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Entscheid

VB.2021.00182

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00182

5. Mai 2021Deutsch26 min

(URT.2021.22711)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00182

Urteil

der 2. Kammer

vom 5. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf Niederlassungsbewilligung/Rückstufung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene peruanische Staatsangehörige A reiste

am 22. Juni 2001 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete

am 28. September 2001 in E den 1962 geborenen Schweizer Bürger C, worauf

ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann am 8. Januar 2002 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung und am 13. September 2006 die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. 2007 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, welcher wie sein Vater

Schweizer Staatsbürger ist. Die Eheleute trennten sich gemäss eheschutzrichterlichem

Entscheid vom 12. Januar 2010 am 1. Juli 2009 und liessen sich am 11. April

2013 (Rechtskraftdatum: 7. März 2014) voneinander scheiden. Das Sorgerecht

über den gemeinsamen Sohn wurde A übertragen. Mangels Leistungsfähigkeit des

Kindsvaters wurde der Kinderunterhalt in der Folge von der

Alimentenbevorschussungsstelle vorgeschossen.

A wird seit April 2009 durchgehend von der Sozialhilfe

unterstützt, nachdem sie bereits in den Jahren zuvor immer wieder

Unterstützungsleistungen bezogen hatte. Die von ihr und ihrer Familie bezogenen

Fürsorgeleistungen summierten sich per 1. Juli 2020 auf rund Fr. 400'000.-.

Aufgrund des fortwährenden Sozialhilfebezugs wurde A am 17. Februar 2015

ausländerrechtlich verwarnt und darüber hinaus am 6. Oktober 2010, 19. Dezember

2017 und am 7. Juni 2019 auf mögliche ausländerrechtliche Folgen ihres

fortlaufenden Sozialhilfebezugs hingewiesen. Am 17. Dezember 2020

widerrief das Migrationsamt im Sinn einer Rückstufung die

Niederlassungsbewilligung von A unter ersatzweiser Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung wurde

sodann an die Bedingung geknüpft, dass sie ihr Arbeitspensum auf mindestens 80 %

aufstocke.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 4. Februar 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. März 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Weiter sei ihr für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihre

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und ihr eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung

einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

erfüllt sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2

und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung

zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521,

2018.

3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins

Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Mangels

übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht nach allgemeinen

Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei

Dispositiv

Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt

abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum

Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,

11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,

2C_837/2009, E. 1). Dies muss auch für nichtaufenthaltsbeendende

Bewilligungswiderrufe im Rahmen neurechtlicher Rückstufungen gelten.

2.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit

migrationsamtlichem Schreiben vom 2. Oktober 2020 die Rückstufung ihrer

Bewilligung in Aussicht gestellt. Auf das vorliegende Verfahren finden damit

unbestrittenermassen bereits die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 58a AIG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen

Anwendung.

3.

Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG

ist es, integrationsunwillige bzw. desintegrierte niedergelassene Ausländer an

ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, namentlich auch durch den Abschluss

entsprechender Integrationsvereinbarungen (vgl. hierzu den Bericht der

Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 29. August 2014 zur

parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen

integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter" und die hierzu

geführte parlamentarische Debatte). Entsprechend ist die Rückstufung auch mit

einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b

AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rückstufungsverfügung selbst die

nichterfüllten Integrationskriterien und die Bedingungen für den weiteren

Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Bezweckt wurde mithin eine

Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus

migrationsrechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen

gegenüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig erweist.

Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer milderen Alternativmassnahme

für Niederlassungsberechtigte, deren Niederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63

Abs. 1 AIG (damals noch AuG) widerrufen und die aus der Schweiz

weggewiesen werden konnten (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2020,

VB.2020.00634, E. 3.2 [nicht rechtskräftig]; vgl. für die Auffassung der

obsiegenden Parlamentsmehrheit auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung,

Ständerat [Amtl. Bull. S] 2016, S. 969, Votum Engler, 4. Absatz).

Die Rückstufung ist deshalb

nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts)

eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen

Niedergelassenen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei

welchen der Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen

wäre (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2; vgl. auch –

allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte und der

jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – VGr, 25. Mai 2020,

VB.2019.00768, E. 3.3 [nicht rechtskräftig], wo die Rückstufung zwar als

mildere Massnahme bezeichnet wurde, jedoch ebenfalls nur in Betracht gezogen

wurde, wenn eine Wegweisung unverhältnismässig gewesen wäre; vgl. zudem Barbara

von Rütte, Rechtsentwicklungen in der Schweiz, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, Bern 2017, S. 475 ff.,

480, wonach mit der Neuregelung der Entzug der Niederlassungsbewilligung erleichtert

werden sollte; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013

[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 8.3.3.2; a.M. offenbar Marc

Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2013, Art. 63 AIG N 23). Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2

AIG auch nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG,

sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und schliesst das

Bundesgericht eine Rückstufung gemäss "dem klaren Gesetzeswortlaut"

aus, wenn "(andere) Widerrufsgründe" als die (blosse) Nichterfüllung

der Integrationskriterien gesetzt wurden (BGr, 10. Februar 2020 2C_782/2019,

E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3

und BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3; vgl. auch den

erläuternden Bericht des SEM vom 2. August 2018 zu Art. 62a VZAE bzw.

den Änderungen der VZAE [abrufbar unter www.sem.admin.ch]). Demzufolge

schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem

Recht ein Widerruf mit Wegweisung zulässig war. Umgekehrt kommt nach dem

dargelegten Willen des Gesetzgebers die Rückstufung bereits bei

Integrationsdefiziten in Betracht, welche noch keinen aufenthaltsbeendenden

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG begründen könnten.

Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene

demnach nicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei

als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die

Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger

Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig ge­wesen

wäre (vgl. auch BGr vom 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; Weisungen

AIG, Ziff. 8.3.3.2). Damit ist vorab immer zu prüfen, ob ein

(aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG begründet und verhältnismässig wäre. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist

die Begründet- und Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu erörtern.

4.

4.1 Nach Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem

Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine

konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen

AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

4.2 Die

Beschwerdeführerin und deren Familie mussten in den letzten 18 Jahren immer

wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bis Juli 2020 summierten sich

die von der Familie bezogenen Unterstützungsleistungen auf fast Fr. 400'000.-.

Davon entfielen rund Fr. 312'000.- auf die Beschwerdeführerin selbst und

die restlichen Bezüge auf Leistungen zugunsten ihres früheren Ehemannes (bis

zur Trennung der Eheleute) und des gemeinsamen Kindes. Bis heute konnte sich

die Beschwerdeführerin nicht vollständig und dauerhaft von der Sozialhilfe

lösen.

4.3 Wie bereits dargelegt wurde – und

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –setzt die Rückstufung keinen

Widerrufsgrund voraus, welcher auch eine Aufenthaltsbeendigung begründen könnte

(vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [nicht

rechtskräftig]; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2.4).

Hieran vermag auch der in der Beschwerdeschrift angeführte Entscheid nichts zu

ändern, welcher die Frage im Übrigen ausdrücklich offengelassen hatte (VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00326, E. 2.2).

Umfang und

Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin würden indes

ohnehin und selbst unter Ausblendung der Sozialhilfebezüge ihrer

Familienangehörigen ohne Weiteres ausreichen, den (aufenthaltsbeendenden)

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu setzen. Sodann

kann der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit, ihres nach wie vor nicht existenzsichernden

Erwerbseinkommens und ihrem erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen

Verfahrens ausgeweiteten Arbeitspensums auch keine gute Prognose gestellt

werden. Jedoch ist bereits aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit der

Beschwerdeführerin und deren familiären Beziehungen unstrittig und offenkundig,

dass ihre Wegweisung aus der Schweiz unabhängig von der Schuldhaftigkeit des

bisherigen Sozialhilfebezugs derzeit unverhältnismässig wäre. Ein

Bewilligungswiderruf im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wurde

deshalb auch von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen. Es bleibt somit

die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der verfügten Rückstufung zu prüfen.

5.

5.1 Laut Art. 63

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG kann

unter anderem eine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben einen

Rückstufungsgrund bilden. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine

Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt,

auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ob und inwieweit die betroffene Person ein

Verschulden an ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration bzw. der hieraus

regelmässig resultierenden Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die

Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl.

hierzu in Bezug auf den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2

und 3.4).

5.2 Die

derzeit lediglich in mehreren Teilzeitpensen tätige Beschwerdeführerin geht

seit Jahren keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie und

ihr Sohn ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sind. Wie bereits dargelegt

wurde, würden Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sogar zur

Bejahung eines aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrunds ausreichen, wenngleich

eine Wegweisung derzeit unverhältnismässig wäre. Deshalb muss a maiore ad minus

erst recht der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben

im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit 58a Abs. 1 lit. d

AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE bejaht werden.

6.

6.1

6.1.1

Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 96 AIG).

Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig war,

die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr

stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und

Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

6.1.2

Im Rahmen der Eignungsprüfung ist insbesondere dem Verschulden am

Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite den

Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit eine

Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mithin eine ungeeignete

Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grundsätzlich das Verhalten während des

gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden – und nicht bloss

dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG

am 1. Januar 2019 (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3

[nicht rechtskräftig]). Ein schuldhafter Sozialhilfebezug wurde bereits

altrechtlich (sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) missbilligt,

weshalb sich Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten an der

früheren Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung

überrascht worden zu sein (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3

[nicht rechtskräftig]; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.1.2

[nicht rechtskräftig]; für eine zurückhaltende Anwendung jedoch Anne

Kneer/Benjamin Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die

Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, in:

Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migration 2020, Bern 2020, S. 35 ff.).

Dies muss erst recht gelten, wenn der Sozialhilfebezug ganz oder grösstenteils

in eine Zeit fällt, in welchem selbst unter Berücksichtigung der früheren

Gesetzeslage ein gänzlicher Bewilligungswiderruf möglich gewesen wäre und eine

entsprechende ausländerrechtliche Massnahmen auch mittels Verwarnung oder

Ermahnung angedroht wurde (vgl. auch VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343,

E. 2.2).

6.1.3

Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist aber der Situation von Personen,

welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und

d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen

persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, angemessen Rechnung zu tragen. In Art. 77f VZAE ist eine

Abweichung von diesen Integrationskriterien möglich, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann

aufgrund: einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a);

einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b); anderer gewichtiger

persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägte Lern-, Lese- oder

Schreibschwäche, wegen Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben

(lit. c; vgl. dazu auch die Kommentierung des Artikels im erläuternden

Bericht des SEM zu den Änderungen der VZAE vom 2. August 2018, S. 23

[abrufbar unter www.sem.admin.ch]).

6.1.4

Die Rückstufung erscheint erforderlich, wenn kein milderes Mittel

gleichermassen geeignet erscheint, eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Als

milderes Mittel kommt namentlich eine blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG in Betracht. Die Rückstufung und die Androhung einer Verwarnung

lassen sich allerdings nicht ohne Weiteres in eine Stufenfolge bringen, da die

Androhung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung keine Vorstufe der

Rückstufung bildet und gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG zudem nur angedroht

werden kann, wo aufenthaltsbeendende Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1

AIG zwar begründet, aber noch nicht angemessen erscheinen. Im Gegensatz dazu

ist eine Rückstufung bereits bei Integrationsdefiziten möglich, welche noch

keinen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund begründen würden. Die Rückstufung

unterliegt damit geringeren Anordnungshürden als die Wegweisungsandrohung,

weshalb sie nur bedingt als die härtere Massnahme betrachtet werden kann. Da es

sich bei der Rückstufung um eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme

handelt und mit der Rückstufung auch noch keine Wegweisung angedroht wird, ist

es zudem denkbar, die Rückstufung neben der Androhung einer Wegweisung

anzudrohen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00252, E. 6.1.4

[nicht rechtskräftig]).

6.1.5 Hinsichtlich

des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht

im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung

zurückgestuft zu werden, ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung

keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen.

Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche

des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des

Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK]; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 17

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember

1966 [IPBPR bzw. UNO-Pakt II) nicht tangiert. Gleichwohl ist zu

berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren

Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person

in verschiedener Hinsicht (z. B.

beim Familiennachzug und bei den inskünftigen Widerrufshürden) zu einer

substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Letzteres ist

jedoch ein durchaus erwünschter Effekt, damit mit Blick auf eine spätere

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensänderung beim

Betroffenen erzielt werden kann (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020,

VB.2020.00252, E. 6.1.5 [nicht rechtskräftig]).

6.2

6.2.1

Die heute 45-jährige Beschwerdeführerin lebt seit knapp 20 Jahren in der

Schweiz, wo sie als Reinigungskraft in diversen privaten Haushalten und in

wechselnden Arbeitspensen erwerbstätig ist. Ihr gesamthaftes Arbeitspensum

betrug dabei zunächst nur rund 15 bis 20 %, konnte aber zuletzt auf rund

17 Wochenstunden gesteigert werden, was in etwa einem 40%-Pensum entspricht.

Ernsthafte Bemühungen zur Ausweitung des Arbeitspensums sind aber erst unter

dem Druck der angedrohten Rückstufung dokumentiert: So wies das Migrationsamt

in seiner Anfrage zum bisherigen Sozialhilfebezug vom 31. Januar 2019 die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass ihre

"Sozialhilfeabhängigkeit für Ihren weiteren Aufenthalt relevant sein"

könne, was die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge veranlasste, weitere

Arbeitsstellen als Reinigungskraft anzunehmen (vgl. die am 8. April 2019

beim Migrationsamt eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin).

Unmittelbar nachdem das Migrationsamt am 13. November 2020 die

Bewilligungsrückstufung verfügt hatte, schloss die Beschwerdeführerin weitere

neue Arbeitsverträge ab. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist offenkundig,

dass erst die unmittelbar drohende Verschlechterung ihrer ausländerrechtlichen

Bewilligungssituation die Beschwerdeführerin zur Ausweitung ihres

Arbeitspensums veranlasst hatte. Dies obwohl die Beschwerdeführerin wegen

schuldhafter Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 17. Februar 2015 ausländerrechtlich

verwarnt und am 6. Oktober 2010, 19. Dezember 2017 und am 7. Juni

2019 wiederholt zur Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit

aufgefordert worden war. Obschon ein Bewilligungswiderruf aufgrund ihres über

15-jährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts altrechtlich ab

Mitte 2016 bis Ende 2018 gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende

2018 in Kraft stehenden Fassung) vor­übergehend nicht mehr in Betracht kam,

wurde sie bereits in der migrationsamtlichen Ermahnung vom 19. Dezember

2017 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig auch nach mehr als

15 Jahren ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts ein

Bewilligungswiderruf wieder möglich sei.

Die Beschwerdeführerin konnte

damit nie bzw. höchstens während rund 1½ Jahren darauf vertrauen, dass ihre

wirtschaftlichen Integrationsdefizite keine ausländerrechtlichen Konsequenzen

haben könnten. Sodann musste ihr unabhängig von den konkreten Sanktionsmöglichkeiten

des Ausländerrechts stets bewusst sein, dass sie im Rahmen ihrer

Schadensminderungspflicht zur Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials verpflichtet

ist. Unabhängig von der früheren Rechtlage ist ihr deshalb ihr Sozialhilfebezug

während der ganzen Bezugszeit vorzuwerfen bzw. ist dieser im Sinn nachfolgender

Erwägung höchstens in den ersten Jahren nach der Geburt ihres Sohnes

entschuldbar.

6.2.2

Da die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin eine ungenügende Ausschöpfung

ihres eigenen Arbeitspotenzials vorwerfen, kann diese aus der unzureichenden

Alimentierung der Familie durch den Kindsvater nichts zu ihren Gunsten

ableiten, zumal sie stattdessen von der Alimentenbevorschussungsstelle

unterstützt wird. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zumindest in den ersten Jahren

nach der Geburt ihres Kindes durch entsprechende Betreuungspflichten an der

Ausweitung ihres Arbeitspensums gehindert worden sein könnte, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb sie nicht spätestens nach dem Schuleintritt ihres

Sohnes ihr Arbeitspensum erheblich ausgeweitet hatte, zumal sie in einer

zeitlich flexiblen Branche erwerbstätig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis

und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von

Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) ist vom betreuenden Elternteil die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu erwarten, sobald die Kinder

älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016;

SKOS-Richtlinien, Ziff. C.6.4. : "so früh wie möglich zu

planen"). Spätestens mit dem Schuleintritt des betreuten Kindes sind

regelmässig auch höhere Arbeitspensen möglich, da diesfalls die Betreuung

während eines Grossteils des Tages gewährleistet erscheint.

6.2.3

Wie sich aus einem Bericht der Sozialen Dienste ihrer Wohnsitzgemeinde vom

29. Oktober 2014 erschliesst, zeigte sich die Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit bei ihren Arbeitseinsätzen wenig flexibel und nahm

Betreuungsangebote für ihr Kind nicht in Anspruch, womit sie ihre

Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt in vorwerfbarer Weise erschwerte. Die

strengen ausländerrechtlichen (und sozialhilferechtlichen) Anforderungen an die

wirtschaftliche Integration von ausländischen Elternteilen mit

Betreuungspflichten dienen in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Finanzen

und der Sicherstellung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration, weshalb

sie nicht mit der familien- bzw. unterhaltsrechtlichen Praxis zu vergleichen

sind, wo finanzielle Interessen des Staates in der Regel nicht tangiert sind

und auch dem von den Beteiligten während der Ehe bzw. dem Zusammenleben

gewählten Rollenmodell Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführerin ist

deshalb insoweit zuzustimmen, als dass die (neuere) Bundesgerichtspraxis zum

Familienunterhalts- bzw. Scheidungsrecht nicht oder nur eingeschränkt auf das

Ausländerrecht übertragbar ist. Entgegen der in der Beschwerdeschrift

geäusserten Rechtsauffassung ist jedoch gerade bei schlecht ausgebildeten oder

älteren Migrantinnen und Migranten ein rascher Berufseinstieg essenziell für

deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf dem

Arbeitsmarkt und kann von sozialhilfeabhängigen Ausländern eine frühzeitige

Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials erwartet werden (VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00783, E. 3.1.2). Die Anforderungen im Ausländerrecht sind damit

weitaus strenger als im familienrechtlichen Unterhaltsrecht. Da in der neueren

scheidungsrechtlichen Praxis dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des

(jüngsten) Kindes in die Sekundarschule in der Regel bereits ein Arbeitspensum

von 80 % zuzumuten ist (vgl. BGr, 21. September 2018, 5A_384/2018, E. 4.7.6),

erscheint dies der Beschwerdeführerin im vorliegenden ausländer- und

sozialhilferechtlichen Kontext erst recht zumutbar.

6.2.4

Sodann vermag auch die derzeitige Coronavirus-Pandemie die jahrelang unzureichenden

Arbeits- und Suchbemühungen der Beschwerdeführerin nicht zu entschuldigen. Soweit

in der Beschwerdeschrift angedeutet wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer prekären Situation als alleinerziehende Mutter besonderen

"psychischen Belastungen" ausgesetzt sei, fehlt es an jeglicher

Substanziierung, zumal in den Akten keinerlei psychischen Erkrankungen der

Beschwerdeführerin dokumentiert sind und heutzutage viele Eltern

alleinerziehend sind, ohne dass die damit einhergehende Mehrbelastung sie an

der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs hindern würde. Bis auf

vorübergehende Krankschreibungen im Dezember 2018 und im Frühjahr 2019 sind

keine gesundheitlichen Probleme dokumentiert, welche einer Ausweitung des

Erwerbspensums entgegengestanden wären.

6.2.5

Weiter beweisen die jüngst erfolgte Pensumsaufstockung und die unter dem

Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens intensivierten Suchbemühungen der

Beschwerdeführerin, dass sie ihr Erwerbspotenzial in der Vergangenheit nur

unzureichend ausgeschöpft hatte und nach wie vor noch über freie Kapazitäten

verfügt. Trotz ihrer Ausbildungsdefizite und der unbestritten schwierigeren

Arbeitsmarktlage seit Ausbruch der Coronavirus-Pandemie konnte die

Beschwerdeführerin in kurzer Zeit mehrere neue Arbeitsstellen finden und ihr Erwerbspensum

im hängigen Widerrufsverfahren erheblich erhöhen. Es erscheint damit nicht

glaubhaft, dass ihre Bildungsdefizite ursächlich für ihr jahrelang

unzureichendes Erwerbspensum sind, zumal zumindest im Niedriglohnbereich nur geringe

Ausbildungsanforderungen gestellt werden.

6.2.6

Soweit die Beschwerdeführerin die Schuldhaftigkeit ihres bisherigen

Sozialhilfebezugs aufgrund einer wohlwollenderen Beurteilung ihrer

Sozialarbeiterin in Zweifel zu ziehen versucht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Schuldhaftigkeit eines

Sozialhilfebezugs nicht schon ausgeschlossen, wenn Betroffene fürsorgerechtlich

ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen (BGr, 7. Oktober 2020,

2C_525/2020, E. 4.2.3). Zur Beurteilung des ausländerrechtlichen

Verschuldens ist grundsätzlich das Verhalten während der gesamten

Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen (vgl. VGr, 11. November 2020,

VB.2020.00634, E. 3.3 [nicht rechtskräftig]) und es kann insbesondere auch

berücksichtigt werden, wenn betroffene Ausländer ihre Vermittelbarkeit aufgrund

ihres bisherigen Verhaltens (z.

B. fehlender Spracherwerb, unzureichende Bemühungen zum Erwerb weiterer

Berufserfahrungen etc.) selbst erschwert haben. Im Gegensatz dazu basiert die

sozialhilferechtliche Beurteilung stärker auf den gegenwärtigen Verhältnissen,

weshalb sozialhilferechtlich ein Ausländer derzeit unverschuldet nicht (mehr)

vermittelbar sein kann, während ihm ausländerrechtlich seine heute fehlende

Vermittlungsfähigkeit (und ein daraus resultierender Sozialhilfebezug) allenfalls

aufgrund seines vergangenen Verhaltens weiterhin vorgeworfen werden kann.

Überdies sind Such- und Arbeitsbemühungen ausländerrechtlich zu relativieren,

wenn sie – wie vorliegend – erst unter dem Druck eines hängigen

Bewilligungsverfahrens erfolgt sind (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin hat überdies auch die vom Sozialamt

gesetzten Ziele nur unvollkommen erreicht: Gemäss einem Schreiben der Sozialen

Dienste vom 23. Juni 2020 wurde von der Beschwerdeführerin neben der

Erhöhung ihres Pensums als Reinigungskraft auch der Antritt einer

Festanstellung von mindestens 50 % erwartet, was die Beschwerdeführerin

bis heute nicht erreicht hat. In ihren Stellungnahmen vom 16. Juli und 16. Oktober

2020 gab die Beschwerdeführerin vielmehr bekannt, dass sie entgegen der

migrationsamtlichen Aufforderung bis anhin nicht davon ausgegangen sei, sich um

eine 50%-Stelle bewerben zu müssen. In den Akten sind nur wenige

Bewerbungsbemühungen für eine Festanstellung dokumentiert, obwohl die

Beschwerdeführerin mit migrationsamtlichem Schreiben vom 7. Juni 2019

ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, ihre entsprechenden Arbeitssuchbemühungen

zu intensivieren und zu dokumentieren. Die von der Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 16. Oktober 2020 vorgelegten Bewerbungsschreiben sind überdies

allesamt undatiert und in mangelhaften Deutsch mit identischem Wortlaut

verfasst. Wie sich aus den Antwortschreiben der angeschriebenen Unternehmen und

den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erschliesst, erfolgten die

Bewerbungsbemühungen praktisch allesamt erst im September und Oktober 2020.

Zudem fehlen Hinweise auf Referenzen, Lebenslauf etc., was ebenfalls gegen

ernsthafte Bewerbungsbemühungen spricht. Ferner ist darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin gemäss der erwähnten Stellungnahme ihrer

Sozialarbeiterin vom 23. Juni 2020 dem Sozialamt gegenüber in der

Vergangenheit wiederholt nicht alle Einnahmen offengelegt hatte, weshalb es zu

mehreren Kürzungs- beziehungsweise Rückerstattungsentscheiden gekommen ist, auf

eine Anzeigenerstattung jedoch verzichtet wurde. Die Einschätzung des Sozialamts, wonach die

Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber den Sozialen

Diensten E nachkommen und sich aktiv um Arbeit bemühen würde, fällt damit eher

wohlwollend aus und ist für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht

ausschlaggebend.

6.2.7

Wie sich aus einer früheren Stellungnahme

der Sozialen Dienste der Stadt E vom 29. Oktober 2014 erschliesst, hatte

die Beschwerdeführerin ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt durch ihre

fehlende Flexibilität selbst erschwert und ihr Arbeitspotenzial jahrelang nur

unvollständig ausgeschöpft. Dass sie inzwischen nach Einschätzung der Sozialen

Dienste ihrer Schadensminderungspflicht nachkommt, ist aufgrund der zeitlichen

Abfolge offenkundig auch auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren und den

hierdurch aufgebauten Druck zurückzuführen. Die jüngsten Arbeits- und

Suchbemühungen vermögen damit zumindest in ausländerrechtlicher Hinsicht die

Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs nicht infrage zu stellen,

sondern beweisen gerade, dass die Beschwerdeführerin ihr Potenzial zuvor in

vorwerfbarer Weise nur unvollständig ausgeschöpft hatte. Sodann zeigen die

jüngsten Bewerbungserfolge der Beschwerdeführerin auf, dass diese auf dem

Arbeitsmarkt durchaus vermittelbar ist und ihr Pensum auch noch weiter

aufstocken könnte, zumal sie sich bislang offenbar hauptsächlich im angestammten

Berufsfeld beworben hat und ihr weitere Möglichkeiten im Niedriglohnbereich

offenstehen würden. Ihre bisherige Fokussierung auf

Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten ist ihr deshalb ebenfalls

vorzuwerfen.

Die

migrationsamtlich erwartete Pensumsaufstockung auf 80 % erscheint damit

realistisch und keineswegs überspannt. Sollte der Beschwerdeführerin wider

Erwarten keine weitere Pensumsaufstockung gelingen, wird anhand ihrer

Bewerbungsbemühungen etc. zu eruieren sein, inwieweit ihr dies weiterhin vorwerfbar

ist oder zumindest teilweise auch durch die derzeit noch nicht abschliessend

abschätzbaren Folgen der Coronavirus-Pandemie entschuldigt werden kann. Indes

fällt eine Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ohnehin frühestens

fünf Jahre nach dem rechtskräftigen Bewilligungsentzug in Betracht (Art. 34

Abs. 6 AIG) und dürfte die derzeitige Coronavirus-Pandemie nach

derzeitigem Wissensstand die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin kaum

längerfristig beeinträchtigen.

6.2.8

Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ihre

ungenügende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende

Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend vorzuwerfen ist und ihre jüngste

Pensumsaufstockung durch das eingeleitete ausländerrechtliche Widerrufsverfahren

motiviert wurde. Aufgrund ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie

der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs weist sie

ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Die Rückstufung ihrer Bewilligung

stellt damit ein geeignetes Mittel dar, sie an ihre Integrationsverpflichtung

zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials

anzuhalten.

6.2.9

Der Beschwerdeführerin wurde bereits wiederholt der Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht im Rahmen

ihrer Möglichkeiten um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühen.

Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, der wiederholt erfolglosen

Ermahnungen und der am 17. Februar 2015 auch formell ausgesprochenen

Verwarnung der Beschwerdeführerin erscheint eine erneute formelle Verwarnung

oder Ermahnung nicht erfolgversprechend. Da die blosse Androhung

weiterführender ausländerrechtlicher Massnahmen die Beschwerdeführerin bislang

weder dauerhaft zu beindrucken noch eine nachhaltige Verhaltensänderung zu

bewirken vermochten, ist zu befürchten, dass diese in alte Verhaltensmuster

zurückfallen würde, sobald der Druck des gegenwärtigen Bewilligungsverfahrens

wieder nachlassen würde. Es erscheint deshalb unabdingbar, der

Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit ihrer Situation unmissverständlich vor

Augen zu führen und es nicht erneut bei einer blossen Ermahnung bzw. Verwarnung

zu belassen. Die migrationsamtlich verfügte Rückstufung erscheint damit auch erforderlich,

um die Beschwerdeführerin mit dem nötigen Nachdruck an ihre

Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zu einer nachhaltigen

Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials zu motivieren.

6.2.10

Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für die

Beschwerdeführerin mit einer empfindlichen Statusverschlechterung einhergeht,

ist ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von

ihren zukünftigen Anstrengungen bei der Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit

abhängig. Zudem steht bei der Beschwerdeführerin derzeit auch kein

Familiennachzug etc. an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr

bewilligt werden könnte. Ihre aktuelle sprachliche Integration ist nicht näher

belegt, jedoch lässt das fehlerhafte Deutsch in ihren Bewerbungsschreiben und

ihren selbst verfassten Eingaben zumindest gewisse sprachliche Defizite

vermuten, die angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer nicht mehr zu erwarten

wären. Ihr einwandfreier strafrechtlicher Leumund und ihre fehlende Verschuldung

gehen nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und dürfen

grundsätzlich vorausgesetzt werden. Damit vermag die Integration der

Beschwerdeführerin in anderen Bereichen die Defizite bei ihrer wirtschaftlichen

Integration auch in einer Gesamtwürdigung nicht aufzuwiegen (vgl. auch Spescha

in: Spescha, Art. 58a AIG N. 1, mit Hinweisen). Das private Interesse

der Beschwerdeführerin, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der

Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgemäss geringer zu gewichten als

das öffentliche Interesse, sie mittels Rückstufung mit Nachdruck an ihre

Integrationsverpflichtung zu erinnern. Entgegen der in der Beschwerdeschrift

geäusserten Auffassung erscheint es sodann nach der Intention des Gesetzgebers

keineswegs widersinnig, "einerseits von einer Person die Erreichung eines

bestimmten Ziels zu verlangen, andererseits ihr auf dem Weg zu diesem Ziel

Steine in den Weg zu legen": Die migrationsamtlich verfügte

Statusverschlechterung setzt nach dargelegter Intention des Gesetzgebers

vielmehr einen neuen Anreiz zur Verstärkung der Integrationsbemühungen und ist

Konsequenz der jahrelangen Nichterfüllung eines auch für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten Integrationskriteriums. Nicht zuletzt

zeigen gerade auch die (erst) unter dem Druck des ausländerrechtlichen

Verfahrens eingesetzten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin, dass

Statusverschlechterungen geeignet sind, desintegrierte Ausländer zu einer

Verhaltensänderung zu bewegen und ihnen den Ernst der Lage vor Augen zu führen.

Demnach besteht ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung der

Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig

erweist.

7.

Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 3 lit. g

der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden

ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015

(ZV-EJPD) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer

widerrufenen Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die

Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen

Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2

AIG), womit vorliegend vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die

Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM einzuholen ist.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Aufgrund

des erheblichen und langjährigen Sozialhilfebezugs und ihres nach wie vor nur

unvollständig ausgeschöpften Erwerbspotenzials konnte die Beschwerdeführerin

nicht ernsthaft damit rechnen, dass die verfügte Rückstufung als

unverhältnismässig eingestuft würde. Ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen

und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …