge sei, der viel lache, er wegen seines Arbeits-
und Lernverhaltens jedoch "bereits viele Einträge [ungenügend]"
erhalten habe und "Probleme mit Disziplin im Unterricht" bestünden.
Konkret brauche F "im Unterricht viel Energie und Ressourcen", was
sowohl für die Lehrperson, die Mitschülerinnen und Mitschüler wie auch F selbst
schwierig sei.
3.2.3
Zwischen
Anfang Dezember 2019 und Mitte September 2020 finden sich sieben
"Einträge" wegen Regelverstössen im Schülerdossier von F. So musste
er am 2., 3. und 17. Dezember 2019, am 14. Februar 2020 und am 29. Juni
2020.
sein Verhalten reflektieren, nachdem er wegen Unaufmerksamkeit und
Sprechens ohne Aufheben bzw. "Schwatzens" im Unterricht, der
Bedrohung und/oder des Schlagens eines anderen Kindes beim Spielen sowie wegen
des Trödelns beim Umziehen in der Garderobe und der Rückkehr aus der Pause
hatte ermahnt werden müssen. Am 10. März 2020 wurde seinem Schülerdossier
ausserdem ein (angeblich) von ihm im Unterricht gezeichnetes Bild primärer
Geschlechtsorgane beigefügt und am 14. September 2020 die schriftliche
(stichwortartige) Beschwerde von vier Klassenkameradinnen über sein Verhalten
ihnen gegenüber bzw. im Unterricht generell ("Beleidigungen",
"Bedrohung", "schlägt", "spuckt", "respektlos",
"passt nicht auf", "frech", "Macht Sachen
kapput", "Er mischt sich in andere sachen ein", "Hört nicht
auf die Lehrer").
Am 11. November 2020 fand ein zweites Standortgespräch
statt, anlässlich dessen die Beschwerdeführenden zwar nicht über die vorerwähnte
Beschwerde, aber darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass es zwischen ihrem
Sohn und einem Mitschüler, K, immer wieder zu Konflikten komme. Die
Klassenlehrerin von F wies die Beschwerdeführenden zudem (nochmals) darauf hin,
dass ihr Sohn während des Unterrichts oft unkonzentriert sowie abgelenkt sei
und viele Pausen "(Wasser)" brauche. Bezüglich des weiteren Vorgehens
wurde (einzig) vereinbart, dass F künftig seinen Thek wieder mit der Checkliste
der Schule packen müsse und ein nächstes Gespräch im Sommer/Herbst 2021
stattfinden werde.
3.2.4
In der Folge zog sich F am 2. Dezember 2020 im Rahmen einer
Schneeballschlacht vor dem Schulhaus G eine Verletzung am Finger zu. Am
Folgetag begleitete die Beschwerdeführerin ihren Sohn deshalb unangekündigt in
die Klasse und richtete – mit dem Einverständnis der Klassenlehrerin – ein paar
Worte an die Mitschülerinnen und Mitschüler von F. So berichtete sie diesen –
laut einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten "Dokumentation der
Vorfälle vom 03./04.12.2020" – von dem Vorfall am Vortag und meinte, dass
solches nicht mehr vorkommen dürfe. Sie könnte ja die grossen Brüder von F in
die Schule schicken, aber das wäre falsch und sie wollten das Richtige tun. Sie
und ihr Mann würden sich daher überlegen, Strafanzeige gegen die vier
beteiligten Kinder zu erstatten. Am nächsten Tag soll es dann – so die
Dokumentation weiter – gegen 7.20 Uhr zu einem weiteren Vorfall auf dem
Schulhof gekommen sein, im Rahmen dessen F von K am Schulthek zurückgezogen
worden sei, weil er in die Schneeburg der Zweitklässler "gekickt"
habe. F und K hätten sich daraufhin gegenseitig in den Würgegriff genommen. Um
7.40
Uhr seien die Eltern von F auf dem Schulhausareal erschienen und hätten K
vor der gesamten Klasse mit einer Strafanzeige gedroht. Um die Mittagszeit sei
ausserdem der grosse Bruder von F von einer Lehrperson und drei Mitschülerinnen
und Mitschülern von F gesehen worden, wie er mit seinem Auto auf den
Schulparkplatz gefahren, kurz ausgestiegen und – nach dem Rauchen einer
Zigarette – dann wieder weggefahren sei. Da am Nachmittag eine grosse
Verunsicherung bei den restlichen Kindern spürbar gewesen sei und drei Kinder –
entschuldigt – nicht mehr zum Unterricht erschienen seien, sei im Folgenden mit
der Schulsozialarbeiterin ein Klassenbesuch auf den darauffolgenden Montag, 7. Dezember
2020, vereinbart worden.
Bereits am 6. Dezember 2020 wandten sich jedoch 15 Eltern
mit einem Schreiben an die Klassenlehrerin von F und fragten, "welche
rechtlichen Schritte […] jetzt, ganz konkret, gegen diese Familie
eingeleitet" würden bzw. was "noch alles geschehen" müsse,
"damit endlich für diese Familie Konsequenzen für ihr Verhalten daraus
hervorgehen". Es könne nicht sein – so das Schreiben weiter –, "dass
seit Jahren so viele Schüler/Schülerinnen und deren Familie unter dieser einen
Familie, die sich nicht an die Vorschriften hält, zu leiden haben".
Hierauf teilte die Schulleitung den "unterzeichnenden Eltern des offenen
Briefes" am 7. Dezember 2020 mit, dass sie die Situation "sehr
ernst nehmen" und Massnahmen prüfen würden sowie dass "das
betreffende Kind" mindestens diese Woche "zuhause sein und im
Fernunterricht lernen" werde.
Am 11. Dezember 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin
schliesslich, F ab sofort bis mindestens 18. Dezember 2020 vom Unterricht
in der 5. Klasse im Schulhaus G wegzuweisen und ihm und seinen Eltern ein
Hausverbot für das gesamte Areal der Schule G zu erteilen. Nach der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur anfänglich ins Auge gefassten Einzelschulung von F
ab dem 4. Januar 2021 und einem Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden
und ihrem Rechtsvertreter, der Klassenlehrerin von F, der
Schulsozialarbeiterin, dem Schulleiter der Schule G und der Präsidentin der
Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 erging die Ausgangsverfügung.
3.3
Die
Beschwerdeführenden bringen unter Hinweis auf die Akten und die Eingaben der
Beschwerdegegnerin gegen die vorsorgliche Versetzung ihres Sohns in eine andere
Klasse nunmehr vor, dass hierfür kein Anlass bestanden habe. Studiere man die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin näher, werde vielmehr ersichtlich, dass das
eigentliche Problem aus Sicht der Schule nicht F gewesen sei, sondern sie als
seine Eltern. Dies zeige sich auch darin, dass ihr Sohn lediglich in eine andere
Klasse versetzt worden sei, was das behauptete
"medizinisch/psychologische" Problem von F nicht löse. Die
Beschwerdegegnerin lasse sich offensichtlich von anderen Eltern
instrumentalisieren und unter Druck setzen "aufgrund der Vorfälle Anfang
Dezember". Anstatt zu deeskalieren und das Gespräch mit allen Betroffenen
zu suchen, werde auf dem Buckel von F eine vermeintlich einfache Lösung
gesucht. Dies sei inakzeptabel, gehe es doch schlussendlich um ihren Sohn und
nicht um das Befinden der Schule oder der anderen Eltern.
Gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung
ihres Sohns wenden die Beschwerdeführenden sodann ein, dass eine solche gegen
ihren Willen bedingte, dass dieser den Unterricht seiner Klasse nachhaltig und
schwer beeinträchtige. Da es sich dabei nicht um eine Bagatelle handle, müssten
sie im Übrigen auch keinen Grund nennen, weshalb sie einer Abklärung nicht
zustimmten. "Sie wollen die Abklärung ganz einfach nicht, weil sie diese
nicht für notwendig erachten".
4.
4.1
Bezüglich
der Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung von F in der
Ausgangsverfügung hält die Vorinstanz in Erwägung 2.2 des Rekursentscheids
dafür, dass diese einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführenden darstelle und nicht dringlich gewesen bzw. eine
allfällige Dringlichkeit von der Beschwerdegegnerin selbst herbeigeführt worden
sei, weshalb sie nicht von der Präsidentin der Beschwerdegegnerin allein hätte
verfügt werden dürfen. Da jener aber in Schulsachen allgemein Entscheidungsgewalt
zukomme, sei die Ausgangsverfügung in diesem Punkt nicht nichtig, sondern bloss
anfechtbar. Gleichzeitig hält die Vorinstanz fest, dass das zuständige
Kollegium inzwischen entschieden habe, sodass sich eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin erübrige. Der betreffende Entscheid sei als Wiedererwägung
zu taxieren und stehe neben der ursprünglichen Verfügung.
Wie die Vorinstanz
diesbezüglich zu Recht erwägt, kann eine verfügende Behörde ihre Verfügung
grundsätzlich von Amtes wegen während der Pendenz eines Rechtsmittels in
Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 19 ff., 22). Mit diesem Rechtsinstitut
soll der verfügenden Behörde die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund des
Rechtsmittels erkannte Fehler zu korrigieren, um damit einen weiteren
Verfahrensschritt zu vermeiden (vgl. BGr, 18. Januar 2013, 2C_426/2012, E. 3.2).
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 lässt sich dabei
in der Tat so interpretieren, dass damit wiedererwägungsweise der formelle
Fehler der Unzuständigkeit zum Erlass der Ausgangsverfügung geheilt werden
sollte. Entgegen der Vorinstanz verlor der Rekurs der Beschwerdeführenden aber
aufgrund dieser Wiedererwägung (einzig) bezüglich der Frage der
(Un-)Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin seine Grundlage und entband sie
der nachträgliche identische Beschluss der zuständigen Instanz nicht davon, den
Rekurs der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen
Abklärung ihres Sohns auch materiell zu behandeln. Entspricht die nach der
Erhebung eines Rechtsmittels erlassene Verfügung nämlich nur teilweise den im
Rechtsmittelverfahren gestellten Begehren, darf das Rechtsmittel nicht
insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das
Rechtsmittelverfahren vielmehr weiterzuführen, soweit es durch die neue
Verfügung nicht hinfällig geworden ist. Die Rechtsmittelinstanz hat über die
ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die betroffene Partei
die zweite Verfügung anzufechten braucht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2695; BGr,
16.
Februar 2011, 2C_733/2010, E. 3.2).
4.2
Die
Dispositiv
Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, über die Frage der Zulässigkeit der
Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung von F materiell zu entscheiden,
statt die Beschwerdeführenden faktisch zu zwingen, erneut ein Rechtsmittel gegen
den die Ausgangsverfügung inhaltlich bloss bestätigenden
Wiedererwägungsbeschluss zu erheben – mit der Konsequenz eines Rechtsverlusts.
Wäre es den Beschwerdeführenden bei Zustellung des Rekursentscheids doch faktisch
gar nicht mehr möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 zu erheben.
Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz habe eine (Rechts-)Frage zu
Unrecht nicht materiell behandelt, weist es die Angelegenheit in der Regel
zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 64
Abs. 1 e contrario VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 18, § 64 N. 7). Unter Berücksichtigung dessen, dass es im
Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F
schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser
Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine
Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid.
Der
Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu überbinden.
5.
5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen
Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen
Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für
behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts
regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten
Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche
Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über
sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3
BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 [SR 151.3]).
Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff.
VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen
sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG).
Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der
Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,
LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen
Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch
bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als
Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).
5.2 Sonderpädagogische
Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere
Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Namentlich die
Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und
Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]); können dabei – anders als die
Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet
werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten
bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM).
Fällt eine Sonderschulung
in Betracht, kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt
werden oder bestehen Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische
Abklärung durchgeführt. Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege
auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem
Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und
das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindeswohls
andererseits eingeschränkt wird (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische
Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern
2012, S. 182).
Mit der Abklärung wird in
der Regel der zuständige schulpsychologische Dienst betraut. Dieser kann
weitere Unterlagen beiziehen (§ 25 Abs. 2 VSM) und hat eine Abklärung
durch Fachleute zu veranlassen, wenn besondere, vor allem medizinische,
logopädische oder psychomotorische, Kenntnisse notwendig sind (§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Abschliessend verfasst der
schulpsychologische Dienst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und
Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM). Besteht auch
nach der schulpsychologischen Abklärung und dem Vorliegen des Berichts nach § 25 Abs. 4 VSM keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie
berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Kindeswohl und die Auswirkungen der
Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
5.3 Zeigt sich
im Unterricht, dass ein Kind besondere pädagogische Bedürfnisse hat, denen in
der Regelklasse allein nicht begegnet werden kann, das heisst, dass das Kind
die Lernziele seiner Klasse nicht ohne sonderpädagogische Massnahmen erreichen
kann – sei es auch nur, weil es dafür stundenweise der zusätzlichen
Unterstützung durch eine Förder- oder Regellehrperson bedarf (sogenannte
Integrative Förderung § 34 Abs. 2 VSG) –, hat die zuständige
Schulpflege eine schulpsychologische Abklärung demnach auch gegen den Willen
der Eltern des betroffenen Kindes anzuordnen. Entgegen den Beschwerdeführenden
wird mithin nicht verlangt, dass Letzteres den Unterricht in seiner Klasse
nachhaltig und schwer beeinträchtigt, soll mit der Anordnung einer
sonderpädagogischen Massnahme doch in erster Linie dem Förderbedarf des Kindes
sowie seinem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht Rechnung getragen
werden. Aus diesem Grund ist die Schulpflege bei ihrem Entscheid über die
Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung auch nicht an eine abweichende
Meinung der Eltern gebunden.
Die letzte
sonderpädagogische Abklärung von F liegt bald vier Jahre zurück und ist
dementsprechend nicht mehr aktuell. Wie aufgezeigt, liess sich aufgrund der
damaligen Abklärung einzig bezüglich des Besuchs von DaZ-Unterricht eine klare
Äusserung zum besonderen pädagogischen Bedarf des Knaben treffen. Bereits im
Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden jedoch seitens der Präsidentin der
Beschwerdegegnerin, des Leiters der Schule G und der zuständigen
Schulpsychologin darauf hingewiesen, dass ihr Sohn viel Unterstützung durch die
Klassenassistentin benötige. Dieser besondere Unterstützungsbedarf hielt in den
folgenden Monaten offenbar an bzw. nahm sogar noch zu, wurde anlässlich der
Schulpflegesitzung vom 3. Dezember 2019 doch zur Schulsituation von F
festgehalten, dass diese extrem anspruchsvoll geworden sei und er während des
Unterrichts zusätzlich unterstützt werden müsse. Dies wurde auch den
Beschwerdeführenden an dem sechs Tage später durchgeführten Standortgespräch
mitgeteilt. Im Rahmen des Standortgesprächs vom 11. November 2020 erfolgte
zwar einzig ein Hinweis darauf, dass ihr Sohn während des Unterrichts oft
unkonzentriert sei, dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben des
Leiters der Schule G vom 14. März 2021 lässt sich allerdings entnehmen,
dass F zu Beginn der 5. Klasse "[p]ragmatisch" durch diverse
Lehrpersonen bzw. pädagogische Mitarbeiter ergänzend hatte unterstützt werden
müssen und die für andere Kinder vorgesehenen Leistungen der Integrativen
Förderung bzw. der Integrierten Sonderschulung in der Regelklasse für ihn hätten
eingesetzt werden müssen.
5.4 Vor diesem
Hintergrund erscheint eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen
Unterstützungsbedarfs von F dringend angezeigt und ist die entsprechende
Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Diese wäre vielmehr
mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden Grundschulunterricht schon
längst dazu verpflichtet gewesen, Entsprechendes vorzukehren, selbst wenn ihr
das Volksschulamt "angesichts der Weigerung der Eltern, weiterreichende
Massnahmen zu treffen", etwas anderes geraten haben sollte.
Eine andere – sogleich zu
beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden
in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu
treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und
verhältnismässig war.
6.
6.1 Die
Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19
BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen
(vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an
dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern
gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den
jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis
die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.
6.2 Im Kanton
Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen
(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den
Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu
befinden.
Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das
kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer
Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche
Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen,
wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit
einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen
(besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet
werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine
solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen,
wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat
zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht
durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1
lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der Sonderschulung etwa in
einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler andere Personen
oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September
2010, 2C_446/2010, E. 7.3). Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in
welchen es am Einvernehmen zwischen den Schulbehörden und den Eltern fehlt;
eine einvernehmliche Versetzung ist grundsätzlich immer möglich.
Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus
können im Einzelfall sodann auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung
rechtfertigen. Denn die Anwendung der Volksschulgesetzgebung muss, wie die
Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug auf einen
konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur Missachtung
von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen würde (vgl.
BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4).
Wie erwähnt, ist die Rechtsnatur von Klassenzuteilungen umstritten (vorne 1.2);
die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe zeigen aber, dass es zu kurz
greift, diese als schulorganisatorische Massnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schulbehörden nicht nur das
Interesse eines einzelnen Kindes, sondern die Interessen aller Kinder in einer
Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu berücksichtigen haben. Gestützt auf
das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine Versetzung gegen den Willen des
betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb unter Umständen auch angeordnet
werden, wenn andere als die im Gesetz genannten Gründe eine Versetzung
gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist in jedem Einzelfall
eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten bzw. aller auf dem
Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindswohl gilt es in jedem Fall
besonders zu beachten (zum Ganzen VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.2).
6.3 Die
Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang vor Verwaltungsgericht geltend,
dass hier verschiedene Faktoren ("Lernbehinderungen, fehlende Ressourcen,
Elternverhalten, Lehrpersonenressourcen, Klassensituation und die
Vorgeschichte") zusammenwirkten und dazu führten, dass eine weitere
Schulung von F in seiner angestammten Klasse nicht mehr tragbar sei. So hätten
die Schulleitung und die Lehrpersonen in der Vergangenheit "unter
Missachtung der Unterstützungsbedürfnisse der übrigen Schülerinnen und Schüler
sehr viele Ressourcen F gewidmet" und sei dies aktuell nicht mehr möglich
bzw. seien die "Lehrpersonen […] bezüglich F und seinen Eltern
'verbraucht'". Die übrigen Schülerinnen und Schüler würden sich
voraussichtlich ebenfalls stark gegen eine Rückkehr von F in die Klasse
auflehnen, ebenso wie ihre Eltern. Eine der beiden Klassenlehrpersonen von F
habe für den Fall einer Rückkehr zudem "ihre Arbeitsfähigkeit infrage
gestellt" bzw. überlege sich eine Kündigung.
Wie bereits mit
Präsidialverfügung vom 9. März 2021 gesagt wurde, lassen sich den Akten
indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden den Unterricht in seiner angestammten Klasse in der
Vergangenheit mit seinem Verhalten derart nachhaltig oder schwer beeinträchtigt
hätte, dass der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht seiner
Mitschülerinnen und Mitschüler seine Versetzung in eine andere Klasse bereits
während des hängigen Verfahrens gerechtfertigt hätte. So bestätigte der
Schulleiter der Schule G denn auch anlässlich der am 22. Dezember 2020
durchgeführten Gesprächsrunde, dass F seine Mitschüler nicht gefährde, und
legen seine weiteren Äusserungen wie auch jene des Vertreters der
Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Gesprächs nahe, dass die "Auftritte"
der Beschwerdeführenden am 3. und 4. Dezember 2020 den eigentlichen Auslöser
für die Ausgangsverfügung bildeten, nicht das Verhalten von F im Unterricht,
welches gemäss Standortgespräch vom 11. November 2020 ja auch ursprünglich
erst im Sommer/Herbst 2021 erneut hätte überprüft werden sollen.
Zwar kann das Verhalten der
Eltern – wie aufgezeigt – in Ausnahmefällen aus Sicht der jeweiligen Lehrperson
die Unzumutbarkeit der weiteren Schulung eines Kindes in einer Klasse bewirken;
dessen Querversetzung gegen seinen Willen bildete in solchen Fällen aber grundsätzlich
nur dann eine taugliche, den damit verbundenen Eingriff ins Kindeswohl
rechtfertigende Massnahme, wenn unauflösbare persönliche Probleme zwischen den
Eltern und einer bestimmten Lehrperson bestünden, nicht wenn – wie hier – das
Auftreten und Verhalten der Eltern generell Grund für Beanstandungen bildete
(vgl. auch VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.4 f.; ferner
VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 3.3 ff.). Insofern
erstaunt nicht, dass sich das beanstandete unkooperative Verhalten der Beschwerdeführenden
laut der Beschwerdegegnerin nach der Versetzung ihres Sohns nicht geändert
haben soll.
6.4 An der
(Un-)Tauglichkeit der strittigen vorsorglichen Versetzung ändert nichts, dass
hier schulseitig als weiterer erschwerender Faktor noch die – bislang nicht
näher abgeklärten – besonderen pädagogischen Bedürfnisse von F angerufen
werden, zumal die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden
Grundschulunterricht verpflichtet gewesen wäre bzw. verpflichtet ist, die zur
Sicherstellung einer ausreichenden Schulung notwendigen Ressourcen zur
Verfügung zu stellen, auch wenn keine (aktuelle) schulpsychologische Abklärung
vorlag bzw. vorliegt.
Genauso wenig wie es sein kann, dass eine Schule einem Kind
über Jahre hinweg "aus 'Empathie'" angeblich dringend benötigte
sonderpädagogische Massnahmen versagt, um es stattdessen auch auf Kosten der
anderen Kinder "irgendwie zu beschulen", kann die einzige
Rechtfertigung für eine spätere plötzliche vorsorgliche Versetzung des
betroffenen Kindes in eine andere Regelklasse – ohne die Anordnung
(begleitender) sonderpädagogischer Massnahmen – sein, dass die Ressourcen in
der bisherigen Klasse nunmehr wegen des unkooperativen Verhaltens seiner Eltern
verbraucht seien, während bei den Lehrpersonen in der neuen Klasse noch "Ressourcen"
vorhanden seien. Diesfalls würde mit der Versetzung des Kindes nicht nur dessen
Wohl und sein verfassungsrechtlicher Schulungsanspruch (weiterhin)
beeinträchtigt, sondern auch derjenige der Schülerinnen und Schüler der neuen
Klasse. Die arbeitgeberische Fürsorgepflicht liesse sich ebenfalls nicht als
öffentliches Interesse an der Versetzung anführen. Das Problem bzw. die Probleme
mit dem Kind und seinen Eltern würden vielmehr einfach in die nächste Klasse
getragen bzw. einstweilen dorthin verlagert. Wird ein Kind mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen nach Jahren aus seiner gewohnten Klasse gerissen und
ohne geeignete begleitende pädagogische Massnahmen in eine neue Klasse
versetzt, dürfte es nach der Versetzung regelmässig wieder bzw. allenfalls erst
recht Probleme haben, sich in den Klassenverbund zu integrieren, womit keinem
gedient wäre.
Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren
Schulung von F in der angestammten Klasse im bisherigen "Setting"
daher gegeben (gewesen) wäre, ist jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur
Behebung gewählte Massnahme als unverhältnismässig einzustufen. Ihr wären zur
Entlastung der bisherigen Lehrperson von F und seinen Mitschülerinnen und
Mitschülern geeignetere (mildere) Massnahmen zur Verfügung gestanden wie etwa
die vorsorgliche Anordnung ergänzender sonderpädagogischer Massnahmen (vgl. die
von der Beschwerdegegnerin erwähnte Begleitung durch eine Heilpädagogin oder
einen Heilpädagogen) oder ein einstweiliges Verbot an die Beschwerdeführenden,
direkten Kontakt mit der Klasse und den Lehrpersonen aufzunehmen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom
24. Februar 2021 und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin
der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2020 sind aufzuheben. F ist bis zu
einem Entscheid über seine weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen
Verfahrens in seiner früheren Klasse im Schulhaus G zu beschulen und seine
schulpsychologische Abklärung anzuordnen.
Damit obsiegen die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz
überwiegend. In Abänderung vom Dispositiv-Ziff. III
und IV des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 sind die Kosten
des Rekursverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist Erstere zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekursverfahren zu bezahlen.
8.
Ausgangsgemäss sowie unter
Mitberücksichtigung der Präsidialverfügungen vom 9. und 23. März
2021 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist
vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Februar
2021 und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin der
Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2020 werden aufgehoben.
F wird bis zu einem Entscheid über seine
weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in seiner
früheren Klasse im Schulhaus G beschult.
Es wird eine schulpsychologische Abklärung von
F angeordnet.
In Abänderung vom Dispositiv-Ziff. III
und IV des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 den
Beschwerdeführenden auferlegt und wird Erstere verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekursverfahren zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …