VB.2021.00211
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00211
26. Mai 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00211
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 18. November
2020 bestrafte ihn die JVA Pöschwies wegen des Abschlusses eines unerlaubten
Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-.
Erwägungen
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020
erhob A am 26. November 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch von A um
unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Februar 2021 abwies
und ihm die Verfahrenskosten auferlegte.
III.
Mit Beschwerde vom 19. März 2021 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der
Disziplinarverfügung sowie der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Februar
2021.
Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
beantragte mittels Verweis auf seine Rekursschrift die Ausrichtung einer
Parteientschädigung. Die Justizdirektion stellte am 7. April 2021 unter
Verzicht auf Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte am 22. April 2021 unter
Hinweis auf die angefochtene Verfügung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche
Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da eine
Disziplinarstrafe zu beurteilen ist und dem Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.
2.1
Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien
und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren
ein. Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf diese Garantien, ihm sei keine
umfassende Akteneinsicht gewährt worden, weil aus dem angefochtenen Entscheid (S. 1,
lit. C) hervorgehe, dass mehr Akten vorhanden seien, als ihm zur Verfügung
gestellt worden seien. Die erwähnte Stelle des angefochtenen Entscheids führt
aus, dass das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung die Anstalts- und
Laufakten des Beschwerdeführers eingereicht habe. Dieser Umstand war dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht
worden, dessen Empfang er am 16. Dezember 2020 bestätigte. Akteneinsicht
wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (Alain Griffel in: Derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 16). Wenn der
Beschwerdeführer Einblick in die Anstalts- und Laufakten hätte nehmen wollen,
hätte er ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen, was er indes in Kenntnis
des Vorhandenseins dieser Akten unterlassen hatte.
2.2
Der
Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, ohne
dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid in der Sache tatsächlich
beeinflussen könnten. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes
Dispositiv
Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der
Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den
Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen
sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGr, 27. Dezember 2017, 9C_612/2017,
E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit Aussagen des Gefangenen B, mit dem der
Beschwerdeführer das fragliche Rechtsgeschäft getätigt hatte (dazu unten E. 4),
bei den Akten lägen, dürfte der Beschwerdeführer daher in diese Einsicht
nehmen, auch wenn sie nicht entscheidrelevant sind. Allerdings enthalten die
Verfahrensakten, insbesondere auch die vorgenannten Anstalts- und Laufakten, keine
derartigen Aktenstücke, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere zielt,
ihm seien solche in Verletzung des rechtlichen Gehörs verheimlicht worden.
Anlass zum Beizug der Akten des Disziplinarverfahrens des Mitgefangenen B oder
zu dessen Befragung im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den
Beschwerdeführer bestand nicht, zumal der vom Beschwerdeführer selbst
geschilderte und anerkannte Sachverhalt ausreichenden Anlass für eine
Disziplinierung bildet und daher keine Veranlassung für weitere Abklärungen in
tatsächlicher Hinsicht bestand (unten E. 4.4). Dass dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren in
anderer als der gerügten Hinsicht nicht Genüge getan worden wäre, ist nicht
ersichtlich.
3.
3.1 Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter
Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c
StGB) – verhängt werden. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG namentlich, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften verstösst. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem
eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen
Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des
Arbeitsentgelts bezogen (§ 160 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]). Der Disziplinarentscheid erfolgt
aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
3.2 Soweit
dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung
gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten
Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen können geeignet sein, den
geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten
unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um die Sicherheit und Ordnung in
der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche
Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VGr, 21. Oktober 2014,
VB.2014.00335, E. 5.3). Entsprechend untersagt die Hausordnung der JVA
Pöschwies (HO PöW) vom 1. Juni 2017 in § 27 alle Rechtsgeschäfte
unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von
Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen
gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt.
4.
4.1 Gemäss der
Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Disziplinarverfügung sowie dem
Rapport wurde dem Gefangenen B am 17. November 2020 eine Uhr abgenommen,
die dem Beschwerdeführer gehörte. Der Beschwerdeführer habe zwei Tage zuvor einen
Hausbrief geschrieben und darin angegeben, die Uhr draussen beim Spazieren
verloren zu haben. In einem weiteren Hausbrief habe er darum ersucht, dass ihm
eine neue Uhr per Post in die JVA Pöschwies gesendet werden dürfe. An der
Anhörung vom 18. November 2020 erklärte der Beschwerdeführer, den Inhalt
des Rapports gelesen und verstanden zu haben, zu dessen Inhalt aber keine
Aussage machen zu wollen.
4.2 Der
Beschwerdeführer brachte im Rekursverfahren vor, er habe am Wochenende beim
Joggen mit seinem Mitgefangenem B seine Uhr in dessen Jackentasche gegeben,
weil sie ihn beim Joggen am Handgelenk gestört habe. Dies habe er in der Folge
vergessen, deshalb bei seinem Bruder eine neue Uhr bestellt und seine
Bestellung per Hausbrief gemeldet. Am Dienstag habe ihm B mitgeteilt, beim
Überprüfen seiner Jacke die Uhr gefunden zu haben, und er habe B um deren
Rückgabe nach dem Training gebeten. Er habe dies melden wollen, aber das
Personal sei ihm mit der Disziplinierung zuvorgekommen. An der Anhörung vom 18. November
2020 hatte der Beschwerdeführer angegeben, B habe ihm die Uhr am Dienstag um
12.15 Uhr vorgezeigt und er habe von B verlangt, er solle die Uhr beim Ausrücken
um 13.35 Uhr zurückgeben. Auch in seiner Beschwerdeschrift bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, die Uhr zu Aufbewahrungszwecken übergeben zu haben,
sondern spricht von einer Gefälligkeit und stellt die Qualifikation dieses
Handelns als Rechtsgeschäft infrage.
4.3 Übergibt
ein Gefangener seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen, ist stets
vom Vorliegen eines Bindungswillens zwischen den Gefangenen betreffend die
sichere Aufbewahrung und die tatsächliche Rückgabe der Uhr und damit vom
Vorliegen eines Rechtsgeschäfts auszugehen (VGr, 21. April 2021,
VB.2021.00120, E. 5.2 [betreffend den Mitgefangenen B], auch zum
Folgenden). Dass die Beteiligten im Nachhinein die Qualifikation ihres
Verhältnisses als Rechtsgeschäft ablehnen – augenscheinlich um der damit
verbundenen Disziplinierung zu entgehen – und darin lediglich eine
Gefälligkeit erblicken, ändert daran nichts. Dass sich der Beschwerdeführer
bereits am Sonntag, 15. November 2020, nicht mehr daran hätte erinnern
können, seine Uhr beim gemeinsamen Joggen an ebendiesem Wochenende an B
übergeben zu haben, erscheint im Übrigen in keiner Weise glaubhaft. Vielmehr
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Uhr nicht aufgrund eines
Versehens bei B befand, sondern vom Beschwerdeführer verschenkt, für eine
gewisse Zeitdauer und zu einem bestimmten Zweck übergeben oder als
Gegenleistung an den Mitgefangenen übereignet worden war.
4.4 Der
Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt zu haben, und rügt, es lägen keine Beweise vor. Bereits der von ihm
selbst geschilderte und anerkannte Sachverhalt erfüllt jedoch den
Disziplinartatbestand des unerlaubten Abschlusses eines Rechtsgeschäfts. Welche
zusätzlichen Beweismassnahmen vor diesem Hintergrund hätten getroffen werden
können oder müssen, ist nicht nachvollziehbar.
4.5 In der
Tatsache der Sanktionierung des Beschwerdeführers und der Höhe des
Bussenbetrags kann schliesslich auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler
(vgl. vorn E. 1.2) erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge
insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Die Beschwerde ist in Anwendung dieser
Grundsätze als offensichtlich aussichtslos zu betrachten, da der
Beschwerdeführer nicht bestreitet, seine Uhr zu Aufbewahrungszwecken einem
Mitgefangenen übergeben zu haben, und in weiten Teilen unsubstanziierte Kritik
an seiner Disziplinierung übt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …