VB.2021.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00180
30. September 2021Deutsch18 min
(URT.2021.23073)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00180
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1976 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am
15. November 1988 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 10. April 2002 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Vom 7. Mai 2004 bis am 2. Juli
2012 war er mit seiner Landsfrau C verheiratet. Am 5. Dezember 2014
heiratete A seine Landsfrau D, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
ist. Aus der Beziehung gingen bereits vor der Heirat die Kinder E (geboren
2010) und F (geboren 2012) hervor, welche wie ihr Vater über die
Niederlassungsbewilligung verfügen.
B. A
erwirkte in der Schweiz zahlreiche Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar
2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter Ansetzung einer
vierjährigen Probezeit, unter anderem wegen Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September
2015: Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfacher Urkundenfälschung;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018:
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer
vierjährigen Probezeit, wegen mehrfachen Betrugs;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
23. September 2019: Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen
Fahrens ohne Berechtigung.
Aus den Akten und insbesondere den darin liegenden
Strafregisterauszügen gehen daneben weitere – zwischen 1999 und 2020 erwirkte –
Strafbefehle hervor, welche insbesondere Strassenverkehrsdelikte und Vergehen
gegen das Ausländerrecht beschlagen. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurde A
vom Migrationsamt verwarnt und ihm der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung angedroht.
C. Mit
Urteil des Bezirksgerichts G vom 18. Dezember 2018 wurde festgehalten,
dass A und seine Ehefrau seit dem 3. September 2018 getrennt leben. Die
beiden Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter
die Obhut der Mutter gestellt. Ausserdem wurde ein Besuchsrecht an drei Abenden
pro Woche sowie jeden Samstag angeordnet und der Kinderunterhalt auf je Fr. 500.-
festgesetzt.
D. Nachdem
A auf mehrere Anfragen des Migrationsamts nicht reagiert hatte, widerrief es
mit Verfügung vom 4. Mai 2020 dessen Niederlassungsbewilligung und wies
ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 wies
die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2021 liess A ans
Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Ausserdem liess er beantragen, ihm sei ein "prozessuales Aufenthaltsrecht
für die Dauer des Verfahrens zu gewähren"; ausserdem sei die Ausreisefrist
"auf sechs Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu
verlängern".
Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2021 wurde
festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2021 auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) hat seit
dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger
Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der
Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum
begangen wurde (VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224,
E. 2.2.4). Die vorliegend zum Widerruf Anlass gebende Straftat wurde im
Zeitraum vom 1. November 2014 bis 23. August 2016 und damit noch vor
dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB verübt, weshalb der Beschwerdegegner
zu Recht über die Wegweisung befunden hat.
3.
3.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei
ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_479/2019, E. 3 mit
Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls sich die ausländische Person
– wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS
2007.
5456]; Art. 126 Abs. 1 AIG; BGr, 20. November
2020, 2C_514/2020, E. 2.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
14.
Februar 2018 wegen mehrfachen Betrugs mit einer
(bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der
Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur
erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei
Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach
das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll,
wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) berücksichtigt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier
geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 –
19.
August 2016, 2C_300/2016, E. 3.2).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2.1
Der Beschwerdeführer
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2018 im
abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen Betrugs zu einer (bedingten)
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das entsprechende
Urteil weist keine Begründung auf; der vom Beschwerdeführer anerkannten
Anklageschrift lässt sich indes entnehmen, dass er
gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern zwischen dem 1. November
2014.
und dem 23. August 2016 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen im Umfang
von Fr. 133'937.50 bezog. Während dieses Zeitraums verschwieg er
der Sozialbehörde relevante Einnahmen (Lohn und Zuwendungen Dritter) im Umfang
von mindestens Fr. 435'477.70. Durch das Verschweigen und die
Nichtdeklaration seiner Einnahmequellen hat der Beschwerdeführer die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich bzw. die für ihn jeweils zuständigen Sachbearbeiter
über seine tatsächliche finanzielle Situation getäuscht und so die Auszahlung
von Sozialhilfegeldern erwirkt, welche ihm gestützt auf seine wahre finanzielle
Situation nicht zustanden.
4.2.2
Das gegen
den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
ist, jedoch nicht besonders weit. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde ausserdem aufgeschoben; die
Probezeit wurde jedoch auf 4 Jahre festgesetzt, was am oberen Ende des
Rahmens liegt, welcher für die Dauer der Probezeit gemäss Art. 44
Abs. 1 StGB vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass Betrug im Bereich der
Sozialhilfe ein sogenanntes Anlassdelikt darstellt. Solche Delikte ziehen gemäss Art. 121 Abs. 3 BV und Art. 66a
StGB – wenn sie nach dem
1.
Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische
Landesverweisung nach sich. In diese Deliktskategorie fällt auch der vom
Beschwerdeführer (mehrfach) begangene Betrug (Art. 121
Abs. 3 lit. b BV; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, den in
den zitierten Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Wertungen im Rahmen der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 1. Februar
2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; vgl. BGr, 15. April 2021,
2C_883/2020, E. 2.4.3).
4.2.3
Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um
eine Person, welche sich während ihres gesamten Aufenthalts tadellos verhalten
hat und der nun aufgrund eines einmaligen, wenn auch gravierenden und
schwerwiegenden Vorfalls die ausländerrechtliche Bewilligung entzogen werden
soll (BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr
wurde der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das
Bezirksgericht Zürich wiederholt straffällig. So wurde er unter anderem mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2012 unter
anderem wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit einer
(bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen belegt. Ausserdem wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2015
wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
bestraft. Wegen davor begangener Straftaten war der Beschwerdeführer überdies
mit Verfügung vom 4. März 2010 ausländerrechtlich verwarnt worden. Insgesamt
erwirkte der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund 21 Jahren
mindestens 25 Straferkenntnisse. Die Anzahl und Frequenz der
Delikte wirken sich vorliegend erschwerend auf das migrationsrechtliche
Verschulden aus. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es den
Migrationsbehörden nicht verwehrt, Straftaten auch nach deren Entfernung aus dem
Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während
ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGr, 10. Oktober
2013, 2C_136/2013, E. 4.2; VGr, 24. September 2020, VB.2019.00848, E. 4.2.5).
4.2.4
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch seit dem hier
interessierenden Urteil erneut straffällig. So wurde er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2019 wegen Fahrens ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe von
10.
Tagessätzen belegt. Sodann sind weitere Verstösse gegen
das Strassenverkehrsrecht aktenkundig, welche jeweils mit Busse geahndet
wurden. Diese erneute Delinquenz zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer
(erneut) weder von der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe noch von der damit
angesetzten Bewährungsfrist von vier Jahren von weiterer Delinquenz abschrecken
liess.
4.2.5
Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) berufen können, muss schliesslich nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020,
E. 2.3 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 2.3).
4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches
Interesse an der Wegweisung des mehrfach straffällig gewordenen
Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Diesem Interesse sind im Folgenden
die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen.
4.3.1
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem
12.
Lebensjahr und damit seit über 32 Jahren in der Schweiz. Hier hat
er ein Jahr die Primarschule und anschliessend die Sekundarschule ("drei
Werkjahre") absolviert; eine Berufsausbildung hat er dagegen nicht
abgeschlossen. Sprachlich ist der Beschwerdeführer gut integriert. Die
berufliche Integration des Beschwerdeführers kann jedoch nur als
durchschnittlich qualifiziert werden: Zwar hatte der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit verschiedene langjährige Anstellungen inne. Zwischen 2009 und
2011.
war er als Gesellschafter bei H beteiligt, wo er als Geschäftsführer tätig
war; die Gesellschaft wurde am 3. Mai 2011 aus dem Handelsregister
gelöscht. Vom 8. April 2009 bis am 14. Juni 2013 war der Beschwerdeführer
Inhaber der Einzelunternehmung I; darüber wurde am 11. Januar 2011 der
Konkurs eröffnet, in der Folge aber mangels Aktiven eingestellt. Am
30.
April 2012 wurde über die Einzelunternehmung erneut der Konkurs
eröffnet. Ab dem 21. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer im Weiteren
als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von J erneut selbständig
erwerbstätig; am 2. März 2016 wurde auch über diese Gesellschaft der
Konkurs eröffnet. Ab Juli 2015 war der Beschwerdeführer immer wieder im Rahmen
von Temporäreinsätzen, vermittelt durch K bzw. L, erwerbstätig, wobei er
teilweise auch über längere Zeit arbeitslos war. Per 3. April 2017 trat
der Beschwerdeführer bei der M eine unbefristete Stelle an. Seit einem
Verkehrsunfall am 1. September 2019 ist der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig
und bezieht Taggelder der SUVA.
Mit Blick auf seine wirtschaftliche Integration fällt die
Verschuldung des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Gegen ihn sind
Verlustscheine von rund Fr. 40'000.- verzeichnet, und es erfolgten
Pfändungen im Umfang von über Fr. 30'000.-. Zwischen November 2014 und
Januar 2017 wurden er und seine Familie ausserdem durch die Sozialhilfe
unterstützt, wobei ein Grossteil des Bezugs rechtswidrig erfolgte.
In sozialer Hinsicht kann die Integration des
Beschwerdeführers als gelungen bezeichnet werden. So unterhält er etwa zum
Paten seiner beiden Kinder, N, eine langjährige Freundschaft. Daneben hat er
auch freundschaftliche Beziehungen zu einigen seiner ehemaligen
Arbeitskollegen. Schliesslich leben zwei Brüder und eine Schwester sowie
mehrere Onkel des Beschwerdeführers, jeweils gemeinsam mit deren Familien, in
der Schweiz.
4.3.2
Im Kosovo besuchte der Beschwerdeführer während rund sieben Jahren die
Schule. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz unterhielt er weiterhin
regelmässige Kontakte dorthin und lernte auch seine Ehefrau dort kennen. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau reisten sie in der
Vergangenheit – gemeinsam mit ihren Kindern – jeweils zweimal pro Jahr
ferienhalber in den Kosovo. Dort leben auch die Eltern des Beschwerdeführers;
mit diesen telefoniert er gemäss eigenen Angaben oft. Daneben leben auch
weitere Verwandte des Beschwerdeführers ("einige Cousins und
Cousinen") im Kosovo; zu diesen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben keinen Kontakt mehr. Sodann verfügt er bzw. sein Vater im Kosovo über
ein Haus ("Also das Wohnhaus lautet auf den Namen meines Vaters, gehört
aber mir"). Schliesslich spricht der Beschwerdeführer Albanisch. Mit der Sprache
Dispositiv
und der Kultur des Kosovo ist er demnach noch immer vertraut. Trotz seiner
langen Anwesenheit in der Schweiz und den wirtschaftlichen Umständen im Kosovo
ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar, dort wieder Fuss zu
fassen. Bei seiner beruflichen Reintegration kann er auf die in der Schweiz
gesammelte Arbeitserfahrung zurückgreifen.
4.3.3
Des Weiteren ist auf die Gesundheit des Beschwerdeführers einzugehen. Medizinische Gründe lassen die Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann
als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige
Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die fehlende Möglichkeit der
(Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 9. Januar
2018, 2C_192/2017, E. 3.3 – 4. Dezember 2014, 2C_573/2014,
E. 4.3.1).
Aus einem Arztbericht von Dr. med. O vom
Universitätsspital Zürich vom 25. Oktober 2018 gehen folgende Diagnosen
hervor: "HIV-Infektion CDC St. C3", "Chronische Hepatitis B
Infektion", "St.n. chronischer Hepatitis C", "Hepatopathie
mit mässiger Fibrose", "Panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose".
Gemäss dem behandelnden Arzt sind dreimonatige Kontrollen aufgrund der
HIV-Erkrankung notwendig; ebenfalls sei eine Kontrolle "inkl.
Ultraschall" der Hepatopathie alle sechs Monate nötig. Aus einem vom
Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten medizinischen
Consulting vom 6. März 2019 geht unter anderem hervor, dass HIV-Kontrollen
und -tests an der Klink für Infektionskrankheit der Universitätsklinik in
Pristina bzw. vom National Institute for Public Health durchgeführt würden.
Ebenso könnten an der Universitätsklinik Untersuchungen der Leber durchgeführt
werden, wobei auch Verfahren wie Ultraschall möglich seien. Die Behandlung in
staatlichen medizinischen Einrichtungen wie der Universitätsklinik in Pristina
sei grundsätzlich kostenfrei, ebenso wie Medikamente und Tests. Das (vom
Beschwerdeführer momentan eingenommene) Medikament sei im Kosovo nicht
verfügbar; vorhanden seien jedoch verschiedene andere HIV-Medikamente, bei
welchen seit rund sechs Jahren keine Versorgungslücken mehr bestünden.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf
eine Stellungnahme seines Arztes vom 18. Februar 2021 und bringt unter
anderem vor, die im medizinischen Consulting des SEM aufgeführten
Therapieoptionen würden "nicht mehr einer modernen HIV-Behandlung"
entsprechen und würden in der Schweiz nicht mehr verwendet. Ausserdem könne ein
Wechsel der Behandlung zu einem "Wiederaufflackern der HIV-Infektion mit
Resistenzentwicklung und schlussendlich nicht mehr behandelbarer HIV- und
Leberkrankheit führen". Doch auch diese Umstände lassen eine Rückkehr in
den Kosovo nicht als unzumutbar erscheinen. Die Änderung der Behandlung kann wohl
(vorübergehend) negative Folgen für den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers haben. Bezüglich der Medikamente wird er sich jedoch in der
gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst bei einer anderen
Medikation ist bei einer Rückkehr nicht mit einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Der blosse
Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Kosovo
(allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht
den selben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr
zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine
auf den Auffahrunfall vom 1. September 2019 zurückzuführenden Beschwerden
könnten im Kosovo nicht behandelt werden. Dies wäre auch nicht ersichtlich.
Insgesamt lässt die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers eine Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen.
4.3.4
Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind hier geboren, heute 11 und
9 Jahre alt und besuchen die Schule; sie verfügen beide über die
Niederlassungsbewilligung. Seit der Trennung ihrer Eltern im September 2018
stehen sie unter der Obhut der Mutter, und der Beschwerdeführer hält den
Kontakt zu ihnen im Rahmen seines Besuchsrechts aufrecht. Die Wegweisung des
Beschwerdeführers widerspricht den Interessen seiner Kinder, gemeinsam mit
beiden Elternteilen hier aufzuwachsen, zumal der Beschwerdeführer (weiterhin)
eine wichtige Bezugsperson für die beiden Kinder ist und die Kindsmutter bei
der Betreuung unterstützt. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu seinen
Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels
elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen. Hierfür ist nicht unbedingt
erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie seine beiden
Kinder und über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs
auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind
(BGr, 10. Dezember 2020, 2C_582/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die
mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der
Kontaktpflege bildet die Konsequenz der mehrfachen Delinquenz des Beschwerdeführers
in der Schweiz.
4.4 Unter
Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung als höherrangig zu gewichten als das Interesse
des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit
im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und
bundesrechtskonform.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Mit seinem
Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz
angesetzte Ausreisefrist sei "auf sechs Monate nach Rechtskraft des
Beschwerdeentscheids zu verlängern".
6.2 Nach
Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene
Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine
längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre
Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2). Der Beschwerdeführer hält sich seit bald 33 Jahren in der
Schweiz auf und hat hier zwei Kinder. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren, als
gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG grundsätzlich vorgesehen. Eine Ausreisefrist,
wie von ihm beantragt, erscheint jedoch selbst mit Blick auf seine lange
Aufenthaltsdauer nicht (mehr) gerechtfertigt. Er hat die Schweiz bis am 31. Januar 2022 zu verlassen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geht oder sonst ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Januar 2022 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…