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Entscheid

VB.2021.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00203

14. April 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22650)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00203

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eingrenzung

(G.-Nr. GI210010-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung

vom 21. Januar 2021 gegen A (alias: C) im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG) eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Lindau an. Die

Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.

Erwägungen

II.

Am 27. Januar 2021 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 5. März

2021.

ab.

III.

Der Beschwerdeführer gelangte gegen dieses Urteil am 18. März

2021.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte wiederum die

Aufhebung der Eingrenzung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem

beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und seine

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. März

2021.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 1. April

2021.

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein genügender Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Eingrenzung

sei nicht verhältnismässig. Er verweist dazu insbesondere auf die gegen ihn

bereits verfügten Eingrenzungen und auf seine persönlichen Verhältnisse.

3.

3.1

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Gemäss lit. a kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen

eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört

oder gefährdet.

3.2

Das

angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts stützt sich auf die Bestimmung

von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG. Bezüglich der Anwendung von lit. a

führt das Zwangsmassnahmengericht lediglich aus, dass "diese Voraussetzung

zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen" sei. Tatsächlich

braucht der Frage, ob die Voraussetzungen von lit. a vorliegend – wie

diejenigen von lit. b – grundsätzlich erfüllt sind, nicht weiter

nachgegangen zu werden. Denn wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, führt

die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG zu keinem anderen

Ergebnis (vgl. unten E. 5.3.6).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer reiste 2007 in die Schweiz ein und stellte in Kreuzlingen ein

Asylgesuch, welches erfolglos blieb. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz

weggewiesen. Er widersetzte sich indes dieser Anordnung und hält sich nach wie

vor in der Schweiz auf. In der Folge wurden deshalb gegen den Beschwerdeführer

verschiedene Zwangsmassnahmen ergriffen, unter anderem erfolgte eine

zweijährige Eingrenzung vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018, eine

ausländerrechtliche Haft vom 8. September 2018 bis 16. Oktober 2019

sowie eine nochmalige Eingrenzung vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember

2020.

4.2

Bei dieser

Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung grundsätzlich

möglich.

5.

5.1

Zudem muss

die Eingrenzung als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,

erforderlich und zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der

Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den

Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit

für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka/Fanny de Weck,

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5).

Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten

Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein

grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige

Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der

Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern

erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung

als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2

und E. 4.8).

5.2

Inwiefern

für den Beschwerdeführer derzeit eine freiwillige Ausreise nach Algerien

möglich ist, erscheint angesichts der bestehenden Reisebeschränkungen fraglich.

Der Frage ist jedoch nicht näher nachzugehen, da sich die Eingrenzung bereits

aus einem anderen Grund als unverhältnismässig herausstellt.

5.3

5.3.1

Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist zu

prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige

Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem

vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 24. Januar 2019,

VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der

Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer

wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer

zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit

einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.

auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor

dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai

2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).

Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als

verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2

mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3).

5.3.2

Wie erwähnt wurde gegen den Beschwerdeführer zunächst eine zweijährige

Eingrenzung vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 angeordnet und nach der

ausländerrechtlichen Inhaftierung eine nochmalige Eingrenzung für die Dauer

eines Jahres vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 verfügt. Die

erneute Eingrenzung erfolgte mit Verfügung vom 21. Januar 2021 für die

Dauer eines Jahres auf die Gemeinde Lindau. Diese zweite Verlängerung der

bisher zusammengezählt für drei Jahre angeordneten Eingrenzung um ein weiteres

Jahr bildet somit den Streitgegenstand.

5.3.3

Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter

Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände

voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der

Eingrenzung, besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

oder eines Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 5.3.1).

5.3.4

Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen

Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, mithin um eine

Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Zudem

erfolgt die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Lindau, was dem Beschwerdeführer,

wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend festhält, zwar "gerade

noch" ermöglicht, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen;

jedoch handelt es sich um eine kleinere Gemeinde mit rund 5'000 Einwohnern, sodass

die Eingrenzung auch unter dem Aspekt der Rayonsgrösse schwer wiegt.

5.3.5

Eine solch schwerwiegende Anordnung gegen den Beschwerdeführer erweist sich

nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung

und ihrer Druckwirkung besonders gross ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall:

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden

zumindest seit Anfang 2020 stets zur Verfügung gehalten hat: Er wurde im Januar

2020, im Juli 2020 und im Februar 2021 durch die Migrationsbehörde vorgeladen;

diesen Vorladungen ist er nachgekommen. Unter dem Aspekt der Erreichbarkeit ist

damit kein relevantes öffentliches Interesse an der Eingrenzung ersichtlich.

Sodann ist aufgrund der vorliegenden Akten auch kein

besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers

anzunehmen. Abgesehen von Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung

musste der Beschwerdeführer zwar wegen Betäubungsmitteldelikten bzw. wegen

Hinderung einer Amtshandlung bestraft werden, jedoch nicht in einem schweren

Bereich; im Jahr 2011 wurde er deswegen mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen

belegt, im Jahr 2014 mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen und letztmals im Februar

2018.

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten. Sodann ergibt sich aus den

eingereichten Arztberichten vom 28. Mai 2020 und vom 15. Februar

2021, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger Psychotherapie befand und

sich sein psychischer Zustand im letzten Jahr stabilisiert hat.

5.3.6

Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an

der nochmaligen Verlängerung der verfügten Eingrenzung auf die lange Dauer von

insgesamt vier Jahren, zumal sich der Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer

von über einem weiteren Jahr in ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Die

angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit

rechtswidrige Massnahme. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung

der Anordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung

dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Eingrenzung zu verneinen ist.

5.4

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 21. Januar 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2021 sind

aufzuheben.

6.

Mit diesem Urteil wird der Antrag des Beschwerdeführers, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat sie den Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen

erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-, zahlbar an seine Rechtsvertreterin.

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar

2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts

der Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2021 werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …