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Entscheid

VB.2021.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00177

26. August 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22993)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00177

Urteil

der 1. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas

Widmer, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegner,

und

1.1 C,

1.2 D,

2. E,

3. F, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur verweigerte der A AG

mit Beschluss vom 19. August 2020 die baurechtliche Bewilligung für zwei

von insgesamt drei zusätzlichen Abstellplätzen; ein Abstellplatz zur Benutzung

durch ein Betriebsfahrzeug wurde bewilligt. Zudem forderte er die A AG

auf, das eingereichte Betriebskonzept für den Pizzakurierservice vor Baubeginn

zu überarbeiten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG an das Baurekursgericht

mit dem Antrag, die Baubewilligung für die beiden verweigerten Parkplätze für

Betriebsfahrzeuge zu erteilen und die Anordnungen zum Betriebskonzept

aufzuheben. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragte die A AG

die Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz

zu neuem Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht

ersuchte am 18. März 2021 um Beschwerdeabweisung. Der Bauausschuss der

Stadt Winterthur beantragte am 21. April 2021, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Dieselben Anträge stellten E und F mit Eingabe vom 23. April 2021. Mit

Eingabe gleichen Datums ersuchten D und C um Bestätigung des angefochtenen

Rekursentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Zudem stellten sie den Antrag, den Pizzakurierdienst im betriebenen Umfang

einzustellen sowie den Verfahrensantrag, die A AG zu verpflichten, den

Lieferservice während des hängigen Beschwerdeverfahrens nur mit einem

Lieferfahrzeug zu betreiben.

Mit Replik vom 27. Mai 2021 hielten die A AG an

ihren Anträgen fest, ebenso der Bauausschuss mit Duplik vom 10. Juni 2021

sowie E und F mit Duplik vom 28. Juni 2021. D und C liessen sich nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde der A AG zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

1.2

Die Mitbeteiligten 1

beantragten mit der Beschwerdeantwort zur Sache, es sei der Pizzakurierdienst

im betriebenen Umfang einzustellen. Soweit sie damit über die Bestätigung des

Rekursentscheids hinaus eine Betriebseinschränkung verlangen sollten, ist auf

das Begehren nicht einzutreten. Solches hätte bereits mit einem Rekurs gegen

den Bauentscheid und mit einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht verlangt

werden müssen, zumal das Verwaltungsrechtspflegegesetz das Institut des

Anschlussrekurses bzw. der Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. dazu Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu § 19-28a N. 17).

2.

2.1

Die

streitbetroffene Liegenschaft an der G-Strasse 01 (Kat-Nr. 02)

befindet sich in der Wohnzone W 2/2,0. Der Bauausschuss der Stadt

Winterthur hatte der Beschwerdeführerin am 9. September 2019 einen neuen

hofseitigen Gebäudezugang, den Einbau eines Pizzaofens im Erdgeschoss sowie

zusätzlich zum Restaurant die Einrichtung eines Pizzalieferdienstes bewilligt.

Ferner wurde die Erstellung von maximal zwei Parkplätzen bewilligt, nämlich je

einen für Bewohner und für Kunden. Ferner verlangte der Bauausschuss eine

Anpassung des Betriebskonzepts. Als Betriebskonzept hatte die Beschwerdeführerin

zum Baugesuch unter der Bezeichnung "H" den Betrieb eines Restaurants

mit 22 Sitzplätzen im Innern und einem Gartenrestaurant mit ca. 44 Sitzplätzen

eingereicht. Für die Innenräume waren Öffnungszeiten von 7.00 Uhr bis

6.30

Uhr vorgesehen. Mit Bezug auf den Lieferservice verpflichtete der Bauausschuss

die Beschwerdeführerin, vor Baubeginn ein korrigiertes Betriebskonzept

einzureichen und bewilligen zu lassen. Darin war aufzuzeigen, dass die

Lieferzeiten auf die gemäss allgemeiner Polizeiverordnung zulässigen Zeiten für

Aussenwirtschaften begrenzt werden. Zur Begründung wies der Bauausschuss darauf

hin, dass ein 24-Stunden-Betrieb des Pizzakuriers nicht mehr als nicht störende

Gewerbe beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ein

Betriebskonzept vom 25. September 2019 mit verkürzten Öffnungszeiten ein,

nämlich von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Dieses wurde von der städtischen

Behörde am 9. Oktober 2019 genehmigt.

2.2

2.2.1

Am 18. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch um

"Parkplatzanpassung", welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist. Zu den beiden bestehenden und bewilligten Abstellplätzen projektierte sie

drei neue Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge. Im neu vorgelegten

Betriebskonzept vom 5. April 2020 führte sie einen Take-away und unter dem

Titel "Pizzakurier" Essenskurierlieferungen an, nämlich deren ca.

70.

Fahrten am Tag in die Stadt Winterthur und Region mit vier Fahrzeugen.

2.2.2

Mit streitbetroffenem Beschluss vom 19. August 2020 bewilligte der

Bauausschuss lediglich einen zusätzlichen Abstellplatz für die Benutzung durch

ein Betriebsfahrzeug, verweigerte jedoch die projektierten zwei weiteren

Parkplätze (Dispositiv-Ziff. II). Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin

in Dispositiv-Ziff. I.A.1 auf, im Betriebskonzept aufzuzeigen, dass

-

der Lieferservice

(nur) mit einem Betriebsfahrzeug erfolgt,

-

nur innerhalb der

Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,

-

täglich maximal

12.

Lieferfahrten erfolgen.

Zur Begründung des Entscheids

wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass in der ursprünglichen Bewilligung

vom 9. September 2019 davon auszugehen war, dass neben der

Restaurantnutzung in untergeordnetem Umfang auch ein Pizzalieferservice

angeboten werden sollte. Im neu vorgelegten Betriebskonzept sei jedoch ein

Lieferservice mit insgesamt vier Fahrzeugen und täglich ca. 70 Fahrten in

die Region vorgesehen. Damit stehe nicht mehr alleine die Gaststätte im

Vordergrund, welcher der Quartierversorgung diene, sondern der

Pizzalieferservice. Dieser verursache einen für die Wohnzone ungewöhnlich

intensiven Fahrzeugverkehr und einen Beladebetrieb im Aussenbereich. Folglich

liege kein nicht störendes Gewerbe mehr vor, welches einwandfrei in die

Wohnzone passen würde. Der Pizzakurier sei in diesem Ausmass nicht zonenkonform.

3.

3.1

Gemäss Art. 54

Abs. 4 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober

2000.

sind in der hier betroffenen Wohnzone nur Wohnungen, nicht störende

Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur Quartierversorgung zulässig.

3.2

Den

Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, dass der Pizzalieferservice, wie ihn die Beschwerdeführerin

im strittigen Betriebskonzept vom 5. April 2020 vorsieht, als mässig

störendes Gewerbe und nicht als Laden oder Gaststätte zur Quartierversorgung zu

qualifizieren ist. Im Unterschied zu einem Laden oder einem allenfalls

ebenfalls mässig störenden Quartierrestaurant mit Aussenterrassen dient ein

grösserer Pizzalieferservice nicht primär der Quartierversorgung, sondern

bedient gleichermassen auch eine weitere Umgebung. Für die Quartierbewohner ist

es ohne grossen Belang, wenn die Lieferung der Produkte aus einem Gebiet mit

zugelassenem störendem Gewerbe erfolgt, auch wenn dies etwas länger dauern

kann. Zudem und vor allem aber ist ein grösserer Lieferservice, wie ihn die Beschwerdeführerin

mit dem neuen Konzept betreiben will, weder als Laden noch als Gaststätte zu

qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um ein anderes Gewerbe, das angesichts

der grossen Zahl vorgesehener Fahrten als mässig störend einzustufen und

deshalb in der Wohnzone nicht zulässig ist. Daran ändert gerade nichts, dass

auch ein Restaurant allenfalls viele Fahrten verursachen und störend sein kann;

der Unterschied liegt darin, dass Gaststätten zwecks Quartierversorgung

gesetzlich privilegiert sind. Dies alles übersieht die Beschwerdeführerin, wenn

sie der Meinung ist, der Lieferbetrieb erweise sich auch in der beantragten

Form als zonenkonform. Zudem setzt sie sich mit den ausführlichen Erwägungen

des Baurekursgerichts, mit welcher die Zonenkonformität des Lieferdienstes gemäss

eingereichtem Betriebskonzept verneint wird, nicht näher auseinander. Es lässt

sich ergänzend auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3

Anzumerken

bleibt, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund auch aus geänderten

Verhältnissen (Pandemie) nichts Massgebendes für die Bewilligungsfähigkeit von

weiteren drei Abstellplätzen und den Einsatz von vier Fahrzeugen ableiten kann.

Die Pandemie hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zonenkonformität eines

Betriebs. Es mag zwar zutreffen, dass bei geschlossenen Restaurants ein

erhöhtes Bedürfnis für Lieferdienste vor Ort besteht. Indessen bleibt es dabei,

dass der Standort des Lieferdienstes für Quartierbewohner nicht gleich relevant

ist wie der Standort eines Restaurants, zu dem hin sich die Gäste selber

bewegen müssen. Zudem besteht angesichts der inzwischen erfolgten Öffnung der

Gaststätten wieder eine deutlich geringere Notwendigkeit für Lieferservices.

Es bleibt somit dabei, dass die Vorinstanzen zu Recht den beantragten

Lieferbetrieb als nicht zonenkonform beurteilt haben und die Bewilligung der

dafür nachgesuchten Parkplätze unter diesem Aspekt verweigert haben.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin

macht zur Hauptsache geltend, der Lieferservice sei mit dem Bauentscheid vom 9. September

2019.

bewilligt worden, und zwar – abgesehen von der Auflage bezüglich der

Betriebszeiten – ohne jegliche Einschränkungen. Allfällige Einschränkungen

dieses rechtskräftig bewilligten Betriebs bzw. ein Widerruf seien nur bei

berechtigten Lärmklagen bzw. bei Nichtbeachtung des Reglements möglich; solches

würde jedoch nicht vorliegen, sodass der Widerruf unzulässig sei.

4.2

In den

Akten sind keine konkreten Beweise für berechtigte Lärmklagen ersichtlich. Es

ist deshalb im Grundsatz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen

Lieferservice innerhalb des Rahmens betreiben darf, wie er von der Stadt

Winterthur im Beschluss vom 9. September 2019 gesetzt worden war. Der

nachfolgenden Prüfung der strittigen Punkte ist vorauszuschicken, dass die von

den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich beim Baugesuch vom 18. März 2020

um ein Abänderungsgesuch oder um ein neues Gesuch handelt, irrelevant ist. Für

beide Betrachtungsweisen ist die Klärung der soeben dargelegten Kernfrage massgeblich.

4.3

Weil das

seinerzeitige Betriebskonzept vom 22. Januar 2019 und das angepasste

Betriebskonzept vom 25. September 2019 ebenso wie die städtische

Bewilligung vom 9. September 2019 nicht unmissverständlich abgefasst sind

und keine detaillierten Angaben enthalten, ist der Rahmen der damaligen

Bewilligung durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25

N. 3). Zu diesem Zweck kann auch auf die Begründung

der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht

nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern –

vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen

Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGr, 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3;

VGr, 3. Juni 2020, VB.2019.00781, E. 4.2; Jörg Bickel, Auslegung von

Verwaltungsrechtsakten, Bern 2014, S. 224 ff.).

4.4

Bei der

Auslegung springt vorab ins Auge, dass kein Parkplatz für Betriebsfahrzeuge

vorgesehen war, jedoch je ein Platz für Bewohner und für Kunden. Damit durfte

und musste die Baubehörde davon ausgehen, dass für die Auslieferung keine

motorisierten Betriebsfahrzeuge verwendet würden oder höchstens, dass ein

solches Fahrzeug allenfalls gelegentlich auf einem Kundenparkplatz abgestellt

würde. Umgekehrt konnte und durfte die Beschwerdeführerin mangels beantragter

Abstellplätze nicht davon ausgehen, dass ihr seinerzeit ein Lieferdienst mit

mehreren Motorfahrzeugen bewilligt worden war. Sie führt denn auch – letztlich

damit übereinstimmend – aus, dass der Restaurantbetrieb Ende Februar 2020 wegen

der Pandemie habe eingestellt werden müssen und der Kurierdienst an Bedeutung

gewonnen habe. Aus diesem Grund sei das streitbetroffene Gesuch für die

Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge gestellt worden.

Wenn die Baubehörde im streitgegenständlichen Entscheid

explizit bloss einen Abstellplatz für ein Betriebsfahrzeug bewilligt, so

detailliert sie vor diesem Hintergrund lediglich die ursprüngliche Bewilligung

entsprechend deren Sinn und Zweck, ohne diese einzuschränken oder zu

widerrufen. Die Anordnung erweist sich damit als rechtmässig. Es ist mit Blick

auf die ursprüngliche Baubewilligung und die fehlende Zonenkonformität des beantragten

Lieferservices weder zu beanstanden, dass die Baubehörde die Erstellung von

zwei der drei neu beantragten Abstellplätze verweigert hat, noch, dass der

Lieferservice mit (nur) einem Betriebsfahrzeug erfolgen darf.

4.5

Betreffend

Betriebskonzept beschränkte die Baubehörde den Verkehr auf täglich maximal 12

Lieferfahrten.

Geht man angesichts der obigen Erwägungen davon aus, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der ursprünglichen Bewilligung, die keinen

Abstellplatz für ein Betriebsfahrzeug vorgesehen hat, nur die Erlaubnis

erhielt, ausnahmsweise Lieferfahrten auszuführen, so stellt die explizite

Beschränkung auf täglich 12 Fahrten ebenfalls keinen Widerruf dar, sondern eine

präzisierende Auslegung der ursprünglichen Bewilligung.

4.6

Schliesslich

will die Baubehörde die Auslieferung nur innerhalb der Stadtgrenze von

Winterthur gestatten. Es trifft zwar offenkundig zu, dass die Auslieferung in

die Region nicht der Quartierversorgung dient. Dies gilt indes bereits auch für

alle anderen Lieferfahrten, die über das Quartier hinaus in andere entfernte

Stadtteile gehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche

Bewilligung den Auslieferdienst implizit auf Fahrten innerhalb des Quartiers

oder der Stadt begrenzt hätte. Die strittige Einschränkung erscheint damit

insoweit als teilweiser Widerruf der ursprünglichen Bewilligung. Auch bestehen

keine plausiblen Gründe für die getroffene Beschränkung. Sie erweist sich

vielmehr als willkürliche Anordnung und ist aufzuheben.

4.7

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde damit in einem Punkt als begründet, während sie im

Übrigen abzuweisen ist.

5.

5.1

Der

förmliche Beschwerdeantrag geht nur auf Aufhebung des Rekursentscheids und

Rückweisung der Akten an die Vorinstanz. Allerdings will die Beschwerde gemäss

Begründung durchaus auch die Gutheissung der Rekursanträge.

5.2

Bei

Aufhebung der angefochtenen Anordnung entscheidet das Verwaltungsgericht selbst

(§ 63 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung kommt nur ausnahmsweise infrage,

insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache

eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.3

Vorliegend

sind keine Gründe für eine Rückweisung erkennbar. Das Baurekursgericht ist auf

die Rügen der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Rekursentscheid enthält des

Weiteren keine formalen Mängel, zumal kein Anlass für die Durchführung eines

Augenscheins ersichtlich ist, wie dies die Beschwerdeführerin vor

Baurekursgericht noch beantragt hatte und sie auch vom Verwaltungsgericht

wünscht, "soweit die Akten nicht zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden". Wie auch die obigen Ausführungen zur Sache zeigen,

sind zusätzliche Sachverhaltsabklärungen irrelevant, weshalb darauf zu

verzichten ist. Mit der Beschwerde wird denn auch in keiner Weise aufgezeigt,

inwiefern der relevante Sachverhalt ungenügend festgestellt worden wäre. Im

Rahmen des rechtlichen Gehörs ist es des Weiteren nicht erforderlich, dass sich

die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2).

Die Kapazität des Pizzaofens erwies sich nicht als entscheidwesentlich, weshalb

die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt

hat, indem sie dieses Vorbringen nicht behandelte. Somit besteht kein Anlass

für eine Rückweisung.

5.4

Vielmehr

ist Dispositiv-Ziffer I.A.1 al. 2 des Entscheids der Baubehörde vom 19. August

2020.

("nur innerhalb der Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,") in

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids des

Baurekursgerichts vom 4. Februar 2021 aufzuheben. Im Übrigen ist die

Beschwerde bezüglich der materiellen Anträge abzuweisen.

6.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das für die Dauer des

hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens gestellte Gesuch der Mitbeteiligten 1

betreffend die Betreibung des Lieferservice mit nur einem Fahrzeug

gegenstandslos.

7.

7.1

Die

Auferlegung der Verfahrenskosten richtet sich in erster Linie nach dem Obsiegen

und Unterliegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Mit dem vorliegenden Urteil obsiegen die Stadt Winterthur und

die Mitbeteiligten für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren nicht

(mehr) vollständig, jedoch deutlich überwiegend. Es rechtfertigt sich deshalb

für beide Verfahren, die Kosten zu 5/6 der Beschwerdeführerin, zu 1/12 dem

Beschwerdegegner, zu je 1/24 den Mitbeteiligten 1 solidarisch sowie zu 1/24 den

Mitbeteiligten 2 und 3 solidarisch aufzuerlegen.

7.2

Als

überwiegend obsiegende und gerechtfertigterweise anwaltlich vertretene Partei

hat die Mitbeteiligte 3 gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'600.-

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Hingegen steht dem Beschwerdegegner in

der vorliegenden Konstellation keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 3 VRG). Auch den Mitbeteiligten 1 und 2 steht keine Entschädigung zu, da ihnen in

den Rechtsmittelverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

8.

Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung darauf

hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann, wenn die

Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I

des Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 4. Februar 2021 wird

Dispositiv-Ziffer I.A.1 al. 2 des Entscheids der Baubehörde vom 19. August

2020.

("nur innerhalb der Stadtgrenze Winterthur geliefert wird,")

aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids werden die Kosten

des Rekursverfahrens (total Fr. 4'415.-) zu 5/6 der Beschwerdeführerin, zu

1/12 dem Beschwerdegegner, zu 1/24 den Mitbeteiligten 1 solidarisch sowie zu

1/24 den Mitbeteiligten 2 und 3 solidarisch auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden zu 5/6 der Beschwerdeführerin, zu 1/12 dem Beschwerdegegner sowie

je zu 1/24 den Mitbeteiligten 1 solidarisch sowie den Mitbeteiligten 2

und 3 solidarisch auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird unter Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids verpflichtet, der Mitbeteiligten 3 für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …