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Entscheid

VB.2021.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00204

14. September 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23039)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00204

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

vertreten durch A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B AG,

vertreten durch RA C,

2. C,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die B AG wurde per 1. September

2020 ins Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt C ersuchte am 16. November

2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Anpassung seines Eintrags im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied

mit Beschluss vom 4. Februar 2021, die B AG erfülle die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von Rechtsanwalt C

im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft B AG an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 18. März 2021

erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. Februar

2021.

betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des

Gesuchs um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich im

Hinblick auf die B AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtskommission verzichtete

am 30. März 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

Rechtsanwalt C teilte am 26. April

2021.

mit, keine Beschwerdeantwort einzureichen, stattdessen aber die Statuten

der B AG entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde anzupassen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2021 wurde

das Beschwerdeverfahren einstweilen sistiert. Rechtsanwalt C reichte am 25. Mai

2021.

die geänderten Statuten der B AG sowie die Handelsregisteranmeldung

ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 wurde das Verfahren

fortgesetzt.

Die Aufsichtskommission

verzichtete am 31. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die

entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –

kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe

der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren

ist nicht vermögensrechtlicher

Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde

zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem

Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin

fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2

lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der

Beschwerdegegnerin 1 vom gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch

Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen

Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der

Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn

das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,

weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur

der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d

BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3

habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss

vom 4. Februar 2021 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem

bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei

nicht vorausgesetzt worden, dass alle Aktionäre und Verwaltungsräte in einem

kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten.

Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln

als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des

Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur,

die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in

institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass

zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3

durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls

infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der

vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist

als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3

handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.

Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet,

können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt

geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

Dispositiv

Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im

vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der

geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss

zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der

Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2

Vom Erfordernis des

aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung

besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,

VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August

2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls

nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage

angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3

Die Rechtsfrage bezüglich

den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine

rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,

jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres

möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge

nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie

die Geschäftsunterlagen vorbehaltlos angepasst und damit die Beschwerde der

Sache nach anerkannt haben.

3.4

Nach dem Gesagten ist das Verfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

4.1

Das VRG enthält keine Vorschrift über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

4.2

Bei formeller Betrachtung hat die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten

Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird.

Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche

dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3

bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies die Beschwerdegegnerschaft 1–2

während des Verfahrens vor der Vorinstanz schriftlich darauf hin, dass es ein

Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine dahingehende

Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz

registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht erfolgen.

Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche diesbezüglich mit

Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 8. Dezember 2020 informiert

worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen

Organisationsunterlagen möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen

Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und

dies ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen

kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2

aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da

das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.3

Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft

1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3

beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche

zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich

gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand

entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte

der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung)

auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an …