VB.2021.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00179
16. Juni 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00179
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1964 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A heiratete
am 9. Dezember 2017 den 1970 geborenen und in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen C, worauf sie am 3. März
2018 in die Schweiz einreiste und ihr am 19. März 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 17. August und 15. September 2020 teilte C dem
Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung verlassen habe, ihm
deren neuer Aufenthaltsort nicht bekannt sei und er sich scheiden lassen werde,
wozu er bereits einen Scheidungsanwalt kontaktiert habe. Hierauf widerrief das
Migrationsamt am 9. November 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. Januar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 26. April 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 9. März 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die bis zum 2. März 2023 gültige
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Weiter beantragte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist trotz Trennung und Scheidungsabsichten ihres Ehemannes
nach wie vor mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen
Staatsangehörigen verheiratet, womit sie sich während der formellen Fortdauer
ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.
3.
3.1
Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Dispositiv
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,
VB.2016.00758, E. 2.1).
Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem
bereits erwähnten Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,
Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.) auseinandergesetzt und
festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer
nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es
insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des
Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine
diesbezügliche Praxis erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung
auf eine nur formell fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten
Ziele konterkarieren würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9,
insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine
Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse
Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten
zu wollen (vgl. z. B.
BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2).
Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur
noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein
grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 =
Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von
ihrem spanischen Ehemann getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur
noch formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis
rechtsmissbräuchlich erscheint. Mangels intakten Ehelebens entfallen überdies
auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig
geschützten Recht auf Familienleben.
Hieran vermag auch das in der Beschwerdeschrift angeführte
Urteil Diatta nichts zu ändern, da dieses nach gefestigter bundesgerichtlicher
Praxis und unter Berücksichtigung nachfolgender Rechtsentwicklungen einschränkend
zu interpretieren ist. Im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dürfen die durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen nach
gefestigter Praxis des EuGH gerade nicht dazu dienen, sich in betrügerischer
oder rechtsmissbräuchlicher Weise dem Einfluss nationaler Rechtsvorschriften zu
entziehen, weshalb es freizügigkeitsrechtlich zulässig und geboten ist, die
Berufung auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich
einzustufen (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9.2 und
9.4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Sodann handelt es sich bei
der in der Beschwerdeschrift zitierten Stelle aus dem Urteil Diatta, wonach die
Ehegatten getrennt leben dürften, "selbst wenn sie die Absicht haben, sich
später scheiden zu lassen", um ein für die damalige Entscheidung ohnehin
nicht relevantes Obiter dictum. Das Bundesgericht hat hierzu mit einlässlicher
Begründung dargelegt, weshalb sich freizügigkeitsrechtlich eine Differenzierung
zwischen einer von Beginn an vorgetäuschten oder lediglich rechtsmissbräuchlich
aufrechterhaltenen Ehe nicht rechtfertigt (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 9.3 f.).
Angesichts dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann die Beschwerdeführerin aus der "Diatta"-Rechtsprechung des EuGH
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2.2).
Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der
Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und
die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige
Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar
2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August
2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Zur Bestimmung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens ist
grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 50 N. 16). Strittig ist, ob auch bei Ehegatten von
EU-Bürgern die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft
bemessen werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht
Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember
2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et
al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).
Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von
EU-Bürgern jedoch nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn
sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen
verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt
deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht (vgl. auch
VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3).
Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (vgl. z. B. BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2 Vorliegend
hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz selbst nach der eigenen
Darstellung der Beschwerdeführerin höchstens zwei Jahre und fünf Monate bzw.
bis zum 2. August 2020 gedauert, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen
für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG nicht erfüllt sind.
Sodann hat ihr Ehemann seinen Scheidungswillen klar geäussert
und auf Nachfrage bestätigt, weshalb auch nicht von einer lediglich
vorübergehenden Trennung der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausgegangen werden kann. Eine
solche fällt überdies auch aufgrund der langen Trennungsdauer ausser Betracht
(vgl. Spescha in: Spescha et al., Art. 49 AIG N. 4 und VGr, 17. April
2019, VB.2019.00177, E. 2.1.4 (sechs bis zwölf Monate); für noch kürzere
Frist offenbar Hugi Yar, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten, Ausländerrechtliches um die Ehe und
Familiengemeinschaft, in: Achermann Alberto et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 55 [drei Monate] und BGr, 16. Februar
2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3 ["kurze Unterbrüche"]; vgl. auch BGE 138 II 229, E. 2: "kurzfristig"). Inwiefern sich die
Beschwerdeführerin dem Scheidungswillen ihres Ehemannes angeschlossen hat,
erscheint hingegen irrelevant, da der Wille zur Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft zwingend von beiden Ehegatten getragen werden muss.
Da ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, muss
die Integration der Beschwerdeführerin nicht näher erörtert werden.
5.
5.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE).
Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder
psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung
von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung
muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).
Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische
Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt
bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise
glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können
hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,
Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden.
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, während ihrer Ehe Opfer ehelicher
Oppression geworden zu sein, da in der Ehe ein finanzielles Ungleichgewicht
geherrscht habe und sie nach ihrer Einreise in beengten Wohnverhältnissen mit
weiteren Angehörigen ihres Ehemannes zusammengewohnt sowie unter dieser
Wohnsituation gelitten habe. Weiter verweist die darauf, dass ihr Name auf dem
Briefkasten der ehelichen Wohnung ohne weitere Erklärung entfernt worden sei
und sich ihr Ehegatte von ihr getrennt habe, nachdem er seinen Wunsch nach
einer Gütertrennung in Ecuador nicht durchsetzen konnte. Zudem soll ihr eine
Rückkehr nach Ecuador nicht mehr zuzumuten sein, nachdem sie im Vertrauen auf
ihr Eheleben in der Schweiz ihre dortige Anstellung aufgegeben und sich
inzwischen in der Schweiz integriert habe.
5.3 Die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, einen
nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen:
Eine gezielte Ausnützung eines Machtgefälles durch den
Ehemann ist durch die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt oder
belegt worden. Aus der Aktenlage ergeben sich weder Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gehindert worden ist, noch sonstige Hinweise auf häusliche Oppression.
Insbesondere sind keinerlei Gewalttätigkeiten oder Drohungen dokumentiert.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit den konkreten Wohnverhältnissen
nicht einverstanden gewesen sein sollte, lässt sich hieraus kein nachehelicher
Härtefall ableiten: Die behauptete Überbelegung der ehelichen Wohnung ist durch
die Beschwerdeführerin nicht belegt und bei der Stellung des Nachzugsgesuchs
auch nicht offengelegt worden. Inwieweit die Eheleute tatsächlich mit weiteren
Personen in der ehelichen Wohnung gelebt hatten, kann indes offenbleiben. Wie
von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, vermag nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 20. Februar
2020, 2C_157/2020, E. 3.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
behauptete und unbelegt gebliebene Überbelegung der ehelichen Wohnung im
dargelegten Sinn Ausdruck ehelicher Oppression gewesen sein könnte, zumal die
prekäre Wohnsituation allenfalls auch durch die finanziellen Verhältnisse der
Eheleute bedingt und damit nicht allein durch den Ehemann zu verantworten war.
So geht aus den in den Akten liegenden Lohnbelegen hervor, dass die im
Niedriglohnbereich (Reinigung) tätigen Eheleute zwar ein ausreichendes
Einkommen erzielten, um ihre eheliche Wohnung zu finanzieren. Ihre
Arbeitspensen überstiegen dabei aber regelmässig ein normales Vollzeitpensum.
Weiter ist nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich bis zu ihrem
Auszug aus der ehelichen Wohnung jemals selbst um geeignetere Räumlichkeiten
bemüht hatte und erfolgte ihr Auszug gemäss ihrer eigenen Darstellung erst auf
Initiative ihres Ehemannes und dessen Familie, welche sie
"rausgeworfen" haben sollen. Dass hierbei unangemessener Zwang auf
sie ausgeübt worden ist, wird nicht substanziiert dargelegt.
Bezüglich der erwähnten Namensentfernung vom Briefkasten
der ehelichen Wohnung geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
klar hervor, ob dies tatsächlich noch vor ihrem Auszug aus der ehelichen
Wohnung geschehen ist. Jedoch wäre die Namensentfernung selbst dann noch nicht
als eheliche Gewalt einzustufen. Soweit ihr Rechtsvertreter in einer
Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 mutmasste, dass mit der Streichung
ihres Namens vom Briefkasten allenfalls eine Überbelegung der Wohnung versteckt
werden sollte, wäre die Namensentfernung nicht zuletzt zum Vorteil der Beschwerdeführerin
gewesen, musste doch ansonsten mit einer Wohnungskündigung durch die
Vermieterschaft gerechnet werden (vgl. zudem auch E. 6.3 nachstehend zum
freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungserfordernis einer angemessenen Wohnung).
Sodann ist es grundsätzlich legitim, während bestehender
Ehe eine Anpassung des Güterstands zu verlangen und die Ehe zu beenden, wenn
sich der Ehepartner einer derartigen Anpassung widersetzt: Die
verfassungsmässig garantierte Ehefreiheit schliesst auch das Recht mit ein, eine
Ehegemeinschaft zu beenden, wenn ein Ehepartner mit den Fortsetzungsbedingungen
nicht mehr einverstanden ist. Gerade bei einem Auseinanderleben der Ehegatten
ist die nachträgliche Vereinbarung einer Gütertrennung nicht ungewöhnlich und
überdies auch als Eheschutzmassnahme bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
oder aus wichtigen Grund vorgesehen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 und
Art. 185 ZGB).
Die Beschwerdeführerin lebt sodann erst wenige Jahre in
der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine
Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr zuzuzmuten wäre, wo sie aufgewachsen ist und
sozialisiert wurde. Sie befindet sich noch nicht in einem Alter, in welchem der
berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt illusorisch erscheint.
Eigenen Angaben zufolge vermochte sie sich bereits nach kurzer Zeit in den
Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl ihr die hiesigen Verhältnisse und
Sprache zunächst fremd waren. Es ist deshalb trotz ihres fortgeschrittenen
Alters davon auszugehen, dass sie auch in ihrem Heimatland wieder eine
Anstellung finden wird, wo sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise
bereits über eine "anständig" bezahlte Arbeit verfügte. Die generell
schlechteren Erwerbsaussichten in Ecuador stehen hingegen nicht in einem
relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und
vermögen überdies im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch keinen
allgemeinen Härtefall zu begründen. Ebenso wenig vermag das enttäuschte
Vertrauen in ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz einen Härtefall zu
begründen, müsste doch ansonsten in praktisch jedem Fall einer gescheiterten
Ehe ein entsprechender Härtefall bejaht werden.
Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall
zu begründen. Die nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration
der Beschwerdeführerin und deren klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen
damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.
Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder
allgemeinen Härtefall zu Recht verneint.
6.
6.1 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund
relativ kurzen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben
oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
6.2 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
6.3 Ferner
kann offenbleiben, ob die (behaupteten) beengten Wohnverhältnisse allenfalls
bereits dem ursprünglichen Nachzug der Beschwerdeführerin entgegengestanden
wären, wird das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung doch gemäss Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich
vorausgesetzt (vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.2.1) und haben die
Eheleute die Überbelegung der Wohnung beim Nachzug der Beschwerdeführerin nicht
offengelegt.
Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die Ehe
mit ihrem Ehemann lediglich zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts
eingegangen ist, worauf zumindest die Angaben ihres Ehemannes in dessen
Stellungnahme vom 17. August 2020 und die für ein eheliches Zusammenleben
ungeeigneten Wohnverhältnisse hindeuten (vgl. auch VGr, 5. Dezember 2018,
VB.2018.00549, E. 2.4).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …