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Entscheid

VB.2021.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00172

27. Mai 2021Deutsch35 min

(URT.2021.22770)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00172

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulpflege D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorgliche

Versetzung in eine andere Klasse / Anordnung

einer schulpsychologischen Abklärung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 2009 geborene F besuchte seit dem Übertritt in die Primarstufe

das Schulhaus G in der Primarschulgemeinde D. Ab dem Schuljahr 2020/2021

ging er dort in die 5. Klasse bei H und I.

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 ordnete die Präsidentin

der Primarschulpflege D nebst anderem an, dass bei F eine schulpsychologische

Abklärung vorzunehmen sei (Dispositiv-Ziff. 2) und der Knabe "im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem Entscheid über seine weitere

Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in die 5. Klasse von

J im Schulhaus L versetzt" werde (Dispositiv-Ziff. 1); einem Rekurs

gegen diese vorsorgliche Massnahme wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Schulpflegepräsidentin liessen die

Eltern von F, A und B, am 29. Dezember 2020 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur

erheben und in der Hauptsache verlangen, unter Entschädigungsfolge sei

festzustellen, dass die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Präsidialbeschlusses

vom 27. Dezember 2020 nichtig seien und ihr Sohn "weiterhin in seiner

angestammten Klasse im Schulhaus G bei H und I zu beschulen" sowie von

seiner schulpsycholgischen Abklärung abzusehen sei; im Weiteren ersuchten sie

um aufschiebende Wirkung.

Am 19. Januar 2021

wies der Bezirksrat Winterthur den Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung. Gleichentags "bestätigte" die Primarschulpflege

D die Präsidialverfügung ihrer Präsidentin vom 27. Dezember 2020.

Noch während der Hängigkeit

einer von A und B am 1. Februar 2020 erhobenen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

(VB.2021.00100) beschloss der Bezirksrat Winterthur am 24. Februar 2021,

den Rekurs von A und B insofern gutzuheissen, als er Dispositiv-Ziff. 2

der Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2020 betreffs die Anordnung einer

schulpsychologischen Abklärung "im Sinne der Erwägungen" aufhob

(Dispositiv-Ziff. I), das Rechtsmittel im Übrigen aber abwies (Dispositiv-Ziff. II);

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 2'064.- wurden zu drei

Vierteln A und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diese dazu

verpflichtet, die Primarschulpflege D mit Fr. 1'650.- (inklusive

Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. IV).

Einer allfälligen Beschwerde entzog der Bezirksrat Winterthur in Dispositiv-Ziff. V

die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 8. März 2021 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Es sei in den Erwägungen,

auf welche in Ziffer I. des Bezirksratsbeschlusses verwiesen wird,

klarzustellen, dass es sich beim Beschluss der Primarschulpflege vom 26. Januar

2021.

[recte: 19. Januar 2021] nicht um einen selbständig anfechtbaren

Wiedererwägungsbeschluss handelt.

2.

Es sei Ziffer II. des

Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und von einer vorsorglichen Versetzung von F

in eine andere Klasse abzusehen und F daher weiterhin in seiner angestammten

Schulklasse im Schulhaus G bei Frau H und Frau I zu beschulen.

3.

Es seien die Ziffern III. und

IV. des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und die Kosten im Verfahren vor dem

Bezirksrat vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die

Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie überdies

darum, der Beschwerde "im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und F ab sofort wieder in seiner

angestammten Klasse im Schulhaus G […] zu beschulen". Dieses Gesuch hiess

das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 gut, wozu

sich die Primarschulpflege D am 15. März 2021 mit Schluss auf Entzug der

aufschiebenden Wirkung vernehmen liess. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom

10.

März 2021 war ausserdem bereits das verwaltungsgerichtliche Verfahren

betreffend die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses abgeschrieben worden (VGr, 10. März 2021, VB.2021.00100).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 liess die

Primarschulpflege D beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Winterthur schloss

mit Eingabe vom gleichen Tag ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom

23.

März 2021 wurde das Gesuch der Primarschulpflege D vom 15. März

2021.

um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und A und B

eine Frist angesetzt, um sich zur Frage der Zulässigkeit der angeordneten

schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns zu äussern. Von dieser Möglichkeit

machten die Genannten am 27. März 2021 Gebrauch, wobei sie beantragten,

dass unter Entschädigungsfolge von einer schulpsychologischen Untersuchung

ihres Sohns abzusehen sei; gleichzeitig nahmen sie Stellung zur

Beschwerdeantwort und zurVernehmlassung des Bezirksrats Winterthur. Hierzu

äusserte sich die Primarschulpflege D nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen

der Beschwerdegegnerin zuständig.

1.2

Als

sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar betroffenen

schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen

praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung im eigenem Namen legitimiert (vgl.

statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und 2. Oktober

2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

Teile der Lehre sowie einzelne kantonale Schulerlasse lehnen

eine Anfechtbarkeit von Klassenzuteilungen zwar ab bzw. schliessen sie generell

aus, weil es sich dabei um rein schulorganisatorische Massnahmen handle (vgl.

etwa Stephan Hördegen, Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein

Plädoyer für mehr Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei

schulischen Massnahmen, in: recht 3/2018, S. 155 ff., S. 167 f.;

Art. 146 Abs. 1 lit. e des Reglements zum Gesetz über die

obligatorische Schule des Kantons Freiburg vom 19. April 2016 [SGF 411.0.11];

grosszügig[er] dagegen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2;

ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli

2012, 2C_272/2012, E. 4.4 [alle auch zum Folgenden]); eine gegen den

Willen eines Kindes und von dessen Eltern angeordnete Querversetzung in eine

andere Klasse bedeutet jedoch in der Regel einen erheblichen Einschnitt für das

betroffene Kind, kommt ihr doch bis zu einem gewissen Grad Sanktionscharakter

zu. Der Eingriff wiegt dabei naturgemäss umso schwerer, je länger die

Zugehörigkeit des Kindes im bisherigen Klassenverband gedauert hat, weil dieses

während dieser Zeit Kontakte aufgebaut, Freundschaften geschlossen, Beziehungen

zu Lehrpersonen geknüpft und seinen Platz in der Gemeinschaft der Klasse

gefunden hat. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden

ein schutzwürdiges Interesse an einer möglichst beständigen Schulsituation für

ihren Sohn und damit der Überprüfung von dessen vorsorglicher Querversetzung

haben.

1.3

Auf die

Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind – einzutreten.

Einzutreten ist auf das

Rechtsmittel insbesondere auch insofern, als es sich gegen Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids wendet (Beschwerdeantrag 1). Zwar fehlt es dem

Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit für die Erläuterung von

Rekursentscheiden und ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids,

nicht aber dessen Begründung anfechtbar; der Antrag 1 der

Beschwerdeführenden ist jedoch augenscheinlich dem Umstand geschuldet, dass die

Gutheissung in Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids im Widerspruch

steht zu den Erwägungen, auf welche darin verwiesen wird. So stellt die

Vorinstanz in den Erwägungen zu Dispositiv-Ziff. I zwar fest, dass die

Präsidentin der Beschwerdegegnerin zur Anordnung der strittigen

schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden nicht befugt

gewesen sei; gleichzeitig merkt sie allerdings an, dass auf eine Rückweisung

des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin verzichtet werde, "nachdem das

Kollegium bereits erneut entschieden hat". Im Ergebnis erkennt die

Vorinstanz mithin darauf, dass das Verfahren betreffend die schulpsychologische

Abklärung von F als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, weil inzwischen

(am 19. Januar 2021) die zuständige Gesamtbehörde eine entsprechende

Abklärung angeordnet habe. Den letztgenannten Entscheid haben die

Beschwerdeführenden jedoch mit Blick auf die Rechtshängigkeit des vorliegenden

Verfahrens – wie sich sogleich zeigt zu Recht – nicht angefochten, weshalb sie

nach der im Rekursentscheid vertretenen und von der Beschwerdegegnerin

übernommenen Auffassung keine Möglichkeit mehr hätten, sich gegen die Anordnung

der schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns zu wehren. Bei dieser

Ausgangslage erscheinen die Beschwerdeführenden durch Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids bzw. die durch den expliziten Verweis darin zum

Bestandteil des Dispositivs gewordenen Erwägungen dazu (BGE 120 V 233 E. 1a)

beschwert und kommt ihnen auch insofern ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse

zu.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März

2021.

wurde den Beschwerdeführenden die superprovisorische Anordnung der

weiteren Schulung ihres Sohns in der angestammten Klasse im Schulhaus G

bewilligt. Dieser Entscheid wurde mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021

bestätigt und ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden

Wirkung abgewiesen. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch

um vorsorgliche Massnahmen mit dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache

gegenstandslos. Gleiches gilt für das mit Eingabe vom 15. März 2021

gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde.

3.

3.1

Die

Ausgangsverfügung vom 27. Dezember 2020 wird im Wesentlichen damit begründet,

dass F in seiner bisherigen Klasse durch seine grosse Unruhe und leichte

Ablenkbarkeit aufgefallen sei und die Klasse, ihre Lehr- und Hilfspersonen

sowie das Klassenumfeld die nötigen Ressourcen nicht (mehr) aufwiesen, um den

Knaben "mit seinen Herausforderungen in die angestammte Klasse zu

integrieren". Die Haltung der Eltern, welche stark davon geprägt sei,

ihren Sohn ausschliesslich als Opfer anzusehen und sich der Wahrheit zu

verschliessen, lasse dabei nur eine äusserst schlechte Prognose für ein

Verbleiben von F in der angestammten Klasse zu. Ein solches sei den Kindern in

der angestammten Klasse und den Lehrpersonen mithin nicht mehr zumutbar. Bis

die nötigen Erkenntnisse für einen weiteren Schullaufbahnentscheid vorlägen,

habe F Anspruch auf eine angemessene Schulung. "In der aktuellen

Situation" stünden entweder eine Einzelschulung oder eine Versetzung in

die fünfte Klasse im Schulhaus L "zur Verfügung", wobei "nach

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit" zunächst die letztgenannte

Massnahme "versucht werden" solle. Angaben zur Rechtsgrundlage, auf

welche sich die Präsidentin der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützt,

fehlen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 mit dem Titel

"Bestätigung Präsidialbeschluss zu F" "bestätigt" die

Beschwerdegegnerin die Präsidialverfügung ihrer Präsidentin vom 27. Dezember

2020.

und "spricht [gleichzeitig] nochmals die Vorübergehende Versetzung

von F in die 5. Klasse von J aus […sowie] nochmals eine Anordnung einer

schulpsychologischen Abklärung". Zu letzterem Punkt führt die

Beschwerdegegnerin dabei in ihrem Beschluss aus, dass bereits eine

schulpsychologische Abklärung von F im Jahr 2017 ergeben habe, dass er auf

kurze und klare Anweisungen angewiesen sei und sehr viel Rückmeldung brauche.

Der Unterstützungsbedarf des Knaben sei denn auch seit Beginn seiner Schulung

konstant hoch und jener bis heute nicht in der Lage, dem Unterricht ohne

besondere Betreuung zu folgen. Dies führe dazu, dass F während des gesamten

Klassenunterrichts der Unterstützung durch pädagogische Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter bedürfe. Die Argumente der Eltern gegen eine Abklärung, ihnen seien

die Probleme ihres Sohns nie mitgeteilt worden und F erhalte gute Noten,

überzeugten deshalb nicht.

3.2

Aus den

Akten ergibt sich hinsichtlich der Ausgangsverfügung sowie der dem Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 zugrunde liegenden Sachumstände

Folgendes:

3.2.1

Gemäss den von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz eingereichten

Unterlagen wurden die Beschwerdeführenden erstmals am 4. Oktober 2016 im

Rahmen eines Elterngesprächs von der Klassenlehrperson ihres Sohnes darauf

aufmerksam gemacht, dass dessen Konzentrationsspanne im mündlichen Unterricht

extrem kurz sei, er sich bei Einzelarbeitsaufträgen "verliere" und er

einen schwachen (Muskel-)Tonus aufweise, weshalb eine schulpsychologische

Abklärung mit Teilfragestellung Psychomotorik angezeigt erscheine. Darüber

hinaus sprach die Klassenlehrerin eine "klare Empfehlung" für DaZ-(Deutsch

als Zweitsprache)-Unterricht aus.

Nachdem sich die

Beschwerdeführenden anlässlich des erwähnten Gesprächs offenbar zunächst mit

der Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung sowie der Anordnung von

DaZ-Unterricht einverstanden erklärt hatten, nahmen sie ihr Einverständnis

Anfang November 2016 wieder zurück. Eine Anmeldung von F beim

Schulpsychologischen Dienst Winterthur zur Abklärung seiner Konzentrationsprobleme

bzw. seines diesbezüglichen Unterstützungsbedarfs wurde deshalb erst Ende April

2017.

vorgenommen.

Die vom 15. bis 22. Juni

2017.

durchgeführte Abklärung ergab, dass der Sohn der Beschwerdeführenden über

ein leicht unterdurchschnittliches kognitives Potenzial mit einem sehr

heterogenen Profil verfüge. Insbesondere das Arbeitsgedächtnis und seine

Aufnahmekapazität seien stark eingeschränkt, sodass er rasch ermüde.

Erschwerend hinzu komme ein geringes Selbstbewusstsein bezüglich des

schulischen Lernens. F sei deshalb auf kurze und klare Anweisungen angewiesen

und brauche viel Rückmeldung. Der Abklärungsbericht vom 18. Juli 2017

schliesst mit der Empfehlung, den Knaben zum Besuch des DaZ-Unterrichts sowie

einer Psychomotoriktherapie anzumelden und ihn – wegen der beschriebenen

Schwierigkeiten in der Konzentration und Aufmerksamkeit – zusätzlich durch die

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Zürich abklären zu lassen. Nachdem die

Beschwerdeführerin auch zu diesem weiteren Vorgehen anfänglich Hand geboten

hatte, erklärten sie und der Beschwerdeführer kurz vor der geplanten Abklärung

ihres Sohns Ende Oktober bzw. Anfang November 2017, dass ihrerseits kein

Handlungsbedarf (mehr) bestehe.

3.2.2

Am 26. Januar 2018 fand auf Einladung der Präsidentin der Beschwerdegegnerin

und des Schulleiters der Schule G ein Gespräch zwischen diesen, den

Beschwerdeführenden sowie der zuständigen Schulpsychologin "über das

weitere Vorgehen in Bezug auf die Schulpsychologische Abklärung von F"

statt. Dem massgeblichen Gesprächsprotokoll zufolge betonte der Schulleiter im

Rahmen des Gesprächs, dass F "ein herzlicher, liebenswerter Junge

sei", der "gute Beziehungen zu den anderen Kindern und den

Lehrerinnen" habe. Die Eltern seien aber auch darauf hingewiesen worden,

dass ihr Sohn viel Unterstützung der Klassenassistentin benötige, was jene

nicht hätten nachvollziehen können. Die Beschwerdeführenden sähen – so das

Protokoll konkret – bei ihrem Sohn "keine Problematik in der

Aufmerksamkeit". Entsprechend lehnten sie eine weitere Abklärung ab, zumal

F "seine Leistungen" aus ihrer Sicht erbringe.

Am 13. Dezember 2018 erkundigten sich die damaligen

Klassenlehrpersonen von F nochmals bei den Beschwerdeführenden, ob sie mit

einer Abklärung des Knaben durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie

und Psychotherapie einverstanden seien, was die Angesprochenen unter Hinweis

auf die "gute[n] Noten" ihres Sohns abermals ablehnten.

Die Weigerung der

Beschwerdeführenden, ihren Sohn (vertieft) psychologisch abklären zu lassen,

wurde im Folgenden offenbar vorerst so hingenommen. Den eingereichten Akten

zufolge bildete sie jedenfalls erst ein knappes Jahr später (wieder) Thema

einer Sitzung der Beschwerdegegnerin. Gemäss dem (Kurz-)Protokoll der

betreffenden Sitzung vom 3. Dezember 2019 war die pädagogische Situation von

F "seit einigen Schulwochen extrem anspruchsvoll geworden". Der Sohn

der Beschwerdeführenden könne sich kaum konzentrieren und seine Aufmerksamkeit

nur ganz kurz aufrechterhalten. Er störe den Unterricht oft massiv und habe in

den vergangenen Wochen von verschiedenen Personen während des Unterrichts

zusätzlich unterstützt werden müssen, da die Klassenlehrpersonen klar an ihre

Grenzen gestossen seien. Im anschliessend – am 9. Dezember 2019 –

durchgeführten schulischen Standortgespräch wurden die Eltern daher nochmals

(vergeblich) angefragt, ob sie einer "Abklärung bezüglich Aufmerksamkeit

& Konzentration" beim Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur

zustimmen würden. Es wurde ihnen zudem mitgeteilt, dass ihr Sohn zwar ein

aufgestellter, freundlicher Junge sei, der viel lache, er wegen seines Arbeits-

und Lernverhaltens jedoch "bereits viele Einträge [ungenügend]"

erhalten habe und "Probleme mit Disziplin im Unterricht" bestünden.

Konkret brauche F "im Unterricht viel Energie und Ressourcen", was

sowohl für die Lehrperson, die Mitschülerinnen und Mitschüler wie auch F selbst

schwierig sei.

3.2.3

Zwischen

Anfang Dezember 2019 und Mitte September 2020 finden sich sieben

"Einträge" wegen Regelverstössen im Schülerdossier von F. So musste

er am 2., 3. und 17. Dezember 2019, am 14. Februar 2020 und am 29. Juni

2020.

sein Verhalten reflektieren, nachdem er wegen Unaufmerksamkeit und

Sprechens ohne Aufheben bzw. "Schwatzens" im Unterricht, der

Bedrohung und/oder des Schlagens eines anderen Kindes beim Spielen sowie wegen

des Trödelns beim Umziehen in der Garderobe und der Rückkehr aus der Pause

hatte ermahnt werden müssen. Am 10. März 2020 wurde seinem Schülerdossier

ausserdem ein (angeblich) von ihm im Unterricht gezeichnetes Bild primärer

Geschlechtsorgane beigefügt und am 14. September 2020 die schriftliche

(stichwortartige) Beschwerde von vier Klassenkameradinnen über sein Verhalten

ihnen gegenüber bzw. im Unterricht generell ("Beleidigungen",

"Bedrohung", "schlägt", "spuckt", "respektlos",

"passt nicht auf", "frech", "Macht Sachen

kapput", "Er mischt sich in andere sachen ein", "Hört nicht

auf die Lehrer").

Am 11. November 2020 fand ein zweites Standortgespräch

statt, anlässlich dessen die Beschwerdeführenden zwar nicht über die vorerwähnte

Beschwerde, aber darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass es zwischen ihrem

Sohn und einem Mitschüler, K, immer wieder zu Konflikten komme. Die

Klassenlehrerin von F wies die Beschwerdeführenden zudem (nochmals) darauf hin,

dass ihr Sohn während des Unterrichts oft unkonzentriert sowie abgelenkt sei

und viele Pausen "(Wasser)" brauche. Bezüglich des weiteren Vorgehens

wurde (einzig) vereinbart, dass F künftig seinen Thek wieder mit der Checkliste

der Schule packen müsse und ein nächstes Gespräch im Sommer/Herbst 2021

stattfinden werde.

3.2.4

In der Folge zog sich F am 2. Dezember 2020 im Rahmen einer

Schneeballschlacht vor dem Schulhaus G eine Verletzung am Finger zu. Am

Folgetag begleitete die Beschwerdeführerin ihren Sohn deshalb unangekündigt in

die Klasse und richtete – mit dem Einverständnis der Klassenlehrerin – ein paar

Worte an die Mitschülerinnen und Mitschüler von F. So berichtete sie diesen –

laut einer von der Beschwerdegegnerin eingereichten "Dokumentation der

Vorfälle vom 03./04.12.2020" – von dem Vorfall am Vortag und meinte, dass

solches nicht mehr vorkommen dürfe. Sie könnte ja die grossen Brüder von F in

die Schule schicken, aber das wäre falsch und sie wollten das Richtige tun. Sie

und ihr Mann würden sich daher überlegen, Strafanzeige gegen die vier

beteiligten Kinder zu erstatten. Am nächsten Tag soll es dann – so die

Dokumentation weiter – gegen 7.20 Uhr zu einem weiteren Vorfall auf dem

Schulhof gekommen sein, im Rahmen dessen F von K am Schulthek zurückgezogen

worden sei, weil er in die Schneeburg der Zweitklässler "gekickt"

habe. F und K hätten sich daraufhin gegenseitig in den Würgegriff genommen. Um

7.40

Uhr seien die Eltern von F auf dem Schulhausareal erschienen und hätten K

vor der gesamten Klasse mit einer Strafanzeige gedroht. Um die Mittagszeit sei

ausserdem der grosse Bruder von F von einer Lehrperson und drei Mitschülerinnen

und Mitschülern von F gesehen worden, wie er mit seinem Auto auf den

Schulparkplatz gefahren, kurz ausgestiegen und – nach dem Rauchen einer

Zigarette – dann wieder weggefahren sei. Da am Nachmittag eine grosse

Verunsicherung bei den restlichen Kindern spürbar gewesen sei und drei Kinder –

entschuldigt – nicht mehr zum Unterricht erschienen seien, sei im Folgenden mit

der Schulsozialarbeiterin ein Klassenbesuch auf den darauffolgenden Montag, 7. Dezember

2020, vereinbart worden.

Bereits am 6. Dezember 2020 wandten sich jedoch 15 Eltern

mit einem Schreiben an die Klassenlehrerin von F und fragten, "welche

rechtlichen Schritte […] jetzt, ganz konkret, gegen diese Familie

eingeleitet" würden bzw. was "noch alles geschehen" müsse,

"damit endlich für diese Familie Konsequenzen für ihr Verhalten daraus

hervorgehen". Es könne nicht sein – so das Schreiben weiter –, "dass

seit Jahren so viele Schüler/Schülerinnen und deren Familie unter dieser einen

Familie, die sich nicht an die Vorschriften hält, zu leiden haben".

Hierauf teilte die Schulleitung den "unterzeichnenden Eltern des offenen

Briefes" am 7. Dezember 2020 mit, dass sie die Situation "sehr

ernst nehmen" und Massnahmen prüfen würden sowie dass "das

betreffende Kind" mindestens diese Woche "zuhause sein und im

Fernunterricht lernen" werde.

Am 11. Dezember 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin

schliesslich, F ab sofort bis mindestens 18. Dezember 2020 vom Unterricht

in der 5. Klasse im Schulhaus G wegzuweisen und ihm und seinen Eltern ein

Hausverbot für das gesamte Areal der Schule G zu erteilen. Nach der Gewährung

des rechtlichen Gehörs zur anfänglich ins Auge gefassten Einzelschulung von F

ab dem 4. Januar 2021 und einem Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden

und ihrem Rechtsvertreter, der Klassenlehrerin von F, der

Schulsozialarbeiterin, dem Schulleiter der Schule G und der Präsidentin der

Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 erging die Ausgangsverfügung.

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen unter Hinweis auf die Akten und die Eingaben der

Beschwerdegegnerin gegen die vorsorgliche Versetzung ihres Sohns in eine andere

Klasse nunmehr vor, dass hierfür kein Anlass bestanden habe. Studiere man die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin näher, werde vielmehr ersichtlich, dass das

eigentliche Problem aus Sicht der Schule nicht F gewesen sei, sondern sie als

seine Eltern. Dies zeige sich auch darin, dass ihr Sohn lediglich in eine andere

Klasse versetzt worden sei, was das behauptete

"medizinisch/psychologische" Problem von F nicht löse. Die

Beschwerdegegnerin lasse sich offensichtlich von anderen Eltern

instrumentalisieren und unter Druck setzen "aufgrund der Vorfälle Anfang

Dezember". Anstatt zu deeskalieren und das Gespräch mit allen Betroffenen

zu suchen, werde auf dem Buckel von F eine vermeintlich einfache Lösung

gesucht. Dies sei inakzeptabel, gehe es doch schlussendlich um ihren Sohn und

nicht um das Befinden der Schule oder der anderen Eltern.

Gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung

ihres Sohns wenden die Beschwerdeführenden sodann ein, dass eine solche gegen

ihren Willen bedingte, dass dieser den Unterricht seiner Klasse nachhaltig und

schwer beeinträchtige. Da es sich dabei nicht um eine Bagatelle handle, müssten

sie im Übrigen auch keinen Grund nennen, weshalb sie einer Abklärung nicht

zustimmten. "Sie wollen die Abklärung ganz einfach nicht, weil sie diese

nicht für notwendig erachten".

4.

4.1

Bezüglich

der Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung von F in der

Ausgangsverfügung hält die Vorinstanz in Erwägung 2.2 des Rekursentscheids

dafür, dass diese einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse

der Beschwerdeführenden darstelle und nicht dringlich gewesen bzw. eine

allfällige Dringlichkeit von der Beschwerdegegnerin selbst herbeigeführt worden

sei, weshalb sie nicht von der Präsidentin der Beschwerdegegnerin allein hätte

verfügt werden dürfen. Da jener aber in Schulsachen allgemein Entscheidungsgewalt

zukomme, sei die Ausgangsverfügung in diesem Punkt nicht nichtig, sondern bloss

anfechtbar. Gleichzeitig hält die Vorinstanz fest, dass das zuständige

Kollegium inzwischen entschieden habe, sodass sich eine Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin erübrige. Der betreffende Entscheid sei als Wiedererwägung

zu taxieren und stehe neben der ursprünglichen Verfügung.

Wie die Vorinstanz

diesbezüglich zu Recht erwägt, kann eine verfügende Behörde ihre Verfügung

grundsätzlich von Amtes wegen während der Pendenz eines Rechtsmittels in

Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 19 ff., 22). Mit diesem Rechtsinstitut

soll der verfügenden Behörde die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund des

Rechtsmittels erkannte Fehler zu korrigieren, um damit einen weiteren

Verfahrensschritt zu vermeiden (vgl. BGr, 18. Januar 2013, 2C_426/2012, E. 3.2).

Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 lässt sich dabei

in der Tat so interpretieren, dass damit wiedererwägungsweise der formelle

Fehler der Unzuständigkeit zum Erlass der Ausgangsverfügung geheilt werden

sollte. Entgegen der Vorinstanz verlor der Rekurs der Beschwerdeführenden aber

aufgrund dieser Wiedererwägung (einzig) bezüglich der Frage der

(Un-)Zuständigkeit der Schulpflegepräsidentin seine Grundlage und entband sie

der nachträgliche identische Beschluss der zuständigen Instanz nicht davon, den

Rekurs der Beschwerdeführenden gegen die Anordnung einer schulpsychologischen

Abklärung ihres Sohns auch materiell zu behandeln. Entspricht die nach der

Erhebung eines Rechtsmittels erlassene Verfügung nämlich nur teilweise den im

Rechtsmittelverfahren gestellten Begehren, darf das Rechtsmittel nicht

insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das

Rechtsmittelverfahren vielmehr weiterzuführen, soweit es durch die neue

Verfügung nicht hinfällig geworden ist. Die Rechtsmittelinstanz hat über die

ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die betroffene Partei

die zweite Verfügung anzufechten braucht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis

des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2695; BGr,

16.

Februar 2011, 2C_733/2010, E. 3.2).

4.2

Die

Dispositiv

Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, über die Frage der Zulässigkeit der

Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung von F materiell zu entscheiden,

statt die Beschwerdeführenden faktisch zu zwingen, erneut ein Rechtsmittel gegen

den die Ausgangsverfügung inhaltlich bloss bestätigenden

Wiedererwägungsbeschluss zu erheben – mit der Konsequenz eines Rechtsverlusts.

Wäre es den Beschwerdeführenden bei Zustellung des Rekursentscheids doch faktisch

gar nicht mehr möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2021 zu erheben.

Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz habe eine (Rechts-)Frage zu

Unrecht nicht materiell behandelt, weist es die Angelegenheit in der Regel

zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 64

Abs. 1 e contrario VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 18, § 64 N. 7). Unter Berücksichtigung dessen, dass es im

Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F

schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser

Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine

Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid.

Der

Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu überbinden.

5.

5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone

zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen

Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen

Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für

behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts

regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten

Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche

Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über

sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3

BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember

2002 [SR 151.3]).

Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff.

VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen

sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG).

Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der

Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM,

LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen

Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch

bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als

Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).

5.2 Sonderpädagogische

Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere

Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Namentlich die

Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und

Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]); können dabei – anders als die

Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet

werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten

bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM).

Fällt eine Sonderschulung

in Betracht, kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt

werden oder bestehen Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische

Abklärung durchgeführt. Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege

auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem

Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und

das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindeswohls

andererseits eingeschränkt wird (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische

Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern

2012, S. 182).

Mit der Abklärung wird in

der Regel der zuständige schulpsychologische Dienst betraut. Dieser kann

weitere Unterlagen beiziehen (§ 25 Abs. 2 VSM) und hat eine Abklärung

durch Fachleute zu veranlassen, wenn besondere, vor allem medizinische,

logopädische oder psychomotorische, Kenntnisse notwendig sind (§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Abschliessend verfasst der

schulpsychologische Dienst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und

Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM). Besteht auch

nach der schulpsychologischen Abklärung und dem Vorliegen des Berichts nach § 25 Abs. 4 VSM keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden

sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie

berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Kindeswohl und die Auswirkungen der

Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

5.3 Zeigt sich

im Unterricht, dass ein Kind besondere pädagogische Bedürfnisse hat, denen in

der Regelklasse allein nicht begegnet werden kann, das heisst, dass das Kind

die Lernziele seiner Klasse nicht ohne sonderpädagogische Massnahmen erreichen

kann – sei es auch nur, weil es dafür stundenweise der zusätzlichen

Unterstützung durch eine Förder- oder Regellehrperson bedarf (sogenannte

Integrative Förderung § 34 Abs. 2 VSG) –, hat die zuständige

Schulpflege eine schulpsychologische Abklärung demnach auch gegen den Willen

der Eltern des betroffenen Kindes anzuordnen. Entgegen den Beschwerdeführenden

wird mithin nicht verlangt, dass Letzteres den Unterricht in seiner Klasse

nachhaltig und schwer beeinträchtigt, soll mit der Anordnung einer

sonderpädagogischen Massnahme doch in erster Linie dem Förderbedarf des Kindes

sowie seinem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht Rechnung getragen

werden. Aus diesem Grund ist die Schulpflege bei ihrem Entscheid über die

Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung auch nicht an eine abweichende

Meinung der Eltern gebunden.

Die letzte

sonderpädagogische Abklärung von F liegt bald vier Jahre zurück und ist

dementsprechend nicht mehr aktuell. Wie aufgezeigt, liess sich aufgrund der

damaligen Abklärung einzig bezüglich des Besuchs von DaZ-Unterricht eine klare

Äusserung zum besonderen pädagogischen Bedarf des Knaben treffen. Bereits im

Januar 2018 wurden die Beschwerdeführenden jedoch seitens der Präsidentin der

Beschwerdegegnerin, des Leiters der Schule G und der zuständigen

Schulpsychologin darauf hingewiesen, dass ihr Sohn viel Unterstützung durch die

Klassenassistentin benötige. Dieser besondere Unterstützungsbedarf hielt in den

folgenden Monaten offenbar an bzw. nahm sogar noch zu, wurde anlässlich der

Schulpflegesitzung vom 3. Dezember 2019 doch zur Schulsituation von F

festgehalten, dass diese extrem anspruchsvoll geworden sei und er während des

Unterrichts zusätzlich unterstützt werden müsse. Dies wurde auch den

Beschwerdeführenden an dem sechs Tage später durchgeführten Standortgespräch

mitgeteilt. Im Rahmen des Standortgesprächs vom 11. November 2020 erfolgte

zwar einzig ein Hinweis darauf, dass ihr Sohn während des Unterrichts oft

unkonzentriert sei, dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben des

Leiters der Schule G vom 14. März 2021 lässt sich allerdings entnehmen,

dass F zu Beginn der 5. Klasse "[p]ragmatisch" durch diverse

Lehrpersonen bzw. pädagogische Mitarbeiter ergänzend hatte unterstützt werden

müssen und die für andere Kinder vorgesehenen Leistungen der Integrativen

Förderung bzw. der Integrierten Sonderschulung in der Regelklasse für ihn hätten

eingesetzt werden müssen.

5.4 Vor diesem

Hintergrund erscheint eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen

Unterstützungsbedarfs von F dringend angezeigt und ist die entsprechende

Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Diese wäre vielmehr

mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden Grundschulunterricht schon

längst dazu verpflichtet gewesen, Entsprechendes vorzukehren, selbst wenn ihr

das Volksschulamt "angesichts der Weigerung der Eltern, weiterreichende

Massnahmen zu treffen", etwas anderes geraten haben sollte.

Eine andere – sogleich zu

beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden

in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu

treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und

verhältnismässig war.

6.

6.1 Die

Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19

BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen

(vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch

zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an

dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern

gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den

jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis

die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.

6.2 Im Kanton

Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen

(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den

Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im

Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu

befinden.

Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das

kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer

Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche

Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen,

wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit

einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen

(besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet

werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine

solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen,

wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat

zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht

durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1

lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der Sonderschulung etwa in

einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler andere Personen

oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September

2010, 2C_446/2010, E. 7.3). Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in

welchen es am Einvernehmen zwischen den Schulbehörden und den Eltern fehlt;

eine einvernehmliche Versetzung ist grundsätzlich immer möglich.

Über die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe hinaus

können im Einzelfall sodann auch andere gewichtige Gründe eine Versetzung

rechtfertigen. Denn die Anwendung der Volksschulgesetzgebung muss, wie die

Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug auf einen

konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur Missachtung

von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen würde (vgl.

BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013, E. 6.4).

Wie erwähnt, ist die Rechtsnatur von Klassenzuteilungen umstritten (vorne 1.2);

die gesetzlich geregelten Versetzungsgründe zeigen aber, dass es zu kurz

greift, diese als schulorganisatorische Massnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt

darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Schulbehörden nicht nur das

Interesse eines einzelnen Kindes, sondern die Interessen aller Kinder in einer

Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu berücksichtigen haben. Gestützt auf

das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine Versetzung gegen den Willen des

betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb unter Umständen auch angeordnet

werden, wenn andere als die im Gesetz genannten Gründe eine Versetzung

gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist in jedem Einzelfall

eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten bzw. aller auf dem

Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindswohl gilt es in jedem Fall

besonders zu beachten (zum Ganzen VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.2).

6.3 Die

Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang vor Verwaltungsgericht geltend,

dass hier verschiedene Faktoren ("Lernbehinderungen, fehlende Ressourcen,

Elternverhalten, Lehrpersonenressourcen, Klassensituation und die

Vorgeschichte") zusammenwirkten und dazu führten, dass eine weitere

Schulung von F in seiner angestammten Klasse nicht mehr tragbar sei. So hätten

die Schulleitung und die Lehrpersonen in der Vergangenheit "unter

Missachtung der Unterstützungsbedürfnisse der übrigen Schülerinnen und Schüler

sehr viele Ressourcen F gewidmet" und sei dies aktuell nicht mehr möglich

bzw. seien die "Lehrpersonen […] bezüglich F und seinen Eltern

'verbraucht'". Die übrigen Schülerinnen und Schüler würden sich

voraussichtlich ebenfalls stark gegen eine Rückkehr von F in die Klasse

auflehnen, ebenso wie ihre Eltern. Eine der beiden Klassenlehrpersonen von F

habe für den Fall einer Rückkehr zudem "ihre Arbeitsfähigkeit infrage

gestellt" bzw. überlege sich eine Kündigung.

Wie bereits mit

Präsidialverfügung vom 9. März 2021 gesagt wurde, lassen sich den Akten

indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sohn der

Beschwerdeführenden den Unterricht in seiner angestammten Klasse in der

Vergangenheit mit seinem Verhalten derart nachhaltig oder schwer beeinträchtigt

hätte, dass der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht seiner

Mitschülerinnen und Mitschüler seine Versetzung in eine andere Klasse bereits

während des hängigen Verfahrens gerechtfertigt hätte. So bestätigte der

Schulleiter der Schule G denn auch anlässlich der am 22. Dezember 2020

durchgeführten Gesprächsrunde, dass F seine Mitschüler nicht gefährde, und

legen seine weiteren Äusserungen wie auch jene des Vertreters der

Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Gesprächs nahe, dass die "Auftritte"

der Beschwerdeführenden am 3. und 4. Dezember 2020 den eigentlichen Auslöser

für die Ausgangsverfügung bildeten, nicht das Verhalten von F im Unterricht,

welches gemäss Standortgespräch vom 11. November 2020 ja auch ursprünglich

erst im Sommer/Herbst 2021 erneut hätte überprüft werden sollen.

Zwar kann das Verhalten der

Eltern – wie aufgezeigt – in Ausnahmefällen aus Sicht der jeweiligen Lehrperson

die Unzumutbarkeit der weiteren Schulung eines Kindes in einer Klasse bewirken;

dessen Querversetzung gegen seinen Willen bildete in solchen Fällen aber grundsätzlich

nur dann eine taugliche, den damit verbundenen Eingriff ins Kindeswohl

rechtfertigende Massnahme, wenn unauflösbare persönliche Probleme zwischen den

Eltern und einer bestimmten Lehrperson bestünden, nicht wenn – wie hier – das

Auftreten und Verhalten der Eltern generell Grund für Beanstandungen bildete

(vgl. auch VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 5.4 f.; ferner

VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 3.3 ff.). Insofern

erstaunt nicht, dass sich das beanstandete unkooperative Verhalten der Beschwerdeführenden

laut der Beschwerdegegnerin nach der Versetzung ihres Sohns nicht geändert

haben soll.

6.4 An der

(Un-)Tauglichkeit der strittigen vorsorglichen Versetzung ändert nichts, dass

hier schulseitig als weiterer erschwerender Faktor noch die – bislang nicht

näher abgeklärten – besonderen pädagogischen Bedürfnisse von F angerufen

werden, zumal die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden

Grundschulunterricht verpflichtet gewesen wäre bzw. verpflichtet ist, die zur

Sicherstellung einer ausreichenden Schulung notwendigen Ressourcen zur

Verfügung zu stellen, auch wenn keine (aktuelle) schulpsychologische Abklärung

vorlag bzw. vorliegt.

Genauso wenig wie es sein kann, dass eine Schule einem Kind

über Jahre hinweg "aus 'Empathie'" angeblich dringend benötigte

sonderpädagogische Massnahmen versagt, um es stattdessen auch auf Kosten der

anderen Kinder "irgendwie zu beschulen", kann die einzige

Rechtfertigung für eine spätere plötzliche vorsorgliche Versetzung des

betroffenen Kindes in eine andere Regelklasse – ohne die Anordnung

(begleitender) sonderpädagogischer Massnahmen – sein, dass die Ressourcen in

der bisherigen Klasse nunmehr wegen des unkooperativen Verhaltens seiner Eltern

verbraucht seien, während bei den Lehrpersonen in der neuen Klasse noch "Ressourcen"

vorhanden seien. Diesfalls würde mit der Versetzung des Kindes nicht nur dessen

Wohl und sein verfassungsrechtlicher Schulungsanspruch (weiterhin)

beeinträchtigt, sondern auch derjenige der Schülerinnen und Schüler der neuen

Klasse. Die arbeitgeberische Fürsorgepflicht liesse sich ebenfalls nicht als

öffentliches Interesse an der Versetzung anführen. Das Problem bzw. die Probleme

mit dem Kind und seinen Eltern würden vielmehr einfach in die nächste Klasse

getragen bzw. einstweilen dorthin verlagert. Wird ein Kind mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen nach Jahren aus seiner gewohnten Klasse gerissen und

ohne geeignete begleitende pädagogische Massnahmen in eine neue Klasse

versetzt, dürfte es nach der Versetzung regelmässig wieder bzw. allenfalls erst

recht Probleme haben, sich in den Klassenverbund zu integrieren, womit keinem

gedient wäre.

Selbst wenn die behauptete Unzumutbarkeit der weiteren

Schulung von F in der angestammten Klasse im bisherigen "Setting"

daher gegeben (gewesen) wäre, ist jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin zur

Behebung gewählte Massnahme als unverhältnismässig einzustufen. Ihr wären zur

Entlastung der bisherigen Lehrperson von F und seinen Mitschülerinnen und

Mitschülern geeignetere (mildere) Massnahmen zur Verfügung gestanden wie etwa

die vorsorgliche Anordnung ergänzender sonderpädagogischer Massnahmen (vgl. die

von der Beschwerdegegnerin erwähnte Begleitung durch eine Heilpädagogin oder

einen Heilpädagogen) oder ein einstweiliges Verbot an die Beschwerdeführenden,

direkten Kontakt mit der Klasse und den Lehrpersonen aufzunehmen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom

24. Februar 2021 und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin

der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2020 sind aufzuheben. F ist bis zu

einem Entscheid über seine weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen

Verfahrens in seiner früheren Klasse im Schulhaus G zu beschulen und seine

schulpsychologische Abklärung anzuordnen.

Damit obsiegen die Beschwerdeführenden vor Vorinstanz

überwiegend. In Abänderung vom Dispositiv-Ziff. III

und IV des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 sind die Kosten

des Rekursverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist Erstere zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das

Rekursverfahren zu bezahlen.

8.

Ausgangsgemäss sowie unter

Mitberücksichtigung der Präsidialverfügungen vom 9. und 23. März

2021 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist

vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Februar

2021 und Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin der

Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2020 werden aufgehoben.

F wird bis zu einem Entscheid über seine

weitere Schulung im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens in seiner

früheren Klasse im Schulhaus G beschult.

Es wird eine schulpsychologische Abklärung von

F angeordnet.

In Abänderung vom Dispositiv-Ziff. III

und IV des Rekursentscheids vom 24. Februar 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 den

Beschwerdeführenden auferlegt und wird Erstere verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das

Rekursverfahren zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'145.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …