VB.2021.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00206
9. April 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22636)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00206
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210022-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 19. Januar
2021 und am 4. März 2021 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 9. März 2021
beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich, seine Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis 6. Juni 2021 zu
bewilligen. Mit Entscheid vom 9. März 2021 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss
bis 6. Juni 2021.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe
vom 19. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte unter "o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Einsetzung von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Am 24. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom 29. März
2021.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. April
2021.
hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der 1985 geborene Beschwerdeführer, der türkischer
Staatsbürger kurdischer und alevitischer Herkunft ist, reiste ohne
Aufenthaltstitel in die Schweiz ein und stellte am 29. Dezember 2017 ein
Asylgesuch. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen
zugewiesen. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Februar
2018.
wurde sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom
16.
Juli 2018 wurde ihm eine neue Ausreisefrist bis am 14. August
2018.
angesetzt. In der Folge bemühten sich die St. Galler Behörden, über das
türkische Generalkonsulat ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Dabei bat das
türkische Konsulat darum, dass ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
zugestellt werde. Am 27. September 2018 teilte das SEM den St. Galler
Behörden mit, dass es dem türkischen Konsulat keine Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts zustellen dürfe, ihm aber "die Nummer des
Urteils" mitgeteilt habe.
Am 13. September 2018 scheiterte eine geplante
begleitete Rückführung aufgrund von Selbstverletzungen des Beschwerdeführers.
Am 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer in
Zürich ein Gesuch ein um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit einer EU-Bürgerin mit
Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 22. November 2018 wies die Beschwerdegegnerin
das Gesuch ab. Mit Rekursentscheid vom 18. April 2019 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobene
Rekurs ab und setzte die Ausreisefrist bis am 17. Mai 2019 an. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2019 nur teilweise (unentgeltliche
Rechtspflege) gutgeheissen, weil die Partnerschaft mit der EU-Bürgerin
inzwischen nicht mehr bestand.
Ab 1. November 2019 – und damit in der Zeit, in der
seine Beziehung in Brüche gegangen war – war der Beschwerdeführer als
verschwunden gemeldet. Am 10. Februar 2020 sprach der Beschwerdeführer
selbst beim Migrationsamt Zürich vor und ersuchte um Unterstützung.
Am 9. Februar 2021 wäre eine begleitete Rückführung
des Beschwerdeführers in die Türkei geplant gewesen. An den Wochenendtagen des
6.
und 7. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer, der von der
Rückführung gemäss den Akten keine Kenntnis hatte, indes nicht im
Rückkehrzentrum Hammermühle aufgefunden werden. Dabei betonten die Betreuer,
dass der Beschwerdeführer unter der Woche fast immer im Rückkehrzentrum Hammermühle
zu finden sei. Dennoch fand am 8. Februar 2021 anscheinend kein weiterer
Versuch statt, den Beschwerdeführer aufzugreifen.
Aufgrund einer Ripol-Ausschreibung wegen einer
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen wurde der Beschwerdeführer am 1. März
2021.
verhaftet und dem Justizvollzug Kanton St. Gallen zugeführt. Am 7. März
2021.
wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und am 8. März 2021 dem Migrationsamt
Zürich zugeführt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den Akten strafrechtlich
abgesehen von einer Verurteilung zu einer Busse wegen mehrfacher Übertretung
gegen das Personenbeförderungsgesetz, für die er schliesslich die genannte
Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hatte, nichts zuschulden kommen lassen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe sich
ungenügend mit den Akten auseinandergesetzt und wiederhole lediglich die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ist auf Erwägung 5 zu verweisen.
Daneben begründet der Beschwerdeführer die angebliche
Gehörsverletzung damit, dass das vorinstanzliche Urteil in einer derart kurzen
Zeit verfasst worden sei, dass es schlicht nicht realistisch sei, dass sich das
Gericht ein objektives Bild der Sachlage habe machen können. Er stützt sich
dazu auf die folgenden aktenkundigen Tatsachen: Der Antrag der
Beschwerdegegnerin datiert vom 9. März 2021, die Anhörung des
Beschwerdeführers fand noch am selben Tag statt, der Beginn der Anhörung war um
14.05
Uhr, das Ende der Anhörung inklusive Rückübersetzung des Urteils um
14.45
Uhr, wobei das Urteil selbst bereits um 14.30 Uhr erging. Daraus
folgert der Beschwerdeführer, dass das Gericht innerhalb von 25 Minuten den
Beschwerdeführer befragt habe (die Fragen und Antworten hätten praxisgemäss übersetzt
werden müssen), die rund 630 Seiten langen Akten hätte durchsehen sollen, sich
beraten und das Urteil verfasst habe.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zu Recht
geltend, dass die Vorinstanz den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft
und die dazugehörigen Akten dem Gericht per Webtransfer am 9. März 2021
bereits um 6.59 Uhr übermittelt habe. Bereits um 7.13 Uhr sei der
Download der Dateien erfolgt. Somit habe das Gericht – bis zum Beginn der
Anhörung am 9. März 2021 um 14.05 Uhr – beinahe sieben Stunden Zeit
gehabt, die Akten zu studieren. Ob diese Annahme lebensfremd ist, zumal der
Richter kaum von Beginn an vor Ort gewesen sei und wohl andere Arbeit zu
verrichten gehabt habe sowie Mittagspause gemacht habe, wie der Beschwerdeführer
in seiner Replik dartut, kann offenbleiben. Auch eine Zeit von drei bis vier
Stunden fürs Aktenstudium erschiene nicht als unverantwortbar kurz. Insofern
ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.
4.
4.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG
genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
4.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli
2018.
ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; sein Wiedererwägungsgesuch
vom 14. Dezember 2018 wurde vom SEM am 6. Februar 2019 abgewiesen.
4.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des
Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
In der Vergangenheit galt der Beschwerdeführer bereits
einmal als verschwunden (vgl. E. 3) und er weigert sich konsequent, in
seine Heimat zurückzukehren, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des
Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu
Recht bejaht hat.
5.
Der
Beschwerdeführer moniert, dass die Haft nicht verhältnismässig sei. Es kämen
mildere Mittel infrage. Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.
5.1
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von
Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1).
Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine
Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74
Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit
muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und
jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um
den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar
2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon
ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die
Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche
anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der
entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an
einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,
den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und
sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen
(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni
2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).
5.2
Im Antrag
der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Ausschaffungshaft wird – wie nun im
Rahmen der Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 – zur Verhältnismässigkeit
der Inhaftierung vorgebracht, dass mildere Mittel, insbesondere eine
Eingrenzung oder eine Meldepflicht, den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend
sicherzustellen vermöchten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers deute
auf eine hohe Untertauchensgefahr hin, weshalb eine Eingrenzung bzw. eine
Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, um den Antragsgegner zu einer
freiwilligen Ausreise zu bewegen. Bereits im Jahre 2018 habe eine begleitete
Rückführung aufgrund seines Verhaltens nicht durchgeführt werden können. Der
Beschwerdeführer habe vom 1. November 2019 bis am 10. Februar 2020
als untergetaucht gegolten. Am freiwilligen Rückflug, welche die türkischen
Behörden Ende April 2020 organisiert hätten, habe er ebenfalls kein Interesse
gezeigt. Mit dem Betroffenen seien wiederholt Ausreisegespräche geführt worden,
er habe aber keine Reisewilligkeit gezeigt. Die geplante Rückführung am 9. Februar
2021.
habe ebenfalls nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Abwesenheit in der Unterkunft nicht habe verhaftet werden können.
Zudem habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angegeben, dass
er nach wie vor nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzureisen. Das
Dispositiv
öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung sei demnach gross und
überwiege die privaten Interessen des Antragsgegners, weshalb die Anordnung der
Ausschaffungshaft sowohl recht- als auch verhältnismässig sei.
Das vorinstanzliche Urteil führt hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit implizit an, dass sich der Antragsgegner aufgrund seines
bisherigen Verhaltens auch weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen
werde, dass der Antragsgegner in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz
verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn aufhielten,
die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen
könnten sowie dass der Antragsgegner zudem über keine finanziellen Mittel
verfüge und ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit verwehrt sei.
5.3 Diese
Argumente vermögen je für sich nicht zu überzeugen und begründen somit auch in
ihrer Gesamtheit die Verhältnismässigkeit – namentlich die Erforderlichkeit –
der Ausschaffungshaft nicht.
5.3.1
Der Beschwerdeführer war nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin,
bei der er wohnhaft war, tatsächlich bereits einmal unbekannten Aufenthalts
(vgl. E. 2). Seitdem hält sich der Beschwerdeführer aber regelmässig im
Rückreisezentrum auf, dem er zugeteilt wurde (vgl. E. 2). Auch für die
Ersatzfreiheitsstrafe bzw. die vorliegende Ausschaffungshaft wurde er dort
aufgegriffen. Dass er dort nicht an jedem Wochentag zu jeder Tageszeit
aufzufinden ist, kann ihm entgegen der Beschwerdegegnerin, die dartut, dass
sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. Oktober 2020 in der
Unterkunft zur Verfügung hätte halten müssen, nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Es wurde ihm gegenüber bisher weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung
verfügt. Für die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers spricht
sodann, dass er die ausgemachten Ausreisegespräche anstandslos besuchte und
anscheinend auch bei medizinischen Untersuchungen kooperierte.
Selbst wenn der
Beschwerdeführer sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden zur
Verfügung hielte oder tatsächlich Untertauchensgefahr bestünde, so würden diese
Umstände nicht durchwegs gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung sprechen.
Vielmehr wird im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
Eingrenzung das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person
regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung
berücksichtigt (VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5 mit
Hinweisen).
5.3.2
Ebenso wenig vermag die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers
mildere Mittel, namentlich die Eingrenzung auszuschliessen, kommt diese doch
grundsätzlich genau in solchen Fällen infrage (VGr, 6. November 2019,
VB.2019.00678, E. 4.5).
5.3.3
Die Erwägungen der Vorinstanz, dass der Antragsgegner in der Schweiz über
keinen festen Wohnsitz verfüge und sich in der Schweiz auch keine
Familienangehörigen im engeren Sinn aufhielten, die über ein hiesiges
Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen könnten sowie dass der
Antragsgegner zudem über keine finanziellen Mittel verfüge und ihm aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt sei,
sind völlig unbehelflich, treffen sie doch auf die allermeisten abgewiesenen
Asylsuchenden zu und wären geeignet, für diese mildere Mittel generell
auszuschliessen.
5.4 Insgesamt
geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen
Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Offenbar ging
der Haftrichter ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe zum Vornherein
keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gründe
ersichtlich, welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung von
Anfang an ausschliessen würden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer
Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich
den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung (noch besser) zur Verfügung
hält. Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als
unverhältnismässig. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur
Folge.
6.
Hinzu kommt, dass aufgrund des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers (Vorhofflimmern, Migräne), der gemäss dem behandelnden Arzt
des Kantonsspitals Winterthur nach der – für den 12. April 2021 geplanten
– Elektrokonversion "eine weiterführende medizinische Betreuung unbedingt
notwendig" macht, ohnehin unklar ist, wann eine Ausschaffung erfolgen
könnte. Eine Nachkontrolle ist für den 20. April 2021 vorgesehen. Der Arzt
legte am 15. März 2021 indes dar, dass noch mindestens drei Termine in der
Sprechstunde sowie die Elektrokonversion für einen adäquaten Abschluss der
Behandlung notwendig wären. Bisher war einer Flugbuchung jedenfalls mehrmals
eine "absolute Kontraindikation" aufgrund des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers entgegengestanden, was bedeutet, dass ein Flug nicht infrage
kam (vgl. SEM, Medizinische Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen
auf dem Luftweg [www.samw.ch/kontraindikationen > Downloads: Medizinische
Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg]).
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
war der Beizug einer Vertreterin gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-.
Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet
auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre
Honorarnote ein und ergänzte sie mit der Replik. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 18.80 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der
Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.-
festzusetzen. Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'998.80.
Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die
Rechtsvertreterin mit Fr. 998.80 zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer
1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. März
2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 998.80 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …
Versandt:
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)