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Entscheid

VB.2021.00175

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00175

26. Mai 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22755)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00175

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1987, chinesische Staatsangehörige, studierte

zunächst in B (im Land C) parallel ...wissenschaften und .... Nach Erwerb

ihres Bachelors in ...wissenschaften stellte sie am 30. Mai 2011/15. Juni

2011 ein Gesuch um Einreise in der Schweiz zur Absolvierung eines

Masterstudiums in ...wissenschaften an der Hochschule D. Mit gültigem

Visum reiste A am 15. September 2011 in die Schweiz ein. Am 19. Oktober

2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt. Im

Herbstsemester 2011 nahm A sowohl ein Bachelorstudium in ... als auch ein

Masterstudium in ...wissenschaften an der Hochschule D auf. Daneben

arbeitete sie als Hilfsassistentin. Im September 2014 wurde sie von beiden

Studiengängen ausgeschlossen, da die maximale Studiendauer für den

Masterstudiengang ...wissenschaften erreicht wurde bzw. sie eine Blockprüfung

im Studiengang ... definitiv nicht bestand. In der Folge wechselte A im

Herbstsemester 2014 in ein Bachelorstudium für ... Wissenschaften an der Hochschule D.

Das Migrationsamt verlängerte daraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A

weiter, unter Hinweis darauf, dass ihre Ausreise spätestens im September 2019

erfolgen müsse. Im Juli 2019 wurde A der Bachelor of Science der Hochschule D

in ... Wissenschaften verliehen. Im Herbstsemester 2019 startete A in den

Masterstudiengang … Wissenschaften. Mit Gesuch vom 26. August 2019

beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 16. Oktober

2019 teilte das Migrationsamt A mit, es beabsichtige, die

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, da das Studium nicht

zielgerichtet verfolgt werde. Eine Ausnahme, ihren Aufenthalt über die maximal

vorgesehenen acht Jahre hinaus zu verlängern, sei nicht angebracht. Hierzu

wurde A das rechtliche Gehör gewährt. Am 5. November 2019 teilte A dem

Migrationsamt mit, es seien noch 65 Kreditpunkte von 90 Kreditpunkten

erforderlich, um das Masterstudium abzuschliessen. Mit Verfügung vom 2. März

2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A eine Frist bis 15. April 2020 zum

Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab. A wurde

eine neue Frist bis 2. März 2021 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Ihr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid

sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ferner

sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2021 wurde der

Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um

die Beschwerdeschrift mit einer gültigen Unterschrift zu versehen. Innert der

gleichen Frist wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit

nachzuweisen. Am 26. März 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin dem

Verwaltungsgericht eine mit Originalunterschrift unterzeichnete Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen

(lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27

AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und

Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die

Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die

persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG,

wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen

Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung

lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23

Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar 2021) sind bei

der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige

Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die

Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher

Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni

2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

2.2

Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden

Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt.

Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer

zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa der Fall, wenn

die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (z. B. Bachelor, Master, Doktorat) und nicht zur

Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. Martina Caroni/Lisa

Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 27

Rz. 4; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1). Zudem gilt bei Personen über dreissig Jahren besondere

Zurückhaltung und müssen besondere Umstände vorliegen (Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5). Eine

Bewilligung über die Achtjahresfrist hinaus muss dem Staatssekretariat für

Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 4 lit. b

Ziff. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das

ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD]).

2.3

Die

Vorinstanz erwog, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Rekurs vom

6.

April 2020, wonach ihr Masterstudium weit fortgeschritten sei, habe diese

gemäss Leistungsüberblick der Hochschule D per 25. Januar 2021

lediglich 46 Kreditpunkte erzielt. Damit habe sie erst die Hälfte der

erforderlichen 90 Kreditpunkte erreicht, womit sie noch weit entfernt davon

sei, ihr Masterstudium abzuschliessen. Zwar habe sie in der Prüfungssession

Winter 2019/2020 die für das Herbstsemester 2019 gemäss eigener Studienplanung

vorgesehenen sechs Prüfungen bzw. Fallstudien absolviert, wovon sie fünf

bestanden habe. An den bereits angemeldeten Prüfungen "..." und

"..." habe sie aber nicht teilgenommen. Auch das gemäss

Studienplanung für das Frühlingssemester 2020 eingeplante "Seminar in ..."

und ihre Semsterarbeit habe sie nicht abgeschlossen. Dass sie mit der

Masterarbeit bereits begonnen hätte, werde nicht geltend gemacht. Die

Corona-Pandemie vermöge die fehlenden Fortschritte im Studium nicht zu

rechtfertigen. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihre

Prüfungsangst nachhaltig beseitigt habe bzw. diese mittlerweile komplett

remittiert sei, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Umstand, dass ihre

Therapie vorerst unterbrochen und nicht mehr vor Ort habe fortgeführt werden

können, Einfluss auf den Studienfortgang gehabt habe. Insgesamt erweise sich

die am 5. November 2019 eingereichte Studienplanung als nicht realistisch.

Gleiches gelte für den Ende Frühlingssemester 2021 in Aussicht gestellten

Masterabschluss. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht von einem

zielgerichteten Studium gesprochen werden. Es gebiete sich daher nicht, den

Aufenthalt ausnahmsweise über die Maximaldauer von acht Jahren hinaus zu

bewilligen, zumal diese bereits im September 2019 erreicht worden sei.

2.4

In der

Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Prüfungsangst sei nachhaltig

beseitigt. Sie habe keine einzige Prüfung mehr unterbrochen. Indessen habe die

Verfügung des Migrationsamts zu Sorgen und allgemein negativen Gedanken

geführt, welche das Studienverhalten wiederum stark negativ beeinflusst hätten.

Die Verfügung habe sie als fachliche Bewertung ihrer Studierfähigkeit betrachtet.

Endlich habe sie nun aber die Selbstzweifel überwinden können. Derzeit besuche

sie regelmässig die Online-Vorlesungen und bearbeite die Übungen sorgfältig.

Zudem beschäftige sie sich hochmotiviert mit der Masterarbeit. Sodann habe sie

folgenden "sportlichen" Fahrplan für das Studium aufgestellt:

- "Seminar in …" und die damit kombinierte

Semesterarbeit (12 KP bis Ende März 2021)

- "..." (4 KP per Ende Prüfungssession Sommer 2021)

- "..." (8 KP per Ende Prüfungssession Sommer 2021)

- Masterarbeit (30 KP bis Ende August, spätestens Mitte September

2021).

Das Ziel sei somit, das Masterstudium diesen Sommer

abzuschliessen.

2.5

Um ihren

Master im Sommer 2021 abschliessen zu können, verlangt die Beschwerdeführerin

eine ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken

über die Maximaldauer von acht Jahren hinaus. Würde diese bewilligt, hätte sich

die Beschwerdeführerin während insgesamt zehn Jahren zu Studienzwecken in der

Schweiz aufgehalten. Unter Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin gebietet sich vorliegend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr: Nach erfolgreichem

Bachelorabschluss in ...wissenschaften an der Hochschule B beabsichtigte

die Beschwerdeführerin zunächst, an der Hochschule D ein Masterstudium in ...wissenschaften

zu absolvieren. Dabei schrieb sie sich, wie bereits zuvor an der Hochschule B,

gleichzeitig für ein Bachelorstudium der ... ein. Die damit einhergehende Doppelbelastung

stellte sich aber offenbar als zu gross heraus, was dazu führte, dass die

Beschwerdeführerin aus beiden Studiengängen an der Hochschule D im Herbst

2014.

ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin sah sich daher dazu

gezwungen, in einem anderen Studiengebiet einen neuen Anlauf zu nehmen. Nahtlos

an die Studienausschlüsse in ...wissenschaften und ... anreihend, nahm sie

daher im Herbst 2014 ein Bachelorstudium in ... Wissenschaften auf. Nach dem

Studienwechsel im Herbst 2014 verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Studium

grundsätzlich konsequent und ohne Unterbruch. Aufgrund massiver Prüfungs- und

Versagensängste ab Herbstsemester 2015 kam es indessen zu Verzögerungen bei der

Ablegung von Prüfungen und der Abgabe der Bachelorarbeit. So schrieb die

Beschwerdeführerin etwa im Juni 2019 an Prof. E, sie habe die

Bachelorarbeit nicht abgegeben, weil sie bisher kein wesentliches

wissenschaftliches Ergebnis erzielt habe. Alles deute darauf hin, dass sie

nicht qualifiziert sei, an der Hochschule D zu studieren. Sie schäme sich,

die Leute, die sie riesig unterstützt hätten, zu enttäuschen. Prof. E

antwortete darauf, eine Bachelorarbeit müsse keine wissenschaftlichen

Ergebnisse bieten. Ein Kollege habe ihm mitgeteilt, dass nur noch ein kleiner

Teil fehle für die Bachelorarbeit, welcher bereits "wohldefiniert"

sei. Die Selbstzweifel der Beschwerdeführerin seien nicht angebracht. Ebenso

setzte sich der Leiter der Prüfungsplanstelle der Hochschule D, F, im

Namen des Prorektors Studium, Prof. G, für die Beschwerdeführerin beim

Migrationsamt ein. So sei der Prorektor gerne gewillt, diese "fachlich

sehr begabte Studentin" zu unterstützen. Im Mai 2019 nahm die

Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Behandlung auf, in welcher sie

ihre ausgeprägte Prüfungsangst und Panikstörungen, verbunden mit

überdimensional hohen Selbstansprüchen und Selbstzweifeln, ansprach. Laut

Arztbericht vom 22. Oktober 2019 der behandelnden Psychiaterin Dr. H

leide die Beschwerdeführerin unter einer vermeintlichen wissenschaftlichen

Ungenügsamkeit. Zahlreiche Prüfungen hätte sie gar nicht erst angetreten, weil

sie sich nicht als würdig empfunden habe. Die Bachelorarbeit sei unter einer

psychisch sehr belastenden Grundverfassung zustande gekommen. Die

Beschwerdeführerin verfüge über ausgezeichnete intellektuelle Fähigkeiten. In

der Rekurseingabe vom 6. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, die

Prüfungsangst sei "nachhaltig beseitigt". Auch Dr. H führte im Schreiben

vom 16. März 2020 aus, die Prüfungsangst sei unter der Behandlung

"komplett remittiert". Hingegen erklärte die damalige

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021,

die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Corona-Pandemie den direkten Kontakt

mit Studenten und Professoren und Dozentinnen verloren. In ihrer Isolation habe

sie die Strategien, welche sie sich zum Lernen im Rahmen der Therapie

erarbeitet habe, nicht mehr kontinuierlich abrufen können; vielmehr sei es immer

wieder zu Unterbrechungen und Rückschlägen gekommen. Inzwischen habe sich die

Beschwerdeführerin jedoch wieder gefangen und arbeite voller Elan an der

Semesterarbeit, welche sie am 7. Januar 2021 abgeben werde. Sie plane, ihr

Studium im Herbst 2021 abzuschliessen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin verschiedene, dem

Migrationsamt in Aussicht gestellte Leistungen nicht erbracht hat (z. B. "..." und

"...", vorgesehen für August 2020, aktuell vorgesehen für die

Prüfungssession Ende Sommer 2021). Die Verschiebungen waren jedoch Folge einer

enormen Prüfungs- und Versagensangst, welche aus objektiver Sicht in keiner

Weise gerechtfertigt war. Sowohl die betreuenden Professoren als auch das

Prorektorat attestierten der Beschwerdeführerin fachliches Talent im Bereich

der ... Wissenschaften. Ferner schloss die Beschwerdeführerin ihr

Bachelorstudium innert der von der Hochschule D vorgesehenen Studiendauer

von fünf Jahren im Juli 2019 erfolgreich ab und studiert seit eineinhalb Jahren

im Masterstudium, für welches laut Hochschule D maximal drei Jahre

Studiendauer vorgesehen sind. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden,

die Beschwerdeführerin habe ihr Studium nicht zielgerichtet verfolgt. Vielmehr

trug die immer wiederkehrende Prüfungsangst – selbst wenn sie mittlerweile

beseitigt sein mag – insgesamt zu einer längeren Studienzeit bei, sodass die

Beschwerdeführerin ihr Studium nicht innert der von Art. 23 Abs. 3 VZAE

vorgesehenen Maximaldauer abschliessen konnte. Der Beschwerdeführerin fehlen

für den Masterabschluss nur noch 44 Kreditpunkte (Stand: 25. Januar 2021).

Um der Beschwerdeführerin den ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu

ermöglichen, rechtfertigt es sich daher ausnahmsweise, ihr die

Aufenthaltsbewilligung über die für Studienaufenthalte vorgesehene

Achtjahresfrist hinaus und trotz Überschreitung des 30. Altersjahrs um ein

weiteres Jahr zu verlängern.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit werden die von der Beschwerdeführerin im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gegenstandslos.

3.2

Für das Rekursverfahren

ist der Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das von der Beschwerdeführerin gestellte

Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin I eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen, wies die Vorinstanz mangels Nachweis der

Mittellosigkeit indessen zu Recht ab.

3.3

Mangels

entsprechenden Antrags ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (zum Antragserfordernis siehe VGr, 20. Januar

2012, VB.2011.00742, E. 2.1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. März

2020.

und die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und V des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 2. Februar 2021 werden

aufgehoben; Dispositiv-Ziffer III wird dahingehend modifiziert, dass das Gesuch

um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen wird.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration zu erteilen.

3.

Die Kosten des

Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …