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Entscheid

VB.2021.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00180

30. September 2021Deutsch18 min

(URT.2021.23073)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00180

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1976 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am

15. November 1988 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung. Am 10. April 2002 wurde ihm die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Vom 7. Mai 2004 bis am 2. Juli

2012 war er mit seiner Landsfrau C verheiratet. Am 5. Dezember 2014

heiratete A seine Landsfrau D, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

ist. Aus der Beziehung gingen bereits vor der Heirat die Kinder E (geboren

2010) und F (geboren 2012) hervor, welche wie ihr Vater über die

Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. A

erwirkte in der Schweiz zahlreiche Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar

2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter Ansetzung einer

vierjährigen Probezeit, unter anderem wegen Vernachlässigung von

Unterstützungspflichten;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September

2015: Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfacher Urkundenfälschung;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018:

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer

vierjährigen Probezeit, wegen mehrfachen Betrugs;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

23. September 2019: Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen

Fahrens ohne Berechtigung.

Aus den Akten und insbesondere den darin liegenden

Strafregisterauszügen gehen daneben weitere – zwischen 1999 und 2020 erwirkte –

Strafbefehle hervor, welche insbesondere Strassenverkehrsdelikte und Vergehen

gegen das Ausländerrecht beschlagen. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurde A

vom Migrationsamt verwarnt und ihm der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung angedroht.

C. Mit

Urteil des Bezirksgerichts G vom 18. Dezember 2018 wurde festgehalten,

dass A und seine Ehefrau seit dem 3. September 2018 getrennt leben. Die

beiden Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter

die Obhut der Mutter gestellt. Ausserdem wurde ein Besuchsrecht an drei Abenden

pro Woche sowie jeden Samstag angeordnet und der Kinderunterhalt auf je Fr. 500.-

festgesetzt.

D. Nachdem

A auf mehrere Anfragen des Migrationsamts nicht reagiert hatte, widerrief es

mit Verfügung vom 4. Mai 2020 dessen Niederlassungsbewilligung und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 wies

die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. März 2021 liess A ans

Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Ausserdem liess er beantragen, ihm sei ein "prozessuales Aufenthaltsrecht

für die Dauer des Verfahrens zu gewähren"; ausserdem sei die Ausreisefrist

"auf sechs Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu

verlängern".

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2021 wurde

festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2021 auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit

dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger

Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum

begangen wurde (VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,

E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde im

Zeitraum vom 1. November 2014 bis 23. August 2016 und damit noch vor

dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner

zu Recht über die Wegweisung befunden hat.

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei

ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit

Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls sich die ausländische Person

– wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS

2007.

5456]; Art. 126 Abs. 1 AIG; BGr, 20. November

2020, 2C_514/2020, E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

14.

Februar 2018 wegen mehrfachen Betrugs mit einer

(bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der

Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur

erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei

Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach

das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,

wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) berücksichtigt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier

geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 –

19.

August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2.1

Der Beschwerdeführer

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018 im

abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Betrugs zu einer (bedingten)

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das entsprechende

Urteil weist keine Begründung auf; der vom Beschwerdeführer anerkannten

Anklageschrift lässt sich indes entnehmen, dass er

gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern zwischen dem 1. November

2014.

und dem 23. August 2016 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Umfang

von Fr. 133'937.50 bezog. Während dieses Zeitraums verschwieg er

der Sozialbehörde relevante Einnahmen (Lohn und Zuwendungen Dritter) im Umfang

von mindestens Fr. 435'477.70. Durch das Verschweigen und die

Nichtdeklaration seiner Einnahmequellen hat der Beschwerdeführer die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich bzw. die für ihn jeweils zuständigen Sachbearbeiter

über seine tatsächliche finanzielle Situation getäuscht und so die Auszahlung

von Sozialhilfegeldern erwirkt, welche ihm gestützt auf seine wahre finanzielle

Situation nicht zustanden.

4.2.2

Das gegen

den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

ist, jedoch nicht besonders weit. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde ausserdem aufgeschoben; die

Probezeit wurde jedoch auf 4 Jahre festgesetzt, was am oberen Ende des

Rahmens liegt, welcher für die Dauer der Probezeit gemäss Art. 44

Abs. 1 StGB vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass Betrug im Bereich der

Sozialhilfe ein sogenanntes Anlassdelikt darstellt. Solche Delikte ziehen gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und Art. 66a

StGB – wenn sie nach dem

1.

Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische

Landesverweisung nach sich. In diese Deliktskategorie fällt auch der vom

Beschwerdeführer (mehrfach) begangene Betrug (Art. 121

Abs. 3 lit. b BV; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, den in

den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 1. Februar

2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; vgl. BGr, 15. April 2021,

2C_883/2020, E. 2.4.3).

4.2.3

Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um

eine Person, welche sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten

hat und der nun aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und

schwerwiegenden Vorfalls die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden

soll (BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr

wurde der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das

Bezirksgericht Zürich wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2012 unter

anderem wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit einer

(bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen belegt. Ausserdem wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2015

wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

bestraft. Wegen davor begangener Straftaten war der Beschwerdeführer überdies

mit Verfügung vom 4. März 2010 ausländerrechtlich verwarnt worden. Insgesamt

erwirkte der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund 21 Jahren

mindestens 25 Straferkenntnisse. Die Anzahl und Frequenz der

Delikte wirken sich vorliegend erschwerend auf das migrationsrechtliche

Verschulden aus. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es den

Migrationsbehörden nicht verwehrt, Straftaten auch nach deren Entfernung aus dem

Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während

ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGr, 10. Oktober

2013, 2C_136/2013, E. 4.2; VGr, 24. September 2020, VB.2019.00848, E. 4.2.5).

4.2.4

Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch seit dem hier

interessierenden Urteil erneut straffällig. So wurde er mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2019 wegen Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe von

10.

Tagessätzen belegt. Sodann sind weitere Verstösse gegen

das Strassenverkehrsrecht aktenkundig, welche jeweils mit Busse geahndet

wurden. Diese erneute Delinquenz zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer

(erneut) weder von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe noch von der damit

angesetzten Bewährungsfrist von vier Jahren von weiterer Delinquenz abschrecken

liess.

4.2.5

Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020,

E. 2.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 2.3).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches

Interesse an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen

Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden

die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.

4.3.1

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem

12.

Lebensjahr und damit seit über 32 Jahren in der Schweiz. Hier hat

er ein Jahr die Primarschule und anschliessend die Sekundarschule ("drei

Werkjahre") absolviert; eine Berufsausbildung hat er dagegen nicht

abgeschlossen. Sprachlich ist der Beschwerdeführer gut integriert. Die

berufliche Integration des Beschwerdeführers kann jedoch nur als

durchschnittlich qualifiziert werden: Zwar hatte der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit verschiedene langjährige Anstellungen inne. Zwischen 2009 und

2011.

war er als Gesellschafter bei H beteiligt, wo er als Geschäftsführer tätig

war; die Gesellschaft wurde am 3. Mai 2011 aus dem Handelsregister

gelöscht. Vom 8. April 2009 bis am 14. Juni 2013 war der Beschwerdeführer

Inhaber der Einzelunternehmung I; darüber wurde am 11. Januar 2011 der

Konkurs eröffnet, in der Folge aber mangels Aktiven eingestellt. Am

30.

April 2012 wurde über die Einzelunternehmung erneut der Konkurs

eröffnet. Ab dem 21. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer im Weiteren

als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von J erneut selbständig

erwerbstätig; am 2. März 2016 wurde auch über diese Gesellschaft der

Konkurs eröffnet. Ab Juli 2015 war der Beschwerdeführer immer wieder im Rahmen

von Temporäreinsätzen, vermittelt durch K bzw. L, erwerbstätig, wobei er

teilweise auch über längere Zeit arbeitslos war. Per 3. April 2017 trat

der Beschwerdeführer bei der M eine unbefristete Stelle an. Seit einem

Verkehrsunfall am 1. September 2019 ist der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig

und bezieht Taggelder der SUVA.

Mit Blick auf seine wirtschaftliche Integration fällt die

Verschuldung des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Gegen ihn sind

Verlustscheine von rund Fr. 40'000.- verzeichnet, und es erfolgten

Pfändungen im Umfang von über Fr. 30'000.-. Zwischen November 2014 und

Januar 2017 wurden er und seine Familie ausserdem durch die Sozialhilfe

unterstützt, wobei ein Grossteil des Bezugs rechtswidrig erfolgte.

In sozialer Hinsicht kann die Integration des

Beschwerdeführers als gelungen bezeichnet werden. So unterhält er etwa zum

Paten seiner beiden Kinder, N, eine langjährige Freundschaft. Daneben hat er

auch freundschaftliche Beziehungen zu einigen seiner ehemaligen

Arbeitskollegen. Schliesslich leben zwei Brüder und eine Schwester sowie

mehrere Onkel des Beschwerdeführers, jeweils gemeinsam mit deren Familien, in

der Schweiz.

4.3.2

Im Kosovo besuchte der Beschwerdeführer während rund sieben Jahren die

Schule. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er weiterhin

regelmässige Kontakte dorthin und lernte auch seine Ehefrau dort kennen. Gemäss

den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisten sie in der

Vergangenheit – gemeinsam mit ihren Kindern – jeweils zweimal pro Jahr

ferienhalber in den Kosovo. Dort leben auch die Eltern des Beschwerdeführers;

mit diesen telefoniert er gemäss eigenen Angaben oft. Daneben leben auch

weitere Verwandte des Beschwerdeführers ("einige Cousins und

Cousinen") im Kosovo; zu diesen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben keinen Kontakt mehr. Sodann verfügt er bzw. sein Vater im Kosovo über

ein Haus ("Also das Wohnhaus lautet auf den Namen meines Vaters, gehört

aber mir"). Schliesslich spricht der Beschwerdeführer Albanisch. Mit der Sprache

Dispositiv

und der Kultur des Kosovo ist er demnach noch immer vertraut. Trotz seiner

langen Anwesenheit in der Schweiz und den wirtschaftlichen Umständen im Kosovo

ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar, dort wieder Fuss zu

fassen. Bei seiner beruflichen Reintegration kann er auf die in der Schweiz

gesammelte Arbeitserfahrung zurückgreifen.

4.3.3

Des Weiteren ist auf die Gesundheit des Beschwerdeführers einzugehen. Medizinische Gründe lassen die Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann

als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige

Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die fehlende Möglichkeit der

(Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende

Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 9. Januar

2018, 2C_192/2017, E. 3.3 – 4. Dezember 2014, 2C_573/2014,

E. 4.3.1).

Aus einem Arztbericht von Dr. med. O vom

Universitätsspital Zürich vom 25. Oktober 2018 gehen folgende Diagnosen

hervor: "HIV-Infektion CDC St. C3", "Chronische Hepatitis B

Infektion", "St.n. chronischer Hepatitis C", "Hepatopathie

mit mässiger Fibrose", "Panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose".

Gemäss dem behandelnden Arzt sind dreimonatige Kontrollen aufgrund der

HIV-Erkrankung notwendig; ebenfalls sei eine Kontrolle "inkl.

Ultraschall" der Hepatopathie alle sechs Monate nötig. Aus einem vom

Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten medizinischen

Consulting vom 6. März 2019 geht unter anderem hervor, dass HIV-Kontrollen

und -tests an der Klink für Infektionskrankheit der Universitätsklinik in

Pristina bzw. vom National Institute for Public Health durchgeführt würden.

Ebenso könnten an der Universitätsklinik Untersuchungen der Leber durchgeführt

werden, wobei auch Verfahren wie Ultraschall möglich seien. Die Behandlung in

staatlichen medizinischen Einrichtungen wie der Universitätsklinik in Pristina

sei grundsätzlich kostenfrei, ebenso wie Medikamente und Tests. Das (vom

Beschwerdeführer momentan eingenommene) Medikament sei im Kosovo nicht

verfügbar; vorhanden seien jedoch verschiedene andere HIV-Medikamente, bei

welchen seit rund sechs Jahren keine Versorgungslücken mehr bestünden.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf

eine Stellungnahme seines Arztes vom 18. Februar 2021 und bringt unter

anderem vor, die im medizinischen Consulting des SEM aufgeführten

Therapieoptionen würden "nicht mehr einer modernen HIV-Behandlung"

entsprechen und würden in der Schweiz nicht mehr verwendet. Ausserdem könne ein

Wechsel der Behandlung zu einem "Wiederaufflackern der HIV-Infektion mit

Resistenzentwicklung und schlussendlich nicht mehr behandelbarer HIV- und

Leberkrankheit führen". Doch auch diese Umstände lassen eine Rückkehr in

den Kosovo nicht als unzumutbar erscheinen. Die Änderung der Behandlung kann wohl

(vorübergehend) negative Folgen für den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers haben. Bezüglich der Medikamente wird er sich jedoch in der

gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst bei einer anderen

Medikation ist bei einer Rückkehr nicht mit einer raschen und

lebensgefährdenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Der blosse

Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Kosovo

(allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht

den selben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr

zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine

auf den Auffahrunfall vom 1. September 2019 zurückzuführenden Beschwerden

könnten im Kosovo nicht behandelt werden. Dies wäre auch nicht ersichtlich.

Insgesamt lässt die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers eine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.

4.3.4

Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind hier geboren, heute 11 und

9 Jahre alt und besuchen die Schule; sie verfügen beide über die

Niederlassungsbewilligung. Seit der Trennung ihrer Eltern im September 2018

stehen sie unter der Obhut der Mutter, und der Beschwerdeführer hält den

Kontakt zu ihnen im Rahmen seines Besuchsrechts aufrecht. Die Wegweisung des

Beschwerdeführers widerspricht den Interessen seiner Kinder, gemeinsam mit

beiden Elternteilen hier aufzuwachsen, zumal der Beschwerdeführer (weiterhin)

eine wichtige Bezugsperson für die beiden Kinder ist und die Kindsmutter bei

der Betreuung unterstützt. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu seinen

Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels

elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen. Hierfür ist nicht unbedingt

erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie seine beiden

Kinder und über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs

auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im

Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei

allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind

(BGr, 10. Dezember 2020, 2C_582/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die

mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der

Kontaktpflege bildet die Konsequenz der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers

in der Schweiz.

4.4 Unter

Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung als höherrangig zu gewichten als das Interesse

des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit

im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und

bundesrechtskonform.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Mit seinem

Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz

angesetzte Ausreisefrist sei "auf sechs Monate nach Rechtskraft des

Beschwerdeentscheids zu verlängern".

6.2 Nach

Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine

längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre

Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit bald 33 Jahren in der

Schweiz auf und hat hier zwei Kinder. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich, dem Beschwerdeführer eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren, als

gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG grundsätzlich vorgesehen. Eine Ausreisefrist,

wie von ihm beantragt, erscheint jedoch selbst mit Blick auf seine lange

Aufenthaltsdauer nicht (mehr) gerechtfertigt. Er hat die Schweiz bis am 31. Januar 2022 zu verlassen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesen­heitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Januar 2022 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an