VB.2021.00203
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00203
14. April 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22650)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00203
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI210010-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung
vom 21. Januar 2021 gegen A (alias: C) im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Lindau an. Die
Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.
Erwägungen
II.
Am 27. Januar 2021 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 5. März
2021.
ab.
III.
Der Beschwerdeführer gelangte gegen dieses Urteil am 18. März
2021.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte wiederum die
Aufhebung der Eingrenzung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und seine
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. März
2021.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 1. April
2021.
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein genügender Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Eingrenzung
sei nicht verhältnismässig. Er verweist dazu insbesondere auf die gegen ihn
bereits verfügten Eingrenzungen und auf seine persönlichen Verhältnisse.
3.
3.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
Gemäss lit. a kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen
eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört
oder gefährdet.
3.2
Das
angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts stützt sich auf die Bestimmung
von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG. Bezüglich der Anwendung von lit. a
führt das Zwangsmassnahmengericht lediglich aus, dass "diese Voraussetzung
zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen" sei. Tatsächlich
braucht der Frage, ob die Voraussetzungen von lit. a vorliegend – wie
diejenigen von lit. b – grundsätzlich erfüllt sind, nicht weiter
nachgegangen zu werden. Denn wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, führt
die Anwendung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG zu keinem anderen
Ergebnis (vgl. unten E. 5.3.6).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer reiste 2007 in die Schweiz ein und stellte in Kreuzlingen ein
Asylgesuch, welches erfolglos blieb. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz
weggewiesen. Er widersetzte sich indes dieser Anordnung und hält sich nach wie
vor in der Schweiz auf. In der Folge wurden deshalb gegen den Beschwerdeführer
verschiedene Zwangsmassnahmen ergriffen, unter anderem erfolgte eine
zweijährige Eingrenzung vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018, eine
ausländerrechtliche Haft vom 8. September 2018 bis 16. Oktober 2019
sowie eine nochmalige Eingrenzung vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember
2020.
4.2
Bei dieser
Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung grundsätzlich
möglich.
5.
5.1
Zudem muss
die Eingrenzung als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein. Was zunächst die Eignung betrifft, so liegt der
Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG darin, den
Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit
für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka/Fanny de Weck,
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5).
Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein
grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige
Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der
Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern
erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung
als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2
und E. 4.8).
5.2
Inwiefern
für den Beschwerdeführer derzeit eine freiwillige Ausreise nach Algerien
möglich ist, erscheint angesichts der bestehenden Reisebeschränkungen fraglich.
Der Frage ist jedoch nicht näher nachzugehen, da sich die Eingrenzung bereits
aus einem anderen Grund als unverhältnismässig herausstellt.
5.3
5.3.1
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist zu
prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 24. Januar 2019,
VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer
zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit
einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.
auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor
dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai
2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).
Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als
verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3).
5.3.2
Wie erwähnt wurde gegen den Beschwerdeführer zunächst eine zweijährige
Eingrenzung vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 angeordnet und nach der
ausländerrechtlichen Inhaftierung eine nochmalige Eingrenzung für die Dauer
eines Jahres vom 5. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 verfügt. Die
erneute Eingrenzung erfolgte mit Verfügung vom 21. Januar 2021 für die
Dauer eines Jahres auf die Gemeinde Lindau. Diese zweite Verlängerung der
bisher zusammengezählt für drei Jahre angeordneten Eingrenzung um ein weiteres
Jahr bildet somit den Streitgegenstand.
5.3.3
Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände
voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung, besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder eines Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 5.3.1).
5.3.4
Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen
Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, mithin um eine
Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Zudem
erfolgt die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Lindau, was dem Beschwerdeführer,
wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend festhält, zwar "gerade
noch" ermöglicht, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen;
jedoch handelt es sich um eine kleinere Gemeinde mit rund 5'000 Einwohnern, sodass
die Eingrenzung auch unter dem Aspekt der Rayonsgrösse schwer wiegt.
5.3.5
Eine solch schwerwiegende Anordnung gegen den Beschwerdeführer erweist sich
nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung
und ihrer Druckwirkung besonders gross ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden
zumindest seit Anfang 2020 stets zur Verfügung gehalten hat: Er wurde im Januar
2020, im Juli 2020 und im Februar 2021 durch die Migrationsbehörde vorgeladen;
diesen Vorladungen ist er nachgekommen. Unter dem Aspekt der Erreichbarkeit ist
damit kein relevantes öffentliches Interesse an der Eingrenzung ersichtlich.
Sodann ist aufgrund der vorliegenden Akten auch kein
besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers
anzunehmen. Abgesehen von Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung
musste der Beschwerdeführer zwar wegen Betäubungsmitteldelikten bzw. wegen
Hinderung einer Amtshandlung bestraft werden, jedoch nicht in einem schweren
Bereich; im Jahr 2011 wurde er deswegen mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen
belegt, im Jahr 2014 mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen und letztmals im Februar
2018.
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten. Sodann ergibt sich aus den
eingereichten Arztberichten vom 28. Mai 2020 und vom 15. Februar
2021, dass sich der Beschwerdeführer in regelmässiger Psychotherapie befand und
sich sein psychischer Zustand im letzten Jahr stabilisiert hat.
5.3.6
Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an
der nochmaligen Verlängerung der verfügten Eingrenzung auf die lange Dauer von
insgesamt vier Jahren, zumal sich der Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer
von über einem weiteren Jahr in ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Die
angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit
rechtswidrige Massnahme. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung
der Anordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung
dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Eingrenzung zu verneinen ist.
5.4
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 21. Januar 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2021 sind
aufzuheben.
6.
Mit diesem Urteil wird der Antrag des Beschwerdeführers, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat sie den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-, zahlbar an seine Rechtsvertreterin.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar
2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts
der Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2021 werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …