VB.2021.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00185
14. Oktober 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23107)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00185
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1962 geborene ukrainische Staatsangehörige.
Am 26. Januar 2012 heiratete sie in C den in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten dänischen Staatsangehörigen D, geboren 1960. Per
1. März 2012 meldete sich A am damaligen Wohnort ihres Ehemanns in E an;
am 20. März 2012 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Gleichentags wurde D die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am
15. August 2015 zogen D und A nach F. Am 12. Dezember 2018 wurde
Letzterer ebenfalls die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
B.
Am 7. August 2019 stellte A beim Bezirksgericht C
ein Eheschutzbegehren. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilte D dem
Migrationsamt mit, dass seine Ehefrau nach der Eheschliessung "ihr Leben
in der Ukraine fort[geführt]" habe; ein "ehegemeinschaftliches
Zusammenleben" habe während der gesamten Ehedauer nicht stattgefunden. Er
habe seine Ehefrau "im August 2018" informiert, dass er sich scheiden
lassen möchte; daraufhin sei sie aus der Ukraine in die Schweiz zurückgekehrt
und lebe seitdem in seiner Wohnung in F.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2020 die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab.
III.
Am 10. März 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April
2021.
wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Am 28. April 2021 liess A
dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von D, datiert vom 7. April 2021,
einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute EU)
und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen,
welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen (vgl. BGr,
24.
Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1). Gemäss Art. 1 des Briefwechsels
vom 6. September 1962 zwischen der Schweiz und Dänemark über die
fremdenpolizeiliche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Briefwechsel,
SR 0.142.113.141.1) in Verbindung
mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien
Personenverkehr (VFP, SR 142.203) haben dänische Staatsangehörige nach
einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der
Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diesen Anspruch
haben gemäss Art. 3 des Briefwechsels auch die Ehefrau und die
Kinder unter 18 Jahren der begünstigten Person ohne Rücksicht auf die
Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie mit dieser in Hausgemeinschaft leben.
Die Beschwerdeführerin hatte als damalige Ehefrau eines
dänischen Staatsangehörigen, der sich bereits seit fünf Jahren mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufgehalten hatte, ab dem
15.
März 2012 grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihr am
12.
Dezember 2018 erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 20. April 2021 wurde die Ehe von A und D geschieden.
2.3
Weder das
Freizügigkeitsabkommen noch der Briefwechsel enthalten Bestimmungen über das
Erlöschen oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. In dieser
Hinsicht kommen die innerstaatlichen Regeln des Ausländer- und
Integrationsgesetzes zur Anwendung (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018,
E. 5.2 – 8. April 2013, 2C_741/2013, E. 2.1).
2.4
Aus dem
für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung
massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist
ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung
eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet
voraussetzt. Für die Definition dieser minimalen physischen Präsenz hat der
Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium
des Lebensmittelpunktes oder des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist
diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2, 120 Ib 369
[= Pra. 84/1995 Nr. 98] E. 2c). Gemäss Art. 61
Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere
mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die
ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien – die Abmeldung oder einen
Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten – abgestellt. Grundsätzlich
zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen
der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in
welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers
erfolgt: Dies ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz
oder ihren Lebensmittelpunkt (also den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen
und privaten Beziehungen) ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze
Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt,
ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist
nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die
Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz
vorliegen sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz etwa noch
über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3, 120 Ib 369 [= Pra. 84/1995
Nr. 98] E. 2c). In diesem Sinn präzisiert Art. 79 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201), dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61
Abs. 2 Satz 1 AIG jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-,
Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Kurze,
ferienbedingte Aufenthalte in der Schweiz sind nämlich praxisgemäss
unbeachtlich, da sie keine Integration zur Folge haben (BGr, 6. Dezember
2013, 2C_332/2013, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 145 II 322 E. 2.3; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639, E. 3.1.1).
2.5
Ausländerinnen
und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des
für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Insbesondere erstreckt sich diese Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr,
16.
September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 – 5. September 2019,
2C_403/2019, E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]). Anwendbar ist dieser Grundsatz
auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht
quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der
betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,
18.
August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3 – 31. Mai 2016,
2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644,
E. 3.1 Abs. 4).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, dass "die Aufenthaltsverhältnisse" ein
gewichtiges Indiz dafür darstellten, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin während der ehelichen Gemeinschaft mit
D nicht in der Schweiz befand. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die von
Letzterem eingereichten Flugtickets und die daraus errechnete Dauer der
Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin. Ein weiteres Indiz erblickte die
Vorinstanz im Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der
Ehegemeinschaft in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich auch
nicht um eine solche bemühte, sondern in der Ukraine ein eigenes Modegeschäft
führte.
Daneben qualifizierte sie
folgende Umständen als Indizien dafür, dass der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz lag:
-
Immobilieneigentum der Beschwerdeführerin in der Ukraine (ein Haus in G
bis 2014, seither eine Eigentumswohnung in H);
-
Besuch eines einzigen Deutschkurses in der Schweiz, rund zweieinhalb
Jahre nach der Hochzeit (vom 1. bis am 26. September 2014);
-
Aussagen von (dänischen) Freunden ihres ehemaligen Ehemanns, dass sie
die Beschwerdeführerin nur selten gesehen hätten;
-
Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie zu Nachbarn oder Freunden in der
Schweiz nur selten Kontakt gehabt habe.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine weiteren
Sachumstände aufgezeigt, "die es als überzeugend erscheinen lassen, dass
der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Schweiz lag". Gestützt auf
diese Umstände erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die
Beschwerdeführerin "ihren Lebensmittelpunkt (…) sicher in den Jahren 2015
und 2017, vermutungsweise aber auch in den übrigen Ehejahren, nicht in der
Schweiz hatte und die [Beschwerdeführerin] diese Vermutung nicht umzustossen
vermochte".
3.2
Diesen
Erwägungen kann nicht gefolgt werden:
3.2.1
Zunächst ist in dieser Hinsicht auf das Schreiben des ehemaligen Ehemanns
der Beschwerdeführerin vom 7. April 2021 einzugehen. Darin führt dieser
unter anderem Folgendes aus: "Ich muss zugeben, dass der Brief, den ich
[am 14. Oktober 2019 an den Beschwerdegegner] geschrieben habe,
Informationen enthält, die mit meinen Enttäuschungsgefühlen vermischt
sind". In jener Zeit habe er den Eindruck gehabt, dass er und die
Beschwerdeführerin "keine wirklich gute Ehebeziehung hatten". Des
Weiteren gibt D an, dass er und die Beschwerdeführerin den Plan gehabt hätten,
nach seiner Pensionierung nach Italien zu ziehen. Aus diesem Grund habe er die
Entscheidung der Beschwerdeführerin, "ihre Einkaufstätigkeit in Italien
nicht aufzugeben", unterstützt. "Der Mittelpunkt unserer Beziehung
war aber immer unser gemeinsames Zuhause in E und später in F." Vor diesem
Hintergrund sind die Aussagen von A vom 14. Oktober 2019 sowie auch
diejenigen vom 7. November 2019 zu relativieren. Diesbezüglich hielt die
Vorinstanz zu Recht bereits fest, dass D (damals) "ein grosses eigenes
Interesse daran [hatte], dass die [Beschwerdeführerin] ihr Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verliert".
3.2.2
Mit Blick auf die Auslandreisen der Beschwerdeführerin zwischen 2012 und
2018.
ist zunächst festzuhalten, dass diese primär nach Italien und in die
Ukraine geführt hatten. Diese sind insbesondere auf die (vormalige)
Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auf die Tatsache, dass ihre
Mutter und ihre Tochter mit ihrer Familie in der Ukraine wohnen bzw. wohnten, zurückzuführen
(die Mutter verstarb am 20. Mai 2020). Ohnehin war nicht vorgesehen, dass
die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz ihre Erwerbstätigkeit
aufgeben würde; Entsprechendes war dem Beschwerdegegner im Rahmen des
Einreiseverfahrens auch mitgeteilt worden.
Neben den Aufenthalten in
Italien und der Ukraine weilte die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem damaligen
Ehemann, auch mehrmals in Dänemark (wo die Töchter von D mit ihren Familien
leben). Sodann unternahmen die Eheleute auch regelmässig Ferienreisen, etwa
nach Thailand oder nach Italien. Teilweise wurde die Beschwerdeführerin
schliesslich auch von ihrem Ehemann in die Ukraine begleitet. Soweit die
Beschwerdeführerin sich im Ausland aufhielt, war sie somit grösstenteils
entweder geschäftlich unterwegs oder verbrachte Zeit mit ihrem Ehemann.
Bezüglich der Aufenthalte in
Italien gab D an, er habe die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ihre
"Einkaufstätigkeit" dort weiterzuführen, unterstützt und sie hätten
Dispositiv
den Plan gehabt, nach seiner Pensionierung dorthin zu ziehen. Demnach beruhten
die regelmässigen Reisen der Beschwerdeführerin nach Italien auf einer
gemeinsamen Entscheidung der Eheleute. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den
Betrieb der Modeboutiquen (zunächst in G, danach in H [an zwei verschiedenen
Standorten]).
3.2.3
Was die Schreiben von Freunden von D (I und J) angeht, ist aufgrund der
Datierung der Schreiben und der verwendeten Formulierungen davon auszugehen,
dass sie als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden sind. Da es der
Beschwerdeführerin überdies gelang, mit Fotos insgesamt neun Treffen mit den
genannten Freunden ihres Ehemanns zu belegen, kann nicht gesagt werden, sie
hätte keinen Kontakt zu diesen gehabt. Ob weitere Treffen stattgefunden, aber
nicht (fotografisch) dokumentiert worden sind, kann nicht beurteilt werden.
Des Weiteren vermögen auch die Schreiben zweier Nachbarn von
D nicht zu belegen, dass sich die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre
jeweils nur (sehr) kurz in der Schweiz aufhielt. Es mag wohl zutreffen, dass
Letztere selten von ihren Nachbarinnen und Nachbarn im Treppenhaus oder im Dorf
angetroffen wurde. Aufgrund ihrer geschäftlich bedingten Reisetätigkeit und der
regelmässigen Ferienaufenthalte im Ausland ist dies jedoch nachvollziehbar.
3.2.4
Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
lediglich im Jahr 2014 einen Deutschkurs besuchte, vorliegend nichts zu ihren
Ungunsten abgeleitet werden. Denn aus den Akten ergibt sich klar, dass sie und D
sich von Anfang an auf Englisch verständigten. Ebenso ist davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit dessen hier ansässigen (dänischen)
Freunden sowie seinen Verwandten in Dänemark auf Englisch unterhielt (die
vorerwähnten Schreiben der Freunde von D sind auf Englisch verfasst). Des
Weiteren war es auch für ihre Erwerbstätigkeit nicht notwendig, die deutsche
Sprache zu beherrschen. Die Beschwerdeführerin hatte demnach aufgrund ihres
sozialen und geschäftlichen Umfelds während mehrerer Jahre keine Veranlassung,
sich (vertiefte) Deutschkenntnisse anzueignen.
3.2.5
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli
2017 auf der Ukrainischen Botschaft in Bern eine sogenannte
"vorübergehende konsularische Registrierung", gültig bis am
28. Februar 2022 (entsprechend der Gültigkeitsdauer ihrer damaligen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA), vornehmen liess. Diese erlaubte ihr unter
anderem, in einem Wahllokal in der Schweiz an den Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen in der Ukraine teilzunehmen.
3.2.6
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos eingereicht,
welche sie – teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann und/oder weiteren Personen –
in der ehelichen Wohnung in E bzw. in F zeigen. Ebenso liegen verschiedene
Bilder von Ausflügen innerhalb der Schweiz bei den Akten. Diese Fotos stellen
zwar lediglich Momentaufnahmen dar. Dennoch deuten sie darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Mittelpunkt ihrer gemeinsamen Beziehung
hier in der Schweiz hatten.
3.3 Insgesamt
hielt sich die Beschwerdeführerin zwar während mehrerer Jahre immer wieder für
längere Zeit im Ausland auf, wobei sie jedoch nie ununterbrochen sechs Monate
im Ausland weilte. Gleichzeitig kehrte die Beschwerdeführerin auch immer wieder
in die Schweiz zurück. Sie und D gestalteten ihr Leben offensichtlich derart, dass
sie regelmässig in verschiedenen Ländern und insbesondere auch in der Schweiz gemeinsam
Zeit verbrachten. Mit Blick auf sämtliche vorgenannten Umstände können
die Zeitspannen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im
ehelichen Domizil in F verbrachte, nicht als bloss kurzfristige oder
vorübergehende Besuchsaufenthalte bezeichnet werden. Ebenso wenig kann gesagt
werden, die Beschwerdeführerin sei jeweils einzig in die Schweiz zurückgekehrt,
um den Fristenlauf von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Vor diesem
Hintergrund bleibt kein Raum für die Anknüpfung an das Kriterium des
Lebensmittelpunkts (vgl. zum Ganzen BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020,
E. 4.3; vgl. auch BGr, 21. August 2020, 2C_158/2020, E. 3.5 –
11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 6). Entsprechend braucht die
Beschwerdeführerin auch nicht die Vermutung zu widerlegen, ihr
Lebensmittelpunkt habe sich im Ausland befunden.
Demnach kann das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1
AIG und die dazu ergangene Rechtsprechung gestützt werden.
4.
4.1 Die
Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, die Beschwerdeführerin habe den
Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 2 VFP in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG gesetzt. Gemäss diesen Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.
4.2 Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben
über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen
(Art. 90 lit. a AIG). Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu
stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt erst dann vor,
wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den
Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch
Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass
sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich,
dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise
zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 7. August 2018, 2C_246/2018, E. 2.2 – 1. September
2015 2C_988/2014, E. 2.2).
4.3 Mit Blick
auf die Auslandaufenthalte ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner
bereits im Rahmen des Einreiseverfahrens darüber informiert worden war, dass
die Beschwerdeführerin in der Ukraine ein Geschäft betreibt. Es hätte
demnach am Beschwerdegegner gelegen, im Vorfeld der Erteilung der
Niederlassungsbewilligungen ausdrücklich Fragen dazu und den damit verbundenen
Auslandaufenthalten zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan. Des
Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, sie hätte offensichtlich wissen müssen, dass ihre (geschäftlich bedingten) Landesabwesenheiten
für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, zumal sie vom Beschwerdegegner
nie ausdrücklich diesbezüglich befragt worden war (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 265 E. 3.2).
Sodann ist auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin in
ihrem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 28. November
2018 als Aufenthaltszweck den "Verbleib beim Ehemann" angab, keine
falsche Angabe zu erblicken. Denn wie aus dem Schreiben von D vom 7. April
2021 hervorgeht, haben die Ehegatten bis "im Sommer 2019" versucht,
"eine Lösung für unsere Meinungsverschiedenheiten zu finden". Ein
Eheschutzbegehen wurde erst am 7. August 2019 von der
Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C anhängig gemacht. Im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung war die Ehe demnach noch nicht definitiv gescheitert. Schliesslich
ist die Bedeutung der Angabe des Aufenthaltszwecks im Gesuch vom
28. November 2018 auch mit Blick auf den der Beschwerdeführerin seit dem
15. März 2012 zustehenden Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu relativieren (vgl. vorn, E. 2.2).
4.4 Demnach
hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 2 VFP in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt. Es braucht mithin nicht
beurteilt zu werden, ob ein Widerruf verhältnismässig wäre.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
23. Juli 2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 werden aufgehoben.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 4. Februar
2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …