VB.2021.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00193
17. Mai 2021Deutsch5 min
(URT.2021.22726)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00193
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Rümlang, vertreten durch den Gemeinderat Rümlang,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einbürgerung/Parteientschädigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies der Gemeinderat
Rümlang das Einbürgerungsgesuch von A vom 28. März 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 hiess der
Bezirksrat Dielsdorf den dagegen erhobenen Rekurs gut, hob den Beschluss des
Gemeinderats Rümlang auf und lud ihn ein, A in das Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen (Dispositiv-Ziff. I). Eine Parteientschädigung wurde A nicht
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. II). Die Verfahrenskosten wurden der
Gemeinde Rümlang auferlegt (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 12. März 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des
vorinstanzlichen Entscheids sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm
eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Bezirksrat
Dielsdorf verzichtete am 18. März 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Gemeinde Rümlang beantragte am 19. März 2021 die Abweisung der
Beschwerde. A nahm am 30. März 2021 erneut Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der
Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario
VRG). Angesichts des die
Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts ist die
Beschwerde gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu
prüfen ist vorliegend nur, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung an den
obsiegenden Beschwerdeführer durch die Vorinstanz rechtens ist.
2.2
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im
Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).
2.3
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass im Rekursverfahren weder ein
komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei noch sich schwierige Rechtsfragen
gestellt hätten, weshalb die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG
nicht erfüllt gewesen seien.
2.4
Dem kann
nicht gefolgt werden. Der Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch war für den
Beschwerdeführer von grosser Bedeutung, da damit alle Rechte und Freiheiten
eines Schweizer Bürgers, insbesondere das aktive und passive Stimm- und
Wahlrecht wie auch die Niederlassungsfreiheit oder die Garantie eines Schutzes
vor Ausweisungen, einhergingen. Angesichts der Ausführungen, mit welchen die
Beschwerdegegnerin die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers
begründet hatte, stellten sich im Rekursverfahren zudem komplizierte
Rechtsfragen. Insgesamt war es gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer
im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten liess, weshalb er im
Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte. Dies entspricht im
Ergebnis auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis. Indem die Vorinstanz dem
Dispositiv
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigerte, verletzte sie demnach Art. 17
Abs. 2 lit. a VRG.
2.5 Bei
der eigentlich der Vorinstanz obliegenden Bestimmung der
Parteientschädigungshöhe besteht ein Ermessen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 90; VGr,
27. September 2017, VB.2016.00800, E. 4.4 Abs. 2, und
8. Februar 2018, VB.2017.00661, E. 6.4 Abs. 1). Dieses darf das
Verwaltungsgericht jedoch, statt die Sache deswegen zurückzuweisen,
reformatorisch auch selbst ausüben; das drängt sich hier aus
verfahrensökonomischen Gründen auf (§ 63 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64
N. 13; VGr, 20. September 2017, VB.2017.00424, E. 1 Abs. 3
– 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.5).
Da das Rekursverfahren aufwendig war und der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Verlauf eine Replik und eine
Triplik einzureichen hatte, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzusprechen. Die
Beschwerdegegnerin ist damit in Gutheissung der Beschwerde und in Änderung von
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids zur Bezahlung dieses
Betrags an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.
Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens weniger als
Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
vorinstanzlichen Entscheids wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …