VB.2021.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00175
26. Mai 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22755)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00175
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1987, chinesische Staatsangehörige, studierte
zunächst in B (im Land C) parallel ...wissenschaften und .... Nach Erwerb
ihres Bachelors in ...wissenschaften stellte sie am 30. Mai 2011/15. Juni
2011 ein Gesuch um Einreise in der Schweiz zur Absolvierung eines
Masterstudiums in ...wissenschaften an der Hochschule D. Mit gültigem
Visum reiste A am 15. September 2011 in die Schweiz ein. Am 19. Oktober
2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt. Im
Herbstsemester 2011 nahm A sowohl ein Bachelorstudium in ... als auch ein
Masterstudium in ...wissenschaften an der Hochschule D auf. Daneben
arbeitete sie als Hilfsassistentin. Im September 2014 wurde sie von beiden
Studiengängen ausgeschlossen, da die maximale Studiendauer für den
Masterstudiengang ...wissenschaften erreicht wurde bzw. sie eine Blockprüfung
im Studiengang ... definitiv nicht bestand. In der Folge wechselte A im
Herbstsemester 2014 in ein Bachelorstudium für ... Wissenschaften an der Hochschule D.
Das Migrationsamt verlängerte daraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A
weiter, unter Hinweis darauf, dass ihre Ausreise spätestens im September 2019
erfolgen müsse. Im Juli 2019 wurde A der Bachelor of Science der Hochschule D
in ... Wissenschaften verliehen. Im Herbstsemester 2019 startete A in den
Masterstudiengang … Wissenschaften. Mit Gesuch vom 26. August 2019
beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2019 teilte das Migrationsamt A mit, es beabsichtige, die
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, da das Studium nicht
zielgerichtet verfolgt werde. Eine Ausnahme, ihren Aufenthalt über die maximal
vorgesehenen acht Jahre hinaus zu verlängern, sei nicht angebracht. Hierzu
wurde A das rechtliche Gehör gewährt. Am 5. November 2019 teilte A dem
Migrationsamt mit, es seien noch 65 Kreditpunkte von 90 Kreditpunkten
erforderlich, um das Masterstudium abzuschliessen. Mit Verfügung vom 2. März
2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A eine Frist bis 15. April 2020 zum
Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab. A wurde
eine neue Frist bis 2. März 2021 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid
sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 wurde der
Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um
die Beschwerdeschrift mit einer gültigen Unterschrift zu versehen. Innert der
gleichen Frist wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit
nachzuweisen. Am 26. März 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin dem
Verwaltungsgericht eine mit Originalunterschrift unterzeichnete Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen
(lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27
AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und
Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die
Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die
persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG,
wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen
Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung
lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23
Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar 2021) sind bei
der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige
Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die
Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher
Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni
2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
2.2
Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden
Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt.
Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer
zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa der Fall, wenn
die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (z. B. Bachelor, Master, Doktorat) und nicht zur
Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. Martina Caroni/Lisa
Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 27
Rz. 4; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1). Zudem gilt bei Personen über dreissig Jahren besondere
Zurückhaltung und müssen besondere Umstände vorliegen (Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5). Eine
Bewilligung über die Achtjahresfrist hinaus muss dem Staatssekretariat für
Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 4 lit. b
Ziff. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD]).
2.3
Die
Vorinstanz erwog, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Rekurs vom
6.
April 2020, wonach ihr Masterstudium weit fortgeschritten sei, habe diese
gemäss Leistungsüberblick der Hochschule D per 25. Januar 2021
lediglich 46 Kreditpunkte erzielt. Damit habe sie erst die Hälfte der
erforderlichen 90 Kreditpunkte erreicht, womit sie noch weit entfernt davon
sei, ihr Masterstudium abzuschliessen. Zwar habe sie in der Prüfungssession
Winter 2019/2020 die für das Herbstsemester 2019 gemäss eigener Studienplanung
vorgesehenen sechs Prüfungen bzw. Fallstudien absolviert, wovon sie fünf
bestanden habe. An den bereits angemeldeten Prüfungen "..." und
"..." habe sie aber nicht teilgenommen. Auch das gemäss
Studienplanung für das Frühlingssemester 2020 eingeplante "Seminar in ..."
und ihre Semsterarbeit habe sie nicht abgeschlossen. Dass sie mit der
Masterarbeit bereits begonnen hätte, werde nicht geltend gemacht. Die
Corona-Pandemie vermöge die fehlenden Fortschritte im Studium nicht zu
rechtfertigen. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre
Prüfungsangst nachhaltig beseitigt habe bzw. diese mittlerweile komplett
remittiert sei, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Umstand, dass ihre
Therapie vorerst unterbrochen und nicht mehr vor Ort habe fortgeführt werden
können, Einfluss auf den Studienfortgang gehabt habe. Insgesamt erweise sich
die am 5. November 2019 eingereichte Studienplanung als nicht realistisch.
Gleiches gelte für den Ende Frühlingssemester 2021 in Aussicht gestellten
Masterabschluss. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht von einem
zielgerichteten Studium gesprochen werden. Es gebiete sich daher nicht, den
Aufenthalt ausnahmsweise über die Maximaldauer von acht Jahren hinaus zu
bewilligen, zumal diese bereits im September 2019 erreicht worden sei.
2.4
In der
Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Prüfungsangst sei nachhaltig
beseitigt. Sie habe keine einzige Prüfung mehr unterbrochen. Indessen habe die
Verfügung des Migrationsamts zu Sorgen und allgemein negativen Gedanken
geführt, welche das Studienverhalten wiederum stark negativ beeinflusst hätten.
Die Verfügung habe sie als fachliche Bewertung ihrer Studierfähigkeit betrachtet.
Endlich habe sie nun aber die Selbstzweifel überwinden können. Derzeit besuche
sie regelmässig die Online-Vorlesungen und bearbeite die Übungen sorgfältig.
Zudem beschäftige sie sich hochmotiviert mit der Masterarbeit. Sodann habe sie
folgenden "sportlichen" Fahrplan für das Studium aufgestellt:
- "Seminar in …" und die damit kombinierte
Semesterarbeit (12 KP bis Ende März 2021)
- "..." (4 KP per Ende Prüfungssession Sommer 2021)
- "..." (8 KP per Ende Prüfungssession Sommer 2021)
- Masterarbeit (30 KP bis Ende August, spätestens Mitte September
2021).
Das Ziel sei somit, das Masterstudium diesen Sommer
abzuschliessen.
2.5
Um ihren
Master im Sommer 2021 abschliessen zu können, verlangt die Beschwerdeführerin
eine ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
über die Maximaldauer von acht Jahren hinaus. Würde diese bewilligt, hätte sich
die Beschwerdeführerin während insgesamt zehn Jahren zu Studienzwecken in der
Schweiz aufgehalten. Unter Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin gebietet sich vorliegend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr: Nach erfolgreichem
Bachelorabschluss in ...wissenschaften an der Hochschule B beabsichtigte
die Beschwerdeführerin zunächst, an der Hochschule D ein Masterstudium in ...wissenschaften
zu absolvieren. Dabei schrieb sie sich, wie bereits zuvor an der Hochschule B,
gleichzeitig für ein Bachelorstudium der ... ein. Die damit einhergehende Doppelbelastung
stellte sich aber offenbar als zu gross heraus, was dazu führte, dass die
Beschwerdeführerin aus beiden Studiengängen an der Hochschule D im Herbst
2014.
ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin sah sich daher dazu
gezwungen, in einem anderen Studiengebiet einen neuen Anlauf zu nehmen. Nahtlos
an die Studienausschlüsse in ...wissenschaften und ... anreihend, nahm sie
daher im Herbst 2014 ein Bachelorstudium in ... Wissenschaften auf. Nach dem
Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Studium
grundsätzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Prüfungs- und
Versagensängste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verzögerungen bei der
Ablegung von Prüfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. So schrieb die
Beschwerdeführerin etwa im Juni 2019 an Prof. E, sie habe die
Bachelorarbeit nicht abgegeben, weil sie bisher kein wesentliches
wissenschaftliches Ergebnis erzielt habe. Alles deute darauf hin, dass sie
nicht qualifiziert sei, an der Hochschule D zu studieren. Sie schäme sich,
die Leute, die sie riesig unterstützt hätten, zu enttäuschen. Prof. E
antwortete darauf, eine Bachelorarbeit müsse keine wissenschaftlichen
Ergebnisse bieten. Ein Kollege habe ihm mitgeteilt, dass nur noch ein kleiner
Teil fehle für die Bachelorarbeit, welcher bereits "wohldefiniert"
sei. Die Selbstzweifel der Beschwerdeführerin seien nicht angebracht. Ebenso
setzte sich der Leiter der Prüfungsplanstelle der Hochschule D, F, im
Namen des Prorektors Studium, Prof. G, für die Beschwerdeführerin beim
Migrationsamt ein. So sei der Prorektor gerne gewillt, diese "fachlich
sehr begabte Studentin" zu unterstützen. Im Mai 2019 nahm die
Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Behandlung auf, in welcher sie
ihre ausgeprägte Prüfungsangst und Panikstörungen, verbunden mit
überdimensional hohen Selbstansprüchen und Selbstzweifeln, ansprach. Laut
Arztbericht vom 22. Oktober 2019 der behandelnden Psychiaterin Dr. H
leide die Beschwerdeführerin unter einer vermeintlichen wissenschaftlichen
Ungenügsamkeit. Zahlreiche Prüfungen hätte sie gar nicht erst angetreten, weil
sie sich nicht als würdig empfunden habe. Die Bachelorarbeit sei unter einer
psychisch sehr belastenden Grundverfassung zustande gekommen. Die
Beschwerdeführerin verfüge über ausgezeichnete intellektuelle Fähigkeiten. In
der Rekurseingabe vom 6. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, die
Prüfungsangst sei "nachhaltig beseitigt". Auch Dr. H führte im Schreiben
vom 16. März 2020 aus, die Prüfungsangst sei unter der Behandlung
"komplett remittiert". Hingegen erklärte die damalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021,
die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Corona-Pandemie den direkten Kontakt
mit Studenten und Professoren und Dozentinnen verloren. In ihrer Isolation habe
sie die Strategien, welche sie sich zum Lernen im Rahmen der Therapie
erarbeitet habe, nicht mehr kontinuierlich abrufen können; vielmehr sei es immer
wieder zu Unterbrechungen und Rückschlägen gekommen. Inzwischen habe sich die
Beschwerdeführerin jedoch wieder gefangen und arbeite voller Elan an der
Semesterarbeit, welche sie am 7. Januar 2021 abgeben werde. Sie plane, ihr
Studium im Herbst 2021 abzuschliessen.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin verschiedene, dem
Migrationsamt in Aussicht gestellte Leistungen nicht erbracht hat (z. B. "..." und
"...", vorgesehen für August 2020, aktuell vorgesehen für die
Prüfungssession Ende Sommer 2021). Die Verschiebungen waren jedoch Folge einer
enormen Prüfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner
Weise gerechtfertigt war. Sowohl die betreuenden Professoren als auch das
Prorektorat attestierten der Beschwerdeführerin fachliches Talent im Bereich
der ... Wissenschaften. Ferner schloss die Beschwerdeführerin ihr
Bachelorstudium innert der von der Hochschule D vorgesehenen Studiendauer
von fünf Jahren im Juli 2019 erfolgreich ab und studiert seit eineinhalb Jahren
im Masterstudium, für welches laut Hochschule D maximal drei Jahre
Studiendauer vorgesehen sind. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden,
die Beschwerdeführerin habe ihr Studium nicht zielgerichtet verfolgt. Vielmehr
trug die immer wiederkehrende Prüfungsangst – selbst wenn sie mittlerweile
beseitigt sein mag – insgesamt zu einer längeren Studienzeit bei, sodass die
Beschwerdeführerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE
vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdeführerin fehlen
für den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte (Stand: 25. Januar 2021).
Um der Beschwerdeführerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu
ermöglichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die
Aufenthaltsbewilligung über die für Studienaufenthalte vorgesehene
Achtjahresfrist hinaus und trotz Überschreitung des 30. Altersjahrs um ein
weiteres Jahr zu verlängern.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit werden die von der Beschwerdeführerin im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos.
3.2
Für das Rekursverfahren
ist der Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte
Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin I eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen, wies die Vorinstanz mangels Nachweis der
Mittellosigkeit indessen zu Recht ab.
3.3
Mangels
entsprechenden Antrags ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (zum Antragserfordernis siehe VGr, 20. Januar
2012, VB.2011.00742, E. 2.1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. März
2020.
und die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und V des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Februar 2021 werden
aufgehoben; Dispositiv-Ziffer III wird dahingehend modifiziert, dass das Gesuch
um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen wird.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration zu erteilen.
3.
Die Kosten des
Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …