VB.2021.00181
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00181
15. April 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22651)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00181
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1992 geborener algerischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben hält
er sich seit 10 Jahren in Europa auf, wobei er während dieses Aufenthalts
verschiedene Identitäten und gefälschte Ausweisdokumente verwendete. Mit Verfügung
vom 1. Juni 2018 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Einreisesperre gegen A, gültig bis am 31. Mai 2023.
B. A
erwirkte in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 31. Januar 2018: Geldstrafe
von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, wegen Hausfriedensbruchs,
rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 26. April 2018:
Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, wegen Diebstahls;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Februar
2020: Geldstrafe von 180 Tagessätzen (unter Widerruf des aufgeschobenen
Vollzugs der Geldstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Genf
und Lausanne) wegen versuchten Diebstahls, Fälschung von Ausweisen und
rechtswidriger Einreise;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 26. Mai
2020: Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Fälschung von Ausweisen und
rechtswidriger Einreise;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 28. Mai 2020:
Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen Diebstahls;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober
2020: Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts.
C. Am 11. Juni
2020 liessen sich A und B, eine 1979 geborene schweizerisch-deutsche
Doppelbürgerin, in E (Deutschland) gemäss islamischem Recht trauen.
Seit dem 23. Oktober 2020 befand sich A im
Strafvollzug. Am 9. Dezember 2020 stellten A und B beim Migrationsamt ein
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Heirat. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies das Migrationsamt das
Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 13. Januar
2021.
erhobenen Rekurs A's und B's mit Entscheid vom 8. Februar 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von Fr. 1'350.-
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
Ausserdem ordnete die Sicherheitsdirektion an, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe
(Dispositiv-Ziff. II),
III.
A und B liessen am 9. März 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat
zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Überdies liessen sie beantragen, dem Beschwerdeführer sei "einstweilig im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz zu
gestatten".
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 wurde
angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug gegenüber A bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe und dieser aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor
zürcherischen Behörden aufgefordert werde, eine Kaution zu
leisten. Letztere wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 15. März 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 20. März 2021 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 wurde
angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber dem
Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon
dadurch erledigt, wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen spätestens mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
3.
3.1
Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.2
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen
Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung
und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind
die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur
Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw.
dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit
ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar"
erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird
verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;
BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5
und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist
sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist
(zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1
– 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1).
3.3
Die
Beschwerdeführerin ist schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin. Da sie von ihrem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer bereits vor ihrer
Einbürgerung kennen gelernt hat, kann sie sich auf das Freizügigkeitsabkommen
berufen (vgl. BGE 143 II 57 [= Pra. 107/2018 Nr. 42],
Dispositiv
E. 3.4 ff.). Demnach kommt dem Beschwerdeführer nach erfolgtem
Eheschluss grundsätzlich in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3
Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zu. Ebenso käme ihm dannzumal ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG zu.
3.3.1
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem
Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der
Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 2
Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 AIG; Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai
2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
[SR 142.203]; vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 3.1).
Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn er in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis
geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 mit
Hinweisen). Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende
Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Dementsprechend bestimmt Art. 77a Abs. 1 lit. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung namentlich bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen vorliegt; eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist
nach Art. 77a Abs. 2 VZAE anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung führt (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.4.1 Abs. 1 mit Hinweisen).
3.3.2
Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist gestützt
auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten, dass die durch das
Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen,
welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind. Es ist demnach – über einen allfälligen Widerrufsgrund hinaus
– zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, welche einen
Eingriff ins Freizügigkeitsrecht rechtfertigt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1
und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern zum Anlass für den
Widerruf bzw. die Nichterteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung
genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches
Verhalten erkennen lassen, das eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit
aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko; verlangt wird eine
nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende,
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die
öffentliche Sicherheit und Ordnung störe. Die Bejahung einer Rückfallgefahr
setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. eine Straftäterin mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig
kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt
kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw.
vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wie etwa Leib und
Leben aber wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls
freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 5. Februar 2019,
2C_634/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz ging – anders als der Beschwerdegegner – nicht auf die Frage
ein, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. dazu BGr,
7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).
Vorliegend deuten die Akten und insbesondere die zahlreichen eingereichten Schreiben von Verwandten und Bekannten darauf
hin, dass die Beschwerdeführenden eine echte Beziehung leben (vgl. VGr, 1. September
2020, VB.2020.00189, E. 2.3.3 Abs. 2; BGr, 21. März
2019, 2C_1049/2018, E. 2.3 und 4.2). Dafür spricht auch, dass die
Beschwerdeführerin ihren Verlobten wöchentlich im Strafvollzug besuchte. Es ist
demnach derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der
Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen will. Ohnehin
wäre im Zweifelsfall eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung
zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung nötigenfalls widerrufen oder nicht mehr verlängert
werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1).
3.4.2
Der Beschwerdeführer wurde zwischen Januar 2018 und Oktober 2020 mit
insgesamt 6 Strafbefehlen mit Freiheitsstrafen von gesamthaft
6 Monaten und 45 Tagen und Geldstrafen von total 180 Tagessätzen
belegt. Anders als die Vorinstanz in diesem Zusammenhang annahm, erging die
Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Februar
2020 als Gesamtstrafe (vgl. Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] und dazu
BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.) und wurde der Beschwerdeführer demnach
nicht mit Geldstrafen von insgesamt 300 Tagessätzen belegt. Eine von der
Sicherheitsdirektion berücksichtigte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen
Hausfriedensbruchs betrifft nicht den Beschwerdeführer; wie sich später
herausstellte, war dieser Strafbefehl fälschlicherweise zu den Akten des
Beschwerdeführers gelegt worden.
Die vom Beschwerdeführer begangen Straftaten umfassen
neben Vermögensdelikten vor allem Verstösse gegen das
Ausländerrecht bzw. damit eng verbundene Delinquenz. Dieses deliktische Verhalten
des Beschwerdeführers offenbart zweifelsohne eine beachtliche Gleichgültigkeit
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Es fällt jedoch auf, dass die vom
Beschwerdeführer begangenen (versuchten) Vermögensdelikte vergleichsweise tiefe
Strafen von maximal 45 Tagen Freiheitstrafe nach sich gezogen haben. Die
höchsten von ihm erwirkten Strafen von zweimal 3 Monaten Freiheitsstrafe
sind dagegen vorwiegend auf ausländerrechtliche Verstösse zurückzuführen. Vor
diesem Hintergrund kann – ohne die vom Beschwerdeführer begangenen
Delikte zu relativieren oder zu verharmlosen – daraus nicht abgeleitet werden, dass
der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bereit ist, sich in der Schweiz an die
geltende Ordnung zu halten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer für
die Zeit nach der Heirat grundsätzlich eine günstige Prognose zu stellen, da
er, sobald sein Aufenthalt definitiv bewilligt ist, arbeiten können wird und
keine Veranlassung mehr haben sollte, Vermögensdelikte zu begehen. Mit
Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt es zudem zu
berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum Wegfall
der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und damit einer
diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird. Insgesamt
bestehen somit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
führen würde. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG derzeit nicht als erfüllt zu betrachten (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.4.2 Abs. 3).
Vor diesem Hintergrund kann auf
den beantragen Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Lausanne verzichtet
werden.
3.4.3
Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gegenwärtig ausgehende Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 5 Anhang I
FZA ist zu berücksichtigen, dass sein letztes Delikt erst wenige Monate
zurückliegt und er sich auch von Probezeiten und erstandener Untersuchungshaft
von insgesamt 14 Tagen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess.
Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass – wie aufgezeigt – im Fall einer
Bewilligungserteilung kein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz mehr vorliegen würde. Hinsichtlich der mehrfach begangenen
Fälschung von Ausweisen ist sodann zu beachten, dass diese Delinquenz eng mit
der Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen verknüpft war und deshalb
nicht davon auszugehen ist, dass bei einer Bewilligungserteilung weitere
entsprechende Delikte zu befürchten sind. Schliesslich ist auch betreffend die
begangenen Vermögensdelikte die Rückfallgefahr zu relativieren, würde der Beschwerdeführer
doch nach der Heirat einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. In dieser
Hinsicht ist ebenfalls miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin über eine Eigentumswohnung
verfügt und monatlich rund Fr. 6'500.- erwirtschaftet; sie kann den
Beschwerdeführer somit (zukünftig) finanziell unterstützen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug
stetig verbessert hat und er zuletzt als "anständiger und korrekter
Insasse" beschrieben wurde, der "eine ordentliche
Arbeitsleistung" erbringe und an internen Schulungen teilnehme. Unter
anderem gestützt auf diese Einschätzungen wurde der Beschwerdeführer am 20. März
2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Insgesamt bestehen demnach genügend
Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung und ist daher nicht von einer
hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen.
3.4.4
Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der
zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die
Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten
gerechnet werden kann (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1
– 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2; Spescha, Art. 98
ZGB N. 3).
Das Zivilstandsamt F bestätigte am 16. November
2020, dass das Gesuch um Ehevorbereitung der Beschwerdeführenden am genannten
Datum eingereicht worden sei. Das Verfahren könne jedoch erst abgeschlossen
bzw. die Ehevorbereitung bearbeitet werden, "wenn der rechtmässige
Aufenthalt in der Schweiz für den Bräutigam geregelt werden konnte". Demnach
ist mit dem Eheschluss in den nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu
rechnen.
3.5 Zusammenfassend
sind im Rahmen einer summarischen Prüfung keine Hinweise auszumachen, dass der
Beschwerdeführer die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will und ist
ausserdem davon auszugehen, dass er nach der Heirat die Voraussetzungen für
eine Bewilligungserteilung erfüllt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Februar
2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2020 sind
aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2020 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner
wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2021 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …