VB.2021.00200
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00200
6. April 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00200
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1972 geborene portugiesische Staatsangehörige A
arbeitete seit 1994 an verschiedenen Orten in der Schweiz. Am 13. Oktober
2008 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, letztmals verlängert bis
11. Oktober 2019.
Am 12. Februar 2009 verletzte sie sich bei der Arbeit
am Fuss. Seit diesem Unfall war sie nicht mehr arbeitstätig und wird, nach dem
Bezug von Krankentaggeldern und Arbeitslosenentschädigung bis Ende 2012, bis
heute vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.
Wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme unter anderem
am Fuss, Knie und Rücken sowie wegen erheblichen Übergewichts steht sie seit
damals in ärztlicher Behandlung und wurde wiederholt operiert. Mit Entscheid
vom 31. Oktober 2014 lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich das erste IV-Renten-Gesuch ab. Am 17. September 2015 verfügte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich jedoch rückwirkend vom 1. März
2010 bis am 31. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom
6. März 2018 wurde ein zweites Leistungsbegehren mit der Begründung
abgewiesen, es liege keine dauerhafte Einschränkung in einer angepassten
Tätigkeit vor. Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit
Urteil vom 30. August 2019.
Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen
Gehörs verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Januar
2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr eine
Frist an bis zum 31. März 2020 um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2021 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis 10. Mai 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Februar
2021.
sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Januar 2020 seien unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Prozessual wurde die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde und jegliches Unterbleiben von
Vollzugshandlungen verlangt sowie die Möglichkeit, vor der Entscheidfindung
Gelegenheit zu bekommen, zur beruflichen und gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin noch einmal Stellung nehmen zu können. Weiter wurde der
Beweisantrag gestellt, es seien die Migrationsakten betreffend die
Beschwerdeführerin aus den Jahren 1994 bis 2002 beizuziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2021 wurde
angemerkt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme
und Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben hätten.
Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle Veränderungen sämtlicher
entscheidrelevanter Umstände – insbesondere in Bezug auf ihre berufliche und
gesundheitliche Situation – zeitnah und unter Beilage entsprechender Belege dem
Verwaltungsgericht mitzuteilen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde
und eine mangelnde Mitwirkung zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden könnte.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist der verwaltungsgerichtlichen
Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend die Veränderung
ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation nicht nachgekommen, weshalb
androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]) durch die Vorinstanz. Diese habe über den Beweisantrag des Beizugs der
Migrationsakten von 1994 bis 2002 nicht ausdrücklich entschieden, die Akten
aber offensichtlich trotzdem nicht beigezogen. Die Aufenthaltsdauer und die
Ausübung früherer Erwerbstätigkeiten seien jedoch für das vorliegende Verfahren
relevant. Die Vorinstanz antizipiere die Tatsachen in unzulässiger Weise zum
Nachteil der Beschwerdeführerin, indem sie ein Bild der Beschwerdeführerin als
typische Saisonhilfskraft zeichne, die jeweils nur für kurze Zeit zum Geld
verdienen in die Schweiz gekommen sei, ohne den Willen hier ihren
Lebensmittelpunkt zu begründen. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen,
denn sie sei während acht Jahren, nämlich in den Jahren 1994, 1997, 2001, 2002,
2003, 2004, 2006 und 2008 jeweils zwischen sechs und zwölf Monaten im Jahr in
der Schweiz erwerbstätig gewesen, was gegen eine typische Saisonhilfskraft
spreche.
2.2
Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Die
Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht
entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni
2013, 2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1,
nicht publiziert in BGE 137 II 393).
2.3
Die
Beschwerdeführerin hat vor den Vorinstanzen die nötigen Unterlagen, wie den
Lebenslauf und Zeugnisse eingereicht, die über ihre Arbeitstätigkeit und
teilweise über die jeweiligen Gründe für die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen Auskunft geben. Im Weiteren ist bereits aus dem
Konto-Auszug der Sozialversicherungsanstalt, welcher sich in den Akten des
Migrationsamts befindet, ersichtlich, in welchen Monaten und Jahren die
Beschwerdeführerin wo und wie lange zwischen 1994 und 2002 tätig war. So war
sie von April 1994 bis Mai 1995 (13 Monate) im Hotel C in D angestellt, ab Mai
1996.
bis August 1997 (10 Monate) im Hotel E in F, im Jahr 2000 drei Monate im Hotel
G in H, von Juni 2001 bis im Dezember 2001 (7 Monate) im Hotel I in J und ab
Mitte Juni 2002 bis im November 2003 (18 Monate) im Restaurant K in L. Für die
vorliegende Frage der Verlängerung der 2008 erteilten Aufenthaltsbewilligung
FZA der Beschwerdeführerin scheinen die vormaligen Akten somit nicht weiter entscheidrelevant,
weshalb auf deren Beizug verzichtet werden kann. In der antizipierten
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist somit keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen.
Auch wenn das Migrationsamt in seinem Entscheid im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit von einem rund vierzehnjährigen Aufenthalt ausging,
wurde dieser Mangel spätestens mit dem Entscheid der Vorinstanz, der auf die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin seit 1994 abstellt, geheilt. Was die
Würdigung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin angeht, ist darauf im Rahmen
der Prüfung der Verhältnismässigkeit genauer einzugehen.
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich aufgrund ihrer
portugiesischen Staatsangehörigkeit auf freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.1.2
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die
finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VEP]) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen
Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen
eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden
(BGE 135 II 265 E. 3.7).
3.1.3
Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für
Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine
Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig
beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März
Dispositiv
2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende
der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4
AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen
von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen
Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).
3.1.4
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I
FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine
(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai
1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.
Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die
Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4
und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu
Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).
3.1.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;
Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen
muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April
2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.
Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der
dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen
noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall
die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1
unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli
2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
3.1.6
Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder
mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin kann sich als portugiesische Staatsangehörige
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.
Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalls
unfreiwillig arbeitslos, weshalb die Bestimmungen von Art. 61a AIG keine
Anwendung finden.
3.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
geltend macht, ist Folgendes anzuführen. Gemäss Akten bezog sie ab August 2010
bis Dezember 2012 Arbeitslosenentschädigung und wurde anschliessend von der
Sozialhilfe unterstützt. Seither ging sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nach –
mit Ausnahme vom Februar und März 2021 auch nicht im zweiten Arbeitsmarkt. Im
Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die
Beschwerdeführerin damit spätestens seit August 2014 – zwei Jahre nach Beginn
der Arbeitslosigkeit – ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verloren. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht keine starre zeitliche
Obergrenze festgelegt habe, kann sie ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten
ableiten. Denn auch bei einer gesamthaften Betrachtung bestehen offensichtlich
keine ernsthaften Aussichten mehr, dass die Beschwerdeführerin sich in
absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Ihre Hoffnungen,
eine Beschäftigung im schweizerischen Arbeitsmarkt zu finden und sich zu
integrieren, haben sich offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Absolvierung des Lehrgangs
M hat sie zugunsten einer "langsamen und dafür nachhaltigen"
Wiedereingliederung vorerst verzichtet und sich ab Februar 2021 im
Beschäftigungsangebot N der Stadt L eingesetzt. Ob sie die für April 2021
geplante Aufnahme der Basisbeschäftigung von vier Wochen absolviert und
unmittelbar daran anknüpfend eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist dem
Verwaltungsgericht nicht bekannt, da sie dies trotz entsprechender Aufforderung
in der Verfügung vom 18. März 2021 nicht mitgeteilt hat. Androhungsgemäss
ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie diese Pläne nicht
umgesetzt hat. Gemäss Bestätigung vom 16. März 2021 hat die
Beschwerdeführerin im Monat Februar 2021 36 Stunden und bis zum Schreiben
vom 16. März 2021 21 Stunden (für März 2021 waren 50 Stunden geplant)
am Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Dem Verwaltungsgericht wurden keine
weiteren Teilnahmebestätigungen oder Anstellungen gemeldet. Sollte sie
zwischenzeitlich ihre seit Februar 2021 geltend gemachte 40%-ige
Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes weiter eingesetzt
oder kürzere befristete Arbeitseinsätze geleistet haben, würde dies entgegen
ihren Darstellungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis ihre
Arbeitnehmereigenschaft nach der über elf Jahre dauernden Arbeitslosigkeit
nicht wiederaufleben lassen (vgl. E. 3.1.4). Nach dem Gesagten ist mit der
Vorinstanz deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt
auf Art. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA geltend machen kann.
3.2.3
Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführerin auch wegen
dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kein bedingungsloses Verbleiberecht (nach Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Richtlinie 75/34/EWG) zukomme. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, hat das Sozialversicherungsgericht sowohl mit Urteil vom 31. Oktober 2014
sowie erneut mit Urteil vom 30. August 2019 den Anspruch auf Ausrichtung
einer IV-Rente abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 30. September 2011 für alle sitzenden Tätigkeiten zu 100 %
einsetzbar und damit zumindest in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe,
ob ihr die hypothetische Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einem neuen
Betätigungsumfeld zugemutet werden könne. Dazu habe sich das
Sozialversicherungsgericht nicht geäussert. Im Weiteren reichte sie ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. O vom 29. Januar 2021 ein,
welches ihr ab 1. Februar 2021 eine 40%-ige und ab März 2021 eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit betreffend leichter körperlicher Arbeit einräumte. Im
Schreiben vom 15. März 2021 stellte derselbe behandelnde Arzt fest, dass
die Beschwerdeführerin ab April 2021 ihre bestehende 40%-ige Arbeitsfähigkeit
monatlich erhöhen könnte. Da selbst der behandelnde Arzt davon ausging, dass
die Beschwerdeführerin bei leichter körperlicher Arbeit arbeitsfähig sei und
ihre Arbeitsfähigkeit spätestens ab April 2021 monatlich prozentual habe
gesteigert werden können, spricht nichts gegen die Aufnahme einer solchen
angepassten Tätigkeit, zumal ihr auch von den sozialen Einrichtungen und Betrieben
der Stadt L bescheinigt wurde, dass sie verschiedene Aufgaben in der Werkstätte
P übernommen, sich bei der Arbeit interessiert gezeigt und zuverlässig sowie
motiviert neue Arbeitsinhalte dazugelernt habe. Im Weiteren ist anzumerken,
dass seither keine weiteren ärztlichen Zeugnisse betreffend die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr eingegangen sind, weshalb von
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.
3.2.4
Insoweit sie geltend macht, es sei von den Vorinstanzen nicht geprüft
worden, ob ihr die Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen
Beschäftigungsumfeld zumutbar ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst
geltend macht, davon auszugehen, "in absehbarer Zukunft, und ohne erst
noch eine Ausbildung absolvieren zu müssen, eine Berufstätigkeit aufnehmen und
damit ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können wird" und es bestehe
eine "realistische und konkrete Aussicht, dass es ihr in absehbarer Zeit
gelingen wird, sich wieder in den Schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren".
Damit macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, dass ihr die
Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Beschäftigungsbereich unzumutbar
wäre. Im Weiteren ist die Situation der 49-jährigen Beschwerdeführerin nicht
mit dem Sachverhalt im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid (BGr, 10. Juli
2020, 2C_108/2020, E. 4.3.4) zu vergleichen, in welchem dem kurz vor der
Pensionierung stehenden 58-jährigen Beschwerdeführer lediglich eine
Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde. Das Freizügigkeitsrecht beinhaltet zwar
einen gewissen Schutz des Vertrauens auf die Möglichkeit des Verbleibs im
Aufenthaltsstaat trotz beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit, jedoch geht dieser
nicht so weit, dass ein Arbeitnehmer von der Pflicht zur Suche einer neuen Arbeitsstelle
befreit wäre (BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 4.3.5). Trotz der
bereits im 2014 vom Sozialversicherungsgericht attestierten 100-%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab September 2011 finden sich,
nachdem die Beschwerdeführerin ausgesteuert wurde (August 2014), keine
entsprechenden Suchbemühungen in den Akten. Auch wenn die behandelnden Ärzte
die Beschwerdeführerin immer wieder wegen unterschiedlichen Operationen und
Beschwerden krankschrieben, kann gemäss sozialversicherungsgerichtlichen
Ausführungen von einer Arbeitsunfähigkeit nur während der Rekonvaleszenz nach
den Operationen ausgegangen werden. Nichts daran ändert auch die Ausführung
ihres behandelnden Arztes vom 15. März 2021, er habe ihr eine
Teilarbeitsfähigkeit erst bescheinigt, als er aus medizinischer Sicht davon
überzeugt gewesen sei. Zudem zeigt sich dieser in demselben Schreiben
überzeugt, dass der Beschwerdeführerin nach der Absolvierung eines
Pflegehelferinnenlehrgangs ein Praktikum bei der Q AG möglich sei und sie
nachher einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne. Zusammen mit der
Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die Aufnahme einer
Tätigkeit in einem anderen Beschäftigungsbereich zumutbar ist.
Anzufügen bleibt, dass die
Beschwerdeführerin insoweit, als sie eine zukünftige potenzielle dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit beim Scheitern der nun angestrebten Integration in den
Arbeitsmarkt geltend macht, nicht zu hören ist. Das Verwaltungsgericht hat auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids abzustellen und kann künftige Entwicklungen nicht berücksichtigen
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
3.3 Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Arbeitnehmende nach FZA zukommt.
Da zudem unbestritten ist, dass sie von der Sozialhilfe abhängig ist und für
ihren Lebensunterhalt nicht selbständig aufkommt, steht ihr auch wegen fehlender
genügender finanzieller Mittel keine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als
Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA zu.
Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen
freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Ebenso ergibt sich kein solcher Anspruch aus den Bestimmungen des AIG.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit einen Anspruch
aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) für den Verbleib in der Schweiz geltend.
Zudem sei mit einer baldigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen,
weshalb es entgegen der Darstellung der Vorinstanz an der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzung für einen Widerruf resp. für die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG fehle.
4.2 Die
Vorinstanz liess offen, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne, da gemäss Art. 8 Ziff. 2
EMRK ein Eingriff in die geschützten Rechtsgüter unter denselben Bedingungen
zulässig sei, wie eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige
Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung. Da die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Sozialhilfebezugs einen Widerrufsgrund erfülle und sich die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweise,
könne sie sich nicht auf einen, aus diesen Bestimmungen abgeleiteten
Anwesenheitsanspruch berufen.
4.3 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und 13 Abs. 1 BV
kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich
berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
4.3.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen in der
Schweiz, die durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützt
wären. Sie hält sich jedoch mit Unterbrüchen seit 1994 in der Schweiz auf,
weshalb ihr grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf
Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3), jedoch fehlt es ihr an
einer genügenden Integration. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt
der Aufenthaltsdauer zwar eine erhebliche Bedeutung zu, jedoch ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen und die Interessen sind gegeneinander abzuwägen
(BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Die Beschwerdeführerin hielt sich bis zur
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im 2008 jeweils während mehrerer Monate,
mit Ausnahme der Jahre 1998, 1999 und 2007 in der Schweiz auf. Die Länge der
Aufenthaltsdauer korreliert jedoch in keiner Weise mit ihrer beruflichen und
wirtschaftlichen Integration. Negativ ins Gewicht fallen dabei ihre
Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Die
Beschwerdeführerin ist seit bald 13 Jahren arbeitslos und muss seit Januar
2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es ihr zumutbar gewesen
wäre, sich um eine geeignete Arbeitsstelle in angepasster Tätigkeit zu bemühen.
Seit August 2010 ging die Beschwerdeführerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach.
Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.4) finden sich in den Akten trotz der
bereits 2014 sozialversicherungsgerichtlich attestierten Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit keine Suchbemühungen oder konkrete Schritte zur
beruflichen Wiedereingliederung. Auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin von
ihren Ärzten krankgeschrieben wurde, konnte sie bereits nach dem Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2014 nicht ohne Weiteres davon
ausgehen, dass sie keine Suchbemühungen für eine Stelle unternehmen musste, um
damit ihre wirtschaftliche Integration voranzutreiben. Denn ihr wurde bereits
ab 30. September 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer
angepassten Tätigkeit attestiert. Im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
vom 30. August 2019 wurde dies erneut bestätigt. Auf Druck des migrationsrechtlichen
Verfahrens wurden nun die erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen (N) an die Hand
genommen. Die im Rekursverfahren angekündigte Absolvierung des Lehrgangs M habe
die Beschwerdeführerin einstweilen zugunsten des Basisbeschäftigungsprogrammes
und einer "in gut zu bewältigenden Schritten langsamen und nachhaltigen"
Wiedereingliederung zurückgestellt. Androhungsgemäss ist zu ihren Ungunsten
jedoch anzunehmen, dass der im Februar und März 2021 gestartete
Wiedereingliederungsprozess gescheitert ist, andernfalls sie die entsprechenden
Unterlagen dem Verwaltungsgericht nachgereicht hätte. Unklar ist zum jetzigen
Zeitpunkt, ob die Beschwerdeführerin den Deutschkurs Niveau A2.1 im letzten
Jahr tatsächlich absolviert hat. Jedoch ist im Sinn der Würdigung der Prognose
einer Loslösung von der Sozialhilfeabhängigkeit und damit der wirtschaftlichen
Integration anzumerken, dass die fehlenden Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin ihre Vermittelbarkeit jedenfalls nicht erhöhen. Zudem ist
anzuführen, dass die sprachliche Integration und das Absolvieren von
Deutschkursen ihren gesundheitlichen Leiden in all diesen Jahren nicht
entgegengestanden wären. Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung
von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft hat und ihre Sozialhilfeabhängigkeit
teilweise selbst verschuldet hat. Dies gilt auch, wenn das Sozialamt
regelmässig bestätigte, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer
Schadenminderungspflicht nachkomme, da sie sich kooperativ verhalte und alles
daran setze, wieder gesund zu werden und sich bemühe, eine gesundheitliche
Verschlechterung zu verhindern. Das Verschulden ist in ausländerrechtlicher
Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl.
BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der
Bewilligung oder die Nichtverlängerung derselben kann auch dann zulässig sein,
wenn die Betroffene ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis
nachgekommen ist, denn im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein
strengerer Massstab.
Nachdem der behandelnde Arzt
der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsfähigkeit von 40 % attestierte,
nahm sie im Februar 2021 und nachgewiesenermassen bis Mitte März 2021 am
Arbeitsintegrationsprojekt N der Sozialen Dienste der Stadt L teil. Trotz
entsprechender Aufforderung wurden seit der Einreichung der Beschwerde in
Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) keine
weiteren Tätigkeiten gemeldet, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Bis
zum 16. Oktober 2019 bezog die Beschwerdeführerin bereits Leistungen in
der Höhe von über Fr. 146'000.-, was im Licht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden kann. Mit der
Vorinstanz ist nicht von einer baldigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
auszugehen, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Wie die Vorinstanz
zudem zutreffend festgehalten hat, ist ein Eingriff in das Recht auf Privatleben
vorliegend unter denselben Bedingungen statthaft, wie eine gestützt auf das
Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung (Art. 8
Abs. 2 EMRK; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus
der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl
des Landes gefährden (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 3.5).
Diesem
öffentlichen Interesse sind die persönlichen Verhältnisse und der Grad der
Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Als einer Wegweisung
entgegenstehende private Interessen können etwa neben einer langen
Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der Integration, die familiäre Situation
bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die finanzielle Lage,
Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. BGE 143 I 21
E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1) sowie Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 96 AIG.
4.3.2
Die 49-jährige Beschwerdeführerin kam mit 22 Jahren erstmals in die Schweiz
und hielt sich danach bis zur Erteilung der freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung 2008 jeweils während mehrerer Monate in der Schweiz auf.
Seit 14 Jahren hält sie sich dauerhaft in der Schweiz auf. Sie ist jedoch
in ihrem Heimatland aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie steht sowohl hier
wie auch in Portugal vor der Aufgabe, sich beruflich neu orientieren zu müssen.
Familienangehörige hat sie hier keine, leben ihre Kinder doch in ihrem
Heimatland. Zu diesen pflegt sie offenbar regelmässig, wenn auch – wie geltend
gemacht wird – nicht häufig Kontakt. Es kann deshalb zusammen mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor mit der
Landessprache und den Verhältnissen in ihrem Heimatland bestens vertraut ist.
Daran ändert sich auch nichts, wenn sie keine intensiven weiteren sozialen
Kontakte in Portugal hat. Massgebliche soziale Kontakte in der Schweiz werden
ebenfalls nicht substanziiert geltend gemacht. Zudem können freundschaftliche
Beziehungen auch durch gegenseitige Besuche und mit Mitteln der modernen
Telekommunikation weitergeführt werden. Einer Zumutbarkeit zur Rückkehr steht
auch ihre gesundheitliche Situation nicht entgegen, zumal auch ihr behandelnder
Arzt von allen gestellten Diagnosen im Schreiben vom 15. März 2021 die
rezidivierende mittelstarke Depression als bis Januar 2021 relevant für die
Arbeitsunfähigkeit hielt und feststellte, dass sich "ihr psychischer
Zustand im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich verbessert habe" bzw. sie
nun vermehrt an diesem arbeiten könne. Medizinische Gründe sprechen gegen eine Aufenthaltsbeendigung, wenn bei
einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht
werden kann (medizinische Notlage) und die fehlende Möglichkeit der
(Weiter-)Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (BGr, 26. März 2018,
2C_401/2017, E. 5.5 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, da
das portugiesische Gesundheitssystem gemäss WHO (World Health Organization)
weltweit auf dem 12. Platz rangiert und über ein Gesundheitssystem ähnlich dem französischen
verfügt (Portugals Gesundheitssystem – 12. Beste der Welt (portugalproperty.com);
besucht am 29. März 2022). Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Kollaps
aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr von Bedeutung ist. Im Weiteren ist
anzufügen, dass der Beurteilung des behandelnden Arztes, Dr. med. O,
nur beschränkte Beweiskraft zukommt, da es sich nicht um eine unabhängige
Begutachtung durch einen Facharzt in Psychiatrie handelt und das Schreiben
damit höchstens ein Parteigutachten darstellt (VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund lässt sich
feststellen, dass die medizinische Versorgung in Portugal gewährleistet
erscheint und sie als portugiesische Staatsangehörige Zugang zu den
medizinischen Institutionen hat. Nach dem Gesagten sind für die Beschwerdeführerin
weder in wirtschaftlicher, sozialer noch gesundheitlicher Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Portugal
ersichtlich. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhältnismässig.
4.4 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass aufgrund
ihrer mangelnden Integration auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht fällt (Art. 33 Abs. 3
AIG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …