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Entscheid

VB.2021.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00188

17. Juni 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22826)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00188

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und B werden seit Oktober 2009 durch die Sozialen Dienste der

Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, zeitweise ergänzend zu

ihrem Erwerbseinkommen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verpflichtete das Sozialzentrum C

A und B zur Unterzeichnung von Banken- und Versicherungsvollmachten zur

Abklärung ihrer Bedürftigkeit und drohte bei Nichtbefolgen eine Kürzung oder

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an.

B. Nachdem

A und B der Auflage keine Folge geleistet und erklärt hatten, keine Vollmachten

unterzeichnen zu wollen, verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C

am 6. Juli 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. August

2020 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit. Auf ein neues Gesuch um

wirtschaftliche Hilfe werde nur eingetreten, wenn A und B der Auflage zur

Unterzeichnung der Vollmachten nachgekommen seien. Die Sozialbehörde der Stadt

Zürich wies das dagegen erhobene Neubeurteilungsgesuch am 3. September

2020 ab und bestätigte die Verfügung des Sozialzentrums C vom 6. Juli

2020.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Zürich wies den von A gegen die Verfügung

der Sozialbehörde vom 3. September 2020 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom

4.

Februar 2021 ab.

III.

Dagegen gelangte A am 11. März 2021 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 4. Februar 2021. Sinngemäss stellte er zudem ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich beantragte unter

Verzicht auf Vernehmlassung am 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Die Sozialbehörde stellte mit Eingabe vom 25. März 2021 unter Hinweis auf

die vorinstanzlichen Entscheide ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Februar 2021,

VB.2020.00780, E. 1 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Das

monatliche Unterstützungsbudget der Unterstützungseinheit des Beschwerdeführers

lag im Februar 2021 bei Fr. 3'415.20, womit der Streitwert

Fr. 20'000.- übersteigt. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug

Dispositiv

setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft

die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine

solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während

der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der

Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –

auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts

bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 11. Februar 2021,

VB.2020.00780, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht

obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, so kann dies nach

entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter

dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR

101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der ständigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des

Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand

weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021,

VB.2020.00780, E. 2.3, auch zum Folgenden). So ist die Sozialhilfe

einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2.3;

4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3). In sinngemässer Anwendung

der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die

verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf

ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung

der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar

2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3; 21. April 2016, VB.2015.00216,

E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person

nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es

sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche

Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden

Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt,

ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene

Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der

Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts

herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (vgl. VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00449, E. 2.4).

3.

3.1 Nach der

vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung habe die Ehefrau des

Beschwerdeführers, die mit ihm zusammen eine Unterstützungseinheit bildet, im

Jahr 2017 diverse Einnahmen auf ein nicht deklariertes Konto gegenüber der

Sozialbehörde nicht offengelegt. Sie habe zudem Taggelder der SUVA erhalten,

was sie zunächst bestritten habe, die auf ein weiteres nicht deklariertes Konto

geflossen seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten zudem ein

Schreiben der SUVA zur Dauer des Taggeldbezugs eingereicht, auf dem sie

offensichtlich das Datum der Einstellung der Taggelder abgeändert hätten. Die

Vorinstanz erwog, angesichts der wiederholten Verletzungen der

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und weil sie weder

die monatlichen Kontoauszüge der nicht deklarierten Konten eingereicht noch die

verlangten Bankvollmachten unterzeichnet hätten, bestünden erhebliche Zweifel

an ihrer Bedürftigkeit. Die Auflage zur Unterzeichnung von Bankvollmachten

erweise sich als verhältnismässig, und es entstünden dadurch weder dem

Beschwerdeführer noch seiner Frau entgegen deren Ansicht Kosten. Nachdem die

Frist zur Unterzeichnung der Vollmachten abgelaufen sei, sei die angedrohte

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht erfolgt.

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen

zu sein, ohne allerdings auf die einzelnen ihm vorgeworfenen

Pflichtverletzungen Bezug zu nehmen. Er habe der Sozialberatung nichts

verheimlicht, aber diese habe offenbar nicht notiert, was er jeweils erzählt

habe. Die Taggelder der IV seien auf das Konto seiner Tochter ausbezahlt

worden, welches er irrtümlich angegeben habe. Zur fraglichen Zeit habe er

gesundheitliche Probleme gehabt. Seine Weigerung, die verlangten

Bankvollmachten zu unterzeichnen, begründet er damit, dass Nachforschungen der

Sozialbehörde für ihn mit Gebühren verbunden seien und dafür keinerlei

Veranlassung bestehe. Zumindest sinngemäss äussert er hingegen sein

Einverständnis, für Nachforschungen betreffend das letzte Jahr Vollmachten zu

erteilen, wenn dies keine Kosten für ihn zur Folge habe.

3.3 Dem

Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 18. Mai 2020 die Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, falls er der Auflage, Bankvollmachten zu

unterzeichnen, nicht nachkomme. Die verlangte Mitwirkung erweist sich als

zumutbar, nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau mehrmals Einkünfte

verschwiegen und gar ein manipuliertes Schreiben der SUVA eingereicht hatten,

um den Umfang eines Taggeldbezugs zu verheimlichen. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe seiner Sozialarbeiterin jeweils alle Auskünfte

erteilt, vermöchte, selbst wenn sie denn zuträfe, die bestehenden Zweifel an

der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht infrage zu stellen, welche in der

Einreichung eines manipulierten Schreibens der SUVA bereits ihre ausreichende

Begründung finden. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer

seine angeblich mündlich erteilten Auskünfte nicht mit den entsprechenden

schriftlichen Belegen untermauern wollte. Die Auflage wurde somit gerade nicht

ohne jegliche Veranlassung verfügt, wie der Beschwerdeführer rügt. Die

Beschwerdegegnerin war vor dem Hintergrund der entdeckten Nichtdeklarationen

und des verfälschten Schreibens vielmehr berechtigt und verpflichtet, weitere

Abklärungen zu treffen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die

Beschwerdegegnerin Vollmachten einverlangte, welche sie zur Einholung von

Auskünften betreffend die letzten zehn Jahre ermächtigen: Nur durch Einsicht in

Kontobewegungen über einen längeren Zeitraum – in dem der Beschwerdeführer

stets wirtschaftliche Hilfe bezogen hat – liesse sich auf mögliche nicht

offengelegte regelmässige Einkünfte schliessen. Dass dem Beschwerdeführer durch

die Unterzeichnung der verlangten Vollmachten und die Abklärungen der

Sozialbehörde entgegen der anderslautenden Annahme der Vorinstanz Kosten

erwüchsen, ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Für den

Fall, dass Banken oder Versicherungen Gebühren in Rechnung stellten, ist in der

Erklärung der Sozialbehörde, dass dem Beschwerdeführer aus den durch die

Vollmachten ermöglichten Auskünfte keine Kosten entstünden, eine Zusicherung zu

erblicken, dass solche von der Sozialbehörde getragen würden. Die Angabe eines

nicht deklarierten Kontos für die Überweisung von Taggeldern, das gemäss

Angaben des Beschwerdeführers seiner Tochter gehöre, erfolgte zwar womöglich

unabsichtlich und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Diese entbinden

ihn jedoch nicht von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner

sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand,

durch die Unterzeichnung der verlangten Bankvollmachten der Beschwerdegegnerin

die Abklärung seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen und auch künftig – bei

gegebener Bedürftigkeit – wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Weigert er sich

hingegen weiterhin, die verlangten Vollmachten zu unterzeichnen, erscheinen die

bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestärkt und ist die Abklärung der

Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug (vorstehend E. 2.1)

nicht möglich.

3.4 Nachdem

der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzung auf die zu Unrecht verweigerte

Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, hält der angefochtene

Entscheid einer Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Die Beschwerde erweist

sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Der Beschwerdeführer

stellte sinngemäss ein solches Gesuch, das allerdings aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren, wie sie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt, abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …