VB.2021.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00178
2. Dezember 2021Deutsch17 min
(URT.2021.23260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00178
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
B AG, vertreten durch RA D,
2.
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der B AG die baurechtliche Bewilligung
für einen Umbau bzw. eine Erweiterung einer bestehenden
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Winterthur.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob der Verein A mit Eingabe
vom 29. April 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 4. Februar 2021 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Hierauf gelangte der Verein A am 5. März 2021 (Poststempel:
6.
März 2021) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den
Entscheid des Baurekursgerichts sowie die Baubewilligung des Bauausschusses der
Stadt Winterthur mittels Normenkontrolle aufzuheben (Antrag 1). Sollten
bei den Normenkontrollen Verletzungen festgestellt werden, seien die
betroffenen Gesetzesartikel, Verordnungen und Grenzwerte effektiv anzupassen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 2). Sodann seien die
Baurekursgerichtskosten, die Zustellkosten der Vorinstanz sowie die
Umtriebskosten zu verringern, aufzuheben oder der Beschwerdegegnerschaft zu
überwälzen. Es sei dem Verein eine Prozess- und Umtriebsentschädigung von über Fr. 1'000.-
zuzusprechen (Antrag 3).
Das Baurekursgericht beantragte am 9. April 2021 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur beantragte am 21. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April
2021.
beantragte die B AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Replik vom 7. Mai 2021 beantragte der Verein A Einblick in die
Überprüfung und Bewertung der Kontrollsysteme nach den Vorgaben der neuen
Vollzugsempfehlung. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur hielt am 25. Mai
2021.
an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Gegenstand
eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach
der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die Bestimmung des
Streitgegenstands sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren Begründung (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 45 ff.). Neue Sachbegehren sind im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens
verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien
gegebenenfalls die Gesetze, Verordnungen und Grenzwerte anzupassen, wurde vor
der Vorinstanz nicht gestellt und erweist sich demgemäss als unzulässiges neues
Sachbegehren. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht auch nicht für die
Anpassung der genannten Bestimmungen bzw. für ein abstraktes
Normenkontrollverfahren zuständig. Es ist demgemäss nicht auf diesen Antrag
einzutreten.
1.3
Grundlage
für die Berechnung der Strahlung einer Mobilfunkanlage bildet die
Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute:
Bundesamt für Umwelt BAFU) zur Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) "Mobilfunk-
und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL,
Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt.
Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive
Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose
nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:
Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und
Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle
eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die
Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen
beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen
Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die
tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer
Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar
2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer
immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in
der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des
Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge
hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine adaptive
Antennenanlage, welche noch nach dem "Worst-Case-Szenario", also der
grösstmöglichen Exposition der Anlage, beurteilt wurde, weshalb eine Berechnung
der Exposition der Anlage nach der neuen Vollzugsempfehlung des BAFU sowie eine
allfällige Anpassung der Anlage an diese Vollzugsempfehlung nicht
Streitgegenstand sind. Auf diesbezügliche Rügen ist daher nicht einzugehen.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
W4/3.4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur (BZO) und ist mit
einem Gebäude überstellt, auf dessen Dach eine Mobilfunk-Antennenanlage
besteht. Diese soll nach den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin umgebaut
und insbesondere mit neuen Antennenmodulen bestückt werden, die auf den
Frequenzbändern 700–900 MHz und 1'400–3'600 MHz sowie in den Azimuten
von 60°, 180° und 300° senden sollen. Es sollen adaptive Antennen eingesetzt
werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die NISV und deren Anwendung im
vorliegenden Verfahren würde gegen höherrangiges Recht verstossen, weshalb eine
konkrete Normenkontrolle durchzuführen sei.
3.2
Die
nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]). Zu
diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11
USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13
USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf
Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und
Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim
Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen,
die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen
müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten
(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3
NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten
Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten
können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die
Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss
ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt
einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in
ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).
Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte
der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und
verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden
Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen können (E. 3c).
Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht in den letzten Jahren mehrfach
bestätigt (statt vieler: BGE 138 II 173 E. 5.1; BGr, 27. Oktober
2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; 4. April 2014, 1C_340/2013, E. 3.3).
Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass es in erster Linie Sache der
zuständigen Fachbehörden (und nicht des Bundesgerichts resp. vorliegend des
Verwaltungsgerichts) ist, die internationale Forschung sowie die technische
Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der
NISV beim Bundesrat zu beantragen (BGr, 20. Oktober 2010, 1C_118/2010 E. 4.2;
4.
April 2014, 1C_340/2013, E. 3.3).
3.3
Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe,
die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung
(NIS) zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den
Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren. Dieser bildet die
Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat
eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse
aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Zur
fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 eine Beratende
Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten
wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten
Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung
sind oder sein könnten. Die Ergebnisse der Evaluation werden vierteljährlich in
Form eines Newsletters publiziert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter/beratende-expertengruppe-nis-berenis.html,
zuletzt besucht am 16. November 2021). So setzt sich auch die
Expertengruppe in ihrem Newsletter vom Januar 2021 u. a. mit dem vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argument des oxidativen Stresses auseinander.
Sie hielt fest, dass sich – trotz methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen
einzelner Studien – ein Trend abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im
niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen
Gleichgewichtes führen könne. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit
Vorschädigungen, wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes,
neurodegenerative Erkrankungen), vermehrt Gesundheitseffekte auftreten würden.
Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger
effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch
für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden.
Weiterführende Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen seien aber
notwendig, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu
bestätigen (www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht >
Newsletter).
3.4
In erster
Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS
permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse
laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten
des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den
Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni
2021.
bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Studien, Dokumenten und Behauptungen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).
Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht
dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von
Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt
und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem
Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3). Die
Anwendung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorliegend
nicht zu beanstanden bzw. eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, die neue 5G-Technologie sei nicht messbar und das
Messverfahren beim Beamforming durch adaptive Antennen noch ungelöst.
4.2
Das
Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020 (englisches
Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur Messmethode
für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1)
herausgegeben. Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive
Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem
Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode
(frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei
verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage.
Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im
massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit
den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden
Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den
Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende
Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.). Der Technische Bericht
kann für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf
die NISV verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle
Messempfehlung herausgeben (S. 5). Inzwischen hat das METAS den
"Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen
im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen den
Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen
Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch
der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag
Vollzugsempfehlung, S. 14).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Grenzwerte müssten überschritten
werden, damit die Antenne zuverlässig funktionieren könne.
5.2
Im
baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder
Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und
wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen
hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die
Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und
umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). § 326 PBG untersagt die
Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben. Daraus
leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu
halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung beabsichtigt, im
dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise geänderte
Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.). Die Standortdatenblätter
und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung.
Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die Mobilfunkantenne nur in
diesem Umfang betreiben. Ob damit die Antenne sendetechnisch sinnvoll betrieben
werde kann, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Testmessungen der französischen
Aufsichtsbehörden würden beweisen, dass im 5G-Modus die Strahlungsgrenzwerte
der Baugenehmigung nicht eingehalten werden könnten.
6.2
Art. 12
NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen
durchzuführen sind, wobei das BAFU die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden
empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL
Vollzugsempfehlung, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen,
wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die
Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei begründetem Verdacht
verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle
anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A.,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Abnahmemessungen gewährleisten die
Einhaltung der Grenzwerte; sodann ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die
private Beschwerdegegnerin lediglich mit derjenigen WERP-Stärke senden darf,
welche ihr in der Baubewilligung bewilligt wurde.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt, bei der geplanten Antenne sei ein Neigungswinkel von bis
zu 45° möglich, ein solcher finde sich in den Datenblättern der privaten
Beschwerdegegnerin jedoch nicht. Die Berechnungen seien mit einem Winkel von 0°
angestellt worden, bei einem Winkel von 45° ergäben sich hohe
Grenzwertüberschreitungen.
7.2
Entsprechend
der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den
Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24).
Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad)
dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug
zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten
Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung
des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die
jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung
zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt
allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu
tun. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen geführten
Angaben zur relativen Lage der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte
für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation
des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]",
"Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der
Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung
[in Grad]") ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die
Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Dies gilt auch
für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven Antennen.
Demgemäss wurden die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet und im
Standortdatenblatt korrekt abgebildet.
8.
8.1
Schliesslich
hegt der Beschwerdeführer Zweifel betreffend die Gültigkeit des QS-Systems der
privaten Beschwerdegegnerin für adaptive Antennen und beantragt, dessen Audit
einsehen zu können.
8.2
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,
17.
März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4
und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative
Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006.
die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr,
3.
September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich
behandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden
QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für
Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2).
Dass dies bei der privaten Beschwerdegegnerin nicht der Fall ist, wird weder
geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver
Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt
(wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen
und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche
Prüfung des QS-Systems erübrigt. Das BAKOM hat sodann das QS-System der
privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die
adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt
(vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).
Das Zertifikat ist auf der vorgenannten Internetseite öffentlich einsehbar, es
kann daher auf die Einholung weiterer Audits verzichtet werden. Im Übrigen
bezog sich der Antrag des Beschwerdeführers auch auf die neue
Vollzugsverordnung, welche wie dargelegt vorliegend noch keine Anwendung
findet; insofern wäre auf diesen Antrag auch nicht einzutreten.
9.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Entsprechend seinem Unterliegen hat der
Beschwerdeführer daher auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu
tragen und ist er zu einer Umtriebsentschädigung an die obsiegende private
Beschwerdegegnerin verpflichtet (§ 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 3 VRG). Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist daher nicht zu beanstanden.
Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern die Kostenauferlegung
als zu hoch einzustufen sei und erweist sich diese noch im Rahmen des Ermessens
der Vorinstanz. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG). Vielmehr ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine
solche zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …