VB.2021.00173
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00173
16. Juni 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22835)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00173
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 4 vertreten durch Nr. 1+2,
alle vertreten durch E und K,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägungsgesuch),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1966, Staatsangehöriger der Schweiz und Nigerias, reiste am 29. August
1997 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Anlässlich der
Befragung vom 1. September 1997 durch das Bundesamt für Flüchtlinge
([BFF]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) gab er insbesondere an, er
sei mit F (geborene B), geboren 1967, verheiratet. Aus dieser Ehe sei der Sohn G,
geboren 1993, hervorgegangen. Am 20. Mai 1998 reichte er dem BFF einen
Todesschein für die Ehefrau ein, wonach diese 1995 verstorben sei. Am 25. September
1998 heiratete er die Schweizerin H und zog sein Asylgesuch in der Folge
zurück. Am 17. November 1998 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung und am 25. September 2003 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Mai 2004 wurde A erleichtert
eingebürgert. Diese Verfügung des Bundesamts für Migration ([BFM]; heute SEM)
wurde jedoch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ([EJPD];
Beschwerdedienst) per 22. August 2006 aufgehoben und das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung abgewiesen, weil die wesentliche Voraussetzung,
nämlich der Bestand einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung, praktisch
unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung wegfallen sei.
B. Am 3. Dezember
2010 heiratete A in I (Nigeria) B, geboren am 1966, Staatsangehörige von
Nigeria. Aus dieser Beziehung waren die drei Söhne G, geboren am 12. August
1992, C, geboren 2002, und D, geboren 2007, hervorgegangen. Eigenen Angaben
zufolge hielten sich die Ehefrau und die Kinder vom 2. April bis 15. Mai
2015 mit einem Touristenvisum in der Schweiz auf.
C. Am 13. Juli
2016 ersuchte A um
Nachzug der Familie. Am 29. August 2016 stellten seine Ehefrau und die
Kinder in Nigeria den Antrag um Erteilung eines Visums für den langfristigen
Aufenthalt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies das Migrationsamt das
Familiennachzugsgesuch ab, da es verspätet erfolgt sei. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Am 17. April 2017 reisten die Ehefrau und
die Kinder mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Sie stellten am 10. Mai
2017 Asylgesuche. Mit Asylentscheid vom 8. Juni 2017 trat das SEM auf die
Asylgesuche nicht ein und verwies auf die Zuständigkeit des Migrationsamts, um
über den Aufenthalt der Familie beim damals in der Schweiz niedergelassenen A
zu befinden.
D. Am 14. Juni
2017 ersuchten die Ehefrau und die Kinder nochmals um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies das
Migrationsamt die Gesuche wegen des verspäteten Familiennachzugs erneut ab. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017, Nr. 2017.0803;
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar
2018, VB.2017.00808). A gab in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Dezember
2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht an, dass es sich bei seiner Ehefrau B um dieselbe Ehefrau handle,
welche angeblich am 1998 verstorben sei. Er sei fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass sie bei der Geburt von G verstorben sei. Am 16. Januar
2018 setzte das Migrationsamt die Ausreisefrist auf den 23. Februar 2018 fest. Am 19. Februar
2018 ersuchten die Ehefrau und die Kinder um Erstreckung der Ausreisefrist, was
das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ablehnte. Es forderte
B und die Kinder auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Diese erhoben am
12. März 2018 Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. Februar
2018 sei dahingehend zu korrigieren, dass ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu
erteilen seien. Nachdem die Sicherheitsdirektion am 22. März 2018 darauf
hingewiesen hatte, der Antrag liege ausserhalb des Prozessthemas, wurde der
Rekurs am 4. April 2018 zurückgezogen und das Verfahren als erledigt
abgeschrieben (Rekursentscheid vom 27. April 2018, Nr. 2018.0148).
Am 23. März 2018 erklärte sich A bereit, die Schweiz
zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Auf Anfrage vom 3. April 2018
teilte das Migrationsamt mit, dass eine mögliche Schweizer Staatsbürgerschaft
von A die Fristen für den Familiennachzug nicht neu auslösen würde. Nach einem
ersten Ausreisegespräch vom 18. April 2018 informierte A das Migrationsamt
mehrfach über den Stand der für die Kinder besorgten Pässe und die
Schwierigkeiten mit der Ausstellung des Passes für seine Ehefrau. Abklärungen
des Migrationsamts vom 30. Januar 2019 bei der nigerianischen Botschaft
ergaben, dass der abgelaufene Pass der Ehefrau nicht im System registriert sei,
ihr aber ein Ersatzreisedokument nach persönlicher Vorsprache ausgestellt
werden könne. Mit Verfügung des Gemeindeamtes der Direktion der Justiz und des
Inneren des Kantons Zürich vom 12. Februar 2019 erhielt A das zürcherische
Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht.
Während A am 6. März 2019 erklärt hatte, seine
Familie müsse in der Schweiz zusammenbleiben, zeigte er im zweiten
Ausreisegespräch vom 14. März 2019 die Bereitschaft zur freiwilligen
Rückkehr seiner Familie an. Erneut wurde die Familie zur Reisepapierbeschaffung
aufgefordert.
E. Am 19. März
2019 stellte die Familie den nächsten Antrag um Prüfung des Familiennachzugs,
welchen das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. März 2019 mit der
Begründung abwies, dass die Einbürgerung von A nichts an der Berechnung der
Nachzugsfrist ändere. Es forderte die Ehefrau und die Kinder auf, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen. Anlässlich der Vorsprachen beim Migrationsamt am 2. April
bzw. 2. Mai 2019 brachten A und seine Ehefrau die Pässe der Söhne vorbei,
lehnten es aber ab, die Reisevorbereitungen zu treffen. Die am 6. Juni
2019 erfolgte Ausreisekontrolle zeigte, dass die Familie weiterhin in J
wohnhaft war. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass kein gültiger Pass
für die Ehefrau vorliegt, die nigerianische Botschaft dem SEM aber versichert
habe, ein Laissez-Passer für die freiwillige Ausreise auszustellen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 forderten die Ehefrau
und die Kinder das Migrationsamt auf, wegen der Unmöglichkeit der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen. Dies lehnte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Am 5. September 2019 vernahm die
Stadtpolizei J A und seine Ehefrau zur Sache. Am 3. Oktober 2019 wurden
die Ehefrau und die Kinder erneut aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen bzw. die nigerianische Botschaft um Ausstellung des
Ersatzreisedokuments für die freiwillige Ausreise zu ersuchen. Im dritten
Ausreisegespräch vom 17. Juni 2020 zeigte sich die Ehefrau nicht bereit,
die Schweiz freiwillig zu verlassen.
F. Am 25. September
2020 wurde ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Ehefrau
und den jüngsten Sohn bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den
ältesten Sohn und eventualiter um vorläufige Aufnahme gestellt. Mit Verfügung
vom 27. Oktober 2020 trat das Migrationsamt auf die erneuten Gesuche
mangels wesentlich veränderter Tatsachen nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf
das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
bzw. eventualiter den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen,
welches sich mit dem Entscheid, der innert kurzer Zeit erging, erübrigt
hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragten A, seine
Ehefrau und die zwei Söhne mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht die Aufhebung
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Februar 2021. Das
Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 25. September 2020
einzutreten. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für
die Dauer des Verfahrens der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Eventualiter
sei der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Weiter sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu-lasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 stellte der
Abteilungspräsident fest, dass das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt bzw.
eventualiter um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, sich nur auf die Beschwerdeführenden 2–4
beziehen könne, da der Beschwerdeführer 1 Schweizer Bürger sei. Er
verfügte, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber
den Beschwerdeführenden 2–4 zu unterbleiben haben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. März
2021.
auf Vernehmlassung, das Migrationsamt äusserte sich nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit
vorliegendem Entscheid erübrigt sich die Entscheidung über den prozeduralen
Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–4 während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
1.3
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretens-entscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli
2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
RB 1999 Nr. 152).
2.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgehalten hat, handelt es sich beim vorliegenden Wiedererwägungsgesuch
materiell betrachtet um das vierte Gesuch, mit welchem die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der ersten Verfügung vom 16. Januar 2017 begehren, womit das
Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der zu spät eingereichten
Gesuche und fehlender wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
abgewiesen hat.
2.1
2.1.1
Auch wenn über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Rahmen eines
nachträglichen Familiennachzugs bereits rechtskräftig entschieden wurde, können
die Beschwerdeführenden grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch einreichen. Das Stellen eines neuen Gesuchs
darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage
zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet,
auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln,
wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert hat (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Wesentlich ist
eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis
beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1
mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines
einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung
des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs
vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen
Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,
dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt
(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 und VGr, 13. Februar
2020, VB.2020.00015, E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.1.2
Die in Art. 47 AIG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für
den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der
EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.4–2.6). Ein nachträglicher
Familiennachzug, wenn also das Gesuch erst nach Ablauf der Nachzugsfristen
gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 AIG gestellt wurde, wird nur bewilligt,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75
VZAE). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nach der
Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es
bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (vgl. statt vieler BGr, 19. Februar 2016,
2C_767/2015, E. 5.1.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung
Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem
diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst
umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor
Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002
3754.
f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber
dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 19. Februar 2016,
2C_767/2015, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.1.3
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine
solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten
bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden
kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten
Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2).
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach
der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug
erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des
Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss
aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das
Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und
die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu
eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
2.2
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, es lägen qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 habe sich insbesondere aufgrund
seiner drohenden Wegweisung deutlich verschlechtert. Eine mögliche Wegweisung
und die daraus resultierende Perspektivlosigkeit, die sich bereits aufgrund
seines Schulabschlusses im Sommer 2019 verstärkt habe, führten bei ihm zu
Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und suizidalen Absichten. Er
habe sich deshalb erneut psychiatrisch untersuchen lassen. Das psychiatrische
Gutachten attestiere ihm eine Anpassungsstörung sowie eine Depression und
Hinweise auf eine latente Selbstgefährdung. Diese psychischen Erschwernisse
seien entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht den Eltern des
Beschwerdeführers 3 zuzurechnen, sondern allein dem Umstand der möglichen
Wegweisung aus einem Land, in dem er aufgewachsen sei und die wichtigsten Jahre
seiner sozialen und emotionalen Entwicklung durchgemacht habe. Die Integration
des zum Einreisezeitpunkt vierzehn- und heute volljährigen
Beschwerdeführers 3 müsse selbständig sowie im Licht der KRK als neue
Tatsache gewürdigt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 3
mittlerweile volljährig sei, stelle für sich alleine schon eine neue
wesentliche Tatsache dar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich
bei der Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 sowohl um neue als auch
um wesentliche Tatsachen. An der Unrechtmässigkeit ihres Aufenthalts würden die
Beschwerdeführer 3 und 4 keinerlei Verschulden tragen. Die erfolgreiche
Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 würde überdies möglicherweise die
Härtefallkriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 31 lit. a, c, e und f
VZAE i. V. m. Art. 58a Abs. 1
AIG erfüllen. Die erfolgte Integration in der Schweiz sei auch
entscheidrelevant, da sich die Rückkehr nach Nigeria für die Kinder aufgrund
der starken Assimilation und Verwurzelung in der Schweiz als unzumutbar
erweise. Der Vollzug der Wegweisung würde das Kindeswohl erheblich gefährden.
Die Vorinstanz habe dies nur unzureichend abgeklärt und gewürdigt, insbesondere
habe sie die Kinder weder schriftlich noch mündlich angehört. Weiter erweise
sich die Wegweisung auch aufgrund der Covid-19-Pandemie als unzumutbar. Nicht
nur die Lebensverhältnisse hätten sich in Nigeria drastisch verschlechtert,
auch die Massnahmen wie Schulschliessungen, welche aufgrund der Pandemie
ergriffen worden seien, würden eine derzeitige Integration in Nigeria unmöglich
machen. Zudem sei die Menschenrechtslage in Nigeria weiterhin prekär und auch
das Eidgenössische Amt für Auswärtiges (EDA) rate in seinen Reisehinweisen von
einer Reise nach Nigeria ab. Schliesslich entspreche die vom SEM ausgestellte
Zusicherung, dass auf Anfrage der Beschwerdeführerin 2 ein Laissez-Passer
ausgestellt würde, nicht den von ihr mit der Botschaft gemachten Erfahrungen.
Das SEM habe bis heute keinen entsprechenden Beleg erbracht. Ihr Pass sei ihr
bis anhin nicht zurückgegeben worden und auch sei ihr noch kein Laissez-Passer
ausgestellt worden. Diese Umstände stünden zusätzlich einer Wegweisung
entgegen.
2.3
Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügungen des Migrationsamts vom 16. Januar
2017, 22. September 2017 und 29. März 2019 in einer Weise geändert haben, welche eine materielle Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt erfordert hätte. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind für die Beurteilung, ob
Wiedererwägungsgründe vorliegen, die in den Verfügungen rechtskräftig
festgestellten Umstände massgebend, wonach der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Familiennachzug aufgrund der zu spät eingereichten Gesuche entfallen ist und
keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1;
BGE 136 II 497 E. 3.7). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer 3
inzwischen volljährig geworden ist, da er zum Zeitpunkt der Einreichung des
Familiennachzugsgesuchs dieses Alter noch nicht erreicht hatte (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2–3.9). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter
zutreffend festgehalten hat, stellen die Integrationserfolge keine neuen
wesentlichen Tatsachen dar. Die Beschwerdeführenden argumentieren, als ob
es darum ginge, den Beschwerdeführenden 2–4 ein bestehendes
Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennen jedoch, dass der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden 2–4 nunmehr seit vier Jahren in der Schweiz leben,
keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. Die Beschwerdeführenden 2–4 sind
im April 2017 mit einem Touristenvisum eingereist. Nach dem klaren Wortlaut und
Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländer, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführenden 2–4 hatten auch keinen
Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG, da
die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt gewesen waren. Ihr
Familiennachzugsgesuch ist bereits vor ihrer Einreise (Verfügung des
Migrationsamts vom 16. Januar 2017) rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Art. 17
AIG soll verhindert werden, dass die Gesuchstellenden durch einen unbewilligten
Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen, die sie bei
rechtmässigem Verhalten nicht hätten schaffen können, und dadurch privilegiert
werden gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.6). Die Beschwerdeführenden 2–4
können deshalb aus dem Umstand, dass sie seit April 2017 – ohne gültigen
Aufenthaltstitel – beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz leben, sich
mittlerweile eingelebt haben und eine gewisse Integration stattgefunden hat,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass den Beschwerdeführern 3 und 4 keine
Schuld an der vorliegenden Situation zukommt, ändert daran nichts. Wichtige
persönliche Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug können nicht durch
Sachumstände begründet werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen,
eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sind. Die
Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen
Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor
vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform
verhaltende Bürger benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Solche
Gründe machen die Beschwerdeführenden indes nicht geltend und sind auch
nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuungssituation im
Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführer 3
und 4 bis anhin im Heimatland betreut und würde gemeinsam mit ihren Kindern
zurückkehren. Der Beschwerdeführer 3 ist zudem mittlerweile volljährig und
bedarf keiner umfassender Betreuung mehr.
Auch aus der
globalen Covid-19-Pandemie können die Beschwerdeführenden 2–4 nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Die derzeitige Gefährdungslage aufgrund der
Pandemiesituation ist in allen Ländern gleichermassen gegeben. Die
wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie
betreffen nicht nur Nigeria, sondern auch die Schweiz. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden 2–4 einer durch das Virus
besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würden. Überdies haben sie
die Möglichkeit, sich vor der Rückkehr in der Schweiz impfen zu lassen und sich
so vor einer Infektion zu schützen. Sollten Einschränkungen bestehen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder ein
allfälliger Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann diesen bei der Ansetzung der
Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere
Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis
im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020,
VB.2020.00751, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
An diesem
Ausgang des Verfahrens vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme
und das Risiko einer suizidalen Handlung des Beschwerdeführers 3 nichts zu
ändern. Anknüpfend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet dies für
sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393
E. 5.2.2). Die psychischen Probleme stehen sodann im Zusammenhang mit dem
drohenden Wegweisungsvollzug. Dieser Zustand dürfte deshalb vorübergehend sein
und es kann ihm mit einer entsprechenden Vorbereitung der Rückreise entgegengetreten
werden. Entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid sind die
schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen
alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise
sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers 3
nicht beeinträchtigt werden.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die vom
SEM ausgestellte Zusicherung, dass auf Anfrage Beschwerdeführerin 2 ein
Laissez-Passer ausgestellt würde, entspreche nicht ihrer mit der Botschaft
gemachten Erfahrungen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden
substanziieren diese Behauptung mit keinem Wort und reichen keinerlei Belege
ein. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2
von der nigerianischen Botschaft sofort ein Laisser-Passer ausgestellt würde,
sollte sie bereit sein, mit Rückkehrhilfe nach Nigeria zurückzukehren, wie dies
aus der Bestätigung des SEM vom 12. November 2019 hervorgeht.
Schliesslich sind auch die
Vorausssetzungen für einen Härtefall bei den Beschwerdeführenden 2–4 nicht
erfüllt. Da bereits bei der Prüfung der wichtigen Gründe für einen
nachträglichen Nachzug eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall vorzunehmen ist (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2),
besteht für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG kein Raum, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug nicht gegeben sind (VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00328, E. 2.1). Die
Erteilung von Härtefallbewilligungen käme ohnehin nicht infrage, können die Beschwerdeführenden 2–4
keine Rechte daraus ableiten, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz
aufhalten (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).
Die in Art. 47
Abs. 4 AIG vorgesehene Anhörung der Kinder hat zu erfolgen, "sofern
dies erforderlich ist". Das entspricht auch Art. 12 KRK. Eine
persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall notwendig; wenn die Kinder durch
ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die
Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht
werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil 2C_578/2012 vom 22. Februar
2013.
E. 2.4; 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3;
2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2; vgl. zu Art. 12 KRK BGE
124.
II 361 E. 3c S. 368). Dies ist vorliegend der Fall. Der
Sachverhalt ergibt sich nach dem Gesagten mit hinreichender Klarheit aus den
Akten. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hatten die Möglichkeit, ihre
Interessen über ihre Eltern in das Verfahren einzubringen. Bei dieser Sachlage
erschliesst sich nicht, dass entscheidwesentliche Erkenntnisse aus einer
mündlichen oder schriftlichen Anhörung hervorgehen würden. Es kann deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung der Beschwerdeführer 3 und
4.
verzichtet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Beschwerdeführenden ersuchen
um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr Begehren als von vornherein
offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der
Dispositiv
Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach den Beschwerdeführenden 1 und 2
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1
und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …