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Entscheid

VB.2021.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00199

17. Mai 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22727)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00199

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1959 geborener

kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1995 in der Schweiz, wo er seit

15. November 2000 über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 14. März

2019 forderte das Migrationsamt A auf, zur Überprüfung seines Aufenthalts in

der Schweiz verschiedene Fragen zu beantworten und entsprechende Dokumente

einzureichen. In der Folge erfuhr das Migrationsamt, dass A und seine Familie

von 2004 bis 2019 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 300'000.- bezogen

hatten, weshalb es A am 6. September 2019 zur Beantwortung 20 weiterer

Fragen in Zusammenhang mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit aufforderte. Am 4. November

2019 reichte der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, eine Stellungnahme ein

und beantragte, das Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sei ohne Weiterungen einzustellen; eventualiter sei

vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er zudem seine Bestellung als der unentgeltliche Rechtsbeistand von

A für das laufende Verfahren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde vom Migrationsamt in der Folge und

auch im Rahmen der das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Verfügung vom

12. Mai 2020, mit welcher das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von

A widerrief und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, nicht behandelt.

Erwägungen

II.

Am 22. Juni 2020 erhob A Rekurs an die

Sicherheitsdirektion und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2020. Zudem

beantragte er, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab 4. November

2019.

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B zu

bestellen.

Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid

vom 28. Januar 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und

beliess A die Niederlassungsbewilligung (Dispositiv-Ziff. I). Das

Rekursbegehren bezüglich Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im

erstinstanzlichen Verfahren wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II), die

Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III),

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen,

soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziff. IV),

und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde als

gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 15. März 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei Dispositiv-Ziff. II

des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche

Verfahren mit Wirkung ab 4. November 2019 in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann sei die Angelegenheit

zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 25. März 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt

stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 10. Mai 2021 reichte

Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Dies gilt auch, wenn wie vorliegend nur die Weigerung der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren

angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122).

Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht

überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu

erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist vorliegend nur, ob die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Verfahren vor dem Beschwerdegegner zu Recht abwies.

2.2

Nach § 16 Abs. 2 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der

bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und dass es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten sind vor dem

Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten Fall stellenden Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Zu berücksichtigen

ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Interessen im Verfahren auf

sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, § 16 N. 80 f.;

vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.4).

2.3

Der

Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Beschwerdegegner mittellos, und seine

Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos. Damit bleibt zu prüfen, ob er

in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selber zu wahren.

2.4

Die Vorinstanz führte aus, im vorinstanzlichen

Verfahren sei es im Wesentlichen um eine Abklärung des Sachverhalts gegangen.

Der seit 25 Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer wäre trotz

seinem angeschlagenen Gesundheitszustand und der ärztlich bescheinigten

(vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage gewesen, die

erforderlichen Dokumente beizuziehen und die entsprechenden Fragen zu

beantworten. Dies gelte umso mehr, als er zusammen mit einem erwachsenen Sohn

und dessen Familie im gleichen Haushalt wohne. Die Familienangehörigen hätten

ihm beim Verfassen der entsprechenden Stellungnahme behilflich sein können.

Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen bzw. kognitiven Gründen nicht in

der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Angaben zu machen, sei jedenfalls

weder im vorinstanzlichen noch im Rekursverfahren rechtsgenügend belegt worden.

Entsprechendes gelte auch für das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rückstufung. Deshalb sei

ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren

zu verneinen.

2.5

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, am 4. November 2019 habe ihm der

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz

gedroht, was ihn angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz, seines

Alters und seines in mehrfacher Hinsicht angeschlagenen Gesundheitszustands

besonders hart getroffen hätte. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er seit

vielen Jahren an multiplen körperlichen und psychischen Krankheiten leide. Er

sei aus psychiatrischer sowie aus somatischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig. Sodann seien auch die sich stellenden Rechtsfragen relativ

komplex und der Sachverhalt angesichts des erheblichen Umfangs der Akten nicht

einfach zu überschauen gewesen.

2.6

Einem

Verlaufsbericht der interdisziplinären Schmerzbehandlung der Praxis C vom 28. November

2020, der sich neben eigenen medizinischen Untersuchungen auch auf die gesamten

IV- und Unfallakten des Beschwerdeführers stützt, kann entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Der

Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer, orthopädisch-chirurgischer sowie

neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig.

Angesichts seines Gesundheitszustands und der damit

verbundenen Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit kann davon

ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer bereits im

erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich war, seiner ausländerrechtlichen

Mitwirkungspflicht (Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[SR 142.20]) vollumfänglich nachzukommen, was ihm im weiteren Verlauf

des Verfahrens erheblich hätte schaden können. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer

aufgrund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung in den Kosovo, womit wohl auch sein Recht auf Privat-

und (Familien-)leben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) beeinträchtigt worden wäre, ein

starker Eingriff in seine Rechtsposition drohte. Somit betraf das

erstinstanzliche Verfahren die Interessen des Beschwerdeführers erheblich und

war er nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren und seinen Pflichten

nachzukommen. Deshalb war es angezeigt, dass er sich anwaltlich vertreten

liess.

2.7

Damit hat

der Beschwerdeführer vom 4. November 2019 bis zum Erlass der das

erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Verfügung am 12. Mai 2020 durch

den Beschwerdegegner nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Antragsgemäss ist die Sache zur Festlegung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, da Letzterem dabei ein Ermessen zukommt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und

Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab

4.

November 2019 bis am 12. Mai 2020 ist gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer

ist (auch) für diesen Zeitraum Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizugeben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die

Entschädigungshöhe festzusetzen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos. Da die Beschwerdeerhebung begründet war und sich

die Rechtsvertretung angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig

erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie Spesen im

Betrag von Fr. 3.50 geltend. Er hat den Beschwerdeführer allerdings

Dispositiv

bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und war mit dem Sachverhalt demnach

vertraut. Zudem war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch über die

Nebenfolgen der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden. Der geltend gemachte

Aufwand ist deshalb zu hoch. Insgesamt ist ein Aufwand von 5 Stunden zu

entschädigen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 1'188.50 zu entschädigen. Nach Anrechnung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 538.50 (inkl.

Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 650.-

(inkl. Mehrwertsteuer).

4.4 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Gegen dieses

nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende

Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um

die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Da der Streitwert des vorliegenden

Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde jedoch nur

zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten

beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen

Entscheids wird aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren ab 4. November

2019 wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdegegner wird eingeladen,

die Entschädigung von Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und ihm in der Person von

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt

B wird mit Fr. 650.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …