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Entscheid

VB.2021.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00211

26. Mai 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22772)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00211

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 18. November

2020 bestrafte ihn die JVA Pöschwies wegen des Abschlusses eines unerlaubten

Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-.

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020

erhob A am 26. November 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch von A um

unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Februar 2021 abwies

und ihm die Verfahrenskosten auferlegte.

III.

Mit Beschwerde vom 19. März 2021 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der

Disziplinarverfügung sowie der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Februar

2021.

Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

beantragte mittels Verweis auf seine Rekursschrift die Ausrichtung einer

Parteientschädigung. Die Justizdirektion stellte am 7. April 2021 unter

Verzicht auf Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte am 22. April 2021 unter

Hinweis auf die angefochtene Verfügung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche

Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da eine

Disziplinarstrafe zu beurteilen ist und dem Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.

2.1

Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien

und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf

rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren

ein. Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf diese Garantien, ihm sei keine

umfassende Akteneinsicht gewährt worden, weil aus dem angefochtenen Entscheid (S. 1,

lit. C) hervorgehe, dass mehr Akten vorhanden seien, als ihm zur Verfügung

gestellt worden seien. Die erwähnte Stelle des angefochtenen Entscheids führt

aus, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung die Anstalts- und

Laufakten des Beschwerdeführers eingereicht habe. Dieser Umstand war dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht

worden, dessen Empfang er am 16. Dezember 2020 bestätigte. Akteneinsicht

wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (Alain Griffel in: Derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 16). Wenn der

Beschwerdeführer Einblick in die Anstalts- und Laufakten hätte nehmen wollen,

hätte er ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen, was er indes in Kenntnis

des Vorhandenseins dieser Akten unterlassen hatte.

2.2

Der

Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, ohne

dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid in der Sache tatsächlich

beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes

Dispositiv

Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der

Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den

Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen

sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGr, 27. Dezember 2017, 9C_612/2017,

E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit Aussagen des Gefangenen B, mit dem der

Beschwerdeführer das fragliche Rechtsgeschäft getätigt hatte (dazu unten E. 4),

bei den Akten lägen, dürfte der Beschwerdeführer daher in diese Einsicht

nehmen, auch wenn sie nicht entscheidrelevant sind. Allerdings enthalten die

Verfahrensakten, insbesondere auch die vorgenannten Anstalts- und Laufakten, keine

derartigen Aktenstücke, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere zielt,

ihm seien solche in Verletzung des rechtlichen Gehörs verheimlicht worden.

Anlass zum Beizug der Akten des Disziplinarverfahrens des Mitgefangenen B oder

zu dessen Befragung im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den

Beschwerdeführer bestand nicht, zumal der vom Beschwerdeführer selbst

geschilderte und anerkannte Sachverhalt ausreichenden Anlass für eine

Disziplinierung bildet und daher keine Veranlassung für weitere Abklärungen in

tatsächlicher Hinsicht bestand (unten E. 4.4). Dass dem Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren in

anderer als der gerügten Hinsicht nicht Genüge getan worden wäre, ist nicht

ersichtlich.

3.

3.1 Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter

Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c

StGB) – verhängt werden. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG namentlich, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften verstösst. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem

eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen

Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des

Arbeitsentgelts bezogen (§ 160 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]). Der Disziplinarentscheid erfolgt

aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

3.2 Soweit

dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung

gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten

Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen können geeignet sein, den

geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten

unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um die Sicherheit und Ordnung in

der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche

Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VGr, 21. Oktober 2014,

VB.2014.00335, E. 5.3). Entsprechend untersagt die Hausordnung der JVA

Pöschwies (HO PöW) vom 1. Juni 2017 in § 27 alle Rechtsgeschäfte

unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von

Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen

gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt.

4.

4.1 Gemäss der

Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Disziplinarverfügung sowie dem

Rapport wurde dem Gefangenen B am 17. November 2020 eine Uhr abgenommen,

die dem Beschwerdeführer gehörte. Der Beschwerdeführer habe zwei Tage zuvor einen

Hausbrief geschrieben und darin angegeben, die Uhr draussen beim Spazieren

verloren zu haben. In einem weiteren Hausbrief habe er darum ersucht, dass ihm

eine neue Uhr per Post in die JVA Pöschwies gesendet werden dürfe. An der

Anhörung vom 18. November 2020 erklärte der Beschwerdeführer, den Inhalt

des Rapports gelesen und verstanden zu haben, zu dessen Inhalt aber keine

Aussage machen zu wollen.

4.2 Der

Beschwerdeführer brachte im Rekursverfahren vor, er habe am Wochenende beim

Joggen mit seinem Mitgefangenem B seine Uhr in dessen Jackentasche gegeben,

weil sie ihn beim Joggen am Handgelenk gestört habe. Dies habe er in der Folge

vergessen, deshalb bei seinem Bruder eine neue Uhr bestellt und seine

Bestellung per Hausbrief gemeldet. Am Dienstag habe ihm B mitgeteilt, beim

Überprüfen seiner Jacke die Uhr gefunden zu haben, und er habe B um deren

Rückgabe nach dem Training gebeten. Er habe dies melden wollen, aber das

Personal sei ihm mit der Disziplinierung zuvorgekommen. An der Anhörung vom 18. November

2020 hatte der Beschwerdeführer angegeben, B habe ihm die Uhr am Dienstag um

12.15 Uhr vorgezeigt und er habe von B verlangt, er solle die Uhr beim Ausrücken

um 13.35 Uhr zurückgeben. Auch in seiner Beschwerdeschrift bestreitet der

Beschwerdeführer nicht, die Uhr zu Aufbewahrungszwecken übergeben zu haben,

sondern spricht von einer Gefälligkeit und stellt die Qualifikation dieses

Handelns als Rechtsgeschäft infrage.

4.3 Übergibt

ein Gefangener seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen, ist stets

vom Vorliegen eines Bindungswillens zwischen den Gefangenen betreffend die

sichere Aufbewahrung und die tatsächliche Rückgabe der Uhr und damit vom

Vorliegen eines Rechtsgeschäfts auszugehen (VGr, 21. April 2021,

VB.2021.00120, E. 5.2 [betreffend den Mitgefangenen B], auch zum

Folgenden). Dass die Beteiligten im Nachhinein die Qualifikation ihres

Verhältnisses als Rechtsgeschäft ablehnen – augenscheinlich um der damit

verbundenen Disziplinierung zu entgehen – und darin lediglich eine

Gefälligkeit erblicken, ändert daran nichts. Dass sich der Beschwerdeführer

bereits am Sonntag, 15. November 2020, nicht mehr daran hätte erinnern

können, seine Uhr beim gemeinsamen Joggen an ebendiesem Wochenende an B

übergeben zu haben, erscheint im Übrigen in keiner Weise glaubhaft. Vielmehr

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Uhr nicht aufgrund eines

Versehens bei B befand, sondern vom Beschwerdeführer verschenkt, für eine

gewisse Zeitdauer und zu einem bestimmten Zweck übergeben oder als

Gegenleistung an den Mitgefangenen übereignet worden war.

4.4 Der

Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, den Sachverhalt ungenügend

abgeklärt zu haben, und rügt, es lägen keine Beweise vor. Bereits der von ihm

selbst geschilderte und anerkannte Sachverhalt erfüllt jedoch den

Disziplinartatbestand des unerlaubten Abschlusses eines Rechtsgeschäfts. Welche

zusätzlichen Beweismassnahmen vor diesem Hintergrund hätten getroffen werden

können oder müssen, ist nicht nachvollziehbar.

4.5 In der

Tatsache der Sanktionierung des Beschwerdeführers und der Höhe des

Bussenbetrags kann schliesslich auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler

(vgl. vorn E. 1.2) erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge

insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Die Beschwerde ist in Anwendung dieser

Grundsätze als offensichtlich aussichtslos zu betrachten, da der

Beschwerdeführer nicht bestreitet, seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem

Mitgefangenen übergeben zu haben, und in weiten Teilen unsubstanziierte Kritik

an seiner Disziplinierung übt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …