Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00189

15. September 2021Deutsch22 min

(URT.2021.23023)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00189

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 3

vertreten durch Nr. 1+2

alle vertreten

durch D,

dieser substituiert durch Dr.

iur. E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1966 geborene tunesische Staatsangehörige A und Vater zweier in Tunesien

lebenden Töchter (geb. 1989 und 1991) heiratete am 28. Juli 2000 in seiner

Heimat die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau F. Im Rahmen eines

Familiennachzugs reiste er am 13. Oktober 2001 in die Schweiz ein und

erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt

kontrollbefristet bis 6. September 2018. Aus der Ehe ging 2001 der

gemeinsame Sohn G hervor, welcher am 29. Juli 2014 eingebürgert wurde.

Nachdem sich das Ehepaar im Juni 2003 scheiden liess, heiratete es im September

2005 erneut. Diese zweite Ehe wurde am 24. September 2013 geschieden.

B. 2016

ging aus der Beziehung zwischen A und der Sudanesin H der Sohn I hervor,

welcher die Niederlassungsbewilligung besitzt und mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks J vom 21. Januar 2016 verbeiständet

wurde.

C. Seit

Dezember 2016 lebt A mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Marokkanerin B zusammen. Aus der Beziehung ging 2017 die gemeinsame Tochter C

hervor.

D. A wurde

während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte

zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. In der Folge wurde der

Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 durch das Migrationsamt ermahnt und

am 8. März 2017 verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung

bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

Nachdem A und seiner Partnerin B am 24. bzw. 28. Oktober

2019 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war,

widerrief das Migrationsamt am 14. Oktober 2020 seine

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. Januar

2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. Februar 2021 ab, soweit sie auf diesen

eintrat. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 10. Mai

2021.

an.

III.

Mit Eingabe vom 12. März 2021 liessen A sowie dessen

minderjährige Tochter, C (geb. 2017, Staatsangehörige von Marokko), und deren

Mutter sowie Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B (geb. 1978,

Staatsangehörige von Marokko), Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben. Sie

liessen beantragen, es sei der Entscheid vom 10. Februar 2021 der

Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter liessen sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersuchen.

Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. März

2021.

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt von einer Anordnung – im Sinn des

Erfordernisses der formellen Beschwer – ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen

hat. Dieses Erfordernis muss nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und

ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen

wurde (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 21 N. 29–31; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3).

Sowohl das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

als auch der Rekurs vom 10. Februar 2021 waren nur im Namen des

Beschwerdeführers eingereicht bzw. erhoben worden. Dieser war ab dem

Gesuchsverfahren anwaltlich vertreten und reichte Unterlagen ein, welche er

wohl auch von der Beschwerdeführerin erhalten haben musste. Ferner wurde am 28. Oktober

2019.

auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, weshalb sich

diese sowie ihre minderjährige Tochter bereits an den vorinstanzlichen

Verfahren hätten beteiligen können, was sie hingegen unterlassen haben. Auf

ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten.

1.3

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2).

2.

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung

von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc

Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 126 N. 1).

3.

3.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese

gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b

VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die

migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von

etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November

2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli

2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist

die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist

(BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon

ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der

Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein

Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4).

3.2

Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner

Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig

erfolgt, sondern auf die engen finanziellen Verhältnisse zurückführen sei.

3.3

Die Schuldensituation des Beschwerdeführers

präsentiert sich wie folgt: Seit 2009 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn

angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die

Schulden selbst nach erfolgter Ermahnung am 8. Dezember 2015 und ausländerrechtlicher Verwarnung vom 8. März

2017.

laufend an: Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2011 des Betreibungsamts M waren es

neben zahlreichen Betreibungen noch 8 Verlustscheine im Betrag von Fr. 29'856.75;

gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 24. November bzw. 20. Dezember

2016.

der Betreibungsämter L und M waren es schliesslich schon 23 bzw. 32

Verlustscheine im Betrag von Fr. 76'751.30 bzw. 88'700.27 und 15

Betreibungen inkl. laufender Pfändungen von Fr. 46'760.25. Gemäss den

aktuellsten Betreibungsregisterauszügen der nämlichen Betreibungsämter vom 15. Dezember

2020.

sind es 74 Verlustscheine und fünf Betreibungen in Höhe von Fr. 285'059.81,

wobei es sich bei den ausstehenden Schulden sowohl um öffentlich-rechtliche als

auch privatrechtliche Forderungen wie unter anderem Unterhaltszahlungen

handelt. Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Folglich ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen

Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht

nachgekommen, dies selbst nach erfolgter Ermahnung und nachfolgender Verwarnung

nicht, was Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der

Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer

vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht schlüssig zu

erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen

auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 8. März 2017 weiter

angestiegen sind. Spätestens nach dieser Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer

erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr

anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in einem Ausmass an,

welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine Schuldensituation seit

Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner Weise ernsthaft um die

Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht er hingegen nicht substanziiert

geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest,

dass, soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen gekommen ist,

dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige

Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Insbesondere wurden

die in der Rekurseingabe behaupteten Ratenabzahlungsvereinbarung mit

zahlreichen Gläubigern selbst im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Vielmehr macht er geltend, dass eine Schuldensanierung

mithilfe einer Organisation wie Caritas nur Sinn mache, wenn entsprechende

finanzielle Mittel vorhanden seien, jedoch dies vorliegend nicht der Fall sei.

Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge

können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr,

25.

Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen

läge es am Beschwerdeführer, die langjährige offensichtlich unrentable und

volatile Tätigkeit, die zu weiteren hohen Schulden führte, aufzugeben und sein

Erwerbspotenzial auszuschöpfen, wie dies bereits die Vorinstanzen richtig

erkannten (siehe VGr, 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 4.2.3). Das hartnäckige Festhalten an seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit trotz der weiter massiv ansteigenden Verschuldung

verdeutlicht, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte (vgl. dazu

BGr, 2. März 2021, 2C/764/2020, E. 3.3.3; BGr, 25. Juni 2018,

2C_658/2017, E. 4.1: BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 5.3.2).

Dass es ihm – wie er geltend

macht – aufgrund des Alters, seiner mangelnden Sprachkenntnisse sowie der

fehlenden Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen sei, eine Anstellung als

Arbeitnehmer zu finden, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar, dass

er sich um eine unselbständige Anstellung bemüht hätte. Sodann vermag ihn auch die

fehlende Bewilligung nicht zu entlasten, zumal er selbst im Zeitraum vor dem

Ablauf seiner Bewilligung am 6. September 2018 keine Anstellung als

Arbeitnehmer vorweisen konnte. Zwar reichte der Beschwerdeführer diverse

Visitenkärtchen ins Recht, hingegen vermögen diese nicht den geforderten

Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu erbringen. Sofern

er moniert, er sei aufgrund der Sprachbarriere nicht in der Lage gewesen, eine

schriftliche Bewerbung zu verfassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich dafür

Hilfe bei verschiedenen Institutionen hätte holen können. Darüber hinaus hat er

einen mittlerweile knapp 20-jährigen Sohn, welcher 2014 die schweizerische

Staatsbürgerschaft erhalten hat und demzufolge der deutschen Sprache mächtig

ist und ihm dabei hätte behilflich sein können, zumal der Beschwerdeführer in

seiner Rekurseingabe vom 11. November 2020 eine innige und gelebte Beziehung

zu seinem Sohn geltend macht. Auch hat er sich umgekehrt weder bemüht, auf dem

sekundären Arbeitsmarkt Anschluss zu finden, noch hat er je Aus- und

Weiterbildungen besucht. Zudem vermögen Bildungsdefizite

und fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb

hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben

erwartet werden (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die

frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die

Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007

[aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3). Insgesamt muss sich der

Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, dass er trotz Ermahnung und

anschliessender Verwarnung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den Abbau

seiner Schulden angestrebt hat. Damit ist ohne Weiteres von einer

mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt

nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur,

wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme

als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

Dispositiv

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach

sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines

Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer

gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt

schwer: Wie bereits dargelegt, hat er sich kaum um eine Regulierung seiner

Schulden und eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer gekümmert.

Stattdessen hielt er trotz massiv ansteigender Verschuldung ein Jahrzehnt lang

an seiner unrentablen und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Sein

bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen

nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der

Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht

nachhaltig auf dem hiesigen ersten Arbeitsmarkt als unselbständig

Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch

dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Sodann beherrscht

der Beschwerdeführer die deutsche Sprache trotz des langen Aufenthalts nur

gebrochen, weshalb bei der polizeilichen Befragung am 24. Oktober 2019 ein

Übersetzer beigezogen werden musste. Auch in der Beschwerdeschrift gibt der

Beschwerdeführer an, dass er nur beschränkte Sprachkenntnisse und Ausbildung

aufweise, was ihm die Stellensuche erschwere. Seine unzureichenden Bemühungen

zum Sprach- und (Weiter-)Bildungserwerb und die daraus resultierende erschwerte

Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihm hingegen ohne Weiteres

vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise

weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können und der

Bildungserwerb für jedermann möglich ist. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven

Schuldenwirtschaft

besteht somit ein sehr hohes öffentliches

Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher damit einen

Widerrufsgrund gesetzt hat.

4.3

4.3.1

Dem hieraus resultierenden öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner

familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. sein

Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist er auf seine

Beziehung zu seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin. Bis auf seine

entschuldbare berufliche Integration weise er keine Integrationsdefizite auf.

Sodann sei ihm eine Rückkehr nach Tunesien nicht zuzumuten, da er dort über

kein soziales Netz mehr verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung

behilflich sein könne.

4.3.2

Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung

(BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu

tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe

gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das Recht auf Familienleben kann sich

berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder

selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben,

wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt

(gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar

bevorstehende Hochzeit hindeuten. (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1;

BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1). Anknüpfend an die

Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen

Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten

Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2).

Bei getrennt lebenden Eltern

hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf

das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf

Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und

seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum

Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver

Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im

Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai

2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige

Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht

jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung

führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl.

auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich

geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018,

VB.2018.00638, E. 3.2).

4.3.3

Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner

Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die

entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer

seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige

Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner

Schuldenwirtschaft und seiner nicht rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit hat

er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert. Wie bereits dargelegt wurde, spricht der

Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt zudem lediglich gebrochen

Deutsch. Zwar gab der Beschwerdeführer an der besagten Einvernahme an,

dass er einen breiten Freundeskreis in der Schweiz habe und oft in einen

arabischen Club gehe, jedoch wollte er keine Namen nennen. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des

Beschwerdeführers lassen deshalb darauf schliessen, dass sich seine hiesigen Kontakte

überwiegend auf die arabische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten

mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00783, E. 4.3.1). Dass er während seines hiesigen

Aufenthalts bis auf einige Strassenverkehrsrechtsverstösse nicht straffällig

geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein Widerruf

unverhältnismässig würde. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in

die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer – noch eine

besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

4.3.4

Die Wegweisung ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer gewissen

Härte verbunden. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine

prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht und dort auch eine

Lehre als Automechaniker abgeschlossen. Zu seinem Heimatland hat er

weiterhin enge Beziehungen, besucht er doch dort mehrmals jährlich seine

Angehörigen, insbesondere seine Mutter und leben dort auch zwei leibliche

Töchter aus einer früheren Beziehung, zu welchen er Kontakt mittels Telefonaten

pflegt. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit

noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als

dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Selbst wenn der

Beschwerdeführer bis auf seine Mutter keinerlei Kontakt nach Tunesien mehr

unterhalten haben will, ist ihm aufgrund seiner ursprünglichen Sozialisation in

Tunesien und seines dortigen Lehrabschlusses zuzumuten, sich nötigenfalls auch

eigenständig ein neues soziales Netz in seiner alten Heimat aufzubauen.

4.3.5

Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde zur Trennung von seinen Kindern

in der Schweiz führen, weshalb die daraus drohenden sowie dem Beschwerdeführer

geltend gemachten Nachteile für die Kinder mitzuberücksichtigen sind. Das

Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wegweisung das Verhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seinen Kindern belasten könnte. Auf eine

konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu seinem volljährigen Sohn kann sich

der Beschwerdeführer hingegen aufgrund des mangelnden anspruchsbegründenden

Abhängigkeitsverhältnisses nicht berufen. Aus den Akten lässt sich zudem

erschliessen, dass der Beschwerdeführer seine Vaterrolle gegenüber seinem

jüngsten Sohn I sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht nur

bedingt erfüllen konnte. So kam der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben

anlässlich der polizeilichen Anhörung vom 24. Oktober 2019 seiner

Unterhaltspflicht nur sehr unregelmässig bis gar nicht nach, weil er kein Geld

habe. Zwar zahlt der Beschwerdeführer mittlerweile Unterhaltsbeiträge zuhanden

des Amts für Jugend und Berufsberatung in K. Hingegen erfolgten die Zahlungen

erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb es fraglich

erscheint, ob sie auch weiterhin geleistet werden, zumal er auch weiterhin nur

ein geringes sowie volatiles Einkommen erwirtschaftet und immer noch keine existenzsichernde

Erwerbstätigkeit vorweisen kann. Darüber hinaus erfolgte der persönliche

Kontakt zum Sohn gemäss Bericht der KESB J vom 30. Oktober 2020 ebenfalls

nur unregelmässig, da der Beschwerdeführer diesen spontan gestalten wollte. Da

die Kindsmutter aufgrund einer Suchterkrankung noch in Behandlung ist, wurde

für I eine Beistandschaft errichtet und wird derzeit die Möglichkeit einer

Pflegefamilie für die Wochenenden gesucht. Zwar macht der Beschwerdeführer

geltend, dass er seinen Sohn nun regelmässig sehe, hingegen lässt sich aus den

Akten erschliessen, dass die Hauptbezugspersonen des Sohnes die Grosseltern sowie

der Onkel mütterlicherseits sind, zu welchen er eine sehr innige Beziehung

pflegt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer erst im Begriff, eine solche

Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Insoweit kann von einer engen affektiven

Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Rede sein,

befindet sich diese doch erst in der Aufbauphase. Überdies

erfolgte die Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung bereits bis

anhin mittels unregelmässiger Besuche, weshalb die Aufrechterhaltung der

Beziehung über Distanz auch künftig zumutbar ist.

4.3.6 Selbst aus der Beziehung zur Beschwerdeführerin

und der gemeinsamen Tochter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Aufgrund der Aktenlage

erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine intakte Beziehung zur

Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter unterhält. Zwar gaben beide

aktuell an, dass das Zusammenleben in der Patchworkfamilie sehr gut

funktioniere. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

polizeilichen Anhörung vom 28. Oktober 2019 erschliesst sich, dass diese

den Beschwerdeführer aus Angst vor ihm bereits bei der Einvernahme bei manchen

Fragen geschützt hat, weshalb es fraglich erscheint, inwieweit sich das

Familienverhältnis seither tatsächlich zum Positiven verändert hat und sie ihn nicht

allenfalls wieder schützt. Überdies gab die Beschwerdeführerin bei der besagten

Einvernahme ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung bei seiner

Garage in O gehabt habe und er bei ihr lediglich angemeldet gewesen sei, was

ebenfalls auf kein intaktes Familienverhältnis schliessen lässt. Mangels eines existenzsichernden

Erwerbseinkommens konnte der Beschwerdeführer seine Familie bislang auch nicht

regelmässig alimentieren, weshalb die Beschwerdeführerin hauptsächlich für den

Unterhalt aufzukommen hatte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer seine Tochter bislang in einem nennenswerten Umfang

unterstützt und sein diesbezügliches Potenzial ausgeschöpft hat. Selbst wenn die familiäre bzw.

partnerschaftliche Beziehung aktuell wieder intakt sein sollte, kann in

Anbetracht der vergangenen Geschehnisse und des seither relativ kurzen vergangenen Zeitraums noch nicht von

einem gefestigten Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ausgegangen werden.

Sodann konnte

das Paar aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und der deswegen

bereits ausgesprochenen Ermahnung sowie Verwarnung von Beginn weg nicht damit

rechnen, seine Beziehung in der Schweiz fortsetzen zu können. Weiter vermochten

weder seine Beziehung noch seine Vaterschaft den Beschwerdeführer davon

abzuhalten, sich weiter zu verschulden. Er hat durch seine Schuldenwirtschaft

den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

mutwillig aufs Spiel gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass

ein Kontaktabbruch eine grosse Härte für seine Kinder bedeuten würde, kann dem

entgegengehalten werden, dass es im Einflussbereich des Beschwerdeführers

liegt, für eine Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung mittels Besuchen und

elektronischer Kommunikationsmittel zu sorgen, schliesslich hat er bei seiner

Einreise in die Schweiz so auch das Verhältnis zu seinen damals noch

minderjährigen Töchtern in Tunesien aufrechterhalten können. Indes würde das

öffentliche Fernhalteinteresse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV ohnehin auch Eingriffe in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf

Familienleben rechtfertigen, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den

Kontakt zu seiner Familie über die Distanz aufrechtzuerhalten, sollte diese ihm

nicht nach Tunesien folgen wollen.

4.4 Zusammenfassend

erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig

und auch mit Art. 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK

vereinbar. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig

geschützte Recht auf Privatleben eingegriffen werden muss, erscheint dies

gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen

ebenfalls nicht vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …