VB.2021.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00177
26. August 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00177
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas
Widmer, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegner,
und
1.1 C,
1.2 D,
2. E,
3. F, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur verweigerte der A AG
mit Beschluss vom 19. August 2020 die baurechtliche Bewilligung für zwei
von insgesamt drei zusätzlichen Abstellplätzen; ein Abstellplatz zur Benutzung
durch ein Betriebsfahrzeug wurde bewilligt. Zudem forderte er die A AG
auf, das eingereichte Betriebskonzept für den Pizzakurierservice vor Baubeginn
zu überarbeiten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG an das Baurekursgericht
mit dem Antrag, die Baubewilligung für die beiden verweigerten Parkplätze für
Betriebsfahrzeuge zu erteilen und die Anordnungen zum Betriebskonzept
aufzuheben. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragte die A AG
die Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz
zu neuem Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht
ersuchte am 18. März 2021 um Beschwerdeabweisung. Der Bauausschuss der
Stadt Winterthur beantragte am 21. April 2021, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Dieselben Anträge stellten E und F mit Eingabe vom 23. April 2021. Mit
Eingabe gleichen Datums ersuchten D und C um Bestätigung des angefochtenen
Rekursentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Zudem stellten sie den Antrag, den Pizzakurierdienst im betriebenen Umfang
einzustellen sowie den Verfahrensantrag, die A AG zu verpflichten, den
Lieferservice während des hängigen Beschwerdeverfahrens nur mit einem
Lieferfahrzeug zu betreiben.
Mit Replik vom 27. Mai 2021 hielten die A AG an
ihren Anträgen fest, ebenso der Bauausschuss mit Duplik vom 10. Juni 2021
sowie E und F mit Duplik vom 28. Juni 2021. D und C liessen sich nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde der A AG zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.2
Die Mitbeteiligten 1
beantragten mit der Beschwerdeantwort zur Sache, es sei der Pizzakurierdienst
im betriebenen Umfang einzustellen. Soweit sie damit über die Bestätigung des
Rekursentscheids hinaus eine Betriebseinschränkung verlangen sollten, ist auf
das Begehren nicht einzutreten. Solches hätte bereits mit einem Rekurs gegen
den Bauentscheid und mit einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht verlangt
werden müssen, zumal das Verwaltungsrechtspflegegesetz das Institut des
Anschlussrekurses bzw. der Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. dazu Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu § 19-28a N. 17).
2.
2.1
Die
streitbetroffene Liegenschaft an der G-Strasse 01 (Kat-Nr. 02)
befindet sich in der Wohnzone W 2/2,0. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur hatte der Beschwerdeführerin am 9. September 2019 einen neuen
hofseitigen Gebäudezugang, den Einbau eines Pizzaofens im Erdgeschoss sowie
zusätzlich zum Restaurant die Einrichtung eines Pizzalieferdienstes bewilligt.
Ferner wurde die Erstellung von maximal zwei Parkplätzen bewilligt, nämlich je
einen für Bewohner und für Kunden. Ferner verlangte der Bauausschuss eine
Anpassung des Betriebskonzepts. Als Betriebskonzept hatte die Beschwerdeführerin
zum Baugesuch unter der Bezeichnung "H" den Betrieb eines Restaurants
mit 22 Sitzplätzen im Innern und einem Gartenrestaurant mit ca. 44 Sitzplätzen
eingereicht. Für die Innenräume waren Öffnungszeiten von 7.00 Uhr bis
6.30
Uhr vorgesehen. Mit Bezug auf den Lieferservice verpflichtete der Bauausschuss
die Beschwerdeführerin, vor Baubeginn ein korrigiertes Betriebskonzept
einzureichen und bewilligen zu lassen. Darin war aufzuzeigen, dass die
Lieferzeiten auf die gemäss allgemeiner Polizeiverordnung zulässigen Zeiten für
Aussenwirtschaften begrenzt werden. Zur Begründung wies der Bauausschuss darauf
hin, dass ein 24-Stunden-Betrieb des Pizzakuriers nicht mehr als nicht störende
Gewerbe beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ein
Betriebskonzept vom 25. September 2019 mit verkürzten Öffnungszeiten ein,
nämlich von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Dieses wurde von der städtischen
Behörde am 9. Oktober 2019 genehmigt.
2.2
2.2.1
Am 18. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch um
"Parkplatzanpassung", welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist. Zu den beiden bestehenden und bewilligten Abstellplätzen projektierte sie
drei neue Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge. Im neu vorgelegten
Betriebskonzept vom 5. April 2020 führte sie einen Take-away und unter dem
Titel "Pizzakurier" Essenskurierlieferungen an, nämlich deren ca.
70.
Fahrten am Tag in die Stadt Winterthur und Region mit vier Fahrzeugen.
2.2.2
Mit streitbetroffenem Beschluss vom 19. August 2020 bewilligte der
Bauausschuss lediglich einen zusätzlichen Abstellplatz für die Benutzung durch
ein Betriebsfahrzeug, verweigerte jedoch die projektierten zwei weiteren
Parkplätze (Dispositiv-Ziff. II). Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin
in Dispositiv-Ziff. I.A.1 auf, im Betriebskonzept aufzuzeigen, dass
-
der Lieferservice
(nur) mit einem Betriebsfahrzeug erfolgt,
-
nur innerhalb der
Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,
-
täglich maximal
12.
Lieferfahrten erfolgen.
Zur Begründung des Entscheids
wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass in der ursprünglichen Bewilligung
vom 9. September 2019 davon auszugehen war, dass neben der
Restaurantnutzung in untergeordnetem Umfang auch ein Pizzalieferservice
angeboten werden sollte. Im neu vorgelegten Betriebskonzept sei jedoch ein
Lieferservice mit insgesamt vier Fahrzeugen und täglich ca. 70 Fahrten in
die Region vorgesehen. Damit stehe nicht mehr alleine die Gaststätte im
Vordergrund, welcher der Quartierversorgung diene, sondern der
Pizzalieferservice. Dieser verursache einen für die Wohnzone ungewöhnlich
intensiven Fahrzeugverkehr und einen Beladebetrieb im Aussenbereich. Folglich
liege kein nicht störendes Gewerbe mehr vor, welches einwandfrei in die
Wohnzone passen würde. Der Pizzakurier sei in diesem Ausmass nicht zonenkonform.
3.
3.1
Gemäss Art. 54
Abs. 4 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober
2000.
sind in der hier betroffenen Wohnzone nur Wohnungen, nicht störende
Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur Quartierversorgung zulässig.
3.2
Den
Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass der Pizzalieferservice, wie ihn die Beschwerdeführerin
im strittigen Betriebskonzept vom 5. April 2020 vorsieht, als mässig
störendes Gewerbe und nicht als Laden oder Gaststätte zur Quartierversorgung zu
qualifizieren ist. Im Unterschied zu einem Laden oder einem allenfalls
ebenfalls mässig störenden Quartierrestaurant mit Aussenterrassen dient ein
grösserer Pizzalieferservice nicht primär der Quartierversorgung, sondern
bedient gleichermassen auch eine weitere Umgebung. Für die Quartierbewohner ist
es ohne grossen Belang, wenn die Lieferung der Produkte aus einem Gebiet mit
zugelassenem störendem Gewerbe erfolgt, auch wenn dies etwas länger dauern
kann. Zudem und vor allem aber ist ein grösserer Lieferservice, wie ihn die Beschwerdeführerin
mit dem neuen Konzept betreiben will, weder als Laden noch als Gaststätte zu
qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um ein anderes Gewerbe, das angesichts
der grossen Zahl vorgesehener Fahrten als mässig störend einzustufen und
deshalb in der Wohnzone nicht zulässig ist. Daran ändert gerade nichts, dass
auch ein Restaurant allenfalls viele Fahrten verursachen und störend sein kann;
der Unterschied liegt darin, dass Gaststätten zwecks Quartierversorgung
gesetzlich privilegiert sind. Dies alles übersieht die Beschwerdeführerin, wenn
sie der Meinung ist, der Lieferbetrieb erweise sich auch in der beantragten
Form als zonenkonform. Zudem setzt sie sich mit den ausführlichen Erwägungen
des Baurekursgerichts, mit welcher die Zonenkonformität des Lieferdienstes gemäss
eingereichtem Betriebskonzept verneint wird, nicht näher auseinander. Es lässt
sich ergänzend auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.3
Anzumerken
bleibt, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund auch aus geänderten
Verhältnissen (Pandemie) nichts Massgebendes für die Bewilligungsfähigkeit von
weiteren drei Abstellplätzen und den Einsatz von vier Fahrzeugen ableiten kann.
Die Pandemie hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zonenkonformität eines
Betriebs. Es mag zwar zutreffen, dass bei geschlossenen Restaurants ein
erhöhtes Bedürfnis für Lieferdienste vor Ort besteht. Indessen bleibt es dabei,
dass der Standort des Lieferdienstes für Quartierbewohner nicht gleich relevant
ist wie der Standort eines Restaurants, zu dem hin sich die Gäste selber
bewegen müssen. Zudem besteht angesichts der inzwischen erfolgten Öffnung der
Gaststätten wieder eine deutlich geringere Notwendigkeit für Lieferservices.
