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Entscheid

VB.2021.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00200

6. April 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23579)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00200

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1972 geborene portugiesische Staatsangehörige A

arbeitete seit 1994 an verschiedenen Orten in der Schweiz. Am 13. Oktober

2008 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, letztmals verlängert bis

11. Oktober 2019.

Am 12. Februar 2009 verletzte sie sich bei der Arbeit

am Fuss. Seit diesem Unfall war sie nicht mehr arbeitstätig und wird, nach dem

Bezug von Krankentaggeldern und Arbeitslosenentschädigung bis Ende 2012, bis

heute vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

Wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme unter anderem

am Fuss, Knie und Rücken sowie wegen erheblichen Übergewichts steht sie seit

damals in ärztlicher Behandlung und wurde wiederholt operiert. Mit Entscheid

vom 31. Oktober 2014 lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich das erste IV-Renten-Gesuch ab. Am 17. September 2015 verfügte die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich jedoch rückwirkend vom 1. März

2010 bis am 31. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom

6. März 2018 wurde ein zweites Leistungsbegehren mit der Begründung

abgewiesen, es liege keine dauerhafte Einschränkung in einer angepassten

Tätigkeit vor. Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit

Urteil vom 30. August 2019.

Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen

Gehörs verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Januar

2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr eine

Frist an bis zum 31. März 2020 um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2021 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis 10. Mai 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. März 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Februar

2021.

sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Januar 2020 seien unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihr die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Prozessual wurde die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde und jegliches Unterbleiben von

Vollzugshandlungen verlangt sowie die Möglichkeit, vor der Entscheidfindung

Gelegenheit zu bekommen, zur beruflichen und gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin noch einmal Stellung nehmen zu können. Weiter wurde der

Beweisantrag gestellt, es seien die Migrationsakten betreffend die

Beschwerdeführerin aus den Jahren 1994 bis 2002 beizuziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2021 wurde

angemerkt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme

und Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben hätten.

Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle Veränderungen sämtlicher

entscheidrelevanter Umstände – insbesondere in Bezug auf ihre berufliche und

gesundheitliche Situation – zeitnah und unter Beilage entsprechender Belege dem

Verwaltungsgericht mitzuteilen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde

und eine mangelnde Mitwirkung zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden könnte.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist der verwaltungsgerichtlichen

Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend die Veränderung

ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation nicht nachgekommen, weshalb

androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]) durch die Vorinstanz. Diese habe über den Beweisantrag des Beizugs der

Migrationsakten von 1994 bis 2002 nicht ausdrücklich entschieden, die Akten

aber offensichtlich trotzdem nicht beigezogen. Die Aufenthaltsdauer und die

Ausübung früherer Erwerbstätigkeiten seien jedoch für das vorliegende Verfahren

relevant. Die Vorinstanz antizipiere die Tatsachen in unzulässiger Weise zum

Nachteil der Beschwerdeführerin, indem sie ein Bild der Beschwerdeführerin als

typische Saisonhilfskraft zeichne, die jeweils nur für kurze Zeit zum Geld

verdienen in die Schweiz gekommen sei, ohne den Willen hier ihren

Lebensmittelpunkt zu begründen. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen,

denn sie sei während acht Jahren, nämlich in den Jahren 1994, 1997, 2001, 2002,

2003, 2004, 2006 und 2008 jeweils zwischen sechs und zwölf Monaten im Jahr in

der Schweiz erwerbstätig gewesen, was gegen eine typische Saisonhilfskraft

spreche.

2.2

Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig

angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Die

Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht

entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es

aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne

Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni

2013, 2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1,

nicht publiziert in BGE 137 II 393).

2.3

Die

Beschwerdeführerin hat vor den Vorinstanzen die nötigen Unterlagen, wie den

Lebenslauf und Zeugnisse eingereicht, die über ihre Arbeitstätigkeit und

teilweise über die jeweiligen Gründe für die Beendigung von

Arbeitsverhältnissen Auskunft geben. Im Weiteren ist bereits aus dem

Konto-Auszug der Sozialversicherungsanstalt, welcher sich in den Akten des

Migrationsamts befindet, ersichtlich, in welchen Monaten und Jahren die

Beschwerdeführerin wo und wie lange zwischen 1994 und 2002 tätig war. So war

sie von April 1994 bis Mai 1995 (13 Monate) im Hotel C in D angestellt, ab Mai

1996.

bis August 1997 (10 Monate) im Hotel E in F, im Jahr 2000 drei Monate im Hotel

G in H, von Juni 2001 bis im Dezember 2001 (7 Monate) im Hotel I in J und ab

Mitte Juni 2002 bis im November 2003 (18 Monate) im Restaurant K in L. Für die

vorliegende Frage der Verlängerung der 2008 erteilten Aufenthaltsbewilligung

FZA der Beschwerdeführerin scheinen die vormaligen Akten somit nicht weiter entscheidrelevant,

weshalb auf deren Beizug verzichtet werden kann. In der antizipierten

Beweiswürdigung der Vorinstanz ist somit keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu erkennen.

Auch wenn das Migrationsamt in seinem Entscheid im Rahmen der

Prüfung der Verhältnismässigkeit von einem rund vierzehnjährigen Aufenthalt ausging,

wurde dieser Mangel spätestens mit dem Entscheid der Vorinstanz, der auf die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin seit 1994 abstellt, geheilt. Was die

Würdigung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin angeht, ist darauf im Rahmen

der Prüfung der Verhältnismässigkeit genauer einzugehen.

3.

Die Beschwerdeführerin beruft sich aufgrund ihrer

portugiesischen Staatsangehörigkeit auf freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.1.2

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die

finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

[VEP]) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen

Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen

eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden

(BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.1.3

Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das

Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für

Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine

Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig

beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März

Dispositiv

2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende

der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4

AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches

Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen

von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen

Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).

3.1.4

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I

FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine

(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig

geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai

1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.

Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die

Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4

und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu

Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).

3.1.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;

Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen

muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April

2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.

Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der

dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen

noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall

die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1

unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli

2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

3.1.6

Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder

mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin kann sich als portugiesische Staatsangehörige

grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.

Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalls

unfreiwillig arbeitslos, weshalb die Bestimmungen von Art. 61a AIG keine

Anwendung finden.

3.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

geltend macht, ist Folgendes anzuführen. Gemäss Akten bezog sie ab August 2010

bis Dezember 2012 Arbeitslosenentschädigung und wurde anschliessend von der

Sozialhilfe unterstützt. Seither ging sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nach –

mit Ausnahme vom Februar und März 2021 auch nicht im zweiten Arbeitsmarkt. Im

Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die

Beschwerdeführerin damit spätestens seit August 2014 – zwei Jahre nach Beginn

der Arbeitslosigkeit – ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verloren. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht keine starre zeitliche

Obergrenze festgelegt habe, kann sie ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten

ableiten. Denn auch bei einer gesamthaften Betrachtung bestehen offensichtlich

keine ernsthaften Aussichten mehr, dass die Beschwerdeführerin sich in

absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Ihre Hoffnungen,

eine Beschäftigung im schweizerischen Arbeitsmarkt zu finden und sich zu

integrieren, haben sich offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Absolvierung des Lehrgangs

M hat sie zugunsten einer "langsamen und dafür nachhaltigen"

Wiedereingliederung vorerst verzichtet und sich ab Februar 2021 im

Beschäftigungsangebot N der Stadt L eingesetzt. Ob sie die für April 2021

geplante Aufnahme der Basisbeschäftigung von vier Wochen absolviert und

unmittelbar daran anknüpfend eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist dem

Verwaltungsgericht nicht bekannt, da sie dies trotz entsprechender Aufforderung

in der Verfügung vom 18. März 2021 nicht mitgeteilt hat. Androhungsgemäss

ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie diese Pläne nicht

umgesetzt hat. Gemäss Bestätigung vom 16. März 2021 hat die

Beschwerdeführerin im Monat Februar 2021 36 Stunden und bis zum Schreiben

vom 16. März 2021 21 Stunden (für März 2021 waren 50 Stunden geplant)

am Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Dem Verwaltungsgericht wurden keine

weiteren Teilnahmebestätigungen oder Anstellungen gemeldet. Sollte sie

zwischenzeitlich ihre seit Februar 2021 geltend gemachte 40%-ige

Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes weiter eingesetzt

oder kürzere befristete Arbeitseinsätze geleistet haben, würde dies entgegen

ihren Darstellungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis ihre

Arbeitnehmereigenschaft nach der über elf Jahre dauernden Arbeitslosigkeit

nicht wiederaufleben lassen (vgl. E. 3.1.4). Nach dem Gesagten ist mit der

Vorinstanz deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch

auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt

auf Art. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA geltend machen kann.

3.2.3

Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführerin auch wegen

dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kein bedingungsloses Verbleiberecht (nach Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Richtlinie 75/34/EWG) zukomme. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, hat das Sozialversicherungsgericht sowohl mit Urteil vom 31. Oktober 2014

sowie erneut mit Urteil vom 30. August 2019 den Anspruch auf Ausrichtung

einer IV-Rente abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit

dem 30. September 2011 für alle sitzenden Tätigkeiten zu 100 %

einsetzbar und damit zumindest in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe,

ob ihr die hypothetische Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einem neuen

Betätigungsumfeld zugemutet werden könne. Dazu habe sich das

Sozialversicherungsgericht nicht geäussert. Im Weiteren reichte sie ein

ärztliches Zeugnis von Dr. med. O vom 29. Januar 2021 ein,

welches ihr ab 1. Februar 2021 eine 40%-ige und ab März 2021 eine 100%-ige

Arbeitsfähigkeit betreffend leichter körperlicher Arbeit einräumte. Im

Schreiben vom 15. März 2021 stellte derselbe behandelnde Arzt fest, dass

die Beschwerdeführerin ab April 2021 ihre bestehende 40%-ige Arbeitsfähigkeit

monatlich erhöhen könnte. Da selbst der behandelnde Arzt davon ausging, dass

die Beschwerdeführerin bei leichter körperlicher Arbeit arbeitsfähig sei und

ihre Arbeitsfähigkeit spätestens ab April 2021 monatlich prozentual habe

gesteigert werden können, spricht nichts gegen die Aufnahme einer solchen

angepassten Tätigkeit, zumal ihr auch von den sozialen Einrichtungen und Betrieben

der Stadt L bescheinigt wurde, dass sie verschiedene Aufgaben in der Werkstätte

P übernommen, sich bei der Arbeit interessiert gezeigt und zuverlässig sowie

motiviert neue Arbeitsinhalte dazugelernt habe. Im Weiteren ist anzumerken,

dass seither keine weiteren ärztlichen Zeugnisse betreffend die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr eingegangen sind, weshalb von

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

3.2.4

Insoweit sie geltend macht, es sei von den Vorinstanzen nicht geprüft

worden, ob ihr die Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen

Beschäftigungsumfeld zumutbar ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst

geltend macht, davon auszugehen, "in absehbarer Zukunft, und ohne erst

noch eine Ausbildung absolvieren zu müssen, eine Berufstätigkeit aufnehmen und

damit ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können wird" und es bestehe

eine "realistische und konkrete Aussicht, dass es ihr in absehbarer Zeit

gelingen wird, sich wieder in den Schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren".

Damit macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, dass ihr die

Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Beschäftigungsbereich unzumutbar

wäre. Im Weiteren ist die Situation der 49-jährigen Beschwerdeführerin nicht

mit dem Sachverhalt im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid (BGr, 10. Juli

2020, 2C_108/2020, E. 4.3.4) zu vergleichen, in welchem dem kurz vor der

Pensionierung stehenden 58-jährigen Beschwerdeführer lediglich eine

Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde. Das Freizügigkeitsrecht beinhaltet zwar

einen gewissen Schutz des Vertrauens auf die Möglichkeit des Verbleibs im

Aufenthaltsstaat trotz beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit, jedoch geht dieser

nicht so weit, dass ein Arbeitnehmer von der Pflicht zur Suche einer neuen Arbeitsstelle

befreit wäre (BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 4.3.5). Trotz der

bereits im 2014 vom Sozialversicherungsgericht attestierten 100-%igen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab September 2011 finden sich,

nachdem die Beschwerdeführerin ausgesteuert wurde (August 2014), keine

entsprechenden Suchbemühungen in den Akten. Auch wenn die behandelnden Ärzte

die Beschwerdeführerin immer wieder wegen unterschiedlichen Operationen und

Beschwerden krankschrieben, kann gemäss sozialversicherungsgerichtlichen

Ausführungen von einer Arbeitsunfähigkeit nur während der Rekonvaleszenz nach

den Operationen ausgegangen werden. Nichts daran ändert auch die Ausführung

ihres behandelnden Arztes vom 15. März 2021, er habe ihr eine

Teilarbeitsfähigkeit erst bescheinigt, als er aus medizinischer Sicht davon

überzeugt gewesen sei. Zudem zeigt sich dieser in demselben Schreiben

überzeugt, dass der Beschwerdeführerin nach der Absolvierung eines

Pflegehelferinnenlehrgangs ein Praktikum bei der Q AG möglich sei und sie

nachher einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne. Zusammen mit der

Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die Aufnahme einer

Tätigkeit in einem anderen Beschäftigungsbereich zumutbar ist.

Anzufügen bleibt, dass die

Beschwerdeführerin insoweit, als sie eine zukünftige potenzielle dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit beim Scheitern der nun angestrebten Integration in den

Arbeitsmarkt geltend macht, nicht zu hören ist. Das Verwaltungsgericht hat auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids abzustellen und kann künftige Entwicklungen nicht berücksichtigen

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

3.3 Nach dem

Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Arbeitnehmende nach FZA zukommt.

Da zudem unbestritten ist, dass sie von der Sozialhilfe abhängig ist und für

ihren Lebensunterhalt nicht selbständig aufkommt, steht ihr auch wegen fehlender

genügender finanzieller Mittel keine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als

Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA zu.

Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen

freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz hat.

Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit einen Anspruch

aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) für den Verbleib in der Schweiz geltend.

Zudem sei mit einer baldigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen,

weshalb es entgegen der Darstellung der Vorinstanz an der kumulativ zu

erfüllenden Voraussetzung für einen Widerruf resp. für die Verweigerung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG fehle.

4.2 Die

Vorinstanz liess offen, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne, da gemäss Art. 8 Ziff. 2

EMRK ein Eingriff in die geschützten Rechtsgüter unter denselben Bedingungen

zulässig sei, wie eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige

Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung. Da die Beschwerdeführerin aufgrund

ihres Sozialhilfebezugs einen Widerrufsgrund erfülle und sich die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweise,

könne sie sich nicht auf einen, aus diesen Bestimmungen abgeleiteten

Anwesenheitsanspruch berufen.

4.3 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und 13 Abs. 1 BV

kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt

(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich

berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

4.3.1

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen in der

Schweiz, die durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützt

wären. Sie hält sich jedoch mit Unterbrüchen seit 1994 in der Schweiz auf,

weshalb ihr grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf

Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3), jedoch fehlt es ihr an

einer genügenden Integration. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt

der Aufenthaltsdauer zwar eine erhebliche Bedeutung zu, jedoch ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen und die Interessen sind gegeneinander abzuwägen

(BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Die Beschwerdeführerin hielt sich bis zur

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im 2008 jeweils während mehrerer Monate,

mit Ausnahme der Jahre 1998, 1999 und 2007 in der Schweiz auf. Die Länge der

Aufenthaltsdauer korreliert jedoch in keiner Weise mit ihrer beruflichen und

wirtschaftlichen Integration. Negativ ins Gewicht fallen dabei ihre

Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Die

Beschwerdeführerin ist seit bald 13 Jahren arbeitslos und muss seit Januar

2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es ihr zumutbar gewesen

wäre, sich um eine geeignete Arbeitsstelle in angepasster Tätigkeit zu bemühen.

Seit August 2010 ging die Beschwerdeführerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach.

Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.4) finden sich in den Akten trotz der

bereits 2014 sozialversicherungsgerichtlich attestierten Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit keine Suchbemühungen oder konkrete Schritte zur

beruflichen Wiedereingliederung. Auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin von

ihren Ärzten krankgeschrieben wurde, konnte sie bereits nach dem Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2014 nicht ohne Weiteres davon

ausgehen, dass sie keine Suchbemühungen für eine Stelle unternehmen musste, um

damit ihre wirtschaftliche Integration voranzutreiben. Denn ihr wurde bereits

ab 30. September 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer

angepassten Tätigkeit attestiert. Im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

vom 30. August 2019 wurde dies erneut bestätigt. Auf Druck des migrationsrechtlichen

Verfahrens wurden nun die erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen (N) an die Hand

genommen. Die im Rekursverfahren angekündigte Absolvierung des Lehrgangs M habe

die Beschwerdeführerin einstweilen zugunsten des Basisbeschäftigungsprogrammes

und einer "in gut zu bewältigenden Schritten langsamen und nachhaltigen"

Wiedereingliederung zurückgestellt. Androhungsgemäss ist zu ihren Ungunsten

jedoch anzunehmen, dass der im Februar und März 2021 gestartete

Wiedereingliederungsprozess gescheitert ist, andernfalls sie die entsprechenden

Unterlagen dem Verwaltungsgericht nachgereicht hätte. Unklar ist zum jetzigen

Zeitpunkt, ob die Beschwerdeführerin den Deutschkurs Niveau A2.1 im letzten

Jahr tatsächlich absolviert hat. Jedoch ist im Sinn der Würdigung der Prognose

einer Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit und damit der wirtschaftlichen

Integration anzumerken, dass die fehlenden Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin ihre Vermittelbarkeit jedenfalls nicht erhöhen. Zudem ist

anzuführen, dass die sprachliche Integration und das Absolvieren von

Deutschkursen ihren gesundheitlichen Leiden in all diesen Jahren nicht

entgegengestanden wären. Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung

von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft hat und ihre Sozialhilfeabhängigkeit

teilweise selbst verschuldet hat. Dies gilt auch, wenn das Sozialamt

regelmässig bestätigte, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer

Schadenminderungspflicht nachkomme, da sie sich kooperativ verhalte und alles

daran setze, wieder gesund zu werden und sich bemühe, eine gesundheitliche

Verschlechterung zu verhindern. Das Verschulden ist in ausländerrechtlicher

Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl.

BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der

Bewilligung oder die Nichtverlängerung derselben kann auch dann zulässig sein,

wenn die Betroffene ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis

nachgekommen ist, denn im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein

strengerer Massstab.

Nachdem der behandelnde Arzt

der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % attestierte,

nahm sie im Februar 2021 und nachgewiesenermassen bis Mitte März 2021 am

Arbeitsintegrationsprojekt N der Sozialen Dienste der Stadt L teil. Trotz

entsprechender Aufforderung wurden seit der Einreichung der Beschwerde in

Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) keine

weiteren Tätigkeiten gemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Bis

zum 16. Oktober 2019 bezog die Beschwerdeführerin bereits Leistungen in

der Höhe von über Fr. 146'000.-, was im Licht der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden kann. Mit der

Vorinstanz ist nicht von einer baldigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

auszugehen, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Wie die Vorinstanz

zudem zutreffend festgehalten hat, ist ein Eingriff in das Recht auf Privatleben

vorliegend unter denselben Bedingungen statthaft, wie eine gestützt auf das

Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung (Art. 8

Abs. 2 EMRK; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Es besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus

der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl

des Landes gefährden (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 3.5).

Diesem

öffentlichen Interesse sind die persönlichen Verhältnisse und der Grad der

Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Als einer Wegweisung

entgegenstehende private Interessen können etwa neben einer langen

Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der Integration, die familiäre Situation

bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die finanzielle Lage,

Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. BGE 143 I 21

E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1) sowie Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 96 AIG.

4.3.2

Die 49-jährige Beschwerdeführerin kam mit 22 Jahren erstmals in die Schweiz

und hielt sich danach bis zur Erteilung der freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung 2008 jeweils während mehrerer Monate in der Schweiz auf.

Seit 14 Jahren hält sie sich dauerhaft in der Schweiz auf. Sie ist jedoch

in ihrem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie steht sowohl hier

wie auch in Portugal vor der Aufgabe, sich beruflich neu orientieren zu müssen.

Familienangehörige hat sie hier keine, leben ihre Kinder doch in ihrem

Heimatland. Zu diesen pflegt sie offenbar regelmässig, wenn auch – wie geltend

gemacht wird – nicht häufig Kontakt. Es kann deshalb zusammen mit der

Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor mit der

Landessprache und den Verhältnissen in ihrem Heimatland bestens vertraut ist.

Daran ändert sich auch nichts, wenn sie keine intensiven weiteren sozialen

Kontakte in Portugal hat. Massgebliche soziale Kontakte in der Schweiz werden

ebenfalls nicht substanziiert geltend gemacht. Zudem können freundschaftliche

Beziehungen auch durch gegenseitige Besuche und mit Mitteln der modernen

Telekommunikation weitergeführt werden. Einer Zumutbarkeit zur Rückkehr steht

auch ihre gesundheitliche Situation nicht entgegen, zumal auch ihr behandelnder

Arzt von allen gestellten Diagnosen im Schreiben vom 15. März 2021 die

rezidivierende mittelstarke Depression als bis Januar 2021 relevant für die

Arbeitsunfähigkeit hielt und feststellte, dass sich "ihr psychischer

Zustand im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich verbessert habe" bzw. sie

nun vermehrt an diesem arbeiten könne. Medizinische Gründe sprechen gegen eine Aufenthaltsbeendigung, wenn bei

einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht

werden kann (medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der

(Weiter-)Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des

Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (BGr, 26. März 2018,

2C_401/2017, E. 5.5 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, da

das portugiesische Gesundheitssystem gemäss WHO (World Health Organization)

weltweit auf dem 12. Platz rangiert und über ein Gesundheitssystem ähnlich dem französischen

verfügt (Portugals Gesundheitssystem – 12. Beste der Welt (portugalproperty.com);

besucht am 29. März 2022). Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Kollaps

aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr von Bedeutung ist. Im Weiteren ist

anzufügen, dass der Beurteilung des behandelnden Arztes, Dr. med. O,

nur beschränkte Beweiskraft zukommt, da es sich nicht um eine unabhängige

Begutachtung durch einen Facharzt in Psychiatrie handelt und das Schreiben

damit höchstens ein Parteigutachten darstellt (VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund lässt sich

feststellen, dass die medizinische Versorgung in Portugal gewährleistet

erscheint und sie als portugiesische Staatsangehörige Zugang zu den

medizinischen Institutionen hat. Nach dem Gesagten sind für die Beschwerdeführerin

weder in wirtschaftlicher, sozialer noch gesundheitlicher Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Portugal

ersichtlich. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhältnismässig.

4.4 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund

ihrer mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33 Abs. 3

AIG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …