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Entscheid

VB.2021.00173

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00173

16. Juni 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22835)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00173

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 4 vertreten durch Nr. 1+2,

alle vertreten durch E und K,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägungsgesuch),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1966, Staatsangehöriger der Schweiz und Nigerias, reiste am 29. August

1997 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Anlässlich der

Befragung vom 1. September 1997 durch das Bundesamt für Flüchtlinge

([BFF]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) gab er insbesondere an, er

sei mit F (geborene B), geboren 1967, verheiratet. Aus dieser Ehe sei der Sohn G,

geboren 1993, hervorgegangen. Am 20. Mai 1998 reichte er dem BFF einen

Todesschein für die Ehefrau ein, wonach diese 1995 verstorben sei. Am 25. September

1998 heiratete er die Schweizerin H und zog sein Asylgesuch in der Folge

zurück. Am 17. November 1998 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung und am 25. September 2003 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 18. Mai 2004 wurde A erleichtert

eingebürgert. Diese Verfügung des Bundesamts für Migration ([BFM]; heute SEM)

wurde jedoch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ([EJPD];

Beschwerdedienst) per 22. August 2006 aufgehoben und das Gesuch um

erleichterte Einbürgerung abgewiesen, weil die wesentliche Voraussetzung,

nämlich der Bestand einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung, praktisch

unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung wegfallen sei.

B. Am 3. Dezember

2010 heiratete A in I (Nigeria) B, geboren am 1966, Staatsangehörige von

Nigeria. Aus dieser Beziehung waren die drei Söhne G, geboren am 12. August

1992, C, geboren 2002, und D, geboren 2007, hervorgegangen. Eigenen Angaben

zufolge hielten sich die Ehefrau und die Kinder vom 2. April bis 15. Mai

2015 mit einem Touristenvisum in der Schweiz auf.

C. Am 13. Juli

2016 ersuchte A um

Nachzug der Familie. Am 29. August 2016 stellten seine Ehefrau und die

Kinder in Nigeria den Antrag um Erteilung eines Visums für den langfristigen

Aufenthalt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies das Migrationsamt das

Familiennachzugsgesuch ab, da es verspätet erfolgt sei. Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Am 17. April 2017 reisten die Ehefrau und

die Kinder mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Sie stellten am 10. Mai

2017 Asylgesuche. Mit Asylentscheid vom 8. Juni 2017 trat das SEM auf die

Asylgesuche nicht ein und verwies auf die Zuständigkeit des Migrationsamts, um

über den Aufenthalt der Familie beim damals in der Schweiz niedergelassenen A

zu befinden.

D. Am 14. Juni

2017 ersuchten die Ehefrau und die Kinder nochmals um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies das

Migrationsamt die Gesuche wegen des verspäteten Familiennachzugs erneut ab. Die

dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 6. November 2017, Nr. 2017.0803;

Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar

2018, VB.2017.00808). A gab in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Dezember

2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht an, dass es sich bei seiner Ehefrau B um dieselbe Ehefrau handle,

welche angeblich am 1998 verstorben sei. Er sei fälschlicherweise davon

ausgegangen, dass sie bei der Geburt von G verstorben sei. Am 16. Januar

2018 setzte das Migrationsamt die Ausreisefrist auf den 23. Februar 2018 fest. Am 19. Februar

2018 ersuchten die Ehefrau und die Kinder um Erstreckung der Ausreisefrist, was

das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ablehnte. Es forderte

B und die Kinder auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Diese erhoben am

12. März 2018 Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. Februar

2018 sei dahingehend zu korrigieren, dass ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu

erteilen seien. Nachdem die Sicherheitsdirektion am 22. März 2018 darauf

hingewiesen hatte, der Antrag liege ausserhalb des Prozessthemas, wurde der

Rekurs am 4. April 2018 zurückgezogen und das Verfahren als erledigt

abgeschrieben (Rekursentscheid vom 27. April 2018, Nr. 2018.0148).

Am 23. März 2018 erklärte sich A bereit, die Schweiz

zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Auf Anfrage vom 3. April 2018

teilte das Migrationsamt mit, dass eine mögliche Schweizer Staatsbürgerschaft

von A die Fristen für den Familiennachzug nicht neu auslösen würde. Nach einem

ersten Ausreisegespräch vom 18. April 2018 informierte A das Migrationsamt

mehrfach über den Stand der für die Kinder besorgten Pässe und die

Schwierigkeiten mit der Ausstellung des Passes für seine Ehefrau. Abklärungen

des Migrationsamts vom 30. Januar 2019 bei der nigerianischen Botschaft

ergaben, dass der abgelaufene Pass der Ehefrau nicht im System registriert sei,

ihr aber ein Ersatzreisedokument nach persönlicher Vorsprache ausgestellt

werden könne. Mit Verfügung des Gemeindeamtes der Direktion der Justiz und des

Inneren des Kantons Zürich vom 12. Februar 2019 erhielt A das zürcherische

Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht.

Während A am 6. März 2019 erklärt hatte, seine

Familie müsse in der Schweiz zusammenbleiben, zeigte er im zweiten

Ausreisegespräch vom 14. März 2019 die Bereitschaft zur freiwilligen

Rückkehr seiner Familie an. Erneut wurde die Familie zur Reisepapierbeschaffung

aufgefordert.

E. Am 19. März

2019 stellte die Familie den nächsten Antrag um Prüfung des Familiennachzugs,

welchen das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. März 2019 mit der

Begründung abwies, dass die Einbürgerung von A nichts an der Berechnung der

Nachzugsfrist ändere. Es forderte die Ehefrau und die Kinder auf, die Schweiz

unverzüglich zu verlassen. Anlässlich der Vorsprachen beim Migrationsamt am 2. April

bzw. 2. Mai 2019 brachten A und seine Ehefrau die Pässe der Söhne vorbei,

lehnten es aber ab, die Reisevorbereitungen zu treffen. Die am 6. Juni

2019 erfolgte Ausreisekontrolle zeigte, dass die Familie weiterhin in J

wohnhaft war. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass kein gültiger Pass

für die Ehefrau vorliegt, die nigerianische Botschaft dem SEM aber versichert

habe, ein Laissez-Passer für die freiwillige Ausreise auszustellen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 forderten die Ehefrau

und die Kinder das Migrationsamt auf, wegen der Unmöglichkeit der Wegweisung

die vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen. Dies lehnte das Migrationsamt

mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Am 5. September 2019 vernahm die

Stadtpolizei J A und seine Ehefrau zur Sache. Am 3. Oktober 2019 wurden

die Ehefrau und die Kinder erneut aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu

verlassen bzw. die nigerianische Botschaft um Ausstellung des

Ersatzreisedokuments für die freiwillige Ausreise zu ersuchen. Im dritten

Ausreisegespräch vom 17. Juni 2020 zeigte sich die Ehefrau nicht bereit,

die Schweiz freiwillig zu verlassen.

F. Am 25. September

2020 wurde ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Ehefrau

und den jüngsten Sohn bzw. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den

ältesten Sohn und eventualiter um vorläufige Aufnahme gestellt. Mit Verfügung

vom 27. Oktober 2020 trat das Migrationsamt auf die erneuten Gesuche

mangels wesentlich veränderter Tatsachen nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf

das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

bzw. eventualiter den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen,

welches sich mit dem Entscheid, der innert kurzer Zeit erging, erübrigt

hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragten A, seine

Ehefrau und die zwei Söhne mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht die Aufhebung

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. Februar 2021. Das

Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 25. September 2020

einzutreten. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für

die Dauer des Verfahrens der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Eventualiter

sei der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen. Weiter sei ihnen

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu-lasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 stellte der

Abteilungspräsident fest, dass das Gesuch um prozeduralen Aufenthalt bzw.

eventualiter um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, sich nur auf die Beschwerdeführenden 2–4

beziehen könne, da der Beschwerdeführer 1 Schweizer Bürger sei. Er

verfügte, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber

den Beschwerdeführenden 2–4 zu unterbleiben haben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. März

2021.

auf Vernehmlassung, das Migrationsamt äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit

vorliegendem Entscheid erübrigt sich die Entscheidung über den prozeduralen

Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–4 während der Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

1.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretens-entscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

2.

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgehalten hat, handelt es sich beim vorliegenden Wiedererwägungsgesuch

materiell betrachtet um das vierte Gesuch, mit welchem die Beschwerdeführenden die

Aufhebung der ersten Verfügung vom 16. Januar 2017 begehren, womit das

Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der zu spät eingereichten

Gesuche und fehlender wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

abgewiesen hat.

2.1

2.1.1

Auch wenn über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Rahmen eines

nachträglichen Familiennachzugs bereits rechtskräftig entschieden wurde, können

die Beschwerdeführenden grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch einreichen. Das Stellen eines neuen Gesuchs

darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage

zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet,

auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln,

wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert hat (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

Wesentlich ist

eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis

beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1

mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines

einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid

mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung

des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs

vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen

Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,

dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt

(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 und VGr, 13. Februar

2020, VB.2020.00015, E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.1.2

Die in Art. 47 AIG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für

den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der

EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.4–2.6). Ein nachträglicher

Familiennachzug, wenn also das Gesuch erst nach Ablauf der Nachzugsfristen

gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 AIG gestellt wurde, wird nur bewilligt,

wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur

durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75

VZAE). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nach der

Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es

bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (vgl. statt vieler BGr, 19. Februar 2016,

2C_767/2015, E. 5.1.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung

Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem

diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst

umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum,

Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor

Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die

erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer

echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002

3754.

f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE jeweils aber

dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 19. Februar 2016,

2C_767/2015, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.1.3

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der

Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine

solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten

bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden

kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten

Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2).

Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach

der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug

erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des

Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss

aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das

Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und

die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu

eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2).

2.2

Die Beschwerdeführenden machen

geltend, es lägen qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 habe sich insbesondere aufgrund

seiner drohenden Wegweisung deutlich verschlechtert. Eine mögliche Wegweisung

und die daraus resultierende Perspektivlosigkeit, die sich bereits aufgrund

seines Schulabschlusses im Sommer 2019 verstärkt habe, führten bei ihm zu

Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und suizidalen Absichten. Er

habe sich deshalb erneut psychiatrisch untersuchen lassen. Das psychiatrische

Gutachten attestiere ihm eine Anpassungsstörung sowie eine Depression und

Hinweise auf eine latente Selbstgefährdung. Diese psychischen Erschwernisse

seien entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht den Eltern des

Beschwerdeführers 3 zuzurechnen, sondern allein dem Umstand der möglichen

Wegweisung aus einem Land, in dem er aufgewachsen sei und die wichtigsten Jahre

seiner sozialen und emotionalen Entwicklung durchgemacht habe. Die Integration

des zum Einreisezeitpunkt vierzehn- und heute volljährigen

Beschwerdeführers 3 müsse selbständig sowie im Licht der KRK als neue

Tatsache gewürdigt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 3

mittlerweile volljährig sei, stelle für sich alleine schon eine neue

wesentliche Tatsache dar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich

bei der Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 sowohl um neue als auch

um wesentliche Tatsachen. An der Unrechtmässigkeit ihres Aufenthalts würden die

Beschwerdeführer 3 und 4 keinerlei Verschulden tragen. Die erfolgreiche

Integration der Beschwerdeführer 3 und 4 würde überdies möglicherweise die

Härtefallkriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 31 lit. a, c, e und f

VZAE i. V. m. Art. 58a Abs. 1

AIG erfüllen. Die erfolgte Integration in der Schweiz sei auch

entscheidrelevant, da sich die Rückkehr nach Nigeria für die Kinder aufgrund

der starken Assimilation und Verwurzelung in der Schweiz als unzumutbar

erweise. Der Vollzug der Wegweisung würde das Kindeswohl erheblich gefährden.

Die Vorinstanz habe dies nur unzureichend abgeklärt und gewürdigt, insbesondere

habe sie die Kinder weder schriftlich noch mündlich angehört. Weiter erweise

sich die Wegweisung auch aufgrund der Covid-19-Pandemie als unzumutbar. Nicht

nur die Lebensverhältnisse hätten sich in Nigeria drastisch verschlechtert,

auch die Massnahmen wie Schulschliessungen, welche aufgrund der Pandemie

ergriffen worden seien, würden eine derzeitige Integration in Nigeria unmöglich

machen. Zudem sei die Menschenrechtslage in Nigeria weiterhin prekär und auch

das Eidgenössische Amt für Auswärtiges (EDA) rate in seinen Reisehinweisen von

einer Reise nach Nigeria ab. Schliesslich entspreche die vom SEM ausgestellte

Zusicherung, dass auf Anfrage der Beschwerdeführerin 2 ein Laissez-Passer

ausgestellt würde, nicht den von ihr mit der Botschaft gemachten Erfahrungen.

Das SEM habe bis heute keinen entsprechenden Beleg erbracht. Ihr Pass sei ihr

bis anhin nicht zurückgegeben worden und auch sei ihr noch kein Laissez-Passer

ausgestellt worden. Diese Umstände stünden zusätzlich einer Wegweisung

entgegen.

2.3

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit Erlass der Verfügungen des Migrationsamts vom 16. Januar

2017, 22. September 2017 und 29. März 2019 in einer Weise geändert haben, welche eine materielle Behandlung des

Wiedererwägungsgesuchs durch das Migrationsamt erfordert hätte. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind für die Beurteilung, ob

Wiedererwägungsgründe vorliegen, die in den Verfügungen rechtskräftig

festgestellten Umstände massgebend, wonach der Anspruch der Beschwerdeführenden auf

Familiennachzug aufgrund der zu spät eingereichten Gesuche entfallen ist und

keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1;

BGE 136 II 497 E. 3.7). Es ist deshalb unerheblich, dass der Beschwerdeführer 3

inzwischen volljährig geworden ist, da er zum Zeitpunkt der Einreichung des

Familiennachzugsgesuchs dieses Alter noch nicht erreicht hatte (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2–3.9). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter

zutreffend festgehalten hat, stellen die Integrationserfolge keine neuen

wesentlichen Tatsachen dar. Die Beschwerdeführenden argumentieren, als ob

es darum ginge, den Beschwerdeführenden 2–4 ein bestehendes

Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennen jedoch, dass der Umstand, dass die

Beschwerdeführenden 2–4 nunmehr seit vier Jahren in der Schweiz leben,

keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. Die Beschwerdeführenden 2–4 sind

im April 2017 mit einem Touristenvisum eingereist. Nach dem klaren Wortlaut und

Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländer, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine

Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im

Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführenden 2–4 hatten auch keinen

Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG, da

die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt gewesen waren. Ihr

Familiennachzugsgesuch ist bereits vor ihrer Einreise (Verfügung des

Migrationsamts vom 16. Januar 2017) rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Art. 17

AIG soll verhindert werden, dass die Gesuchstellenden durch einen unbewilligten

Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen, die sie bei

rechtmässigem Verhalten nicht hätten schaffen können, und dadurch privilegiert

werden gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.6). Die Beschwerdeführenden 2–4

können deshalb aus dem Umstand, dass sie seit April 2017 – ohne gültigen

Aufenthaltstitel – beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz leben, sich

mittlerweile eingelebt haben und eine gewisse Integration stattgefunden hat,

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass den Beschwerdeführern 3 und 4 keine

Schuld an der vorliegenden Situation zukommt, ändert daran nichts. Wichtige

persönliche Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug können nicht durch

Sachumstände begründet werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen,

eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz sind. Die

Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen

Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor

vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform

verhaltende Bürger benachteiligt würde (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.; BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3). Solche

Gründe machen die Beschwerdeführenden indes nicht geltend und sind auch

nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuungssituation im

Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführer 3

und 4 bis anhin im Heimatland betreut und würde gemeinsam mit ihren Kindern

zurückkehren. Der Beschwerdeführer 3 ist zudem mittlerweile volljährig und

bedarf keiner umfassender Betreuung mehr.

Auch aus der

globalen Covid-19-Pandemie können die Beschwerdeführenden 2–4 nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Die derzeitige Gefährdungslage aufgrund der

Pandemiesituation ist in allen Ländern gleichermassen gegeben. Die

wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie

betreffen nicht nur Nigeria, sondern auch die Schweiz. Es ist nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden 2–4 einer durch das Virus

besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würden. Überdies haben sie

die Möglichkeit, sich vor der Rückkehr in der Schweiz impfen zu lassen und sich

so vor einer Infektion zu schützen. Sollten Einschränkungen bestehen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder ein

allfälliger Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann diesen bei der Ansetzung der

Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere

Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis

im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020,

VB.2020.00751, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

An diesem

Ausgang des Verfahrens vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme

und das Risiko einer suizidalen Handlung des Beschwerdeführers 3 nichts zu

ändern. Anknüpfend an die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet dies für

sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (BGE 139 II 393

E. 5.2.2). Die psychischen Probleme stehen sodann im Zusammenhang mit dem

drohenden Wegweisungsvollzug. Dieser Zustand dürfte deshalb vorübergehend sein

und es kann ihm mit einer entsprechenden Vorbereitung der Rückreise entgegengetreten

werden. Entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid sind die

schweizerischen Behörden gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen

alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers 3

nicht beeinträchtigt werden.

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die vom

SEM ausgestellte Zusicherung, dass auf Anfrage Beschwerdeführerin 2 ein

Laissez-Passer ausgestellt würde, entspreche nicht ihrer mit der Botschaft

gemachten Erfahrungen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden

substanziieren diese Behauptung mit keinem Wort und reichen keinerlei Belege

ein. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2

von der nigerianischen Botschaft sofort ein Laisser-Passer ausgestellt würde,

sollte sie bereit sein, mit Rückkehrhilfe nach Nigeria zurückzukehren, wie dies

aus der Bestätigung des SEM vom 12. November 2019 hervorgeht.

Schliesslich sind auch die

Vorausssetzungen für einen Härtefall bei den Beschwerdeführenden 2–4 nicht

erfüllt. Da bereits bei der Prüfung der wichtigen Gründe für einen

nachträglichen Nachzug eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall vorzunehmen ist (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2),

besteht für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG kein Raum, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug nicht gegeben sind (VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00328, E. 2.1). Die

Erteilung von Härtefallbewilligungen käme ohnehin nicht infrage, können die Beschwerdeführenden 2–4

keine Rechte daraus ableiten, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz

aufhalten (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).

Die in Art. 47

Abs. 4 AIG vorgesehene Anhörung der Kinder hat zu erfolgen, "sofern

dies erforderlich ist". Das entspricht auch Art. 12 KRK. Eine

persönliche Anhörung ist nicht in jedem Fall notwendig; wenn die Kinder durch

ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die

Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht

werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung

rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil 2C_578/2012 vom 22. Februar

2013.

E. 2.4; 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3;

2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2; vgl. zu Art. 12 KRK BGE

124.

II 361 E. 3c S. 368). Dies ist vorliegend der Fall. Der

Sachverhalt ergibt sich nach dem Gesagten mit hinreichender Klarheit aus den

Akten. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hatten die Möglichkeit, ihre

Interessen über ihre Eltern in das Verfahren einzubringen. Bei dieser Sachlage

erschliesst sich nicht, dass entscheidwesentliche Erkenntnisse aus einer

mündlichen oder schriftlichen Anhörung hervorgehen würden. Es kann deshalb in

antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung der Beschwerdeführer 3 und

4.

verzichtet werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Die Beschwerdeführenden ersuchen

um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr Begehren als von vornherein

offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der

Dispositiv

Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach den Beschwerdeführenden 1 und 2

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1

und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …