Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00179

16. Juni 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22818)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00179

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1964 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A heiratete

am 9. Dezember 2017 den 1970 geborenen und in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen C, worauf sie am 3. März

2018 in die Schweiz einreiste und ihr am 19. März 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 17. August und 15. September 2020 teilte C dem

Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung verlassen habe, ihm

deren neuer Aufenthaltsort nicht bekannt sei und er sich scheiden lassen werde,

wozu er bereits einen Scheidungsanwalt kontaktiert habe. Hierauf widerrief das

Migrationsamt am 9. November 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. Januar 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 26. April 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 9. März 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die bis zum 2. März 2023 gültige

Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Weiter beantragte sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist trotz Trennung und Scheidungsabsichten ihres Ehemannes

nach wie vor mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen

Staatsangehörigen verheiratet, womit sie sich während der formellen Fortdauer

ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den

genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

3.

3.1

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,

VB.2016.00758, E. 2.1).

Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem

bereits erwähnten Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,

Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.) auseinandergesetzt und

festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer

nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es

insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des

Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine

diesbezügliche Praxis erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung

auf eine nur formell fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten

Ziele konterkarieren würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9,

insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine

Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse

Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten

zu wollen (vgl. z. B.

BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2).

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur

noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein

grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer

gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 =

Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2 Die

Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von

ihrem spanischen Ehemann getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur

noch formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis

rechtsmissbräuchlich erscheint. Mangels intakten Ehelebens entfallen überdies

auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig

geschützten Recht auf Familienleben.

Hieran vermag auch das in der Beschwerdeschrift angeführte

Urteil Diatta nichts zu ändern, da dieses nach gefestigter bundesgerichtlicher

Praxis und unter Berücksichtigung nachfolgender Rechtsentwicklungen einschränkend

zu interpretieren ist. Im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

dürfen die durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen nach

gefestigter Praxis des EuGH gerade nicht dazu dienen, sich in betrügerischer

oder rechtsmissbräuchlicher Weise dem Einfluss nationaler Rechtsvorschriften zu

entziehen, weshalb es freizügigkeitsrechtlich zulässig und geboten ist, die

Berufung auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich

einzustufen (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9.2 und

9.4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Sodann handelt es sich bei

der in der Beschwerdeschrift zitierten Stelle aus dem Urteil Diatta, wonach die

Ehegatten getrennt leben dürften, "selbst wenn sie die Absicht haben, sich

später scheiden zu lassen", um ein für die damalige Entscheidung ohnehin

nicht relevantes Obiter dictum. Das Bundesgericht hat hierzu mit einlässlicher

Begründung dargelegt, weshalb sich freizügigkeitsrechtlich eine Differenzierung

zwischen einer von Beginn an vorgetäuschten oder lediglich rechtsmissbräuchlich

aufrechterhaltenen Ehe nicht rechtfertigt (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 9.3 f.).

Angesichts dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann die Beschwerdeführerin aus der "Diatta"-Rechtsprechung des EuGH

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2.2).

Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche der

Beschwerdeführerin.

4.

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und

die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige

Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar

2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August

2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Zur Bestimmung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens ist

grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 50 N. 16). Strittig ist, ob auch bei Ehegatten von

EU-Bürgern die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft

bemessen werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht

Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember

2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et

al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).

Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von

EU-Bürgern jedoch nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn

sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen

verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt

deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht (vgl. auch

VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (vgl. z. B. BGr,

16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Vorliegend

hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz selbst nach der eigenen

Darstellung der Beschwerdeführerin höchstens zwei Jahre und fünf Monate bzw.

bis zum 2. August 2020 gedauert, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen

für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG nicht erfüllt sind.

Sodann hat ihr Ehemann seinen Scheidungswillen klar geäussert

und auf Nachfrage bestätigt, weshalb auch nicht von einer lediglich

vorübergehenden Trennung der Ehegatten im Sinn von Art. 49 AIG in

Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausgegangen werden kann. Eine

solche fällt überdies auch aufgrund der langen Trennungsdauer ausser Betracht

(vgl. Spescha in: Spescha et al., Art. 49 AIG N. 4 und VGr, 17. April

2019, VB.2019.00177, E. 2.1.4 (sechs bis zwölf Monate); für noch kürzere

Frist offenbar Hugi Yar, Von

Trennungen, Härtefällen und Delikten, Ausländerrechtliches um die Ehe und

Familiengemeinschaft, in: Achermann Alberto et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 55 [drei Monate] und BGr, 16. Februar

2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3 ["kurze Unterbrüche"]; vgl. auch BGE 138 II 229, E. 2: "kurzfristig"). Inwiefern sich die

Beschwerdeführerin dem Scheidungswillen ihres Ehemannes angeschlossen hat,

erscheint hingegen irrelevant, da der Wille zur Fortsetzung der ehelichen

Gemeinschaft zwingend von beiden Ehegatten getragen werden muss.

Da ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, muss

die Integration der Beschwerdeführerin nicht näher erörtert werden.

5.

5.1 Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE).

Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder

psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung

von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung

muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische

Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt

bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise

glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können

hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,

Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende

strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden.

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, während ihrer Ehe Opfer ehelicher

Oppression geworden zu sein, da in der Ehe ein finanzielles Ungleichgewicht

geherrscht habe und sie nach ihrer Einreise in beengten Wohnverhältnissen mit

weiteren Angehörigen ihres Ehemannes zusammengewohnt sowie unter dieser

Wohnsituation gelitten habe. Weiter verweist die darauf, dass ihr Name auf dem

Briefkasten der ehelichen Wohnung ohne weitere Erklärung entfernt worden sei

und sich ihr Ehegatte von ihr getrennt habe, nachdem er seinen Wunsch nach

einer Gütertrennung in Ecuador nicht durchsetzen konnte. Zudem soll ihr eine

Rückkehr nach Ecuador nicht mehr zuzumuten sein, nachdem sie im Vertrauen auf

ihr Eheleben in der Schweiz ihre dortige Anstellung aufgegeben und sich

inzwischen in der Schweiz integriert habe.

5.3 Die von

der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, einen

nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen:

Eine gezielte Ausnützung eines Machtgefälles durch den

Ehemann ist durch die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt oder

belegt worden. Aus der Aktenlage ergeben sich weder Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

gehindert worden ist, noch sonstige Hinweise auf häusliche Oppression.

Insbesondere sind keinerlei Gewalttätigkeiten oder Drohungen dokumentiert.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit den konkreten Wohnverhältnissen

nicht einverstanden gewesen sein sollte, lässt sich hieraus kein nachehelicher

Härtefall ableiten: Die behauptete Überbelegung der ehelichen Wohnung ist durch

die Beschwerdeführerin nicht belegt und bei der Stellung des Nachzugsgesuchs

auch nicht offengelegt worden. Inwieweit die Eheleute tatsächlich mit weiteren

Personen in der ehelichen Wohnung gelebt hatten, kann indes offenbleiben. Wie

von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, vermag nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGr, 20. Februar

2020, 2C_157/2020, E. 3.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die

behauptete und unbelegt gebliebene Überbelegung der ehelichen Wohnung im

dargelegten Sinn Ausdruck ehelicher Oppression gewesen sein könnte, zumal die

prekäre Wohnsituation allenfalls auch durch die finanziellen Verhältnisse der

Eheleute bedingt und damit nicht allein durch den Ehemann zu verantworten war.

So geht aus den in den Akten liegenden Lohnbelegen hervor, dass die im

Niedriglohnbereich (Reinigung) tätigen Eheleute zwar ein ausreichendes

Einkommen erzielten, um ihre eheliche Wohnung zu finanzieren. Ihre

Arbeitspensen überstiegen dabei aber regelmässig ein normales Vollzeitpensum.

Weiter ist nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich bis zu ihrem

Auszug aus der ehelichen Wohnung jemals selbst um geeignetere Räumlichkeiten

bemüht hatte und erfolgte ihr Auszug gemäss ihrer eigenen Darstellung erst auf

Initiative ihres Ehemannes und dessen Familie, welche sie

"rausgeworfen" haben sollen. Dass hierbei unangemessener Zwang auf

sie ausgeübt worden ist, wird nicht substanziiert dargelegt.

Bezüglich der erwähnten Namensentfernung vom Briefkasten

der ehelichen Wohnung geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

klar hervor, ob dies tatsächlich noch vor ihrem Auszug aus der ehelichen

Wohnung geschehen ist. Jedoch wäre die Namensentfernung selbst dann noch nicht

als eheliche Gewalt einzustufen. Soweit ihr Rechtsvertreter in einer

Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 mutmasste, dass mit der Streichung

ihres Namens vom Briefkasten allenfalls eine Überbelegung der Wohnung versteckt

werden sollte, wäre die Namensentfernung nicht zuletzt zum Vorteil der Beschwerdeführerin

gewesen, musste doch ansonsten mit einer Wohnungskündigung durch die

Vermieterschaft gerechnet werden (vgl. zudem auch E. 6.3 nachstehend zum

freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungserfordernis einer angemessenen Wohnung).

Sodann ist es grundsätzlich legitim, während bestehender

Ehe eine Anpassung des Güterstands zu verlangen und die Ehe zu beenden, wenn

sich der Ehepartner einer derartigen Anpassung widersetzt: Die

verfassungsmässig garantierte Ehefreiheit schliesst auch das Recht mit ein, eine

Ehegemeinschaft zu beenden, wenn ein Ehepartner mit den Fortsetzungsbedingungen

nicht mehr einverstanden ist. Gerade bei einem Auseinanderleben der Ehegatten

ist die nachträgliche Vereinbarung einer Gütertrennung nicht ungewöhnlich und

überdies auch als Eheschutzmassnahme bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

oder aus wichtigen Grund vorgesehen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 und

Art. 185 ZGB).

Die Beschwerdeführerin lebt sodann erst wenige Jahre in

der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine

Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr zuzuzmuten wäre, wo sie aufgewachsen ist und

sozialisiert wurde. Sie befindet sich noch nicht in einem Alter, in welchem der

berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt illusorisch erscheint.

Eigenen Angaben zufolge vermochte sie sich bereits nach kurzer Zeit in den

Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl ihr die hiesigen Verhältnisse und

Sprache zunächst fremd waren. Es ist deshalb trotz ihres fortgeschrittenen

Alters davon auszugehen, dass sie auch in ihrem Heimatland wieder eine

Anstellung finden wird, wo sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise

bereits über eine "anständig" bezahlte Arbeit verfügte. Die generell

schlechteren Erwerbsaussichten in Ecuador stehen hingegen nicht in einem

relevanten Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und

vermögen überdies im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch keinen

allgemeinen Härtefall zu begründen. Ebenso wenig vermag das enttäuschte

Vertrauen in ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz einen Härtefall zu

begründen, müsste doch ansonsten in praktisch jedem Fall einer gescheiterten

Ehe ein entsprechender Härtefall bejaht werden.

Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall

zu begründen. Die nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration

der Beschwerdeführerin und deren klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen

damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder

allgemeinen Härtefall zu Recht verneint.

6.

6.1 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund

relativ kurzen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben

oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

6.2 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

6.3 Ferner

kann offenbleiben, ob die (behaupteten) beengten Wohnverhältnisse allenfalls

bereits dem ursprünglichen Nachzug der Beschwerdeführerin entgegengestanden

wären, wird das Vorhandensein einer angemessenen Wohnung doch gemäss Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich

vorausgesetzt (vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.2.1) und haben die

Eheleute die Überbelegung der Wohnung beim Nachzug der Beschwerdeführerin nicht

offengelegt.

Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die Ehe

mit ihrem Ehemann lediglich zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts

eingegangen ist, worauf zumindest die Angaben ihres Ehemannes in dessen

Stellungnahme vom 17. August 2020 und die für ein eheliches Zusammenleben

ungeeigneten Wohnverhältnisse hindeuten (vgl. auch VGr, 5. Dezember 2018,

VB.2018.00549, E. 2.4).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …