VB.2021.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00199
17. Mai 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22727)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00199
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1959 geborener
kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1995 in der Schweiz, wo er seit
15. November 2000 über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 14. März
2019 forderte das Migrationsamt A auf, zur Überprüfung seines Aufenthalts in
der Schweiz verschiedene Fragen zu beantworten und entsprechende Dokumente
einzureichen. In der Folge erfuhr das Migrationsamt, dass A und seine Familie
von 2004 bis 2019 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 300'000.- bezogen
hatten, weshalb es A am 6. September 2019 zur Beantwortung 20 weiterer
Fragen in Zusammenhang mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit aufforderte. Am 4. November
2019 reichte der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, eine Stellungnahme ein
und beantragte, das Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sei ohne Weiterungen einzustellen; eventualiter sei
vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er zudem seine Bestellung als der unentgeltliche Rechtsbeistand von
A für das laufende Verfahren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde vom Migrationsamt in der Folge und
auch im Rahmen der das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Verfügung vom
12. Mai 2020, mit welcher das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von
A widerrief und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, nicht behandelt.
Erwägungen
II.
Am 22. Juni 2020 erhob A Rekurs an die
Sicherheitsdirektion und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2020. Zudem
beantragte er, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 4. November
2019.
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B zu
bestellen.
Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid
vom 28. Januar 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
beliess A die Niederlassungsbewilligung (Dispositiv-Ziff. I). Das
Rekursbegehren bezüglich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
erstinstanzlichen Verfahren wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II), die
Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III),
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen,
soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. IV),
und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 15. März 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei Dispositiv-Ziff. II
des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche
Verfahren mit Wirkung ab 4. November 2019 in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann sei die Angelegenheit
zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 25. März 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt
stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 10. Mai 2021 reichte
Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Dies gilt auch, wenn wie vorliegend nur die Weigerung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren
angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122).
Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht
überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu
erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen ist vorliegend nur, ob die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu Recht abwies.
2.2
Nach § 16 Abs. 2 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der
bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und dass es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten sind vor dem
Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten Fall stellenden Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Zu berücksichtigen
ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Interessen im Verfahren auf
sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, § 16 N. 80 f.;
vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.4).
2.3
Der
Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Beschwerdegegner mittellos, und seine
Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Damit bleibt zu prüfen, ob er
in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selber zu wahren.
2.4
Die Vorinstanz führte aus, im vorinstanzlichen
Verfahren sei es im Wesentlichen um eine Abklärung des Sachverhalts gegangen.
Der seit 25 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer wäre trotz
seinem angeschlagenen Gesundheitszustand und der ärztlich bescheinigten
(vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage gewesen, die
erforderlichen Dokumente beizuziehen und die entsprechenden Fragen zu
beantworten. Dies gelte umso mehr, als er zusammen mit einem erwachsenen Sohn
und dessen Familie im gleichen Haushalt wohne. Die Familienangehörigen hätten
ihm beim Verfassen der entsprechenden Stellungnahme behilflich sein können.
Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen bzw. kognitiven Gründen nicht in
der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Angaben zu machen, sei jedenfalls
weder im vorinstanzlichen noch im Rekursverfahren rechtsgenügend belegt worden.
Entsprechendes gelte auch für das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rückstufung. Deshalb sei
ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren
zu verneinen.
2.5
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, am 4. November 2019 habe ihm der
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz
gedroht, was ihn angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz, seines
Alters und seines in mehrfacher Hinsicht angeschlagenen Gesundheitszustands
besonders hart getroffen hätte. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er seit
vielen Jahren an multiplen körperlichen und psychischen Krankheiten leide. Er
sei aus psychiatrischer sowie aus somatischer Sicht zu 100 %
arbeitsunfähig. Sodann seien auch die sich stellenden Rechtsfragen relativ
komplex und der Sachverhalt angesichts des erheblichen Umfangs der Akten nicht
einfach zu überschauen gewesen.
2.6
Einem
Verlaufsbericht der interdisziplinären Schmerzbehandlung der Praxis C vom 28. November
2020, der sich neben eigenen medizinischen Untersuchungen auch auf die gesamten
IV- und Unfallakten des Beschwerdeführers stützt, kann entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Der
Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer, orthopädisch-chirurgischer sowie
neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig.
Angesichts seines Gesundheitszustands und der damit
verbundenen Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit kann davon
ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer bereits im
erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich war, seiner ausländerrechtlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[SR 142.20]) vollumfänglich nachzukommen, was ihm im weiteren Verlauf
des Verfahrens erheblich hätte schaden können. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung in den Kosovo, womit wohl auch sein Recht auf Privat-
und (Familien-)leben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) beeinträchtigt worden wäre, ein
starker Eingriff in seine Rechtsposition drohte. Somit betraf das
erstinstanzliche Verfahren die Interessen des Beschwerdeführers erheblich und
war er nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren und seinen Pflichten
nachzukommen. Deshalb war es angezeigt, dass er sich anwaltlich vertreten
liess.
2.7
Damit hat
der Beschwerdeführer vom 4. November 2019 bis zum Erlass der das
erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Verfügung am 12. Mai 2020 durch
den Beschwerdegegner nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Antragsgemäss ist die Sache zur Festlegung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen, da Letzterem dabei ein Ermessen zukommt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab
4.
November 2019 bis am 12. Mai 2020 ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer
ist (auch) für diesen Zeitraum Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Entschädigungshöhe festzusetzen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos. Da die Beschwerdeerhebung begründet war und sich
die Rechtsvertretung angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig
erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
4.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie Spesen im
Betrag von Fr. 3.50 geltend. Er hat den Beschwerdeführer allerdings
Dispositiv
bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und war mit dem Sachverhalt demnach
vertraut. Zudem war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch über die
Nebenfolgen der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden. Der geltend gemachte
Aufwand ist deshalb zu hoch. Insgesamt ist ein Aufwand von 5 Stunden zu
entschädigen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'188.50 zu entschädigen. Nach Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 538.50 (inkl.
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 650.-
(inkl. Mehrwertsteuer).
4.4 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Gegen dieses
nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende
Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um
die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Da der Streitwert des vorliegenden
Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde jedoch nur
zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten
beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen
Entscheids wird aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren ab 4. November
2019 wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,
die Entschädigung von Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und ihm in der Person von
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt
B wird mit Fr. 650.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …