Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00191

16. September 2021Deutsch13 min

(URT.2021.23032)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00191

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit Juni 2004 mit Unterbrüchen von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom 22. Dezember

2017 wurde A verpflichtet, Fr. 84'423.05 an zu Unrecht bezogener

Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Bei erneuter Unterstützung würde die

noch offene Rückerstattungsforderung während vorerst 12 Monaten mit 15 % des

Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet. Ein von A

gestelltes Gesuch um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit

Entscheid vom 4. Juli 2019 ab.

Erwägungen

II.

Mit als "Einsprache" bezeichnetem Rekurs vom 16. Juli

2019.

gelangte A an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des

Entscheids der Sozialbehörde. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 18. Februar

2021.

teilweise gut und verpflichtete A, zu Unrecht bezogene

Sozialhilfeleistungen von (nurmehr) Fr. 82'423.05 zurückzuerstatten.

III.

A. Gegen

den Beschluss des Bezirksrats Zürich gelangte A am 9. März 2021

(Poststempel 12. März 2021) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Februar 2021 und des

Entscheids der Sozialbehörde sowie die Gutheissung seiner "Einsprache"

vom 16. Juli 2019.

B. Nach

entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021

zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'700.- ein.

C. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 13. April 2021 auf eine Vernehmlassung, unter

Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 15. April 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats

Zürich gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Die umstrittene Rückerstattungsforderung übersteigt den

Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der

Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt

vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser

Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der

Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person

ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird

im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle

Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00114, E. 2.2).

2.3

Für eine belastende Verfügung trägt

grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des

unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von

bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu

schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der

Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich

dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche

Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der

Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht

deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft

besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person

dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu

widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der

Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Somit

hat der Hilfeempfänger bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln

nachzuweisen, dass ihm die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein

nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und

der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt

vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen

Hinweisen).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016

möglich war, Ausgaben zu tätigen, die den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

überstiegen hätten und dabei keine einzige der aufgezählten Ausgaben eine

lebensnotwendige Ausgabe betroffen habe, für welche der Grundbedarf eigentlich

ausgerichtet worden wäre. Deshalb sei evident, dass der Beschwerdeführer

Leistungen von Drittpersonen erhalten haben musste, um diese Ausgaben zu

tätigen und zusätzlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da der

Beschwerdeführer diese Einnahmen nicht deklariert habe, habe er unrechtmässig

Sozialhilfe bezogen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er im Auftrag

seiner Eltern die Mietzinseinnahmen an seine Ehefrau in der Dominikanischen

Republik überwiesen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dahingegen handle

es sich bei den Leistungen der Versicherung B um Haftpflichtleistungen,

die keinen Einkommenscharakter aufwiesen, weshalb die Rückforderung um diesen

Betrag zu reduzieren sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin unbewiesen

gelassen habe, inwiefern es unmöglich sein sollte, mit 43 % der ausbezahlten

Sozialhilfe auszukommen oder sich Geld für Flugtickets anzusparen; er gehe aber

meist zu Fuss oder sei mit dem Fahrrad unterwegs und kaufe wenig Schuhe und

Kleidung, um diese Beträge zu sparen. Er habe die Ausgaben in den Nachtclubs

für Freunde getätigt und sich von ihnen die Beträge zurückzahlen lassen, da

diese nicht gewollt hätten, dass einschlägige Lokale auf ihren Bankabrechnungen

auftauchen würden. Sodann habe er sehr wohl angegeben, was er mit dem Geld

anstelle, das er eigentlich den Eltern als Mietzins bezahlen müsse. Er

überweise das Geld im Auftrag seiner Eltern an seine Frau zu deren

Unterstützung. Er habe angenommen, es sei einfacher, das Geld in eigenem Namen zu

überweisen. Einen Anwalt habe er beiziehen müssen, da seiner Ehefrau die

Einreise in die Schweiz verweigert worden sei; das Geld dafür habe er sich von

Verwandten und Bekannten geliehen und zurückbezahlt. Damit sei entgegen der

Ansicht der Vorinstanz keineswegs evident, dass er Leistungen von Drittpersonen

erhalten habe.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte die Rückerstattungsforderung auf den Bericht

Dispositiv

"vertiefte Abklärung" vom 24. August 2017. Demnach tätigte der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 unterschiedliche und hohe Ausgaben für

nicht lebensnotwendige Dinge wie Ausgaben in Nachtclubs, Überweisungen an

Prepay-Kreditkarten, Überweisungen an unbekannte Personen, Kauf von Flugtickets

sowie Geldüberweisungen an die in der Dominikanischen Republik lebende Ehefrau.

Diese Ausgaben würden sich auf insgesamt Fr. 81'852.56 und damit auf

monatlich durchschnittlich Fr. 1'341.85 belaufen. Auffallend sei

ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 keine Miete mehr an

seine Eltern überweise, obwohl er den Betrag jeweils von den Sozialen Diensten

erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Miete

nicht an seine Eltern bezahle.

4.2 Unbestritten

blieb, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin genannten

Ausgaben tatsächlich tätigte und diese nicht für den notwendigen

Lebensunterhalt angefallen waren. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.3 Im

Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe ist zu berücksichtigen, dass

diese, – soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie

um die Gewährung (speziellen Umständen Rechnung tragender) situationsbedingter

Leistungen geht – als Pauschale für den sogenannten Grundbedarf ausgerichtet wird

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1 Abs. 3, Version vom 1. Januar 2021).

Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die

ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die

Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als

darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten

Einkommensdezils, d. h.

der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen

(SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar

2021). Diese Pauschalierung bedeutet unter anderem, dass es dem Empfänger

überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als

inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende

Dispositionsfreiheit bedeutet beispielsweise auch, dass es dem Hilfeempfänger

freistehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag

anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu

tätigen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass solche möglicherweise für

Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf abgedeckt werden

(vgl. VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Im Rahmen des

Grundbedarfs ist es damit den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld

einteilen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 7.1.01, 1. März 2021, verfügbar unter:

Insofern trifft es zu, dass es dem Sozialhilfeempfänger

überlassen bleibt, wie er seinen Grundbedarf für den Lebensunterhalt einsetzt.

Nehmen aber die besonderen Ausgaben ein derartiges Mass an, dass die

verbleibenden Mittel auch eine äusserst bescheidene Lebensführung

kaum mehr erlauben, kann aufgrund der Lebenserfahrung darauf geschlossen

werden, dass der Sozialhilfeempfänger über anderweitige (verschwiegene)

Einnahmen verfügt. Dies drängt sich umso mehr auf, wenn die besonderen Ausgaben

den über mehrere Monate ausgerichteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt gar

übersteigen.

4.4 Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er Geld im Auftrag seiner

Eltern an seine Ehefrau überwiesen habe. Allerdings erscheint wenig

wahrscheinlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers dessen in der

Dominikanischen Republik lebende Ehefrau im Umfang der Miete von monatlich gut Fr. 1'000.-

unterstützen würden, aber nicht ihren eigenen Sohn, welcher gemäss seiner

selbst geschilderten Ausgangslage jeden Franken umdrehen müsse. Vielmehr lassen

die Akten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern

keine Miete bezahlen musste und/oder sonstwie durch Dritte unterstützt wurde

und so monatliche Geldbeträge von teilweise bis zu Fr. 2'000.- an seine

Ehefrau in die Dominikanische Republik überweisen konnte. Da

Sozialhilfeleistungen auch gegenüber (freiwilligen) Leistungen Dritter, die

ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, subsidiär sind, hätte dieser

Umstand Auswirkungen auf die monatlich ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

gehabt (vgl. BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3).

Angesichts seiner umfangreicher Ausgaben (Nachtclubs etc.)

scheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe sehr sparsam und

habe deshalb etwas Geld an seine Ehefrau in die Dominikanische Republik überweisen

können, wenig glaubwürdig.

4.5 Freiwillige

Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im

sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich und oft mit einer

besonderen Zweckbestimmung zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht

werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für

Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle

Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im

Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn

durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die

unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.;

zum Ganzen: VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 4.2.3). Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, sich das Geld für die Begleichung der

Anwaltskosten von Fr. 6'000.- geliehen zu haben, ginge dieser Betrag über

den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinaus (vgl. VGr, 21. April

2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo ein Betrag von Fr. 5'000.- als über

den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend

qualifiziert wurde). Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die

Beschwerdegegnerin über dieses Darlehen zu informieren. Sodann hat der

Beschwerdeführer bis heute nicht auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin,

die Honorarnote des Anwalts einzureichen, reagiert.

4.6 Insgesamt

ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten

Verdacht, dass er anderweitige Einnahmen wie Zuwendungen von Drittpersonen erhielt,

zu widerlegen, und die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückerstattungspflicht

des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung

von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien

bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre

(VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel F.2 Abs. 2

der SKOS-Richtlinien in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung kann der

Grundbedarf um bis zu 30 %

gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von 12

Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf max.

6 Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu

überprüfen.

5.2 Die

Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des Grundbedarfs bei

Wiederaufnahme der Unterstützung während vorerst 12 Monaten erscheint in

Anbetracht der Höhe der Rückerstattung sowie auch des langjährigen

Verschweigens der Drittleistungen verhältnismässig.

6.

6.1 Die

Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und

ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Soweit der

geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem

Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er aus früheren Verfahren nach wie

vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der

Präsidialverfügung vom 15. März 2021 ausdrücklich hingewiesen. Seine

Forderung auf Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden

Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der

Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 787 ff.; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2;

VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00489, E. 7.2) und der Beschwerdeführer in

der Präsidialverfügung vom 15. März 2021 darauf hingewiesen wurde. Die

Abrechnung hat die Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'545.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach

Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Kostenvorschuss der Zentralen Inkassostelle

der Gerichte weiterzuleiten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …