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Entscheid

VB.2021.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00185

14. Oktober 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23107)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00185

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1962 geborene ukrainische Staatsangehörige.

Am 26. Januar 2012 heiratete sie in C den in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten dänischen Staatsangehörigen D, geboren 1960. Per

1. März 2012 meldete sich A am damaligen Wohnort ihres Ehemanns in E an;

am 20. März 2012 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Gleichentags wurde D die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am

15. August 2015 zogen D und A nach F. Am 12. Dezember 2018 wurde

Letzterer ebenfalls die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

B.

Am 7. August 2019 stellte A beim Bezirksgericht C

ein Eheschutzbegehren. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilte D dem

Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau nach der Eheschliessung "ihr Leben

in der Ukraine fort[geführt]" habe; ein "ehegemeinschaftliches

Zusammenleben" habe während der gesamten Ehedauer nicht stattgefunden. Er

habe seine Ehefrau "im August 2018" informiert, dass er sich scheiden

lassen möchte; daraufhin sei sie aus der Ukraine in die Schweiz zurückgekehrt

und lebe seitdem in seiner Wohnung in F.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2020 die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab.

III.

Am 10. März 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April

2021.

wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Am 28. April 2021 liess A

dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von D, datiert vom 7. April 2021,

einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute EU)

und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen,

welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen (vgl. BGr,

24.

Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1). Gemäss Art. 1 des Briefwechsels

vom 6. September 1962 zwischen der Schweiz und Dänemark über die

fremdenpolizeiliche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Briefwechsel,

SR 0.142.113.141.1) in Verbindung

mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien

Personenverkehr (VFP, SR 142.203) haben dänische Staatsangehörige nach

einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der

Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diesen Anspruch

haben gemäss Art. 3 des Briefwechsels auch die Ehefrau und die

Kinder unter 18 Jahren der begünstigten Person ohne Rücksicht auf die

Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie mit dieser in Hausgemeinschaft leben.

Die Beschwerdeführerin hatte als damalige Ehefrau eines

dänischen Staatsangehörigen, der sich bereits seit fünf Jahren mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufgehalten hatte, ab dem

15.

März 2012 grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihr am

12.

Dezember 2018 erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 20. April 2021 wurde die Ehe von A und D geschieden.

2.3

Weder das

Freizügigkeitsabkommen noch der Briefwechsel enthalten Bestimmungen über das

Erlöschen oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. In dieser

Hinsicht kommen die innerstaatlichen Regeln des Ausländer- und

Integrationsgesetzes zur Anwendung (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018,

E. 5.2 – 8. April 2013, 2C_741/2013, E. 2.1).

2.4

Aus dem

für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung

massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist

ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung

eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet

voraussetzt. Für die Definition dieser minimalen physischen Präsenz hat der

Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium

des Lebensmittelpunktes oder des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist

diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2, 120 Ib 369

[= Pra. 84/1995 Nr. 98] E. 2c). Gemäss Art. 61

Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere

mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die

ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen

Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt. Grundsätzlich

zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen

der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in

welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers

erfolgt: Dies ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz

oder ihren Lebensmittelpunkt (also den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen

und privaten Beziehungen) ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze

Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt,

ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist

nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die

Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz

vorliegen sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz etwa noch

über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3, 120 Ib 369 [= Pra. 84/1995

Nr. 98] E. 2c). In diesem Sinn präzisiert Art. 79 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201), dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61

Abs. 2 Satz 1 AIG jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-,

Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Kurze,

ferienbedingte Aufenthalte in der Schweiz sind nämlich praxisgemäss

unbeachtlich, da sie keine Integration zur Folge haben (BGr, 6. Dezember

2013, 2C_332/2013, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 145 II 322 E. 2.3; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639, E. 3.1.1).

2.5

Ausländerinnen

und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des

für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.

Insbesondere erstreckt sich diese Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr,

16.

September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 – 5. September 2019,

2C_403/2019, E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]). Anwendbar ist dieser Grundsatz

auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht

quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der

betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,

18.

August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3 – 31. Mai 2016,

2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644,

E. 3.1 Abs. 4).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, dass "die Aufenthaltsverhältnisse" ein

gewichtiges Indiz dafür darstellten, dass sich der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin während der ehelichen Gemeinschaft mit

D nicht in der Schweiz befand. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die von

Letzterem eingereichten Flugtickets und die daraus errechnete Dauer der

Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin. Ein weiteres Indiz erblickte die

Vorinstanz im Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der

Ehegemeinschaft in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich auch

nicht um eine solche bemühte, sondern in der Ukraine ein eigenes Modegeschäft

führte.

Daneben qualifizierte sie

folgende Umständen als Indizien dafür, dass der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz lag:

-

Immobilieneigentum der Beschwerdeführerin in der Ukraine (ein Haus in G

bis 2014, seither eine Eigentumswohnung in H);

-

Besuch eines einzigen Deutschkurses in der Schweiz, rund zweieinhalb

Jahre nach der Hochzeit (vom 1. bis am 26. September 2014);

-

Aussagen von (dänischen) Freunden ihres ehemaligen Ehemanns, dass sie

die Beschwerdeführerin nur selten gesehen hätten;

-

Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie zu Nachbarn oder Freunden in der

Schweiz nur selten Kontakt gehabt habe.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine weiteren

Sachumstände aufgezeigt, "die es als überzeugend erscheinen lassen, dass

der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Schweiz lag". Gestützt auf

diese Umstände erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die

Beschwerdeführerin "ihren Lebensmittelpunkt (…) sicher in den Jahren 2015

und 2017, vermutungsweise aber auch in den übrigen Ehejahren, nicht in der

Schweiz hatte und die [Beschwerdeführerin] diese Vermutung nicht umzustossen

vermochte".

3.2

Diesen

Erwägungen kann nicht gefolgt werden:

3.2.1

Zunächst ist in dieser Hinsicht auf das Schreiben des ehemaligen Ehemanns

der Beschwerdeführerin vom 7. April 2021 einzugehen. Darin führt dieser

unter anderem Folgendes aus: "Ich muss zugeben, dass der Brief, den ich

[am 14. Oktober 2019 an den Beschwerdegegner] geschrieben habe,

Informationen enthält, die mit meinen Enttäuschungsgefühlen vermischt

sind". In jener Zeit habe er den Eindruck gehabt, dass er und die

Beschwerdeführerin "keine wirklich gute Ehebeziehung hatten". Des

Weiteren gibt D an, dass er und die Beschwerdeführerin den Plan gehabt hätten,

nach seiner Pensionierung nach Italien zu ziehen. Aus diesem Grund habe er die

Entscheidung der Beschwerdeführerin, "ihre Einkaufstätigkeit in Italien

nicht aufzugeben", unterstützt. "Der Mittelpunkt unserer Beziehung

war aber immer unser gemeinsames Zuhause in E und später in F." Vor diesem

Hintergrund sind die Aussagen von A vom 14. Oktober 2019 sowie auch

diejenigen vom 7. November 2019 zu relativieren. Diesbezüglich hielt die

Vorinstanz zu Recht bereits fest, dass D (damals) "ein grosses eigenes

Interesse daran [hatte], dass die [Beschwerdeführerin] ihr Aufenthaltsrecht in

der Schweiz verliert".

3.2.2

Mit Blick auf die Auslandreisen der Beschwerdeführerin zwischen 2012 und

2018.

ist zunächst festzuhalten, dass diese primär nach Italien und in die

Ukraine geführt hatten. Diese sind insbesondere auf die (vormalige)

Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auf die Tatsache, dass ihre

Mutter und ihre Tochter mit ihrer Familie in der Ukraine wohnen bzw. wohnten, zurückzuführen

(die Mutter verstarb am 20. Mai 2020). Ohnehin war nicht vorgesehen, dass

die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz ihre Erwerbstätigkeit

aufgeben würde; Entsprechendes war dem Beschwerdegegner im Rahmen des

Einreiseverfahrens auch mitgeteilt worden.

Neben den Aufenthalten in

Italien und der Ukraine weilte die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem damaligen

Ehemann, auch mehrmals in Dänemark (wo die Töchter von D mit ihren Familien

leben). Sodann unternahmen die Eheleute auch regelmässig Ferienreisen, etwa

nach Thailand oder nach Italien. Teilweise wurde die Beschwerdeführerin

schliesslich auch von ihrem Ehemann in die Ukraine begleitet. Soweit die

Beschwerdeführerin sich im Ausland aufhielt, war sie somit grösstenteils

entweder geschäftlich unterwegs oder verbrachte Zeit mit ihrem Ehemann.

Bezüglich der Aufenthalte in

Italien gab D an, er habe die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ihre

"Einkaufstätigkeit" dort weiterzuführen, unterstützt und sie hätten

Dispositiv

den Plan gehabt, nach seiner Pensionierung dorthin zu ziehen. Demnach beruhten

die regelmässigen Reisen der Beschwerdeführerin nach Italien auf einer

gemeinsamen Entscheidung der Eheleute. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den

Betrieb der Modeboutiquen (zunächst in G, danach in H [an zwei verschiedenen

Standorten]).

3.2.3

Was die Schreiben von Freunden von D (I und J) angeht, ist aufgrund der

Datierung der Schreiben und der verwendeten Formulierungen davon auszugehen,

dass sie als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden sind. Da es der

Beschwerdeführerin überdies gelang, mit Fotos insgesamt neun Treffen mit den

genannten Freunden ihres Ehemanns zu belegen, kann nicht gesagt werden, sie

hätte keinen Kontakt zu diesen gehabt. Ob weitere Treffen stattgefunden, aber

nicht (fotografisch) dokumentiert worden sind, kann nicht beurteilt werden.

Des Weiteren vermögen auch die Schreiben zweier Nachbarn von

D nicht zu belegen, dass sich die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre

jeweils nur (sehr) kurz in der Schweiz aufhielt. Es mag wohl zutreffen, dass

Letztere selten von ihren Nachbarinnen und Nachbarn im Treppenhaus oder im Dorf

angetroffen wurde. Aufgrund ihrer geschäftlich bedingten Reisetätigkeit und der

regelmässigen Ferienaufenthalte im Ausland ist dies jedoch nachvollziehbar.

3.2.4

Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin

lediglich im Jahr 2014 einen Deutschkurs besuchte, vorliegend nichts zu ihren

Ungunsten abgeleitet werden. Denn aus den Akten ergibt sich klar, dass sie und D

sich von Anfang an auf Englisch verständigten. Ebenso ist davon auszugehen,

dass sich die Beschwerdeführerin mit dessen hier ansässigen (dänischen)

Freunden sowie seinen Verwandten in Dänemark auf Englisch unterhielt (die

vorerwähnten Schreiben der Freunde von D sind auf Englisch verfasst). Des

Weiteren war es auch für ihre Erwerbstätigkeit nicht notwendig, die deutsche

Sprache zu beherrschen. Die Beschwerdeführerin hatte demnach aufgrund ihres

sozialen und geschäftlichen Umfelds während mehrerer Jahre keine Veranlassung,

sich (vertiefte) Deutschkenntnisse anzueignen.

3.2.5

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli

2017 auf der Ukrainischen Botschaft in Bern eine sogenannte

"vorübergehende konsularische Registrierung", gültig bis am

28. Februar 2022 (entsprechend der Gültigkeitsdauer ihrer damaligen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA), vornehmen liess. Diese erlaubte ihr unter

anderem, in einem Wahllokal in der Schweiz an den Präsidentschafts- und

Parlamentswahlen in der Ukraine teilzunehmen.

3.2.6

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos eingereicht,

welche sie – teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann und/oder weiteren Personen –

in der ehelichen Wohnung in E bzw. in F zeigen. Ebenso liegen verschiedene

Bilder von Ausflügen innerhalb der Schweiz bei den Akten. Diese Fotos stellen

zwar lediglich Momentaufnahmen dar. Dennoch deuten sie darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Mittelpunkt ihrer gemeinsamen Beziehung

hier in der Schweiz hatten.

3.3 Insgesamt

hielt sich die Beschwerdeführerin zwar während mehrerer Jahre immer wieder für

längere Zeit im Ausland auf, wobei sie jedoch nie ununterbrochen sechs Monate

im Ausland weilte. Gleichzeitig kehrte die Beschwerdeführerin auch immer wieder

in die Schweiz zurück. Sie und D gestalteten ihr Leben offensichtlich derart, dass

sie regelmässig in verschiedenen Ländern und insbesondere auch in der Schweiz gemeinsam

Zeit verbrachten. Mit Blick auf sämtliche vorgenannten Umstände können

die Zeitspannen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im

ehelichen Domizil in F verbrachte, nicht als bloss kurzfristige oder

vorübergehende Besuchsaufenthalte bezeichnet werden. Ebenso wenig kann gesagt

werden, die Beschwerdeführerin sei jeweils einzig in die Schweiz zurückgekehrt,

um den Fristenlauf von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Vor diesem

Hintergrund bleibt kein Raum für die Anknüpfung an das Kriterium des

Lebensmittelpunkts (vgl. zum Ganzen BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020,

E. 4.3; vgl. auch BGr, 21. August 2020, 2C_158/2020, E. 3.5 –

11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 6). Entsprechend braucht die

Beschwerdeführerin auch nicht die Vermutung zu widerlegen, ihr

Lebensmittelpunkt habe sich im Ausland befunden.

Demnach kann das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1

AIG und die dazu ergangene Rechtsprechung gestützt werden.

4.

4.1 Die

Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, die Beschwerdeführerin habe den

Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 2 VFP in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG gesetzt. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

4.2 Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben

über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen

(Art. 90 lit. a AIG). Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu

stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt erst dann vor,

wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den

Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch

Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass

sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich,

dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise

zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 7. August 2018, 2C_246/2018, E. 2.2 – 1. September

2015 2C_988/2014, E. 2.2).

4.3 Mit Blick

auf die Auslandaufenthalte ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner

bereits im Rahmen des Einreiseverfahrens darüber informiert worden war, dass

die Beschwerdeführerin in der Ukraine ein Geschäft betreibt. Es hätte

demnach am Beschwerdegegner gelegen, im Vorfeld der Erteilung der

Niederlassungsbewilligungen ausdrücklich Fragen dazu und den damit verbundenen

Auslandaufenthalten zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan. Des

Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, sie hätte offensichtlich wissen müssen, dass ihre (geschäftlich bedingten) Landesabwesenheiten

für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, zumal sie vom Beschwerdegegner

nie ausdrücklich diesbezüglich befragt worden war (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2).

Sodann ist auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin in

ihrem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 28. November

2018 als Aufenthaltszweck den "Verbleib beim Ehemann" angab, keine

falsche Angabe zu erblicken. Denn wie aus dem Schreiben von D vom 7. April

2021 hervorgeht, haben die Ehegatten bis "im Sommer 2019" versucht,

"eine Lösung für unsere Meinungsverschiedenheiten zu finden". Ein

Eheschutzbegehen wurde erst am 7. August 2019 von der

Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C anhängig gemacht. Im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung war die Ehe demnach noch nicht definitiv gescheitert. Schliesslich

ist die Bedeutung der Angabe des Aufenthaltszwecks im Gesuch vom

28. November 2018 auch mit Blick auf den der Beschwerdeführerin seit dem

15. März 2012 zustehenden Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu relativieren (vgl. vorn, E. 2.2).

4.4 Demnach

hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 2 VFP in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt. Es braucht mithin nicht

beurteilt zu werden, ob ein Widerruf verhältnismässig wäre.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat

dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

23. Juli 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 werden aufgehoben.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 4. Februar

2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …