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Entscheid

VB.2021.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00193

17. Mai 2021Deutsch5 min

(URT.2021.22726)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00193

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Rümlang, vertreten durch den Gemeinderat Rümlang,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einbürgerung/Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies der Gemeinderat

Rümlang das Einbürgerungsgesuch von A vom 28. März 2019 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 hiess der

Bezirksrat Dielsdorf den dagegen erhobenen Rekurs gut, hob den Beschluss des

Gemeinderats Rümlang auf und lud ihn ein, A in das Gemeindebürgerrecht

aufzunehmen (Dispositiv-Ziff. I). Eine Parteientschädigung wurde A nicht

zugesprochen (Dispositiv-Ziff. II). Die Verfahrenskosten wurden der

Gemeinde Rümlang auferlegt (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 12. März 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des

vorinstanzlichen Entscheids sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm

eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Bezirksrat

Dielsdorf verzichtete am 18. März 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Gemeinde Rümlang beantragte am 19. März 2021 die Abweisung der

Beschwerde. A nahm am 30. März 2021 erneut Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der

Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario

VRG). Angesichts des die

Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts ist die

Beschwerde gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu

prüfen ist vorliegend nur, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an den

obsiegenden Beschwerdeführer durch die Vorinstanz rechtens ist.

2.2

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im

Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).

2.3

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass im Rekursverfahren weder ein

komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei noch sich schwierige Rechtsfragen

gestellt hätten, weshalb die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG

nicht erfüllt gewesen seien.

2.4

Dem kann

nicht gefolgt werden. Der Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch war für den

Beschwerdeführer von grosser Bedeutung, da damit alle Rechte und Freiheiten

eines Schweizer Bürgers, insbesondere das aktive und passive Stimm- und

Wahlrecht wie auch die Niederlassungsfreiheit oder die Garantie eines Schutzes

vor Ausweisungen, einhergingen. Angesichts der Ausführungen, mit welchen die

Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers

begründet hatte, stellten sich im Rekursverfahren zudem komplizierte

Rechtsfragen. Insgesamt war es gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer

im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten liess, weshalb er im

Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte. Dies entspricht im

Ergebnis auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis. Indem die Vorinstanz dem

Dispositiv

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigerte, verletzte sie demnach Art. 17

Abs. 2 lit. a VRG.

2.5 Bei

der eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der

Parteientschädigungshöhe besteht ein Ermessen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 90; VGr,

27. September 2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und

8. Februar 2018, VB.2017.00661, E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das

Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache deswegen zurückzuweisen,

reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus

verfahrensökonomischen Gründen auf (§ 63 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64

N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3

– 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5).

Da das Rekursverfahren aufwendig war und der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Verlauf eine Replik und eine

Triplik einzureichen hatte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzusprechen. Die

Beschwerdegegnerin ist damit in Gutheissung der Beschwerde und in Änderung von

Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids zur Bezahlung dieses

Betrags an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.

Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens weniger als

Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

vorinstanzlichen Entscheids wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …