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Entscheid

VB.2021.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00184

23. September 2021Deutsch18 min

(URT.2021.23052)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00184

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.

Migrationsamt des Kantons Zürich,

2.

B, vertreten durch RA C, substituiert durch RA D,

3.

E, vertreten durch B,

Mitbeteiligte,

betreffend

Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, gemäss eigenen Angaben eine 1988 geborene

Staatsangehörige Chinas, reiste 2014 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos

um Asyl. 2015 brachte sie ihre Tochter E zur Welt. F, ein in der Schweiz

aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Chinas, anerkannte E nach der Geburt

als sein Kind.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wies das

Migrationsamt Gesuche von B und E um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

B und E rekurrierten am 4. März 2020, vertreten durch

Rechtsanwältin A, an die Sicherheitsdirektion und beantragten im Wesentlichen,

unter Entschädigungsfolge sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer

Rechtsvertreterin (Rekursverfahren Nr. 2020.0178).

Mit Zwischenentscheid vom 4. Februar 2021 hiess die

Sicherheitsdirektion das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gut

(Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin A

als unentgeltliche Rechtsvertreterin ab (Dispositiv-Ziff. II) und setzte B

und E eine Frist bis 19. Februar 2021, um einen Rechtsbeistand bzw. eine

Rechtsbeiständin als unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen, ansonsten

ihnen von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt würde

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Rechtsanwältin A führte am 10. März 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge und in

Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 4. Februar 2021 sei sie für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum

8.

Februar 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B und E im

Rekursverfahren zu bestellen und als solche angemessen zu entschädigen. Die

Sicherheitsdirektion schloss am 7. April 2021, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Das

Migrationsamt (Mitbeteiligter 1) äusserte sich nicht.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 lud das

Verwaltungsgericht B und E als Mitbeteiligte (2 und 3) dem Beschwerdeverfahren

bei und setzte ihnen Frist für eine Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation

der Beschwerdeführerin. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021

sprachen sich B und E für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aus

und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres neuen Rechtsvertreters,

eventuell von dessen Substitutionsbevollmächtigter. Die Sicherheitsdirektion

teilte hierauf mit Schreiben vom 3. September 2021 den Verzicht auf eine

weitere Vernehmlassung mit. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

offen. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine

verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 122).

2.

Zunächst ist der Streitgegenstand zu bestimmen.

2.1

Die

Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Dispositiv-Ziff. II des

Zwischenentscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021, also

gegen die Verweigerung der Einsetzung der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher

Rechtsvertreterin.

2.2

Die

Beschwerdeführerin moniert, die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids

müsse "geradezu als Ehrverletzung betrachtet werden". Dazu ist

festzuhalten, dass die Begründung eines Entscheids kein zulässiges

Anfechtungsobjekt bildet (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen

(vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 N. 1). Weiter wird

der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgeworfen, sie habe

die "verfassungsmässigen Schranken des freien Wahlrechts eines

Anwalts" nicht beachtet, dabei das Rechtsgleichheitsgebot sowie in

unzulässiger Weise die Wünsche der Mitbeteiligten 2 und 3 nicht berücksichtigt.

Diese Kritik betrifft vor allem die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung in einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person

und richtet sich mithin auch gegen Dispositiv-Ziff. III des

Zwischenentscheids vom 4. Februar 2021. Es rechtfertigt sich vorliegend

jedoch nicht, den Streitgegenstand mittels Beizugs der Begründung zu erweitern;

vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin auf ihre deutlich

ausformulierten Anträge zu behaften (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 6 und 12).

2.3

Nach dem

Gesagten beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Weigerung der

Beschwerdegegnerin, den Mitbeteiligten 2 und 3 für den Zeitraum ab

Rekurserhebung bis zur am 8. Februar 2021 erfolgten Zustellung des angefochtenen

Zwischenentscheids vom 4. Februar 2021 (an die Beschwerdeführerin) die

Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen bzw. diese

für ihre Aufwendungen im genannten Zeitraum zu entschädigen. Nicht im Streit

liegt demgegenüber Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids und

damit die Anordnung der Beschwerdegegnerin, dass den Mitbeteiligten 2 und 3 von

Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werde, sofern jene

nicht fristgerecht die Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands in einer

bestimmten, von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person beantragen sollten.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, indem

sie nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden sei, müsse sie

das Honorar für ihre bereits erbrachten Bemühungen den Mitbeteiligten 2 und 3

direkt in Rechnung stellen. Diese seien aber mittellos; selbst eine Betreibung

könne "nicht zum Ziel führen". Sie verfolgt mit ihrer Beschwerde

mithin vermögensrechtliche Interessen, weshalb dem vorliegenden Verfahren ein

Streitwert zukommt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 13, vgl.

VGr, 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 1.1, und 6. November 2018,

VB.2018.00508, E. 1). Dies gilt praxisgemäss ungeachtet dessen, dass die

Hauptsache keinen Streitwert aufweist (vgl. etwa VGr, 30. April 2021,

VB.2020.00257, E. 1 – 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 1;

a. M. Bertschi, § 38 b N. 12). Zur Höhe der beantragten

Entschädigung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; eine Honorarnote für

ihren Aufwand im hier interessierenden Zeitraum hat sie weder im Rekurs- noch

im Beschwerdeverfahren eingereicht. Mangels gegenteiliger Hinweise ist von

einem Streitwert in der Höhe von weniger als Fr. 20'000.- auszugehen.

Damit und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

4.

4.1

4.1.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den

Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert

ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen

nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Das Erfordernis der formellen

Beschwer muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne

eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte oder wenn die

Parteistellung erst durch den angefochtenen Entscheid begründet wurde

(Bertschi, § 21 N. 29–31). Das Erfordernis der materiellen Beschwer

ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe

zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen,

persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur

des angefochtenen Entscheids ergibt (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit

Hinweisen). Ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert sind in der Regel die

Verfügungsadressatinnen und -adressaten, soweit sie formell beschwert sind

(Bertschi, § 21 N. 41).

4.1.2

Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Anordnungen

anzufechten, welche die Verfügungsadressatinnen und -adressaten belasten

(Bertschi, § 21 N. 77). Die Legitimation setzt diesfalls voraus, dass

sich der geltend gemachte Nachteil unmittelbar für die anfechtende Drittperson

ergibt und nicht blosse Folge der Nachachtung der streitigen Anordnung ist.

Könnte die Drittperson einen für sie günstigen Endentscheid gegenüber den

Adressaten bzw. Adressatinnen überhaupt nicht durchsetzen, ist ihre

Legitimation zu verneinen. Insbesondere wenn sich die Verfügungsadressatinnen

und -adressaten mit einer sie belastenden Verfügung abgefunden haben, wenn also

die Drittperson nicht parallel zu jenen, sondern an deren Stelle den Prozess

führen will, dürfte die Drittperson im Allgemeinen keinen praktischen Nutzen am

Verfahrensausgang geltend machen können (Bertschi, § 21 N. 78).

4.1.3

Adressatinnen des hier umstrittenen Zwischenentscheids sind die

Mitbeteiligten 2 und 3, deren Gesuch um Bestellung der Beschwerdeführerin zur

unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen wurde, nicht aber die

Beschwerdeführerin selbst. Die Mitbeteiligten 2 und 3 haben den

Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021 nicht

angefochten.

4.2

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Verfahrensgarantien des § 16 VRG statuieren keine

über die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien des Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinausreichenden

Ansprüche (Plüss, § 16 N. 4). Das Recht auf unentgeltliche

Verbeiständung ist streng personenbezogen (BGr, 7. Februar 2007,

5P.417/2006, E. 1.2, auch zum Folgenden). Es steht der vertretenen Partei

und nicht ihrem Rechtsbeistand bzw. ihrer Rechtsbeiständin zu. Ein (öffentlich-rechtliches)

Rechtsverhältnis zwischen der Rechtsvertretung und dem Staat entsteht erst

durch die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. zur

unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf

unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 192

mit zahlreichen Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, N 906). Ein Anspruch auf Bestellung zur unentgeltlichen

Rechtsvertretung, mithin zur Einsetzung in ein öffentliches Amt, besteht nicht

(Meichssner, S. 195 mit Hinweisen).

4.2.2

Demzufolge ist ein Beschwerderecht des Rechtsvertreters bzw. der

Rechtsvertreterin gegen die eine unentgeltliche Verbeiständung ganz oder

teilweise verweigernde Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (Alfred

Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 121 ZPO N. 11). Zur Rechtsmittelerhebung

gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher grundsätzlich

nur die vertretene Partei, nicht aber der Rechtsbeistand (im eigenen Namen)

befugt. Umgekehrt ist nur der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, den

Entscheid über seine Entschädigung anzufechten, um eine höhere Entschädigung zu

beantragen (Bertschi, § 21 N. 85; Plüss, § 16 N. 111; BGr,

10.

November 2016, 2C_253/2016, E. 1.2). Nach Teilen der

zivilprozessualen Literatur ist der Rechtsbeistand zur Anfechtung seiner

Nichteinsetzung befugt, wenn diese aus persönlichen oder fachlichen Gründen

erfolgt (Frank Emmel, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

3.

A., Zürich etc. 2016, Art. 121 N. 2; Viktor

Rüegg/Michael Rüegg, Basler Kommentar, 2017, Art. 121 ZPO N. 1; vgl.

ferner auch BGE 147 I 1 E. 3.4). Ob dem in dieser allgemeinen Form zu

folgen ist, kann offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin heisst im angefochtenen Zwischenentscheid das Gesuch

der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche Prozessführung gut. Sie weist

jedoch zum einen das Gesuch um Bestellung der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsvertreterin ab und setzt zum andern den Mitbeteiligten 2

und 3 Frist für einen Antrag auf Bestellung einer anderen Person als

unentgeltliche Rechtsvertretung. Die letztere Anordnung setzt voraus, dass der

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht wird, was wiederum eine

Gutheissung des entsprechenden Gesuchs (im Grundsatz) zur Folge haben muss. Das

Dispositiv des angefochtenen Zwischenentscheids hält dies nicht fest und ist

insofern lückenhaft. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz

den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab der Gesuchseinreichung

bzw. der Hängigkeit des Rekursverfahrens bejaht. Dies ist auch folgerichtig,

sind doch für die Beurteilung des Gesuchs die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung massgebend (BGE 142 III 138 E. 5.1; Plüss,

§ 16 N. 54, 79).

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin verweigert die Bestellung der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht nur für die Zukunft, sondern auch mit

Bezug auf die bereits erfolgten Prozesshandlungen. Sie verwehrt damit der

Beschwerdeführerin eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

bereits erbrachte Leistungen, obwohl sie den Anspruch von deren damaligen

Mandantinnen auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht. Die bereits erfolgten

Prozesshandlungen können offensichtlich nicht mehr von einer anderen Vertretung

Dispositiv

ausgeführt werden. In diesem Umfang verfügt die Beschwerdegegnerin über

keinerlei Ermessen, ob überhaupt jemand und gegebenenfalls wer als

unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen ist, und insoweit ist der angefochtene

Entscheid in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin ist unter diesen

besonderen Umständen und im genannten Umfang ein Anspruch auf Bestellung zur

unentgeltlichen Rechtsvertretung zuzuerkennen. Ihre Situation entspricht

derjenigen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, der die Entschädigung

verweigert wird, und nicht derjenigen der Rechtsvertretung einer Person, deren

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung – etwa mangels hinreichender

Substanziierung der Mittellosigkeit oder infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

des Rechtsmittels – abgewiesen wird.

4.3.3

Sodann hängt die Verwirklichung des Interesses der Beschwerdeführerin nicht

vom Verhalten der Mitbeteiligten 2 und 3 ab. Diese könnten sich zwar mit der

Verweigerung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für den

Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 8. Februar 2021 abfinden, etwa

aufgrund der Annahme, dass ihnen gegenüber ohnehin keine Honorarforderungen

gestellt werden dürften, weil die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sinngemäss ab der Gesuchseinreichung – die mit der

Rekurserhebung erfolgte – bejaht hat (vgl. BGr, 26. September 2005,

2A.196/2005, E. 2.3; Walter Fellmann, in: ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 12 N. 149a).

Dies würde jedoch am Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Staat nichts

ändern. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Recht der Mandantinnen, den

Auftrag jederzeit zu widerrufen (Art. 404 Abs. 1 des Obligationenrechts

vom 30. März 2011 [SR 220]), kann nicht rückwirkend geltend gemacht

werden, weshalb es nicht zur Folge hat, dass die Entschädigung für bereits

erbrachte Leistungen der Beschwerdeführerin vom Willen der Mitbeteiligten 2 und

3 abhinge.

4.3.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist auch die formelle Beschwer

gegeben, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf

Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin richtigerweise nicht im eigenen

Namen stellte. Ihre Parteistellung wurde durch den angefochtenen Entscheid

begründet (vgl. Bertschi, § 21 N. 31).

4.3.5

Demnach ist die Beschwerdeführerin durch die Weigerung der

Beschwerdegegnerin, sie in der hier fraglichen Zeitspanne als unentgeltliche

Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 einzusetzen, in eigenen

schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung im eigenen Namen

legitimiert.

5.

5.1 Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch

den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewendet, was erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven

Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013,

VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die

Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines

Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,

§ 19a N. 47 und 54).

5.2 Die

Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen der Anfechtung

eines Zwischenentscheids, doch ergibt sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen

Entscheid, dass diese gegeben sind: Der Zwischenentscheid vom 4. Februar

2021 bzw. die Beendung des Mandats der Beschwerdeführerin in Befolgung seiner

Dispositiv-Ziff. III führten dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr

als Parteivertreterin am Hauptverfahren beteiligt ist. Für sie kommt er einem

Endentscheid gleich. Es kann ihr nicht zugemutet werden, ihre Beschwerde erst

gegen den Endentscheid in der Sache zu erheben, zumal sie nicht mit genügender

Sicherheit davon ausgehen kann, dass dieser ihr eröffnet würde. Sie ist daher

zur direkten Anfechtung des Zwischenentscheids befugt (vgl. BGE 133 IV 335

E. 5).

5.3 Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

6.

6.1 Die

Vorinstanz begründet ausführlich ihre Ansicht, dass die Beschwerdeführerin

nicht in der Lage sei, die Interessen der Mitbeteiligten 2 und 3 wirksam

wahrzunehmen. Damit legt sie zwar dar, weshalb sie die Beschwerdeführerin für

die Zukunft nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin berufen wollte, sondern

die Mitbeteiligten 2 und 3 einlud, die Berufung einer anderen Person als

unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen. Aus dieser Begründung ergibt

sich jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin für die bereits erfolgten Prozesshandlungen

nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt bzw. ihr eine Entschädigung

dafür ganz verweigert wurde.

6.2 Die

Beschwerdeführerin hat im Namen der Mitbeteiligten 2 und 3 eine den

Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG genügende Rekursschrift eingereicht.

Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, hätte sie doch andernfalls das

Rekursverfahren ohne Weiterungen durch Nichteintreten erledigen bzw. allenfalls

den Mitbeteiligten 2 und 3 gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist

zur Behebung des Mangels (in Verbindung mit der Einladung zur Bezeichnung einer

neuen unentgeltlichen Rechtsvertretung) setzen müssen. Für das Verfassen der

Rekursschrift und für ihre weiteren Prozesshandlungen ist die

Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Die Zweifel der

Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin vor der Rekurserhebung mit ihrer

Mandantschaft Rücksprache nahm, und die Kritik am Inhalt der Rekursschrift und

an der Prozessführung ändern daran nichts. Die beanstandeten Mängel – die von

der Beschwerdeführerin bestritten werden – sind allenfalls bei der Prüfung der

Honorarnote zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen aber nicht den Verzicht auf

die Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. auf jegliche

Entschädigung.

6.3 Die

Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin für

die bereits erfolgten Prozesshandlungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Mitbeteiligten 2 und 3 zu bestellen ist. Die Sache ist an die Vorinstanz

zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung zurückzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat sodann der

in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen

Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und die Beschwerdeführerin den Anspruch

auf Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die sie im

Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (Plüss,

§ 17 N. 49; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). Die

Mitbeteiligten 2 und 3 haben keine Parteientschädigung beantragt.

8.

8.1 Aufgrund

des Verfahrensausgangs ist das Gesuch der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Jenes um

unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen: Die Mitbeteiligten 2 und 3

gehören grundsätzlich zu den anspruchsberechtigten Verfahrensbeteiligten

(Plüss, § 16 N. 10); sie beziehen Nothilfe und sind somit mittellos,

die von ihnen unterstützten Anträge waren nicht aussichtslos, und für die

Beantwortung der streitigen prozessualen Fragen waren sie auf eine

Rechtsvertretung angewiesen.

8.2 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

8.3 Die

Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 reichte am 22. September

2021 eine Kostennote ein, in der sie für ihre Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,9 Stunden sowie Barauslagen von

Fr. 25.30 zuzüglich Mehrwertsteuern ausweist. Der geltend gemachte

(Stunden-)Aufwand erscheint insbesondere in Bezug auf das Studium der

Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 und die verschiedenen Besprechungen

mit der Klientschaft als deutlich zu hoch. Es ist ein solcher von 5,5 Stunden

noch angemessen; die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Demnach gilt es die

Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'330.40 (5,5 Stunden à

Fr. 220.- [= Fr. 1'210.-] + Fr. 25.30 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuern) zu entschädigen.

8.4 Die

Mitbeteiligten 2 und 3 sind auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da der hier angefochtene

prozessleitende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 für

die Mitbeteiligten einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende

Verfügung für sie ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das

Bundesgericht lässt sich daher insoweit im Sinn des Art. 93 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Zwischenentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 4. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit sie

sich auf die Zeit bis zum 8. Februar 2021 bezieht. Die Beschwerdeführerin

wird für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis zum 8. Februar 2021 als

unentgeltliche Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten 2 und 3 im Rekursverfahren

Nr. 2020.0178 bestellt. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, die

Entschädigung festzusetzen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 215.-- Zustellkosten,

Fr. 1'215.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Das

Gesuch der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Das

Gesuch der Mitbeteiligten 2 und 3 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

gutgeheissen. Den Mitbeteiligten 2 und 3 wird in der Person von Rechtsanwältin D

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Rechtsanwältin

D wird für ihren Aufwand mit Fr. 1'330.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten 2 und

3 bleibt vorbehalten.

6. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …