VB.2021.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00188
17. Juni 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22826)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00188
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und B werden seit Oktober 2009 durch die Sozialen Dienste der
Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, zeitweise ergänzend zu
ihrem Erwerbseinkommen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verpflichtete das Sozialzentrum C
A und B zur Unterzeichnung von Banken- und Versicherungsvollmachten zur
Abklärung ihrer Bedürftigkeit und drohte bei Nichtbefolgen eine Kürzung oder
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an.
B. Nachdem
A und B der Auflage keine Folge geleistet und erklärt hatten, keine Vollmachten
unterzeichnen zu wollen, verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C
am 6. Juli 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. August
2020 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit. Auf ein neues Gesuch um
wirtschaftliche Hilfe werde nur eingetreten, wenn A und B der Auflage zur
Unterzeichnung der Vollmachten nachgekommen seien. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich wies das dagegen erhobene Neubeurteilungsgesuch am 3. September
2020 ab und bestätigte die Verfügung des Sozialzentrums C vom 6. Juli
2020.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Zürich wies den von A gegen die Verfügung
der Sozialbehörde vom 3. September 2020 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom
4.
Februar 2021 ab.
III.
Dagegen gelangte A am 11. März 2021 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 4. Februar 2021. Sinngemäss stellte er zudem ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich beantragte unter
Verzicht auf Vernehmlassung am 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Die Sozialbehörde stellte mit Eingabe vom 25. März 2021 unter Hinweis auf
die vorinstanzlichen Entscheide ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Februar 2021,
VB.2020.00780, E. 1 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Das
monatliche Unterstützungsbudget der Unterstützungseinheit des Beschwerdeführers
lag im Februar 2021 bei Fr. 3'415.20, womit der Streitwert
Fr. 20'000.- übersteigt. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug
Dispositiv
setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft
die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine
solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während
der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der
Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –
auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts
bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 11. Februar 2021,
VB.2020.00780, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht
obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, so kann dies nach
entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter
dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR
101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des
Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand
weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021,
VB.2020.00780, E. 2.3, auch zum Folgenden). So ist die Sozialhilfe
einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2.3;
4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3). In sinngemässer Anwendung
der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die
verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf
ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung
der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar
2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3; 21. April 2016, VB.2015.00216,
E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person
nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es
sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche
Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden
Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt,
ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene
Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der
Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts
herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (vgl. VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00449, E. 2.4).
3.
3.1 Nach der
vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers, die mit ihm zusammen eine Unterstützungseinheit bildet, im
Jahr 2017 diverse Einnahmen auf ein nicht deklariertes Konto gegenüber der
Sozialbehörde nicht offengelegt. Sie habe zudem Taggelder der SUVA erhalten,
was sie zunächst bestritten habe, die auf ein weiteres nicht deklariertes Konto
geflossen seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten zudem ein
Schreiben der SUVA zur Dauer des Taggeldbezugs eingereicht, auf dem sie
offensichtlich das Datum der Einstellung der Taggelder abgeändert hätten. Die
Vorinstanz erwog, angesichts der wiederholten Verletzungen der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und weil sie weder
die monatlichen Kontoauszüge der nicht deklarierten Konten eingereicht noch die
verlangten Bankvollmachten unterzeichnet hätten, bestünden erhebliche Zweifel
an ihrer Bedürftigkeit. Die Auflage zur Unterzeichnung von Bankvollmachten
erweise sich als verhältnismässig, und es entstünden dadurch weder dem
Beschwerdeführer noch seiner Frau entgegen deren Ansicht Kosten. Nachdem die
Frist zur Unterzeichnung der Vollmachten abgelaufen sei, sei die angedrohte
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht erfolgt.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen
zu sein, ohne allerdings auf die einzelnen ihm vorgeworfenen
Pflichtverletzungen Bezug zu nehmen. Er habe der Sozialberatung nichts
verheimlicht, aber diese habe offenbar nicht notiert, was er jeweils erzählt
habe. Die Taggelder der IV seien auf das Konto seiner Tochter ausbezahlt
worden, welches er irrtümlich angegeben habe. Zur fraglichen Zeit habe er
gesundheitliche Probleme gehabt. Seine Weigerung, die verlangten
Bankvollmachten zu unterzeichnen, begründet er damit, dass Nachforschungen der
Sozialbehörde für ihn mit Gebühren verbunden seien und dafür keinerlei
Veranlassung bestehe. Zumindest sinngemäss äussert er hingegen sein
Einverständnis, für Nachforschungen betreffend das letzte Jahr Vollmachten zu
erteilen, wenn dies keine Kosten für ihn zur Folge habe.
3.3 Dem
Beschwerdeführer wurde in der Verfügung vom 18. Mai 2020 die Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, falls er der Auflage, Bankvollmachten zu
unterzeichnen, nicht nachkomme. Die verlangte Mitwirkung erweist sich als
zumutbar, nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau mehrmals Einkünfte
verschwiegen und gar ein manipuliertes Schreiben der SUVA eingereicht hatten,
um den Umfang eines Taggeldbezugs zu verheimlichen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe seiner Sozialarbeiterin jeweils alle Auskünfte
erteilt, vermöchte, selbst wenn sie denn zuträfe, die bestehenden Zweifel an
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht infrage zu stellen, welche in der
Einreichung eines manipulierten Schreibens der SUVA bereits ihre ausreichende
Begründung finden. Ausserdem ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer
seine angeblich mündlich erteilten Auskünfte nicht mit den entsprechenden
schriftlichen Belegen untermauern wollte. Die Auflage wurde somit gerade nicht
ohne jegliche Veranlassung verfügt, wie der Beschwerdeführer rügt. Die
Beschwerdegegnerin war vor dem Hintergrund der entdeckten Nichtdeklarationen
und des verfälschten Schreibens vielmehr berechtigt und verpflichtet, weitere
Abklärungen zu treffen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die
Beschwerdegegnerin Vollmachten einverlangte, welche sie zur Einholung von
Auskünften betreffend die letzten zehn Jahre ermächtigen: Nur durch Einsicht in
Kontobewegungen über einen längeren Zeitraum – in dem der Beschwerdeführer
stets wirtschaftliche Hilfe bezogen hat – liesse sich auf mögliche nicht
offengelegte regelmässige Einkünfte schliessen. Dass dem Beschwerdeführer durch
die Unterzeichnung der verlangten Vollmachten und die Abklärungen der
Sozialbehörde entgegen der anderslautenden Annahme der Vorinstanz Kosten
erwüchsen, ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet. Für den
Fall, dass Banken oder Versicherungen Gebühren in Rechnung stellten, ist in der
Erklärung der Sozialbehörde, dass dem Beschwerdeführer aus den durch die
Vollmachten ermöglichten Auskünfte keine Kosten entstünden, eine Zusicherung zu
erblicken, dass solche von der Sozialbehörde getragen würden. Die Angabe eines
nicht deklarierten Kontos für die Überweisung von Taggeldern, das gemäss
Angaben des Beschwerdeführers seiner Tochter gehöre, erfolgte zwar womöglich
unabsichtlich und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Diese entbinden
ihn jedoch nicht von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner
sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand,
durch die Unterzeichnung der verlangten Bankvollmachten der Beschwerdegegnerin
die Abklärung seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen und auch künftig – bei
gegebener Bedürftigkeit – wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Weigert er sich
hingegen weiterhin, die verlangten Vollmachten zu unterzeichnen, erscheinen die
bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestärkt und ist die Abklärung der
Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug (vorstehend E. 2.1)
nicht möglich.
3.4 Nachdem
der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzung auf die zu Unrecht verweigerte
Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, hält der angefochtene
Entscheid einer Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Die Beschwerde erweist
sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Der Beschwerdeführer
stellte sinngemäss ein solches Gesuch, das allerdings aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren, wie sie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …