Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00186

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00186

15. September 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23021)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00186

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1983, Staatsangehörige der Ukraine, reiste am

4. April 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 22. August 2012 den

Schweizer Staatsbürger B. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie am 22. August

2012 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und ab dem 22. August 2017 eine

Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 21. August

2020.

Am 5. September 2018 setzte das Bezirksgericht

Zürich die Vorinstanz über die Scheidung von A und B in Kenntnis. Am 7. November

2018 liess das Migrationsamt A und ihrem Ex-Ehemann eine Trennungsanfrage

zukommen. Am 3. Dezember 2018 (Datum Eingang) wurde die an A gerichtete

Trennungsanfrage (teilweise) ausgefüllt und unter Beilage diverser Unterlagen

retourniert. Der Ex-Ehemann beantwortete die Trennungsanfrage erst nach

mehreren Rückfragen seitens des Migrationsamts. Am 1. Oktober 2019

richtete sich die Vorinstanz wieder direkt an A. In ihrem Schreiben nahm sie

Bezug auf die Trennungsanfrage vom 7. November 2018 und das (nur an den

Ex-Ehemann gerichtete) Schreiben vom 10. April 2019 und verlangte

Dokumente und Angaben zum Erwerbseinkommen von A. Für den Fall, dass die

Anfrage nicht bis am 22. Oktober 2019 beantwortet werden sollte, stellte

das Migrationsamt in Aussicht, dass es aufgrund der vorhandenen Akten

entscheiden werde. Nachdem die Anfrage von A nicht beantwortet worden war,

richtete sich die Vorinstanz am 29. Oktober 2019 erneut an diese. Eine

weitere Aufforderung erfolgte am 26. November 2019. Am 14. Dezember

2019 reichte A ein Antwortschreiben beim Migrationsamt ein. Am 20. Dezember

2019 richtete sich das Migrationsamt unter Bezugnahme auf deren Schreiben

erneut an A und forderte weitere Unterlagen, um ihren weiteren Aufenthalt in

der Schweiz prüfen zu können. Die Anfrage blieb unbeantwortet, die zweite

Anfrage vom 24. Januar 2020 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt»

retourniert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wurde A Gelegenheit zur

Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung

eingeräumt. Das Schreiben wurde wiederum nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 18. März

2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies

sie aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde nicht abgeholt.

Erwägungen

II.

Auf den von A am 4. August 2020 dagegen erhoben

Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Februar

2021.

nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass A die Rekursfrist verpasst

habe. Weiter wies sie das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.

III.

Am 11. März 2021 erhob A Beschwerde gegen den

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Februar 2021

und liess dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs vom 4. August

2021.

einzutreten. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

A die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Subeventualiter sei ihr

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C. Weiter

teilte Rechtsanwältin C mit, dass ihr Mandatsverhältnis nur die Einreichung der

Beschwerde umfasse und deshalb von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses

Kenntnis zu nehmen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2021 nahm der

Abteilungspräsident davon Vormerk, dass das Mandatsverhältnis zwischen A und

Rechtsanwältin C mit der Beschwerdeeingabe endete. Weiter hielt er fest, dass

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Akten oder mit

dem Endentscheid zu befinden ist, es sich aber vorerst rechtfertige, auf die

Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Weiter verfügte er, dass

während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 16. März 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden

innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung bzw. Zustellung des

angefochtenen Akts (§ 22 Abs. 2 VRG).

In analoger Anwendung von § 71 VRG findet dabei auf

Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch auf

solche von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) Anwendung (VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.,

auch zum Folgenden). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden geschieht laut Art. 138 ZPO durch eingeschriebene Postsendung

oder anderswie gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Wird eine

eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt diese zudem am siebten Tag nach

erfolglosem erstem Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit der

Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Dies gilt insbesondere bei

hängigen Verfahren, und zwar auch dann, wenn die Behörde zuvor während mehrerer

Monate keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, wobei die Praxis eine

Empfangspflicht annimmt, solange die letzte behördliche Verfahrenshandlung

nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 10 N. 86).

2.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die eingeschriebene Sendung mit

der vom 18. März 2020 datierenden Ausgangsverfügung am 20. März 2020

zur Abholung gemeldet wurde. Sie macht jedoch geltend, die Zustellfiktion

greife nicht. Zur Begründung führt sie aus, dass sie, nachdem das Migrationsamt

ihr das Schreiben vom 1. Oktober 2019 zugesandt habe, nicht mehr von einem

hängigen Prozessrechtsverhältnis ausgegangen sei. Dies entspreche der

Rechtsprechung, wonach nach dem Verstreichen von längstens einem Jahr seit der

letzten Interaktion mit einer Behörde grundsätzlich nicht mehr mit einer

Zustellung gerechnet werden müsse. Seit der Trennungsanfrage vom 7. November

2018.

sei fast ein ganzes Jahr verstrichen. Sie sei deshalb davon ausgegangen,

dass es sich um eine Routineanfrage gehandelt habe. Es sei für sie auch nicht

ersichtlich gewesen, dass das Schreiben vom 1. Oktober 2019 im

Zusammenhang mit der Trennungsanfrage gestanden habe. Das Migrationsamt habe im

Schreiben vom 1. Oktober 2019 zwar geschrieben, dass es auf das Schreiben

vom 7. November 2018 zurückkomme, habe aber dann darauf verwiesen, dass

der von ihr eingereichte Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet worden sei. Als

Laie sei es für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie sich durch die

Einreichung von Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation in einem

Prozessrechtsverhältnis befinde. Hinzu komme, dass das im Schreiben vom 1. Oktober

2019.

ebenfalls referenzierte Schreiben vom 10. April 2019 nicht an sie,

sondern an ihren Ex-Ehemann gegangen sei. Schliesslich sei ihr am 31. Juli

2019.

ohne Rückfragen einen Ersatz für die verlorene Niederlassungsbewilligung

ausgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei sie davon ausgegangen, dass

Dispositiv

alles in Ordnung sei. Sie habe aus diesen Gründen nicht mehr mit weiteren

Zustellungen zur Frage ihrer Anwesenheitsberechtigung nach Beendigung ihrer Ehe

rechnen müssen. Insbesondere sei ihr – im Gegensatz zu ihrem Ex-Ehemann – nie

eine erweiterte Trennungsanfrage gestellt worden und habe man ihr zu den

Aussagen des Ex-Ehemanns nie das rechtliche Gehör gewährt.

2.3 Dem lässt

sich nicht beipflichten. Wie oben aufgezeigt, besteht die Pflicht, sich bei

Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses so zu

verhalten, dass Verfahrensakte zugestellt werden können, zumindest während

eines Jahres nach der letzten behördlichen Verfahrenshandlung. Zwar trifft zu,

dass zwischen der Trennungsanfrage vom 7. November 2018 und der Anfrage

vom 1. Oktober 2019 fast ein Jahr vergangen ist, allerdings handelt es

sich hier nicht um die letzte Verfahrenshandlung des Migrationsamts vor Erlass

der Verfügung vom 18. März 2020. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am

26. Februar 2020 das rechtliche Gehör zum Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung gewährt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,

es sei ihr als Laie nicht bewusst gewesen, dass sie sich nach fast einem Jahr

nach wie vor in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, kann ihr nicht

gefolgt werden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019, mit welchem das

Migrationsamt sie aufforderte, Belege zur Sicherung ihres Lebensunterhalts

einzureichen, wurde auf das Schreiben vom 7. November 2018 verwiesen und

wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mitwirkungspflichtig sei

und ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführerin

musste nach Erhalt dieses Schreibens klar gewesen sein, dass das Migrationsamt

nach wie vor migrationsrechtliche Konsequenzen in Erwägung zieht und ihre

Stellungnahme relevant für diesen Entscheid ist. Die Beschwerdeführerin kam

diesen Aufforderungen nach zwei weiteren Anfragen des Migrationsamts (datiert

vom 29. Oktober 2019 und 26. November 2019) schliesslich mit

Schreiben vom 14. Dezember 2019 zumindest zum Teil nach. Auf die weiteren

Schreiben des Migrationsamts vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar

2020, worin dieses weitere Fragen zu ihrer Integration stellte und weitere

Unterlagen einforderte, reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr. Auch die

Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Februar 2020 blieb unbeantwortet.

Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 18. März 2020

nicht entgegen. Das Migrationsamt hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

sieben Mal die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bis es schliesslich die

Verfügung erliess. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, diese Schreiben

erhalten zu haben. Dass die Beschwerdeführerin auf die Schreiben nicht reagiert

hat, kann dem Migrationsamt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anderes würde

bedeuten, dass sich ausländische Personen einem migrationsrechtlichen Verfahren

entziehen könnten, indem sie keine Briefe des Migrationsamts entgegennehmen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des

Erlasses der Verfügung des Migrationsamts vom 18. März 2020 eine

Empfangspflicht bestand und sich die Beschwerdeführerin dieser auch bewusst

gewesen sein muss. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand, dass ihr

nach dem Verlust ihres Ausländerausweises im Juli 2019 ein neuer Ausweis

ausgestellt wurde, nichts. Mit der Ausstellung wurde lediglich ein verloren

gegangener Ausweis ersetzt. Diese Handlung sagt nichts über den Stand ihres

migrationsrechtlichen Verfahrens aus. Der Beschwerdeführerin musste dies auch

spätestens nach dem Erhalt weiterer Verfahrenshandlungen des Migrationsamts ab

Oktober 2019 bewusst gewesen sein.

Mit den Vorinstanzen ist deshalb festzustellen, dass die am

20. März 2020 zur Abholung gemeldete Verfügung des Migrationsamts vom 18. März

2020 nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist am 27. März 2020 als

zugestellt gilt und der Rekurs vom 4. August 2020 damit offensichtlich

verspätet erfolgt ist.

3.

3.1 Eine

versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allgemein

ist die Fristwiederherstellung möglich, wenn der betroffenen Person keine oder

nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12

N. 43). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist

ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin

anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss

der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen,

wenn es dem bzw. der Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv

unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung

rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00461, E. 3.1 Abs. 1

– 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; Plüss, § 12 N. 46).

Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die

zehntägige Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im Wiederherstellungsgesuch

vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige

Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die

massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1

Abs. 2; Plüss, § 12 N. 88).

3.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen,

namentlich ihrer psychischen Verfassung, nicht möglich gewesen, ihren Pflichten

nachzukommen. Sie sei nach der Trennung von ihrem Ehemann sowie den Turbulenzen

mit Auftragnehmern im Rahmen ihrer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit

stark angeschlagen gewesen. Am 1. Februar 2020 habe sie aufgrund dieser

Turbulenzen und zur Stabilisierung ihrer finanziellen Situation eine

Festanstellung bei der D AG angenommen. Am 16. März 2020 habe der

Bundesrat einen landesweiten Lockdown und die Schliessung aller

Restaurantbetriebe beschlossen. Sie habe in der Folge Sorge gehabt, ihre

Arbeitsstelle wieder zu verlieren und ihre psychische angeschlagene Verfassung

habe sich weiter verschlechtert. Der Lockdown habe zudem dazu geführt, dass sie

sich sozial isoliert habe, da sie alleine wohne und niemanden habe treffen können.

Angesichts dieser Sachlage sei sie psychisch damit überfordert gewesen, ihre

Post zu öffnen oder eingeschriebene Briefe auf der Post abzuholen, zumal diese

Tätigkeit im Lockdown zwar möglich, aber durchaus erschwert gewesen sei

(verkürzte Öffnungszeiten der Post). Als Beweismittel reicht die

Beschwerdeführerin ein fachärztliches Attest von Dr. med. E, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 3. August 2020 ein, wonach sie wohl bereits seit

Oktober 2019 an einer reaktiven Depression leide. Die Beschwerdeführerin führt

weiter aus, sie habe versucht mit Dr. med. E bereits im März 2020 einen Termin zu vereinbaren,

aufgrund des Lockdowns und dem nachfolgenden Rückstau habe sie erst am 3. August

2020 einen ersten Termin wahrnehmen können.

3.3 Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, kann bei einer ernsthaften Erkrankung ein

Fristwiederherstellungsgrund vorliegen. Die Erkrankung muss allerdings derart

sein, dass die Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber

innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit

der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (vgl. Plüss § 12

N. 61). Dem von der

Beschwerdeführerin als Beweis ihrer Behauptung eingereichten fachärztlichen

Attest von Dr. med.

E vom 3. August 2020 ist zu entnehmen, dass die reaktive Depression mit

hoher Wahrscheinlichkeit im Oktober 2019 begonnen und langsam zugenommen hat.

Akut geworden sei das psychische Zustandsbild mit Sicherheit seit der

Einführung des Lockdowns. Es sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

Gründen deswegen nicht möglich gewesen, im Zeitraum von Februar bis April 2020

ihren Pflichten (inkl. Postangelegenheiten, Korrespondenz, Wahrnehmung

sämtlicher Termine etc.) ordnungsgemäss nachzugehen bzw. jemanden zu

bevollmächtigen. Ein Arztzeugnis, in dem – wie vorliegend – ohne nähere Angabe

von Gründen bescheinigt wird, die säumige Person habe während eines bestimmten

Zeitraumes keine administrativen Angelegenheiten erledigen können, stellt

keinen genügenden Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit dar (vgl. Plüss § 12

N. 64). Auch genügt das Vorliegen einer schweren Depression grundsätzlich

nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. Plüss § 12 N. 62). Wie

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem zutreffend festgehalten hat,

hat Dr. med. E die

Diagnose und das Attest am gleichen Tag erstellt, als er die Beschwerdeführerin

erstmals empfing. Ihre Symptome waren zu diesem Zeitpunkt bereits drei Monate

abgeklungen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Diagnose ausschliesslich auf der Eigenanamnese der Beschwerdeführerin beruht.

Die Vorinstanz hat dem ärztlichen Attest daher zu Recht keinen genügenden

Beweiswert zugemessen. Wie sie weiter zutreffend festhielt, bescheinigt das Attest

die eingeschränkte Handlungsfähigkeit zudem nur für die Zeit von Februar bis

April 2020. Es erklärt folglich nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin von

Dezember 2019 bis Januar 2020 nicht möglich gewesen war, die Schreiben des

Migrationsamts entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Es bestehen im Übrigen

Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin während dieser Zeit tatsächlich in

ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war, konnte sie doch gemäss

eigenen Angaben ab Februar 2020 eine Festanstellung bei der D AG antreten.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Gründe sind nach

dem Gesagten nicht geeignet, einen Fristwiederherstellungsgrund zu begründen.

Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden, welchen das Verwaltungsgericht beitritt. Die

Fristsäumnis ist demnach auf eine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin

zurückzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch um

Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten

zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

4.3 Einem wie vorliegend ausführlich begründeten

Rekursentscheid, der gemäss der geltenden Rechtslage eine umfassende Würdigung

vorgenommen hat, müsste Substanzielles entgegengesetzt werden, soll nicht die

Gefahr bestehen, dass das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet wird (vgl.

BGr, 19. Januar 2012, 2C_872/2011, E. 4). Dies ist der Beschwerdeführerin

nach dem Gesagten nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich

deshalb und auch wegen der klaren Rechtslage als

offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht

entsprochen werden kann.

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …