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Entscheid

VB.2021.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00206

9. April 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22636)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00206

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210022-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 19. Januar

2021 und am 4. März 2021 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76

Abs. 1 AIG genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 9. März 2021

beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich, seine Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis 6. Juni 2021 zu

bewilligen. Mit Entscheid vom 9. März 2021 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss

bis 6. Juni 2021.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe

vom 19. März 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

und beantragte unter "o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge" die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung;

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Einsetzung von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Am 24. März 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom 29. März

2021.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. April

2021.

hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen

nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der 1985 geborene Beschwerdeführer, der türkischer

Staatsbürger kurdischer und alevitischer Herkunft ist, reiste ohne

Aufenthaltstitel in die Schweiz ein und stellte am 29. Dezember 2017 ein

Asylgesuch. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen

zugewiesen. Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Februar

2018.

wurde sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz

verfügt. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom

16.

Juli 2018 wurde ihm eine neue Ausreisefrist bis am 14. August

2018.

angesetzt. In der Folge bemühten sich die St. Galler Behörden, über das

türkische Generalkonsulat ein Ersatzreisedokument zu beschaffen. Dabei bat das

türkische Konsulat darum, dass ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

zugestellt werde. Am 27. September 2018 teilte das SEM den St. Galler

Behörden mit, dass es dem türkischen Konsulat keine Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts zustellen dürfe, ihm aber "die Nummer des

Urteils" mitgeteilt habe.

Am 13. September 2018 scheiterte eine geplante

begleitete Rückführung aufgrund von Selbstverletzungen des Beschwerdeführers.

Am 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer in

Zürich ein Gesuch ein um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit einer EU-Bürgerin mit

Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 22. November 2018 wies die Beschwerdegegnerin

das Gesuch ab. Mit Rekursentscheid vom 18. April 2019 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobene

Rekurs ab und setzte die Ausreisefrist bis am 17. Mai 2019 an. Die gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2019 nur teilweise (unentgeltliche

Rechtspflege) gutgeheissen, weil die Partnerschaft mit der EU-Bürgerin

inzwischen nicht mehr bestand.

Ab 1. November 2019 – und damit in der Zeit, in der

seine Beziehung in Brüche gegangen war – war der Beschwerdeführer als

verschwunden gemeldet. Am 10. Februar 2020 sprach der Beschwerdeführer

selbst beim Migrationsamt Zürich vor und ersuchte um Unterstützung.

Am 9. Februar 2021 wäre eine begleitete Rückführung

des Beschwerdeführers in die Türkei geplant gewesen. An den Wochenendtagen des

6.

und 7. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer, der von der

Rückführung gemäss den Akten keine Kenntnis hatte, indes nicht im

Rückkehrzentrum Hammermühle aufgefunden werden. Dabei betonten die Betreuer,

dass der Beschwerdeführer unter der Woche fast immer im Rückkehrzentrum Hammermühle

zu finden sei. Dennoch fand am 8. Februar 2021 anscheinend kein weiterer

Versuch statt, den Beschwerdeführer aufzugreifen.

Aufgrund einer Ripol-Ausschreibung wegen einer

Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen wurde der Beschwerdeführer am 1. März

2021.

verhaftet und dem Justizvollzug Kanton St. Gallen zugeführt. Am 7. März

2021.

wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und am 8. März 2021 dem Migrationsamt

Zürich zugeführt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss den Akten strafrechtlich

abgesehen von einer Verurteilung zu einer Busse wegen mehrfacher Übertretung

gegen das Personenbeförderungsgesetz, für die er schliesslich die genannte

Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hatte, nichts zuschulden kommen lassen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs.

Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe sich

ungenügend mit den Akten auseinandergesetzt und wiederhole lediglich die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ist auf Erwägung 5 zu verweisen.

Daneben begründet der Beschwerdeführer die angebliche

Gehörsverletzung damit, dass das vorinstanzliche Urteil in einer derart kurzen

Zeit verfasst worden sei, dass es schlicht nicht realistisch sei, dass sich das

Gericht ein objektives Bild der Sachlage habe machen können. Er stützt sich

dazu auf die folgenden aktenkundigen Tatsachen: Der Antrag der

Beschwerdegegnerin datiert vom 9. März 2021, die Anhörung des

Beschwerdeführers fand noch am selben Tag statt, der Beginn der Anhörung war um

14.05

Uhr, das Ende der Anhörung inklusive Rückübersetzung des Urteils um

14.45

Uhr, wobei das Urteil selbst bereits um 14.30 Uhr erging. Daraus

folgert der Beschwerdeführer, dass das Gericht innerhalb von 25 Minuten den

Beschwerdeführer befragt habe (die Fragen und Antworten hätten praxisgemäss übersetzt

werden müssen), die rund 630 Seiten langen Akten hätte durchsehen sollen, sich

beraten und das Urteil verfasst habe.

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zu Recht

geltend, dass die Vorinstanz den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft

und die dazugehörigen Akten dem Gericht per Webtransfer am 9. März 2021

bereits um 6.59 Uhr übermittelt habe. Bereits um 7.13 Uhr sei der

Download der Dateien erfolgt. Somit habe das Gericht – bis zum Beginn der

Anhörung am 9. März 2021 um 14.05 Uhr – beinahe sieben Stunden Zeit

gehabt, die Akten zu studieren. Ob diese Annahme lebensfremd ist, zumal der

Richter kaum von Beginn an vor Ort gewesen sei und wohl andere Arbeit zu

verrichten gehabt habe sowie Mittagspause gemacht habe, wie der Beschwerdeführer

in seiner Replik dartut, kann offenbleiben. Auch eine Zeit von drei bis vier

Stunden fürs Aktenstudium erschiene nicht als unverantwortbar kurz. Insofern

ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.

4.

4.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch

nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG

genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,

die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren

umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

4.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli

2018.

ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; sein Wiedererwägungsgesuch

vom 14. Dezember 2018 wurde vom SEM am 6. Februar 2019 abgewiesen.

4.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des

Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).

In der Vergangenheit galt der Beschwerdeführer bereits

einmal als verschwunden (vgl. E. 3) und er weigert sich konsequent, in

seine Heimat zurückzukehren, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des

Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu

Recht bejaht hat.

5.

Der

Beschwerdeführer moniert, dass die Haft nicht verhältnismässig sei. Es kämen

mildere Mittel infrage. Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend.

5.1

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von

Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1).

Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine

Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74

Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit

muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und

jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um

den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar

2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon

ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die

Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche

anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der

entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an

einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,

den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und

sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen

(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni

2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).

5.2

Im Antrag

der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Ausschaffungshaft wird – wie nun im

Rahmen der Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 – zur Verhältnismässigkeit

der Inhaftierung vorgebracht, dass mildere Mittel, insbesondere eine

Eingrenzung oder eine Meldepflicht, den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend

sicherzustellen vermöchten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers deute

auf eine hohe Untertauchensgefahr hin, weshalb eine Eingrenzung bzw. eine

Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, um den Antragsgegner zu einer

freiwilligen Ausreise zu bewegen. Bereits im Jahre 2018 habe eine begleitete

Rückführung aufgrund seines Verhaltens nicht durchgeführt werden können. Der

Beschwerdeführer habe vom 1. November 2019 bis am 10. Februar 2020

als untergetaucht gegolten. Am freiwilligen Rückflug, welche die türkischen

Behörden Ende April 2020 organisiert hätten, habe er ebenfalls kein Interesse

gezeigt. Mit dem Betroffenen seien wiederholt Ausreisegespräche geführt worden,

er habe aber keine Reisewilligkeit gezeigt. Die geplante Rückführung am 9. Februar

2021.

habe ebenfalls nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Abwesenheit in der Unterkunft nicht habe verhaftet werden können.

Zudem habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angegeben, dass

er nach wie vor nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzureisen. Das

Dispositiv

öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung sei demnach gross und

überwiege die privaten Interessen des Antragsgegners, weshalb die Anordnung der

Ausschaffungshaft sowohl recht- als auch verhältnismässig sei.

Das vorinstanzliche Urteil führt hinsichtlich der

Verhältnismässigkeit implizit an, dass sich der Antragsgegner aufgrund seines

bisherigen Verhaltens auch weiterhin behördlichen Anordnungen widersetzen

werde, dass der Antragsgegner in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz

verfüge und sich in der Schweiz auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn aufhielten,

die über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen

könnten sowie dass der Antragsgegner zudem über keine finanziellen Mittel

verfüge und ihm aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit verwehrt sei.

5.3 Diese

Argumente vermögen je für sich nicht zu überzeugen und begründen somit auch in

ihrer Gesamtheit die Verhältnismässigkeit – namentlich die Erforderlichkeit –

der Ausschaffungshaft nicht.

5.3.1

Der Beschwerdeführer war nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin,

bei der er wohnhaft war, tatsächlich bereits einmal unbekannten Aufenthalts

(vgl. E. 2). Seitdem hält sich der Beschwerdeführer aber regelmässig im

Rückreisezentrum auf, dem er zugeteilt wurde (vgl. E. 2). Auch für die

Ersatzfreiheitsstrafe bzw. die vorliegende Ausschaffungshaft wurde er dort

aufgegriffen. Dass er dort nicht an jedem Wochentag zu jeder Tageszeit

aufzufinden ist, kann ihm entgegen der Beschwerdegegnerin, die dartut, dass

sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. Oktober 2020 in der

Unterkunft zur Verfügung hätte halten müssen, nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Es wurde ihm gegenüber bisher weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung

verfügt. Für die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers spricht

sodann, dass er die ausgemachten Ausreisegespräche anstandslos besuchte und

anscheinend auch bei medizinischen Untersuchungen kooperierte.

Selbst wenn der

Beschwerdeführer sich nicht an einer bestimmten Adresse den Behörden zur

Verfügung hielte oder tatsächlich Untertauchensgefahr bestünde, so würden diese

Umstände nicht durchwegs gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung sprechen.

Vielmehr wird im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer

Eingrenzung das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person

regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung

berücksichtigt (VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5 mit

Hinweisen).

5.3.2

Ebenso wenig vermag die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers

mildere Mittel, namentlich die Eingrenzung auszuschliessen, kommt diese doch

grundsätzlich genau in solchen Fällen infrage (VGr, 6. November 2019,

VB.2019.00678, E. 4.5).

5.3.3

Die Erwägungen der Vorinstanz, dass der Antragsgegner in der Schweiz über

keinen festen Wohnsitz verfüge und sich in der Schweiz auch keine

Familienangehörigen im engeren Sinn aufhielten, die über ein hiesiges

Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen könnten sowie dass der

Antragsgegner zudem über keine finanziellen Mittel verfüge und ihm aufgrund der

gesetzlichen Bestimmungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt sei,

sind völlig unbehelflich, treffen sie doch auf die allermeisten abgewiesenen

Asylsuchenden zu und wären geeignet, für diese mildere Mittel generell

auszuschliessen.

5.4 Insgesamt

geht aus dem Haftentscheid nicht hervor, ob und welche anderen milderen

Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Offenbar ging

der Haftrichter ohne weitere Begründung davon aus, es bestehe zum Vornherein

keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Dabei sind keine Gründe

ersichtlich, welche etwa das mildere Mittel einer Ein- bzw. Ausgrenzung von

Anfang an ausschliessen würden. Insofern ist nicht erstellt, weshalb mit einer

Eingrenzung nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich

den Behörden im Hinblick auf seine Rückführung (noch besser) zur Verfügung

hält. Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als

unverhältnismässig. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur

Folge.

6.

Hinzu kommt, dass aufgrund des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers (Vorhofflimmern, Migräne), der gemäss dem behandelnden Arzt

des Kantonsspitals Winterthur nach der – für den 12. April 2021 geplanten

– Elektrokonversion "eine weiterführende medizinische Betreuung unbedingt

notwendig" macht, ohnehin unklar ist, wann eine Ausschaffung erfolgen

könnte. Eine Nachkontrolle ist für den 20. April 2021 vorgesehen. Der Arzt

legte am 15. März 2021 indes dar, dass noch mindestens drei Termine in der

Sprechstunde sowie die Elektrokonversion für einen adäquaten Abschluss der

Behandlung notwendig wären. Bisher war einer Flugbuchung jedenfalls mehrmals

eine "absolute Kontraindikation" aufgrund des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers entgegengestanden, was bedeutet, dass ein Flug nicht infrage

kam (vgl. SEM, Medizinische Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen

auf dem Luftweg [www.samw.ch/kontraindikationen > Downloads: Medizinische

Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg]).

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

war der Beizug einer Vertreterin gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-.

Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet

auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre

Honorarnote ein und ergänzte sie mit der Replik. Der darin geltend gemachte

Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 18.80 erscheinen mit Blick auf die

Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Allerdings ist der

Stundeansatz für nicht juristische Vertretung praxisgemäss auf Fr. 100.-

festzusetzen. Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'998.80.

Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die

Rechtsvertreterin mit Fr. 998.80 zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer

1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. März

2021 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses

Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7. Rechtsanwältin

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 998.80 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …

Versandt:

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

GebV

VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)