Es bleibt somit dabei, dass die Vorinstanzen zu Recht den beantragten
Lieferbetrieb als nicht zonenkonform beurteilt haben und die Bewilligung der
dafür nachgesuchten Parkplätze unter diesem Aspekt verweigert haben.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin
macht zur Hauptsache geltend, der Lieferservice sei mit dem Bauentscheid vom 9. September
2019.
bewilligt worden, und zwar – abgesehen von der Auflage bezüglich der
Betriebszeiten – ohne jegliche Einschränkungen. Allfällige Einschränkungen
dieses rechtskräftig bewilligten Betriebs bzw. ein Widerruf seien nur bei
berechtigten Lärmklagen bzw. bei Nichtbeachtung des Reglements möglich; solches
würde jedoch nicht vorliegen, sodass der Widerruf unzulässig sei.
4.2
In den
Akten sind keine konkreten Beweise für berechtigte Lärmklagen ersichtlich. Es
ist deshalb im Grundsatz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen
Lieferservice innerhalb des Rahmens betreiben darf, wie er von der Stadt
Winterthur im Beschluss vom 9. September 2019 gesetzt worden war. Der
nachfolgenden Prüfung der strittigen Punkte ist vorauszuschicken, dass die von
den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich beim Baugesuch vom 18. März 2020
um ein Abänderungsgesuch oder um ein neues Gesuch handelt, irrelevant ist. Für
beide Betrachtungsweisen ist die Klärung der soeben dargelegten Kernfrage massgeblich.
4.3
Weil das
seinerzeitige Betriebskonzept vom 22. Januar 2019 und das angepasste
Betriebskonzept vom 25. September 2019 ebenso wie die städtische
Bewilligung vom 9. September 2019 nicht unmissverständlich abgefasst sind
und keine detaillierten Angaben enthalten, ist der Rahmen der damaligen
Bewilligung durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25
N. 3). Zu diesem Zweck kann auch auf die Begründung
der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht
nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern –
vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen
Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGr, 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3;
VGr, 3. Juni 2020, VB.2019.00781, E. 4.2; Jörg Bickel, Auslegung von
Verwaltungsrechtsakten, Bern 2014, S. 224 ff.).
4.4
Bei der
Auslegung springt vorab ins Auge, dass kein Parkplatz für Betriebsfahrzeuge
vorgesehen war, jedoch je ein Platz für Bewohner und für Kunden. Damit durfte
und musste die Baubehörde davon ausgehen, dass für die Auslieferung keine
motorisierten Betriebsfahrzeuge verwendet würden oder höchstens, dass ein
solches Fahrzeug allenfalls gelegentlich auf einem Kundenparkplatz abgestellt
würde. Umgekehrt konnte und durfte die Beschwerdeführerin mangels beantragter
Abstellplätze nicht davon ausgehen, dass ihr seinerzeit ein Lieferdienst mit
mehreren Motorfahrzeugen bewilligt worden war. Sie führt denn auch – letztlich
damit übereinstimmend – aus, dass der Restaurantbetrieb Ende Februar 2020 wegen
der Pandemie habe eingestellt werden müssen und der Kurierdienst an Bedeutung
gewonnen habe. Aus diesem Grund sei das streitbetroffene Gesuch für die
Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge gestellt worden.
Wenn die Baubehörde im streitgegenständlichen Entscheid
explizit bloss einen Abstellplatz für ein Betriebsfahrzeug bewilligt, so
detailliert sie vor diesem Hintergrund lediglich die ursprüngliche Bewilligung
entsprechend deren Sinn und Zweck, ohne diese einzuschränken oder zu
widerrufen. Die Anordnung erweist sich damit als rechtmässig. Es ist mit Blick
auf die ursprüngliche Baubewilligung und die fehlende Zonenkonformität des beantragten
Lieferservices weder zu beanstanden, dass die Baubehörde die Erstellung von
zwei der drei neu beantragten Abstellplätze verweigert hat, noch, dass der
Lieferservice mit (nur) einem Betriebsfahrzeug erfolgen darf.
4.5
Betreffend
Betriebskonzept beschränkte die Baubehörde den Verkehr auf täglich maximal 12
Lieferfahrten.
Geht man angesichts der obigen Erwägungen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der ursprünglichen Bewilligung, die keinen
Abstellplatz für ein Betriebsfahrzeug vorgesehen hat, nur die Erlaubnis
erhielt, ausnahmsweise Lieferfahrten auszuführen, so stellt die explizite
Beschränkung auf täglich 12 Fahrten ebenfalls keinen Widerruf dar, sondern eine
präzisierende Auslegung der ursprünglichen Bewilligung.
4.6
Schliesslich
will die Baubehörde die Auslieferung nur innerhalb der Stadtgrenze von
Winterthur gestatten. Es trifft zwar offenkundig zu, dass die Auslieferung in
die Region nicht der Quartierversorgung dient. Dies gilt indes bereits auch für
alle anderen Lieferfahrten, die über das Quartier hinaus in andere entfernte
Stadtteile gehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche
Bewilligung den Auslieferdienst implizit auf Fahrten innerhalb des Quartiers
oder der Stadt begrenzt hätte. Die strittige Einschränkung erscheint damit
insoweit als teilweiser Widerruf der ursprünglichen Bewilligung. Auch bestehen
keine plausiblen Gründe für die getroffene Beschränkung. Sie erweist sich
vielmehr als willkürliche Anordnung und ist aufzuheben.
4.7
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde damit in einem Punkt als begründet, während sie im
Übrigen abzuweisen ist.
5.
5.1
Der
förmliche Beschwerdeantrag geht nur auf Aufhebung des Rekursentscheids und
Rückweisung der Akten an die Vorinstanz. Allerdings will die Beschwerde gemäss
Begründung durchaus auch die Gutheissung der Rekursanträge.
5.2
Bei
Aufhebung der angefochtenen Anordnung entscheidet das Verwaltungsgericht selbst
(§ 63 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung kommt nur ausnahmsweise infrage,
insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache
eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).
5.3
Vorliegend
sind keine Gründe für eine Rückweisung erkennbar. Das Baurekursgericht ist auf
die Rügen der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Rekursentscheid enthält des
Weiteren keine formalen Mängel, zumal kein Anlass für die Durchführung eines
Augenscheins ersichtlich ist, wie dies die Beschwerdeführerin vor
Baurekursgericht noch beantragt hatte und sie auch vom Verwaltungsgericht
wünscht, "soweit die Akten nicht zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden". Wie auch die obigen Ausführungen zur Sache zeigen,
sind zusätzliche Sachverhaltsabklärungen irrelevant, weshalb darauf zu
verzichten ist. Mit der Beschwerde wird denn auch in keiner Weise aufgezeigt,
inwiefern der relevante Sachverhalt ungenügend festgestellt worden wäre. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs ist es des Weiteren nicht erforderlich, dass sich
die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2).
Die Kapazität des Pizzaofens erwies sich nicht als entscheidwesentlich, weshalb
die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt
hat, indem sie dieses Vorbringen nicht behandelte. Somit besteht kein Anlass
für eine Rückweisung.
5.4
Vielmehr
ist Dispositiv-Ziffer I.A.1 al. 2 des Entscheids der Baubehörde vom 19. August
2020.
("nur innerhalb der Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,") in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids des
Baurekursgerichts vom 4. Februar 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die
Beschwerde bezüglich der materiellen Anträge abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das für die Dauer des
hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens gestellte Gesuch der Mitbeteiligten 1
betreffend die Betreibung des Lieferservice mit nur einem Fahrzeug
gegenstandslos.
7.
7.1
Die
Auferlegung der Verfahrenskosten richtet sich in erster Linie nach dem Obsiegen
und Unterliegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Mit dem vorliegenden Urteil obsiegen die Stadt Winterthur und
die Mitbeteiligten für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren nicht
(mehr) vollständig, jedoch deutlich überwiegend. Es rechtfertigt sich deshalb
für beide Verfahren, die Kosten zu 5/6 der Beschwerdeführerin, zu 1/12 dem
Beschwerdegegner, zu je 1/24 den Mitbeteiligten 1 solidarisch sowie zu 1/24 den
Mitbeteiligten 2 und 3 solidarisch aufzuerlegen.
7.2
Als
überwiegend obsiegende und gerechtfertigterweise anwaltlich vertretene Partei
hat die Mitbeteiligte 3 gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'600.-
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Hingegen steht dem Beschwerdegegner in
der vorliegenden Konstellation keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 3 VRG). Auch den Mitbeteiligten 1 und 2 steht keine Entschädigung zu, da ihnen in
den Rechtsmittelverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.
8.
Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung darauf
hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann, wenn die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I
des Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 4. Februar 2021 wird
Dispositiv-Ziffer I.A.1 al. 2 des Entscheids der Baubehörde vom 19. August
2020.
("nur innerhalb der Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,")
aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids werden die Kosten
des Rekursverfahrens (total Fr. 4'415.-) zu 5/6 der Beschwerdeführerin, zu
1/12 dem Beschwerdegegner, zu 1/24 den Mitbeteiligten 1 solidarisch sowie zu
1/24 den Mitbeteiligten 2 und 3 solidarisch auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden zu 5/6 der Beschwerdeführerin, zu 1/12 dem Beschwerdegegner sowie
je zu 1/24 den Mitbeteiligten 1 solidarisch sowie den Mitbeteiligten 2
und 3 solidarisch auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird unter Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids verpflichtet, der Mitbeteiligten 3 für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …