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Entscheid

VB.2021.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00181

15. April 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22651)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00181

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1992 geborener algerischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hält

er sich seit 10 Jahren in Europa auf, wobei er während dieses Aufenthalts

verschiedene Identitäten und gefälschte Ausweisdokumente verwendete. Mit Verfügung

vom 1. Juni 2018 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Einreisesperre gegen A, gültig bis am 31. Mai 2023.

B. A

erwirkte in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 31. Januar 2018: Geldstrafe

von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, wegen Hausfriedensbruchs,

rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 26. April 2018:

Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Februar

2020: Geldstrafe von 180 Tagessätzen (unter Widerruf des aufgeschobenen

Vollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Genf

und Lausanne) wegen versuchten Diebstahls, Fälschung von Ausweisen und

rechtswidriger Einreise;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 26. Mai

2020: Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Fälschung von Ausweisen und

rechtswidriger Einreise;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 28. Mai 2020:

Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen Diebstahls;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober

2020: Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts.

C. Am 11. Juni

2020 liessen sich A und B, eine 1979 geborene schweizerisch-deutsche

Doppelbürgerin, in E (Deutschland) gemäss islamischem Recht trauen.

Seit dem 23. Oktober 2020 befand sich A im

Strafvollzug. Am 9. Dezember 2020 stellten A und B beim Migrationsamt ein

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der

Heirat. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies das Migrationsamt das

Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 13. Januar

2021.

erhobenen Rekurs A's und B's mit Entscheid vom 8. Februar 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von Fr. 1'350.-

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

Ausserdem ordnete die Sicherheitsdirektion an, dass der Beschwerdeführer die

Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe

(Dispositiv-Ziff. II),

III.

A und B liessen am 9. März 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat

zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Überdies liessen sie beantragen, dem Beschwerdeführer sei "einstweilig im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz zu

gestatten".

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 wurde

angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug gegenüber A bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe und dieser aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden aufgefordert werde, eine Kaution zu

leisten. Letztere wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 15. März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 20. März 2021 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 wurde

angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber dem

Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon

dadurch erledigt, wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen spätestens mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

3.

3.1

Für

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur

insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den

betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung

und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind

die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur

Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.

dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit

ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar"

erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird

verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;

BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5

und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist

sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist

(zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1

– 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).

3.3

Die

Beschwerdeführerin ist schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin. Da sie von ihrem

Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer bereits vor ihrer

Einbürgerung kennen gelernt hat, kann sie sich auf das Freizügigkeitsabkommen

berufen (vgl. BGE 143 II 57 [= Pra. 107/2018 Nr. 42],

Dispositiv

E. 3.4 ff.). Demnach kommt dem Beschwerdeführer nach erfolgtem

Eheschluss grundsätzlich in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3

Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in

der Schweiz zu. Ebenso käme ihm dannzumal ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG zu.

3.3.1

Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem

Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der

Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 2

Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 AIG; Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai

2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs

[SR 142.203]; vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 3.1).

Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn er in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis

geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,

sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 mit

Hinweisen). Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende

Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Dementsprechend bestimmt Art. 77a Abs. 1 lit. a

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung namentlich bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher

Verfügungen vorliegt; eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist

nach Art. 77a Abs. 2 VZAE anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung führt (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.4.1 Abs. 1 mit Hinweisen).

3.3.2

Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist gestützt

auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten, dass die durch das

Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen,

welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind. Es ist demnach – über einen allfälligen Widerrufsgrund hinaus

– zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, welche einen

Eingriff ins Freizügigkeitsrecht rechtfertigt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1

und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern zum Anlass für den

Widerruf bzw. die Nichterteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung

genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches

Verhalten erkennen lassen, das eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung

der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit

aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven

Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko; verlangt wird eine

nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende,

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die

öffentliche Sicherheit und Ordnung störe. Die Bejahung einer Rückfallgefahr

setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. eine Straftäterin mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig

kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt

kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw.

vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wie etwa Leib und

Leben aber wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls

freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 5. Februar 2019,

2C_634/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz ging – anders als der Beschwerdegegner – nicht auf die Frage

ein, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. dazu BGr,

7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).

Vorliegend deuten die Akten und insbesondere die zahlreichen eingereichten Schreiben von Verwandten und Bekannten darauf

hin, dass die Beschwerdeführenden eine echte Beziehung leben (vgl. VGr, 1. September

2020, VB.2020.00189, E. 2.3.3 Abs. 2; BGr, 21. März

2019, 2C_1049/2018, E. 2.3 und 4.2). Dafür spricht auch, dass die

Beschwerdeführerin ihren Verlobten wöchentlich im Strafvollzug besuchte. Es ist

demnach derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der

Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen will. Ohnehin

wäre im Zweifelsfall eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung

zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung nötigenfalls widerrufen oder nicht mehr verlängert

werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1).

3.4.2

Der Beschwerdeführer wurde zwischen Januar 2018 und Oktober 2020 mit

insgesamt 6 Strafbefehlen mit Freiheitsstrafen von gesamthaft

6 Monaten und 45 Tagen und Geldstrafen von total 180 Tagessätzen

belegt. Anders als die Vorinstanz in diesem Zusammenhang annahm, erging die

Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Februar

2020 als Gesamtstrafe (vgl. Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] und dazu

BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.) und wurde der Beschwerdeführer demnach

nicht mit Geldstrafen von insgesamt 300 Tagessätzen belegt. Eine von der

Sicherheitsdirektion berücksichtigte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen

Hausfriedensbruchs betrifft nicht den Beschwerdeführer; wie sich später

herausstellte, war dieser Strafbefehl fälschlicherweise zu den Akten des

Beschwerdeführers gelegt worden.

Die vom Beschwerdeführer begangen Straftaten umfassen

neben Vermögensdelikten vor allem Verstösse gegen das

Ausländerrecht bzw. damit eng verbundene Delinquenz. Dieses deliktische Verhalten

des Beschwerdeführers offenbart zweifelsohne eine beachtliche Gleichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Es fällt jedoch auf, dass die vom

Beschwerdeführer begangenen (versuchten) Vermögensdelikte vergleichsweise tiefe

Strafen von maximal 45 Tagen Freiheitstrafe nach sich gezogen haben. Die

höchsten von ihm erwirkten Strafen von zweimal 3 Monaten Freiheitsstrafe

sind dagegen vorwiegend auf ausländerrechtliche Verstösse zurückzuführen. Vor

diesem Hintergrund kann – ohne die vom Beschwerdeführer begangenen

Delikte zu relativieren oder zu verharmlosen – daraus nicht abgeleitet werden, dass

der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bereit ist, sich in der Schweiz an die

geltende Ordnung zu halten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer für

die Zeit nach der Heirat grundsätzlich eine günstige Prognose zu stellen, da

er, sobald sein Aufenthalt definitiv bewilligt ist, arbeiten können wird und

keine Veranlassung mehr haben sollte, Vermögensdelikte zu begehen. Mit

Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt es zudem zu

berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum Wegfall

der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und damit einer

diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird. Insgesamt

bestehen somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

führen würde. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG derzeit nicht als erfüllt zu betrachten (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.4.2 Abs. 3).

Vor diesem Hintergrund kann auf

den beantragen Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Lausanne verzichtet

werden.

3.4.3

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gegenwärtig ausgehende Gefährdung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 5 Anhang I

FZA ist zu berücksichtigen, dass sein letztes Delikt erst wenige Monate

zurückliegt und er sich auch von Probezeiten und erstandener Untersuchungshaft

von insgesamt 14 Tagen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess.

Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass – wie aufgezeigt – im Fall einer

Bewilligungserteilung kein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in

der Schweiz mehr vorliegen würde. Hinsichtlich der mehrfach begangenen

Fälschung von Ausweisen ist sodann zu beachten, dass diese Delinquenz eng mit

der Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen verknüpft war und deshalb

nicht davon auszugehen ist, dass bei einer Bewilligungserteilung weitere

entsprechende Delikte zu befürchten sind. Schliesslich ist auch betreffend die

begangenen Vermögensdelikte die Rückfallgefahr zu relativieren, würde der Beschwerdeführer

doch nach der Heirat einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. In dieser

Hinsicht ist ebenfalls miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin über eine Eigentumswohnung

verfügt und monatlich rund Fr. 6'500.- erwirtschaftet; sie kann den

Beschwerdeführer somit (zukünftig) finanziell unterstützen. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug

stetig verbessert hat und er zuletzt als "anständiger und korrekter

Insasse" beschrieben wurde, der "eine ordentliche

Arbeitsleistung" erbringe und an internen Schulungen teilnehme. Unter

anderem gestützt auf diese Einschätzungen wurde der Beschwerdeführer am 20. März

2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Insgesamt bestehen demnach genügend

Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung und ist daher nicht von einer

hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen.

3.4.4

Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der

zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die

Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten

gerechnet werden kann (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1

– 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2; Spescha, Art. 98

ZGB N. 3).

Das Zivilstandsamt F bestätigte am 16. November

2020, dass das Gesuch um Ehevorbereitung der Beschwerdeführenden am genannten

Datum eingereicht worden sei. Das Verfahren könne jedoch erst abgeschlossen

bzw. die Ehevorbereitung bearbeitet werden, "wenn der rechtmässige

Aufenthalt in der Schweiz für den Bräutigam geregelt werden konnte". Demnach

ist mit dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu

rechnen.

3.5 Zusammenfassend

sind im Rahmen einer summarischen Prüfung keine Hinweise auszumachen, dass der

Beschwerdeführer die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will und ist

ausserdem davon auszugehen, dass er nach der Heirat die Voraussetzungen für

eine Bewilligungserteilung erfüllt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Februar

2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2020 sind

aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat

dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So­-weit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2020 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner

wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2021 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …