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Entscheid

VB.2021.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00198

27. Januar 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23435)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00198

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. D,

2.1 E,

2.2 F,

2.1 und 2.2 vertreten durch RA G,

3.1 H,

3.2 I,

4. Gemeinderat Bäretswil,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss Bäretswil beschloss am 2. Dezember

2019 hinsichtlich des bereits erstellten Notausgangs vom Untergeschoss des

Gebäudes Vers.-Nr. 010, J-Weg 01/K-Strasse 02, auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 zum südlich angrenzenden Fussweg unter

Nebenbestimmungen Folgendes:

"1. Bewilligung

1.1 Die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für

den oben beschriebenen Notausgang und die entsprechenden Treppenstufen wird

erteilt.

2. Wiederherstellung

2.1 Auf die Beseitigung

der Überdachung wird verzichtet.

(…)"

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B als Eigentümer des südlich an

den Fussweg angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 04 Rekurs und beantragten

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den

Rekurs am 10. Februar 2021 ab. Sodann ergänzte es "der Klarheit

halber" Dispositiv Ziffer 1.1 des angefochtenen Beschlusses wie

folgt:

"Die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für den bereits erstellten Notausgang und die entsprechenden

Treppenstufen ohne Überdachung wird erteilt."

III.

Mit Beschwerde vom 15. März 2021 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht zur Hauptsache beantragen, dass der angefochtene Rekursentscheid

insoweit aufzuheben sei, als damit auf die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands verzichtet worden sei. Ferner sei die private Beschwerdegegnerschaft

zu verpflichten, die nicht bewilligte Überdachung innert zwei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft zu entfernen. Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragten sie die Durchführung eines

Augenscheins vor Ort sowie eine Parteientschädigung zzgl. MWST.

In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2021 schloss das

Baurekursgericht auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Gemeinderat Bäretswil

beantragte am 31. März/6. April 2021 Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. E und F äusserten sich am 26. April 2021 zur

Beschwerde, verzichteten jedoch auf Anträge zur Sache. Von den anderen privaten

Beschwerdegegnern gingen keine Stellungnahmen ein. Am 17. Mai 2021

erstatteten die Beschwerdeführenden eine Replik.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Dem streitbetroffenen Notausgang liegt folgende Vorgeschichte

zugrunde:

1.1

Am 24. April

2007.

hatte der Bauausschuss Bäretswil D den Neubau von drei Einfamilienhäusern,

einem Landhaus, zwei Terrassenhäusern mit vier bzw. zwei Wohneinheiten und zwei

Tiefgaragen zwischen der L- und der K-Strasse bewilligt. Daraufhin wurden das

betreffende Grundstück altKat.-Nr. 05 in die sechs Einheiten Kat.-Nrn. 03,

04, 06, 07, 08 sowie 09 parzelliert und die Wohnhäuser erstellt. Auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 07 und 08 nördlich bzw. bergseitig der L-Strasse

befinden sich die drei Einfamilienhäuser, das westliche auf Kat.-Nr. 04

gehört den Beschwerdeführenden. In der zweiten Bautiefe von der L-Strasse her

gesehen, zwischen dem J-Weg und der K-Strasse stehen die beiden Terrassenhäuser

auf Kat.-Nrn. 03 und 06; westlich von diesen befindet sich das Landhaus K-Strasse 011

auf Kat.-Nr. 012. Die Zwergparzelle Kat.-Nr. 09 im Einfahrtsbereich

zur gemeinsamen Tiefgarage steht im Miteigentum der Anstösser. Diese Garage ist

unterirdisch zwischen den fünf Wohnbauten angeordnet. Westlich von Kat.-Nr. 04

liegen die Besucherparkplätze; von dieser führt eine Treppe zum J-Weg, der

zunächst von Westen nach Osten und östlich der Überbauung rechtwinklig nach

Norden zur K-Strasse verläuft. Die mit den beiden Terrassenhäusern überbauten

Flächen wurden teilweise aufgeschüttet und liegen daher höher als jene der

Einfamilienhäuser. Die Aufschüttung wird durch eine rund 1,7 m hohe

Stützmauer, die nördlich des Fusswegs und parallel zu diesem verläuft,

gesichert.

In Dispositiv-Ziff. 5.16 des baurechtlichen

Entscheids hielt der Bauausschuss fest, dass der Fluchtweg aus den beiden

Terrassenhäusern ungenügend sei. Vor Baufreigabe sei deshalb die

Fluchtwegsituation anzupassen und es seien revidierte Pläne zur Bewilligung

einzureichen.

1.2

In der

Folge wurde die Baufreigabe trotz fehlender Korrekturpläne erteilt. Daraufhin

befahl der Ressortleiter Hochbau am 19. November 2009, dass die

Untergeschosse der Terrassenhäuser mangels sicherer Fluchtwege bis zur Behebung

des Mangels nicht benutzt werden dürften. Nachdem die Bauherrschaft

Revisionspläne eingereicht hatte, bewilligte der Ressortleiter am 11. Januar

2011.

unter Nebenbestimmungen die Erstellung der Fluchtwege für die beiden

Terrassenhäuser. Nachdem das Baurekursgericht einen hiergegen erhobenen Rekurs

wegen sachlicher Unzuständigkeit des Ressortleiters am 9. Mai 2012

aufgehoben hatte, bewilligte der Bauausschuss die Projektänderung am 22. Juni

2012.

unter Nebenstimmungen. Ende Mai 2013 begann die Bauherrschaft mit der

Erstellung des Fluchtwegs. Einen Teil dieser Arbeiten bildete ein aus der

Westseite der Unterniveaugarage führender, unterhalb des Fusswegniveaus

liegender Notausgang für das Terrassenhaus J-Weg 01. Dieser Ausgang ist

über eine Treppe mit dem Fussweg verbunden. Der Zugang des Notausgangs liegt

auf der Flucht der Stützmauer und ist in diese integriert. Der Notausgang samt

Treppe ist überdacht.

1.3

Mit

Eingabe vom 5. Juli 2013 an den Gemeinderat Bäretswil verlangten die

heutigen Beschwerdeführenden die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens

für den Notausgang und rügten eine Verletzung des Grenzabstands. Daraufhin

antwortete ihnen das kommunale Bauamt am 19. Juli 2013, dass mit den

ausgeführten Bauarbeiten die Baubewilligung vom 24. April 2007 erfüllt

worden sei. Einen Rekurs der heutigen Beschwerdeführenden verwarf das

Baurekursgericht am 4. Dezember 2013 mit der Begründung, dass die

Baubehörde zwar zu Unrecht kein ordentliches Bewilligungsverfahren

durchgeführt, die Nachbarn die Bewilligung vom 22. Juni 2012 indessen

verspätet angefochten hätten. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeentscheid

vom 4. Juni 2014 von einer rechtzeitigen Anfechtung ausgegangen und die

Sache zur weiteren Prüfung der materiellen Rügen an die Vorinstanz

zurückgewiesen hatte, fällte diese am 18. Februar 2015 einen neuen

Entscheid. Darin kam sie zum Schluss, dass der überdachte Erschliessungsbereich

des Notausgangs auf drei Seiten hin abgeschlossen und nur gegen den Fussweg und

damit gegen die Liegenschaft der heutigen Beschwerdeführenden geöffnet sei.

Weil er zudem höher als 1,5 m sei und die Grundfläche mehr als 2 m2

betrage, handle es sich um ein Gebäude im Sinn von § 2 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV). Da der Notausgang sowohl funktional

als auch baulich mit der Garage verbunden sei, stelle er einen Teil von dieser

dar. Die Garage selbst liege unterhalb des gewachsenen Bodens und habe somit

nach § 269 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

keinen Grenzabstand einzuhalten; dies gelte jedoch nicht auch für den Notausgang.

Die Unterniveaugarage und der zugehörige Treppenaufgang stellten ein Besonderes

Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3 PBG dar. Die Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Bäretswil vom 8. Dezember 1993 (BZO) habe von der in

§ 49 Abs. 3 PBG enthaltenen Ermächtigung zur Festlegung von

Grenzabständen für Besondere Gebäude keinen Gebrauch gemacht, sodass kraft

§ 270 Abs. 1 PBG der kantonalrechtliche Mindestabstand von 3,5 m

zum Zug komme. Gemäss den Feststellungen am Augenschein betrage der

Grenzabstand des Treppenaufgangs zum Grundstück Kat.-Nr. 04 nur 1,6 m.

Daher sei die Baubewilligung vom 22. Juni 2012 für den Notausgang

aufzuheben und habe die Baubehörde zu prüfen, ob sie einen vollumfänglichen

oder partiellen Rückbau anzuordnen habe.

1.4

Daraufhin

erging am 2. Dezember 2019 der in Ziffer I der Prozessgeschichte

aufgeführte Beschluss, womit der Bauausschuss auf die Beseitigung der

Überdachung verzichtete.

2.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Die Beschwerdelegitimation von A und B als Eigentümer des

anstossenden Grundstücks Kat.-Nr. 04, welche die Unterschreitung des

Grenzabstands durch die streitbetroffene Überdachung rügen, ist nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) ausgewiesen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die vom Baurekursgericht im früheren Rechtsgang am

Augenschein vom 4. September 2013 getroffenen Feststellungen können auch

vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81). Ausserdem geben

die Akten über die massgebenden Verhältnisse des streitbetroffenen Treppenaufgangs

hinreichend Auskunft. Ein gerichtlicher Lokaltermin erübrigt sich daher.

3.2

Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der Sachverhalt hinreichend

ermittelt und kann das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Für

die von den Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz besteht daher kein Anlass.

4.

Es macht für die Eigentümer des Terrassenhauses J-Weg 01

und K-Strasse 02 keinen relevanten Unterschied, ob sie – wie im

angefochtenen Rekursentscheid – als Mitbeteiligte aufgeführt worden sind oder –

gemäss Verfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts

vom 16. März 2021 auf Antrag der Beschwerdeführenden – als

Beschwerdegegnerschaft (vgl. Martin Bertschi in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 21–21a

N. 22). Auch die Beschwerdegegner vermögen keinen praktischen Nachteil zu

nennen. Auf eine Änderung des Rubrums ist daher zu verzichten.

5.

5.1

Das

Baurekursgericht hat im Entscheid vom 18. Februar 2015 rechtskräftig

entschieden, dass die Überdachung des Notausgangs den Grenzabstand gegenüber

dem Grundstück Kat.-Nr. 04 der Beschwerdeführenden verletzt und deshalb

die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ausser Betracht fällt. Im

Streit liegt daher nur noch die Frage, ob der vom Bauausschuss Bäretswil am 2. Dezember

2019.

ausgesprochene und vom Baurekursgericht mit dem angefochtenen

Rekursentscheid vom 10. Februar 2021 bestätigte Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu Recht erfolgt ist oder nicht.

5.2

Wie das

Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, trifft es nicht

zu, dass die Vorinstanz im vorherigen Rechtsgang aufgefordert worden sei, die

Bewilligungsfähigkeit des Notausgangs ohne Überdachung zu prüfen. Weil der

Bauausschuss jedoch eine entsprechende Baubewilligung erteilt habe und auch

diese angefochten worden sei, müsse zunächst diese und erst danach der verfügte

Rückbau beurteilt werden. Die Erstellung eines unüberdachten Notausgangs führe

zu einem anderen Erscheinungsbild, womit jedoch eine befriedigende Einordnung

im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG erzielt werde. Der Rekurs erweise sich

insoweit als unbegründet. Zur Klarstellung sei im Entscheid-Dispositiv

festzuhalten, dass die nachträgliche Baubewilligung für den Notausgang ohne

Überdachung erteilt worden sei. – In diesem Umfang wird der Rekursentscheid von

den Beschwerdeführern akzeptiert.

6.

6.1

Gemäss

§ 341 PBG hat die Baubehörde den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die

Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann nach den allgemeinen

Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise)

ausgeschlossen sein; insbesondere wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands kann nach der Rechtsprechung unverhältnismässig sein, wenn die

Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung

nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von

ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung

im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen

widerspricht (BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 5.1). Eine Berufung

auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei

zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur

Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf

die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht

gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen

(BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu

vermeiden, dass der Bauherr vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf

das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen

kann (VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00856,

E. 6.3).

6.2

Das

Baurekursgericht erwog, dass der private Beschwerdegegner Nr. 1 die

Bauarbeiten für den streitbetroffenen Notausgang nach Erteilung der Bewilligung

vom 22. Juni 2012 in Angriff genommen habe. Zwar treffe es zu, dass dieser

baurechtliche Entscheid zu Unrecht im Anzeigeverfahren ergangen und den

Rekurrierenden nicht eröffnet worden sei. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch

nicht dem Bauherrn, sondern der Behörde anzulasten. Somit könne jenem nicht

unterstellt werden, die Bauarbeiten bösgläubig in Angriff genommen zu haben.

Daran ändere nichts, dass aus den Revisionsplänen nicht eindeutig ein

überdachter Notausgang ersichtlich gewesen sei. Ein Rückbau würde sowohl zur

Beseitigung der Überdachung als auch zur Bildung eines 3,5 m langen

Einschnitts in den Garten der Beschwerdegegner Nrn. 2 und 3 (vor dem

Terrassenhaus Vers.-Nr. 010) führen. Dies hätte neben nicht unerheblichen

Kosten eine Einschränkung in der Nutzung des Gartens zur Folge. Dem stehe das

Interesse der Beschwerdeführenden entgegen, von ihrem Grundstück aus nicht den

Notausgang erblicken zu müssen. Dieser liege allerdings auf der Rückseite ihres

Wohnhauses und sei nur beschränkt einsehbar, da er unter dem Niveau ihres

Gartens liege. Weil es sich sodann um eine häufig anzutreffende Erschliessung

handle, könne nicht von einem "hässlichen Schlund" gesprochen werden.

Insgesamt überwögen die Interessen der privaten Beschwerdegegnerschaft jene der

Beschwerdeführenden, weshalb der Bauausschuss auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu Recht verzichtet habe.

6.3

Zur

Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das Baurekursgericht

den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Weil für den streitbetroffenen Bauteil

kein Schnittplan erstellt worden sei, müsse auf die Grundrisspläne abgestellt

werden. Aus diesen gehe hervor, dass die Notausgänge entgegen der Annahme der

Vorinstanz nicht gleich ausgeführt werden sollten. Im Unterschied zum östlichen

Notausgang, bei dem eine massive Überdachung erkennbar sei, fehle eine solche

beim streitbetroffenen westlichen Notausgang und könne daher auch nicht

bewilligt worden sein. Soweit das Baurekursgericht auf den in den Plänen

dargestellten östlichen Fluchtweg abstelle, übersehe es zudem, dass dieser

anders, nämlich grösstenteils offen ausgeführt worden sei. Sodann liege dem

Rekursentscheid eine fehlerhafte Interessenabwägung zugrunde. Die Vorinstanz

lasse ausser Acht, dass der eingehaltene Grenzabstand weniger als die Hälfte

des gesetzlich vorgeschriebenen betrage. Massgebend sei nicht das Interesse der

Bauherrschaft, den unrechtmässig erlangten Vorteil behalten zu dürfen, sondern

die mit der Wiederherstellung einhergehende Beeinträchtigung. Die von der

Vorinstanz vermuteten "nicht unerhebliche(n) Kosten" seien nicht

weiter untersucht worden und lägen vermutungsweise im tiefen vierstelligen

Bereich. Vor der Gegenüberstellung der privaten Interessen hätte das

Baurekursgericht das Allgemeinanliegen der Einhaltung aller Bauvorschriften

thematisieren müssen, dem grosses Gewicht zukomme. Ferner habe es die

Interessen der Beschwerdeführenden zu Unrecht herabge­mindert. Der Notausgang,

der eine oberirdische Überdachung aufweise und nicht den für solche Bauteile

üblichen Abstand aufweise, sei aus dem Küchenfenster und beim Verlassen des Hauses

gut sichtbar. Gewöhnlich werde ein solcher Bauteil entweder nicht überdacht

oder weise einen grösseren Abstand zum nächsten Wohnhaus auf, falls kein

Näherbaurecht bestehe. Weil der Notausgang eben nicht überdacht geplant gewesen

sei, könne dem Bauherrn auch kein guter Glaube attestiert werden. Daran ändere

nichts, dass die Baukommission ihren fehlerhaften Beschluss verteidige. Der im

Baugewerbe tätige Bauherr hätte wissen müssen, dass die Überdachung des

Notausgangs ein Näherbaurecht erfordern würde, an dem es hier mangle.

Während sich die private Beschwerdegegnerschaft nicht zur

Sache äussert, führt der Gemeinderat im Wesentlichen aus, dass die heutige

Gestaltung des Geländes oberhalb des Vordachs beim Notausgang eine sinnvolle

Lösung darstelle, die sich befriedigend einordne. Ein Rückbau des Vordachs wäre

unverhältnismässig und würde die Situation verschlechtern.

6.4

6.4.1

Dem Baurekursgericht ist beizupflichten, dass die Revisionspläne vom 22. Dezember

2010.

unklar sind und damit den Anforderungen von §§ 3 f. der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) nicht genügen. Es wäre

Sache der Baubehörde gewesen, die Bauherrschaft zur Verbesserung anzuhalten.

Dass diese mittels unrichtiger Pläne die Behörde zu täuschen versucht habe, wie

die Beschwerdeführenden andeuten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Während in

einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren die Pläne Gegenstand der

Beurteilung bilden, ist in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren – wie

hier – massgebend, was tatsächlich gebaut worden ist. Insoweit erübrigt sich

eine nähere Interpretation der genannten Revisionspläne. Weil nicht der

"rechte", sondern der "linke" Notausgang im Streit liegt,

tut es nichts zur Sache, wie ersterer bewilligt und ausgeführt worden ist. Die

Beschaffenheit des hier zu beurteilenden "linken" Notausgangs auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 ist aus den Akten, insbesondere aus dem

Augenscheinprotokoll des Baurekursgerichts vom 4. September 2013 klar

ersichtlich. Die Rüge, dass die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt

habe, ist daher unbegründet.

6.4.2

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt ein

unterschiedlicher Überprüfungsmassstab: Mit Rekurs können gerügt werden:

a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts, c. Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung (§ 20 Abs. 1 VRG). Mit Beschwerde können

hingegen grundsätzlich nur die Rügen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG erhoben werden (§ 50 Abs. 1 VRG); die Rüge der

Unangemessenheit ist bloss dann zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht

(§ 50 Abs. 2 VRG).

6.4.3

Wie die Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, hat sich das

Baurekursgericht nicht zu den Interessen der Öffentlichkeit ausgesprochen, die

bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorrangig zu prüfen sind.

Es trifft zu, dass an der Einhaltung der Bauvorschriften grundsätzlich ein

qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt namentlich dann, wenn

Bauten ausserhalb der Bauzonen zu beurteilen sind und somit die fundamentalen

Grundsätze des Raumplanungsrechts infrage stehen. Demgegenüber handelt es sich

bei der vorliegenden Streitsache um einen vergleichsweise unbedeutenden

Gebäudeteil in einer Wohnzone, an dem sich einzig die beschwerdeführenden

Grenznachbarn stören. Auch der Umstand, dass die Unterschreitung des

Grenzabstands hier quantitativ erheblich ausfällt, ändert nichts am Gesagten.

6.4.4

Es mag zutreffen, dass der Rückbau der Überdachung für die privaten

Beschwerdegegner Nrn. 1 und 2 weder mit übermässigen Kosten (die Schätzung

durch die Beschwerdeführenden erscheint allerdings als unrealistisch) noch mit

einer wesentlichen Einschränkung der Nutzung des Gartens verbunden wäre.

Umgekehrt ist jedoch bei der gebotenen objektiven Betrachtung für die

Beschwerdeführenden überhaupt kein ins Gewicht fallender Nachteil im Fall der

Beibehaltung der inzwischen seit bald neun Jahren bestehenden Überdachung ersichtlich.

Jedenfalls kann der blosse Anblick eines abstandswidrigen Gebäudeteils nicht

als solcher gelten. Nachdem das Baurekursgericht mit Entscheid vom 18. Februar

2015.

die kommunale Baubehörde verpflichtet hatte, den Rückbau zu prüfen, blieb

diese fast fünf Jahre lang untätig. Wenn sich die Beschwerdeführenden an der

Überdachung des Notausgangs tatsächlich gestört hätten, hätten sie wohl die

Behörde zu einem rascheren Entscheid angehalten. Auch vor Verwaltungsgericht

vermögen die Beschwerdeführenden keinen relevanten Nachteil zu nennen, der

ihnen die Überdachung verursacht bzw. keinen Vorteil, der ihnen aus dem Rückbau

erwachsen würde.

Im Licht dieser Erwägungen erscheint die seitens des

Baurekursgerichts vorgenommene Interessenabwägung als schlüssig; jedenfalls

liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht korrigierend

eingreifen müsste. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

Selbst wenn das

Verwaltungsgericht zum gegenteiligen Schluss gelangt wäre und das Interesse der

Beschwerdeführenden höher gewichtet hätte als jenes der privaten

Beschwerdegegnerschaft, hätte dies nicht zwingend zum Rückbau geführt. Denn wie

das Baurekursgericht im Entscheid vom 18. Februar 2015 zutreffend

festgehalten hat, ist die Unterschreitung des Grenzabstands von 3,5 m im

Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde Bäretswil – im

Unterschied zu zahlreichen anderen zürcherischen Gemeinden – es unterlassen

hat, von der Kompetenznorm des § 49 Abs. 3 PBG Gebrauch zu machen und

ein geringeres Abstandsmass vorzuschreiben als die in § 270 Abs. 1 PBG statuierten 3,5 m. Dass eine solche Regelung im Interesse einer

haushälterischen Bodennutzung zweckmässig wäre, steht ausser Frage. Eine entsprechende

Änderung des kommunalen Rechts ist indes auch in der inzwischen

totalrevidierten BZO, deren Inkrafttreten nur noch von der Genehmigung durch

die Baudirektion des Kantons Zürich abhängig ist, nicht erfolgt.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen solidarisch kostenpflichtig (§ 70 VRG

in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts-

und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin

haben die Gutheissung der Beschwerde beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

1.1

Erweist

sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die

zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Bei der Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist das Verhältnismässigkeitsgebot

zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1).

Auszugehen ist

somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren

auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Dies ist nach

ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der

dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 =

BEZ 2012 Nr. 57). Dabei sind auch präjudizielle Aspekte sowie ein

allfälliger Vertrauensschutz zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 619, m. w. H.).

1.2

Die

Frage nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht

gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist. Ein Ermessen, ob die

zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen

soll, besteht grundsätzlich nicht. Ein

gewisser Ermessensspielraum besteht gleichwohl bei der Prüfung der Frage, ob

überhaupt eine Zwangsmassnahme der Situation adäquat ist (VGr, 13. April

2000, VB.2000.00033, E. 3a, = BEZ 2000 Nr. 23).

2.

2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob eine geringfügige

Abweichung von den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung vorliegt. Eine

solche Abweichung liegt dann vor, wenn nur um Weniges von der materiellen

Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen oder nur einen

geringen Nutzen bringt (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00322, E. 4.2 =

RB 2007 Nr. 67 = BEZ 2007 Nr. 20;

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619.).

Vorliegend steht der kantonalrechtliche

Mindestgrenzabstand für Besondere Gebäude von 3,5 m gemäss § 270 Abs. 1 PBG infrage. Der gedeckte Treppenaufgang wahrt lediglich einen

Grenzabstand von 1,6 m und unterschreitet den erforderlichen

Mindestgrenzabstand mit 1,9 m erheblich. Es liegt damit eine quantitativ

erhebliche Unterschreitung des Grenzabstands vor, welche sehr wohl ins Gewicht

fällt. Hinzu kommt, dass die Bauherrschaft von der Überdachung nicht nur als

Witterungsschutz profitiert, sondern darüber hinaus die darüber liegende

Gartenfläche ungeschmälert, ohne Einschnitt nutzen kann. Weiter ist beachtlich, dass der

verletzten Abstandsvorschrift klarerweise nachbarschützerische Bedeutung

zukommt. Dagegen ist der Umstand, dass die baurechtswidrige Lösung allenfalls

im Vergleich zu einer baurechtskonformen zu einer verbesserten Gestaltung

führt, nicht von Belang, zumindest solange wie vorliegend eine genügende

Einordnung und Gestaltung auch bei einer baurechtskonformen Ausführung gegeben

ist.

Es liegt damit

keine nur geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften vor.

2.2

Weicht eine Baute erheblich von materiellen

Bauvorschriften ab, können immer noch Gründe des Vertrauensschutzes zu einem

Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche

Gründe liegen dann vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie

sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen

Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00712, E. 5.3).

Die bewilligten Baupläne sehen keine Überdachung des Treppenaufgangs

vor. Aus den Akten ist vielmehr klar ersichtlich, dass der offene

Treppenaufgang auf drei Seiten von einer Brüstungsmauer und einem Geländer

umschlossen wird. Die Bauherrschaft hatte damit keinen Anlass anzunehmen, das

ausgeführte Projekt entspräche der Bewilligung. Gutgläubigkeit, welche

Grundlage für Vertrauensschutz bilden könnte, bestand folglich keine. Damit

bleibt die Verhältnismässigkeit der strittigen Anordnung zu prüfen.

2.3

Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften

ist als hoch zu gewichten. Das private Interesse der Nachbarn ist angesichts

der sie direkt betreffenden massiven Verletzung des Grenzabstandes von vornherein

erheblich. Eine gewisse Relativierung erfährt es lediglich dadurch, dass der

Treppenaufgang auch nach Entfernung der die Gebäudequalität als Besonderes Gebäude

begründenden Überdachung im Abstandsbereich bestehen bleiben kann. Ob sich die

Baute als störend erweist oder nicht, ist aber nicht von Belang; die

Nachbarschaft müsste selbst architektonisch wertvolle und die Umgebung aufwertende

Bauten im Abstandsbereich nicht dulden. Hinsichtlich der privaten Interessen

der Bauherrschaft ist lediglich relevant, wie aufwendig sich ein Rückbau

erweist. Weitere Interessen, insbesondere aus der Baurechtswidrigkeit

fliessende Vorteile für die Bauherrschaft, sprechen von vornherein nicht für

die Unverhältnismässigkeit des Rückbaus.

Vorliegend ist

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit der Entfernung der

aufgelegten Steinplatten ohne Weiteres und mit vertretbarem Aufwand zu

bewerkstelligen. Eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands als die vollständige Entfernung der Treppenüberdachung im

Grenzabstandsbereich ist schliesslich nicht ersichtlich. Die

Wiederherstellungsmassnahme erweist sich damit als geeignet, erforderlich und

zumutbar.

2.4

Zusammenfassend besteht ein erhebliches öffentliches

und privates Interesse an der Einhaltung des Grenzabstands. Demgegenüber sind

keine öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche die Anordnung

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend als

unverhältnismässig erscheinen liessen. Dementsprechend besteht keine

Veranlassung, von der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands abzusehen, und die Beschwerde erweist sich als begründet.

Für richtiges

Protokoll,

Die Gerichtsschreiberin: