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Entscheid

VB.2021.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00178

2. Dezember 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23260)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00178

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

Verein A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

B AG, vertreten durch RA D,

2.

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur der B AG die baurechtliche Bewilligung

für einen Umbau bzw. eine Erweiterung einer bestehenden

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Winterthur.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob der Verein A mit Eingabe

vom 29. April 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 4. Februar 2021 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Hierauf gelangte der Verein A am 5. März 2021 (Poststempel:

6.

März 2021) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den

Entscheid des Baurekursgerichts sowie die Baubewilligung des Bauausschusses der

Stadt Winterthur mittels Normenkontrolle aufzuheben (Antrag 1). Sollten

bei den Normenkontrollen Verletzungen festgestellt werden, seien die

betroffenen Gesetzesartikel, Verordnungen und Grenzwerte effektiv anzupassen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 2). Sodann seien die

Baurekursgerichtskosten, die Zustellkosten der Vorinstanz sowie die

Umtriebskosten zu verringern, aufzuheben oder der Beschwerdegegnerschaft zu

überwälzen. Es sei dem Verein eine Prozess- und Umtriebsentschädigung von über Fr. 1'000.-

zuzusprechen (Antrag 3).

Das Baurekursgericht beantragte am 9. April 2021 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt

Winterthur beantragte am 21. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April

2021.

beantragte die B AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit

Replik vom 7. Mai 2021 beantragte der Verein A Einblick in die

Überprüfung und Bewertung der Kontrollsysteme nach den Vorgaben der neuen

Vollzugsempfehlung. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur hielt am 25. Mai

2021.

an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Gegenstand

eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach

der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die Bestimmung des

Streitgegenstands sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren Begründung (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 45 ff.). Neue Sachbegehren sind im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens

verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien

gegebenenfalls die Gesetze, Verordnungen und Grenzwerte anzupassen, wurde vor

der Vorinstanz nicht gestellt und erweist sich demgemäss als unzulässiges neues

Sachbegehren. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht auch nicht für die

Anpassung der genannten Bestimmungen bzw. für ein abstraktes

Normenkontrollverfahren zuständig. Es ist demgemäss nicht auf diesen Antrag

einzutreten.

1.3

Grundlage

für die Berechnung der Strahlung einer Mobilfunkanlage bildet die

Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute:

Bundesamt für Umwelt BAFU) zur Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) "Mobilfunk-

und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL,

Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine

Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt.

Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive

Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose

nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:

Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020

"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und

Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle

eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die

Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die

tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer

Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar

2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer

immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in

der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des

Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge

hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine adaptive

Antennenanlage, welche noch nach dem "Worst-Case-Szenario", also der

grösstmöglichen Exposition der Anlage, beurteilt wurde, weshalb eine Berechnung

der Exposition der Anlage nach der neuen Vollzugsempfehlung des BAFU sowie eine

allfällige Anpassung der Anlage an diese Vollzugsempfehlung nicht

Streitgegenstand sind. Auf diesbezügliche Rügen ist daher nicht einzugehen.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

W4/3.4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur (BZO) und ist mit

einem Gebäude überstellt, auf dessen Dach eine Mobilfunk-Antennenanlage

besteht. Diese soll nach den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin umgebaut

und insbesondere mit neuen Antennenmodulen bestückt werden, die auf den

Frequenzbändern 700–900 MHz und 1'400–3'600 MHz sowie in den Azimuten

von 60°, 180° und 300° senden sollen. Es sollen adaptive Antennen eingesetzt

werden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die NISV und deren Anwendung im

vorliegenden Verfahren würde gegen höherrangiges Recht verstossen, weshalb eine

konkrete Normenkontrolle durchzuführen sei.

3.2

Die

nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen

Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften

und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]). Zu

diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11

USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13

USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf

Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und

Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim

Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen,

die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen

müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV

festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1

NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten

(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3

NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten

Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten

können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die

Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss

ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt

einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in

ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte

der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und

verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die

vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden

Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen können (E. 3c).

Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach

bestätigt (statt vieler: BGE 138 II 173 E. 5.1; BGr, 27. Oktober

2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; 4. April 2014, 1C_340/2013, E. 3.3).

Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass es in erster Linie Sache der

zuständigen Fachbehörden (und nicht des Bundesgerichts resp. vorliegend des

Verwaltungsgerichts) ist, die internationale Forschung sowie die technische

Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der

NISV beim Bundesrat zu beantragen (BGr, 20. Oktober 2010, 1C_118/2010 E. 4.2;

4.

April 2014, 1C_340/2013, E. 3.3).

3.3

Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe,

die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung

(NIS) zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den

Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren. Dieser bildet die

Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat

eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse

aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Zur

fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 eine Beratende

Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten

wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten

Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung

sind oder sein könnten. Die Ergebnisse der Evaluation werden vierteljährlich in

Form eines Newsletters publiziert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter/beratende-expertengruppe-nis-berenis.html,

zuletzt besucht am 16. November 2021). So setzt sich auch die

Expertengruppe in ihrem Newsletter vom Januar 2021 u. a. mit dem vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Argument des oxidativen Stresses auseinander.

Sie hielt fest, dass sich – trotz methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen

einzelner Studien – ein Trend abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im

niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen

Gleichgewichtes führen könne. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit

Vorschädigungen, wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes,

neurodegenerative Erkrankungen), vermehrt Gesundheitseffekte auftreten würden.

Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger

effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch

für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden.

Weiterführende Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen seien aber

notwendig, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu

bestätigen (www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht >

Newsletter).

3.4

In erster

Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des

Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die

technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS

permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse

laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten

des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den

Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni

2021.

bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten

Studien, Dokumenten und Behauptungen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).

Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von

Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt

und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem

Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3). Die

Anwendung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorliegend

nicht zu beanstanden bzw. eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, die neue 5G-Technologie sei nicht messbar und das

Messverfahren beim Beamforming durch adaptive Antennen noch ungelöst.

4.2

Das

Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020 (englisches

Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur Messmethode

für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1)

herausgegeben. Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive

Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem

Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode

(frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei

verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage.

Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im

massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit

den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden

Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den

Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende

Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.). Der Technische Bericht

kann für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf

die NISV verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle

Messempfehlung herausgeben (S. 5). Inzwischen hat das METAS den

"Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen

im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen den

Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen

Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch

der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag

Vollzugsempfehlung, S. 14).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Grenzwerte müssten überschritten

werden, damit die Antenne zuverlässig funktionieren könne.

5.2

Im

baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder

Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und

wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen

hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die

Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und

umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). § 326 PBG untersagt die

Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben. Daraus

leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu

halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung beabsichtigt, im

dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise geänderte

Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.). Die Standortdatenblätter

und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung.

Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in

diesem Umfang betreiben. Ob damit die Antenne sendetechnisch sinnvoll betrieben

werde kann, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Testmessungen der französischen

Aufsichtsbehörden würden beweisen, dass im 5G-Modus die Strahlungsgrenzwerte

der Baugenehmigung nicht eingehalten werden könnten.

6.2

Art. 12

NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen

durchzuführen sind, wobei das BAFU die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden

empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL

Vollzugsempfehlung, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen,

wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die

Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei begründetem Verdacht

verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle

anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A.,

Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Abnahmemessungen gewährleisten die

Einhaltung der Grenzwerte; sodann ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die

private Beschwerdegegnerin lediglich mit derjenigen WERP-Stärke senden darf,

welche ihr in der Baubewilligung bewilligt wurde.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt, bei der geplanten Antenne sei ein Neigungswinkel von bis

zu 45° möglich, ein solcher finde sich in den Datenblättern der privaten

Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Die Berechnungen seien mit einem Winkel von 0°

angestellt worden, bei einem Winkel von 45° ergäben sich hohe

Grenzwertüberschreitungen.

7.2

Entsprechend

der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den

Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24).

Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad)

dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug

zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten

Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung

des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die

jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung

zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt

allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu

tun. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen geführten

Angaben zur relativen Lage der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte

für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation

des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]",

"Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der

Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung

[in Grad]") ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die

Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Dies gilt auch

für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven Antennen.

Demgemäss wurden die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet und im

Standortdatenblatt korrekt abgebildet.

8.

8.1

Schliesslich

hegt der Beschwerdeführer Zweifel betreffend die Gültigkeit des QS-Systems der

privaten Beschwerdegegnerin für adaptive Antennen und beantragt, dessen Audit

einsehen zu können.

8.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein

schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch

objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das

Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,

17.

März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4

und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr,

3.

September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich

behandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden

QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für

Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2).

Dass dies bei der privaten Beschwerdegegnerin nicht der Fall ist, wird weder

geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver

Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt

(wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen

und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche

Prüfung des QS-Systems erübrigt. Das BAKOM hat sodann das QS-System der

privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die

adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt

(vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).

Das Zertifikat ist auf der vorgenannten Internetseite öffentlich einsehbar, es

kann daher auf die Einholung weiterer Audits verzichtet werden. Im Übrigen

bezog sich der Antrag des Beschwerdeführers auch auf die neue

Vollzugsverordnung, welche wie dargelegt vorliegend noch keine Anwendung

findet; insofern wäre auf diesen Antrag auch nicht einzutreten.

9.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs des

Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Entsprechend seinem Unterliegen hat der

Beschwerdeführer daher auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu

tragen und ist er zu einer Umtriebsentschädigung an die obsiegende private

Beschwerdegegnerin verpflichtet (§ 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 3 VRG). Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist daher nicht zu beanstanden.

Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern die Kostenauferlegung

als zu hoch einzustufen sei und erweist sich diese noch im Rahmen des Ermessens

der Vorinstanz. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine

solche zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …